Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 29.03.2023 – B 4 K 21.694
Titel:

Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul

Normenketten:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
GO Art. 24 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4
WAS § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Einbau elektronischer Wasserzähler mit aktiviertem Funkmodul verstößt weder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch gegen die Bestimmungen der DSGVO. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verwendung fernauslesbarer Funkwasserzähler ist der effizienten Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags durch ordnungsgemäße Verbrauchserfassung förderlich und insgesamt angemessen. (Rn. 32 und 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Duldungsanordnung, Wasserzähler mit Funkfunktion, Verhältnismäßigkeit des Einbaus digitaler Wasserzähler mit aktiviertem Funkmodul, informationelle Selbstbestimmung
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 04.09.2023 – 4 ZB 23.1056
VGH München, Beschluss vom 03.11.2023 – 4 ZB 23.1741
Fundstelle:
BeckRS 2023, 26264

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen die Verpflichtung durch den Beklagten, zur Überprüfung und zum Austausch des Wasserzählers Zugang zu diesem zu gewähren sowie hierzu das Betreten ihres Anwesens zu dulden, und gegen begleitende Verfügungen.
2
Die Kläger sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks mit zwei Wohneinheiten, das sie mit ihren beiden Kindern und mit den Eltern der Klägerin zu 1 bewohnen. Der in dem Wohnhaus befindliche Wasserzähler, der den Gesamtverbrauch des Anwesens erfasst, wurde am 24.03.2014 eingebaut. Seine Eichgültigkeit beträgt bzw. betrug sechs Jahre.
3
Der Beklagte, ein kommunaler Zweckverband, betreibt eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und hat dazu eine Wasserabgabesatzung (WAS) erlassen. In der Sitzung vom 06.11.2019 hat der Verbandsausschuss des Beklagten beschlossen, dass ab 2021 im Zuge des turnusmäßigen Austauschs der Wasserzähler elektronische Wasserzähler mit Funkmodul eingebaut werden.
4
Mit Schreiben vom 01.02.2021 an die Klägerin zu 1 sowie die Wohnungseigentümerin der im Erdgeschoss befindlichen weiteren Wohnung, Frau …, informierte der Beklagte über den wegen Ablaufs der Eichfrist erforderlichen Austausch des Wasserzählers gegen einen elektronischen Wasserzähler mit Fernauslesung und wies hierbei darauf hin, dass der Grundstückseigentümer, der Gebührenschuldner oder ein berechtigter Nutzer jeweils binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen der Verwendung der Funktion Fernauslesung widersprechen könne mit der Folge, dass diese Funktion dann nicht betrieben werden dürfe. Das Widerspruchsrecht gelte nicht bei Objekten, in denen der elektronische Wasserzähler mehrere Wohneinheiten versorge.
5
Mit Schreiben vom 03.02.2021, eingegangen beim Beklagten am 16.02.2021, widersprach Frau … dem Einbau und der Inbetriebnahme eines elektronischen Wasserzählers mit Fernauslesung. Daraufhin informierte der Beklagte sie dahingehend, dass ein Widerspruchsrecht nicht bestehe, wenn – wie vorliegend – mehrere Wohneinheiten durch einen gemeinsamen Wasserzähler versorgt würden (Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO).
6
Am 10.03.2021 verweigerte die Klägerin zu 1 einem Mitarbeiter des Beklagten den Zugang zum Wasserzähler mit der Begründung, sie wolle den Einbau eines elektronischen Wasserzählers nicht. Mit gesonderten Schreiben an die Kläger sowie an Frau … vom 24.03.2021 wies der Beklagte darauf hin, dass die Eichfrist des Wasserzählers abgelaufen und dieser daher auszutauschen sei. Der Beklagte setze seit 01.01.2021 insbesondere elektronische Wasserzähler mit Funkmodul ein. Sofern ein Objekt mit nur einer Wohneinheit versorgt werde, bestehe ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung der Funkfunktion. Da der Wasserzähler im Wohnhaus … mindestens zwei Einheiten versorge, bestehe kein Widerspruchsrecht. Es sei beabsichtigt, die Eichfrist des Wasserzählers am 21.04.2021 um 10:30 Uhr zu überprüfen und den Wasserzähler erforderlichenfalls durch einen geeichten Wasserzähler zu ersetzen. Sofern der Termin nicht gelegen sei, könne telefonisch ein geeigneter Termin vereinbart werden. Für den Fall, dass dem Mitarbeiter des Beklagten an dem Termin der Zugang zum Wasserzähler verwehrt werde, sei der Erlass einer kostenpflichtigen und mit einem Zwangsgeld bewehrten Duldungsanordnung beabsichtigt. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 21.04.2021 gegeben.
