Titel:
Versorgungsbezüge - Anrechnung eines von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhaltenen Kapitalbetrags (hier Abgangsgeld) auf die Versorgungsbezüge
Normenketten:
BayBeamtVG Art. 12 Abs. 1 S. 2, Art. 83, Art. 85, Art. 86
GG Art. 3
AEUV Art. 45
Leitsätze:
1. Art. 86 BayBeamtVG verstößt nicht gegen Unionsrecht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Abgangsgelder nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind von der Anrechnung durch Art. 86 BayBeamtVG nicht ausgenommen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Universitätsprofessor, Tätigkeit am Europäischen, Hochschulinstitut (EHI), Anrechnung eines von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhaltenen Kapitalbetrags (hier Abgangsgeld) auf die Versorgungsbezüge, Tätigkeit für eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung vor und nach Eintritt in den Ruhestand, vollständiges Ruhen der Versorgungsbezüge während der (Erwerbs-)Tätigkeit für eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung, Eigenanteil des Beamten am Kapitalbetrag
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 15.03.2022 – B 5 K 20.390
Fundstelle:
BeckRS 2023, 249
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wir abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. März 2022 wird der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 152.379,48 Euro, für das Antragsverfahren auf 78.255,48 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der mit Ablauf des 31. März 2015 in den Ruhestand getretene Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge durch Neuberechnung des Ruhensbetrags im Zusammenhang mit den vom Europäischen Hochschulinstitut (EHI) erhaltenen Abgangsgeldern.
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Er stand seit 1991, zuletzt als Professor der Universität E.-N. (Besoldungsgruppe C 4), im Dienst des Beklagten. Ab dem 1. Oktober 2007 war er im dienstlichen Interesse beurlaubt und von diesem Tag an bis 31. August 2019 am EHI in F. tätig. Aus seiner Gehaltsabrechnung für den Monat März 2015 (VG-Akte S. 163, 165) geht hervor, dass von seinem Grundgehalt beim EHI monatlich ein „Pensionsbeitrag“ (9,5% vom Grundgehalt) abgezogen wurde. Das EHI gewährte dem Kläger ein Abgangsgeld, das sich aus zwei Teilen zusammensetzt, einem Drittel, das dem einbehaltenen „Pensionsbeitrag“ entspricht, und zwei Dritteln aus dem Versorgungsfond des EHI. Das EHI bezahlte das Abgangsgeld in zwei Tranchen an den Kläger aus, die erste im Dezember 2015 in Höhe von 290.400,14 Euro netto für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2015, die zweite im September 2019 in Höhe von 180.075,10 Euro netto für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. August 2019. Nach Art. 45 der Beschäftigungsbedingungen des EHI (High Council Decision N. 7/2014 of 5 December 2014 laying down the Service Rules of the Teaching Staff and namely amending the Conditions of Employment of Teaching Staff of the European University Institute - unter https://www.eui.eu/Documents/AboutEUI/JobOpportunities/EUI-Staff-Rules-TEACHING.pdf, abgerufen am 13.12.2022) dient das Abgangsgeld der Alterssicherung („old age social security“). Für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. August 2019 wurden dem Kläger trotz seines Ruhestandseintritts keine Versorgungsbezüge vom Beklagten ausbezahlt, da diese wegen seiner Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis beim EHI nach Art. 83 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) ruhten (vgl. bestandskräftiger Bescheid des Landesamtes für Finanzen - Landesamt - v. 31.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 19.8.2015). Der Kläger erhält zudem eine Rente seitens der Deutschen Rentenversicherung ....
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Unter Anrechnung des Abgangsgeldes gemäß Art. 86 BayBeamtVG sowie unter Berücksichtigung der Rentenzahlung gemäß Art. 85 BayBeamtVG setzte das Landesamt (Bescheid vom 17.9.2019) die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. September 2019 auf 1.947,89 Euro monatlich fest; die übrigen Versorgungsbezüge ruhen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2020 zurück.
