Inhalt

VG München, Beschluss v. 06.09.2023 – M 18 K 19.710
Titel:

Prozesskostenhilfe (erfolgreich), Pflegegeld, Rückforderung gegenüber Pflegeeltern, Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis

Normenketten:
VwGO § 166
ZPO § 114
SGB X § 50
BGB § 812
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe (erfolgreich), Pflegegeld, Rückforderung gegenüber Pflegeeltern, Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis
Fundstelle:
BeckRS 2023, 25358

Tenor

Den Klägern wird unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin … … … … … …, Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

I.
1
Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen einen Rückforderungsbescheid der Beklagten hinsichtlich Pflegegeldzahlungen.
2
Die Kläger sind irakische Staatsbürger und leben dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland. Am … … … reist die Schwester K. des Klägers zu 1), geb. … … …, minderjährig und unbegleitet im Rahmen des Verwandtennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3
Die Beklagte nahm K. am … … … durch Unterbringung bei dem Kläger zu 1) in Obhut. Mit Bescheid vom 28. April 2015 bestätigte die Beklagte die Inobhutnahme ab … … …, verpflichtete sich zur Übernahme des ortsüblichen Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen in Höhe von 278 EUR monatlich bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und genehmigte eine Bekleidungserstausstattung. Im Adressfeld des Bescheides ist vermerkt „Original verbleibt im Akt bis Vormund bestellt ist“. Eine Kopie dieses Bescheides erhielt der Kläger zur 1).
4
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 24. April 2015 wurde festgestellt, dass die elterliche Sorge der Eltern der K. ruht. Mit weiteren Beschluss vom 29. April 2015 wurde die Vormundschaft für K angeordnet und die Beklagte zum Vormund bestimmt.
5
Die Vormundin beantragte am 9. Juni 2015 bei der Beklagten Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 in Verbindung mit § 34 SGB VIII (gemeint wohl § 33 SGB VIII) in Form von Verwandtenpflege beim Bruder.
6
Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 gab die Vormundin gegenüber dem Kläger zu 1) eine Erklärung zum Umfang der Ausübung der Personensorge nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB ab.
7
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 gegenüber der Vormundin als Leistung der Jugendhilfe Hilfe zur Erziehung in Form von Verwandtenpflege bei den Klägern (Ziffer 1 des Bescheids). Setzte das Pflegegeld für die Zeit vom 9. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015-monatlich auf 947 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis auf weiteres monatlich auf 1.113 EUR fest (Ziffer 2 des Bescheids). Neben dem Pflegegeld wurde ab 9. Juni 2015 als Zusatzleistung eine Pauschale in Höhe von monatlich 25 EUR gewährt (Ziffer 3 des Bescheids). Unter Ziffer 6 des Bescheides wurde der Bescheid vom 28. April 2015 ab 9. Juni 2015 aufgehoben. Eine Kopie dieses Bescheides wurde den Klägern übersandt.
8
Die Eltern der K. reisten Anfang 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
9
Am 31. Januar 2017 erfolgte eine Vorsprache bei der Beklagten. Teilnehmer dieses Gespräches waren neben der zuständigen Fachkraft der Beklagten K., die Eltern der K., der Kläger zu 1) sowie die Vormundin. In dem als Hilfeplan bezeichneten und von allen Teilnehmenden unterschriebenem Formular der Beklagten wird ausgeführt, dass die Hilfe zum 31. Januar 2017 beendet werde, da durch die Einreise der Eltern keine Veranlassung hierzu mehr bestehe. K. wohne weiterhin bei ihrem Bruder, da dort auch die leiblichen Eltern seit ihrer Einreise gemeldet seien. In einem weiteren Aktenvermerk vom 31. Januar 2017 wird als Gesprächsinhalt u.a. festgehalten, dass allen Beteiligten erklärt worden sei, dass mit der Einreise der Eltern das Ruhen der elterlichen Sorge entfalle und es keine Grundlage mehr für eine Vormundschaft gebe. Verwandtenpflegegeld werde somit beendet; K. habe Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter.
