Titel:
Darlegungserfordernis für Antrag auf Zulassung der Berufung
Normenketten:
BayStrWG Art. 18
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
Leitsätze:
1. Der Rechtsmittelführer muss sich in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. “Darlegen“ im Sinn des § 124 a IV 4, V 2 VwGO bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mit einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124 a IV 4, V 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung oder einem nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei einer Mehrfachbegründung kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn gegen jede der tragenden Begründungen mindestens ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der die Zulassung rechtfertigt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
5. Mit einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung oder einem nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Darlegungserfordernis, Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern, Verwaltungsakt, Untätigkeitsklage
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 08.07.2022 – M 2 K 18.5203
Fundstellen:
LSK 2023, 26274
KommJur 2023, 434
BeckRS 2023, 26274
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin, eine im Bereich der Altkleidersammlung tätige Firma, erstrebt eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an insgesamt 26 Standorten im Stadtgebiet der Beklagten. Hierzu stellte sie mit Schreiben vom 15. November 2017 bei der Beklagten einen Antrag, den sie mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konkretisierte und auf 20 Standorte begrenzte.
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Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 2018 mit, dass sie mit dem Landkreis Mühldorf a. Inn eine Vereinbarung auf unbestimmte Zeit zur Errichtung und Betrieb von Wertstoffinseln geschlossen habe. Aus Gründen der Doppelnutzung könnten daher die beantragte Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden. Gem. § 6 der Sondernutzungssatzung der Beklagten sei die Erlaubnis zu versagen, wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt werde und der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso gut durch Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht würde.
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Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 8. Juli 2022 die Beklagte verurteilt, über den Antrag der Klägerin vom 15. November 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Klage sei als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da das Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 2018 keinen Verwaltungsakt darstelle. Die Klägerin habe auch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte vollumfänglich über alle beantragten Aufstellungsorte entscheide, da der Antrag der Klägerin insbesondere auf Grund der Vorlage von Lichtbildern mit den markierten Aufstellungsorten ausreichend bestimmt sei und die Beklagte trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachvollziehbar darlegt habe, bei welchen beantragten Aufstellungsorten es sich um öffentlich gewidmete Straßenflächen handle und bei welchen nicht. Zudem habe sie kein Ermessen ausgeübt.
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Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil.
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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO („ernstliche Zweifel an der Richtigkeit“) gestützt wird, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
6
Zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich dabei mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2019 – 20 ZB 18.2418 – juris Rn. 2; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 63 m.w.N.). Denn „Darlegen“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2017 – 4 B 62.17 – juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 26.3.2019 – 4 B 7.19 – juris Rn. 7). Mit einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung oder einem nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2020 – 15 ZB 19.1505 – juris Rn. 10; B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 8).
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Diese Anforderungen erfüllt die Zulassungsbegründung der Beklagten nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage zulässig und hinsichtlich eines Verbescheidungsanspruchs der Klägerin begründet ist, wird durch das Vorbringen der Beklagten nicht ernstlich infrage gestellt.
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a. Mit ihrem Einwand, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 2018 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um einen Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG handle, vermag die Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage zulässig sei, nicht in Zweifel zu ziehen.
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Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung nämlich nicht allein darauf gestützt, dass die Klage mangels Vorliegens eines (ablehnenden) Verwaltungsakts als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig sei, sondern hilfsweise auch darauf („Selbst wenn man das anders sehen will, …“), dass sie als sog. Versagungsgegenklage zulässig sei, wenn es sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt handeln sollte. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Berufung aber nur zugelassen werden, wenn gegen jede der tragenden Begründungen mindestens ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der die Zulassung rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2023 – 8 B 44.22 – juris Rn. 25 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.10.2022 – 8 ZB 22.1193 – AUR 2022, 472 = juris Rn. 21 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
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Im Übrigen belässt es die Beklagte bei ihrem Vorbringen, es liege ein Verwaltungsakt vor, bei einer bloßen Behauptung. Eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen erfolgt insoweit nicht. Das Verwaltungsgericht hat zur Verwaltungsaktqualität ausgeführt (UA S. 7), dass die äußere Form des Schreibens vom 18. Mai 2018 (keine bescheidsmäßige Fassung des Schreibens, Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrungusw.) und die eigene in den Behördenakten dokumentierte Auffassung der Beklagten gegen die Qualifizierung als Verwaltungsakt spreche. Hierauf geht die Zulassungsbegründung nicht ein.
