Inhalt

VG München, Beschluss v. 14.09.2023 – M 3 E 23.4260
Titel:

Feststellung der Eignung für das Gymnasium

Normenketten:
GSO § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 26 Abs. 1 S. 2
GrSO § 11 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 S. 1
BayEUG § 52 Abs. 3 S. 2, S. 3
Leitsätze:
1. Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, soweit die Bewertung nicht rein fachliche Fragen betrifft. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen der Gesamtbewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung sind die vom Prüfer getätigten Randbemerkungen im Allgemeinen nur von untergeordneter Bedeutung und dienen der Vorbereitung der Gesamtbewertung. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf vorläufige Beschulung im Gymnasium, Unzureichende Prüfungszeit des mündlichen Prüfungsteils, Anhaltspunkte für unzulässige Bewertung von Anlagen und Verhalten, Inhalt der einstweiligen Anordnung, Lehrplan, Prüfung, Sprachniveau, Grundschule, Unterrichtsstoff, Leistungsbewertung, Probeunterricht, Jahrgangsstufe
Fundstelle:
BeckRS 2023, 26077

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, zwischen dem 22. und dem 26. September 2023 den mündlichen Teil des Probeunterrichts im Fach Deutsch beim Antragsteller vorläufig erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen und auf dieser Grundlage und der abgelegten schriftlichen Leistungen im Fach Deutsch über die vorläufige Zulassung des Antragstellers zum Unterricht der Jahrgangsstufe 5 des O.-Gymnasiums G. zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Antragsteller und Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 des O.-Gymnasiums in G. (im Folgenden: die Schule).
2
Im Übertrittszeugnis der Grundschule wies der Antragsteller einen Notendurchschnitt von 3,33 (Deutsch: Note 4; Mathematik: Note 3; Heimat- und Sachkundeunterricht: Note 3) auf.
3
Mit schulpsychologischer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 wurde beim Antragsteller eine Rechtschreibstörung festgestellt und unter anderem empfohlen, dem Antragsteller bei schriftlichen Arbeiten einen Zeitzuschlag von 25% zu gewähren und Rechtschreibleistungen nicht zu werten.
4
Am 16., 17. und 19. Mai 2023 nahm der Antragsteller am Probeunterricht des F.-Gymnasiums teil. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 wurde den Erziehungsberechtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass der Antragsteller im Probeunterricht in Deutsch die Note „mangelhaft (5)“ und in Mathematik die Note „ausreichend (4)“ erzielt habe und dem Antragsteller nicht die Erlaubnis zum Übertritt in das Gymnasium erteilt werden könne.
5
Die Note 5 im Fach Deutsch wurde aufgrund der schriftlichen Leistungen in „Textverständnis“ (Note 4), „Texte verfassen“ (Note 6), „Sprache untersuchen“ (Note 4) und mündlicher Leistungen im Unterrichtsgespräch (Note 4) gebildet. Rechtschreibleistungen wurden nicht bewertet.
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Gegen die Nichtaufnahme in die Schule aufgrund des ohne Erfolg durchlaufenen Probeunterrichts legten die Erziehungsberechtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 28. Juli 2023 Widerspruch ein. Auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens wird Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 28. August 2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, lässt der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragen,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ergebnis des Probeunterrichts vom 16. bis 19. Mai 2023 zum Unterricht in einer Klasse der 5. Jahrgangsstufe am O.-Gymnasium in G. ab Beginn des Schuljahres 2023/24 zuzulassen.
9
Zur Begründung wird im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Widerspruchsschreiben vom 28. Juli 2023 ausgeführt, im Fach Deutsch hätte die Aufgabe „Texte verfassen“ besser bewertet werden müssen. Bei einer Anhebung der Aufsatznote von Note 6 auf Note 5 ergebe sich aufgrund der doppelten Wertung der Aufsatznote und der Gewichtung von schriftlichen und mündlichen Leistungen im Verhältnis 2 : 1 die Gesamtnote 4 (4,33), die dem Antragsteller den Besuch des Gymnasiums ermöglichen würde. Die Korrekturbemerkung für den Prüfungsteil „Texte verfassen“ rechtfertige nicht die Bewertung mit Note 6, sondern spreche für die Bewertung „mangelhaft“. Es sei davon auszugehen, dass der Inhalt mit Note 5 bewertet worden sei und die Form zur Abwertung auf Note 6 geführt habe. Nach der Korrekturbemerkung seien Satzbau, Grammatik, Wiederholungen, Bezüge- und Tempusfehler in die Bewertung eingeflossen. Die Formfehler machten 81% der markierten Fehler aus, der Anteil der Inhaltsfehler betrage 19%. Es sei im Hinblick auf die ISB-Hinweise zum Probeunterricht davon auszugehen, dass der hohe Anteil von Grammatikfehlern zur Verschlechterung um eine Notenstufe auf Note 6 geführt habe. Eine derart starke Gewichtung von Grammatikfehlern sei nicht gerechtfertigt, da die Kenntnisse zur grammatikalischen Richtigkeit bereits im Prüfungsteil „Sprache untersuchen“ geprüft würden. Bei der Bewertung aller Leistungen sei, wie aus den ISB-Hinweisen ersichtlich, fehlerhaft ein gymnasiales Anforderungsniveau zugrunde gelegt worden; richtigerweise hätten die Anforderungen der Jahrgangsstufe 4 unter Berücksichtigung der Aufgabe des Gymnasiums zugrunde gelegt werden müssen. Da davon auszugehen sei, dass die Prüfer sich an die ISB-Hinweise gehalten hätten, sei demnach fälschlich der dort geforderte Leistungsmaßstab des Gymnasiums herangezogen worden. Dies betreffe insbesondere Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel, die nach der Grundschulordnung nur zu kennzeichnen seien, wohingegen diese nach der Gymnasialschulordnung auch bewertet werden könnten. Gleiches gelte für die mündliche Prüfung.
