Inhalt

VG München, Beschluss v. 21.08.2023 – M 3 E Y 22.10037
Titel:

Zur Berechnung der Lehrdeputats und des Dienstleistungsexports iRd Kapazitätsermittlung

Normenketten:
GG Art. 12 Abs. 1
LUFV § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 4
HZV § 38 Abs. 1 S. 2, § 40, § 41, § 44, § 46, § 57
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Eine Reduktion des Lehrdeputats liegt im Ermessen der Hochschule (VG Bayreuth BeckRS 2021, 62538). Gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LUFV kann die Lehrverpflichtung eines Studiendekans um 2 Stunden gesenkt werden. Gem. § 7 Abs. 4 kann die Lehrleistung für neue Professuren von 5 auf 4 SWS reduziert oder der Lehranteil wissenschaftlicher Mitarbeitender entsprechend ihrem tatsächlichen Einsatz festgelegt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV) (VGH München BeckRS 2012, 52964). (Rn. 23 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Entscheidung, welche Fächer Lehrleistungen exportieren oder bestimmten Lehreinheiten zugeordnet werden, liegt bei der Hochschule (VGH München BeckRS 2023, 18960). Ein generelles Verbot des Dienstleistungsexports aus „harten“ Numerus-Clausus-Lehreinheiten gibt es nicht (§ 46 HZV) (VGH München BeckRS 2020, 36174). Es ist jedoch zu prüfen, ob die Lehrleistung auch von dem importierenden oder einem anderen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte (VGH München BeckRS 2019, 34608). (Rn. 34 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs des exportierenden Studiengangs sind die Studienanfängerzahlen gem. § 46 Abs. 2 HZG auf Basis der bisherigen Entwicklung ohne Schwund anzusetzen (VGH München BeckRS 2015, 47087). Eine Anpassung der Gruppengröße an die tatsächlichen Verhältnisse des Studiengangs ist nicht erforderlich (VG Bremen BeckRS 2022, 35676). (Rn. 37 – 39 und 50) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei Lehrveranstaltungen, die von mehreren Studiengängen gemeinsam besucht werden, darf der Dienstleistungsexport nicht gekürzt werden. Die Berücksichtigung erfolgt über den Curricularanteil in den jeweiligen Studiengängen (VGH München BeckRS 2019, 34608). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang, Psychologie zum Wintersemester 2022/2023 an der ..., Dienstleistungsexport, Verminderung Lehrdeputat
Fundstelle:
BeckRS 2023, 26078

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragspartei begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie (180 ECTS) im ersten Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (im Folgenden: Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/23.
2
Die Universität hat in § 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2022/23 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2022/23) vom 30. Juni 2022 in Verbindung mit der Anlage hierzu für den Studiengang Psychologie Bachelor Hauptfach 180 ECTS für das 1. Fachsemester für das Wintersemester 2022/23 insgesamt 136 Studienplätze festgesetzt.
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Auf die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung wird Bezug genommen.
4
Die Antragspartei beantragt beim Verwaltungsgericht München sinngemäß,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragspartei zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie Hauptfach 180 ECTS im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/23 an der L.-Ma.-Universität zuzulassen.
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Zur Begründung wird die unzureichende Kapazitätsauslastung gerügt.
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Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 beantragt der Antragsgegner,
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die Anträge abzulehnen.
9
Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der Universität vom 12. Dezember 2022, den Auszug aus der Studierendenstatistik, die Stellenübersicht und die vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen zugeleitet. Auch die weiteren Stellungnahmen der Universität vom 5. Mai 2023 und vom 12. Juli 2023 und die mit diesen Stellungnahmen vorgelegten Unterlagen wurden der Antragspartei mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium) überprüften Datensatz für das Studienjahr 2022/23 Bezug genommen.
II.
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1. Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.
12
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22).
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a) Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Psychologie an der Universität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/23 zugelassen zu werden.
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b) Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Studienzulassung glaubhaft gemacht.
