Inhalt

VG München, Urteil v. 02.08.2023 – M 5 K 18.5601
Titel:

Erfolglose Klage eines Bezirksschornsteinfegermeisters auf Neufestsetzung des Ruhegehaltes

Normenketten:
SchfG § 29 Abs. 5 S. 6, § 31 Abs. 1 S. 4, § 33
SchfHwG § 27 Abs. 2
VwVfG § 48
Leitsätze:
1. Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz regelt nicht, ob und wie ein Ruhegeldanspruch erstmals oder - bei Änderungen der gesetzlichen Rente – neu festzustellen ist, der noch unter der Geltung des Schornsteinfegergesetzes entstanden ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Regelungen des § 29 Abs. 5 bis Abs. 7 SchfG sind abschließend, soweit eine Neufestsetzung des Ruhegeldes im Hinblick auf die Änderung anrechenbarer Renten erfolgt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Da § 29 Abs. 5 S. 6 SchfG eine abschließende Regelung darstellt, findet die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG oder der dieser Regelung enthaltene Rechtsgedanke des Vertrauensschutzinteresses des Betroffenen sowie die Rechtssicherheit und -klarheit als objektives rechtsstaatliches Anliegen keine Anwendung. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versorgungsrecht, Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Neufeststellung des Ruhegelds nach dem Außerkrafttreten des Schornsteinfegergesetzes, Vor Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entstandener und festgestellter Anspruch auf Ruhegeld, Gewährung einer gesetzlichen Rente nach erstmaliger Feststellung des Ruhegelds, Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, Teilweise Anwendbarkeit und Weitergeltung des Schornsteinfegergesetzes, § 29 Abs. 5 S. 6 SchfG Rechtsgrundlage für Aufhebung eines Ruhegeldbescheides, § 29 Abs. 5 S. 6 SchfG Spezialregelung zu §§ 48, 49 VwVfG, Bezirksschornsteinfeger, Jahresfrist, Ruhegehalt, Rente, Spezialregelung, Schornsteinfegergesetz, Vertrauensschutz, Schornsteinfegerhandwerksgesetz
Fundstelle:
BeckRS 2023, 26080

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Neufestsetzung seines Ruhegeldes.
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Der 1948 geborene Kläger war als Bezirksschornsteinfegermeister Mitglied der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (seit 1.1.2013: Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, kurz: VdBS). Seine Mitgliedschaftszeit betrug bis zur Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen zum … November 2012 durch das Regierungspräsidium D. 383 Monate.
3
Von der Deutschen Rentenversicherung Hessen wurde der Antrag des Klägers auf Rente für langjährig Berufstätige mit Bescheid vom … Oktober 2012 abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde mit Bescheid vom … Januar 2013 abgelehnt.
4
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom … Februar 2013 ab ... März 2013 das monatliche Ruhegeld des Klägers gem. § 29 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in Höhe von 2.025,12 EUR fest. Sie gewährte Ruhegeld als sogenannter Vollversorger, da der Kläger keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt.
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Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom … September 2013 wurde dem Kläger ab dem ... Dezember 2013 eine Regelaltersrente in Höhe von 1.111,98 EUR gewährt. Am … November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit schriftlichem Hinweis mit, dass eine Neuberechnung des Ruhegeldes nach neuer Rechtslage nicht mehr nötig sei. Mit Schreiben vom … Februar 2014 wurde der Kläger aufgefordert, den vollständigen Rentenbescheid vorzulegen, um nun doch eine Neufestsetzung berechnen zu können.
6
Mit Bescheid vom … März 2014 setzte die Beklagte das Ruhegeld des Klägers beginnend ab ... März 2014 unter Anrechnung der gesetzlichen Regelaltersrente neu in Höhe von 765,15 EUR (1.039,24 EUR ohne Kürzung wegen Versorgungsausgleichs) monatlich fest.
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Hiergegen wendete sich der Kläger mit Widerspruch vom ... April 2014. Die Rechtmäßigkeit der Neufestsetzung der Bezüge sei jedenfalls nicht abschließend geklärt, die Rückforderung sei nicht rechtens. Es müsse die gerichtliche Entscheidung abgewartet werden. Bis zu einer solchen sei das Ruhegeld seitens der Beklagten weiter in voller Höhe zu entrichten. Diese rechtliche Ungewissheit sei auf das Fehlen von Übergangsvorschriften im neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) zurückzuführen.