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Fehlerhaft sei auch, dass zur mündlichen Prüfung lediglich ein Protokollauszug über die Sitzung des Prüfungsausschusses und Beobachtungsbögen, jedoch keine Prüfungsprotokolle vorlägen und somit weder die Fragestellungen und die erbrachte Leistung noch das Zustandekommen der Noten nachvollziehbar seien. Ein Zusammenhang zwischen den Aufzeichnungen auf den Beobachtungsbögen und der Protokollierung des Prüfungsausschusses sei nicht erkennbar. Hinzu komme, dass – wie aus den Beobachtungsbögen und den Ausführungen im Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses ersichtlich – rechtsfehlerhaft Mitarbeit, Verhalten und Anlage negativ mitbewertet worden seien.
11
Die mündliche Prüfung sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 GSO erfolgt, da die Prüflinge nicht in kleinere Unterrichtsgruppen zusammengefasst worden seien, sondern 9 bis 10 Kinder gleichzeitig geprüft worden seien. Die Schwankungen der Gruppengrößen der mündlichen Prüfung zwischen 2 und 15 Prüflingen an den einzelnen Gymnasien bei gleichbleibender Dauer des Unterrichtsgesprächs stelle eine landesweite Verletzung der Chancengleichheit dar. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlange, dass für alle Prüflinge gleiche Prüfungsbedingungen bestünden.
12
Wie im Widerspruchsschreiben ausgeführt, sei die Gewichtung der mündlichen Prüfung mit 1/3 unangemessen mit Blick darauf, dass die Prüfungsteile „Texte verstehen“, „Sprache untersuchen“ und „Richtig schreiben“ zusammen auch 1/3 an der Gesamtnote ausmachten.
13
Fehlerhaft sei weiterhin, dass der LehrplanPLUS die Jahrgangsstufen 3 und 4 zusammenfasse, so dass teilweise Stoff abgefragt würde, der bei einzelnen Kindern in der Jahrgangsstufe 3 behandelt worden sei. Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 GSO seien jedoch die Anforderungen der Jahrgangstufe 4 zugrunde zu legen.
14
Schließlich fehle eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Probeunterricht.
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Wie im Widerspruchsschreiben ausgeführt, wünschten die Erziehungsberechtigten des Antragstellers seine Aufnahme ins Gymnasium. Vorliegend seien Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht, da die Bewertung des Aufsatzes des Antragstellers mit der Note 6 voraussichtlich fehlerhaft sei.
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Der Antragsgegner beantragt
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Antragsablehnung.
18
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, zur Frage des richtigen Anforderungsniveaus müsse, um § 3 Abs. 3 Satz 3 GSO gerecht zu werden, im Probeunterricht zwangsläufig der Blick auf die gymnasiale Eignung der Prüflinge gerichtet werden, andernfalls würde der Probeunterricht lediglich das Erreichen der Mindestanforderungen des § 13 Abs. 2 GrSO für das Vorrücken nach der Jahrgangsstufe 4 überprüfen. Die Rechtsprechung zum Antwortspielraum sei auf schulische Aufsätze nicht übertragbar. Aus der Korrektur ergäben sich deutliche Mängel der Prüfungsleistung „Texte verfassen“. Die geforderte Benotung mit der Note 5 sei mit dem pädagogischen Beurteilungsspielraum unvereinbar. Was die Bewertung der Sprachbetrachtung in der Prüfung „Texte verfassen“ anbelange, könne aus § 11 Abs. 1 Satz 2 GrSO und § 26 Abs. 1 Satz 2 GSO eine vollständige Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen die Sprachrichtigkeit und schweren Ausdrucksmängeln für den Probeunterricht des Gymnasiums nicht abgeleitet werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die sprachliche Bildung Bildungs- und Erziehungsziel aller Schularten sei. Die Sprachrichtigkeit umfasse sowohl die Rechtschreibung, die beim Antragsteller nicht in die Bewertung einfließe, als auch die Grammatikregeln. Die Berücksichtigung von Defiziten in der Sprachrichtigkeit in der schriftlichen Deutschprüfung sei daher bedenkenfrei. Im Rahmen der Korrektur müsse nur auf die besonders ins Gewicht fallenden Bewertungskriterien eingegangen werden. Hieraus und aus dem Überdenkungsverfahren ergebe sich, dass eine bessere Bewertung des Aufsatzes weder gerechtfertigt noch geboten sei. Eine Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungen sei, wie an den zwei Paraphen ersichtlich, erfolgt.
