Inhalt

VGH München, Beschluss v. 22.09.2023 – 16b D 23.1385
Titel:

Gewährung von Prozesskostenhilfe – Anhörungsrüge – Beiordnung eines Anwalts bei Disziplinarklage

Normenketten:
BDG § 3, § 64 Abs. 1 S. 1
VwGO § 6, § 9 Abs. 3, § 54 Abs. 1, § 67, § 87a Abs. 2, § 108 Abs. 2, § 125 Abs. 2, § 152a, § 166 Abs. 1 S. 1, § 173 S. 1
ZPO § 78, § 78a, § 78b, § 114
GG Art. 103 Abs. 1
GVG § 21g Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein Ablehnungsgesuch ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren; besondere Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, die angeführten Entscheidungen und Verfahrenshandlungen beruhten auf einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richter oder auf Willkür, sind dafür aufzuzeigen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg, wenn nicht vorgetragen wird, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; vor Erlass des Beschlusses zu dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts muss das Gericht die Partei nicht (erneut) anhören. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Verfahrenslage objektiv unverändert ist und auch keine neuen Gründe oder Belege vorgebracht werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Berufung zum VGH München ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Bevollmächtigten iSd § 67 VwGO eingelegt worden ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarverfahren, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, Richterablehnung wegen Vorbefassung, Beiordnung eines Notanwalts, Anhörungsrüge (erneuter) Prozesskostenhilfeantrag, Rechtsschutzbedürfnis, Vertretungszwang, Anhörungsrüge, Prozesskostenhilfeantrag, Anwaltszwang
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 30.08.2023 – 16b D 23.1385
VG Ansbach, Urteil vom 17.05.2023 – AN 12a D 22.1886
Rechtsmittelinstanzen:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 17.06.2024 – 2 B 41.23
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 23.12.2024 – 2 B 30.24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 26246