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Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2022/23 ist die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2022 (GVBl. S. 749).
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Gegen die Kapazitätsberechnung bestehen keine rechtlichen Einwände.
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aa) Für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität war zunächst von der personellen Ausstattung auszugehen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV), d.h. von den der Lehreinheit Psychologie zuzuordnenden Lehrpersonen (§ 43 Abs. 1 HZV) und deren Lehrdeputaten (§ 44 Abs. 1 HVZ).
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Die Universität hat der Lehreinheit Psychologie 45,55 Stellen zugeordnet und als Gesamtlehrdeputat 322,5 Deputatstunden (Vorjahr: 313,5) angesetzt.
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(1) Bei der Gruppe der Professoren sind durch eine Erhöhung um eine Stelle gegenüber dem Vorjahr nunmehr 13 Stellen zugeordnet, so dass ein Lehrdeputat von 117 Deputatstunden anzusetzen ist.
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Nach der vorgelegten Stellenübersicht handelt es sich bei den unter der Überschrift „ARaL“ zusammengefassten 13,7466 Stellen (Vorjahr: 12,747) sowohl um Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen, Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV, vom 14.2.2007, GVBl S. 201; BayRS 2030-2-21-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019, GVBl. S. 98) als auch um Stellen von Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis haben, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV eine Lehrverpflichtung von höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden (LVS), während Lehrkräften für besondere Aufgaben eine Lehrverpflichtung in Höhe von mindestens 13 (bis höchstens 18) LVS obliegt (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Die Angaben in der Kapazitätsberechnung entsprechen diesen normativen Vorgaben und halten den vorgegebenen Rahmen ein.
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Bei der Stellengruppe der akademischen Räte auf Zeit (14 Stellen) gab es eine Erhöhung um eine Stelle gegenüber dem Vorjahr (13), bei den wissenschaftlichen Angestellten (1,8 Stellen) wurde gegenüber dem Vorjahr eine Stelle weniger angesetzt.
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Gegen die Verminderung der Stelle bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern um eine Stelle bestehen keine Bedenken, da diese durch die Erhöhung um eine „ARaL“-Stelle ausgeglichen worden ist (Stelle 80271856) und sich insgesamt das Gesamtlehrdeputat gegenüber dem Vorjahr um 9 Deputatstunden erhöht hat. Die Zahl der Lehrauftragsstunden (§ 45 Satz 1 HZV) ist gegenüber dem Vorjahr in etwa gleich geblieben (26,15 gegenüber 27 im Vorjahr).
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(2) Gegen die Verminderung des Lehrdeputats um 2 Stunden beim Studiendekan bestehen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV – wie in den letzten Jahren – keine Bedenken.
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(3) Keine Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die Minderung des Deputats der mit „.“ angegebenen neuen Professoren-Stelle um 5 auf 4 SWS. § 7 LUFV räumt jedenfalls auch hinsichtlich des Umfangs einer Deputatsminderung ein Ermessen ein (VG Bayreuth, B.v. 20.12.2021 – B 8 E 21.10002 – juris Rn. 36). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden wäre, soweit dies überhaupt gerichtlich zu überprüfen ist (§ 114 VwGO). Die aufgrund von § 7 Abs. 4 LUFV vorgenommene Minderung des Lehrdeputats um 5 SWS überschreitet nicht die darin enthaltenen Grenzen. Danach räumt das Staatsministerium Universitäten und Kunsthochschulen ein Budget zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung ein. Die Höhe des Budgets bestimmt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Über die Gewährung einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen aus dem Budget entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule. Bei der Entscheidung nach Satz 3 sind maßgeblich die Leistungen der Lehrperson in Forschung und Lehre zu berücksichtigen.