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Am 17. Juni 2020 (Zahlungseingang) bezahlte der Kläger einen Betrag von 272.250,13 Euro an den Beklagten. Nach Auffassung des Klägers sei dies der auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2015, also den Zeitraum bis zum Ruhestandseintritt, entfallende Betrag des Abgangsgeldes (dessen erste Teilzahlung jedoch eigentlich den Zeitraum bis 30.9.2015 betraf und sich auf 290.400,14 Euro belief). Die Zahlung vom 17. Juni 2020 wurde im Rahmen der Versorgung bislang nicht berücksichtigt (VG-Akte S. 211). Das Landesamt erklärte (Schr. v. 24.8.2020, S. 3), dass die genauen Rechtsfolgen der Zahlung noch geprüft werden müssten. Insbesondere sei zu klären, ob der Netto- oder Bruttobetrag des Abgangsgeldes an den Dienstherrn bezahlt werden müsse und ob die Zahlung eines Teilbetrages für einen bestimmten Zeitraum ausreiche bzw. ob dann eine teilweise Ruhensberechnung möglich sei. Daher sei bisher noch kein endgültiger neuer Bescheid erlassen worden, auch wenn die Ruhensberechnung nach Art. 86 BayBeamtVG mit Blick auf die Einzahlung zu korrigieren sei. Es sei eine vorläufige Neuberechnung unter Berücksichtigung des ersten Teils des Abgangsgelds vorgenommen worden, die zu einem Ruhensbetrag von 1.404,17 Euro und einem Ruhegehalt von 4.178,35 Euro monatlich führe. Diese werde mit Wirkung vom 1. Juli 2020 vorläufig umgesetzt.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage (v. 24.4.2020) auf Aufhebung des angegriffenen Versorgungsfestsetzungsbescheides (v. 17.9.2019) in Gestalt des Widerspruchsbescheides (v. 18.3.2020) und Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab. Das Landesamt habe Art. 86 BayBeamtVG vorliegend korrekt angewandt. Eine getrennte Betrachtung des erhaltenen Abgangsgeldes für die Zeiträume vor und nach Ruhestandseintritt des Klägers sei nicht vorzunehmen. Das Ruhegehalt des Klägers sei in den angegriffenen Bescheiden vom 17. September 2019 und 18. März 2020 rechtsfehlerfrei berechnet worden.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
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Der auf sämtliche Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen können. Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegungsaufwand im Einzelfall hängt wesentlich von der Begründungstiefe der jeweils angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2020 - 14 ZB 19.1367 - juris Rn. 8 m.w.N.).
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Davon ausgehend liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht vor bzw. sind diese nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt, weil die Antragsbegründung sich nicht hinreichend substantiiert mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation auseinandersetzt.
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1.1 Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Art. 86 BayBeamtVG auch für den Fall gilt, dass die Versorgung des Beamten aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung auf Zeiten beruht (hier 1.4.2015 bis 31.8.2019), die nach Eintritt in den Ruhestand (31.3.2015) abgeleistet wurden und sich damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 7.10.2020 - 2 C 1.19 - juris Rn. 34 zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 55b SVG in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung) angeschlossen. Dies gelte unabhängig davon, ob seine Versorgungsbezüge nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz während dieser Zeit wegen seines von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogenen Einkommens nicht nur teilweise, sondern vollständig gemäß Art. 83 BayBeamtVG ruhend gestellt wurden.
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Die Antragsbegründung (dort unter C.I.1.a.aa.) genügt schon den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, soweit sie ausführt, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 7.10.2020 a.a.O.) habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, weil der Beamte jenes Verfahrens während seiner Tätigkeit bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus nationale Versorgungsbezüge erhalten habe. Denn damit stellt der Kläger die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts getroffene abstrakte Feststellung, dass es nicht darauf ankomme, ob die Zeiten bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor oder nach dem Eintritt in den Ruhestand abgeleistet worden sind, nicht in Frage. Die Zulassungsbegründung macht schon nicht hinreichend deutlich, aus welchen Gründen die abstrakten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gelten sollten, wenn die Versorgungsbezüge während seiner Tätigkeit bei der EHI wegen des Bezugs von Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung (hier der EHI) nicht nur teilweise, sondern vollständig gemäß Art. 83 BayBeamtVG ruhend gestellt wurden. Eine von der Zulassungsbegründung suggerierte eingeschränkte Anwendung des Art. 86 BayBeamtVG, für den Fall, dass ein Beamter nach seinem Ruhestandseintritt keine Versorgungsbezüge erhält, weil er Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezogen hat (Art. 83 BayBeamtVG), kann zudem weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch seinem Sinn und Zweck, dem systematischen Zusammenhang, den Gesetzesmaterialien oder höchstrichterlicher Rechtsprechung entnommen werden.