19
Im Probeunterricht finde keine mündliche Prüfung im Sinne einer Rechenschaftsablage oder eines einzelnen Beitrags statt. Vielmehr werde das Unterrichtsverhalten der einzelnen Schüler in beiden Fächern bewertet. Verbindliche Vorgaben zur Erstellung von Protokollen existierten nicht. Auch in Anlage 2 des Informationsschreibens der MB-Dienststelle für die Gymnasien in Oberbayern-West würden keine Vorgaben zu Protokollen gemacht. Die Mitarbeit der Prüflinge spiele zwangsläufig eine Rolle bei der Bewertung des Arbeitsverhaltens im Unterricht. Aus Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG lasse sich kein Verbot der Bewertung von Anlagen, Mitarbeit und Verhalten im Probeunterricht ableiten, da diese Bestimmung nicht auf den Probeunterricht anwendbar sei. Eine Besonderheit des Probeunterrichts sei gerade, dass nicht nur schriftliche Leistungen, sondern auch das erkennbare und bewertbare Schülerverhalten eine Grundlage bilde. Das Feststellen von Eigenschaften wie der Konzentrationsfähigkeit im Rahmen der Bewertung der Schülerleistung stelle daher keine isolierte Bewertung einer Schülereigenschaft dar. Die Aufzeichnungen der Lehrkräfte im Rahmen der Unterrichtsbeobachtungen am 3. Prüfungstag stellten kein Prüfungsprotokoll dar und müssten daher keinen formalen Anforderungen genügen. Hinsichtlich der Gruppengröße im Probeunterricht seien die Vorgaben im Schreiben der MB-Dienststelle durch Teilung der Gruppe in 8 bzw. 9 Schüler beachtet worden. Durch größeren Personaleinsatz am dritten Prüfungstag sei sichergestellt worden, dass alle Schüler beobachtet worden seien und sie ihre Leistungen hätten zeigen können.
20
Was den Prüfungsstoff betreffe, sei der LehrplanPlus Bezugsgrundlage für § 3 Abs. 3 Satz 3 GSO.
21
Mit Art. 44 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayEUG lägen hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigungen vor; aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen über das differenzierte Schulwesen und der geschichtlichen Entwicklung der Schularten ergäben sich hinreichend bestimmte Vorgaben.
22
Ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Der Antragsteller habe erst mit Schreiben vom 28. Juli 2023 Widerspruch erhoben und erst am 28. August 2023 einen Eilantrag gestellt, so dass ihm die Dringlichkeit seines Ersuchens abzusprechen sei. Weiter begründe ein bloßer Zeitverlust keinen Anordnungsgrund. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend um die letzte Chance zur Wahrnehmung des gymnasialen Bildungswegs handele. Zudem ziele der Antragsteller auf eine hier unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
24
Der Antrag ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
25
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde.
26
Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22).
27
Nach diesen Maßgaben ist der Antrag des Antragstellers zulässig und teilweise begründet.
28
1. Der Anordnungsgrund liegt vor. Maßgeblich für die Dringlichkeit der begehrten Maßnahme ist, ob, inwieweit und in welchem Umfang dem Antragsteller ein Abwarten in der Hauptsache zumutbar ist. Vorliegend ist ein Anordnungsgrund im Hinblick auf den Unterrichtsbeginn am 12. September 2023 gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entfällt die Dringlichkeit des Antrags nicht deshalb, weil der Eilantrag am 28. August 2023 gestellt wurde. Anzeichen von Rechtsmissbräuchlichkeit sind nicht ersichtlich. Die Dringlichkeit entfällt nicht allein dadurch, dass der Antragsteller zunächst versucht, sein Ziel allein durch das Widerspruchsverfahren zeitnah zu erreichen. Soweit der Antragsgegner den Anordnungsgrund mit Blick auf die Möglichkeit eines späteren Schullaufbahnwechsels bezweifelt, sind damit die dem Antragsteller drohenden Nachteile nicht kompensiert; der Antragsteller muss sich nicht auf einen erst zum nachfolgenden Schuljahr denkbaren Schulwechsel und dem damit verbundenen Zeitverlust von einem Schuljahr verweisen lassen.
29
2. Ein Anordnungsanspruch, der die vorläufige Beschulung in der Jahrgangsstufe 5 der Schule rechtfertigen würde, ist nicht glaubhaft gemacht.
30
Ein die vorläufige Beschulung in der gewünschten Schulart im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen ablehnenden Aufnahmeentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen, und dass die zuständige Stelle bei einer erneuten Befassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine positive Entscheidung treffen wird (vgl. zur vorläufigen Versetzung HessVGH, B.v. 24.10.2007 – 7 TG 2131/07 – NVwZ-RR 2008, 537).
31
Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe des Gymnasiums ergeben sich aus § 2 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GSO sind für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet Schülerinnen und Schüler einer öffentlich oder staatlich anerkannten Grundschule, wenn sie im Übertrittszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg des Gymnasiums bezeichnet sind. Ferner sind geeignet nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GSO Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben. Schließlich werden nach § 2 Abs. 4 GSO auch die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ohne Erfolg am Probeunterricht teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern (Mathematik und Deutsch) die Note 4 erreicht haben und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen.
32
Vorliegend ist nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass eine rechtsfehlerfreie Bewertung der Prüfungsleistungen des Antragstellers im Fach Deutsch mindestens zu einer Gesamtnote 4 führen werde.
33
Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34/51 ff.; BVerwG, U. v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 91, 262/265; U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 92, 132/137). Soweit die Bewertung nicht rein fachliche Fragen betrifft, unterliegt die Benotung einer erbrachten Leistung dem Bewertungsspielraum der Prüfer und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34/51 ff; BVerwG, U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 91, 262/265; BVerwG, U. v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 92, 132/137). Zu diesen nur eingeschränkt überprüfbaren Fragen zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B.v. 2.6.1998 – 6 B 78/97 – juris Rn. 3 f.; B.v. 16.8.2011 – 6 B 18/11 – juris Rn. 16; B.v. 8.3.2012 – 6 B 36/11 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris Rn. 8). Bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit ihrem Prüfungsauftrag nicht zu vereinbarenden Erwägungen leiten lassen und ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist (ständige Rechtsprechung im Anschluss an BVerwG. U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 92, 132/137; vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2009 – 7 ZB 09.160 – juris Rn. 9).
