Titel:
Beschränkung der Befugnisse des Notjagdvorstandes
Normenkette:
BJagdG § 9 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
§ 9 Abs. 2 S. 1 BJagdG schließt satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Jagdvorstehers nicht aus, sofern solche klar und eindeutig aus der Satzung der Jagdgenossenschaft hervorgehen. Sind solch klare Beschränkungen getroffen, wird zugleich der Schutz gutgläubiger Dritter, die auf eine umfassende Vertretungsmacht vertraut haben, ausgeschlossen. Derartige satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht gelten auch gegenüber dem Notvorsteher. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Jagdgenossenschaft, Jagdvorsteher, Notvorsteher, Vertretungsmacht, satzungsmäßige Beschränkung, Gutglaubensschutz, Jagdpachtvertrag
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 17.08.2023 – 4 U 76/23 e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 25966
Tenor
1. Die unter dem 19.04.2021 abgeschlossene Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten gemäß Anlage K2 ist unwirksam, so dass auf dieser Grundlage seit dem 01.04.2022 kein Jagdpachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht.
2. Der Beklagte hat es zu unterlassen, sich im Gemeinschaftsjagdrevier … jagdlich zu betätigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Verhängung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, angedroht.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Der Streitwert wird auf 18.909,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um das wirksame Zustandekommen eines Jagdpachtvertrags.
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Die Klägerin ist eine Genossenschaft hinsichtlich des Gemeinschaftsjagdreviers Ausweislich § 6 Abs. 2 ihrer Satzung (Anlage K1) entscheidet die Versammlung der Jagdgenossen über die Erteilung von Jagdverpachtungen sowie über Änderungen oder Verlängerungen laufender Jagdpachtverträge, wohingegen der Jagdvorsteher für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Jagdgenossenschaft mit folgender Maßgabe zuständig ist:
„Seine Vertretungsmacht ist auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes beschränkt“ (§ 11 Abs. 2 Satzung).
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Von 2019 bis zum 23.04.2022 wurde die Klägerin nicht durch einen satzungsmäßig gewählten Jagdvorsteher, sondern durch den gesetzlichen Notvorsteher gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 BJagdG vertreten, also durch als Bürgermeister der Gemeinde^ … Unter dem 19.04.2022 schloss der Notvorsteher und der Beklagte mit Wirkung zum 01.04.2022 für die Zeit von 9 Jahren einen Jagd Pachtvertrag über das Gemeinschaftsjagdrevier^ …l neben diesen beiden Personen unterzeichnete auch der 2. Vorstand den Jagdpachtvertrag. Die Jagdgenossen hatten über den Abschluss jenes Vertrags hingegen keine Entscheidung herbeigeführt. Im Vertrag, wegen dessen näherer Details auf den Inhalt von Anlage K2 Bezug genommen wird, wird zur Beschreibung des verpachteten Jagdreviers auf einen Lageplan verwiesen. Zwischen den Parteien ist dabei streitig, ob dem Pachtvertrag tatsächlich ein Revierplan beigeschlossen war.
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Mit Schreiben vom 01.05.2022 (Anlage K3) teilte die Klägerin dem Beklagten schließlich mit, dass die Versammlung der Jagdgenossen am 23.04.2022 beschlossen habe, den Jagd Pachtvertrag vom 19.04.2022 nicht zu genehmigen.
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In der Zwischenzeit war der unter dem 19.04.2022 unterzeichnete Jagd Pachtvertrag dem Landratsamt angezeigt worden, welches keine Bedenken anzeigte. Hingegen wurde dem Beklagten auf Grund von Bedenken gegen die Wirksamkeit des Pachtverhältnisses die Eintragung des Jagdreviers in einen beantragten Jagdschein verweigert – diesbezüglich leitete der Kläger ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg ein.