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Die „Entscheidungserheblichkeit“ folgt entgegen der Antragsbegründung (dort unter C.I.1.a.bb.(1)) nicht daraus, dass es im Falle des vollständigen Ruhens der Versorgungsbezüge nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz in dem Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. August 2019 an einem „Zusammentreffen“ der Versorgungsbezüge nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz mit der Versorgung aus zwischen- und überstaatlicher Verwendung im Sinne des Art. 86 BayBeamtVG fehle. Denn das Landesamt wendet Art. 86 BayBeamtVG erst ab Erhalt der Versorgung an. Streitgegenstand ist folglich die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. September 2019 (Bescheid v. 17.9.2019). Zu diesem Zeitpunkt trafen die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz mit der Versorgung aus seiner Verwendung am EHI zusammen.
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1.2 Entgegen der Zulassungsbegründung (dort unter C.I.1.a.bb.(2) „fehlende Befassung“) setzt sich das Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.) ausführlich mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 24) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 10) auseinander und legt zutreffend dar, dass Art. 86 BayBeamtVG nicht gegen Unionsrecht verstößt. Es führt zu Recht aus, dass durch eine Regelung wie Art. 86 BayBeamtVG der Zugang zum Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Europäischen Union nicht berührt wird. Denn die Einkünfte bzw. die Versorgung hieraus bleiben von der Ruhensberechnung unberührt, nur die Versorgung aus dem bayerischen Beamtenverhältnis unterliegt dem Ruhen nach dieser Bestimmung (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - juris Rn. 25 m.w.N. zur insoweit vergleichbaren bundesrechtlichen Ruhensvorschrift in § 56 BeamtVG). Art. 86 BayBeamtVG benachteiligt den Kläger auch nicht im Vergleich zu Personen, die ihre gesamte Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben bzw. ausgeübt haben. Denn die Ruhensregelungen der Art. 83 ff. BayBeamtVG betreffen sämtliche Versorgungsbezüge und im Wesentlichen alle Altersgelder bzw. Renten, die zumindest mittelbar aus deutschen öffentlichen Kassen mitfinanziert werden. Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften ist die Vermeidung einer Doppelalimentation bzw. Überversorgung des Beamten unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen (BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - juris Rn. 17 m.w.N. zum inhaltsgleichen § 56 BeamtVG in der bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung; BayVerfGH, E.v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 39; Dähn in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand: Oktober 2022, § 56 BeamtVG Rn. 2); davon sind alle Beamten/Richter betroffen, auch wenn sie nur im Inland zusätzliche Versorgungsansprüche erworben haben. Eine Schlechterstellung des Klägers bei der Versorgung kann nicht eintreten, da nach Art. 86 Abs. 6 Satz 1 BayBeamtVG der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf und die Dienstjahre während seiner Tätigkeit am EHI als ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei der Berechnung des deutschen Ruhegehaltsatzes berücksichtigt wurden (vgl. Art. 14 Abs. 4 Nr. 5 und Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG). Art. 86 BayBeamtVG will insbesondere den Vorteil einer doppelten Versorgungsanwartschaft während ein und desselben Zeitraums aus vom Staat (mit-)finanzierten Kassen abschöpfen, indem er, wie auch bei nur im Inland tätigen Beamten, die anderweitige Versorgung auf das Ruhegehalt nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz anrechnet (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 a.a.O. Rn. 24; BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 17 zu §§ 54 ff. BeamtVG).
