Inhalt

VG München, Beschluss v. 20.07.2023 – M 21a S 23.2376
Titel:

Soldatenrecht, Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Eindringens in Labor der Beklagten zusammen mit anderen Soldaten und Entwendung von Werkzeugen

Normenketten:
SG § 55 Abs. 5
WBO § 23 Abs. 6
VwGO § 80 Abs. 5
Schlagworte:
Soldatenrecht, Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Eindringens in Labor der Beklagten zusammen mit anderen Soldaten und Entwendung von Werkzeugen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 25364

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 9.482,97 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr.
2
Der Antragsteller wurde zum 1. Juli 20... mit dem Dienstgrad Jäger als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 6. Juli 20... in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine zunächst festgesetzte Dienstzeit hätte regulär mit Ablauf des 30. Juni 2024 geendet. Zuletzt war er mit dem Dienstgrad eines Leutnants als Student im Studiengang … und … bei der Dienststelle der Universität der Bundeswehr in M. tätig.
3
Am 20. Dezember 2021 wurde vom wissenschaftlichen Leiter des …labors (* …labor) Dr. B. im Gebäude … der Universität der Bundeswehr M. an den Kasernenoffizier der Verdacht des Diebstahls mit einer Liste der vermissten Gegenstände weitergemeldet, nachdem am 8. Dezember 2021 und 17. Dezember 2021 von verschiedenen Personen der Verdacht von Diebstählen aus dem …labor gemeldet worden war. Zudem wurde mitgeteilt, dass außen vor der Gittertür im Keller ein Wasserschieber (Nasswischer) stehe. Es werde vermutet, dass sich jemand Zugang zum Keller verschafft habe, indem er mit dem Wasserschieber die Tür geöffnet habe. Dazu müsste der Schieber über die Gittertür gehoben werden, um von außen die Türklinke zu betätigen.
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Daraufhin wurde eine Videoüberwachung installiert.
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Nach Auswertung des Videomaterials wurden auf Grundlage von entsprechenden Beschlüssen des Truppendienstgerichtes Süd von den Feldjägern am 24. Januar 2022 Durchsuchungen in den Stuben beim Antragsteller, bei F. T. und Oberfähnrich B. sowie aufgrund von dessen Einwilligung auch bei Leutnant R. durchgeführt und Werkzeuge (s. Bl. 71 ff. Verwaltungsvorgang – VV) beschlagnahmt, die von Dr. B. jedoch nicht als die gestohlenen identifiziert werden konnten (Bl. 54, 69 VV).
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Am selben Tag wurden die vier Soldaten zum Vorwurf des unerlaubten Zutritts in das …labor und der Entwendung von Gegenständen durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten und Studienfachbereichsgruppenleiter Hauptmann A. einvernommen.
7
Die Auswertung der Videoaufnahmen durch die Antragsgegnerin und die Einvernahme der vier Beteiligten hat ergeben, dass der Antragsteller sich mit anderen Soldaten am 10. Januar 2022 vor dem Labor im Gebäude … aufhielt und sich abends am 18. Januar 2022 (gegen 22:56 Uhr) mit drei weiteren Soldaten, F. T., Oberfähnrich B. und Leutnant R., und am 19. Januar 2022 (gegen 22:52 Uhr) erneut mit F. T. Zutritt zu Räumlichkeiten des Labors im Keller des Gebäudes … verschaffte, indem er einen Nasswischer von außen oben über die Gittertür schob, um die innenliegende Türklinke zu betätigen. Auf den Videoaufnahmen vom 18. Januar 2022 ist nach Feststellung der Antragsgegnerin auch zu sehen, wie F. T. beim Verlassen des Labors einen großen Schraubenschlüssel mit sich trug.
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Der Antragsteller ließ sich unter anderem dahingehend ein, dass er und Oberfähnrich B. sowie F. T. während der Coronazeit aus reiner Langeweile manchmal durch die Häuser gegangen seien. Die Türen seien alle offen. Auf Vorhalt, dass er die Gittertüre im Keller von außen mit einem Nasswischer geöffnet habe, erklärte er, er habe da mal ein Praktikum gemacht. Er habe von Dr. G. aus der Fakultät … einen Zugangschip bekommen. Wenn der nicht funktioniere, sollten sie den Wischer benutzen.
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F. T. ließ sich zu den Vorwürfen im Wesentlichen nicht ein.
10
Leutnant R. räumte ein, dass er am 18. Januar 2022 einmalig zusammen mit den drei anderen Soldaten unerlaubt nachts in ein Labor gegangen sei. Er sei dann an der Treppe stehen geblieben und habe gewartet, bis die anderen zurückgekommen seien. Auf Vorhalt erklärte er, er sei in gewisser Weise aus Gruppenzwang mitgegangen, habe den anderen aber von Anfang an gesagt, dass er nicht wissen wolle, weshalb sie dorthin gingen und dass er mit dem, was sie dort machten, nichts zu tun haben wolle.
11
Oberfähnrich B. räumte ein, dass sie sich Zutritt durch den Kellereingang verschafft hätten. Der Antragsteller habe bei Dr. G. eine Seminararbeit geschrieben und daher Zugang zu dem Keller gehabt. Daraufhin seien sie dort hinein und hätten sich umgeschaut, was dort so rumliege und was man gebrauchen könne, hauptsächlich Werkzeug. Daraufhin seien sie dann öfter hineingegangen. Er habe den vermissten Gehörschutz, einen Schlagschrauber mit Transportkasten der Marke … sowie eine … Säge mitgenommen. Die Gegenstände befänden sich bei ihm zu Hause. Er sei mit dem Antragsteller, F. T. und Leutnant R. unterwegs gewesen. Der Antragsteller habe jedenfalls eine Oberfräse und Kleinzeugs, wie Schraubenschlüssel, mitgenommen, F. T. Messschieber, eine Handkreissäge und Kleinteile, wie Schraubenschlüssel und Inbusschlüssel. Leutnant R. habe wohl nichts mitgenommen. Ausschlaggebend sei der Antragsteller gewesen, da dieser den Zugang gehabt und gemeint habe, sie könnten dort die Sachen mitnehmen, das würde ja nicht auffallen.
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Am 25. Januar 2022 wurden der wissenschaftliche Leiter des …labors Dr. B. sowie der Geschäftsführer Dr. G. eines Kooperationspartners (Forschungszentrum F. GmbH) und Mitarbeiter der Universität der Bundeswehr M., der das …labor ebenfalls nutzt, als Zeugen zu den Vorgängen einvernommen. Dr. B gab an, dass Studierende sich nur nach Anmeldung und unter Aufsicht erlaubt im Labor aufhielten dürften, worauf beim Grundlagenpraktikum im Rahmen der Sicherheitsbelehrung hingewiesen werde. Auch Dr. G. erklärte, es gebe eine klare Sicherheitsrichtlinie, dass nicht allein gearbeitet werden dürfe. Für Studierende gelte zusätzlich, dass sie sich bei ihm persönlich melden müssten, wenn sie das Labor betreten oder verlassen. Beide gaben an, dass es sich bei dem Zugang im Keller um eine Fluchttür handle, die nur von innen mit einer Türklinke geöffnet werden könne, von außen habe sie einen Türknauf und lasse sich mit dem Transponder öffnen. Dr. G erklärte zusätzlich, dass der Antragsteller für seine Seminararbeit, die mittlerweile abgeschlossen sei, einen elektronischen Schlüssel bekommen habe. Diesen habe der Antragsteller in der Zwischenzeit behalten dürfen, weil er auch seine Bachelorarbeit dort habe machen sollen. Für den Zeugen sei aber klar gewesen, dass der Antragsteller in der Zwischenzeit dort nichts verloren habe. Dass er dem Antragsteller gesagt haben solle, er könne die Tür mit dem Wischer öffnen und dass der Wischer deshalb dort stehe, sei eine „dreiste Lüge“.