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Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom … Oktober 2018 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
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Mit Bescheid vom … Oktober 2018 forderte die Beklagte 59.792,62 EUR an überzahlten Beträgen zurück.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. November 2018 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom … März 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids vom … Oktober 2018 (Az.: J/S – V 11853 A) aufzuheben.
12
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom … März 2014 um einen teilweisen Rücknahmebescheid nach § 48 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) handele, weil damit der rechtswidrige begünstigende Ausgangsescheid der Beklagten vom … Februar 2013 über eine laufende Geldleistung, mit dem die Vollversorgung gewährt werde, durch einen Bescheid, der die Anrechnung der gesetzlichen Rente verfüge, ersetzt werde. Dieser Rücknahmebescheid sei erst nach Fristablauf (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) ergangen, weil zwischen der Ruhegeldfestsetzung am … Februar 2013 und dem Rücknahmebescheid mehr als ein Jahr liegen würde. Der … Februar 2013 als richtiger Fristbeginn ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 28.10.2016 – 21 BV 15.338 – juris Rn. 37). Der Bescheid sei damit jedenfalls rechtswidrig ergangen, möglicherweise sogar nichtig.
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Unabhängig davon sei aber auch ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 VwVfG gegeben, weil der Kläger schützenswertes Vertrauen hinsichtlich des Behaltendürfens gebildet habe und auch habe bilden dürfen. Daran ändere auch das schwebende Verfahren nichts. Zudem habe der Kläger nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen, weil er seinem Sohn zwischen dem ... Juni 2015 und … November 2016 schenkungsweise insgesamt 57.000,00 EUR zugewandt habe.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger fehlerhaft annehme, die Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom … März 2014 sei § 48 VwVfG. Richtige Ermächtigungsgrundlage sei vielmehr § 29 Abs. 5 Satz 6 Schornsteinfegergesetz (SchfG). § 48 VwVfG sei nur dann anwendbar, wenn bereits der Ausgangsbescheid rechtswidrig sei, was vorliegend nicht der Fall sei.
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Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, wegen der mittlerweile bezogenen gesetzlichen Rente des Klägers eine Neuberechnung gemäß § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG vorzunehmen. Ermessen habe ihr nicht zugestanden. Das ergebe sich schon aus der Struktur des Systems der Gesamtversorgung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe rechtskräftig festgestellt, dass – mangels Normenkollision – der § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG fortgelte und vor wie nach Schließung der VdBS unterschiedslos anzuwenden sei. Folglich sei die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht anwendbar.
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Zudem sei kein Vertrauensschutz gegeben. Der Kläger habe spätestens nach Bekanntgabe des Bescheids vom … März 2014 Kenntnis davon gehabt, dass seine gesetzliche Rente auf die Versorgung durch die VdBS anzurechnen sei.
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Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 entgegnete der Kläger, selbst wenn man dem streitgegenständlichen Bescheid § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG als Rechtsgrundlage zugrunde lege, sei die Klage begründet, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlägen. Eine Neuberechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht gegeben, weil dies voraussetze, dass bereits zuvor eine betragsmäßige gesetzliche Rente festgesetzt worden sei, die erhöht oder gesenkt werden könne. Zudem sei eine Neufestsetzung unzulässig gewesen, weil es schon an einer rechtmäßigen Erstfestsetzung fehle. Es sei gegen § 33 SchfG verstoßen worden, indem nicht zunächst die Festsetzung einer gesetzlichen Rente abgewartet worden sei. So zu verfahren sei Jahrzehnte lange Verwaltungspraxis gewesen. Es hätte bis zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Vorschuss gezahlt werden dürfen. Auch dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden ist, ändere daran nichts. Gleich welche Ermächtigungsgrundlage anzuwenden ist, sei der Bescheid verfristet. § 48 Abs. 4 VwVfG sei auch im Rahmen des § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG anzuwenden.
