Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 17.07.2023 – W 8 K 23.223
Titel:

Versagung einer Corona-Überbrückungshilfe

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5
BayHO Art. 53
GG Art. 3
BayVwVfG Art. 48, Art. 49a
Leitsätze:
1. Förderrichtlinien entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
4. Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Planungsbüro, Homeoffice, Umsatzrückgang infolge zeitlicher Verzögerungen, Corona-Überbrückungshilfe, endgültige Ablehnung der begehrten Förderung, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingtheit der Umsatzausfälle, Fernwirkungen der Corona-Pandemie nicht ausreichend, maßgebliche Verwaltungspraxis, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, kein Ermessensfehler, keine Willkür
Fundstelle:
BeckRS 2023, 25285

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin, ein Ingenieurbüro für bautechnische Gesamtplanung, speziell Fassadenplanung, begehrt die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 105.490,09 EUR.
2
I. Die Klägerin beantragte am 28. März 2022 die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe III Plus.
3
Im Förderantrag gab die Klägerin folgende Umsätze an:

Betrag Vergleichsmonat 2019

Betrag Fördermonat 2021

Juli

28.364,89 EUR

76.647,30 EUR

August

210.103,56 EUR

39.408,00 EUR

September

86.957,63 EUR

8.752,68 EUR

Oktober

333.782,01 EUR

48.821,73 EUR

November

77.281,22 EUR

404.916,60 EUR

Dezember

61.030,16 EUR

10.411,55 EUR

4
Auf Rückfrage der Beklagten im Förderverfahren zur Coronabedingtheit der angegebenen Umsatzeinbrüche gab die Klägerin an, ihr Umsatzeinbruch sei auf coronabedingte Planungsverzögerungen zurückzuführen. Coronabedingt hätten bei ihrem Großprojekt H. Q. F. insbesondere die ansonsten persönlichen Planungsbesprechungen, bei denen üblicherweise die zur Planungsprüfung anstehenden Zeichnungen mit den planungsbeteiligten Architekten und Fachplanern „am Tisch“ gemeinsam mit dem Ziel der Planfreigabe besprochen und handschriftliche Prüfeintragungen und gegebenenfalls Änderungen vorgenommen würden, sodass schnell eine Planfreigabe erfolgen könne, nur noch per Videokonferenz stattfinden können. Zudem seien die planungsbeteiligten Architekten und Fachplaner durch die Arbeit im Homeoffice und krankheitsbedingte Ausfälle nicht in der Lage gewesen, die Planprüfungen in der vereinbarten Prüffrist zu bewältigen. Durch die Einschränkungen hätten die Planprüfungen anstatt der vertraglich vereinbarten 15 Tage oft über drei Monate oder länger gedauert. Aufgrund dessen hätte sich die gesamte Bearbeitungsdauer des Auftrages um einige Monate verlängert und es sei zu Umsatzeinbußen gekommen, da der geplante und abrechenbare Leistungszuwachs nicht habe erreicht werden können.
5
Mit Bescheid vom 15. Juni 2022 wurde der Klägerin vorläufig eine Überbrückungshilfe III gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in der gültigen Fassung (im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus) dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum gewährt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid ergehe ausschließlich, um die mit Ablauf des befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Die Festsetzung stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Eine Auszahlung erfolge erst nach weiterer Prüfung, welche jedoch auch zu einem Entfall des Anspruchs auf Überbrückungshilfe III führen könne.
6
Mit Bescheid vom 20. Januar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag vom 28. März 2022 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe auf Grundlage der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus ab (Nr. 1) und ersetzte hierdurch vollständig den Bescheid vom 15. Juni 2022. In den Gründen führte sie im Wesentlichen aus: Gemäß den FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ Vierte Phase vom Juli 2021 bis Dezember 2021 (im Folgenden „FAQ“) sei Voraussetzung für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus der Nachweis eines coronabedingten Umsatzrückgangs. Dem Geschäftsmodell inhärente Schwankungen oder zögerliches Verhalten der Kunden sowie der allgemeine Rückgang von Bestellungen von Hauptkunden seien keine Umstände, die als Nachweis coronabedingter Umsatzeinbrüche herangezogen werden könnten. Umsatzeinbußen, die auf andere Gründe zurückzuführen seien, wie bspw. Schwierigkeiten in der Lieferkette, Materialengpässe oder Fachkräftemangel könnten zwar gravierende Folgen für die betroffenen Unternehmen verursachen, würden gemäß den FAQ jedoch keine Coronabedingtheit begründen. Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) zurückzuführen seien oder die sich erkennbar daraus ergäben, dass sich Umsätze bzw. Zahlungseingänge lediglich zeitlich verschieben würden, würden nicht als coronabedingt gelten. Ein coronabedingter Umsatzeinbruch sei daher nicht dargelegt. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe nicht erfüllt. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
II.
7
1. Hiergegen ließ Klägerin am 16. Februar 2023 Klage erheben und diese mit Schriftsätzen vom 4. April und 7. Juni 2023 im Wesentlichen damit begründen, sie habe einen Anspruch auf die Gewährung der beantragten 105.490,09 EUR. Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Januar 2023 dargelegte Begründung bewerte den Sachverhalt falsch und verkenne die Anspruchsvoraussetzungen. Ein Ausschluss der Klägerin von der von ihr beantragten Förderung sei nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten. Der Anspruch der Klägerin auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus ergebe sich aus Nr. 2.1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Nähere Hinweise zur Auslegung der Richtlinie fänden sich hier insbesondere in Nr. 1.1 der FAQ. Die Beklagte habe insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen worden sei, nicht eingehalten und das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes verletzt. Die Klägerin sei antragsberechtigt. Insbesondere lägen die Voraussetzungen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst e) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus vor. Hiernach seien Unternehmen antragsberechtigt, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 coronabedingt im Sinne der Nr. 2.1 der Richtlinie um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die coronabedingten Umsatzrückgänge hätten sich in den Monaten August, September, Oktober und Dezember des 2021 auf über mindestens 30% im Vergleich zu den jeweiligen Monaten des Jahres 2019 belaufen. Dieser Umsatzrückgang sei coronabedingt, auch wenn die Klägerin selbstverständlich wie nahezu jede Firma monatlichen Umsatzschwankungen unterliege. Die Umsatzrückgänge seien direkt und unmittelbar auf die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie zurückzuführen. Die Klägerin erstelle als Dienstleistungsunternehmen technische Planungsleistungen, sogenannte Werk- und Montageplanungen für Metall-Glas-Fassadenkonstruktionen für mittlere und große Fassadenbauprojekte. Die Auftragsgrößen lägen in der Regel zwischen 100.000 EUR bis 1.500.000 EUR für die reine Planungsleistung. Bei den in Auftrag genommenen Planungsaufträgen handle es sich um aufeinander aufbauende Planungsleistungen, die beginnend mit Entwurfsskizzen und Grundsatzdetails bis hin zur fertigen Montageplanung einen komplexen Gesamtablauf bilden würden. Coronabedingte Probleme bei der Materialbeschaffung würden für die Klägerin keine Rolle spielen, da sie als Planungsdienstleisterin keine solche vornehme. Ihre Planungsleistungen würden unabhängig und zeitlich im Vorfeld der Materialbeschaffung erstellt und würden erst die Grundlage für eine spätere Materialbeschaffung bilden, da sie im Zuge ihrer Planung die Materialbestelllisten für ihre Auftraggeber erzeuge. Die Planungsleistung sei also für einen Planungsbereich bereits abgeschlossen, bevor es überhaupt zu Problemen bei der Materialbeschaffung kommen könne. Die Planungsaufträge unterlägen einem großen Termindruck und seien aufgrund der erforderlichen Materialbeschaffung im Vorfeld, den erforderlichen Kapazitäts- und Ablaufplanungen der Produktion sowie den Montageabläufen mit den Schnittstellen zu anderen Gewerken auf den Baustellen an eng getaktete und vertraglich vereinbarte Abläufe geknüpft. Terminverspätungen würden mit hohen Konventionalstrafen belegt und müssten unbedingt verhindert werden. Schadensersatzforderungen bei einer Behinderung nachfolgender Unternehmen könnten schnell existenzbedrohende Größenordnungen annehmen. Aus diesem Grund würden die Abläufe der Planung und die daran anschließenden Planprüfungen durch die vom Bauherrn beauftragten Architekten und Fachplaner detailliert geplant und die einzelnen Planungs- und Prüffristen vertraglich fixiert. Die beschriebenen Planungsabläufe der Werk- und Montageplanung würden aufeinander aufbauende, voneinander abhängige Arbeitsabläufe darstellen. Es sei nicht möglich, einzelne Planungsschritte zu unterbrechen und die darauffolgenden Planungen fortzusetzen. Ebenso habe man einzelne Mitarbeiter bei einer unvorhergesehenen Unterbrechung der Arbeiten nicht kurzfristig in andere Aufträge umdisponieren können, da aufgrund der Auftragsgröße des Projekts H. Q. F. keine oder nur in sehr geringem Umfang andere Aufträge vorhanden gewesen seien. Die für diesen Auftrag eingeplanten Mitarbeiter seien, bei entsprechend einkalkuliertem Umsatz, für 15 Monate in dieses Projekt eingebunden gewesen. Der zu erwartende Umsatz sei jedoch coronabedingt eingebrochen, da die veranschlagten Umsätze nicht hätten generiert werden können. Es habe sich hierbei nicht um Umsatzverschiebungen gehandelt. Dies zeige sich insbesondere beim Umsatzeinbruch bzgl. des Planungsauftrags für das Bauvorhaben H. Q. F. Das Auftragsvolumen für dieses Planungsprojekt habe bei ca. 1,75 Mio. EUR gelegen. Vereinbarter Planungsbeginn sei die KW 49 2019 gewesen. Die Fertigstellung habe in KW 13 2021 erfolgen sollen. Der vertraglich vereinbarte Planungszeitraum habe somit insgesamt ca. 15 Monate betragen. Coronabedingt sei die Planprüfung innerhalb dieser vertraglich vereinbarten Frist nicht möglich gewesen. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass die Klägerin und auch die mit ihr kooperierenden Betriebe und Gewerke nicht von den staatlichen Schließungsverordnungen betroffen gewesen seien, dennoch sei der Arbeitsablauf aufgrund von Corona massiv beeinträchtigt gewesen. Die für dieses Vorhaben vereinbarte Planprüffrist für von der Klägerin erstellte Zeichnungen/Pläne habe 15 Arbeitstage betragen. Durch die coronabedingten Einschränkungen, insbesondere die Kontaktbeschränkungen, seien die ansonsten üblichen persönlichen Planungsbesprechungen mit acht bis zehn Planungsbeteiligten nicht mehr möglich gewesen. Üblicherweise seien die zur Planprüfung anstehenden Zeichnungen mit den planungsbeteiligten Architekten und Fachplanern in einem Meeting gemeinsam mit dem Ziel der Planfreigabe besprochen worden und dabei handschriftliche Prüfeintragungen und ggf. Änderungen vorgenommen worden, so dass eine Planfreigabe schnell habe erfolgen können und keine langen Wartezeiten entstanden seien. Nunmehr hätten die Klägerin und die sonstigen an den Bauvorhaben beteiligten Architekten und Fachplaner erst einmal die technischen Voraussetzungen schaffen müssen, um die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Bereits hierdurch sei es zu erheblichen Verzögerungen im Bearbeitungsablauf gekommen. Des Weiteren habe es zu Beginn der Corona-Pandemie auch keine digitalen Meetings gegeben. Die Pläne hätten einzeln und zeitlich nacheinander an die jeweiligen Architekten und Fachplaner zur Prüfung und Freigabe versendet werden müssen, was ebenfalls erhebliche zeitliche Verzögerungen verursacht habe. Die gesamten Planungsabläufe seien extrem negativ beeinflusst gewesen. Gemäß Nr. 1.2 FAQ gelte ein Umsatzeinbruch