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Aus den beim Antragsteller auf seiner Stube beschlagnahmten Gegenständen wurden von Dr. G. ein Doppelringschlüsselsatz (Bl. 101 VV), je ein Werkzeugkoffer der Marke … (Bl. 102 f. VV) und der Marke … (Bl. 104 VV), ein Gefäß mit Bohraufsätzen (Bl. 106 VV) eindeutig als Eigentum des Forschungszentrums sowie Schraubzwingen (Bl. 107 VV) als Eigentum der Universität der Bundeswehr, jeweils aus dem …labor, identifiziert (Bl. 69, 214 f. VV). Einen ebenfalls beschlagnahmten Exzenterschleifer der Marke … (Bl. 105 VV) hingegen bezeichnete Dr. G. als unbekannt (214 f. VV).
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Am 8. Februar 2022 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten fristlosen Entlassung aus der Bundeswehr angehört und ihm der Entwurf des Entlassungsantrags ausgehändigt. Mit Schreiben vom … April 2022 ließ der Antragsteller von seinen Bevollmächtigten bestreiten, dass er Material aus dem besagten Gebäude entwendet habe. Richtig sei, dass er mit drei weiteren Kameraden außerhalb der üblichen Zeiten in dem Gebäude gewesen sei. Grundsätzlich habe er die Erlaubnis gehabt, das Gebäude zu betreten; die Personen, die mit ihm in dem Gebäude gewesen seien, seien Studierende an der Universität der Bundeswehr M. Er besitze einen Transponder für den Zutritt zum Gebäude, der grundsätzlich auch für die Kellertür geeignet sei. Wie auf den Videoaufzeichnungen zu erkennen sei, habe der Antragsteller versucht, mit seinem Transponderchip die Tür zu öffnen, was ihm, wie so oft, nicht gelungen sei. Daher habe er den Wasserschieber benutzt, der für solche Fälle bereitgestanden habe, um die Kellertür öffnen zu können. Er sei auch regelmäßig außerhalb der regulären Dienstzeiten vor Ort gewesen, um an seinem Projektfahrzeug zu arbeiten. Dass es hierfür einer Rücksprache bedurft hätte, sei ihm neu. An eine entsprechende Belehrung o.Ä. könne er sich nicht erinnern. Er habe Zugang zu dem Labor gehabt, um seine Seminararbeit vollenden zu können. An dem besagten Abend habe er den Kameraden sein Projektfahrzeug und weitere Arbeiten und Möglichkeiten gezeigt, wie im Studium praktische Erfahrungen gesammelt werden könnten. Er habe sie durch die Hallen geführt. Der weitere Besuch sei erfolgt, um den Kameraden die Fortschritte an den Arbeiten zu zeigen. Dem Antragsteller sei nicht bewusst gewesen, dass er zu einer so späten Stunde die Räumlichkeiten nicht betreten und Kameraden mit in das Gebäude nehmen hätte dürfen. Das bereue er zutiefst und es tue ihm sehr leid. Weder er noch die Kameraden hätten an den beiden Abenden etwas mitgenommen. Da Zugänge mit dem Transponder regelmäßig registriert würden, spreche dies gegen einen Zutritt mit Diebstahlsabsicht. Vielmehr hätte es auf der Hand gelegen, in diesem Fall nur den Wasserschieber zur Öffnung der Türe zu benutzen. Der Antragsteller habe selbstverständlich auch bei Durchsuchung seiner Stube kooperiert, da er nichts zu verbergen gehabt habe. Er habe vielmehr die Erfahrung gemacht, dass im regulären Dienstbetrieb oftmals Werkzeuge nicht verfügbar gewesen seien, da sie gerade von anderen Kameraden genutzt worden seien. Deshalb habe er sich eine Auswahl an eigenen Werkzeugen, zum Beispiel einen Akkuschrauber, einen Werkzeugkoffer, einen Schraubenschlüssel, ein Inbusschlüssel-Set und Elektronikerwerkzeug gekauft, die er bei den Arbeiten mit sich geführt und danach wieder mit auf seine Stube genommen habe. Bei den von den Feldjägern gefundenen Sachen handele es sich ausschließlich um seine eigenen Werkzeuge. Für den sichergestellten Exzenterschleifer von … und eines der Bohrer-Sets habe der Mandant noch die Rechnung, die als Anlage übersandt werde (Bl. 211 VV). Regelmäßig habe er auch anderen Kameraden seine Werkzeuge geliehen und umgekehrt. Zudem zeigten die Videoaufzeichnungen deutlich, wie vier Soldaten den Bereich verließen, ohne dass sie große Gegenstände, wie diese zum Teil als vermisst gemeldet worden seien, mit sich getragen hätten. Der Zeuge Dr. B. habe keinen der auf der Stube des Antragstellers gefundenen Gegenstände einem Diebstahl zuordnen können. Die Aussage des Soldaten B., der sich zwar zu den Vorwürfen, die ihm gemacht worden seien, bekannt habe, sei widersprüchlich und ungenau. Auf den Videoaufzeichnungen seien die Gegenstände, für die er ein Geständnis abgelegt habe, nicht zu sehen. Zumindest der Transportkasten von … hätte auffallen müssen, da dieser zu groß sei, um ihn in einem Rucksack zu verstauen. Ausgerechnet in wichtigen Teilen der Aussage fehle es an Details, zum Beispiel zur Anzahl der Taten, zum Gruppenzwang oder zur angeblichen Führungsrolle des Antragstellers. Ausschließlich bei Herrn B. seien Sachen gefunden worden, die gestohlen worden seien, nicht bei den anderen Kameraden. Er beschuldige seine Kameraden und versuche so, seine Schuld zu mindern. Der Antragsteller hingegen habe von Anfang an deutlich abgestritten, dass er mit den Diebstählen etwas zu tun habe und sich bei allen Maßnahmen kooperativ gezeigt. Ein Dienstvergehen sei nicht erkennbar, da der Antragsteller berechtigt gewesen sei, das Gebäude zu betreten. Allenfalls habe er eine bestehende Zutrittsmöglichkeit überschritten, das wiege nicht derart schwer, dass eine fristlose Entlassung angezeigt wäre.
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Als Anlage (Bl. 210) wurde eine von vier Soldaten unterschriebene Erklärung vorgelegt, wonach der Antragsteller folgendes Werkzeug: Akkuschrauber, Exzenterschleifer, Werkzeugkoffer, Werkzeugschlüssel, Inbusschlüssel, Bohrer, Taschenlampe, seit längerem, mindestens 1. Januar 2021, auf Stube gehabt habe.
16
Am 26. April 2022 wurde die beabsichtigte Entlassung durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten mit dem Antragsteller besprochen. Der Antragsteller erklärte sich mit der Personalmaßnahme und der Stellungnahme des/der nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht einverstanden.