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b. Soweit die Beklagte sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf nicht öffentlich gewidmeten Flächen zustehe, verkennt sie den Inhalt des durch die erstinstanzliche Entscheidung zugesprochenen Verbescheidungsanspruchs.
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Die Verpflichtung der Beklagten, nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO umfänglich über alle beantragten Aufstellungsorte zu entscheiden, auch wenn es sich bei einem Teil der Standorte nicht um eine öffentliche Straße i.S.d. Art. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 BayStrWG handeln könnte, hat das Verwaltungsgericht nicht ausgesprochen, weil es angenommen hat, dass ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis auch auf nicht öffentlich gewidmeten Straßen besteht; vielmehr hat es den Verbescheidungsanspruch mit der Art und Weise der Sachbehandlung durch die Beklagte begründet, die es dem Gericht unmöglich gemacht habe, die Sache insoweit spruchreif zu machen (UA S. 11 f.). Das Verwaltungsgericht hat bemängelt, dass bis kurz vor dem Verhandlungstermin am 8. Juli 2022 Stand des Vorbringens der Beklagten noch gewesen sei, dass sich lediglich vier Standorte (Nrn. 1, 12, 15 und 16, vgl. den Schriftsatz der Beklagtenbevollmächtigten vom 10. August 2021, dort S. 2 unter III., dort wird auch ausdrücklich erklärt, dass alle anderen, nummernmäßig aufgezählten Standorte, nicht öffentlich gewidmet seien) auf gewidmeten Flächen befänden, eine diesbezügliche Nachfrage des Gerichts vom 24. März 2022 nicht beantwortet worden sei und dass sich erst durch einen „Zufallsfund“ in einem nicht paginierten, zusammenhanglosen (Restakten) Konvolut ergeben habe, dass sich mindestens auch – entgegen dem bisher ausdrücklich Erklärten – die beantragten Standorte Nrn. 8, 10, 13 und 24 auf gewidmeten Flächen befänden. Aufgrund dessen hat sich das Verwaltungsgericht nicht in der Lage gesehen, festzustellen, ob sich alle anderen Standorte auf nicht gewidmeten Flächen befänden.
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Hierzu wendet die Beklagte lediglich ein, sie habe erstinstanzlich „ausführlich dargelegt, dass eine Vielzahl der gewünschten Standorte nicht im Eigentum der Beklagten stehe und auch keine sonstigen Nutzungserlaubnisse vorhanden seien, geschweige denn, dass eine Wirkung (gemeint wohl Widmung) dieser Flächen vorliege“, und dass sie „ausgeführt habe, dass zahlreiche Standorte keine öffentlich gewidmeten Flächen beträfen, sodass die Zuständigkeit der Beklagten von vornherein ausscheide“. Sie legt weder konkret dar, bei welchen Standorten es sich um keine öffentlich gewidmeten Flächen handelt, noch setzt sie sich mit den diesbezüglichen Urteilsgründen auseinander. Sie geht weder auf den Vorwurf der fehlenden Mitwirkung der Beklagten ein noch auf den Vorwurf, dass sich die Behauptung der Beklagtenbevollmächtigten im Schreiben vom 10. August 2021, nur vier Standorte befänden sich auf öffentlichen Straßen i.S.d. Art. 18 BayStrWG, als unrichtig herausgestellt habe.