als coronabedingt, wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt sei. Die gesamte Bearbeitungsdauer des Auftrags H. Q. F. habe sich um ca. 18 Monate verlängert – Abschluss Ende 2022 statt am 31. März 2021 –, also um mehr als das Doppelte der vertraglich vereinbarten Laufzeit. Hierdurch habe sich die Kapazitäten- und Umsatzplanung coronabedingt vollständig geändert und es seien Umsatzeinbrüche entstanden. Die Klägerin hätte ohne die Coronakrise weitaus höhere Umsätze verzeichnet und hätte diese in ihre jährlichen Kalkulationen und Planungen aufgenommen und dementsprechend auch ihre Ausgaben und Investitionen geplant. Die Klägerin habe während des Großprojektes Mitarbeiterkapazitäten vorhalten müssen, ohne dass entsprechende Umsätze hätten generiert werden können. Dem Aufwand an Personal- und Betriebskosten hätten in diesem Zeitraum keine finanziellen Zuflüsse gegenübergestanden. Sie habe keine neuen Aufträge generieren können. Dies sei auch nicht darauf zurückzuführen, dass sie während der Corona-Pandemie Personalengpässe gehabt hätte. Sie hätte ihre Mitarbeiter aber nicht in anderen Projekten einsetzen können, da die Möglichkeit bestanden habe, dass bei einer Verbesserung der Coronalage oder einer Veränderung der Rechtslage die Planungs- und Prüfungsabläufe wieder plangemäß hätten durchgeführt werden können. In einem solchen Fall hätte die Klägerin nicht alle Auftrage sach- und termingerecht abarbeiten können und hätte hierdurch bei Verzug die Zahlung hoher Vertragsstrafen riskiert. Kleinere Aufträge bzw. kurzfristige Arbeiten, in denen die Kapazitäten hätten flexibel hin und her geschoben werden können, gebe es in einem derart komplexen Planungsbereich wie der Fassadenplanung nicht. Bei der vertraglich vereinbarten Planungsdauer von 15 Monaten für das Großprojekt sei ein Umsatz von ca. 116.000 EUR/Monat veranschlagt gewesen (Gesamtvolumen des Auftrags: 1.75 Mio EUR / 15 Monate). Nachdem die Abwicklung der Arbeiten mehr als die doppelte Zeit (33 Monate) in Anspruch genommen habe, hätten sich die Umsätze auf ca. 53.000 EUR/Monat (1.75 Mio EUR / 33 Monate) reduziert. Die Umsätze bzw. Zahlungseingänge hätten sich daher nicht lediglich zeitlich verschoben, wie die Beklagte fehlerhaft angenommen habe. Es habe ein tatsächlicher Ausfall bzw. Rückgang des Umsatzes vorgelegen. Die Zahlen würden deutlich zeigen, wie sich die Corona-Krise negativ auf die Umsätze der Klägerin ausgewirkt habe und es teils zu massiven Umsatzeinbrüchen gekommen sei. Dieser beruhe auch nicht auf den üblichen Geschäftsrisiken, sondern der Coronakrise und sei insbesondere nicht auf lediglich inhärente Schwankungen zurückzuführen. Die Umsatzeinbrüche hätten von der Klägerin auch nicht kompensiert oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können. Insbesondere sei es der Klägerin als Dienstleistungsunternehmen nicht möglich gewesen, „auf Vorrat“ zu planen und die Planungsleistung später in Rechnung zu stellen. Es könne folglich nicht zu Umsatzverschiebungen kommen, wie z.B. in einem produzierenden Gewerbebetrieb, der die Möglichkeit habe, Waren zu produzieren und diese erst später zu verkaufen und dadurch den Umsatz nachzuholen. Die Klägerin habe ihren coronabedingten Umsatzeinbruch auch ausreichend nachgewiesen. Insbesondere sei der Nachweis aufgrund des Wortlauts von Nr. 2.1 Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus „zum Beispiel“ nicht nur durch die Betroffenheit der eigenen Branche von staatlichen Schließungsanordnungen nachweisbar. Die Klägerin habe die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche über das Online-Portal der Beklagten durch Schreiben ihres Steuerberaters vom 16. Mai 2022 und Schreiben ihres Geschäftsführers vom 28. März 2022 dargelegt. Der Vorhalt der Beklagten, sie hätte nach ihren Maßstäben die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche nicht hinreichend dargelegt, sei daher nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe zur Antragstellung keine andere Möglichkeit gehabt, als die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formulare durch einen prüfenden Dritten auszufüllen und online über eine digitale Schnittstelle hochzuladen zulassen. Die Kommunikation zwischen den Parteien sei über das digitale Portal massiv eingeschränkt gewesen, da kurze Nachfragen oder Erläuterungen per Telefon ausgeschlossen gewesen seien. Zwar dürfe einem Antragsteller einer freiwilligen Förderungsleistung auch ein (nicht unerheblicher) Aufwand, einen fundierten Antrag zu stellen, zugemutet werden. Jedoch sei es der Verwaltung ebenfalls zuzumuten, einen Antragsteller durch konkrete Nachfragen dergestalt anzuleiten und ihn darauf hinzuweisen, welche Unterlagen bzw. welcher Vortrag zu einer positiven Verbescheidung führen könne, sofern die Voraussetzungen der Förderung vorlägen. Diesem Anspruch werde die Kommunikation der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte habe nach nur einer Nachfrage ohne weitere Nachfrage oder Hinweis, dass die Ausführungen der Klägerin oder deren vorgelegte Nachweise unzureichend seien, den Antrag abgelehnt. Es müsse den antragstellenden Unternehmen ermöglicht werden, bei unklarer Rechtslage die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen zu können. Wenn der Beklagten vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung zugebilligt werde, die Richtlinien selbstständig durch ihre Verwaltungspraxis mit Leben zu füllen, dann müsse es der jeweiligen Behörde aus Gründen der verwaltungsverfahrensrechtlichen Waffengleichheit auferlegt werden, ihre Spielregeln für eine positive Verbescheidung offenzulegen. Insofern sei der Vorhalt der Beklagten, die Klägerin habe das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung im Sinne von Ziffer 2.1 Buchst. e) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus nicht hinreichend dargelegt, falsch. Die fehlerhafte Sachverhaltsermittlung der Beklagten stelle einen Verstoß gegen den