17
Mit Schreiben vom 26. April 2022 beantragte der nächste Disziplinarvorgesetzte Hauptmann A. beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: BAPersBw) die Entlassung des Antragstellers als Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG. Durch seine Taten habe der Antragsteller bewiesen, dass er nicht mit Materialverantwortung betraut werden dürfe, und dem Ansehen der Bundeswehr nachhaltig geschadet. Sein Handeln mache strengere Kontrollen notwendig und erschwere zukünftigen Studierendenjahrgängen das Studium. Da andere Kameraden schon von seinem Verhalten Kenntnis erlangt hätten, müsse diese Tat streng geahndet werden, da dies andernfalls negativen Symbolcharakter für alle Angehörigen der Studienfachbereichsgruppen habe. Sein Verbleiben in den Streitkräften würde Ordnung und Disziplin in der Bundeswehr ernsthaft gefährden. Dem schlossen sich die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vorbehaltlos an. Sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, sei eine Verwendung als Führer, Erzieher und Ausbilder von unterstelltem Personal undenkbar.
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Die Vertrauensperson erklärte, der Antragsteller sei ihr gut bekannt und sie habe ihn bisher als aufrichtigen und guten Kameraden kennen gelernt. Er habe ein gutes Ansehen innerhalb des Jahrgangs und sei auch über den Jahrgang hinaus gut bekannt. Im persönlichen Gespräch mit ihm merke man, dass ihm sein Fehlverhalten entgegen dem Wortlaut des Entlassungsantrags in Bezug auf den unberechtigten Zutritt inzwischen bewusst sei. Dennoch stelle der Einbruch allein ein schweres Dienstvergehen dar und solle geahndet werden. Sollte sich der Diebstahl, wie er sich aufgrund von Aussagen und den Beweisen darstelle, wahr sein, werde die beabsichtigte Maßnahme als gerechtfertigt angesehen.
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Seitens der Gleichstellungsbeauftragten ergaben sich gemäß E-Mail vom 15. Juni 2022 keine gleichstellungsrelevanten Anmerkungen oder Ergänzungen.
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Mit am 22. Juni 2022 gegen Empfangsbekenntnis und Postzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom 20. Juni 2022 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Ablauf des Aushändigungstages fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei dabei gefilmt worden, wie er am 10. Januar 2022 mit anderen Soldaten vor dem Laborgebäude … gestanden und sich einen Überblick verschafft habe. Nachdem der Versuch des Öffnens der Tür erfolglos verlaufen sei, hätten sie den Bereich wieder verlassen. Weitere Videoaufnahmen würden zeigen, wie er sich mit weiteren Soldaten unberechtigterweise abends am 18. Januar 2022 und 19. Januar 2022 Zugang zum Labor im Keller des Gebäudes … verschafft habe. Dies habe er in seiner Vernehmung am 24. Januar 2022 zugegeben. Er habe geäußert, dass keiner der Beteiligten etwas aus dem Labor mitgenommen habe. Oberfähnrich B. habe jedoch ausgesagt, dass der Antragsteller neben Kleinzeugs wie Schraubenschlüsseln auch eine Oberfräse mitgenommen habe. Von den beim Antragsteller im Rahmen der Durchsuchung gefundenen Werkzeugen seien vom Geschäftsführer des Kooperationspartners (Forschungszentrum) und Mitarbeiter der Bundeswehr Dr. G. ein Doppelringschlüsselsatz, ein Werkzeugkoffer der Marke …, ein Werkzeugkoffer der Marke …, ein Gefäß mit Bohraufsätzen sowie Schraubzwingen als entwendetes Eigentum des Kooperationspartners oder der Universität der Bundeswehr M. erkannt worden. Damit habe er die für den Transponder eingeräumten Befugnisse nur für Arbeiten (im Rahmen von Studienprojekten) für einen außerhalb der Dienstzeiten liegenden und auch nicht genehmigten Besuch missbraucht. Ohne entsprechende Erlaubnis habe er sich unsachgemäßen Zutritt zum Labor verschafft, indem er den Wasserschieber benutzt habe, um von außen den Türgriff im Innenbereich des Labors nach unten zu drücken. Er habe sich ohne vorherige Anmeldung bei Dr. G. im Labor aufgehalten, obwohl den Studierenden zu Beginn der Arbeit im Labor im Gebäude … mitgeteilt worden sei, dass eine vorherige Anmeldung notwendig sei. Am 18. Januar 2022 sei der Antragsteller als einer der Dienstgradhöchsten nicht eingeschritten, obwohl auf dem Video zu sehen sei, wie F. T. beim Verlassen des Labors einen großen Schraubenschlüssel offen mit sich getragen habe. Schließlich habe der Antragsteller die von Dr. G als entwendetes Eigentum identifizierten Gegenstände der Universität der Bundeswehr M. bzw. des Forschungszentrums eigenmächtig an sich genommen. Dies stellten Dienstpflichtverletzungen durch Verstöße gegen § 7 SG „Pflicht zum treuen Dienen“, § 10 SG „Pflichten des Vorgesetzten“, § 11 SG „Pflicht zum Gehorsam“ und § 17 SG „Verhalten im und außer Dienst“ dar. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG für eine fristlose Entlassung während der ersten vier Dienstjahre seien erfüllt. Das Labor im Keller des Gebäudes … sei derart gesichert, dass nur berechtigte Personen mit einem Transponder in das Labor vordringen könnten. Ein solcher Transponder sei dem Antragsteller nur für seine Seminararbeit übergeben worden, welche er bereits abgeschlossen habe. Der Schlüssel sei ihm nur nicht wieder entzogen worden, da geplant gewesen sei, dass er auch seine darauf gründende Bachelorarbeit dort absolviere. Am 18. bzw. 19. Januar 2022 habe er sich mit Hilfe eines Wasserschiebers Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft, nachdem er die geschlossene Türe nicht mit dem Transponder habe öffnen können. Eine Erlaubnis zum Betreten habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Durch den Einbruch in das Labor und den Diebstahl habe er gegen elementare Soldatenpflichten verstoßen und ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen. Sein Verbleiben im Dienst würde eine negative Vorbildwirkung ausüben, weil in der Truppe der Eindruck entstünde, dass derartige Dienstvergehen von Bundeswehrangehörigen ohne die erforderlichen Konsequenzen im dienstlichen Bereich blieben und die Bundeswehr derartigen Verhaltensweisen nicht die notwendige Bedeutung beimesse. Die Hemmschwelle bei anderen Soldaten würde herabgesetzt, weil die Risiken in dienstrechtlicher Hinsicht gering eingeschätzt würden. Die fristlose Entlassung sei im Fall des Antragstellers alternativlos, da das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen, die der Dienst als Soldat erfordere, so schwer beschädigt seien, dass ein Verbleib im Dienst ausgeschlossen sei. Besondere Umstände, die eine andere Rechtsfolge rechtfertigen würden, lägen im Fall des Antragstellers nicht vor.
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Hiergegen ließ der Antragsteller am 15. Juli 2022 Beschwerde einlegen.
