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AG Schweinfurt, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 02.10.2023 – 1 C 507/22
Titel:

Rechtsanwaltsvergütung - Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei Terminsvertretung

Normenketten:
RVG § 5
ZPO § 91
Leitsatz:
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung ist die Terminsgebühr durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Vertreter des Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen und in voller Höhe gemäß § 91 ZPO  erstattungsfähig. Daneben können weder Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für den Terminsvertreter noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozessbevollmächtigte, Terminsvertreter, Terminswahrnehmung, Erstattungsfähigkeit, Reisekosten, Vertragsverhältnis
Fundstelle:
BeckRS 2023, 26149

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.05.2023 zu erstattenden Kosten werden auf 932,00 € (in Worten: neunhundertzweiunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 15.06.2023 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen 357,00 €
Zahlung der Klagepartei 357,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei 357,00 €
2
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.
3
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

Gerichtskosten 1. Instanz

357,00 €

Gerichtskosten

357,00 €

Anwaltskosten

575,00 €

Summe

932,00 €

4
Die beantragten Kosten des Terminsvertreters i.H.v. 144,30 waren abzusetzen, da es sich insoweit nicht um notwendige Kosten der Partei im Sinne von § 91 ZPO handelt: Entschließt sich der auswärtige Verfahrensbevollmächtigte, den oder die Gerichtstermine nicht selbst wahrzunehmen, so kann er im eigenen Namen und damit auch auf eigene Rechnung einen am Gerichtsort kanzleiansässigen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung beauftragen. In einem solchen Fall verdient der Terminsvertreter die Gebühren für den Verfahrensbevollmächtigten. Der Prozessbevollmächtigte wird – insbesondere bei der Terminswahrnehmung – durch den Terminsvertreter vertreten. Hierfür fällt dem Prozesbevollmächtigten diejenige Gebühr an, die der Terminsvertreter für ihn verdient, vgl. § 5 RVG sowie die diesbzgl. Ausführungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht B. H. in RVGreport 2012, 122ff.; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV Nr. 3401 Rn. 136. Dies ist vorliegend die Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG, vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.06.2000, I ZR 122/98, bei juris. Neben der Terminsgebühr sind nicht noch weitere Kosten zu erstatten. Fiktive Kosten sind nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Der Partei sind aber neben der Terminsgebühr keine Reisekosten oder Kosten eines Terminsvertreters entstanden, vgl. BGH, Beschluss vom 22.5.2023, VIa ZB 22/22 bei juris, Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV Nr. 3401 Rn. 137 unter Verweis auf Hansens, RVGreport 2012, 248. Der Partei sind durch die Tätigkeit des Terminsvertreters mangels Vertragsverhältnisses – ausweislich der vorgelegten Rechnung ist der Hauptbevollmächtigte Vertragspartner geworden – mit diesem keine Kosten angefallen – die Kostenrechnung des Terminsvertreters kam daher nicht als Grundlage der Erstattungsfähigkeit fiktiver Terminsreisekosten des Verfahrensbevollmächtigten in Betracht. Auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 21.07.2017, 8 W 321/15 bei juris als auch auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Schweinfurt vom 7.12.2017, 3 C 1170/15 (unveröffentlicht) und vom 26.12.2017, 3 C 1018/16 (unveröffentlicht), vom 6.7.2022, 3 C 630/21 (unveröffentlicht – wird Bezug genommen. Ebenso wird auf folgende Rechtsprechung Bezug genommen: OLG Köln, Beschluss vom 5.8.2021, Az..: 17 W 201/19, bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, Az.: 25 W 242/19, bei juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017, Az.: Az.: 13 WF 999/17, bei juris; Beschluss vom 2.4.2015, Az.: 14 W 215/15, bei juris; Beschluss vom 25.7.2012, Az.: 14 W 400/12, bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2001, Az.: 5 W 2971/01, bei juris; LG Flensburg, Beschluss vom 6.7.2018, Az.: 3 O 291/16, bei juris; Beschluss vom 12.3.2018, Az.: 6 HK O 69/16, bei juris.