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Die Hintergründe der Reduzierung wurden in den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 5. Mai 2023 und vom 12. Juli 2023 näher erläutert. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche bzw. willkürliche Minderung sind nicht ersichtlich, weshalb auch unter Berücksichtigung des hohen Schutzgutes des Art. 12 GG im vorliegenden Fall ohne Weiteres einstweilen nicht von einem zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führenden Ermessensfehler ausgegangen werden kann. Die Reduzierung ist mit dem Zweck des Aufbaus des neuen Lehrstuhls sachlich gerechtfertigt und zeitlich befristet, wobei ein sukzessiver Abbau der Minderung beabsichtigt ist. Außerdem ist insgesamt ein Zuwachs an Lehrkapazität zu verzeichnen.
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(4) Keine Bedenken bestehen wie im Vorjahr (vgl. Beschluss vom 10.8.2022 – M 3 E Y 21.10058 – juris Rn. 21ff.) auch im Hinblick auf den Ansatz von 0 SWS für die Stelle 80218581. Für die tatsächliche Lehrverpflichtung der Stelle 80218581 der wissenschaftlichen Angestellten ist die jeweilige Ausgestaltung des Dienstverhältnisses maßgeblich (§ 4 Abs. 1 Nr. 8.a LUFV). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners im Schreiben vom 5. Mai 2023 ist die Stelleninhaberin dieser mit einem Anteil von 0,3 angesetzten Stelle auch weiterhin mit einer Reihe von Dienstaufgaben im Bereich der Forschung und Therapie sowie den damit verbundenen Verwaltungsaufgaben, die wissenschaftliches Hintergrundwissen voraussetzen, betraut. Bei dieser Sachlage ist es nachvollziehbar, dass die Stelleninhaberin nicht zur Lehre verpflichtet wird und das Lehrdeputat zu Recht mit 0 angesetzt worden ist.
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(5) Auch der Ansatz von 9 Deputatstunden für die drei „ARaL“-Stellen 80278567, 80278693 und 80278694 ist nicht zu beanstanden. Bei diesen Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis, zu deren wissenschaftlichen Dienstleistungen auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen zählen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen – BayHSchPG), sind nicht alle wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen verpflichtet. Andernfalls wäre die Einschränkung „soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden“ bei der Festlegung ihres Lehrdeputats (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV) überflüssig (BayVGH, B.v. 18.5.2012 – 7 CE 12.10002 – juris Rn. 10). Die Universität hatte bereits im Vorjahr nachvollziehbar dargelegt, dass diese Stellen in erster Linie der Vorbereitung des neuen Masterstudiengangs (Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie) dienen, aber bereits im Umfang von 8 Deputatstunden Lehre im Zertifikatsprogramm „Zusatzqualifizierung Psychologie“ wahrnehmen und damit im sonstigen zulassungsbeschränkten Lehrangebot keine Kapazitätsverluste zu befürchten waren (vgl. B.v. 10.8.2022 – M 3 E Y 21.10058 unter Hinweis auf das Schreiben der Universität vom 14.4.2022). Nachdem dieses Zusatzstudium nicht mehr angeboten werden soll (vgl. Schreiben der Universität v. 5.5.2023), kommt die Lehrverpflichtung von 9 SWS nunmehr voll der Lehreinheit zugute.
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(6) Aufgrund der plausiblen Darlegungen hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, Arbeitsverträge über die konkrete Ausgestaltung der Dienstverhältnisse vorlegen zu lassen. Angaben einer Universität können im Hinblick auf deren Wahrheitspflicht ohne entsprechende Darlegung oder sonstige Anhaltspunkte für diesbezüglich fehlerhafte Angaben als zutreffend unterstellt werden (BayVGH, B.v. 8.1.2018 – 7 CE 17.10225 – juris Rn. 9).
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bb) Insgesamt ergibt sich damit nach der Formel I. 1. der Anlage 8 zu § 40 HZV ein Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie von 348,65 Deputatstunden (Vorjahr: 330,5).