22
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2022 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Diebstahls gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
23
Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilte hierzu mit, der Entlassungsbescheid vom 20. Juni 2022 sei aufzuheben, da aufgrund der Geringfügigkeit, wie aus der Einstellung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 StPO zu ersehen, eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht mehr als rechtmäßig anzusehen sei, selbst wenn der Sachverhalt den Tatsachen entspräche.
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Mit Beschwerdebescheid vom 19. April 2023, zugestellt am 21. April 2023, wies die Antragsgegnerin die Beschwerde zurück. Durch das widerrechtliche Eindringen des Antragstellers mit weiteren Soldaten in das …labor auf dem Gelände der Universität der Bundeswehr M. und die Entwendung der von Dr. G. identifizierten Werkzeuge habe der Antragsteller seine Dienstpflichten aus §§ 7, 10, 11, 17 SG verletzt. Die militärische Ordnung sowie das Ansehen der Bundeswehr seien daher in ihrem Kernbereich gefährdet. Ergänzend zu den Ausführungen im Entlassungsbescheid wurde insbesondere darauf verwiesen, dass sowohl der wissenschaftliche Leiter des …labors Dr. B. als auch der Geschäftsführer des Forschungszentrums Dr. G., bei welchem der Antragsteller seine Seminararbeit geschrieben und im Rahmen dessen er den Zugangschip erhalten habe, bekräftigt hätten, dass der Zugang zum Labor für Studierende nur nach persönlicher An- und Abmeldung erlaubt gewesen sei. Auch der Beteiligte R., der am 18. Januar 2021 mit dabei gewesen sei, habe bestätigt, dass sie das Labor nachts unerlaubt betreten hätten. Zudem sei der Antragsteller federführend gewesen, da er im Besitz des Zugangschips gewesen sei. Dies bestätige auch der Beteiligte B. Ob das Verbleiben eines Soldaten auf Zeit, der seine Dienstpflichten verletzt habe, in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährde, sei dabei nicht nach der Schwere der Dienstpflichtverletzungen an sich zu beurteilen, sondern nach dem Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr (BVerwG, U.v. 9.6.1971 – VIII C 180.67 – juris Rn. 7; U.v. 31.1.1980 – 2 C 16.78 – juris Rn. 16). Bei einer modernen, weitgehend technisierten und motorisierten Streitkraft gehöre zur Einsatzbereitschaft, dass der Truppe nicht nur Waffen, Munition und Verpflegung zur Verfügung stünden, sondern auch das notwendige Werkzeug und die erforderlichen Geräte, um die technischen Einrichtungen fachgerecht zu warten und gegebenenfalls instand zu setzen. Daher müssten sich alle Werkzeuge und Geräte, die diesem Zweck zu dienen bestimmt seien, zu jeder Zeit an dem für sie bestimmten Aufbewahrungsort befinden. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr stelle die Öffentlichkeit zu Recht hohe Anforderungen an die Integrität der Bundeswehr. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Truppe wäre irreparabel zerstört, wenn der Anschein entstünde, die Bundeswehr dulde in ihren Reihen solche Taten wie die des Antragstellers. Der Ernstlichkeit der Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr stehe die Einstellung des gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 1 StPO nicht entgegen. § 55 Abs. 5 SG setze keine strafbare Handlung voraus, sondern lediglich eine Verletzung der Dienstpflichten. Zudem sei auch eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen, da der Antragsteller sich nachweislich mehrfach widerrechtlich den Zutritt verschafft und sich zu keinem Zeitpunkt klar und eindeutig von seinem Handeln distanziert habe. Zudem sei auch eine Nachahmungsgefahr zu bejahen, weil ohne die Entlassung des Antragstellers die Hemmschwelle bei anderen Soldaten herabgesetzt würde. § 55 Abs. 5 SG räume der Behörde kein umfassendes Ermessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung ein, sondern sei im Sinne einer sog. intendierten Entscheidung auf Ausnahmefälle zu beschränken, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen habe. Für eine atypische Sachverhaltskonstellation sei im Falle des Antragstellers nichts ersichtlich. Dass er bisher gute Leistungen erzielt habe, stelle keine atypische Sachverhaltskonstellation dar, da dies stets von jedem Soldaten und jeder Soldatin zu erwarten sei.
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Am … Mai 2023 ließ der Antragsteller gegen den Entlassungsbescheid vom 22. Juni 2022 (richtig: 20. Juni 2022) in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 19. April 2023 Klage erheben und gleichzeitig nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Schriftverkehr und die beiden streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, ein Studienkamerad H. des Antragstellers könne bestätigen, dass der Antragsteller und er für ihre Arbeiten am Institut für elektrische … und … jeweils einen Transponderschlüssel erhalten hätten, der ihnen Zutritt zum …labor, den Lagerräumen und den Laborräumen ermögliche, um dort selbstständig arbeiten können. Sie seien nicht darauf hingewiesen worden, dass sie vor jeder Nutzung des Labors und der zugehörigen Räumlichkeiten telefonisch Kontakt zu ihrem Betreuer aufnehmen sollten. Eine eidesstattliche Versicherung des Herrn H. mit diesem Inhalt wurde vorgelegt. Die Aussagen von Herrn B. seien in sich widersprüchlich und nicht geeignet, einen Tatverdacht gegen den Antragsteller zu begründen. Bei Herrn B. seien anders als beim Antragsteller gestohlene Sachen aus dem Bestand der Universität der Bundeswehr gefunden worden. Soweit der Soldat T. auf den Videoaufzeichnungen beim Verlassen des Labors mit einem großen Schraubenschlüssel zu sehen sei, sei dieser nicht als gestohlen gemeldet worden und auch nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen. Vielmehr habe der Antragsteller diesbezüglich auf Herrn T. eingewirkt, den Schraubenschlüssel wieder zurückzubringen, was offensichtlich auch erfolgt sei. Soweit angegeben werde, der Antragsteller habe eine Oberfräse und Schraubenschlüssel mitgenommen, so stelle sich die Frage, wo diese Gegenstände sein sollten. Sie seien beim Antragsteller nicht gefunden worden. Auf Antrag an die Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2023, die im Sicherheitsprotokoll festgestellten Werkzeuge Doppelringschlüsselsatz und Bohraufsätze sowie die anderen Gegenstände, die sich im Eigentum des Antragstellers befänden, herauszugeben, seien der Doppelringschlüsselsatz und die Bohraufsätze an den Antragsteller herausgegeben worden. Die Antragsgegnerin gehe bei ihrem Entlassungsbescheid von einem falschen Sachverhalt aus. Hinsichtlich des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung sei die volle Überzeugungsgewissheit erforderlich. Der Verdacht, der Soldat habe seine Dienstpflichten wahrscheinlich verletzt, reiche nicht aus (BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 6 CS 22.2105). Die Entlassungsbehörde habe in ihre Erwägungen nicht einbezogen, dass die beim Antragsteller aufgefundenen Gegenstände in seinem Eigentum gestanden hätten. Entsprechende Belege seien vorgelegt und offensichtlich von der Staatsanwaltschaft dahingehend gewürdigt worden, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Die Unschuldsvermutung sei auch hinsichtlich der Frage, ob ein Dienstvergehen angenommen werden könne, zu beachten (BVerwG, B.v. 26.6.2007 – 1 WB 59.06). Bei einer Einstellung gemäß § 153 StPO finde eine Prüfung, ob eine Straftat begangen worden sei, nämlich nicht statt. Auch die Ermittlungsverfahren gegen die Soldaten B. und R. seien gemäß § 153 StPO eingestellt worden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Wasserschieber direkt neben der Tür gestanden habe. Wieso sollte ein Wasserschieber direkt neben einer Eingangstür abgestellt werden, wenn dieser nicht dem Zweck dienen solle, diesen zu nutzen, falls die Tür nicht durch den Transponder geöffnet werden könne. Die Antragsgegnerin hätte weitere Ermittlungen anstrengen müssen, um belegen zu können, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen habe. Da ein solches nicht vorliege, sei die Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG rechtswidrig. Selbst wenn das nächtliche Betreten der Räumlichkeiten als widerrechtlich eingestuft würde, sei dies nicht ausreichend, um eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zu rechtfertigen. Nachdem der Bescheid sich bei zutreffender summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise, sei die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