in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gesetzlich normierten Untersuchungsgrundsatz dar. Die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nach Nr. 2.1 der Richtlinie und Nr. 1.1 FAQ seien daher ebenso wie die übrigen Voraussetzungen der Richtlinie, die einen Anspruch auf die Auszahlung der begehrten Überbrückungshilfe begründen, erfüllt. Die streitgegenständliche Ablehnung erweise sich daher aufgrund eines Ermessenausfalls als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe aufgrund der fehlerhaften Sachverhaltsermittlung darauf abgestellt, dass der Umsatzrückgang nicht coronabedingt sei. Diese fehlerhafte Annahme der Beklagten sei als Ermessensausfall zu werten und führe zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Unter Anerkennung, dass die Umsatzrückgänge coronabedingt gewesen seien, sei das Ermessen der Beklagten, „ob“ die Überbrückungshilfe zu gewähren sei, anhand ihrer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis auf Null reduziert. Da im Übrigen die mit Antrag vom 28. März 2022 geltend gemachten Kosten und deren Höhe dem Grunde und der Höhe nach unstreitig seien, sei das Ermessen der Beklagten über das „wie“ ebenfalls auf Null reduziert, sodass die Überbrückungshilfe entsprechend dem klägerischen Antrag zu gewähren sei.
8
2. Die Beklagte ließ am 3. Mai 2023 im Wesentlichen erwidern: Der Klägerin fehle es an der nach Nr. 2.1 Buchst e) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus erforderlichen Antragsberechtigung. Sie unterfalle nicht dem Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz im jeweiligen Monat Juli 2021 bis Dezember 2021 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche, ab. Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) zurückzuführen seien oder die sich erkennbar daraus ergeben würden, dass sich Umsätze bzw. Zahlungseingänge lediglich zeitlich verschieben würden, würden nicht als coronabedingt gelten. Ebenso seien Umsatzeinbrüche, die nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen aufträten, nicht coronabedingt. Der Antragsteller habe zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt werde, coronabedingt seien, vgl. Nr. 1.2 der FAQ. Nach dem vorgenannten Maßstab habe die Klägerin im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt, dass die angegebenen Umsatzeinbußen coronabedingt entstanden seien. Zunächst sei die Klägerin bereits im Jahr 2019 von Umsatzschwankungen betroffen gewesen. Die schwankenden Umsätze der Klägerin im Förderverfahren würden damit saisonal regelmäßig auftreten. Die Klägerin sei im Förderzeitraum zudem weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Sie habe ihr Leistungsangebot damit grundsätzlich in vollem Umfang anbieten können. Dass die an der Bauplanung beteiligten Architekten und Fachplaner die Planprüfungen fristgerecht durchführen, sei ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko der Klägerin, das nicht mit der Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen werde. Sofern die Klägerin in der Planung entstandene Verzögerungen auf die Homeoffice-Pflicht sowie krankheitsbedingte Ausfälle zurückführe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn mit krankheitsbedingten Ausfällen seiner Kunden und Mitarbeiter müsse ein Unternehmen unabhängig von der Pandemie rechnen. Auch sei die Klägerin als Ingenieurbüro für bautechnische Gesamtplanung nicht davon abhängig, dass die beteiligten Fachplaner ihre Tätigkeit gerade im Büro ausüben würden. Sie habe im Verwaltungsverfahren vielmehr selbst darauf hingewiesen, dass die üblicherweise in Präsenz abgehaltenen Termine per Videokonferenz durchgeführt worden seien. Es begründe auch keinen Ermessenfehler, dass die Klägerin nicht in den Kreis der Berechtigten für die streitgegenständliche Überbrückungshilfe III Plus einbezogen worden sei. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch coronabedingt gewesen sei. Mit der Überbrückungshilfe III Plus, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, hätten diejenigen Unternehmen gefördert werden sollen, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten, vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurück zu führen seien. Das Förderverfahren sei zudem auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Diese erfordere die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien, welche vorliegend gegeben seien. Diese seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
9
3. In der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2023 beantragte der Klägerbevollmächtigte:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der IHK für München und Oberbayern vom 20. Januar 2023 verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 28. März 2022 eine Überbrückungshilfe III Plus gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Vierte Phase (von Juli 2021 bis Dezember 2021) in Höhe von 105.490,09 EUR zu gewähren.
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Die Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
13
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten Förderung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
14
Die Klage ist unbegründet.
15
Der Bescheid der beklagten IHK vom 20. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
16
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 105.490,09 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Januar 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
17
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
18
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus von insgesamt 105.490,09 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr geltend gemachten Erstattung ihrer Umsatzausfälle nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
19