34
a) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Korrekturanmerkungen würden die Bewertung des Prüfungsteils „Texte verfassen“ mit der Note 6 nicht tragen, dringt er damit voraussichtlich nicht durch.
35
Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG wird die Notenstufe „ungenügend“ (6) vergeben für eine Leistung, die nicht den Anforderungen entspricht und selbst die notwendigen Grundkenntnisse nicht erkennen lässt. Die Prüferkritik ist in der Schlussbemerkung und den Anmerkungen am Rand nachvollziehbar begründet. Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich.
36
Allein daraus, dass sich in der Schlussbemerkung die Formulierung „deutliche Mängel“ findet, lässt sich nicht schließen, dass die Prüfer eigentlich von einer Leistung der Notenstufe „mangelhaft“ (5) ausgingen. Die Notenstufe „mangelhaft“ (5) wird für Leistungen vergeben, die nicht den Anforderungen entsprechen, jedoch erkennen lassen, dass trotz deutlicher Verständnislücken die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. Die auf den Inhalt bezogenen Anmerkungen im ersten Absatz der Schlussbemerkung bieten jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Prüfer vom Vorhandensein der notwendigen Grundkenntnisse ausgingen. Auch die Anmerkung im zweiten Absatz der Schlussbemerkung „vor allem auch in der sprachlichen Darstellung gibt es noch sehr große Probleme…“ lässt nicht darauf schließen, dass die Probleme im inhaltlichen Bereich als geringer eingeschätzt werden („auch“).
37
Bereits deshalb ist nicht glaubhaft gemacht, dass erst die gerügte zu große Gewichtung von Grammatikfehlern zur Note 6 geführt habe. Hinzu kommt, dass in der Schlussbemerkung neben Problemen in der Grammatik auch Probleme im Satzbau sowie „sehr viele Wiederholungen, Bezügefehler und teilweise auch Tempusfehler“ genannt werden; Grammatikfehler werden damit als Teil einer Reihe von Mängeln der sprachlichen Gestaltung genannt. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass hier Grammatik als Prüfungsstoff der Teilprüfung „Sprache untersuchen“ auch im Prüfungsteil „Texte verfassen“ überproportional berücksichtigt wurde.
38
Aus der vom Antragsteller vorgenommenen Auswertung der Korrekturanmerkungen, wonach 81% Formfehler und nur 19% inhaltliche Fehler beträfen, ergibt sich nichts anderes. Im Rahmen der Gesamtbewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung sind die vom Prüfer getätigten Randbemerkungen im Allgemeinen nur von untergeordneter Bedeutung. Sie werden vom den Prüfern in der Regel bei der ersten Lektüre der schriftlichen Leistung angebracht und dienen der Vorbereitung der Gesamtbewertung (Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 708). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Gesamtbewertung allein durch Zusammenzählen der Korrekturzeichen zustande gekommen wäre. Vielmehr enthält die Schlussbemerkung eine eigenständige Begründung ohne Bezugnahmen auf die Randbemerkungen; danach wird die Bewertung zum erheblichen Teil auf inhaltliche Mängel gestützt.
39
b) Die Rüge, bei der Bewertung sei insgesamt ein falsches Anforderungsniveau zugrunde gelegt worden, bleibt voraussichtlich ohne Erfolg.
40
Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 GSO werden dem Probeunterricht die Anforderungen der Jahrgangsstufe 4 unter Berücksichtigung der Aufgabe des Gymnasiums zugrunde gelegt. Damit wird einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass die Prüflinge im Zeitpunkt des Probeunterrichts Schüler der Jahrgangsstufe 4 sind. Andererseits ist hinsichtlich des Anforderungsniveaus zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht wie in § 13 Abs. 2, 3 GrSO um die Frage des Vorrückens in der Jahrgangsstufe 4 geht, sondern um die Feststellung der Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 GSO). Solange der Bereich des Grundschulwissens nicht verlassen wird, bestehen keine Bedenken dagegen, Anforderungen aus dem Bereich des Gymnasiums in den Probeunterricht einzubeziehen (BayVGH, B.v. 26.9.22007 – 7 CE 07.2221 – juris Rn. 20).
41
Soweit der Antragsteller insbesondere geltend macht, dass nach der Grundschulordnung die Bewertung der Sprachrichtigkeit – anders als nach § 26 Abs. 1 GSO – nicht erfolge, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GrSO sind in der Grundschule bei schriftlichen Leistungsnachweisen Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen. Zur Frage, ob und wie Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwere Ausdrucksmängel zu bewerten sind, ist dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GrSO nichts zu entnehmen. Nach § 26 Abs. 1 GSO können im Gymnasium Verstöße gegen Sprachrichtigkeit und schwere Ausdrucksmängel angemessen bewertet werden. Aus dem Fehlen einer
§ 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GSO entsprechenden Formulierung in § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GrSO kann jedoch nicht auf ein Verbot der Bewertung von Verstößen gegen die Sprachrichtigkeit und von schweren Ausdrucksmängeln in der Grundschule geschlossen werden. Zum einen unterscheiden sich die Aufgaben von Grundschule und Gymnasium allein aufgrund des unterschiedlichen Lebensalters ihrer Schüler grundlegend voneinander; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Wortlaut der beiden Vorschriften aufeinander bezogen und als Formulierung unterschiedlicher Anforderungsniveaus zu verstehen wäre, denn das Anforderungsniveau ist in unterschiedlichen Jahrgangsstufen naturgemäß verschieden. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Grundschule in den ersten Jahrgangsstufen ihren Schülern überhaupt erst Kenntnisse im Schreiben und schrittweise erste Kenntnisse von Rechtschreibung und Grammatik vermittelt. Vor diesem Hintergrund ist § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GrSO als Festlegung zu verstehen, dass im Hinblick auf die Bedeutung von Sprachrichtigkeit und Ausdruck entsprechende Fehler (grundsätzlich, vgl. Halbsatz 2) von Beginn an zu kennzeichnen sind, unabhängig davon, ob entsprechende Kenntnisse von den Grundschülern schon erwartet werden. Die Frage, wie Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwere Ausdrucksmängel bei der Bewertung in der Grundschule zu berücksichtigen sind, richtet sich damit nach dem Prüfungsstoff und allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen.