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cc) Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner eine sogenannte horizontale Substitution, also eine Kapazitätsverlagerung zwischen einzelnen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen zugunsten des Bachelorstudiums Psychologie hätte vornehmen müssen oder eine solche bei der gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsunterlagen zugrunde zu legen wäre, sind weder schlüssig dargetan noch ersichtlich. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Studiengang Psychologie Bachelor (Nebenfach) überbucht ist, wie im Übrigen auch der streitgegenständliche Studiengang. Auch die Masterstudiengänge Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaften und Wirtschaftspsychologie sind voll belegt bzw. überbucht. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand nicht.
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dd) Auch der Umfang der von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Dienstleistungen (§ 46 Abs. 1 HZV) in Höhe von 25,3698 Deputatstunden ist nicht zu beanstanden.
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(1) Wie aus der Stellungnahme der Universität vom 5. Mai 2023 und den übermittelten Berechnungsunterlagen ersichtlich, erbringt die Lehreinheit Psychologie Dienstleistungen in 7 Studiengänge.
33
Dabei sind die Exportanteile CAq dieser 7 Studiengänge gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Der Dienstleistungsexport hat sich aufgrund geänderter Studienanfängerzahlen in einigen dieser Studiengänge gegenüber dem Vorjahr verringert, in anderen Studiengängen dagegen erhöht. Die Erhöhung des Dienstleistungsexports beruht also allein auf einem höheren Aq/2-Wert, also einer erhöhten Studienanfängerzahl in Betriebswirtschaftslehre, Sprachtherapie, Lehramt Psychologie, Cultural and Cognitive Linguistics und Wirtschaftspädagogik, worauf der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss hat.
34
Was den Export in den Masterstudiengang Psychologie (Learning Sciences; im Folgenden: LS MA) anbelangt, hat die erkennende Kammer die (organisatorische) Entscheidung der Universität, einzelne Studiengänge wegen ihres interdisziplinären Lehrangebots nicht der Lehreinheit Psychologie, sondern anderen Lehreinheiten zuzuordnen, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 18.7.2023 – 7 CE 22.10033 – juris Rn. 11; B.v. 18.10.2016 – 7 CE 16.10268 – juris Rn. 10), der sich das Gericht anschließt, bereits im Studienjahr 2020/21 gebilligt (VG München, B.v. 29.7.2021 – M 3 E Y 20.10042 – Rn. 40ff.).
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(2) Soweit antragstellerseits eingewandt wird, dass für die Lehramtsstudiengänge Psychologie und für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre geringere Werte von Aq/2 anzusetzen seien, weil die Universität satzungsmäßig geringere Zulassungszahlen festgesetzt habe, vermag dies nicht zu überzeugen:
36
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gibt es kein generelles Verbot des Dienstleistungsexports (§ 46 HZV) aus „harten“ Numerus-Clausus-Lehreinheiten. Denn die mit einem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs des Studienbewerbers auf Zulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist im Grundsatz nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft (BayVGH, B.v. 1.12.2020 – 7 CE 19.10127 u.a., BeckRS 2020, 36174 Rn. 15-17 unter Hinweis auf OVG NW, B.v. 5.7.2019 – 13 C 37.19 – juris Rn. 16). Über die konkrete Ausgestaltung der Lehre entscheidet die Hochschule im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit von Wissenschaft und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) grundsätzlich eigenverantwortlich. Erforderlich ist in einer solchen Konstellation lediglich eine genaue Überprüfung, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2020, a.a.O.; B.v. 16.12.2019 – 7 CE 19.10012 – BeckRS 2019, 34608 Rn. 11). Dass andere Lehreinheiten die Lehrleistung nicht erbringen können, wurde vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Dienstleistungsexport bedarf darüber hinaus weder einer ergänzenden rechtlichen Grundlage noch weitergehender Ermessenserwägungen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.8.2015 – 7 CE 15.10116 – n.v.; B.v. 26.7.2011 – 7 CE 11.10288 u.a. – juris Rn. 25). Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte nur in einer den jeweiligen zulassungsbeschränkten Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit für zulassungsbeschränkte Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen (OVG NW, B.v. 25.7.2014 – 13 C 13/14 u.a. – juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2017 – 7 CE 17.10036 – juris Rn. 12 f.).