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Die Zulassungsbegründung (dort unter C.I.1.a.bb.(2)) geht fehl in der Annahme, Art. 86 BayBeamtVG führe dazu, dass vom Kläger „Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht“ (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 24). Aus der Zulassungsbegründung wird schon nicht deutlich, welche Leistungen der Kläger als „Beitragsleistungen“ verstanden wissen will. Sie genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus den ungeordneten Darlegungen die passenden und möglicherweise deshalb gewollten Gesichtspunkte zusammenzusuchen (NdsOVG, B.v. 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 15). Seine „Beitragsleistung“ liegt jedenfalls nicht - wie der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zum Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (unter C.I.4.d.aa) meinen könnte - in der Anrechnung des von dem Beklagten für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. August 2019 reklamierten Abgangsgeldes. Denn Beitragsleistungen sind Beiträge, die ein Versicherter in seinem Versicherungsleben entrichtet hat. Bei der bayerischen Beamtenversorgung geht es aber nicht um Beitragsleistungen (vgl. UA S. 12; BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 16). Sie ist gerade kein beitragsfinanziertes Versorgungssystem, sondern geht vom Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus. Sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn geleistet. Des Weiteren wird aus der Zulassungsbegründung weder hinreichend deutlich, worin ansonsten die Beitragsleistung des Klägers liegen sollte, noch setzt sie sich mit diesem in dem angegriffenen Urteil enthaltenen Gesichtspunkt substantiiert auseinander.
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1.3 Die Antragsbegründung (dort unter C.I.1.a.bb. (3) und (4)) genügt ferner den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, soweit sie lediglich den erstinstanzlichen Vortrag (Klagebegründung v. 18.6.2020, S. 18 ff.) wiederholt und behauptet, das Gebot der Vorteilsausgleichung erlaube es dem Beklagten nicht, neben dem Ruhen der Pension (ab 1.4.2015) das Abgangsgeld in Anrechnung zu bringen und sich damit durch diese „Doppelanrechnung“ eine Zahlung in Höhe von insgesamt mindestens 490.164,02 Euro zu ersparen (zu gewichtigen Zweifeln hinsichtlich der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Vorteilsausgleichung im Beamtenrecht vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1969 - VI C 4.66 - juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 13.2.1969 - II C 42.66 - juris Rn. 21 ff.). Denn damit geht sie nicht auf die spezifische verwaltungsgerichtliche Argumentation ein, dass die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt des Versorgungsfalles mit Ablauf des 31. März 2015 bis zur Beendigung seiner Tätigkeit für das EHI gänzlich gemäß Art. 83 BayBeamtVG ruhten und dies mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamtes vom 31. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2015 festgestellt worden sei. Da das Abgangsgeld nur im Rahmen des Art. 86 BayBeamtVG, nicht aber des Art. 83 BayBeamtVG berücksichtigt wird, vermag der Senat die behauptete „Doppelanrechnung“ nicht zu erkennen. Es handelt sich um unterschiedliche Anrechnungssachverhalte mit unterschiedlichen Zeiträumen.
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Die Argumentation, die Anrechnung des Abgangsgeldes in Bezug auf die Weiterbeschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalles verstoße gegen das unionsrechtliche Bereicherungsverbot (EuGH, U.v. 16.12.2008 - Masdar, C-47/07P - juris Rn. 45 ff.), läuft bereits im Ansatz leer, da mit Art. 86 BayBeamtVG eine wirksame Rechtsgrundlage für die Anrechnung und damit keine ungerechtfertigte Bereicherung des Dienstherrn vorliegt.
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1.4 Die von der Zulassungsbegründung (dort unter C.I.1.a.cc.) kritisierte Formulierung „Seit jeher wurde der legitime Zweck der Vermeidung von Doppelalimentationen auch in solchen Fällen zur Anwendung gebracht, in denen der Beamte bereits den Höchstruhegehaltssatz beanspruchen konnte“ (UA S. 14) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.3.1980 - 6 C 15.78 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - juris Rn. 19). Mit ihr begründete das Verwaltungsgericht, dass es ohne rechtliche Relevanz wäre, selbst wenn sich - wie von Klägerseite behauptet - die Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten bei der zwischenstaatlichen Einrichtung für den Kläger wegen des Höchstruhegehaltssatzes (teilweise) nicht mehr auf die Höhe des Ruhegehalts ausgewirkt hätte. Durch den klägerischen Vortrag, der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt beschränke sich nicht darauf, dass der Kläger aufgrund des Erreichens des Höchstruhegehaltssatzes keine höheren Ruhegehaltsbezüge mehr habe erdienen können, sondern vielmehr davon geprägt sei, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. August 2019 keinerlei Ruhegehaltsbezüge erhalten habe, geht die Antragsbegründung unter Missachtung der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht näher darauf ein, inwiefern dieser Gesichtspunkt dazu führen sollte, dass die oben genannten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernsthaften Zweifeln unterliegen sollten.