10
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. Februar 2017 lebte die elterliche Sorge der Eltern der K. wieder auf und wurde die Vormundschaft der Beklagten für K. aufgehoben.
11
Im Folgenden überwies die Beklagte (wohl) bis Oktober 2018 weiter monatlich das Pflegegeld an die Kläger.
12
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 14. Januar 2019 gegenüber der damaligen Vormundin von K. den Bescheid vom 13. Dezember 2016 ab 31. Januar 2017 auf. In den Gründen wird ausgeführt, dass sich die Aufhebung auf § 48 SGB X stütze. Die Voraussetzungen nach § 33 SGB VIII seien nicht mehr gegeben. Eine Kopie dieses Bescheides erhielten die Kläger.
13
Mit streitgegenständlichen Bescheid an die Kläger ebenfalls vom 14. Januar 2019 stellte die Beklagte fest, dass für die Zeit vom 31. Januar 2017 mit Oktober 2018 eine Überzahlung entstanden sei (Ziffer 1 des Bescheids) und sich die Rückforderung auf 23.278 EUR belaufe (Ziffer 2 des Bescheids). In den Gründen wird ausgeführt, dass die Rückforderung sich auf § 50 SGB X stütze. Da das Pflegeverhältnis zum 31. Januar 2017 beendet worden sei und zu Unrecht die Pflegegelder von Februar 2017 mit Oktober 2018 sowie Weihnachtsbeihilfe 2017 geleistet worden sei, seien die Kläger nach § 50 SGB X verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Pflegegelder zurückzuzahlen.
14
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019, eingegangen am 13. Februar 2019, erhob die Bevollmächtigte der Kläger zum Verwaltungsgericht München Klage, beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2019 aufzuheben und
15
den Klägern Prozesskostenhilfe zu gewähren.
16
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass in dem Gespräch vom 31. Januar 2017 den Klägern mitgeteilt worden sei, dass die Verwandtenpflege beendet sei. Dass damit gleichzeitig die Aufhebung des Bescheides vom 28. April 2015 gemeint sei, ergebe sich aus dem Hilfeplan vom 31. Januar 2017 nicht. Die Kläger seien davon ausgegangen, dass sie sich um die Einstellung der Zahlung des Verwandtenpflegegeldes nicht weiter kümmern müssten. Dennoch sei die Zahlung weiter erfolgt. Der Kläger habe, nachdem er die Weiterzahlung des Pflegegeldes festgestellt habe, mehrfach versucht, telefonischen Kontakt zu der Beklagten herzustellen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Im Übrigen hätten sich die Kläger auf die Aussage der Sachbearbeiterin vom 31. Januar 2017 verlassen, dass die Einstellung der Zahlung automatisch erfolge, ohne dass sie sich diesbezüglich kümmern müssten. Die Kläger hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die Auszahlung des Verwandtenpflegegeldes ordnungsgemäß und zeitnah eingestellt werde. Eine formale Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 28. April 2015 habe es nicht gegeben, sodass hier § 50 Abs. 2 SGB X einschlägig sein dürfe. Danach seien die §§ 45 und 48 SGB X bei der Rückforderung von Zahlungen entsprechend anzuwenden. Es sei nicht zu rechtfertigen, die gezahlten Gelder zurückzufordern. Da die Kläger seitens der Beklagten nicht nochmals durch Bescheide darauf hingewiesen worden seien, dass die Zahlung des Pflegegeldes eingestellt und der Bescheid vom 28. April 2015 damit aufgehoben sei, sei davon auszugehen, dass das Verschulden hier ausschließlich bei der Beklagten liege. Der Bescheid sei damit rechtswidrig und aufzuheben.
17
Der zudem gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 18 S …*) wurde nach Hinweis des Gerichts am 28. Februar 2019 zurückgenommen und das Verfahren mit Beschluss vom 28. Februar 2019 eingestellt.
