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VG München, Urteil v. 18.07.2023 – M 1 K 21.1967
Titel:

Keine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch LED-Wechselwerbeanlage

Normenkette:
BayBO Art. 8 S. 3, Art. 14 Abs. 2
Leitsätze:
1. Durch eine bauliche Anlage (hier LED-Wechselwerbeanlage) und deren Nutzung werden die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des Art. 14 Abs. 2 BayBO konkret gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zeit zu erwarten ist. Geht es um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dabei ist innerorts regelmäßig von einer gewissen Ablenkungswirkung, andererseits aber auch von einer Gewöhnung an den Anblick von Werbeanlagen auszugehen. Relevant ist zum einen die konkrete verkehrliche und örtliche Situation mit ihren Vorbelastungen, zum anderen kommt es auf die Ausgestaltung der Werbeanlage an ihrem konkreten Anbringungsort an. Entscheidend ist, ob angesichts der gegebenen Komplexität der Verkehrsvorgänge die von der Werbeanlage ausgehende (zusätzliche) Ablenkungswirkung vertretbar ist (hier bejaht) oder nicht. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine störende Häufung von Werbeanlagen im Sinne des Art. 8 S. 3 BayBO ist nicht schon durch Häufung allein, dh durch eine bestimmte Zahl zB von räumlich dicht nebeneinander angebrachten Werbeschildern gegeben, sondern erst, wenn eine Häufung gleicher oder miteinander unvereinbarer Werbeanlagen vorliegt, die auf den Betrachter im Gesamteindruck oder im Verhältnis zur Umgebung störend wirken und damit als lästig empfunden werden (hier verneint). Derjenige, der beurteilt, ob die Häufung von Werbeanlagen „stört“, ist der sog. „gebildete Durchschnittsbetrachter“. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wechselwerbeanlage, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Lichtzeichenanlage, Unfallschwerpunkt, Störende Häufung, bauliche Anlage, Unzulässigkeit, konkrete Gefährdung, LED-Wechselwerbeanlage, Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, Ablenkungswirkung, störende Häufung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 25349

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen LED-Werbeanlage gemäß Bauantrag vom 30. September 2020 zu erteilen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen LED-Wechselwerbeanlage auf Monofuß.
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Mit am 30. September 2020 beim Beklagten eingegangenen Antrag begehrt die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen LED-Werbeanlage auf Monofuß auf Grundstück FlNr. 428/2 Gem. … … … … In der Sitzung vom 9. November 2020 verweigerte der Bauausschuss der Beigeladenen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Am 9. Oktober 2020 nahm das Staatliche Bauamt … zu dem Vorhaben Stellung. Das Vorhabengrundstück befinde sich im Bereich der Staatsstraße St … Das Vorhaben unterliege somit den Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1 BayStrWG. Bereiche von Straßeneinmündungen und Kreuzungen und auch Grundstückseinfahrten und -ausfahrten, wie hier der Fall, welche als Brennpunkte des Verkehrs ohnehin die Aufmerksamkeit der Straßen in besonderem Maße in Anspruch nehmen, sollten von Anlagen dieser Art weitgehend freigehalten werden. Mit E-Mail vom 28. Dezember 2020 äußerte sich die untere Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt dahingehend, dass angesichts der Verkehrszahlen in diesem Bereich und der Tatsache, dass nach Auskunft der Polizei sich in dem Bereich in den vergangenen 5 Jahren insgesamt 18 Verkehrsunfälle ereignet hätten, die geplante Errichtung der Werbeanlage aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht abgelehnt werde. Eine negative Auswirkung auf die Sicherheit des Verkehrs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BayBO sei zu befürchten.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. März 2021 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Seitens des Staatlichen Bauamts … als Baulastträger sowie der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts würden erhebliche Bedenken in Bezug auf die beantragte Werbeanlage geltend gemacht, da es sich bei dem Standort um einen sehr unfallträchtigen Verkehrsknotenpunkt handle, der keinerlei weitere Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vertrage. Gerade auch durch die beabsichtigte selbstleuchtende Wechselwerbung müsse von erheblichen Beeinträchtigungen für die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ausgegangen werden. Hinzu komme im konkreten Fall, dass sich die geplante Werbeanlage in unmittelbarer Nähe zur Ampelkreuzung befinde, wo den Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt werde.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am …04.2021 Klage erhoben und beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids zu verpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen LED-Werbeanlage auf Monofuß zu erteilen.