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1.5 Das Verwaltungsgericht kann sich entgegen der Zulassungsbegründung (dort unter C.I.1.a.dd.) auch darauf berufen, dass „ein Absehen von der Ruhensregelung dazu führen (würde), dass (Personen) neben dem vollen bayerischen Ruhegehalt zusätzlich aus einer (aus deutschen Steuermitteln mitfinanzierten) internationalen öffentlichen Kasse eine weitere Alimentation erhielten“ (UA S. 14). Denn für die hier in Streit stehende Festsetzung der Versorgungsbezüge ab dem 1. September 2019 ist es ohne Belang, dass für einen früheren Zeitraum (1.4.2015 bis 31.8.2019) wegen Art. 83 BayBeamtVG keine Versorgungsbezüge nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz geleistet wurden und der Kläger für diesen früheren Zeitraum keine „weitere Alimentation“ (UA S. 14 unter I. 3. lit a) erhalten hatte.
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1.6 Soweit die Zulassungsbegründung (dort unter C.I.1.b) gegen das erstinstanzliche Urteil einwendet, das Verwaltungsgericht könne seine Auffassung, dass Art. 86 BayBeamtVG nicht danach differenziere, ob die Zeiten bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor oder nach dem Eintritt des Ruhestandes abgeleistet worden seien, nicht damit begründen, dass Art. 86 Abs. 3 BayBeamtVG keine Teilabführung vorsehe (UA S. 14), da sich eine derartige Rechtsfolge nicht aus dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 (2 C 30.06 - juris) ergebe, vermag sie nicht durchzudringen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsansicht in erster Linie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2020 (2 C 1.19 - juris Rn. 34 ff.; siehe dazu unter 1.1) gestützt. Lediglich als Zusatzargument („auch“) führt das Verwaltungsgericht im Anschluss ergänzend aus, dass Art. 86 Abs. 3 BayBeamtVG auf den gesamten Kapitalbetrag Bezug nehme, den der im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätige Beamte bei seinem Ausscheiden erhalten habe, und auch in Art. 86 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG nur von einem einheitlichen Kapitalbetrag die Rede sei, so dass es auf die Frage, ob vorliegend ein einheitliches oder infolge der unterschiedlichen Auszahlungszeitpunkte zwei Abgangsgelder seitens des EHI gewährt worden seien, bereits nicht ankomme. Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulativen Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 11.4.2016 - 22 ZB 15.2484 - juris Rn. 8; B.v. 3.9.2015 - 9 ZB 12.2354 - juris Rn. 6; B.v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 15; B.v. 19.7.2011 - 8 ZB 11.319 - juris Rn. 15 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 61 m.w.N.). Allein der Angriff auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 86 Abs. 3 BayBeamtVG nutzt dem Kläger am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO daher nichts, wenn nicht auch die vorangegangenen, ebenso tragenden „Primär“-Erwägungen substanziiert angegriffen werden. Letzteres ist aber nicht geschehen (siehe dazu oben unter 1.1).