7
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20.04.2021 baten die Kläger unter Bezugnahme auf den Widerspruch der Frau …, den geplanten Termin zum Austausch des Wasserzählers zu stornieren. Mit diesem Schreiben widersprachen die Kläger dem Einbau eines digitalen Wasserzählers mit Funkmodul zugleich nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Es bestünden Bedenken gegen die datenschutzrechtliche Konformität und die Verhältnismäßigkeit des Einbaus derartiger Geräte zur Begleichung der jährlichen Gebühren. Dies beziehe sich sowohl auf das Funkmodul als auch auf die Speicherung von Daten im Gerät selbst. Des Weiteren handle es sich bei der von den Klägern bewohnten Hauseinheit und der konkreten Nutzung nicht um getrennte Einheiten, sodass ein Personen- und Familienbezug der Daten bei gegenwärtig nur sechs Hausbewohnern jederzeit gegeben sei. Die Kläger seien bereit, bis zur Klärung der Angelegenheit einen analogen Wasserzähler einbauen zu lassen, damit die Ablesung weiterhin mit einem geeichten Gerät erfolgen könne.
8
Mit Bescheid vom 12.05.2021 verpflichtete der Beklagte die Kläger sowie Frau …, einem Beauftragten des Beklagten am 09.06.2021 um 10:00 Uhr zur Überprüfung und erforderlichenfalls zum Austausch des Wasserzählers Nr. … Zugang zu diesem zu gewähren und hierzu das Betreten ihres Grundstücks, ihres Wohnhauses und ihrer Wohnräume im erforderlichen Umfang zu dulden (Nr. 1). Mit dem Bescheid wurde die sofortige Vollziehung der Nr. 1 angeordnet (Nr. 2). Weiter wurde für den Fall, dass die Kläger oder Frau … die unter Nr. 1 festgelegte Duldungspflicht nicht ab sofort erfüllen, bestimmt, dass in der Person des Zuwiderhandelnden ein Zwangsgeld in Höhe von 150,- EUR zur Zahlung fällig wird (Nr. 3). Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt (Nr. 4). Es wurden eine Gebühr von 80,- EUR festgesetzt sowie Auslagen von 5,66 EUR erhoben (Nr. 5).
9
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nachdem davon auszugehen sei, dass der Zugang zum Wasserzähler auch am 21.04.2021 nicht gewährt werde, sei der Austauschtermin aufgehoben worden. Daher werde der Wasserverbrauch nach wie vor mit einem Wasserzähler erfasst, dessen Eichzeit abgelaufen sei. Der Beklagte habe diesen daher auszutauschen, wobei er auch die Art des Wasserzählers bestimme. Ein Wahlrecht bestehe nicht. Ein Widerspruchsrecht könne nicht geltend gemacht werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Die öffentliche Wasserversorgung sei wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge. Daher sei eine gesicherte Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung für die Trinkwasserversorgung der Allgemeinheit von entscheidender Bedeutung. Voraussetzung hierfür sei eine rechtssichere Abrechnung der Verbrauchsgebühren. Dies sei nur möglich, wenn Wasserzähler, deren Eichzeit abgelaufen sei, durch geeichte Wasserzähler ersetzt würden. Der Bescheid wurde der Bevollmächtigten der Kläger am 14.05.2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
10
Mit Schreiben vom 31.05.2021 beantragten die Kläger beim Beklagten, den Bescheid vom 12.05.2021 aufzuheben und die sofortige Vollziehung auszusetzen bis über den Widerspruch nach Art. 21 DSGVO entschieden wurde. Mit E-Mail vom 07.06.2021 teilte der Beklagte mit, über den Widerspruch nach Art. 21 DSGVO werde zeitnah entschieden. Die Duldungsanordnung vom 12.05.2021 werde nicht aufgehoben und es verbleibe bei dem festgesetzten Austauschtermin. Mit E-Mail vom 08.06.2021 teilte die Bevollmächtigte der Kläger mit, die Kläger würden den Termin am 09.06.2021 nicht wahrnehmen und zum Zweck des Einbaus eines Austauschwasserzählers mit Funkfunktion keinen Zutritt gewähren. Dementsprechend wurde den Mitarbeitern des Beklagten am festgesetzten Termin am 09.06.2021 der Zutritt verweigert.