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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.07.2022 (Anlage K4) hat die Klägerin den Beklagten auffordern lassen, jagdliche Betätigung im streitgegenständlichen Revier einzustellen und zu bestätigen, dass der Pachtvertrag unwirksam sei. Der Beklagtenvertreter wies dies mit Email vom 26.07.2022 (Anlage K5) als „kafakeskes Schreiben ohne weitere Veranlassung“ mit der Begründung zurück, „doch gefälligerweise Ihr Glück doch im Wege einstweiligen Rechtschutzes“ zu suchen.
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Die Klägerin trägt im Kern vor, der Pachtvertrag vom 19.04.2022 sei bereits gemäß §§ 11 Abs. 4 BJagdG, 126 BGB formnichtig, da dieser nicht der gebotenen Schriftform genüge. Dies deshalb nicht, weil zum notwendigen Vertragsinhalt auch die vollständige Bezeichnung des Pachtgegenstands zähle, was hier nicht der Fall sei, da die Reviergrenzen im Vertrag nicht benannt worden seien. Insbesondere sei dem Jagd Pachtvertrag der ebendort bezeichnete „Lageplan“ nicht beigefügt gewesen.
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Weiterhin sei der Pachtvertrag vom Notvorsteher ohne Vertretungsmacht abschlossen worden, da – insoweit unstreitig – der erforderliche Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen gefehlt und letztere den Vertrag auch nicht genehmigt hat. In diesem Zusammenhang könnten auch nicht die Grundsätze einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht zur Anwendung kommen, weil dem Beklagten spätestens seit einer gemeinsamen Besprechung vom 29.03.2020 auf Grund der Hinweise des Zeugen unmissverständlich klar gewesen sei, dass der Notvorsteher zum Abschluss eines Jagdpachtvertrags satzungsgemäß nicht ermächtigt sei. Im Übrigen sei dem Beklagten als erfahrenem Jäger, der bereits zuvor – insoweit unstreitig – in einem mehrjährigen Pachtverhältnis mit der Klägerin gestanden hat, die Satzungsklausel über die Beschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstehers auch bekannt gewesen.
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Die Klägerin meint, vor diese Hintergrund sei der Pachtvertrag unwirksam und der Beklagte habe die jagdliche Betätigung im Jagdrevier zu unterlassen.
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Die Klägerin beantragt wie folgt:
„1. Es wird festgestellt, dass die am 19.04.2021 abgeschlossene Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten unwirksam ist und seit dem 01.04.2022 kein Jagd Pachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Kläger besteht.
2. Für den Fall des Obsiegens mit Klageantrag 1.)“
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Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zum 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfälle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, sich im Jagdrevier jagdlich zu betätigen.
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Der Beklagte beantragt,
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Der Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, das Jagdrevier sei klar bestimmt. Es werde zur Kenntnis genommen, dass dem Pachtvertragsexemplar der Klägerin „wie von Geisterhand“ keine Revierkarte mehr angeheftet sei; das dem Beklagten verbliebene Vertragsexemplar gemäß Anlage B1 enthalte jedenfalls eine Revierkarte.
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Der Vertrag sei auch wirksam vom im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigten Jagdvorstand bzw. den Jagd-Notvorstand unterzeichnet sowie durch die Untere Jagdbehörde „genehmigt“ worden. Etwaige Beschränkungen des Vorstandes seien dem Beklagten mangels Kenntnis der Satzung der Klägerin nicht bekannt gewesen. Außerdem vertrete der Notvorstand die Jagdgenossenschaft allein, ohne Beteiligung weiterer Vorstandsmitglieder. Letztlich habe der Notvorstand in kaum zu überbietender Deutlichkeit einen sehr festen Rechtsbindungswillen ohne jedweden Vorbehalt geäußert habe.
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Die Klägerin hat hierauf repliziert, dass selbst die vom Beklagten vorgelegte Revierkarte als schlichter Ausschnitt den Pachtgegenstand, also das Gemeinschaftsjagdrevier^ …l nicht vollständig beschreibe.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte nicht Pächter im Gemeinschaftsjagdrevier geworden ist, da der dahingehend unter dem 19.04.2021 unter zeichnete Vertrag unwirksam ist (dazu sogleich näher).