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1.7 Der Kläger wendet weiter ohne Erfolg ein (Zulassungsbegründung unter C.I.1.c), dass das Verwaltungsgericht vor Ablehnung der analogen Anwendung des § 56 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (UA S. 15) hätte prüfen müssen, ob nicht Art. 86 BayBeamtVG dahingehend auszulegen sei, dass von der Anrechnung Abgangsgelder nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgenommen seien. Dies wiege umso schwerer, als das Bundesverwaltungsgericht in dem von dem Verwaltungsgericht selbst herangezogenen Urteil vom 7. Oktober 2020 (2 C 1.19 - juris Rn. 35) hinsichtlich der Regelung in § 55b SVG in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung just eine derartige Auslegung vorgenommen habe. Mit der Entstehungsgeschichte von Art. 86 BayBeamtVG habe sich das Verwaltungsgericht indessen nicht befasst. Diese Ausführungen im Zulassungsvorbringen lassen jedoch schon außer Acht, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl die Frage der Auslegung des Art. 86 BayBeamtVG aufgegriffen hat. Entsprechend stellte es fest, dass „sich eine [der Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG] entsprechende Vorgabe in Art. 86 BayBeamtVG nicht“ finde und „sich in aller Regel eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus oder eine Analogie“ verbiete (UA S. 15). Dass sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 86 BayBeamtVG etwas Anderes ergeben sollte, ist weder aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich, noch durch die Zulassungsbegründung vorgetragen. Art. 86 BayBeamtVG entspricht vielmehr § 56 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung (LT-Drs. 16/3200 S. 509). Wie die Entstehungsgeschichte dieser Norm zeigt, entsprach die Einbeziehung von Zeiten nach dem Eintritt in den Ruhestand auch dem Willen des Gesetzgebers. Als dieser § 160b BBG a.F., die Vorgängerregelung des § 56 BeamtVG, einführte, hielt er in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich fest, dass die Regelung in jedem Fall Anwendung finden soll, in dem ein Beamter, Soldat oder Versorgungsempfänger vor der Berufung in das Beamten- oder Soldatenverhältnis, während desselben oder nach seiner Versetzung in den Ruhestand im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verwendet worden ist und eine Versorgung erhält (BT-Drs. V/2251 S. 8; vgl. BVerwG U.v. 7.10.2020 - 2 C 1.19 - juris Rn. 35).
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1.8 Soweit das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte (UA S. 19), dass eine Analogie des Art. 83 Abs. 6 BayBeamtVG wegen des legitimen Zwecks der Vorschrift, eine Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen zu vermeiden, weder angezeigt noch mit dem strengen Gesetzmäßigkeitsprinzip des Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG vereinbar wäre, verkannte es auch nicht den Kerngehalt des Vorbringens des Klägers (Klagebegründung v. 18.6.2020, S. 18), der zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber einer Beamtin oder einem Beamten im einstweiligen Ruhestand die Auffassung vertrat, den „Rechtsgedanken des Art. 83 Abs. 6 BayBeamtVG auf das Abgangsgeld [zu] erstrecken“.
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Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass angesichts der wesentlichen Verschiedenheiten der zu regelnden Sachverhalte keine, gemessen am Willkürverbot, nicht mehr hinnehmbare Ungleichbehandlung darin liegt, dass Art. 83 Abs. 6 BayBeamtVG eine im Vergleich zu Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG günstigere Anrechnungsregelung enthält. Während Art. 83 Abs. 6 BayBeamtVG eine Sonderregelung für Beamte im einstweiligen Ruhestand enthält, die neben den Versorgungsbezügen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG beziehen, das nicht Verwendungseinkommen nach Art. 83 Abs. 5 BayBeamtVG ist, regelt Art. 86 BayBeamtVG das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischen- und überstaatlicher Verwendung. Art. 83 Abs. 6 BayBeamtVG entspricht § 53 Abs. 10 BeamtVG in der Fassung vom 5. Februar 2009 (LT-Drs. 16/3200 S. 504), der in das Versorgungsreformgesetz 1998 (BGBl I S. 1666) aufgenommen wurde. Mit dieser Vorschrift wurde eine besondere Hinzuverdienstgrenze für Beamte im einstweiligen Ruhestand geschaffen. Zur Begründung wurde auf die besondere Stellung der politischen Beamten hingewiesen, die dem Risiko ausgesetzt seien, mitten im Berufsleben auf Grund § 54 BBG oder dem entsprechenden Landesrecht durch Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu müssen (BT-Drs. 13/10322 S. 73; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Juni 2022, § 53 BeamtVG Rn. 265). Vor diesem Hintergrund ist eine Übertragung des Rechtsgedankens Art. 83 Abs. 6 BayBeamtVG auf den hiesigen Fall mangels vergleichbarer Sach- und Interessenlage ausgeschlossen.