11
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10.06.2021 – bei Gericht eingegangen am 11.06.2021 – ließen die Kläger gegen den Bescheid Klage erheben. Zugleich wurde ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az. B 4 S 21.693) gestellt.
12
Zur Begründung ließen die Kläger vortragen, über den Widerspruch nach Art. 21 DSGVO sei noch nicht entschieden worden. Diesbezüglich sei zur weiteren Begründung vom Beklagten eine Frist bis zum 31.05.2021 gewährt worden. Die berechtigten Interessen der Kläger seien bei Entscheidung über den Erlass der Duldungsanordnung nicht berücksichtigt worden. Es bestünden datenschutzrechtliche Bedenken gegenüber dem einzusetzenden Gerät. Dieses verfüge über keine Zertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Erhebung von Wassertemperatur und Außentemperatur sowie das permanente Aufzeichnen zahlreicher weiterer Alarmcodes seien zum ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgung nicht erforderlich. Weiter bestünden gesundheitliche Bedenken gegen den Einbau von Haustechnik mit gepulster Strahlung. Dass elektronische Wasserzähler häufig im Keller oder in Nebenräumen eingebaut seien, sei diesbezüglich unerheblich. Da sie auf der Straße auslesbar sein sollen, erreichten sie auch die Wohnräume. Die Duldungsverfügung sei bereits deshalb rechtswidrig und ermessensfehlerhaft, weil die Duldung angeordnet worden sei, ohne über den Widerspruch nach Art. 21 DSGVO zu entscheiden. Die Weigerung, einen Wasserzähler mit deaktiviertem Funkmodul zu erhalten, sei rechtswidrig. Das Widerspruchsrecht diesbezüglich sei in der Regel nur bei Mehrfamilienhäusern mit Sammelwasserzähler ausgeschlossen. Ein Mehrfamilienhaus sei vorliegend nicht gegeben, denn dafür komme es darauf an, wie viele Personen in dem Objekt lebten und wie das Objekt genutzt werde. Die Anordnung der Duldung des Einbaus eines Wasserzählers mit aktivierter Funkfunktion sei ein rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Zahl der Wohneinheiten sei nicht entscheidend. Sie genüge nicht, um die Daten hinreichend zu anonymisieren, da in dem Haus keine dritten Personen lebten, sondern eine familiäre Generationengemeinschaft. Die Art der Erhebung der Daten sei nicht vom Zweck der Satzungsermächtigung gedeckt. Weiter verstoße die Satzungsermächtigung gegen höherrangiges Recht, da die Erhebung von Daten zur anlassbezogenen Aufklärung von Störungen oder zur Gefahrenabwehr zu unbestimmt sei, um eine Datenerhebung bzw. Auswertung ohne Wissen der Anschlussnehmer zu rechtfertigen. Die Erhebung von Verlaufsprofilen sei rechtswidrig. Darüber hinaus seien Nr. 4 und 5 des Bescheides vom 12.05.2021 aufzuheben, weil Widersprüche nach der DSGVO kostenfrei seien.
13
Die Kläger beantragen,
1.
Die Ziffern 1 und 3 – 5 des Bescheids vom 12.05.2021 werden aufgehoben, soweit es um den Einbau eines elektronischen Wasserzählers mit Funkfunktion geht.
2.
Hilfsweise wird festgestellt, dass die Ziffern 1 und 3 – 5 des Bescheids vom 12.05.2021 rechtswidrig waren, soweit es um den Einbau eines elektronischen Wasserzählers mit Funkfunktion geht.