42
Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn in der Bewertung des Prüfungsteils „Texte verfassen“ auch Verstöße gegen die grammatikalische Richtigkeit und Ausdrucksmängel berücksichtigt wurden. Vorliegend ist nicht substantiiert gerügt, dass damit der Bereich des Grundschulwissens überschritten oder die Gewichtung dieser Mängel unangemessen wäre.
43
c) Der Antragsteller kann voraussichtlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 GSO aufgrund des LehrplanPlus der Unterrichtsstoff von zwei Jahrgangsstufen Prüfungsstoff sei. Dieses Vorbringen könnte schon deshalb nicht zu einer besseren Bewertung führen, weil bei Fehlern bei der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings eine Bewertung der Leistung ausgeschlossen ist und der Prüfling daher einen Anspruch auf einen neuen Prüfungsversuch hat (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 500 ff.).
44
Vorliegend dürfte die Rüge auch deshalb ohne Erfolg bleiben, weil § 3 Abs. 3 Satz 3 GSO zwar auf die „Anforderungen der Jahrgangsstufe 4“ Bezug nimmt. Dies dürfte allerdings vor allem als eine Eingrenzung auf das in der Grundschule erworbene Wissen zu verstehen sein; dass damit auch der Prüfungsstoff auf allein die im laufenden Schuljahr behandelten Themen begrenzt werden sollte, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Ob die Abprüfung von Stoff von weiter zurückliegenden Grundschuljahren unverhältnismäßig ist, lässt sich ohne Ansehung der Prüfungsaufgabe nicht feststellen. Vorliegend fehlt es hierzu bereits an einem substantiierten Vorbringen.
45
d) Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die mündliche Prüfung rügt, angesichts unzureichender Mitschriften sei weder die erbrachte Prüfungsleistung noch die Bewertung nachvollziehbar, kann diese Rüge in der Hauptsache nicht zu einer Neubewertung, sondern nur zu einer Wiederholung der mündlichen Prüfung führen (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 6 B 13/96 – juris Rn. 9). Ein die vorläufige Zulassung zum Unterricht der Jahrgangsstufe 5 rechtfertigender Anordnungsanspruch ist damit nicht glaubhaft gemacht, da sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Prognosen über erst noch abzulegende Prüfungen treffen lassen.
46
Im Ergebnis gilt Gleiches für die Rüge der Bewertung von Mitarbeit, Verhalten und Anlagen. Aus der Niederschrift über die 3. Sitzung des Aufnahmeausschusses des Probeunterrichts am 19. Mai 2023 ist ersichtlich, dass Mitarbeit, Verhalten und Anlagen bei der Bewertung mitberücksichtigt wurden. Hierfür sprechen auch die Bemerkungen in den vorgelegten Beobachtungsbögen. Vorliegend lässt sich allerdings bereits deshalb nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer besseren Bewertung des Antragstellers bei Nichtbewertung von Mitarbeit, Verhalten und Anlagen ausgehen, weil sich die Inhalte des Prüfungsgesprächs, die Gewichtung von Mitarbeit, Verhalten und Anlagen und das Zustandekommen der Bewertung anhand der vorgelegten Mitschriften nicht hinreichend nachvollziehen lassen.
47
Dies gilt schließlich auch für die Rüge eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 GSO (kleinere Unterrichtsgruppen). Denn Fehler in der Leistungserhebung führen nach allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts wegen des Fehlens einer zuverlässigen Grundlage der Bewertung in der Hauptsache zur Prüfungswiederholung (Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 500 ff.). Die Rüge trägt keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Unterricht in der Jahrgangsstufe 5, da sich vorliegend nicht prognostizieren lässt, welche Leistungen der Antragsteller bei verfahrensfehlerfreiem Ablauf der mündlichen Prüfung erbringen werde.
48
3. Vorliegend ist jedoch ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Wiederholung des mündlichen Teils des Probeunterrichts im Fach Deutsch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –).
49
a) Die Ablehnung der Aufnahme in die Schule aufgrund der Ergebnisse des Probeunterrichts ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, da seine mündlichen Prüfungsleistungen im Fach Deutsch verfahrensfehlerhaft erhoben und bewertet wurden.
50
aa) Soweit der Antragsteller rügt, bei der mündlichen Prüfung seien unter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 GSO neun bis zehn Kinder gleichzeitig geprüft worden, was im Hinblick auf die gleichbleibende Prüfungszeit – unabhängig von der Zahl der Prüflinge – und im Hinblick auf die Gewichtung der mündlichen Prüfung zu beanstanden sei, macht er damit einen Verfahrensmangel glaubhaft.
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(1) Ob die Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GSO die Dauer des mündlichen Teils des Probeunterrichts und die Gewichtung von schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil hinreichend regeln, kann vorliegend offen bleiben.