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Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019 erwiderte die Beklagte, § 33 SchfG sei zum 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Für das Ruhen des Ruhegeldanspruches gelte seit dem 1. Januar 2013 § 31 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG. Danach ruhe der Anspruch auf Versorgungsleistung nur noch, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkomme. Ein Ruhen des Anspruches in sonstigen Fällen, insbesondere bei der Ermittlung des Ruhegeldanspruchs nach §§ 37, 38 SchfHwG, sei nicht mehr vorgesehen. Zwar habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass außer Kraft getretenes Recht auf Rechtsverhältnisse, die während seiner Geltung entstanden seien, anwendbar bleibe. Dies gelte jedoch nur, bis und soweit diese Rechtsverhältnisse von neuem Recht erfasst würden. § 33 SchfG sei folglich außer Kraft getreten und nicht mehr anwendbar gewesen. Die Konsequenz der vom Kläger vorgetragenen Argumentation wäre, dass kein Berufsunfähiger Ruhegeld nach § 38 Abs. 1 SchfHwG erhalten könne, bevor nicht eine gesetzliche Rente festgesetzt werde.
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Die Argumentation des Klägers sei auch hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Neuberechnung nicht überzeugend. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 28.10.2016 – 21 BV 16.1024 – juris Rn. 30) liege eine Neuberechnung des Ruhegeldes jedenfalls darin, dass dem Kläger zunächst keine Rente und später Regelaltersrente gewährt worden sei.
22
Dem Kläger habe mit Ablauf des … November 2012 ein Anspruch auf Ruhegeld zugestanden und der Antrag sei entscheidungsreif gewesen. Ein Abwarten bis zur Festsetzung der Regelaltersrente sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen.
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Zudem seien auch die Ausführungen des Klägers zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG nicht überzeugend. Jedenfalls habe die Beklagte erst im Frühjahr 2014 Kenntnis aller relevanten Tatsachen gehabt.
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Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019 entgegnete der Kläger, § 33 SchfG sei auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG und § 33 SchfG eine untrennbare Einheit bilden würden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof von anwendbaren Regelungen (U.v. 28.10.2016 – 21 BV 16.1024), also Regelungen im Plural spreche. Die Regelungen des SchfHwG seien auf die Erst- und Neufeststellung von Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 2013 entstanden sind, nicht anwendbar. Damit sei eindeutig, dass „festzustellen“ in § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG die Feststellung der Leistung in § 33 SchfG meine. Darüber hinaus habe auch § 31 Abs. 4 SchfHwG nicht den § 33 SchfG ersetzt, weil die beiden Vorschriften völlig andere Ansatz- und Bezugspunkte hätten. Dass § 31 Abs. 1 S. 4 SchfHWG den § 33 SchfG nicht ersetzt habe, ergebe sich aus der Betrachtung des neuen Systems der sogenannten Startgutschriften.
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Mit Schreiben vom 28. Oktober 2018 und 2. Dezember 2018 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
28
Über die Klage kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
29
Der Bescheid der Beklagten vom … April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Rechtsgrundlage für die vom Kläger im Bescheid vom … März 2014 allein angefochtene Neufeststellung des Ruhegelds für die Zeit ab dem ... März 2014 ist § 29 Abs. 5 Satz 6 Schornsteinfegergesetz (SchfG). Danach hat die beklagte Versorgungsanstalt das Ruhegeld neu festzustellen, wenn die Rente aus den sozialen Rentenversicherungen neu berechnet wird, es sei denn, die Neuberechnung beruht auf den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen.
31
a) Diese Bestimmung ist anzuwenden, auch wenn das Schornsteinfegerhandwerksgesetz nach Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten ist. Die für die Feststellung des Ruhegeldanspruchs des Klägers maßgebenden Regelungen des Schornsteinfegergesetzes sind nach wie vor heranzuziehen. Denn aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben anwendbar auf Rechtsverhältnisse, die während ihrer Geltung entstanden sind, bis und soweit diese Rechtsverhältnisse vom neuen Recht erfasst werden (zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.10.2016 – 2 BV 16.1024 – juris Rn. 18 ff.).