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Vor diesem Hintergrund waren dem Beklagten sowohl das Unterlassen jagdlicher Betätigungen im Gemeinschaftsjagdrevier gemäß § 1004 BGB auszusprechen sowie ge mäß § 890 Abs. 2 S. 1 ZPO durch das hiesige Prozessgericht (siehe Gruber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 890 Rdnr. 32) Ordnungsmittel für den Fall anzudrohen, dass er sich entgegen dem tatsächlich nicht bestehenden Jagd pachtrecht im Gemeinschaftsjagdrevierjagdlich betätigen sollte.
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Der Beklagte steht in keinem wirksamen Jagdpachtverhältnis zur Klägerin.
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Unabhängig von der Frage, ob das Jagdrevier im streitgegenständlichen Vertrag gemäß Anlage K2 zur Wahrung der Schriftform des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG als übertragenes Gebiet der Jagdausübung – ggf. unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Termin vom 13.03.2023 vorgelegten Revierkarte, deren Zugehörigkeit zum Vertrag gemäß Anlage K2 streitig ist – hinreichend eindeutig bezeichnet ist, wurde der unter dem 19.04.2021 abgeschlossene Vertrag jedenfalls unwirksam. Dies deshalb, weil jener Vertrag ohne die erforderliche Vertretungsmacht seitens des Notvorstehers abgeschlossen worden ist, da der in § 6 Abs. 2 S. 1 Buchst, g) der Satzung der Klägerin (Anlage K1) für die Erteilung von Jagdpachten bzw. in § 6 Abs. 2 S. 1 Buchst, h) der Satzung für die Verlängerung bestehender Jagdpachten vorgesehene Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen unstreitig nicht vorgelegen hat und der Jagdvorsteher gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 der Satzung ohne solch einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Vertretung der Klägerin nicht berechtigt war. Der auf diese Weise zunächst nur schwebend unwirksame Vertrag (siehe dazu Gies/v. Bardeleben, in: Düsing/Martinez [Hrsg.], Agrarrecht, 2. Auflage 2022, § 10 BJagdG Rdnr. 4) ist auf Grund der ebenso unstreitig von den Jagdgenossen zwischenzeitlich erklärten Ablehnung, den Vertrag gemäß Anlage K1 zu genehmigen, schlussendlich unwirksam geworden (§ 177 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB).
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Die Klägerin hat in § 11 Abs. 2 S. 1 ihrer Satzung die Vertretungsmacht des Jagdvorstehers wirksam beschränkt. Namentlich § 9 Abs. 2 S. 1 BJagdG, wonach die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorsteher gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, schließt satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht nicht aus, sofern solche klar und eindeutig aus der Satzung hervorgehen. Sind solch klare Beschränkungen getroffen, wird zugleich der Schutz gutgläubiger Dritter, die auf eine umfassende Vertretungsmacht vertraut haben, ausgeschlossen (vgl. insges. Gies/v. Bardeleben, a.a.O., § 9 BJagdG Rdnr. 10). Derartige satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht geltend sodann zugleich nicht allein gegenüber dem gewählten Vorsteher, sondern gleichermaßen gegenüber dem Notvorsteher (siehe Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 244. EL Dezember 2022, § 9 BJagdG Rdnr. 8 m.w.N.).