28
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
30
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die gesetzgeberische Wertung des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO verwiesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Entlassung offensichtlich rechtswidrig sei, weshalb dem Vollzugsinteresse der Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen sei. Hierzu wurde zunächst vollumfänglich auf den Entlassungsbescheid vom 20. Juni 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 19. April 2023 verwiesen und ergänzend ausgeführt: § 55 Abs. 5 SG setze keine strafbare Handlung voraus, sondern lediglich eine Verletzung der Dienstpflichten, die durch den Dienstherrn hinreichend belegt worden sei. Die bescheidene Stelle habe eine gewissenhafte und ausführliche Untersuchung vorgenommen und unter anderem zahlreiche Zeugen angehört, deren Aussagen den Antragsteller belasten würden. Die Ausführungen des Antragstellers zum ehemaligen Soldaten B. seien als Schutzbehauptung zu werten, zumal dieser sich vollumfänglich zu den Taten bekannt habe. Aufgrund der erfolgten Prüfung ergebe sich für den Dienstherrn nicht der geringste Zweifel, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegten Dienstvergehen begangen habe und diese das Ansehen der Bundeswehr schädigten und auch die militärische Ordnung ernstlich gefährdeten. Um Zweifel an der charakterlichen Eignung sowie an den Dienstvergehen möglicherweise zu beseitigen, hätte der Antragsteller nicht eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO, sondern vielmehr nach § 170 Abs. 2 StPO erwirken sollen. Einem entsprechenden Antrag an die Staatsanwaltschaft sei jedoch nicht entsprochen worden. Auch die Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Ein Wechsel an eine zivile Hochschule sei keine unerträgliche Härte, zumal dieses Schicksal auch beispielsweise Studienabbrecher treffe, welche exmatrikuliert werden müssten, da beispielsweise die Studienziele nicht erreicht würden.
31
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
32
Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. Juni 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 19. April 2023 anzuordnen, ist zwar zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
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Gemäß § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 23 Abs. 6 WBO (Erstreckung auch auf die Klage: vgl. BVerwG, B.v. 23.12.2015 – 2 B 40.14 – juris Rn. 36) erhebliches Gewicht erhält (BayVGH, B.v. 22.6.2022 – 6 CS 22.689 – juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 7.8.2014 – 9 VR 2.14 – juris Rn. 3). Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2008 – 7 VR 1.08 – juris Rn. 6). Ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung offensichtlich, weil sie sich schon bei summarischer Prüfung ergibt, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen (BayVGH, B.v. 22.6.2022 – 6 CS 22.689 – juris Rn. 8 m.w.N.).
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Die zu treffende Ermessensentscheidung fällt im vorliegenden Fall zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 20. Juni 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 19. April 2023 keine rechtlichen Bedenken bestehen. Das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO, § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage ist daher gegenüber dem vom Gesetzgeber aufgrund der o.g. Vorschriften allgemein bejahten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme nachrangig.
35
Rechtsgrundlage der angefochtenen Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn. 8; U.v. 28.7.2011 – 2 C 28.10 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 22.6.2022 – 6 CS 22.689 – juris Rn. 9; B.v. 21.2.2020 – 6 CS 19.2403 – juris Rn. 8).
36
Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei kann es nicht genügen, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Im Gegensatz zu der zweiten Alternative, die das Ansehen der Bundeswehr schützen soll, handelt es sich hier um den betriebsbezogenen Schutz, der erforderlich ist, um dem Zweck der Bundeswehr geordnet gerecht werden zu können (BVerwG, U.v. 20.6.1983 – 6 C 2.81 – juris Rn. 20).
37
Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, also ihres „guten Rufs“ bei Außenstehenden, liegt dann vor, wenn der betreffende Soldat als „Repräsentant“ der Bundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige eines – an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebundenen – Organs des sozialen und demokratischen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland zulässt (BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 2 WD 24.12 – juris Rn. 27; U.v. 13.2.2008 – 2 WD 5.07 – juris Rn. 74). Der „gute Ruf“ der Bundeswehr bezieht sich namentlich auch auf die Qualität der Ausbildung, die sittlich-moralische Integrität und die allgemeine Dienstauffassung ihrer Soldatinnen und Soldaten sowie die – an Recht und Gesetz gebundene – militärische Disziplin der Truppe (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2008 – 2 WD 5.07 – juris Rn. 74).
38
Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn.13).
39
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung i.S.d. § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, B.v. 16.8.2010 – 2 B 33.10 – juris Rn. 8).
40
In Anwendung der vorstehenden Vorgaben und Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen nach summarischer Prüfung gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung keine rechtlichen Bedenken. Die Entlassung erweist sich nach summarischer Prüfung vielmehr als rechtmäßig.
41
Die auf § 55 Abs. 5 SG gestützte Entlassungsverfügung ist frei von formellen Fehlern; insbesondere ist der Antragsteller vor der Entscheidung über seine Entlassung gemäß §§ 55 Abs. 6 S. 1, 47 Abs. 2 SG gehört worden. Auch die Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG ist erfolgt.
42
Die Entlassungsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG, welche der Entlassungsbehörde einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum nicht eröffnen, sind hier erfüllt.
43
Der Antragsteller war Soldat auf Zeit. Seine fristlose Entlassung ist noch innerhalb der ersten vier Dienstjahre erfolgt.
44
Weitere Voraussetzung ist, dass der Soldat ein Dienstvergehen (vgl. § 23 Abs. 1 SG) begangen hat. Dazu muss die Entlassungsbehörde, wie zu jeder gesetzlichen Voraussetzung für einen Eingriff in subjektive Rechtspositionen, durch geeignete Ermittlungen den notwendigen Grad an Überzeugung gewinnen. Da § 55 Abs. 5 SG mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung – anders als hinsichtlich des Merkmals „ernstliche Gefährdung“ der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr – keinerlei Hinweise auf ein herabgestuftes Beweismaß enthält, ist die volle Überzeugungsgewissheit erforderlich. Der Verdacht, der Soldat habe seine Dienstpflichten – mehr oder weniger – wahrscheinlich verletzt, reicht nicht aus (BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 6 CS 22.2105 – juris Rn. 9).
45
Aufgrund des Inhalts der vorgelegten Behördenakten, insbesondere aufgrund der Auswertung der Videoaufzeichnungen, der bei der Durchsuchung sichergestellten Werkzeuge sowie der Aussagen der anderen beteiligten Soldaten und der Zeugen Dr. G. und Dr. B ist die Kammer überzeugt, dass sich der Sachverhalt zugetragen hat, wie in den streitgegenständlichen Bescheiden dargestellt. Damit hat der Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.