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. zu Corona-Beihilfen etwa BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris; U.v. 5.5.2023 – M 31 K 21.6122 – juris; U.v. 3.5.2023 – M 31 K 21.6446 – juris; U.v. 12.4.2023 – M 31 K 22.2723 – juris; U.v. 16.3.2023 – M 31 K 21.6228 – juris; U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris; U.v. 28.2.2023 – M 31 K 21.5025 und M 31 K 22.1711 – BeckRS 2023, 1626 bzw. BeckRS 2023, 2627; U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340; U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris; Ue.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – BeckRS 2022, 32186; M 31 K 22.27 – juris; M 31 K 22.245 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris; U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 2022, 717; VG Augsburg, U.v. 22.3.2023 – Au 6 K 21.2527 – juris; VG Gießen, U.v. 21.11.2022 – 4 K 3039/21.GI – juris; U.v. 29.8.2022 – 4 K 1659/21.GI – juris; VG Bayreuth, G.v. 29.12.2022 – B 8 K 22.624 – BeckRS 2022, 43502; G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22/HAL – BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 sowie etwa VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 22.1835 – juris; U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris; U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894; jeweils m.w.N.).
20
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).
21
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24).
22
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 22; siehe auch NdsOVG, U.v. 12.12.2022 – 10 LC 76/21 – juris Rn. 29; U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 24).
23
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).
24
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).
25
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).
26
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
27
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26 sowie VG München, U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340 Rn. 30; U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris Rn. 34; U.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – BeckRS 2022, 32186 Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2022 – 7 K 2197/20 – juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn 30 ff.; m.w.N.).
28
Im Corona‐Beihilfen – Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayern und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten IHK als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient, hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 8 und 9 sowie Rn. 33, 36, 39 ff., 56).
29
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK – wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat – der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris Rn. 8). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.).
30
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v.20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37).
31
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren – wie hier – ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.).
32
Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III Plus auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.).
33
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).
34
Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
35
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 20. Januar 2023 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
36
Die streitgegenständlichen Umsatzausfälle sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus nicht förderfähig.
37
Einschlägig ist die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021, BayMBl. Nr. 553; beachtlich sind hier insbesondere:
Nr. 1 S. 7 und 8:
38
Diese Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Nr. 2.1 S. 1 Buchst. e) und S. 3-5:
39
1Antragsberechtigt im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 (Förderzeitraum) sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, einschließlich …
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e) deren Umsatz1 in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 Coronabedingt im Sinne der Sätze 2 und 3 der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.
41
2Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Coronabedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig den Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge Coronabedingt sind; hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten ausreichend; dies gilt nicht für die Beantragung der Neustarthilfe Plus.
42
3 Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. 4Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten […]. 5Nicht als Coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.
43
Weiter zu beachten sind die FAQs zu „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“, vierte Phase (von Juli 2021 bis Dezember 2021) (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IIIP/ueberbrueckungshilfe-iiiplus.html), insbesondere:
Nr. 1.2:
44
Muss der coronabedingte Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat bestehen?
45
Ja, Überbrückungshilfe III Plus kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
46
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt.
47
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.
48
Der Nachweis der oder des Antragstellenden, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind.
49
Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt.
50
Ausgehend von den vorstehend zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ihre Förderpraxis plausibel begründet (siehe insbesondere ihren im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsatz vom 3. Mai 2023). Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10), dass sie streitgegenständlichen Unsatzausfälle nicht als förderfähige Kosten (Verneinung eines coronabedingten Umsatzrückgangs) ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (zur „Feststellungslast“ der Beklagtenseite siehe VG Düsseldorf, U.v. 16.1.2023 – 20 K 7275/21 – juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 48).
51
Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
52
Soweit die Ablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte.
53
Soweit die Klägerseite die Coronabedingtheit ihre Umsatzeinbrüche vorwiegend mit Planungsverzögerungen des im streitgegenständlichen Zeitraum bearbeiteten Großauftrags infolge von nicht mehr in den vereinbarten Prüffristen bewältigbarer Planprüfungen wegen der aufgrund von Corona nicht mehr wie üblich persönlich stattfindenden Planungsbesprechungen, Arbeit im Homeoffice und krankheitsbedingten Ausfällen der planungsbeteiligten Architekten und Fachplanern und dem in der Folge ausbleibenden Leistungszuwachs durch neue Aufträge begründet, legt sie ihr eigenes Verständnis von Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es nicht ankommt. Vielmehr obliegt allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Allein maßgebend ist das Verständnis der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin (vgl. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31).
54
Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klageseite geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine – wie hier – schlichte, nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es – wie bereits ausgeführt – gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (siehe schon VG Würzburg U.v. 14.11.2022 – 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296 Rn. 70 mit Bezug auf VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25.). Ein einfaches Bestreiten der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis genügt nicht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33 mit Bezug auf BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58/07 – juris Rn. 6).
55
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von qualitativ vergleichbaren Abweichungen in anderen Antragsverfahren in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 – 1 BvR 1616/03 – juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 60).
56
Der Beklagten obliegt dabei – wie schon dargelegt – allein die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis.
57
Die Ablehnung der Förderung infolge der Verneinung eines coronabedingten Umsatzeinbruchs für die zweite Jahreshälfte 2021 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
58
Die Beklagtenseite gab in der mündlichen Verhandlung als auch im Schriftsatz vom 3. Mai 2023 zu ihrer Verwaltungspraxis an, sie stelle bezüglich der Coronabedingtheit von Umsatzeinbrüchen auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche, ab. Als nicht coronabedingt gälten Umsatzeinbrüche beispielsweise, wenn sie auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) zurückzuführen seien, sie sich erkennbar daraus ergäben, dass sich Umsätze bzw. Zahlungseingänge lediglich zeitlich verschieben oder sie nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten würden. Dass an einer Bauplanung beteiligte Architekten und Fachplaner die Planprüfungen fristgerecht durchführen, stelle ein allgemeines unternehmerisches Risiko (Geschäftsrisiko) dar, welches nach der Verwaltungspraxis nicht mit der Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen werde. Sofern solche Verzögerungen auf die die Homeoffice-Pflicht sowie krankheitsbedingte Ausfälle zurückführen seien, falle auch dies unter das Geschäftsrisiko, da mit krankheitsbedingten Ausfällen von Kunden und Mitarbeitern unabhängig von der Pandemie gerechnet werden müsse und vorliegend die Klägerin als Ingenieurbüro für bautechnische Gesamtplanung nicht davon abhängig sei, dass die beteiligten Fachplaner ihre Tätigkeit gerade im Büro ausüben. Der Antragsteller habe zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt seien.
59
Dieser Vortrag ist plausibel und steht offenkundig im Einklang mit den verwaltungsinternen Vorgaben (siehe auch Tatbestand unter II. 2).
60
Für die Plausibilität der Verwaltungspraxis der Beklagten spricht Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. e) und S. 3 bis 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, in der ausdrücklich als Beispiel für coronabedingte Umsatzeinbrüche vom Betroffensein durch staatliche Schließungsanordnungen die Rede ist. Sonstige Umsatzeinbrüche aufgrund saisonaler oder inhärenter Schwankungen sind nicht förderfähig, auch nicht Einbrüche aufgrund wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art oder aufgrund zeitlicher Verschiebungen bzw. aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung wegen Betriebsferien (ebenso Nr. 2 Abs. 7a der Vollzugshinweise). Weiter begründen auch nationale Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen betreffend die Belegschaft die Coronabedingtheit, wenn der Ausfall der Belegschaft zu Umsatzeinbrüchen führt.
61
Die Beklagte hatte die Klägerin im Antragsverfahren in Erfüllung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht ausdrücklich um Erläuterung der Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs gebeten, auch unter Abgrenzung zu anderen nicht förderfähigen Effekten. Auf die betreffende Nachfrage teilte der prüfende Dritte am 16. Mai 2022 mit, der Umsatzeinbruch sei ausschließlich auf coronabedingte Planungsverzögerungen und nicht auf Schwierigkeiten bei der Lieferkette, durch Materialengpässe oder durch einen Fachkräftemangel begründet und legte hierzu ein Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 28. März 2022 vor, in dem dieser im Wesentlichen weitergehend ausführte, aufgrund coronabedingter Einschränkungen hätten die sonst üblichen persönlichen Planungsbesprechungen, in denen zur schnellen Planfreigabe gemeinsam Prüfeintragungen und Änderungen vorgenommen würden, nur noch in Form von Videokonferenzen abgehalten werden können. Auch seien die planungsbeteiligten Architekten und Fachplaner durch die Arbeit im Homeoffice sowie krankheitsbedingter Ausfälle nicht in der Lage gewesen, die vereinbarten Prüffristen einzuhalten. Aufgrund dessen habe sich die Planprüfung auf oft über drei Monate und mithin auch die Bearbeitungsdauer des Auftrages „HPQ-H. Q. F.“ um einige Monate verlängert, weshalb der geplante und abrechenbare Leistungszuwachs nicht habe erreicht werden können und es zu Umsatzeinbrüchen gekommen sei. Da es sich um ein Masseverfahren handelte, durfte die Beklagte wie bereits ausgeführt auf diesen Vortrag abstellen und war nicht verpflichtet weitergehende Nachfragen an die Klägerin zu richten, insbesondere da keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit bestanden.