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Dies vorausgeschickt, hätte vor dem Abschluss des für die Klägerin unter dem 19.04.2021 durch als gesetzlichem Notvorsteher unterzeichneten Pachtvertrags mit dem Be klagten zunächst ein entsprechender Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Buchst, g) der Satzung für die Erteilung Jagdverpachtung bzw. gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Buchst, h) der Satzung für die Verlängerung einer bestehenden Jagdpacht herbeigeführt werden müssen. Hieran fehlt es unstreitig mit der Folge, dass der Notvorsteher gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 der klägerischen Satzung bei seiner unter dem 19.04.2021 abgegebenen Erklärung zur Begründung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrags mit dem Beklagten außerhalb seiner Vollmacht und somit ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Auf einen irgendwie gearteten guten Glauben des Beklagten bzgl. der Bevollmächtigung des Notvorstehers zum Abschluss oder zur Verlängerung jener Jagdpacht kommt es aus den eingangs dargestellten Gründen dabei gerade nicht an; dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, so dass zum Schutz vor schädigenden Auswirkungen solcher Rechtsgeschäfte, die mittels Überschreitung der durch Gesetz oder Satzung festgelegten Grenzen der Vertretungsmacht abgeschlossen worden sind, dritte Personen keinen Schutz ihres guten Glaubens in die Vertretungsmacht genießen können, sondern hinter dem öffentlichen Interesse zu-rückzustehen haben (BayObLG, NJW 1962, 2253 [2256]), zumal Dritte durch Einsichtnahme in die Satzung die Beschränkung ohne weiteres hätten erkennen können (OVG Münster, Urteil vom 14.11.2002, Az. 20 A 1834/01, BeckRS 2002, 18097 Rdnr. 32). Unbeachtlich bleibt auch, welche Erklärungen die Untere Jagdbehörde zum streitgegenständlichen Jagdpachtvertrag abgegeben haben mag, da auch dies das Fehlen der erforderlichen Vertretungsmacht des Notvorstehers nicht derogiert.
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Die in § 11 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Klägerin in Bezug auf die Durchführung gesetz- und ordnungsmäßiger gefasster Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen vorgesehene Beschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstehers – die gemäß vorstehender Ausführungen auch für einen etwaigen Notjagdvorsteher gilt – ist eine klare und eindeutige Regelung und damit eine wirksame Beschränkung der Außenvertretungsmacht des Jagdvorstehers. Diese Beschränkung der Vertretungsmacht auf die Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen umfasst dabei mit Blick auf diejenigen Aufgaben, die jener Versammlung in § 6 Abs. 2 S. 1 Buchst, g) und h) der Satzung der Klägerin zugewiesen sind, sowohl die Erteilung als auch die Verlängerung von Jagdpachten. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt mithin, dass ohne Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen der (Not-)Jagdvorsteher Jagdpachtverträge mit Wirkung für und gegen die Klägerin weder begründen noch verlängern kann. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 S. 1 der Satzung der Klägerin, welcher ausdrücklich die „Vertretungsmacht […] beschränkt“, enthält dabei auch nicht bloß die Selbstverständlichkeit, dass der Jagdvorsteher an die Beschlüsse der Versammlung gebunden wäre, ohne dass damit eine Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstehers einherginge (so aber die Konstellationen etwa bei OVG Münster, a.a.O., Rdnr. 34 oder LG Bonn, Urteil vom 10.10.2003, Az. 2 O 572/02, BeckRS 2003, 17227 Rdnr. 31); vielmehr bringt das hier in § 11 der Satzung der Klägerin verwendete Wort „beschränkt“ klar zum Ausdruck, dass der Abschluss und die Verlängerung von Jagdpachten nicht bloß genossenschaftsintern der Versammlung der Jagdgenossen vorbehalten ist, sondern dass gerade die Vertretungsmacht des Vorstehers im Außenverhältnis der Klägerin auf den Vollzug solcher Beschlüsse limitiert sein soll. Diese zwanglos aus der Satzung der Klägerin leicht ersichtliche Regelung ist im Übrigen als nicht unübliche Beschränkung Ausdruck der organschaftlichen Struktur der Jagdgenossenschaft, wonach der Jagdvorsteher grundsätzlich nur dazu berufen sein soll, die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung durchzuführen (vgl. dazu BayObLG, a.a.O. [2254]).Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 GKG in Verbindung mit § 8 ZPO mit dem auf die gesamte streitige Vertragslaufzeit entfallenden Pachtbetrag festgesetzt worden.