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(3) Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs sind die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 46 Abs. 2 HZV). Auch ist nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs maßgebliche Studienanfängerzahl in den nicht zugeordneten Studiengängen nicht um einen Schwund zu reduzieren (vgl. BayVGH, B. v. 25.7.2005 – 7 CE 05.10069 – juris, BayVGH, B.v. 5.6.2015 – 7 CE 15.10009 – juris).
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Die tatsächliche Erhöhung des Dienstleistungsexports ist der Zunahme der Studienanfängerzahlen in den Studiengängen Lehramt Psychologie und insbesondere Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) geschuldet; eine Erhöhung des Lehrangebots in die importierenden Studiengänge ist nicht erfolgt. Die Universität hat schlüssig dargelegt, dass sich im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre die Studienanfängerzahlen im Wintersemester 2021/22 wegen Überbuchung im Vergleich zu den vorherigen Semestern deutlich erhöht haben.
39
(4) Auch die zugrunde gelegten Zahlen sind nicht zu beanstanden. Nach § 46 Abs. 2 HZV sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, was die Universität vorliegend im Hinblick darauf, dass der Export in dieses Fach auch in höhere Fachsemester erfolgt (vgl. Stellungnahme vom 12.7.2023), in nicht zu beanstandender Weise getan hat. Wegen der unsicheren Prognose der tatsächlichen Anfängerzahlen im Berechnungssemester lässt § 46 Abs. 2 HZV die Berechnung auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahlen ausdrücklich zu. Dies gilt auch dann, wenn in einer nach dem Berechnungsstichtag erlassenen Zulassungszahlsatzung für den nachfragenden Studiengang abweichende Anfängerzahlen existieren bzw. festgesetzt werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2012 – 7 CE 11.10764 – juris Rn. 18). Die künftige Belastung der exportierenden Lehreinheit wird nämlich nicht nur von der Zahl der zu erwartenden Studienanfänger, sondern auch von den Studienanfängerzahlen der aufrückenden früheren Semester bestimmt (BayVGH, B.v. 16.12.2019 – 7 CE 19.10012 – BeckRS 2019, 34608 Rn. 18). Auszugehen ist daher vom tatsächlichen Bedarf, was nach der Rechtsprechung u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass die vorhandenen Zahlen nicht um einen Schwund zu reduzieren sind (VG Regensburg, B.v. 16.3.2022 – RO 1 E HV 21.10031 – juris Rn. 70; BayVGH, B.v. 26.8.2014 – 7 CE 14.10162 – juris Rn. 17; B.v. 5.6.2015 – 7 CE 15.10009 – juris Rn. 6).
40
(5) Eine gesetzliche Verpflichtung, den studiengangspezifischen Ausbildungsaufwand für Dienstleistungsexporte normativ festzusetzen, besteht nicht (mit ausführlicher Begründung: BayVGH, B.v. 28.5.2013 – 7 CE 13.10105 – juris; B.v. 26.10.09 – 7 CE 09.10565 u.a.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Kapazität im streitgegenständlichen Studiengang trotz Erhöhung des Exports in die o.a. Studiengänge gegenüber dem Vorjahr um einen Studienplatz erhöht hat.
41
Insgesamt ist der sich gegenüber dem Studienjahr 2021/22 von 25,3698 auf 14,2860 Deputatstunden verringerte – der in den letzten Jahren nicht der Lehreinheit Psychologie zugeordnete Masterstudiengang Neurocognitive Psychology ist nunmehr wieder in der Lehreinheit selbst enthalten – Dienstleistungsexport daher anzuerkennen.