14
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15
Er trug im Wesentlichen vor, eine individuelle Zuordnung des Wasserverbrauchs zu einzelnen Personen sei unter Berücksichtigung des Bewohnens des Anwesens keinesfalls möglich, da zwei Wohneinheiten vorlägen und sechs Personen dort wohnten. Schädliche Einwirkungen auf die Bewohner seien durch einen elektronischen Wasserzähler nicht zu erwarten, zumal diese in aller Regel nicht im Wohnbereich, sondern im Keller oder Hausanschlussraum verbaut seien. Der Beklagte legte im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seine Pressemitteilung „Information über elektronische Wasserzähler mit Funkmodulen“ vom 01.10.2020 vor, auf die Bezug genommen wird (Bl. 55 f. der Gerichtsakte im Verfahren Az. B 4 S 21.693). Ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung der Funkfunktion des Wasserzählers bestehe nicht, da mangels Zuordnung der zu erhebenden Daten zu einer bestimmten Wohneinheit ein Personenbezug dieser Daten nicht gegeben sei. Auch wenn die Kläger in einer Hausgemeinschaft mit den Eltern der Klägerin zu 1 lebten, verfüge das Haus objektiv über mehrere Wohneinheiten. Damit könnten schutzwürdige Belange von Bewohnern nicht berührt werden. Ein Anspruch darauf, einen mechanischen Wasserzähler beizubehalten oder wieder eingebaut zu bekommen, bestehe nicht.
16
Mit Schreiben vom 15.07.2021 hat der Beklagte den Widerspruch der Kläger nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO gegen den Betrieb eines elektronischen Wasserzählers mit Funkmodul zurückgewiesen.
17
Das Gericht lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az. B 4 S 21.693) mit Beschluss vom 04.08.2021 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.03.2022 zurück (Az. 4 CS 21.2254). Auf diese Entscheidungen wird verwiesen.
18
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20.06.2022 ließen die Kläger nochmals darauf hinweisen, dass sie bei fehlender Einwilligung einem Grundrechtseingriff ausgesetzt seien, der nicht gerechtfertigt werden könne. Eine erhöhte Gesundheitsgefahr durch den Einsatz analoger Ringzähler oder Flügelradzähler sei nicht bekannt und die Verwendung digitaler Technik rechtlich nicht vorgeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof gehe fehl, wenn er die Verpflichtung bzw. Duldung der Dauerauslesbarkeit mit der Verpflichtung begründe, Leckagen bzw. Wasserverluste in den öffentlichen Einrichtungen gering zu halten, denn die Leitungen seien nicht Teil der Einrichtung des Beklagten. Schon gar nicht könne damit ein Grundrechtseingriff und eine dauernde straßenseitige Auslesbarkeit im Abstand weniger Sekunden gerechtfertigt werden. Es genüge nicht, wenn die Daten nur zu einem zulässigen Zweck (Abrechnung nach dem Frischwassermaßstab) verwendet würden, weil dies den Einsatz der Technik nicht zwingend mache und auch nicht den entscheidenden Unterschied zur [vom Bayerischen Gerichtshof zitierten] Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts bilde. Dieses mahne neben der fehlenden Rechtsgrundlage auch eine datensparsame Ausgestaltung an, die den besten Schutz gegen eine missbräuchliche Verwendung von Daten biete. Die hiesige technische Ausgestaltung widerspreche dem Grundsatz der Datenminimierung. Weiter werde mitgeteilt, dass die Eltern der Klägerin zu 1 zwischenzeitlich in den Haushalt der Kläger gezogen seien, weswegen nur eine Wohnung bewohnt werde. Sie hielten weiter daran fest, dass es entgegen den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht unzumutbar sei, auf die tatsächliche Anzahl von Personen abzustellen und hier eine Untergrenze zu normieren. Die gesetzliche Regelung ziele ersichtlich auf Mehrfamilienhäuser ab, wie sie in Wohnanlagen anzutreffen seien, nicht auf Häuser mit Einliegerwohnungen.