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Die angesprochene Lichtzeichenanlage befinde sich in einer Distanz von ca. 75 m bis 80 m westlich des Vorhabengrundstücks. Insoweit könne man nicht mehr davon sprechen, dass das Vorhaben unmittelbar an einer Lichtzeichenanlage geplant sei. Das Werbevorhaben werde ohnehin nur für denjenigen Verkehrsteilnehmer sichtbar, der sich dem Vorhabenstandort aus nordöstlicher Richtung kommend nähere. Verkehrsteilnehmer, die die L … Straße aus südwestlicher Richtung kommend befahren, könnten das einseitig geplante Werbevorhaben nicht wahrnehmen. Die Werbebotschaft wirke also deutlich entfernt von dem angesprochenen Kreuzungsbereich. Erst dann, wenn der Verkehrsteilnehmer das Werbevorhaben schon aus dem Blick verliert, werde die Verkehrssituation komplexer. Hinsichtlich der vom Beklagten erwähnten Unfallgeschehen fehle es an konkreten Darlegungen, welche tatsächlichen Unfallgeschehen sich hier vor Ort ereignet haben sollen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Landratsamt habe die Ablehnung des Bauantrags rechtmäßig auf Art. 14 Abs. 2 BayBO gestützt. Hiernach dürfe durch bauliche Anlagen und deren Nutzung die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden. Für eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs sei nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr sei anerkannt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs bereits dann konkret gefährdet sei, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder, anders ausgedrückt, bloßer Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten sei. Gemäß den aktuellen Daten der Verkehrszählung sei der Bereich der Staatsstraße, in dem die Werbeanlage errichtet werden solle, mit über 8000 Kraftfahrzeugen pro Tag überdurchschnittlich belastet. Zum Vergleich sei ausgeführt, dass die durchschnittliche Verkehrsbelastung für Staatsstraßen im Landkreis … bei 4616 Kraftfahrzeuge am Tag, in Oberbayern bei 5115 Kraftfahrzeugen am Tag, bayernweit bei 3817 Kraftfahrzeuge am Tag liege. Zudem erfordere der Kreuzungsbereich der Staatsstraße mit der nördlich gelegenen L … Straße und der im Süden verlaufenden J …straße bereits heute eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer, so seien Auffahrunfälle die häufigste Unfallursache. Es sei damit zu rechnen, dass die geplante Werbeanlage die Verkehrsteilnehmer noch mehr ablenken werde und damit weitere Aufbauunfälle provoziere. Hinzu komme, dass die Staatsstraße wohl auch von zahlreichen auswärtigen und nicht ortskundigen Autofahrern genutzt würde. Jede unnötige Ablenkung sollte daher vermieden werden. Wegen der Unfallstatistik werde auf die E-Mail der Polizeiinspektion … vom 1. Juni 2021 (Bl. 36 der Behördenakte) Bezug genommen, wonach sich im Zeitraum 2015-2020 18 Verkehrsunfälle ereignet hätten (9 Auffahrunfälle, Abbiegefehler 2, Vorrang Gegenverkehr missachtet 2, Vorfahrtsverletzung 3, gestürzte Fahrradfahrer 2).
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen LED-Wechselwerbeanlage zu, weil dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im vorliegend einschlägigen vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen sind. Der Beklagte hat die Erteilung der Baugenehmigung zu Unrecht gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO unter Berufung auf das Vorliegen einer Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BayBO abgelehnt. Auch liegt eine störende Häufung von Werbeanlagen im Sinne von Art. 8 Satz 3 BayBO nicht vor.
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1. Durch das Vorhaben und dessen Nutzung werden die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet, Art. 14 Abs. 2 BayBO. Eine konkrete Gefährdung in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zeit zu erwarten ist (BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 9 ZB 20.2993 – juris Rn. 19). Geht es um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 24.2.2003 – 2 CS 02.1730 – juris Rn. 16). Dabei ist innerorts regelmäßig von einer gewissen Ablenkungswirkung, andererseits aber auch von einer Gewöhnung an den Anblick von Werbeanlagen auszugehen (BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 9 ZB 20.2993 – juris Rn. 19). Relevant ist zum einen die konkrete verkehrliche und örtliche Situation mit ihren Vorbelastungen, zum anderen kommt es auf die Ausgestaltung der Werbeanlage an ihrem konkreten Anbringungsort an. Entscheidend ist, ob angesichts der gegebenen Komplexität der Verkehrsvorgänge die von der Werbeanlage ausgehende (zusätzliche) Ablenkungswirkung vertretbar ist oder nicht (zum Ganzen: Nolte/Robl in Busse/Kraus, BayBO, 150. EL Februar 2023, Rn. 23 ff. zu Art. 14).