42
(6) Eine Kürzung des angesetzten Dienstleistungsexports im Hinblick darauf, dass die Lehreinheit Psychologie Lehrveranstaltungen erbringt, die sowohl von Studierenden der Lehreinheit Psychologie wie auch von Studierenden der vom Dienstleistungsexport betroffenen Studiengänge besucht werden, ist nicht veranlasst. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 16.12.2019 – 7 CE 19.10012 – BeckRS 2019, 34608, Rn. 17), wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn Lehrveranstaltungen, die von mehreren Studiengängen gemeinsam besucht werden, durch die Curricularanteile immer in SWS pro Student berücksichtigt werden. Somit erfolgt für die gleiche Veranstaltung in unterschiedlichen Studiengängen immer die gleiche Berücksichtigung in SWS pro Student.
43
Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass eben auch die Anzahl der nachfragenden Studenten zu berücksichtigen ist (vgl. auch BayVGH, a.a.O.). Grundsätzlich kann auch nicht einfach pauschal davon ausgegangen werden, dass eine Hochschule bei der Durchführung einer lehreinheitsübergreifend durchgeführten Veranstaltung stets eine Nachfrageentlastung erfährt, die zum Zweck der maximalen Nutzung unausgeschöpfter Kapazitätsreserven wegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG in die Kapazitätsberechnung eingehen müsste (vgl. ausführlich zum gesamten Themenkomplex OVG Münster, B.v. 24.10.2022 – 13 B 799/22 – juris Rn. 5ff.). Ein konkreter Vortrag weshalb an der Universität eine Nachfrageentlastung eingetreten sein sollte, ist nicht erfolgt. Dementsprechend ist, dem nachvollziehbaren Vortrag des Antragsgegners folgend, keine Kürzung des Dienstleistungsexports angezeigt.
44
Zudem ist es sachgerecht, im Hinblick auf die lehreinheitsüberschreitenden Auswirkungen im Rahmen der Kapazitätsberechnungen der jeweiligen Lehreinheiten Export und Import in einer Gesamtbetrachtung zu sehen, da der Export der einen Lehreinheit spiegelbildlich zwangsläufig den Import einer anderen Lehreinheit darstellt und eine einseitige Betrachtung, d.h. die alleinige Reduzierung des Exports der Lehreinheit Psychologie nicht möglich ist, da eine Reduktion bspw. des Exports der Lehreinheit Psychologie zwangsläufig den Import der anderen Lehreinheiten mindert, was sich dort ggf. wiederum kapazitätsungünstig auswirken würde (VG Regensburg, B.v. 2.3.2023 – RO 1 E HV 22.10019 u.a. – n.v.) und sogar dazu führen könnte, dass eine Nichtberücksichtigung des Exports bei von anderen Lehreinheiten an die Lehreinheit Psychologie erbrachten gemeinsamen Vorlesungen auch unmittelbare – kapazitätsungünstige – Auswirkungen auf die Lehreinheit Psychologie selbst haben könnte (VG Regensburg, a.a.O.).
45
Hiervon ausgehend ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot pro Semester von 334,3640 Deputatstunden (322,5 Stunden + 26,15 Stunden = 348,65 Stunden; 348,65 Stunden – 14,2860 Stunden = 334,3640 Stunden) und pro Jahr von 668,7280 Stunden.
46
ee) Der Antragsgegner hat die wesentlichen Faktoren der Kapazitätsberechnung hinreichend nachvollziehbar dargelegt und sachlich begründet. Die vorgelegten Unterlagen enthalten eine detaillierte Berechnung der einzelnen Curricularanteile für den streitgegenständlichen Studiengang anhand der Prüfungs- und Studienordnung vom 7. Januar 2021, wobei sämtliche für die Berechnung der Curricularanteile erforderlichen Faktoren jeweils für jede Veranstaltung aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 18.7.2023 – 7 CE 22.10033 – juris Rn. 13).
47
(1) Der vom Antragsgegner errechnete Curricularwert beträgt 3,4000 und liegt damit innerhalb der Bandbreite von 3,35 bis 4,5 (Anlage 10 zu § 57 HZV).