19
Dem trat der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 13.07.2022 nochmals entgegen und bestritt die Behauptung, die Eltern seien in den klägerischen Haushalt gezogen, mit Nichtwissen. Dies ändere aber auch nichts an der Sach- und Rechtslage, da im Anwesen zwei Wohneinheiten enthalten seien und Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO auf bauliche Einheiten abstelle. Ergänzend werde auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verwiesen, der sich in seiner Entscheidung vom 26.04.2022 (Az. Vf. 5-VII-19) im Rahmen einer Popularklage mit dem Betrieb elektronischer Wasserzähler mit und ohne Funkmodul befasst habe. Die Norm des Art. 24 Abs. 4 GO, die die Verwendung elektronischer Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul ermögliche, sei mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
20
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.03.2023 wurde das Klagevorbringen weiter ergänzt und vertieft. Insbesondere ließen die Kläger auf ein Video hinweisen, das auf der Plattform YouTube abrufbar ist und in welchem die Mängel der eingesetzten Technik auch bei verschlüsselter Übertragung des Zählerstandes verdeutlicht würden. Weiter wurde daran festgehalten, dass für die Kläger in der vorliegenden Situation (Wohngemeinschaft) ein voraussetzungsloses Widerspruchsrecht nicht nach Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO entfalle. Hilfsweise sei dem Widerspruch der Kläger nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO stattzugeben. Es werde darauf hingewiesen, dass sich Kommunen aus verschiedenen Gründen (Kosten, Nachhaltigkeit, jährliche Sichtkontrolle) gegen die Einführung von Funkwasserzählern entschieden hätten. Die Beklagtenseite hätte keine Nutzen-Kostenrechnung vorgelegt, die Grundlage einer Abwägung sein könne. Die Ablesung der Daten sei zu Abrechnungszwecken einmal jährlich erforderlich, keinesfalls aber in der im vorliegenden Fall begründeten Intensität und Häufigkeit. Auf dem Schriftsatz vom 23.03.2023 nebst Anlage wird im Übrigen Bezug genommen.
21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und Eilverfahrens – einschließlich des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung vom 29.03.2023 – sowie der beigezogenen Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
22
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
23
1. Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist statthaft. Insbesondere haben sich die Verfügungen in Nrn. 1 und 3 des Bescheids nicht durch Zeitablauf bzw. durch Zahlung des Zwangsgeldes erledigt.
24
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die erkennende Kammer folgt, kann auch ein – wie hier – durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenes Ge- oder Verbot weiterhin nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfalten, wenn es die Grundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen etwa in Gestalt eines Zwangsgelds (U.v. 20.06.2013 – 8 C 17.12 – juris Rn. 19) oder für einen Kostenbescheid bildet (B.v. 25.11.2021 – 6 B 7.21 – juris Rn. 7). Demensprechend hat sich die Verfügung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids nicht durch Zeitablauf erledigt (vgl. auch BayVGH, B.v. 07.03.2022 – 4 CS 21.2254 – juris Rn. 19 im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes).
25
Ebenfalls nicht erledigt hat sich die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids durch die zwischenzeitlich erfolgte Beitreibung des Zwangsgeldes i.H.v. 150,- EUR (s. S. 2 des Sitzungsprotokolls). Die Zwangsgeldandrohung ist insofern ein Leistungsbescheid (Art. 31 Abs. 3 Satz 2, Art. 23 Abs. 1 VwZVG), der für den Beklagten einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des betreffenden Betrages darstellt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 18.07.1997 – 22 B 97.268 – juris Rn. 21).
26
2. Die Klage hat im Hauptantrag jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Verwaltungsakte erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Kläger somit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27
In der Sache selbst nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu ist noch auszuführen was folgt:
28
a. Die Verfügung in Nr. 1 des Bescheids basiert auf der Bestimmung in § 25 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der … Gruppe (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 21.11.2019, die ihre Grundlage wiederum in Art. 22 Abs. 2 KommZG, Art. 24 GO hat. Der Wortlaut der Satzungsbestimmung stimmt mit der amtlichen Mustersatzung überein. Hiernach kann der Beklagte zur Erfüllung der nach seiner WAS bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Zu den satzungsrechtlich begründeten Pflichten der angeschlossenen Grundstückseigentümer gehört die in § 13 Abs. 1 Satz 1 WAS normierte, auf Art. 24 Abs. 3 GO beruhende Verpflichtung, den Beauftragten des Beklagten den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung, ob die Vorschriften der Satzung erfüllt werden, erforderlich ist. Bestandteil der dem Betretungsrecht unterliegenden öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung sind auch die auf den Grundstücken bzw. in den Gebäuden nach der Hauptabsperrvorrichtung angebrachten Wasserzähler (§ 3 WAS). Für ihre Aufstellung, technische Überwachung und Auswechslung hat der Beklagte zu sorgen, wobei er Art, Zahl, Größe und Aufstellungsort bestimmen kann (§ 19 Abs. 1 Satz 2 WAS). Die in diesem Zusammenhang notwendigen Installations- und Wartungsarbeiten sind nur möglich, wenn seinen Beauftragten der Zutritt zu den Räumen gewährt wird, in denen sich die Geräte befinden oder installiert werden sollen. Aus § 19 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 WAS folgt daher eine entsprechende Handlungs- und Duldungspflicht der Grundstückseigentümer, die mittels Einzelfallanordnungen nach § 25 WAS durchgesetzt werden kann.