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Dies zugrunde gelegt, ist nach dem im Rahmen des gerichtlichen Ortsaugenscheins gewonnenen Eindruck zur konkreten Verkehrssituation am Vorhabenstandort, unter Berücksichtigung der Üblichkeit von Werbeanlagen in diesem Bereich sowie der konkreten Situierung und Ausgestaltung der streitgegenständlichen Werbeanlage bei Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht mit Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die Staatsstraße verläuft in diesem Bereich mit einer Fahrspur für jede Fahrtrichtung. Grundstücksausfahrten auf die St … finden sich lediglich von den südlich der L … Straße gelegenen Grundstücken. Die nördlich angrenzenden Grundstücke sind durch einen Lärmschutzwall abgeriegelt. Die Ampelkreuzung befindet sich vom Vorhabenstandort ca. 80 m entfernt und liegt damit außerhalb des Einwirkbereichs der geplanten Wechselwerbeanlage. Zwar liegt die Rechtsabbiegespur dem Ampelbereich vorgelagert, jedoch befindet sich das betreffende Hinweisschild erst hinter dem Vorhabenstandort, zudem ist die Abbiegespur nicht mit einer Ampel versehen. Eine besondere verkehrliche Komplexität vermag die Kammer hinsichtlich dieser Verkehrsführung nicht zu erkennen, zumal hier eine Höchstgeschwindigkeit von (lediglich) 50 km/h erlaubt ist, auch wenn zuzugeben ist, dass das Verkehrsaufkommen in diesem Bereich der Staatsstraße, welches der Beklagte mit ca. 8000 KfZ/Tag angegeben hat, auch zum Zeitpunkt des Augenscheins an einem Vormittag unter der Woche, hoch war. Die vom Beklagten vorgelegten Unfallzahlen der örtlichen Polizeiinspektion zu den Verkehrsunfällen in den Jahren 2015-2020 (Bl. 36 der Behördenakte) belegen bezüglich der Unfallträchtigkeit nichts Gegenteiliges. Hiernach hat es in den genannten Jahren insgesamt 18 Verkehrsunfälle gegeben. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2021 hatte sich kein Verkehrsunfall ereignet. Dabei ist aus der Darstellung schon nicht ersichtlich, in welchem Bereich der Kreuzung und bei welchem Verkehrsvorgang diese Unfälle stattgefunden haben. Darüber hinaus belegen für sich gesehen die genannten Fallzahlen nach Einschätzung der Kammer nicht, dass es sich um einen sog. Unfallschwerpunkt handelt. So ist es in den Jahren 2015 bis 2020 zu durchschnittlich drei Verkehrsunfällen pro Jahr gekommen, was angesichts der Verkehrsbelastung der St … mit ca. 8.000 KfZ/Tag niedrig erscheint. Zudem ist der gesamte Kreuzungsbereich bereits durch zahlreiche Werbeanlagen vorgeprägt. So befinden sich auf der FlNr. 427/14 am Zaun und am östlichen Grundstücksabschluss mehrere Werbebanner der dortigen Autowerkstatt. Auch am Vorhabengrundstück direkt ist eine kleine Werbetafel angebracht. Ein kleines Schild weist auf Brennholzverkauf hin. Auch auf der Rückseite des Vorhabenstandorts befindet sich eine ganze Reihe von kleinen Werbeschilder. Jenseits der Kreuzung auf der Südseite der FlNr. 414 ist eine großflächige Werbeanlage im Bereich des ersten Obergeschosses angebracht. Eine weitere Werbeanlage findet sich auf der Außenwand der FlNr. 422/5. Diese Vorprägung des Kreuzungsbereichs führt dazu, dass der Werbeanlage eine nicht zu starke Ablenkungswirkung zukommen wird, weil die Verkehrsteilnehmer ohnehin bereits abgelenkt sind. Zwar wird die streitgegenständliche Werbeanlage aufgrund ihrer Beleuchtung und wechselnden Ansichtsflächen gerade in der dunklen Tageszeit deutlicher in Erscheinung treten. Allerdings ist auch diese Gestaltung einer Werbeanlage mittlerweile üblich und stellt für die Verkehrsteilnehmer einen gewohnten Anblick dar, sodass nicht mit einem Überraschungseffekt zu rechnen ist.
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Nach alldem ist für das streitgegenständliche Vorhaben und dessen Nutzung eine Gefährdung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BayBO nicht zu befürchten. Damit steht auch Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG nicht entgegen.
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2. Schließlich kann dem Vorhaben auch nicht Art. 8 Satz 3 BayBO entgegen gehalten werden. Danach ist die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig, wobei nach der Rechtsprechung eine Häufung dann vorliegt, wenn mindestens drei Werbeanlagen im Blickfeld des Betrachters liegen. Dies ist vorliegend zwar aufgrund der entlang des Nachbargrundstücks FlNr. 427/14 am Zaun angebrachten Werbeanlagen und der am Vorhabenstandort angebrachten Werbetafel der Fall, jedoch wirkt diese Häufung aus Sicht der Kammer nicht störend im Sinne der Vorschrift. Eine Störung ist nicht schon durch Häufung allein, d. h. durch eine bestimmte Zahl z. B. von räumlich dicht nebeneinander angebrachten Werbeschildern gegeben, sondern erst, wenn eine Häufung gleicher oder miteinander unvereinbarer Werbeanlagen vorliegt, die auf den Betrachter im Gesamteindruck oder im Verhältnis zur Umgebung störend wirken und damit als lästig empfunden werden. Derjenige, der beurteilt, ob die Häufung von Werbeanlagen „stört“, ist der sog. „gebildete Durchschnittsbetrachter“. Nach dem im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck stellen sich die Werbeanlagen in dem konkreten Bereich, der bereits durch die nördlich der St … verlaufende Lärmschutzwand deutlich vorgeprägt ist, nicht als in diesem Sinne Unlust erregend, irritierend oder störend dar, sondern erscheinen hier ortsverträglich.
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3. Der Klage war daher mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 163 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.