Titel:
Aufnahme in Realschule
Normenketten:
VwGO § 123
RSO § 2 Abs. 7 S. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 2
BayEUG Art. 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Leitsätze:
1. Der Zugangsanspruch des einzelnen Bewerbers findet seine Grenze darin, dass eine effektive Unterrichtsgestaltung unter Beachtung allgemeiner pädagogischer Grundsätze möglich bleiben muss. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich der Bildung der Klassen an Schulen und der hierbei höchstens zulässigen Schülerzahlen stehen den Eltern der hiervon betroffenen Schüler grundsätzlich keine verwaltungsgerichtlich durchsetzbaren Rechtsansprüche zu. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufnahme in eine bestimmte Realschule, 6. Jahrgangsstufe, Kapazitätserschöpfung, Schüler, Realschule, Aufnahme, Zugangsanspruch, Auswahlentscheidung, Klassen, Schaffung, Funktionsfähigkeit, einstweilige Anordnung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 26073
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 6 der städtischen A …-Realschule M. (im Folgenden: die Schule) zum Schuljahr 2023/24.
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Mit Bescheid vom 4. August 2023 teilte die Schule dem Antragsteller auf seine Anmeldung zur Aufnahme in die 6. Jahrgangsstufe mit, dass der Antragsteller mangels Aufnahmekapazitäten in der von ihm benötigten Jahrgangsstufe bzw. Wahlpflichtfächergruppe nicht berücksichtigt werden könne. Von der Abteilung der Realschulen im Referat für Bildung und Sport könne dem Antragsteller ein Platz in der Halbtagsklasse der T …-Realschule in Unterschleißheim angeboten werden.
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Mit Schreiben vom 9. August 2023 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers, um die Ablehnung rechtlich prüfen zu können, um Übersendung der Kriterien und Anforderungen, die bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule im vorliegenden Fall herangezogen worden seien.
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Mit Schreiben vom 24. August 2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragt der Bevollmächtigte des Antragstellers,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in die Jahrgangsstufe sechs der städtischen A …-Realschule für das Schuljahr 2023/2024 aufzunehmen.
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Der Antragsteller habe die rechtlichen Voraussetzungen für den Übertritt von der fünften Klasse der Mittelschule in die 6. Klasse der Realschule erfüllt. Sein Jahreszeugnis von der Mittelschule weise in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,0 aus. Der Antragsteller habe sich form- und fristgerecht zur Aufnahme in der Schule angemeldet. Auf das Schreiben des Bevollmächtigten vom 9. August 2023 zur Offenlegung der Kriterien und Anforderungen der Entscheidung sei bis jetzt keine Antwort eingegangen. Der Grund für den Antragsteller, die Schule besuchen zu wollen, sei insbesondere die Nähe zu seiner Wohnung. Die angebotene Realschule sei zu Fuß in 2 Stunden 20 Minuten, mit dem Fahrrad in 37 Minuten und mit dem Auto in 21 Minuten erreichbar, also deutlich weiter entfernt als die angestrebte Schule. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für einen Wechsel von der 5. Klasse Mittelschule in die 6. Klasse Realschule. Mangels Antwort der Schule sei nicht nachprüfbar, ob diese Realschule tatsächlich keine Aufnahmekapazität habe. Weiterhin lasse sich aus dem Schreiben der Schule vom 4. August 2023 nicht entnehmen, ob als Auswahlkriterium eine möglichst kurze Entfernung zum Schulstandort berücksichtigt worden sei. Laut Auskunft der Mutter des Antragstellers solle einem Mädchen, welches ebenfalls in die 6. Jahrgangsstufe der Schule wechseln wolle, von Vertretern der Schule mitgeteilt worden sein, dass ein Wechsel zum Anfang dieses Schuljahres möglich sei. Eine gleiche Auskunft habe eine andere Mutter eines Kindes, das derzeit den Probeunterricht an der Schule absolviere, bekommen. Der Vorname des Schülers ist angegeben.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Aufnahme in eine bestimmte Schule, deren Aufnahmekapazität erschöpft sei, könne verweigert werden, selbst wenn die sonstigen schulrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die begehrte Schule vorlägen, jedenfalls wenn der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar sei. Die Aufnahmekapazitäten der Schule seien aus Sicht der Antragsgegnerin erschöpft. Es werde auf die in den Akten befindlichen Klassenlisten verwiesen. Aus dem Ausdruck der Amtlichen Schulverwaltung (ASV) für das Schuljahr 2023/2024 zum Stand 30. August 2023 ergäbe sich für die vier Klassen der 6. Jahrgangsstufe das Bild, dass von 4 Klassen drei die Schülerzahl 33 aufwiesen und eine die Schülerzahl 32. Nach Auskunft der Schule sei weiter zu beachten, dass