62
Diesem Vortrag war und ist – genauso wenig wie dem weitergehenden Vortrag im Klageverfahren – keine Coronabedingtheit im Sinne der Fördervoraussetzungen gemäß der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten zu entnehmen.
63
Nach dem vorgenannten Maßstab wurde von der Klägerin hierdurch im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt, dass die angegebenen Umsatzeinbußen coronabedingt im Sinne der Verwaltungspraxis der Beklagten entstanden sind.
64
Die Klägerin war im Förderzeitraum weder von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen noch ergaben sich die Planungsverzögerungen, auf die sie ihre Umsatzausfälle zurückführt, unmittelbar aufgrund sonstiger, verpflichtender staatlicher Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Berufliche Treffen, wie die von der Klägerin angeführten Planungsbesprechungen, waren im streitgegenständlichen Förderzeitraum nicht untersagt. Die im Förderzeitraum zeitweise geltenden Kontaktbeschränkungen galten für berufliche Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich war nicht (vgl. § 6 Abs. 3 13. BayIfSMV). Die sog. Homeoffice-Pflicht bestand im streitgegenständlichen Förderzeitraum erst ab dem 24. November 2021 und auch nur, soweit der Arbeit der Beschäftigten keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstanden. Hätten die Planungstreffen für eine aufgrund sonst drohender hoher finanzieller Schäden notwendige schnelle Planfreigabe tatsächlich notwendigerweise persönlich stattfinden müssen – beispielsweise wegen fehlender technischer Voraussetzungen (vgl. (BT-Drs. 20/89, 18) –, hätten sie daher – jedenfalls bis die notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen worden wären – trotz der Homeoffice-Pflicht persönlich stattfinden können. Überdies trug die Klägerin selbst vor, dass die Planbesprechungen nicht entfallen waren, sondern in Form von Videokonferenzen stattgefunden haben. Für das Gericht ist daher auf Grundlage des allein ausschlaggebenden Vortrags im Verwaltungsverfahren nicht nachvollziehbar, weshalb sich wegen der Planungsbesprechungen die Planfreigabe verzögert haben soll, insbesondere wurde nicht dargelegt, weshalb Änderungen und Prüfeintragungen nicht im Rahmen einer Videokonferenz abgestimmt werden konnten. Weshalb aufgrund von Tätigkeiten im Homeoffice die planungsbeteiligten Architekten und Bauplaner die Planungsprüfungen nicht in den vereinbarten Prüffristen bewältigen konnten, wurde im Verwaltungsverfahren ebenfalls nicht dargelegt. Allgemeine Verzögerungen im Arbeitsablauf fallen nach der plausibel dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten in das allgemeine Geschäftsrisiko, welches nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähig ist. Auch soweit die Klägerin die Verzögerungen mit auf krankheitsbedingt Ausfälle zurückführt und damit wohl Coronaerkrankungen meint, ergibt sich vorliegend aus Nr. 1.2 der FAQ keine Coronabedingtheit, da hiernach eine Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs vorliegt, wenn der Geschäftsbetrieb durch diese Erkrankungen nachweislich stark beeinträchtigt war. Eine starke Beeinträchtigung ihres Betriebes – allein – aufgrund von Erkrankungen (und Quarantäneanordnungen) hat die Beklagte, indem sie lediglich unter anderem allgemein auf krankheitsbedingte Ausfälle verwies, jedoch weder vorgetragen noch nachgewiesen.
65
Die Beklagte gewährt im Übrigen eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe“) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 7 und S. 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus).
66
Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Klägerin im Förderzeitraum von betrieblichen Umsatzrückgängen völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert, folgt nichts anderes. Auch über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichende Fördergegenstände beschränken sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung. Es entspräche auch nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris 22 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29 und 31 mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99).
67
Denn die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus setzt erhebliche coronabedingte Umsatzeinbußen voraus und dient als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten und der Existenzsicherung des Betriebes. Damit wird deutlich, dass zwischen der betrieblichen Ausgabe und der Aufrechterhaltung des Betriebs ein Zusammenhang bestehen muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42).
68
Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.), sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren.
69
Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Umsatzeinbrüche aus der Sicht der Beklagten mangels Coronabedingtheit zu verneinen.
70
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 717, 719/720 – juris Rn. 33 ff.), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation wie auch bei anderen Betrieben und in anderen Branchen. Daran ändert sich auch nichts durch das – im Verwaltungsverfahren zwangsläufig nicht zu berücksichtigende – Vorbringen im Klageverfahren. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
71
Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
72
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
73
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
74