29
b. Inmitten steht im vorliegenden Verfahren insbesondere die Frage, ob die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Anordnung deswegen rechtswidrig ist, weil der Beklagte die Kläger gerade zum Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul zur Duldung bzw. Zugangsgewährung verpflichtet hat.
30
Der Beklagte hat in der Sitzung seines Verbandsausschusses am 06.11.2019 den Beschluss gefasst, ab 2021 im Verbandsgebiet im Zuge des turnusmäßigen Austauschs der Wasserzähler elektronische Wasserzähler mit Funkmodul einzubauen. Dies hat in § 19a WAS Niederschlag gefunden, der auf der eigens für den Betrieb elektronischer Wasserzähler (auch) mit Funkmodul geschaffenen Ermächtigungsgrundlage in Art. 24 Abs. 4 Satz 1 GO basiert. Dem Beklagten steht als Einrichtungsträger hierbei kraft Bundesrechts das alleinige Recht zu, die Art des Wasserzählers zu bestimmen (vgl. BGH, U.v. 21.04.2010 – VIII ZR 97/09 – juris Rn. 11). Als aus Gründen des öffentlichen Wohls betriebene Wasserversorgungseinrichtung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO) erfüllt der Beklagte mit dem Betrieb von Wasserzählern seine aus § 18 Abs. 1 und 2, § 35 AVBWasserV (V.v. 20.6.1980, BGBl I S. 750) folgende Verpflichtung, die von den Anschlussnehmern verbrauchten Wassermengen mittels funktionierender Messeinrichtungen festzustellen.
31
Mit dem Einbau elektronischer Wasserzähler mit aktiviertem Funkmodul verstößt er weder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 100, 101 BV noch gegen die Bestimmungen der DSGVO. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen im zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.03.2022 im Verfahren Az. 4 CS 21.2254 (Rn. 27 ff.), macht sich diese zu eigen und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Darüber hinausgehend ist zum Klagevorbringen sowie zur Sache noch Folgendes festzustellen:
32
aa. Die Kammer hält daran fest, dass der Einsatz elektronischer Funkwasserzähler geeignet ist, die legitimen Ziele – effiziente und ressourcenschonende Erfüllung der öffentlichen Versorgungsaufgabe und ordnungsgemäße Verbrauchserfassung – zu fördern. Insbesondere ermöglichen sie eine effektive Ablesung (geringerer Personalaufwand) bei hoher Messgenauigkeit und verbesserter Trinkwasserhygiene (zu den Vorteilen s. Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Teil II Frage 10 Nr. 4.4.1 m.w.N.). Zur Erreichung dieser Ziele ist der Einsatz elektronischer Wasserzähler mit Funkmodul erforderlich, da ein gleich geeignetes, aber mit geringerem Datenverbrauch verbundenes Messverfahren nicht existiert. Das klägerseits insoweit ins Feld geführte Gebot der Datensparsamkeit vermag eine Rechtswidrigkeit des Einbaus fernauslesbarer Wasserzähler daher nicht zu begründen. Unterstrichen sei in diesem Zusammenhang zunächst, dass nur Daten gespeichert und verarbeitet werden dürfen, die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der gesamten Wasserversorgungseinrichtung erforderlich sind. Die gespeicherten Daten dürfen nur ausgelesen und verwendet werden zur periodischen Abrechnung oder Zwischenabrechnung des Wasserverbrauchs und anlassbezogen, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist (Art. 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 GO). Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die per Funkmodul übermittelten sowie die (darüber hinausgehenden) nur unmittelbar am Zähler auslesbaren Daten (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben vom 23.06.2021, S. 5 f.) von der Beklagten nur zu diesen Zwecken gespeichert bzw. verarbeitet werden. Soweit sich die Kläger darauf berufen, eine (andauernde) Fernauslesbarkeit sei nicht erforderlich, folgt die Kammer dem nicht. Der Beklagte ist nach § 50 Abs. 3 Satz 2 WHG dazu verpflichtet, die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering zu halten. Durch die Fernauslesbarkeit der Zähler wird die schnelle Lokalisierung von Leckagen und Rohrbrüchen gewährleistet. Ein gleich effektives Mittel, das weniger eingriffsintensiv ist, ist nicht ersichtlich. Es liegt insbesondere nicht in der Verwendung bidirektionaler Geräte, die durch eine Ansteuerung von außen („on demand“) dazu veranlasst werden können, Datenpakete auszusenden. Insoweit hat die Beklagtenpartei in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass hiermit weitergehende Risiken in puncto Datensicherheit verbunden sind. Sofern die Kläger eine Variante favorisieren, in der das Funkmodul von den Anschlussnehmern selbst zu bestimmten Zeiten aktiviert werden muss, wäre dies wegen der erforderlichen Mitwirkungshandlung nicht gleichermaßen effektiv; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die kurzfristige Lokalisierung von Störungen. Der Einsatz digitaler Wasserzähler mit aktiviertem Funkmodul erweist sich auch als angemessen. In der Verarbeitung von Verbrauchsdaten durch einen solchen Wasserzähler liegt kein so schwerer Rechtseingriff, dass bei der notwendigen Gesamtabwägung das Interesse des öffentlichen Wasserversorgers an der Nutzung dieser multifunktionalen Geräte hinter den Interessen der Kläger zurückstehen müsste. In diesem Kontext ist insbesondere hervorzuheben, dass ein ansonsten notwendiges Betreten der privaten Räume zur Ablesung sich als intensivere Rechtsbeeinträchtigung darstellt als das bloße Erheben und Verarbeiten von Verbrauchsdaten von außen. Nachdem es für Leitungswasser vielfältige Verwendungsmöglichkeiten gibt, bringt das Betreten der privaten Räume – auch wenn es sich etwa lediglich um Kellerräume handelt – deutlich mehr Erkenntnisse über die spezifischen Lebens- und Verhaltensgewohnheiten mit sich. Soweit die Kläger vorbringen, dass die Datenübertragung an den Wasserversorger nicht hinreichend sicher sei, ist festzustellen, dass der Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO die Datensicherheit zu gewährleisten hat. Dass er beim Einsatz der konkreten Geräte hiergegen verstößt, ist für das Gericht nicht ersichtlich, zumal eine Verschlüsselung des Funksignals erfolgt. Allein der Umstand, dass sich Dritte gegebenenfalls – bei entsprechenden Kenntnissen, mit entsprechendem Einsatz und unbefugt – Erkenntnisse darüber verschaffen könnten, ob an einem bestimmten Zähler Wasser verbraucht wurde (vgl. das klägerseits benannte YouTube-Video), führt nicht dazu, dass die Interessen der Kläger hier überwiegen. So ist schon fraglich, ob ein unberechtigter Dritter überhaupt eine Zuordnung des Datensatzes zum konkreten Zähler vornehmen kann, wenn ihm die Zählernummer bzw. ID nicht bekannt ist und sich im betreffenden Bereich mehrere Zähler befinden, die Funksignale übermitteln. Dessen ungeachtet ist nochmals anzumerken, dass sich Rückschlüsse von den per Funk übermittelten Daten auf die Lebensgewohnheiten der Kläger in Grenzen halten, zumal sich in dem im YouTube-Video illustrierten Szenario nicht einmal die konkrete Wassermenge ermitteln lässt.
33
Insgesamt erweist sich die Verwendung fernauslesbarer Funkwasserzähler nach Auffassung des Gerichts somit als angemessen (vgl. zum Ganzen auch BayVerfGH, E.v. 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19 – juris).