52
Auch nicht berufsrelevante schulische Leistungsbewertungen berühren die Entfaltung der Persönlichkeit des Schülers und damit sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 20.10.1981- 1 BvR 640/80 – juris Rn. 52 ff.). Leistungserhebungen mit Bezug auf die Schulwahl haben Auswirkungen auf die Entscheidung der Eltern über die Wahl des Bildungswegs und damit zugleich auf Art. 6 Abs. 2 GG. Dementsprechend hat der parlamentarische Gesetzgeber die für schulische Leistungsbewertungen wesentlichen Vorgaben selbst zu treffen, darf jedoch die näheren Bestimmungen etwa über das Verfahren einschließlich der Zuständigkeiten, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsgrundsätze und der Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung dem Verordnungsgeber übertragen. Da es sich um eine Begrenzung der Grundrechtsausübung handelt, muss die Regelung durch Rechtssatz erfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 20.10.1981 – 1 BvR 640/80 – juris Rn. 54 u.a. zur Nichtversetzungsentscheidung; Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 49)
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Im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit hat der Normgeber dafür Sorge zu tragen, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden (BVerwG, U.v. 28.10.2020 – 6 C 8/19 – juris Rn. 21). Unter Prüfungsbedingungen sind diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird. Sie bilden den äußeren Rahmen für die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge. Insoweit verlangt das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen sowie Gleichartigkeit der tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung (stRspr; vgl. nur BVerwG, B.v. 30.6.2015 – 6 B 11/15 – juris Rn. 8 ff.).
54
Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 GSO ergibt sich lediglich die Gesamtdauer des Probeunterrichts von drei Tagen und aus § 3 Abs. 4 GSO, dass im Probeunterricht schriftliche und mündliche Leistungen erhoben werden. § 3 Abs. 3 Satz 1 GSO sieht zur Zahl der Teilnehmer am Probeunterricht „kleinere Unterrichtsgruppen“ vor. Die Gewichtung von schriftlichen und mündlichen Leistungen lässt sich weder aus der Grundschulordnung (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GrSO) noch aus § 28 Abs. 1 Satz 3, 4 i.V.m. § 23 Abs. 1 GSO eindeutig ableiten. Ob diese Regelungen hinreichend klar ein Verfahren vorgeben, das die Chancengleichheit in Bezug auf die mündliche Prüfung wahrt, kann vorliegend allerdings dahinstehen.
55
(2) Denn jedenfalls führt die hier vom Antragsgegner zugrunde gelegte Auslegung, wonach die für den Probeunterricht gebildeten Gruppen grundsätzlich nicht mehr als 15 Prüflinge umfassen (vgl. Schreiben der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West vom 17. März 2023, S. 6), zu einer Verletzung der Chancengleichheit bei der Durchführung des mündlichen Prüfungsteils. Diese Höchstzahl dürfte bereits vom Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 GSO nicht mehr gedeckt sein; die Zahl von 15 Prüflingen liegt nahe an der Hälfte der maximalen Schülerzahl von 33 Schülern einer Klasse des Gymnasiums; dies lässt sich nicht mehr als „kleinere Unterrichtsgruppe“ ansehen. Jedenfalls führt diese Höchstzahl verbunden mit der ohne Rücksicht auf die Gruppengröße festgelegten Prüfungszeit zu nicht mehr hinnehmbaren Unterschieden bei der auf den einzelnen Prüfungsteilnehmer entfallenden Prüfungszeit. Es ist nicht ersichtlich, dass Besonderheiten des Schulverhältnisses vorliegend eine nur eingeschränkte Anwendbarkeit der obigen Ausführungen zur Chancengleichheit rechtfertigen würden.
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Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Zeitplan für den Probeunterricht fand der mündliche Teil für alle Prüflinge am 19. Mai 2023 von 8.30 bis 11 Uhr statt (einschließlich geeigneter Pausen) ungeachtet der jeweiligen Gruppengröße. Aus der Niederschrift über die zweite Sitzung des Aufnahmeausschusses am 17. Mai 2023 ist ersichtlich, dass als Prüfungszeit für das Fach Mathematik 45 Minuten und für das Fach Deutsch 60 Minuten festgelegt wurden. Bei der neun Prüflinge zählenden Gruppe des Antragstellers führte dies im Fach Deutsch zu einer Prüfungszeit pro Prüfling von weniger als sieben Minuten. Bei der Höchstzahl von 15 Prüflingen entfallen auf jeden Prüfling pro Fach maximal fünf Minuten, bei Berücksichtigung von Pausen eine noch geringere Zeit. Demgegenüber findet nach der vom Antragsteller in Anlage 16 seines Widerspruchs vorgelegten Aufstellung teilweise der Probeunterricht in Unterrichtsgruppen von nur drei Schülern statt, was zu Prüfungszeiten von bis zu 25 Minuten pro Prüfling und pro Fach führt.
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Es ist nicht erkennbar, wie bei einer Gruppe von im Fall des Antragstellers neun, im Höchstfalls bis 15 Prüflingen in gleicher Qualität mündliche Noten gemacht werden sollen wie bei einer Gruppe von nur drei Prüflingen. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner vorträgt, mit einem über die Vorgaben hinausgehenden Personaleinsatz am dritten Tag sei sichergestellt worden, dass alle Prüflinge eingehend beobachtet worden seien und ihre Leistungen hätten zeigen können. Es ist damit weder vorgetragen noch finden sich Hinweise dafür, dass durch den vorgetragenen erhöhten Personaleinsatz vermehrt (was wohl bedeuten würde: bei mehreren Prüflingen gleichzeitig) mündliche Leistungen erhoben worden wären. Die vorgelegten Beobachtungsbögen legen vielmehr nahe, dass dieselben Leistungen von mehreren Lehrkräften beobachtet wurden.