18
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2023 legte die Beklagte die Akten vor und beantragte,
19
die Klage abzuweisen.
20
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB X mit Bescheid vom 14. Januar 2019 erfolgt und dieser Bescheid rechtskräftig sei. Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid beruhe zu Recht auf § 50 SGB X; im vorliegendem Fall sei eine Rückforderung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X einschlägig. Die Kläger hätten sich angesichts der Gesamtumstände nicht auf den Behalt des Gelds verlassen dürfen.
21
Mit Schreiben vom … … … legte die Bevollmächtigte der Kläger eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskosten vor.
22
Durch Beschluss der Kammer vom6. September 2023 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
23
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
24
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg.
25
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dabei bereits dann gegeben, wenn ein Obsiegen der Partei ebenso wahrscheinlich ist wie ihr Unterliegen. Die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens müssen als offen zu beurteilen sein (BayVGH, B.v. 23.10.2005 – 10 C 04.1205 – juris Rn. 2).
26
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags ist nach herrschender Meinung der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages. Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme ein (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39/07; BVerfG, B.v. 14.6.2006 – 2 BvR 626/06; BayVGH, B.v. 28.10.2019 – 10 C 19.1785 – jeweils juris; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 166 Rn. 40). Lediglich für die Frage der Bedürftigkeit ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BayVGH, B.v. 20.6.2012 – 8 C 12.653 – juris; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 166 Rn. 41).
27
Zu welchem Zeitpunkt vorliegend von dem Vorliegen der Entscheidungsreife auszugehen ist, obwohl die Beklagte erst am 11. Mai 2023 Stellung genommen und die Akten vorgelegt hat, kann offen bleiben, da sich seit Klageerhebung keine wesentliche Veränderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat. Lediglich auf Grund der – den Klägern nicht zuzurechnenden – Verzögerung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe (auch mangels Aktenvorlage durch die Beklagte) mussten im späteren Verlauf zur Klärung der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit aktualisierte Unterlagen hinsichtlich der Bedürftigkeit der Kläger vorgelegt werden.
28
Aus der aktualisierten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den beigefügten aktuellen Belegen (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ergibt sich, dass die Kläger die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können.
29
Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich für das Klageverfahren hinreichende Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO).
30
Denn es bestehen erhebliche rechtliche Zweifel, ob die Beklagte ihre Rückforderung gegenüber den Klägern überhaupt durch einen Verwaltungsakt, nämlich den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Januar 2019, geltend machen kann.
31
Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
32
Die Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und den Klägern dürfte jedoch ausschließlich zivilrechtlich zu bewerten sein, sodass der Beklagten ein Vorgehen durch Verwaltungsakt verwehrt sein dürfte.
33
Denn die Rechtsbeziehung zwischen den Klägern als Leistungserbringer und der Beklagten als Jugendhilfeträger ist durch das so genannte sozial- (bzw. vorliegend jugend-)hilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen und unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozial- bzw. Jugendhilfe, dem Leistungsberechtigten (Hier der Vormundin als Personensorgeberechtigte) und dem Leistungserbringer (hier den Klägern als Pflegeeltern) beschreibt. Zwischen dem Hilfeempfänger und dem Hilfeträger besteht ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis). Im Rahmen dieses Grundverhältnisses hat der Hilfeempfänger keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst; er kann vom Hilfeträger, der durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) entscheidet, ausschließlich die Übernahme dieser Kosten (als Sachleistungsverschaffungspflicht) in Form der Zahlung an den Leistungserbringer verlangen. Der Bewilligungsbescheid ist demgemäß als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers – hier der Kläger) nach § 31 SGB X zu qualifizieren. Der Sozialhilfeträger wird auf diese Weise Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung (§§ 421 ff BGB) in Höhe der bewilligten Leistung. Werden der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für die Zahlungen des Sozialhilfeträgers, so dass dem Sozialhilfeträger ggf. ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB gegen den Leistungserbringer zusteht (grundlegend hierzu: BGH, U.v. 11.4.2019 – III ZR 4/18 – juris Rn. 16 ff.).