34
bb. Auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 100, 101 BV wird durch den Betrieb elektronischer Wasserzähler mit aktiviertem Funkmodul nicht verletzt. Das Gericht teilt insoweit die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof vertretene Auffassung, dass keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vorliegen, dass von elektronischen Funkwasserzählern relevante Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf das psychische Wohlbefinden ausgehen (vgl. BayVerfGH, E.v. 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19 – juris Rn. 94 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
35
cc. Was die Konformität der Verwendung mit der Datenschutz-Grundverordnung anbelangt, ist – lediglich ergänzend – noch hervorzuheben, dass der europäische Gesetzgeber offenbar selbst von der Rechtskonformität des Einsatzes von Funkmodulen ausgeht. So enthält Art. 9c der Richtlinie (EU) 2018/2002 für Zähler zur Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlass von Rechtsvorschriften, nach denen bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler bis zum 01.01.2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden müssen und installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25.10.2020 fernablesbar sein müssen. Dass und weswegen es insoweit einen datenschutzrechtlich erheblichen Unterschied zwischen Kaltwasser- und Warmwasserzählern geben soll, ist nicht ersichtlich. Auf Ebene der Bundesgesetzgebung ist auf die Regelungen zu sog. „intelligenten Stromzählern“ hinzuweisen (vgl. § 21g EnWG a.F. und nunmehr §§ 19 ff., §§ 49 ff. des Messstellenbetriebsgesetzes). Zudem ist in § 5 Abs. 2 bis 8 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) für Warmwasser- und Wärmezähler deren Fernablesbarkeit vorgeschrieben (vgl. zum Ganzen VG Cottbus, U.v. 04.02.2022 – 4 K 1191/19 – juris Rn. 112).
36
c. Der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger das in Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis 7 GO spezifisch geregelte Widerspruchsrecht wirksam ausgeübt hätten. Nach Art. 24 Abs. 5 Satz 7 GO besteht kein Widerspruchsrecht, soweit in einem versorgten Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben. Dies ist vorliegend der Fall. Bei den von den Eltern der Klägerin zu 1 bewohnten Räumlichkeiten handelt es sich um eine eigene „Einheit“ in diesem Sinne. Dies haben die Angaben der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung betreffend die örtlichen Gegebenheiten nochmals bestätigt (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls). Dass es sich bei den von den Eltern der Klägerin bewohnten Räumen um eine (selbstständige) Einheit handelt, zeigt auch der Umstand, dass hieran im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes Sondereigentum begründet werden konnte. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es für die Frage, ob „mehrere Einheiten“ vorliegen, nicht auf die – häufigeren Veränderungen unterliegenden – Nutzungsverhältnisse an, sondern auf die bauliche Situation (vgl. BayVGH, B.v. 07.03.2022 – 4 CS 21.2254 – Rn. 35). Etwaig geplante Veränderungen in der Zukunft spielen insoweit keine Rolle.
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d. Auch der nach Art. 21 DSGVO erhobene Widerspruch der Kläger kann die Rechtswidrigkeit des Einbaus eines digitalen Wasserzählers mit aktiviertem Funkmodul nicht begründen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, überwiegen die Interessen der Kläger nicht die des Beklagten, sodass der Widerspruch zu Recht zurückgewiesen wurde.
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e. Nachdem der Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul somit rechtmäßig ist, hat auch die zu diesem Zweck ergangene Anordnung in Nr. 1 des Bescheids bestand. Hinsichtlich der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung (Nr. 3), die auf Art. 29, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 36 VwZVG basiert, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Frage, ob das Zwangsgeld i.H.v. 150,- EUR durch das Verhalten der Kläger einmal oder zweimal fällig geworden ist, ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Die Kostenentscheidung des angegriffenen Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. hierzu im Einzelnen den B.v. 04.08.2021 – B 4 S 21.693 – BA S. 9 f.).
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3. Über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag war vorliegend nicht zu entscheiden, da dieser bei Auslegung nach § 88 VwGO an die – nicht eingetretene (s.o. unter I. 1.) – Bedingung geknüpft war, dass das Gericht von einer Erledigung der betreffenden Verwaltungsakte ausgeht.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.