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c. Auch in Bezug auf die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des klägerischen Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verfehlt die Zulassungsbegründung die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
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Das Gericht hat hierzu eingehend ausgeführt (UA S. 12-14), aus dem Antrag vom 15. November 2017 ergäben sich bereits alle notwendigen Aspekte. Aus den mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 vorgelegten Lichtbildern, auf denen die konkreten Standorte mit einem handschriftlichen Kreuz markiert seien, seien die Standorte ausreichend ersichtlich; eine entsprechende textliche Beschreibung sei nicht erforderlich. Soweit Alternativstandorte (Standort Nr. 15) angegeben seien, sei dies für das Prüfprogramm des Art. 18 BayStrWG ausnahmsweise ausreichend, weil es sich bei den Standorten lediglich um die beiden Seiten des bereits vorhandenen Altglascontainers handle.
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Der von der Beklagten dagegen allein vorgebrachte Einwand, die Lichtbildaufnahmen ließen eine zweifelsfreie Zuordnung nicht zu, setzt sich nicht nur nicht mit den dargestellten Urteilsgründen auseinander, sondern berücksichtigt auch nicht die auf den Lichtbildern mittels handschriftlichen Kreuzen markierten Standorte, worauf das Gericht maßgeblich abgestellt hat.
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d. Schließlich hat die Beklagte die Auffassung des Gerichts, die Beklagte habe ihr Ermessen bislang „weder ordnungsgemäß bzw. genauer überhaupt nicht ausgeübt“ (UA S. 14), nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
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aa. Soweit die Beklagte hierzu erneut pauschal vorbringt, sie habe die Aufstellflächen, soweit sie in ihrer Zuständigkeit lägen, vertraglich dem Landkreis überlassen und müsse auf die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung achten, setzt sie sich nicht nur in Widerspruch zu ihrer eigenen Aussage im Schriftsatz vom 30. März 2021, der Beklagten sei bewusst, dass sie sich trotz der Vereinbarung mit dem Landkreis nicht ihrer Entscheidungskompetenz begeben habe, sondern geht auch auf die Urteilsgründe nicht ein.
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Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die Vereinbarung mit dem Landkreis ausgeführt (UA S. 15 f.), es könne offenbleiben, ob die Vereinbarung mit dem Landkreis wirksam sei, weil die Beklagte im Schriftsatz vom 30. März 2021 zum Ausdruck gebracht habe, dass sie ihr Ermessen im Hinblick auf die straßenrechtlichen Belange auszuüben habe und sich nicht auf die Vereinbarung mit dem Landkreis berufen könne.
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Ebenfalls offen gelassen hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis unter Anwendung des „Prioritätsprinzips“ hätte ablehnen können, weil der betreffende Aufstellort bereits an den Landkreis vergeben sei. Denn die Beklagte habe sich nicht auf das Prioritätsprinzip berufen. Die Klägerin begehre die Aufstellung der Sammelcontainer nicht anstelle, sondern zusätzlich zu den im näheren Umfeld befindlichen Containern, was sich aus den Lichtbildern ergebe. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, „weshalb das Gericht (…) zu der Auffassung gelangt, es sei das „Prioritätsprinzip“ nicht ins Feld geführt worden, erschließe sich nicht“, geht damit an der Sache vorbei und wird zudem nicht weiter substantiiert. Für einen substantiierten Einwand hätte die Beklagte beispielsweise darlegen müssen, dass an den beantragten Aufstellorten kein Platz für einen weiteren Container sei bzw. dass die Klägerin entgegen der Auffassung des Gerichts ihre Container anstelle anderer Container aufstellen habe wollen.
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bb. In Bezug auf den Einwand der fehlenden Zuverlässigkeit der Klägerin, hat das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, dass es sich insoweit um keinen straßenrechtlichen Erwägungsgrund handle, der die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis rechtfertige, und dass die geltend gemachten Zuverlässigkeitszweifel durch nichts belegt seien (UA S. 18). Das im Zulassungsantrag behauptete Gegenteil wird nicht begründet und erfüllt daher ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 43.1 und 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Erstgericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).