58
Hinzu kommt, dass auch erhebliche Zweifel bestehen, ob eine Prüfungszeit von weniger als sieben Minuten ausreichend ist, um sich ein hinreichend sicheres Bild von den Leistungen eines Schülers im Probeunterricht zu machen. Nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen haben bei Fehlen einer festgelegten Mindestdauer der Prüfung die Prüfer einen Prüfling so lange zu prüfen, bis sie sich ein hinreichend sicheres Bild von seinen Leistungen und seiner Befähigung machen können. Eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung wegen zu kurzer Prüfung kommt nur dann in Betracht, wenn es nach der Art und dem Umfang der Prüfung oder nach dem Prüfungsverlauf praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sich die Prüfer schon im Zeitpunkt des Prüfungsendes eine abschließende Meinung bilden konnten (vgl. BFH, U.v. 11.11.1997 – VII R 66/97 – juris Rn. 14 ff.; Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 407).
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Zu berücksichtigen ist vorliegend der Prüfungszweck und die Bedeutung der Gesamtbewertung für den weiteren Bildungsweg des Antragstellers sowie das Gewicht der mündlichen Note bei der vorgenommenen Gewichtung der schriftlichen und der mündlichen Noten von 2 : 1. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um eine mündliche Prüfung erwachsener Prüflinge, sondern um ein Prüfungsgespräch mit einer Gruppe von (den Lehrkräften bislang unbekannten) Schülern der Jahrgangsstufe 4 handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass sich die Lehrkräfte ein hinreichend sicheres Bild von den Leistungen der einzelnen Prüflinge machen können, wenn die Gesamtprüfungszeit für ein Fach so bemessen ist, dass sie sich auch bei optimalem Verlauf jedem einzelnen nur jeweils weniger als sieben Minuten widmen können.
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Es ist nicht auszuschließen, dass bei verfahrensfehlerfreier Durchführung des mündlichen Prüfungsteils der Antragsteller ein besseres Prüfungsergebnis erzielt hätte, das zu einer Gesamtbewertung mit der Note 4 im Fach Deutsch geführt hätte. Die Rüge ist nicht als verspätet anzusehen. Zwar gelten die prüfungsrechtlichen Grundsätze, wonach Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen sind, grundsätzlich auch für schulische Leistungserhebungen. Vorliegend sind allerdings keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Ablauf des mündlichen Prüfungsteils und insbesondere die Zahl der zugleich geprüften weiteren Teilnehmer für den Antragsteller bzw. seine Erziehungsberechtigten vor Akteneinsichtnahme erkennbar waren; die Geltendmachung im Rahmen des Widerspruchs ist daher voraussichtlich nicht verspätet.
61
bb) Die mündliche Note des Antragstellers im Fach Deutsch dürfte auch deshalb rechtsfehlerhaft sein, weil gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass in die mündliche Note auch Beobachtungen zu Anlagen, Mitarbeit und Verhalten des Antragstellers eingegangen sind.
62
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GSO ergibt sich die Eignung für das Gymnasium aus der erfolgreichen Teilnahme am Probeunterricht; nach § 3 Abs. 5 Satz 1 GSO richtet sich der Erfolg an der Teilnahme am Probeunterricht im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GSO nach den in den Fächern Deutsch und Mathematik erzielten Noten. Auch für die Aufnahme eines Schülers nach § 3 Abs. 4 GSO sind die erreichten Noten maßgeblich. Eine ergänzende Würdigung von Anlagen, Verhalten und Mitarbeit zur Beurteilung der gymnasialen Eignung ist nicht vorgesehen. Die Notenbildung ist in § 3 Abs. 4 GSO geregelt; nach Satz 1 werden „schriftliche Aufgaben“ landeseinheitlich gestellt und von je zwei Fachlehrkräften benotet; außerdem werden nach Satz 2 „die mündlichen Leistungen“ benotet. Dem zugrunde liegt Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, wonach die Schüler zum Nachweis des Leistungsstands entsprechend der Art des Fachs „schriftliche, mündliche und praktische Leistungen“ erbringen; nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG werden die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamte in einem Fach erbrachte Leistung nach den näher bezeichneten Notenstufen bewertet. Zur Art der mündlichen Leistungsnachweise im Probeunterricht trifft § 3 Abs. 4 Satz 2 GSO – ebenso wie die Grundschulordnung – keine Regelungen; in § 23 Abs. 1 GSO sind für das Gymnasium insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate, genannt.
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Grundlage der Notenbildung nach § 3 Abs. 4 GSO sind demnach die im Probeunterricht abgelegten Leistungsnachweise, nicht jedoch die beobachteten Anlagen eines Schülers an sich. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass Art. 52 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG nicht den Probeunterricht betreffe, ergibt sich daraus nichts Anderes. Dass die im Probeunterricht gezeigten schriftlichen und mündlichen Leistungen, die Grundlage der Noten nach § 3 Abs. 4 GSO sind, von Anlagen und Verhalten eines Schülers zu unterscheiden sind, ergibt sich unmittelbar aus der Wortbedeutung von „Leistung“. Auch dass, wie der Antragsgegner vorträgt, Eigenschaften wie die Konzentrationsfähigkeit die mündlichen Leistungen beeinflussen, ändert nichts daran, dass nach § 3 Abs. 4 Satz 2 GSO lediglich die erhobenen mündlichen Leistungen zu benoten sind.