32
Der Ruhegeldanspruch des Klägers ist noch im Dezember des Jahres 2012 und damit vor dem Außerkrafttreten des Schornsteinfegergesetzes entstanden. Das Regierungspräsidiums D. versetzte den Kläger gemäß § 10 SchfG mit Ablauf des … November 2012 in den Ruhestand mit der Folge, dass die Bestellung zu diesem Zeitpunkt nach § 8 Nr. 3 SchfG erlosch und der Ruhegeldanspruch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchfG entstand.
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Der Ruhegeldanspruch wird von den im Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) enthaltenen Regelungen zur Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§§ 27 bis 41 SchfHwG), die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen sind (Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5.12.2012 – BGBl I S. 2467) nicht erfasst, soweit es um dessen erstmalige oder neue Feststellung geht.
34
Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz regelt nicht, ob und wie ein Ruhegeldanspruch erstmals oder – bei Änderungen der gesetzlichen Rente – neu festzustellen ist, der noch unter der Geltung des Schornsteinfegergesetzes entstanden ist. Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 bis 7 SchfHwG befassen sich lediglich mit der Berechnung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG). Gegenstand des § 38 SchfHwG ist ausschließlich das Ruhegeld bei einer Berufsunfähigkeit, die nach dem 31. Dezember 2012 eingetreten ist. Das folgt ohne Weiteres daraus, dass ein Versorgungsberechtigter nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 SchfHwG Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nur dann erhält, wenn die Bestellung auf Grund des § 12 SchfHwG aufgehoben worden ist. § 12 SchfHwG trat aber nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 erst am 1. Dezember 2013 in Kraft.
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Der Normtext der (Übergangs-)Regelung des § 27 Abs. 2 SchfHwG lässt nicht erkennen, dass die Versorgungsleistung Ruhegeld unter Abkehr von dem bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden und für die Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk maßgebenden System der Gesamtversorgung fortbestehen soll. Eine solche weitreichende Entscheidung kann der lediglich auf die abstrakte Leistung abstellenden Regelung nicht entnommen werden. Vielmehr handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Bestimmung, die vor dem Hintergrund der Schließung der Versorgungsanstalt (§ 27 Abs. 1 SchfHwG) klarstellen soll, dass die bestehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen dem Grunde nach bestehen bleiben. Mit der Vorschrift des § 27 SchfHwG sollen lediglich die „Grundsätze“ der Schließung des bisherigen umlagefinanzierten Pflicht-Zusatzversorgungssystems für die Zukunft dahingehend festlegt werden, dass die laufenden Versorgungsleistungen und die in der Vergangenheit erworbenen Anwartschaften der Bezirksschornsteinfegermeister auf (Alters-)Ruhegeld fortbestehen sollen (zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.10.2016 – 2 BV 16.1024 – juris Rn. 18 ff.).
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b) § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG kommt als Spezialregelung Vorrang vor den §§ 48 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 48 VwVfG, Rn. 4). § 1 Abs. 1 VwVfG normiert, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes nur gilt, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
37
Eine Sachmaterie kann dabei durch eine Vorschrift auch dann erfasst sein, wenn sie eine ausdrückliche inhaltsgleiche oder entgegengesetzte Regelung nicht trifft, aber eine abschließende Problemlösung für sich in Anspruch nimmt. Ob dies der Fall ist, muss nach Sinn und Zweck der Regelung im Wege der Auslegung ermittelt werden. Hierbei ist zunächst von der ausdrücklich in der Vorschrift getroffenen Regelung auszugehen. Ergibt sich dabei, dass die Regelung unvollständig und damit in ihrem Anwendungsanspruch lückenhaft ist, ist zu fragen, ob sie insoweit durch andere Rechtssätze, etwa durch Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts ergänzt wird. Jedenfalls kann die Annahme der ergänzenden Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht bereits damit begründet werden, dass jeweils nur die ausdrücklichen Rechtsfolgeanordnungen der beiden Regelungen miteinander verglichen werden und – bei einer nur wortgebundenen Auslegung beide Vorschriften – als miteinander verträglich erscheinen. Nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist vielmehr eine außerhalb dieses Gesetzes bestehende Bestimmung inhaltsgleich oder entgegenstehend, wenn ihr durch Auslegung ermittelter Regelungsanspruch abschließend ist (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 8.8.1986 – 4 C 16/84 – NVwZ 1987, 488, juris Rn. 8). Für die Annahme einer inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG ist es nicht erforderlich, dass die Regelung die Rücknahmemöglichkeit oder Widerrufsmöglichkeit in gleicher Weise wie § 48 f. VwVfG einschränken (BVerwG, U.v. 8.8.1986 a.a.O. Rn. 10 – zur zeitlich befristeten Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG). Eine Regelung, die die Interessen der Beteiligten anders bewertet, soll durch die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 VwVfG gerade nicht ausgeschlossen werden.