46
Unstreitig steht fest, dass der Antragsteller am 18. und 19. Januar 2022 jeweils um kurz vor 23:00 Uhr mit einem neben der Kellertüre abgestellten Nasswischer von außen die innenliegende Türklinke der Fluchttür heruntergedrückt und somit sich und anderen Soldaten Zutritt zu den dahinter liegenden, dem …labor zugeordeten Räumlichkeiten der Universität der Bundeswehr M. verschafft hat. Die Behauptung des Antragstellers, er habe nicht gewusst, dass er nach Abschluss seiner Seminararbeit zur Nachtzeit die Räumlichkeiten des Instituts nicht betreten und auch noch andere Soldaten nicht mit hineinnehmen durfte, wird als Schutzbehauptung gewertet. Dr. B. und Dr. G. als jeweilige Leiter des …labors der Universität der Bundeswehr M. bzw. des kooperierenden Forschungszentrums haben in ihren Aussagen beide übereinstimmend dargestellt, dass ein Aufenthalt in den betreffenden Räumlichkeiten nur zu dienstlichen bzw. studentischen Zwecken erlaubt und dies den Studierenden auch bekannt ist. Unabhängig davon, ob es im laufenden Betrieb während der Fertigung der Seminararbeit Praxis war, dass sich die Studierenden bei Dr. G., wie von diesem ausgesagt, abmelden mussten oder nicht, wie in der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (Gerichtsakte – GA) dargestellt, musste dem Antragsteller als angehendem Offizier klar sein, dass er nach Abschluss seiner Seminararbeit und vor Beginn seine Bachelorarbeit – noch dazu zur Nachtzeit und in Begleitung anderer Soldaten, die nicht über einen Transponder verfügten – in den Räumlichkeiten nichts zu suchen hatte. Auch in der besagten eidesstattlichen Versicherung wird insoweit ausgeführt, der Studierende H. und der Antragsteller hätten für ihre Arbeit am Institut für elektrische … und … jeweils einen Transponderschlüssel erhalten, wodurch sie offiziell Zutritt zum …labor, den Lagerräumen und den Laborräumen gehabt hätten, um dort selbstständig arbeiten zu können. Dass den anderen beteiligten Soldaten durchaus klar war, dass sie dort nichts zu suchen hatten, ergibt sich eindeutig aus den Aussagen der Beteiligten R. und B. Der weitere Beteiligte T. machte im Wesentlichen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äußerte sich nicht zu den Vorwürfen. Auch die Behauptung des Antragstellers, ihm sei gesagt worden, er solle den neben der Kellertüre abgestellten Nasswischer benutzen, wenn sich die Türe nicht mit dem Transponder öffnen lasse, wird als Schutzbehauptung gewertet. Dr. G. hat dieser Darstellung eindeutig widersprochen (Bl. 61 VV). Außerdem ergibt sich aus der Meldung Diebstahl …labor 2021 (Bl. 17 VV), dass der Wasserschieber erst im Zusammenhang mit den Diebstählen aufgefallen ist und sich damit der Verdacht auf einen unbefugten Zutritt durch die Kellertür ergeben hat, der wiederum zur Installation der Videoüberwachung geführt hat. Auch daran, dass der Antragsteller die im Entlassungsbescheid benannten Werkzeuge aus dem …labor bzw. den zugeordneten Räumlichkeiten der Universität der Bundeswehr M. entwendet hat, hat das Gericht keine Zweifel. Die bei der vom Truppendienstgericht Süd mit Beschluss vom 21. Januar 2022 durch die Feldjäger durchgeführten Durchsuchung der Stube des Antragstellers sichergestellten Werkzeuge wurden von Dr. G. eindeutig als Eigentum des ebenfalls im …labor tätigen Forschungszentrums bzw. hinsichtlich der Schraubzwingen als Eigentum der Universität der Bundeswehr, jeweils aus dem …labor, identifiziert (Bl. 69, 214 f. VV). Auch bei den Beteiligten T. und B. sichergestellte Werkzeuge wurden von Dr. G. eindeutig als Eigentum des Forschungszentrums bzw. der Universität der Bundeswehr identifiziert. Diese Feststellung wird gestützt durch die Aussage des Beteiligten B., der Antragsteller habe bei Dr. G. eine Seminararbeit geschrieben und daher Zugang zu dem Keller gehabt. Daraufhin seien sie dort hinein und hätten sich umgeschaut, was dort so rumliege und was man gebrauchen könne, hauptsächlich Werkzeug. Daraufhin seien sie dann öfter hineingegangen. Er habe den vermissten Gehörschutz, einen Schlagschrauber mit Transportkasten der Marke … sowie eine … Säge mitgenommen. Die Gegenstände befänden sich bei ihm zu Hause. Er sei mit dem Antragsteller, F. T. und Leutnant R. unterwegs gewesen. Der Antragsteller habe jedenfalls eine Oberfräse und Kleinzeugs, wie Schraubenschlüssel, mitgenommen, F. T. Messschieber, eine Handkreissäge und Kleinteile, wie Schraubenschlüssel und Inbusschlüssel. Leutnant R. habe wohl nichts mitgenommen. Ausschlaggebend sei der Antragsteller gewesen, da dieser den Zugang gehabt und gemeint habe, sie könnten dort die Sachen mitnehmen, das würde ja nicht auffallen. Der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen Dr. G. und des Beteiligten B. steht die Einlassung des Antragstellers, sie hätten sich aus reiner Langeweile in den Räumlichkeiten herumgetrieben und keiner habe etwas mitgenommen, nicht entgegen, sondern ist genauso als Schutzbehauptung zu werten wie das Vorbringen, die bei ihm gefundenen Werkzeuge habe er alle selbst gekauft und nach „Bestätigung“ von vier Kameraden seit längerem, mindestens seit 1. Januar 2021, auf der Stube gehabt. Denn der Antragsteller räumt durch seine Bevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren selbst ein, der Beteiligte T. habe zunächst den auf den Videoaufnahmen offen sichtbar getragenen großen Schraubenschlüssel an dem besagten Abend doch mitgenommen und später auf sein Einwirken hin zurückgelegt, obwohl er zunächst behauptet hatte, keiner hätte etwas mitgenommen. Auch der im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Behauptung des Antragstellers, an dem besagten Abend habe er den Kameraden sein Projektfahrzeug und weitere Arbeiten und Möglichkeiten gezeigt, wie im Studium praktische Erfahrungen gesammelt werden könnten, der weitere Besuch sei erfolgt, um den Kameraden die Fortschritte an den Arbeiten zu zeigen, kann schon deshalb nicht geglaubt werden, weil die in Rede stehenden Zutritte an direkt aufeinander folgenden Abenden (18. und 19. Januar 2022) stattgefunden haben. Dass es innerhalb eines Tages Fortschritte gegeben haben könnte, die einer erneuten Inaugenscheinnahme bedurft hätten, erscheint äußerst konstruiert. Dafür, dass der Beteiligte B., der sich mit seiner Aussage umfassend selbst belastet, den Antragsteller und den Beteiligten T. zu Unrecht des Diebstahls bezichtigen sollte, wie von Antragstellerseite behauptet, gibt es hingegen keine Anhaltspunkte. Vielmehr differenziert der Beteiligte B. durchaus, indem er angibt, dass der ebenfalls anwesende R. seiner Meinung nach nichts mitgenommen habe. Weshalb er gerade den Antragsteller und den Beteiligten T. zu Unrecht belasten, den Beteiligten R. aber entlasten sollte, erschließt sich nicht. Vielmehr wird diese Darstellung wiederum durch die Aussage des Beteiligten R. gestützt. Auch der Zeuge Dr. G. differenziert bei seinen Feststellungen zur Identifizierung der aus dem …labor verschwundenen