Tenor

I. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof … … und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof … gerichtete Ablehnungsgesuch wird verworfen.
II. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Mai 2023 wird abgelehnt.
III. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2023 wird zurückgewiesen.
IV. Der (erneute) Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts vom 1. September 2023 wird abgelehnt.
V. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Mai 2023 wird verworfen.
VI. Der Beklagte trägt die Kosten des Anhörungsrüge- und Berufungsverfahrens.
VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Der 1987 geborene Beklagte (Regierungsamtmann, Besoldungsgruppe A 11) war seit dem 1. Juli 2018 als Prozesssachbearbeiter dem damaligen Referat 410 (nun Referat 51A) der Außenstelle Berlin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zugewiesen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Mai 2023 wurde der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er seit mehreren Jahren unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei. Das Urteil – dessen Rechtsmittelbelehrungeinen Hinweis auf den Vertretungszwang enthält – wurde dem Zustellungsbevollmächtigten des anwaltschaftlich nicht vertretenen Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 20. Juli 2023 zugestellt (VG-Akte S. 321).
2
Der Beklagte legte – persönlich – am 28. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht Berufung ein und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Diesen Antrag lehnte der Senat mit Beschluss vom 30. August 2023 ab, weil die Berufung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Mit Schreiben vom selben Tage, zugestellt am 31. August 2023, wies der Berichterstatter den Beklagten darauf hin, dass nach § 3 BDG i.V. mit § 125 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwGO der Verwaltungsgerichtshof die Berufung ohne mündliche Verhandlung verwerfen könne, wenn sie unzulässig sei. Nach dem bisherigen Sachstand komme hier eine solche Entscheidung in Betracht, weil die Berufung nur vom Beklagten persönlich, nicht jedoch durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 67 VwGO eingelegt worden sei. Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.
3
Mit Schreiben vom 1. September 2023 verwies der Beklagte erneut auf seinen Antrag, einen Rechtsanwalt beizuordnen. Sein Zustellungsbevollmächtigter habe sich nicht zur Vertretung bereit erklärt. Gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2023 erhebe er „Rüge und weitere Rechtsmittel“. Er sei vor Erlass des Beschlusses „nicht angehört (Anhörungsrüge)“ worden. Der Beschluss sei erlassen worden, obwohl ihm mit Schreiben des Berichterstatters vom 30. August 2023 eine Äußerungsfrist von zwei Wochen eingeräumt worden sei „(Verfahrensrüge)“. Das Schreiben des Berichterstatters impliziere, dass die Klage Erfolgsaussichten habe, es aber an einem Anwalt mangele. Er stelle daher Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof … … und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof …, die offensichtlich den Berichterstatter überstimmt hätten. Im Weiteren trägt der Beklagte vor, aus welchen Gründen der Beschluss vom 30. August 2023 rechtswidrig sei. Er beantrage die Entscheidung durch den Einzelrichter sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts.
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Eine Äußerung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 67 VwGO ist weder innerhalb der Berufungsfrist noch danach erfolgt.
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Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.
II.
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1. Die erstmals im Schreiben vom 1. September 2023 geäußerte Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 3 BDG, § 54 Abs. 1 VwGO ist unzulässig und damit zu verwerfen. Darüber entscheidet der Senat in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und der senatsinternen Geschäftsverteilung maßgeblichen (Stamm-)Besetzung unter Mitwirkung und ohne dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2022 – 6 CE 21.3272 – juris Rn. 8 m.w.N.).
7
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich missbräuchlich. Denn der Beklagte macht als Ablehnungsgrund allein geltend, dass die abgelehnten Richter zuvor den Berichterstatter „überstimmt“ und über den Prozesskostenhilfeantrag (ablehnend) entschieden hätten. Dieser Grund ist offensichtlich von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit oder einen gesetzlichen Ausschlussgrund zu bilden. Die Mitwirkung an einer für den Beklagten früher ergangenen ungünstigen Vor- oder Zwischenentscheidung vermag für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 – juris Rn. 30; BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.2.2022 – 6 CE 21.3272 – juris Rn. 10; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 54 Rn. 9 f. m.w.N.). Denn ein Ablehnungsgesuch ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren. Besondere Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, die angeführten Entscheidungen und Verfahrenshandlungen beruhten auf einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richter oder auf Willkür, hat der Beklagte nicht aufgezeigt.
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2. Der nach dem erkennbaren Willen des Beklagten auszulegende Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren ist abzulehnen.
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Nach § 3 BDG, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (wie hier gemäß § 3 BDG, § 67 Abs. 4 VwGO), durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist jedoch, dass der Verfahrensbeteiligte nicht mittellos ist. Andernfalls ist sein Antrag – wie hier – nach den Vorgaben des Prozesskostenhilferechts gemäß § 3 BDG, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu behandeln (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4.17 – juris Rn. 6; BGH, B.v. 25.1.1966 – V ZR 166/63 – juris; Piekenbrock in BeckOK ZPO, Stand 1.7.2023, § 78b Rn. 2). Die Anwaltsbeiordnung kann nicht auf dem Umweg über § 78a ZPO herbeigeführt werden. Dies wird schon daran deutlich, dass auch der Notanwalt die Übernahme der Vertretung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen kann (§ 3 BDG, § 173 VwGO i.V.m. § 78c Abs. 2 ZPO). Die Beiordnung eines Notanwalts kommt daher nicht in Betracht. In seinen Anfragen an verschiedene Rechtsanwaltskanzleien (vgl. Anhang 2 zum Schr. v. 28.7.2023) hatte der Beklagte selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er „von Obdachlosigkeit und Armut bedroht“ sei und „daher nicht in finanzielle Vorleistung treten“ könne.