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Von § 29 Abs. 5 bis 7 SchfG werden alle Fälle einer Neufestsetzung des Gesamtruhegeldes erfasst, die auf Grund von Änderungen anrechenbarer Renten veranlasst sind, mithin alle bezüglich der Veränderung anrechenbarer Renten ansonsten den Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG unterliegenden Fallgestaltungen. Die Regelungen des § 29 Abs. 5 bis 7 SchfG sind deshalb ihrem durch Auslegung ermittelten Regelungsanspruch nach abschließend, soweit – wie hier – eine Neufestsetzung des Ruhegeldes im Hinblick auf die Änderung anrechenbarer Renten erfolgt (VG München, U.v. 17.12.2001 – M 3 K 01.3919 – nicht veröffentlicht).
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§ 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1992 durch Art. 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt. Auch aus der Gesetzesbegründung, welche lediglich ausführt: „es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum SGB VI“ (BT-Drs. 11/4124 Seite 237) ergibt sich nicht, dass § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG nicht abschließend sein soll.
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Aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG, welcher vorsieht, dass das Ruhegeld neu festzustellen ist, wenn die Rente aus den sozialen Rentenversicherungen neu berechnet wurde, ergibt sich, dass das Versorgungswerk bei veränderten Tatsachen einen neuen Ruhegeldbescheid erlassen muss. Denklogisch muss der vorherige – bis zum Eintritt der neuen Tatsachen, namentlich der geänderten Rentenzahlung aus der sozialen Rentenversicherungen – rechtmäßige Ruhegeldbescheid (konkludent) aufgehoben werden, da ansonsten zwei unterschiedliche Ruhegelbescheide existent wären. Die Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG stellt somit auch die Rechtsgrundlage dar, den vorhergehenden Ruhegeldbescheid aufzuheben, ohne auf die Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG zurückzugreifen
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c) Der Einwand der Klagepartei, dass für die Aufhebung eines rechtswidrigen Ruhgeldbescheides nicht § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG, sondern § 48 VwVfG die richtige Rechtsgrundlage sei, überzeugt nicht. Es kann offenbleiben, ob § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG als Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines rechtmäßigen wie auch rechtswidrigen Ruhegeldbescheides anzuwenden ist (so VG München, U.v. 17.12.2001 – M 3 K 01.3919 – nicht veröffentlicht), oder nur für die Aufhebung eines rechtmäßigen Ruhegeldbescheides (so BayVGH, U.v. 28.10.2016 – 21 BV 15.338 – juris Rn. 19 – für die Rücknahme eines rechtswidrigen Ruhegeldbescheides wurde § 48 VwVfG als Rechtsgrundlage zu Grunde gelegt), da der Ruhegeldbescheid vom 22. Februar 2013 rechtmäßig war.
42
Soweit der Kläger davon ausgeht, der streitgegenständliche Bescheid könne nur auf § 48 VwVfG gestützt werden, weil der Bescheid der Beklagten vom … Februar 2013, indem das Ruhegeld zum ersten Mal festgesetzt wurde, wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift über das Ruhen der Festsetzung (§ 33 Abs. 1 SchfG) rechtswidrig sei und deshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG nicht vorlägen, kann dem nicht gefolgt werden.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob § 33 SchfG durch § 31 Abs. 1 S. 4 SchfHwG ersetzt wurde oder ob auch § 33 SchfG über den 31. Dezember 2012 hinaus Geltung entfaltet, da ein Verstoß gegen § 33 SchfG jedenfalls nicht vorliegt.