Gegenstände, indem er bei mehreren der bei den Beteiligten gefundenen Werkzeugen angibt, dass diese ihm unbekannt seien. Hingegen vermag der vorgelegte Kassenbon über den sichergestellten Exzenterschleifer der Marke … und einen Artikel „Schraubendreher“ die Glaubhaftigkeit der Feststellungen und die Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen Dr. G. nicht zu erschüttern. Denn eben diesen Exzenterschleifer der Marke … hat der Zeuge als unbekannt bezeichnet (Bl. 215 VV). Dass der Antragsteller nach dem Kassenbon zusätzlich einen Artikel „Schraubendreher“ angeschafft hat, widerlegt die durch den Zeugen Dr. G. als eindeutig bezeichnete Identifizierung der gestohlenen Werkzeuge ebenfalls nicht, da es keineswegs ungewöhnlich ist, über mehrere Bohrer-Sets, z.B. für verschiedene Materialien, bzw. über ein Set „Schraubendreher“ für den nach dem Kassenbon gleichzeitig angeschafften Akku-Schrauber zu verfügen. Auch der Einwand, die vom Beteiligten B. als Diebesgut des Antragstellers bezeichnete Oberfräse habe auf der Stube des Antragstellers nicht sichergestellt werden können, greift nicht durch, da weitere Räumlichkeiten des Antragstellers außerhalb des Geländes der Universität der Bundeswehr M., zum Beispiel an seiner Entlassungsanschrift, nicht durchsucht wurden. Auch der Beteiligte B. hatte sein Diebesgut nicht in seiner Stube, sondern an seiner Entlassungsanschrift aufbewahrt. Schließlich vermag auch der Einwand der Antragstellerseite, auf den Videoaufzeichnungen vom 18. und 19. Januar 2022 seien außer dem großen Schraubenschlüssel keine größeren Gegenstände, wie Werkzeugkoffer, zu sehen, die Feststellungen von Dr. G. nicht zu widerlegen. Denn die Werkzeuge wurden nach dessen Aussage größtenteils schon vor der Installation der Videoüberwachung vermisst, die überhaupt erst aufgrund der Meldung von Diebstählen aus dem …labor im Dezember 2021 installiert wurde. Dem entspricht auch die Aussage des Beteiligten B., sie hätten sich in den Räumlichkeiten des Instituts öfter umgeschaut und Werkzeuge mitgenommen. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass sich der Antragsteller mehrfach widerrechtlich zusammen mit anderen Soldaten, die nicht über einen Transponder verfügten, Zutritt zum …labor und zugeordneten Räumlichkeiten verschafft und dabei dort gelagerte Werkzeuge entwendet bzw. anderen Soldaten die Entwendung von Werkzeugen ermöglicht hat. Dieser Einschätzung steht, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da mit einer Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO nicht über die Frage entschieden wurde, ob der Antragsteller die vorgeworfenen Straftatbestände erfüllt hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass nach dem Vortrag der Antragstellerseite auch das Verfahren gegen den Beteiligten B. gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, obwohl dieser die Diebstähle aus den Räumlichkeiten der Universität der Bundeswehr M. gestanden hat.
47
Mit der Verwirklichung dieses nach alledem feststehenden Sachverhalts hat der Antragsteller seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, d. h. ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht des Soldaten, Disziplin zu wahren und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 SG). Ferner verletzt es die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), wenn ein Soldat – wie der Antragsteller – sich ohne jeden Bezug zu seinem Studium zu nur zu diesem Zweck für ihn zugänglichen Räumlichkeiten der Bundeswehr Zutritt verschafft, die ansonsten streng gegen unbefugten Zutritt gesichert sind, und dabei auch noch dort gelagerte Werkzeuge mitnimmt bzw. dies anderen Personen, die nicht über einen Transponder verfügen, ermöglicht. Deshalb kann offenbleiben, ob der Antragsteller darüber hinaus gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) und die in § 10 SG geregelten Pflichten des Vorgesetzten, die eine Vorgesetzteneigenschaft (vgl. § 1 Abs. 3 SG) erfordern, verstoßen hat. Ob es sich – etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben – um einen „schweren“ oder „leichten“ Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang (BVerwG, U.v. 9.6.1971 – VIII C 180.67 – juris Rn. 7; U.v. 24.9.1992 – 2 C 17.91 – juris Rn. 15).
48
Der Antragsteller hat die festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch schuldhaft begangen. Dies bedeutet, er muss die Dienstpflicht entweder mit Wissen und Wollen verletzt haben (Vorsatz) oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben (Fährlässigkeit). Bei der Frage, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei der Verletzung einer Dienstpflicht vorliegt, sind die strafrechtlichen Schuldausschließungsgründe (§§ 17, 20, 33, 35 StGB) analog zu berücksichtigen (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 23 Rn. 31). Nach den oben getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die benannten Dienstpflichten vorsätzlich verletzt hat, da ihm als angehendem Offizier sicherlich bewusst war, dass er sich nicht nachts zusammen mit anderen Soldaten, die nicht über einen Transponder verfügen, Zutritt zu gesicherten Räumlichkeiten der Universität der Bundeswehr M. verschaffen und dort Werkzeuge entwenden sowie anderen Personen eine Entwendung von Werkzeugen ermöglichen durfte und dass er damit die dargestellten Dienstpflichten verletzt hat. Dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und die anderen Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt hat, steht dem nicht entgegen. Gemäß § 153 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Mit der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO ist somit zwar die Einschätzung der Staatsanwaltschaft verbunden, dass die Schuld der Beteiligten als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestand. Dass der Antragsteller die dargestellten Dienstpflichtverletzungen schuldlos begangen hat, ergibt sich daraus indes nicht.
49
Keinen Bedenken begegnet auch die Einschätzung der Antragsgegnerin in der Entlassungsverfügung vom 20. Juni 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 19. April 2023, dass der Verbleib des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Ob dies der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer (objektiven) nachträglichen Prognose (selbst) nachzuvollziehen (BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn. 8; B.v. 16.8.2010 – 2 B 33.10 – juris Rn. 6). Für den Begriff der Gefährdung ist ausreichend, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (BayVGH, B.v. 22.6.2022 – 6 CS 22.689 – juris Rn. 9; B. v. 19.04.2018 – 6 CS 18.580 – juris Rn. 14; OVG SH, U.v. 19.10.2015 – 2 LB 25/14 – juris Rn. 39). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährdungsprognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird (BayVGH, B.v. 22.6.2022 – 6 CS 22.689 – juris Rn. 9; OVG SH, U.v. 19.10.2015 – 2 LB 25/14 – juris Rn. 32; OVG NW, U.v. 5.12.2012 – 1 A 846/12 – juris Rn. 44).