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3. Die vom anwaltlich nicht vertretenen Beklagten als „Rüge und weitere Rechtsmittel“ sowie „Anhörungsrüge“ bezeichnete Eingabe vom 1. September 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2023, mit dem der Antrag des Beklagten vom 28. Juli 2023 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wurde, ist als hier allein statthafte Anhörungsrüge nach § 3 BDG, § 152a VwGO auszulegen. Wie sich unmittelbar aus § 3 BDG, § 152 Abs. 1 VwGO ergibt, ist der Beschluss des Senats vom 30. August 2023 mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbar; statthaft ist daher nach § 3 BDG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur der außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge. Insofern unterliegt der Beklagte nicht dem grundsätzlichen Vertretungszwang nach § 3 BDG, § 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2011 – 8 C 11.1094 – juris Rn. 2).
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Die Anhörungsrüge bleibt jedoch ohne Erfolg. Eine Anhörungsrüge kann nach § 3 BDG, § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen – unabhängig von der Einhaltung der Darlegungsanforderungen des § 3 BDG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO – nicht vor. Der Senat hat in dem Beschluss vom 30. August 2023 das Vorbringen des Beklagten vollumfänglich geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Der Beklagte zeigt zudem nicht auf, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Vielmehr trug er mit Schriftsatz vom 1. September 2023 lediglich vor, dass der Beschluss erlassen worden sei, obwohl ihm mit Schreiben des Berichterstatters vom 30. August 2023 eine Frist von zwei Wochen zur Äußerung eingeräumt worden sei. Dabei verkennt der Beklagte jedoch, dass sich die Äußerungsfrist – wie sich unschwer aus dem Schreiben entnehmen lässt – allein auf die vom Senat in Betracht gezogene Möglichkeit bezog, „die Berufung“ ohne mündliche Verhandlung nach § 3 BDG i.V. mit § 125 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwGO zu verwerfen. Eine Äußerungsfrist zum Prozesskostenhilfeverfahren, das zu diesem Zeitpunkt durch Beschluss vom selben Tage rechtskräftig abgeschlossen war und zu dem sich der Beklagte im Rahmen seines Antrags ausführlich äußern konnte, war damit ersichtlich nicht verbunden. Vor Erlass des Beschlusses war der Beklagte zu seinem eigenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht (erneut) anzuhören. Es besteht auch keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen.
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Mit seinem weiteren Vortrag wendet sich der Beklagte gegen die rechtliche Würdigung bzw. die materielle Rechtsanwendung des Senats, zeigt aber nicht konkret auf, welcher entscheidungsrelevante Tatsachen- und/oder Rechtsvortrag vom Senat nicht zur Kenntnis genommen worden wäre. Insofern wird ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß schon nicht schlüssig behauptet, denn ein Grundrecht darauf, sich mit einer bestimmten Rechtsauffassung vor Gericht durchzusetzen, vermittelt der Gehörsanspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG gerade nicht.
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4. Der (erneute) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, über den der Senat – wie bereits über den Prozesskostenhilfeantrag vom 28. Juli 2023 – in der durch § 9 Abs. 3 VwGO und den Geschäftsverteilungsplan des Senats nach § 21 g Abs. 2 GVG bestimmten Besetzung zu entscheiden hat, weil kein Fall des § 6 VwGO oder § 87a Abs. 2 VwGO vorliegt (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 87a Rn. 12a), ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Beklagte trug gegenüber dem zuvor ergangenen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss vom 30. August 2023 bei objektiv unveränderter Verfahrenslage weder neue Gründe vor noch brachte er neue Belege bei (BayVGH, B.v. 18.7.2006 – 24 C 06.1454 – juris Rn. 11 f.; SächsOVG, B.v. 23.2.2022 – 5 D 10/21 – juris Rn. 6; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 166 Rn. 182). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife bestand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Klagebegehrens in der Hauptsache (§ 3 BDG, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 30. August 2023 kann daher Bezug genommen werden. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Berufung rechtfertigen könnte.
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5. Der Senat kann über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Mai 2023 durch Beschluss entscheiden, da sie als unzulässig zu verwerfen ist (§ 3 BDG i.V. mit § 125 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwGO).
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Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil sie nur von ihm persönlich, nicht jedoch durch einen Bevollmächtigten i.S.d. § 67 VwGO eingelegt worden ist. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht dem Beklagten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht, hier also den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, zu (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BDG). Gemäß § 3 BDG i.V.m. § 67 VwGO muss sich jeder Beteiligte, soweit er bei dem Verwaltungsgerichtshof einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder anderen Bevollmächtigten i.S.d. § 67 VwGO vertreten lassen (vgl. auch Köhler/Baunack, BDG, 7. Aufl., Rn. 1 zu § 64). Die Beteiligten wurden zu der Absicht des Gerichts, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen, mit Schreiben vom 30. August 2023 gehört. Es besteht auch keine Veranlassung für den Senat, dem Beklagten Wiedereinsetzung gemäß § 3 BDG i.V.m. § 60 VwGO zu gewähren, denn weder hat der Beklagte dies beantragt noch sind Gründe für eine unverschuldete Verhinderung an der Wahrung der Einlegungsfrist vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 3 BDG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO besteht daher kein Anlass.
16
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
17
Eine Kostenentscheidung hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs ist nicht veranlasst, da es sich um ein nichtstreitiges Zwischenverfahren handelt, in dem sich die Beteiligten nicht im prozessualen Sinne als Gegner gegenüberstehen (vgl. SächsOVG, B.v 3.8.1992 – II S 129/92 – juris). Für die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren ist eine Kostenentscheidung entbehrlich, weil Gerichtskosten nicht entstehen und Kosten nicht erstattet werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2012 – 4 AV 2.12 – NJW 2013, 711 Rn. 11). Dies gilt auch für die Ablehnung des erneuten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
18
Einer Streitwertsetzung bedarf es nicht, weil sowohl im Falle einer – wie hier – in vollem Umfang zurückgewiesenen Anhörungsrüge als auch für das Berufungsverfahren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zum BDG (§ 78 Satz 1 BDG) eine Festgebühr anfällt. Die Festgebühr für die Anhörungsrüge fällt auch dann an, wenn ein Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe fortgesetzt werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2020 – 9 KSt 5/20 – juris Rn. 3 unter Verweis auf BFH, B.v. 31.10.2014 – IX S 19/14 – juris Rn. 8).
19
7. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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8. Ziffer I. bis IV. des Beschlusses sind unanfechtbar (§ 3 BDG, § 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).