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Zum Ablauf des Probeunterrichts und den vom Antragsteller erbrachten Leistungen hat der Antragsgegner Beobachtungsbögen vorgelegt, in denen nach Maßgabe der Anlage 2 des Schreibens der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West vom 17. März 2023 Eintragungen zu den Verhaltensmerkmalen „Aufgeschlossenheit für Neues und Lerneifer“, „Konzentrationsvermögen“, „Auffassungsvermögen und Fähigkeit, logische Zusammenhänge nachzuvollziehen“, „Sprachliche Fertigkeiten“ und „Phantasie und Kreativität“ vorgenommen sind. Angesichts fehlender Datierung bzw. der Datierung einzelner Beobachtungsbögen (auch) auf „16.5.“ verbunden mit dem Hinweis im Schreiben der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West vom 17. März 2023 (S. 9), dass neben dem Unterrichtsgespräch auch das Einführungsgespräch und der schriftliche Teil des Probeunterrichts zu Schülerbeobachtungen genutzt werden sollten, ist bereits nicht nachvollziehbar, inwieweit die Beobachtungsbögen sich auf den mündlichen Prüfungsteil beziehen. Jedenfalls ist in den Bögen weitgehend nicht die Leistung des Antragstellers, sondern lediglich die Schlussfolgerung der Lehrkraft in Bezug auf die Verhaltensmerkmale festgehalten. In der Niederschrift über die 3. Sitzung des Aufnahmeausschusses werden in den Ausführungen zum Ergebnis des Probeunterrichts in Bezug auf den Antragsteller im ersten Absatz allein Aussagen zu Anlagen und Verhalten getroffen. Auch aus den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 31. August 2023 ergibt sich, dass das Verhaltensbeobachtungen in der mündlichen Note berücksichtigt wurden.
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In der Hauptsache ist daher die auch auf der mündlichen Note im Fach Deutsch gründende ablehnende Aufnahmeentscheidung aufzuheben und der mündliche Teil des Probeunterrichts erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen.
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b) Wenn die Gefahr besteht, dass ohne einstweilige Anordnung die Durchsetzung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird bzw. eine Regelung nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Erlass vorläufiger Maßnahmen, um den drohenden Verlust des materiellen Rechts abzuwenden (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, VwGO § 123 Rn. 132a). Diese Gefahr besteht vorliegend, da im Hinblick auf das Fortschreiten des Unterrichts nur bei einer umgehenden erneuten Durchführung des Probeunterrichts das vom Antragsteller verfolgte Ziel der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Schule aufgrund eines rechtsfehlerfreien Probeunterrichts noch realisierbar ist.
67
Das Gericht macht von seinem nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dergestalt Gebrauch, dass es dem Antragsgegner aufgibt, dem Antragsteller vorläufig eine erneute Teilnahme am mündlichen Teil des Probeunterrichts im Fach Deutsch zu ermöglichen und auf dieser Grundlage über eine vorläufige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 5 zu entscheiden (vgl. OVG NW, B.v. 16.11.2017 – 14 B 1341/17 – juris Rn. 3 ff., 12 zur vorläufigen Zulassung zu einem erneuten Prüfungsversuch wegen Verfahrensfehlern; VG Augsburg, B.v. 15.9.2020 – Au 3 E 20.1398 – juris Rn. 96 f.). Angesichts des bereits laufenden Unterrichts ist die Durchführung des erneuten Probeunterrichts zwischen dem 22. und 26. September 2023 geboten, um einerseits dem Antragsteller ein Mindestmaß an Vorbereitungszeit zu ermöglichen, andererseits aber im Erfolgsfall den versäumten Stoff der 5. Jahrgangsstufe in Grenzen zu halten.
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Einer vorläufigen erneuten Durchführung des Probeunterrichts steht weder der Ablauf des Schuljahres 2022/23 noch die im Schreiben der Ministerialbeauftragten vom 17. März 2023 (S. 5) geäußerten Bedenken in Bezug auf die Chancengleichheit bei verspäteten Anmeldungen entgegen. Denn § 3 Abs. 1 Satz 2 GSO sieht für begründete Ausnahmefälle die Einrichtung eines Nachholtermins vor, der nicht an zeitliche Vorgaben geknüpft ist; Bedenken in Bezug auf eine längere Vorbereitungszeit können dem Antragsteller vorliegend nicht entgegengehalten werden, da die gerügten Verfahrensfehler nicht seiner Sphäre entstammen.
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Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt bei einer nur vorläufigen Zulassung zu einem erneuten Probeunterricht wegen eines überwiegend wahrscheinlichen Verfahrensfehlers nicht vor, da dieser Prüfungsversuch gegenstandslos wird, sollte sich die angefochtene Prüfung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen (OVG NW, B.v. 16.11.2017 – 14 B 1341/17 – juris Rn. 12; Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 909).
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Für die vorläufige erneute Durchführung des mündlichen Teils des Probeunterrichts ist davon auszugehen, dass eine „kleinere Unterrichtsgruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 GSO eine solche ist, bei der auch im mündlichen Teil der Prüfung sowohl im Wesentlichen gleiche Prüfungsbedingungen bestehen als auch eine tragfähige Grundlage für die Erhebung der mündlichen Noten gegeben ist. Das Gericht geht davon aus, dass für Letzteres eine Prüfungszeit von etwa 12 bis 15 Minuten pro Prüfling und Fach erforderlich sein wird.
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4. Da der Antrag nur zum Teil erfolgreich ist, sind die Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.