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Der Bescheid vom … Februar 2013 ist nicht rechtswidrig. § 33 Abs. 1 SchfG normiert, dass der Anspruch auf Ruhegeld festgestellt wird, sobald über den Anspruch auf Rente aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen durch die zuständigen Träger entschieden worden ist. Mit den ablehnenden Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom … Oktober 2012 betreffend die Altersrente für langjährige Versicherte (Blatt 35 der Behördenakte) und vom … Januar 2013 betreffend die Rente wegen Erwerbsminderung (Blatt 36a der Behördenakte) lagen Entscheidungen im Sinne des § 33 Abs. 1 SchfG vor. Der Kläger wurde nach § 10 SchfG aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. Es überzeugt nicht, warum ein zeitlich zufälliges Ereignis wie der Eintritt von gesundheitlichen Gründen für den Bezug von Ruhegeld, dazu führen soll, dass lediglich ein Vorschuss in der Höhe des Mindestanspruchs gezahlt werden soll und nicht eine Vollversorgung festgesetzt werden darf, bis der Berechtigte zusätzliche Ansprüche erwirbt. Dass die Regelaltersrente im vorliegenden Fall schon ein Jahr nach der Versetzung in den Ruhestand bezogen werden konnte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
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Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des § 33 Abs. 1 SchfG, der davon spricht, dass „über den Anspruch auf Renten (…) entschieden worden“ sein muss. Der Wortlaut verlangt keine Entscheidung in Form der Gewährung einer Rente, sondern lediglich eine Entscheidung, die dem neutral gehaltenen Wortlaut nach auch negativ ausfallen kann. Mit den ablehnenden Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom … Oktober 2012 betreffend die Altersrente für langjährige Versicherte (Blatt 35 der Behördenakte) und vom … Januar 2013 betreffend die Rente wegen Erwerbsminderung (Blatt 36a der Behördenakte) liegen Entscheidungen der zuständigen Träger vor. Dem steht auch nicht der Wortlaut des § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG („Wird die Rente aus den sozialen Rentenversicherungen neu berechnet“) entgegen, da für eine Neuberechnung dem Wortlaut nach nur Voraussetzung ist, dass schon einmal eine Berechnung stattgefunden hat. Diese kann selbstverständlich auch Null betragen haben – wie dies beim Kläger der Fall war.
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Auch lässt der Sinn und Zweck der Regelung des § 33 Abs. 1 SchfG – insbesondere in Zusammenschau mit § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 6 SchfG – keinen anderen Schluss zu. Sinn und Zweck der Regelung des § 33 Abs. 1 SchfG ist es, mit der Feststellung der Höhe des Versorgungsanspruches so lange zu warten, bis von der Höhe der Gesamtversorgung die Ansprüche auf Rente aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen von der Gesamtversorgung abgezogen werden können, um den durch das Versorgungswerk zu deckenden Teil der Gesamtversorgung beziffern und feststellen zu können. Sinn und Zweck ist es, mit der Festsetzung des Ruhegeldes so lange zuzuwarten, solange für den Zeitraum des Anspruchs auf Ruhegeld Unsicherheiten über die Höhe bestehen, da andere anrechenbare Renten noch nicht festgestellt wurden. Vorliegend bestanden aber zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine solche Unsicherheiten. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlasses am … Februar 2013 lagen Entscheidungen in Form von Bescheiden der Rentenversicherung vor, aus welchen hervorging, dass der Kläger aktuell keine Ansprüche hat. Das Ruhegeld wurde somit rückwirkend ab ... Dezember 2012 festgesetzt. Richtigerweise wurde die zukünftige Altersrente für langjährige Versicherte noch nicht berücksichtigt, da diese zum Zeitpunkt des Bescheid Erlasses (noch) nicht gewährt wurde. Der Tatsache, dass sich die Höhe der Ansprüche auf Rente aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen ändern können, oder diese erst zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt entstehen, trägt § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG Rechnung, sodass ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Altersrente für langjährige Versicherte eine neue Festsetzung des Ruhegeldes durch das Versorgungswerk erfolgen muss – wie es vorliegend auch geschehen ist.