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Kostenpositionen, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt zur wirtschaftlichen Existenzsicherung als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).
75
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 29.3.2023 – 6 A 158/20 – juris Rn. 38; U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 28; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).
76
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken und mit Blick auf die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu begrenzen. Es kommt nur darauf an, ob die von der Beklagtenseite entwickelte Förderpraxis dem entsprechenden Zweck der Förderrichtlinie und dem Willkürverbot gerecht wird. Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens, auch angesichts der Pflicht zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 20, 21 und 63; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
77
Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch – nach ihrem Verständnis – coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe III Plus, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Coronapandemie erlitten hätten (vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus). Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Das Förderverfahren sei zudem auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Dies erfordere die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien. Es sei auch deshalb sachgerecht, auf objektive und eindeutige Kriterien wie die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen bzw. die Zugehörigkeit zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche abzustellen. Dies seien für den vorliegend relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
78
Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
79
Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 und 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 und 38 m.w.N.).
80
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Die Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art baut maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungshilfe gewährleisten zu können (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 104; siehe auch VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26 „qualifiziert-objektive Gewährsfunktion“ des prüfenden Dritten; U.v. 8.2.2023 – M 31 K 21.5025 – BeckRS 2023, 2626 Rn. 26). Nach der Systematik des Verwaltungsverfahrens darf die Bewilligungsstelle – außer in Verdachtsfällen – auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus), auch um eine zügige Vergabe der Fördermittel zu gewährleisten und die Haushaltsmittel dennoch vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29 f.). Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 – 10 LA 79/22 – juris Rn. 14).
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Soweit die Klägerin gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gerade gleichbehandelt wird wie andere Betriebe in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls in vergleichbarer Situation nicht gefördert wurden, wie die Beklagte plausibilisiert hat. Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen die Klägerin zudem nicht allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation.
82
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substantiiert. Vielmehr hat die Beklagtenbevollmächtigte die Vorgehensweise und die Beweggründe der Beklagten im Verwaltungsverfahren dargelegt und erläutert, warum eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche verneint worden sei, weil sie nicht unmittelbar auf die nationalen Infektionsschutzmaßnahmen zurückzuführen gewesen seien und Fernwirkungen der Pandemie nicht ausreichten. Demnach stellen die unterschiedlichen Behandlungen – auch gemäß der Nähe zu konkreten Infektionsschutzmaßnahmen – einen vertretbaren sachlichen Grund im Blick auf die Verneinung der Förderberechtigung der Klägerin dar. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor.
83
Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
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Denn selbst, wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger gleichwohl Aufwendungen der streitgegenständlichen Art gefördert bekommen hätten bzw. haben, soweit diese überhaupt vergleichbar wären, und nicht oder (noch) nicht überprüft sowie zur Rückforderung aufgefordert sein sollten, könnte die Klägerin nichts für sich daraus herleiten. Denn die Klägerin kann – selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen – „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20/92 – BVerwGE 92, 153 – juris Rn. 14 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 f.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 42 und 44; VG München, U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42; vgl. auch Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 59. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin. Denn die Klägerin kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihr gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25/08 – BVerwGE 134, 206 – juris Rn. 24, kein „Fehlerwiederholungsanspruch“). Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 79 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 75.; U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1303 – juris; U.v. 17.5.2021 – W 8 K 20.1561 – juris; U.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38). Letzteres hat die Beklagte in bei Gericht anhängigen Klageverfahren wiederholt angekündigt und dazu nach eigenen Angaben auch eigens ihr Personal aufgestockt.
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Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen, teilweise über Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt.
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Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus, so dass die Ablehnung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.