in diesen genannten Schülerzahlen noch drei Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 das Klassenziel nicht erreicht hätten und nunmehr im kommenden Schuljahr die 6. Jahrgangsstufe wiederholen müssten, hinzu kommen. Angesichts der sich abzeichnenden Überbelegung der Klassen sei mit diesen Eltern bereits im letzten Schuljahr das Gespräch gesucht worden und versucht worden, diese in Absprache mit dem Ministerialbeauftragten für die Realschulen in M. an andere Münchner Realschulen zu vermitteln. Schriftliche Austrittserklärungen der Erziehungsberechtigten lägen der Schule aber (noch) nicht vor. Jedenfalls ein Erziehungsberechtigter habe per E-Mail bereits mitgeteilt, dass er die Vermittlungsversuche an eine andere Realschule nicht akzeptieren werde. Nach Rechtsauffassung der Antragsgegnerin bestehe bei den wiederholenden Schülern das Schulverhältnis zur Schule fort. Erst eine schriftliche Austrittserklärung würde das Schulverhältnis beenden, Art. 55 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG. Nach Mitteilung der Schulleitung habe sich ein Schüler der Klasse 6b vor zwei Wochen abgemeldet. Dieser Schüler sei bei der Gesamtschülerzahl der entsprechenden Klassenliste außer Acht zu lassen. Die Schule habe für das Schuljahr 2023/2024 12 Bewerberinnen und Bewerber, die wie der Antragsteller die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 6. Jahrgangsstufe einer Realschule erfüllen würden, abgelehnt. In der Woche vom 4. September bis zum 10. September 2023 würden zudem Aufnahmeprüfungen für weitere 11 Bewerberinnen und Bewerber für die 6. Jahrgangsstufe stattfinden. Sollten einzelne Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmeprüfung bestehen, wären auch diese von der Kapazitätserschöpfung betroffen. Auf Bitten der Ministerialbeauftragten für die Realschulen in M. sei lediglich im Mai 2023 ein Schüler in die 6. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2023/2024 aufgenommen worden. Der Schulwechsel sei von der Schulaufsicht wegen eines psychologischen Gutachtens in die Wege geleitet worden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Schule alle sonstigen Bewerberinnen und Bewerber abgelehnt habe bzw. nach heutigem Stand werde ablehnen müssen. Da von vornherein eine Kapazitätserschöpfung vorgelegen habe, sei für die 6. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2023/2024 keine Auswahlentscheidung getroffen worden. Abschließend sei erwähnt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Bildung einer zusätzlichen Klasse habe. Es handele sich hierbei um eine schulinterne Organisationsmaßnahme, die in den der Bestimmung durch Schüler und deren Eltern entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gehöre. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich eine weitere Schülerin wegen Umzugs ins Ausland abgemeldet habe. Die drei nunmehr in der 6. Jahrgangsstufe frei gewordenen Plätze seien den drei Wiederholungsschülern angeboten worden, die diese auch angenommen hätten. Somit seien alle Klassen der 6. Jahrgangsstufe mit 33 Schülerinnen und Schülern belegt. Nach weiteren schulinternen Recherchen werde mitgeteilt, dass ein Schüler noch am 2. August 2023 in die 6. Jahrgangsstufe aufgrund der Vorlage eines Attestes, in dem ausgeführt gewesen sei, dass es aus ärztlicher Sicht dringend nötig sei, dass der Schüler in Wohnortnähe zur Schule gehe, aufgenommen worden sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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1. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 6 der Schule für das Schuljahr 2023/24 ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde.
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Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22).
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Es wird übereinstimmend von den Parteien davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen zum Besuch der 6. Jahrgangsstufe der Realschule erfüllt (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Realschulordnung – RSO – vom 18. Juli 2007 GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2022, GVBl. S. 494).
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Ein Anspruch auf eine bestimmte Ermessensentscheidung – wie sie der Antragsteller mit seinem Antrag begehrt – kann in Anbetracht des prinzipiellen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO einerseits und der grundrechtlich verbürgten Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG andererseits nur dann als für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die ablehnende Entscheidung als ermessensfehlerhaft erscheint und wenn ermessensfehlerfrei vermutlich nur dem abgelehnten Antrag entsprochen werden könnte oder zumindest die Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne der Antragstellerin erfolgen würde.