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2. Auch liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG vor. Nach der zwingenden Regelung des § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG ist das Ruhegeld neu festzustellen, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung neu berechnet wurde.
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Eine Neuberechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne dieser Vorschrift besteht jedenfalls darin, dass der Antrag des Klägers auf Altersrente für langjährige Versicherte zunächst mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom … November 2012 abgelehnt wurde und dem Kläger später mit Bescheid vom … September 2013 eine Altersrente gewährt wurde. Eine Neuberechnung der Sozialversicherungsrenten liegt nicht nur im Fall einer betragsmäßigen Änderung innerhalb einer Rentenart vor, sondern auch dann, wenn nach erstmaliger Feststellung des Ruhegelds eine Rente oder eine andere Rentenart gewährt wird (BayVGH, U.v. 28.10.2016 – 2 BV 16.1024 – juris Rn. 30).
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3. Wie oben dargelegt stellt § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG eine abschließende Regelung dar, welche keine Einschränkung vergleichbar dem § 48 Abs. 4 VwVfG vorsieht, sodass die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG oder der dieser Regelung enthaltene Rechtsgedanke des Vertrauensschutzinteresses des Betroffenen sowie die Rechtssicherheit und -klarheit als objektives rechtsstaatliches Anliegen in die Regelung des § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG nicht hineingelesen werden müssen oder partiell anwendbar bleiben. Im Ergebnis ist dies ohnehin ohne Relevanz, da die Jahresfrist jedenfalls gewahrt wäre. Als Tatsache, welche die Neufeststellung des Ruhegeldes bedingt, kommt vorliegend nur der Rentenbescheid vom … September 2013 in Betracht. Die Neufestsetzung des Ruhegehaltes mit Bescheid vom … März 2014 erfolgte innerhalb eines Jahres.
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4. Auch auf Vertrauensschutz kann der Kläger sich nicht berufen.
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Das Vertrauen des Klägers in den Bestand der ursprünglichen Ruhegeldfeststellung ist nicht schutzwürdig. § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG sieht als zwingende Regelung vor, dass eine Neufestsetzung des Ruhegehaltes erfolgen muss, sobald der Kläger aus den sozialen Rentenversicherungen Leistungen erhält. Zumal dem Kläger bewusst war, dass er eine Gesamtversorgung durch die Beklagte nur erhält, solange und soweit er keine gesetzlichen Rentenzahlungen erhält. Im Schreiben vom … Februar 2013 (Blatt 37 der Behördenakte) führt der Kläger gegenüber der Beklagten aus, dass sowohl sein Antrag auf Altersrente als auch sein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung abgelehnt wurden und er deshalb um Bearbeitung seines Antrages auf Gesamtversorgung durch die Beklagte bittet. Etwas Anderes bedingt auch nicht das Schreiben der Beklagten vom … September 2013, in welchem diese zunächst irrtümlich dem Kläger die Mitteilung gegeben hat, dass eine Neuberechnung des Ruhegehaltes nicht erfolgen wird, da die Beklagte mit Schreiben vom … Februar 2014 ihre Auskunft richtiggestellt und dem Kläger mitgeteilt hat, dass eine Neuberechnung erfolgen wird. Die Neufestsetzung rückwirkend zum … März 2014 erfolgte ohne dass ein Vertrauen des Klägers entgegenstand, da dieser spätestens ab Zugang des Schreibens vom … Februar 2014 von der drohenden Neufestsetzung wusste. Eine verspätete Kenntnisnahme des Schreibens … Februar 2014 – welches am gleichen Tag ausgelaufen ist (Blatt 49 der Behördenakte) – erst im März 2014, ist weder aus den Akten ersichtlich noch vorgetragen.
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5. Weiter sieht die – wie oben dargestellt – abschließende Regelung des § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht vor, sodass auch die rückwirkende Festsetzung zum … März 2014 und somit die konkludente Aufhebung des Bescheides vom … Februar 2013 ab ... März 2014 durch Bescheid vom … März 2014 rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.