48
Der Curriculareigenanteil bestimmt, welcher Anteil am Curricularwert von der Lehreinheit (hier Psychologie) selbst erbracht wird. Er hat unmittelbar Auswirkung auf die Höhe der Zulassungszahl. Der Curriculareigenanteil in Höhe von 2,9289 (L 1) lässt sich der vom Antragsgegner vorgelegten „Anlage CNW-Psycho“ entnehmen, ebenso die Curricularanteile der Lehrimporte in Höhe von insgesamt 0,4231 aus den Lehreinheiten Schulpsychologie, Medizin und Pädagogik. Diese Berechnungen sind transparent und plausibel und wurden auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (BayVGH, a.a.O. juris Rn. 15).
49
Was die Berechnung des Curricularwerts betrifft, hält das Gericht mangels wesentlich neuer Aspekte an der bisherigen Einschätzung zu den Gruppengrößen von 15 oder 30 Teilnehmern fest (vgl. B.v. 10.8.2022 – M 3 E Y 21.10058 – juris Rn. 39f.). Diesbezüglich bestehen in großen Teilen Überschneidungen mit dem Lehrangebot des Studienjahrs 2015/16, das Gegenstand der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 18.10.2016 – 7 CE 16.10268 – juris Rn. 12) war und dort unbeanstandet blieb.
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Gruppengrößen im Rahmen der Kapazitätsberechnung keinen exakt an der Ausbildungswirklichkeit zu messenden Wert, sondern eine abstrakte Größe darstellen (BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9). Gruppengrößen müssen grundsätzlich so bemessen sein, dass festgelegte Curricularnormwerte erreicht werden (vgl. BayVGH a.a.O.; B.v. 1.12.2020 – 7 CE 19.10126 – juris Rn. 15). Auch verlangt das Kapazitätsrecht regelmäßig keine Anpassung der Gruppengröße an die tatsächlichen Verhältnisse des Studiengangs. Denn die Kapazitätsberechnung basiert auf festgesetzten Parametern innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet den Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des Curricularnormwertes diejenige Betreuungsrelation/Gruppengröße zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität führt. Denn diese höhere Kapazität würde auf der anderen Seite mit einer schlechteren Ausbildung korrespondieren (VG Bremen, B.v. 8.12.2022 – 7 V 1880/22 – juris Rn. 68 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010 – 2 NB 394/09 – juris Rn. 83).
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Zudem besitzt die Hochschule einen Gestaltungsspielraum, wie sie verbindliche Curricularnormwerte ausfüllt. Dieser Spielraum wird nur überschritten, wenn etwa Curricularnormwerte manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt würden oder sonst willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt würde (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9). Hierfür ist aber weder etwas dargetan noch ersichtlich.
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(2) Die für die weiteren der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge zugrunde gelegten Curricularwerte waren bereits wiederholt Gegenstand gerichtlicher Überprüfung (vgl. insbesondere BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 7 CE 16.10268 – juris Rn. 11 ff. zum Wintersemester 2015/16). Nachdem seitdem weder die einschlägigen Prüfungs- und Studienordnungen hinsichtlich der zu belegenden Lehrveranstaltungen noch die von der Universität angesetzten Curricularanteile in wesentlicher Hinsicht geändert wurden, besteht kein Anlass für eine nähere Überprüfung.
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(3) Auch die Festsetzung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hält sich innerhalb der rechtlichen Vorgaben. Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 47 HZV).
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Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nicht, dass der Antragsgegner sein Studienangebot so gestalten müsste, dass studiengangübergreifend möglichst viele Bewerber zum Studium zugelassen werden können (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2, Rn. 527). Weder aus der HZV noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot ergeben sich materielle Kriterien für die Festsetzung der Anteilquoten. Diese dürfen lediglich nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend festgesetzt werden, sondern ausschließlich anhand sachlicher Kriterien (BayVGH, B.v. 17.10.2016 – 7 CE 16.10267 – juris Rn. 9 m.w.N.). Innerhalb dieses Rahmens besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, der es den Universitäten ermöglicht, die zur Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen durch Bildung von Anteilquoten bestimmten Studiengängen zu widmen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 17.6.2013 – 7 CE 13.10001 – juris).