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Zu berücksichtigen ist hier, dass zwar das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht des Schülers auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und das vom Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasste Recht auf freie Wahl des von dem Kind einzuschlagenden Bildungswegs keinen Anspruch auf Aufnahme in eine konkret gewünschte Schule verleiht. Allerdings schließen die beschriebenen Grundrechte grundsätzlich das Recht ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der bestehenden Kapazität die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll (VGH Mannheim, B.v. 5.9.2018 – 9 S 1896/18 – juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 30.11.2016 – 19 B 1066/16 – juris Rn. 9 ff.). Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG kann die Verweisung des Antragstellers auf den Rechtsweg in der Hauptsache nicht allein mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, dass er nur das Begehren auf Zugang zu einer bestimmten Schule derselben Schulart verfolge, ihm aber der Besuch einer anderen Realschule zumutbar sei.
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Nach diesen Maßgaben hat der zulässige Antrag des Antragstellers in der Sache keinen Erfolg. Zwar liegt ein Anordnungsgrund im Hinblick auf den Beginn des Schuljahres 2023/24 und den nahenden Unterrichtsbeginn vor. Der Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn voraussichtlich war die Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers nicht rechtswidrig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf eine Neuverbescheidung, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seinem Sinne erfolgen würde, hat.
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Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 443), haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schüler das Recht, Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung zu wählen. Für die Aufnahme sind Eignung und Leistung des Schülers maßgebend (Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule an einem bestimmten Ort besteht nicht (Art. 44 Abs. 3 BayEUG). Das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) steht dem nicht entgegen, da es sich nicht auf eine bestimmte Schule, sondern nur auf eine bestimmte Schulart bezieht (VG Regensburg, B.v. 11.9.2008 – RO 7 E 08.1376 – juris Rn. 24). Sind mehr Bewerber vorhanden, als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die staatlichen und nichtstaatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich (§ 2 Abs. 7 Satz 1 RSO). Gelingt dies nicht, so entscheidet der Ministerialbeauftragte mit Wirkung für die öffentlichen Schulen (§ 2 Abs. 7 Satz 2 RSO). Die Zulassung zu einer Ausbildungs- oder Fachrichtung einer Schulart darf im notwendigen Umfang nur dann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze erheblich übersteigt und ein geordneter Unterrichtsbetrieb nicht mehr sichergestellt werden kann (Art. 44 Abs. 4 Satz 1 BayEUG).
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Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass an der Schule weitere Plätze in der Jahrgangsstufe 6 vorhanden sind.
20
Die Kapazitätsgrenze wird grundsätzlich unter Berücksichtigung der vorhandenen Raumausstattung, der Personalausstattung und der pädagogischen Zielsetzungen bestimmt. Bei der konkreten Bestimmung der Kapazitätsgrenzen an Schulen ist mit Blick auf die Frage der Funktionsfähigkeit zu berücksichtigen, dass das Schulverhältnis durch den Klassenverband geprägt ist, in dem der Schüler der besonderen Aufmerksamkeit und Zuwendung der Lehrkräfte bedarf; auch obliegt die Beobachtung und Kontrolle des Lernerfolgs den Lehrkräften. Der Zugangsanspruch des einzelnen Bewerbers findet daher seine Grenze darin, dass eine effektive Unterrichtsgestaltung unter Beachtung allgemeiner pädagogischer Grundsätze möglich bleiben muss (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 8.10.2003 – 13 ME 343/03 – juris Rn. 35f.; VG München, B.v. 20.8.2013 – M 3 E 13.3028 – juris; VG Regensburg, B.v. 11.9.2008 – RO 7 E 08.1376 – juris Rn. 26).
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Es bestehen im Schuljahr 2023/2024 in der Schule für die Jahrgangsstufe 6 vier Klassen. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind alle Klassen mit 33 Schülerinnen/Schülern belegt. Die von der Schule aufgenommenen zwei Schülerinnen/Schüler aufgrund von gesundheitlichen Ausnahmesituationen können bei der Kapazitätsbelegung mitberücksichtigt werden, da sie als Ausnahmefälle bei spezieller Sachlage und Begründung aufgenommen wurden. Darüber hinaus wurde die Entscheidung hinsichtlich des eines Schülers zeitlich bereits im Mai und daher außerhalb des nunmehr anstehenden Belegungszeitpunktes getroffen.
22
Was die Schülerzahl pro Klasse anbelangt, gilt nach einem Schreiben des Referats für Bildung und Sport der Antragsgegnerin für die Städtischen Realschulen eine maximale Klassengröße von 32 Schülerinnen und Schülern. Dies ist etwas niedriger angesetzt als die Maßgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Unterrichtsplanung der Realschulen für das Schuljahr 2023/2024 auf S. 9 (KMS Nr. IV.3 – BS6400.1 – 5a.24307 vom 30.3.2023, Behördenakten) wonach zur Vermeidung übergroßer Klassen keine Klassen mit mehr als 33 Schülern einzurichten sind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei einer höheren Schülerzahl der Bildungsauftrag noch effizient erfüllt und ein geordneter Unterrichtsablauf noch sichergestellt werden könnte.