34
Dieses sog. jugendhilferechtliche Dreiecksverhältnis findet auch auf die vorliegend gegenüber der damaligen Vormundin bewilligte Vollzeitpflege Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.14 – 12 ZB 12.2766 – juris Rn. 18, B.v. 24.10.22 – 12 CE 22.1860 – juris Rn. 25), so dass zwischen der jeweiligen Pflegefamilie (hier den Klägern) und dem Jugendamt eine rein privatrechtliche Rechtsbeziehung besteht. Der Beklagten dürfte daher ein Handeln über einen Verwaltungsakt zur Rückabwicklung der geleisteten Zahlung mangels einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung nicht möglich sein. Vielmehr dürfte sie ausschließlich auf einen möglichen zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zu verweisen sein (vgl. BGH, U.v. 11.4.2019 – III ZR 4/18 – juris Rn. 24, 32), den die Beklagte nicht mit Mitteln des Verwaltungsrechts durchsetzen kann.
35
Da den Klägern auch – entgegen der Formulierung der Bevollmächtigten in der Klageschrift – die Personensorge für K. mit dem Schreiben vom 21. Juli 2015 nicht übertragen wurde (was im Übrigen auch dem Familiengericht vorbehalten wäre), sondern dieses Schreiben lediglich eine Erklärung zum Umfang der Ausübung der Personensorge nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB darstellt, waren die Kläger auch zu keinem Zeitpunkt Leistungsempfänger der bewilligten Vollzeitpflege und damit (auch) in einem öffentlich-rechtliche Verhältnis zur Beklagten.
36
Die Beklagte dürfte daher den im streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nicht auf § 50 SGB X stützen können. Denn dieser regelt nicht sämtliche denkbaren Erstattungsansprüche eines Trägers gegen einen Bürger, sondern setzt als Kehrseite des Leistungsanspruchs voraus, dass die Zahlung auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen Empfänger und Leistungsträger erfolgt ist (BeckOGK/Steinwedel, 1.3.2021, SGB X § 50 Rn. 3a), was vorliegend zwischen den Parteien wie ausgeführt nicht gegeben sein dürfte.
37
Es dürfte daher im vorliegenden Verfahren auch nicht relevant sein, ob die mit Bescheid vom 14. Januar 2019 erfolgte Aufhebung der mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 bewilligten Vollzeitpflege nach Aufhebung der Vormundschaft überhaupt wirksam gegenüber der damaligen Vormundin erfolgen konnte. Ebenso dürften die – zwischen den Parteien diskutieren – Fragen, ob eine Rückforderung nur bei Bösgläubigkeit der Kläger gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und wie eine solche vorliegend zu beurteilen wäre, keine Rolle spielen.
38
Weshalb die Bevollmächtigte der Kläger zudem ausschließlich mit einer fehlenden formalen Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2015 argumentiert, erschließt sich dem Gericht nicht. Denn mit diesem Bescheid wurde die Inobhutnahme geregelt, nicht jedoch die Vollzeitpflege. Zudem wurde dieser Inobhutnahmebescheid mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 gegenüber der damaligen Vormundin bestandskräftig aufgehoben, unabhängig davon, dass eine Inobhutnahme mit der Gewährung von Hilfen (hier der Vollzeitpflege) bereits nach der gesetzlichen Regelung in § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII endet.
39
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung damit hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO im maßgeblichen Zeitpunkt bot und sich auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ergeben, war den Klägern die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
40
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO wurde den Klägern die bereits bevollmächtigte Rechtsanwältin beigeordnet. Angesichts der inmitten stehenden schwierigen Rechtsfragen und der Bedeutung des Verfahrens für die Kläger erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.
41
Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).