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Vorliegend ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Anteilquoten gezielt kapazitätsvernichtend oder aufgrund sachfremder Erwägungen festgesetzt worden wären.
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Bei einer sachgerechten Verteilung von Ausbildungskapazität zwischen einem grundständigen und einem darauf aufbauenden weiterführenden Studiengang müssen die Belange beider Studiengänge in den Blick genommen werden. Insbesondere in therapeutischen und klinischen Berufen ist ein Masterabschluss oft Voraussetzung für die sich anschließende Therapeutenausbildung oder Weiterbildung (vgl. etwa § 9 Abs. 3 Satz 1 PsychTHG). Auch zur Sicherung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist es von enormer Wichtigkeit, ausreichend Studienplätze für Masterprogramme in der Lehreinheit zur Verfügung zu stellen.
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Der Antragsgegner hat im Schreiben vom 5. Mai 2023 nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die Festsetzung der Anteilsquoten ein bedarfsgerechter Übergang vom Bachelorzum Masterstudium gewährleistet werden soll, also nicht zu viele Bachelorstudierende zugelassen werden sollen, die anschließend schlechte Chancen für den Zugang zu einem Masterstudium hätten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Universität und das Staatsministerium im Hinblick auf den Wunsch vieler Studierender bzw. auf die arbeitsmarktbedingte Notwendigkeit der Absolvierung eines Masterstudiengangs bei der Festsetzung der Anteilsquoten auf eine hinreichende Zahl von Studienplätzen im Masterstudiengang Wert gelegt haben (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 7 CE 16.10268 – juris Rn. 14; VG München, B.v. 28.11.2017 – M 3 E 16.10450 zu den Darlegungen des Antragsgegners vom 26.2.2016 mit Bezugnahme auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 und die Stellungnahme des Departments Psychologie „Warum ein Studium im Fach Psychologie erst mit dem Masterabschluss Employabilität ermöglicht“). Die von der Universität mit den festgelegten Anteilquoten erreichten Zulassungszahlen für Bachelor- und Masterstudierende entsprechen in etwa dem Verhältnis der Studienplätze für Bachelor- und Masterstudiengänge der vergangenen Studienjahre (Studienjahr 2021/22: Bachelor 135, Master gesamt 96; Studienjahr 2020/21: Bachelor 135, Master gesamt 99; Studienjahr 2019/20: Bachelor 130, Master gesamt 100; Studienjahr 2018/19: Bachelor 129, Master 85). Vor diesem Hintergrund sind keine Rechtsfehler bei der Festlegung der Anteilquoten ersichtlich. Insbesondere ist festzustellen, dass sich die Kapazitäten für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang gegenüber dem Vorjahr nicht verringert, sondern um einen Studienplatz erhöht haben.
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(4) Damit ergibt sich nach Anlage 7 zu § 41 HZV eine jährliche Aufnahmekapazität für den Bachelorstudiengang Psychologie von (668,7280: 2,1438) x 0,3936 = 122,7779 Studienplätzen.
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ff) Die von der Universität durchgeführte Schwundberechnung (§ 49 Abs. 3 Nr. 3, § 51 HZV) hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
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gg) Demnach errechnen sich unter Berücksichtigung des Schwundes für den Bachelorstudiengang Psychologie 122,7779 : 0,9009 = 136,2836, also 136 Studienplätze.
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hh) Dies entspricht der in der Zulassungszahlsatzung vom 30. Juni 2022 festgesetzten Studienplatzzahl, die mit den laut Studierendenstatistik vom 12. Dezember 2022 immatrikulierten 143 Studierenden vollständig vergeben wurde. Selbst wenn man die seit mehreren Semestern beurlaubte Studentin unberücksichtigt ließe, wäre die Ausbildungskapazität von 136 mit den dann verbleibenden 142 Studierenden immer noch ausgeschöpft.
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2. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei eine ergänzend beantragte innerkapazitäre Zulassung nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich jedenfalls wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie im Wintersemester 2022/23, handelt.