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Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Aufnahmekapazität der streitgegenständlichen Schule erschöpft ist. Die vorhandenen vier Klassen sind bereits bis zur Grenze von 33 Schülern pro Klasse mit den bestehenden Schülern belegt.
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Die Schule hat dargelegt, dass es drei Wiederholungsschüler für die 6. Jahrgangsstufe gibt. Für diese besteht bereits ein Schulverhältnis mit der Schule, das nur durch die in Art. 55 BayEUG normierten Möglichkeiten beendet werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Schule die drei freigewordenen Plätze in der 6. Klasse an die Wiederholungsschüler vergeben hat. Die Kammer hat bereits entschieden, dass ein Freihalten von Plätzen für Wiederholungsschüler bei der Vergabe von weiteren Plätzen durch Auswahlentscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden ist (VG München, B.v. 2.8.2023 – M 3 E 23.3514 – juris Rn. 32). Das Gericht sieht es als sachgerecht an, Schülern, die bereits über längere Zeit ein Schulverhältnis mit der Schule begründet hatten, den Bewerbern vorzuziehen, die sich neu auf einen Platz an einer Schule bewerben. Die Berücksichtigung dieser Schüler geht der Annahme eines zu vergebenden freiwerdenden Kapazitätsplatzes vor.
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Nachdem die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft war, musste auch keine Auswahlentscheidung getroffen werden.
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Nach den dargestellten Maßstäben ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Klassen in Anlehnung an die Regelungen zur Vergabe von Studienplätzen bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzustocken, einem Klassenverband also so lange Schüler zuzuweisen, bis jede weitere Aufnahme insbesondere wegen Raum- und Platzmangels zu offensichtlich unerträglichen Zuständen führen würde. Ein solcher Maßstab würde nämlich den oben dargestellten Besonderheiten des Schulverhältnisses nicht genügend Rechnung tragen und wäre mit dem Zweck der den Schulen übertragenen Organisationshoheit nicht vereinbar.
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Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Bildung einer weiteren Klasse oder Erhöhung der Anzahl der Schüler pro Klasse. Hinsichtlich der Bildung der Klassen an Schulen und der hierbei höchstens zulässigen Schülerzahlen stehen den Eltern der hiervon betroffenen Schüler grundsätzlich keine verwaltungsgerichtlich durchsetzbaren Rechtsansprüche zu (BayVGH B.v. 7.12.1992 – 7 CE 92.3287 – juris Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v.10.11.1981 – 7 CE 81 A. 2335 – juris). Es handelt sich hierbei um schulorganisatorische Maßnahmen, bei denen grundsätzlich kein Anspruch gegen den Staat bestehen, solange dadurch das Elternrecht nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt ist. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Schaffung einer den Vorstellungen der Eltern entsprechenden Anzahl von Parallelklassen oder auf Einhaltung einer bestimmten Klassenstärke (BayVGH B.v. 7.12.1992 – 7 CE 92.3287 – juris Rn. 12). Das Gericht hält auch den dem Antragsteller als Ersatzplatz angebotenen Platz in einer anderen Realschule für zumutbar. Zwar ist die angebotene Realschule weiter entfernt vom Wohnort des Antragstellers. Sie kann jedoch mit Hilfe des öffentlichen Nahverkehrs (drei Stationen S-Bahn) in zumutbarer Zeit erreicht werden.
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Auch der Vortrag der Antragspartei, es habe Äußerungen der Schule gegenüber anderen Eltern von Schülern gegeben, dass noch weitere Plätze an der Schule vorhanden seien, führt ebenfalls nicht zu einem Aufnahmeanspruch. Hierbei fehlt es schon an einem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragspartei. Zunächst wird bereits nicht vorgetragen, dass die Schule einen Schulplatz an einen externen Bewerber in der 6. Jahrgangsstufe für das Schuljahr 2023/2024, entgegen ihrer Äußerung, vergeben habe. Lediglich Behauptungen von Aussagen über einen möglichen Schulplatz durch andere Personen, die noch dazu nicht konkret benannt werden, sind zur Glaubhaftmachung, dass ein freier zu vergebender Schulplatz bei der Schule vorhanden ist, nicht geeignet.
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Der Antrag war daher abzulehnen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.