50
Vorliegend ist zum einen von einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung i.S.d. § 55 Abs. 5 SG aufgrund von Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich auszugehen. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d.h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird. Die Antragsgegnerin führt zu Recht aus, dass bei einer modernen, weitgehend technisierten und motorisierten Streitkraft auch zur Einsatzbereitschaft gehört, dass der Truppe nicht nur Waffen, Munition und Verpflegung zur Verfügung stehen, sondern auch das notwendige Werkzeug und die erforderlichen Geräte, um die technischen Einrichtungen fachgerecht zu warten und gegebenenfalls instand zu setzen. Daher müssen sich alle Werkzeuge und Geräte, die diesem Zweck zu dienen bestimmt sind, zu jeder Zeit an dem für sie bestimmten Aufbewahrungsort befinden. Nur dann ist sichergestellt, dass sie jederzeit, insbesondere in dringenden Fällen, aufgefunden werden können. Maßgeblich ist die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen droht, wenn Werkzeuge nicht mehr bzw. nicht mehr uneingeschränkt verfügbar sind. In diesem Zusammenhang kann schon der Diebstahl von Werkzeugen aus einem gegen widerrechtlichen Zutritt gesicherten Bereich der Antragsgegnerin durch die Beteiligten ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens – etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts – die in Rede stehende Tatbestandsvoraussetzung zu erfüllen. Dies ist hier der Fall. Gerade ein angehender Offizier wie der Antragsteller soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. Aufgrund der Größe des Personalkörpers und der Menge an benötigtem Material muss sich der Dienstherr darauf verlassen können, dass die Soldaten sich nicht nach Gutdünken an dem in seinen Räumlichkeiten gelagerten Material selbst bedienen in der Hoffnung, dass dies nicht sofort auffallen und selbst dann ohne größere Konsequenzen bleiben werde. Dass eine solche Disziplinlosigkeit dann in manchen Fällen auch vor der Entwendung von Waffen und Munition keinen Halt macht, zeigen Fälle aus der Vergangenheit und in anderen Staaten eindrucksvoll. Das Verhalten des Antragstellers führt somit unabhängig von der vorliegenden Pflichtverletzung im militärischen Kernbereich auch deswegen zur Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung, da vorliegend eine Nachahmungsgefahr zu bejahen ist. Der Antragsgegnerin ist beizupflichten, dass bei einem Verbleiben des Antragstellers im Dienst in der Truppe der Eindruck entstehen könnte, dass das widerrechtliche Eindringen in gegen unbefugten Zutritt gesicherte Bereiche und Diebstähle hieraus ohne Folgen für das Dienstverhältnis bleiben würden und der Vorgang somit vom Dienstherrn als Kavaliersdelikt angesehen und geduldet werde. Das vom Antragsteller gezeigte Verhalten ist somit geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und somit einer Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Hinzu kommt, dass die Durchsuchungen durch die Feldjäger und die Vernehmungen der Beteiligten im Kameradenkreis nicht unbemerkt geblieben sein dürften (Bl. 68 VV). Würden Zeitsoldaten und – im Falle des Antragstellers – sogar Offiziersanwärter trotz des gezeigten Verhaltens in ihrem Dienstverhältnis verbleiben oder später sogar als Vorgesetzte eingesetzt, hätte dies schwerwiegende Folgen für die Anerkennung der Befehlsgewalt und die Wahrung der Disziplin in der Truppe.
51
Allerdings kann im Rahmen der Prüfung, ob eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung besteht, zu berücksichtigen sein, ob dieser Gefahr auch durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel begegnet werden kann mit der Folge, dass Schaden für die militärische Ordnung nicht zu befürchten ist. Dies hat die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion von Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1992 – 2 C 17.91 – juris Rn. 15). Nachdem der Antragsteller als Offiziersanwärter sich mehrfach Zutritt zu gesicherten Räumlichkeiten der Antragsgegnerin verschafft hat und auch noch andere Soldaten, die nicht über einen Transponder verfügten, involviert waren, kann hier nicht von einer Affekthandlung mit geringer Vorbildfunktion ausgegangen werden. Eine Disziplinarmaßnahme als milderes Mittel kommt vorliegend nicht in Betracht, zumal wie dargestellt Nachahmungsgefahr besteht.
52
Zudem würde das Ansehen der Bundeswehr durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis ernstlich gefährdet. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr als eine die Rechtsstaatlichkeit Deutschlands im Bereich der Verteidigung prägende Institution. Diese Erwartung beinhaltet, dass Berufs- und Zeitsoldaten – und insbesondere Offiziersanwärter – nicht unbefugt in gesicherte Bereiche der Bundeswehr eindringen und daraus Material entwenden. Es ist der Antragsgegnerin beizupflichten, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Truppe zerstört würde, wenn der Anschein entstünde, die Bundeswehr dulde in ihren Reihen eine Art Selbstbedienungsmentalität. Würde die Bundeswehr nicht mit Entschiedenheit dagegen einschreiten, würde das Fehlverhalten des Antragstellers zu negativen Rückschlüssen auf die Qualität der Soldaten und insbesondere der allgemeinen militärischen Disziplin in der Bundeswehr führen.
53
Sind – wie für den vorliegenden Fall vorstehend begründet – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so steht die Entscheidung über die fristlose Entlassung nach dem Wortlaut der Norm im pflichtgemäßen Ermessen der Entlassungsbehörde. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei von der Antragsgegnerin ausgeübt worden.
54
Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie – ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren – verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert (BayVGH, B.v. 21.4.2020 – 6 ZB 20.342 – juris Rn. 16). Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt, und zwar auf solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch“ prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Fall im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen (OVG NW, U.v. 29.8.2012 – 1 A 2084/07 – juris Rn. 143). Es reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten zutreffend geprüft und verneint hat. Insoweit lässt der Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. Juni 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 19. April 2023 keine Mängel erkennen. Die Begründung der Entlassungsverfügung verdeutlicht, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen erkannt hat. Es sind weder Ermessensfehler der angefochtenen Entlassungsverfügung noch den Fall des Antragstellers prägende „atypische“ Umstände geltend gemacht worden oder ersichtlich, welche die gesetzlich intendierte Entlassung ausnahmsweise als unangemessen erscheinen lassen würde. Der Umstand, dass der Antragsteller bisher gute Leistungen erzielt hat, wurde von der Antragsgegnerin gesehen und zu Recht dahingehend bewertet, dass dies den Fall des Antragstellers nicht zu einem atypischen Fall macht, der die gesetzlich intendierte Entlassung ausnahmsweise unangemessen erscheinen ließe. In Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 55 Abs. 5 SG, die Bundeswehr vor künftigem Schaden zu schützen, ist auch in diesem Fall der Verbleib des Soldaten bei der Truppe nicht angezeigt, da bei einem Verbleib des Antragstellers, wie dargestellt, von einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr auszugehen ist.
55
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
56
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Anzusetzen ist demnach ein Viertel des Jahresbetrags der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Einleitung der jeweiligen Instanz (hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO) bekannt gemachten, für Soldatinnen und Soldaten des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Einleitung der Instanz zu zahlen sind (OVG NW, B.v. 27.1.2022 – 1 B 1756/21 – juris Rn. 31).