25
Auf Grund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, bedarf es im Übrigen jeweils nicht der „gerechtesten“, zweckmäßigsten oder vernünftigsten Regelung. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu entscheiden, was im Einzelnen im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Der Gesetzgeber ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - juris Rn. 138 f. m.w.N.). Aus welchen Gründen die Regelung des Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG, die einen anderen Sachverhalt regelt als Art. 83 Abs. 6 BeayBeamtStG, gegen den Gleichheitssatz verstoßen soll, wird nicht dargelegt.
26
Soweit der Kläger die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (hier die Tätigkeit bei der EHI) und eines Einkommens aus der Privatwirtschaft durch Art. 83 Abs. 6 BayBeamtVG kritisiert, betrifft dies die mit Bescheid des Landesamtes vom 31. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2015 bestandskräftige Anrechnung seines Verwendungseinkommens (1.10.2007 bis 30.9.2015) auf seine Versorgungsbezüge. Ungeachtet dessen, dass sich eine entsprechende unterschiedliche Behandlung als sachlich gerechtfertigt erweist (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1987 - 2 C 21.85 - juris Rn. 21), ist eine solche für das streitgegenständliche Verfahren indes ohne Belang.
27
1.9 Soweit die Zulassungsbegründung (dort unter C.II.1.1) ausführt, es verstoße gegen Art. 45 AEUV, wenn der Ruhegehaltsberechnung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG die vor der Beurlaubung des Klägers zum 1. Oktober 2007 erhaltenen Bezüge aus der Besoldungsgruppe C 4/Stufe 15 und nicht das bei der EHI zuletzt bezogene Gehalt zur Ermittlung des Ruhegehalts herangezogen wird, weil eine derartige Rechtsfolge einen Beamten davon abhalten könne, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (UA S. 16 unter 3.c.aa), begründet sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
28
Will ein Beamter von der Grundfreiheit aus Art. 45 AEUV Gebrauch machen, verlangt das Unionsrecht, dass er nicht durch eine für ihn nachteilige Regelung seiner Altersversorgung im Verhältnis zu Fällen des Verbleibs im Mitgliedstaat von einem Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat abgehalten wird (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 2 C 3.21 - juris Rn. 22). Dies ist hier nicht der Fall, da der Kläger durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland ausüben und ebenfalls ohne Grundbezüge beurlaubt sind, nicht benachteiligt wird. Ferner führt die Regelung nicht dazu, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (siehe hierzu unter 1.2).
29
Darüber hinaus würde das Ziel der amtgemäßen Versorgung verfehlt, wenn ihr Einkommens- und damit Lebensverhältnisse zugrunde gelegt würden, die auf Einkünften beruhen, welche der Beamte außerhalb seines Beamtenverhältnisses - so während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge - hatte (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1980 - 6 C 22.78 - juris Rn. 30). Denn zum hergebrachten, das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten in seinen Kernelementen prägenden und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsatz der Beamtenversorgung gehört, das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen. Art. 33 Abs. 5 GG fordert im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (BVerfG, B.v. 27.7.2010 - 2 BvR 616/09 - juris Rn. 8). Das schließt es aus, die höher vergütete Funktion, die der Kläger bei der EHI innehatte, der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Geschähe dies, dann läge darin eine mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbare Abweichung von dem Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung.
30
1.10. Die Antragsbegründung (dort unter C.II.2) genügt § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 18) wendet, dass die Teilabführung des Abgangsgeldes (272.250,13 Euro) an den Beklagten während des laufenden Klageverfahrens (am 17.06.2020) die Ruhensberechnung nicht nach Art. 86 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG entfallen lasse. Denn damit geht sie nicht auf die spezifische verwaltungsgerichtliche Argumentation ein, dass der Wortlaut der vorgenannten Regelung eine solche Teilabführung nicht vorsehe und eine erweiternde Auslegung wegen des strengen Gesetzmäßigkeitsprinzips der Beamtenversorgung (Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG) nicht in Betracht komme. In diesem Zusammenhang (UA S. 18) stützt das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 (2 C 30.06 - juris Rn. 20), so dass die Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf das hiesige Verfahren dahinstehen kann.
31
1.11 Der Zulassungsantrag wendet sich darüber hinaus (dort unter C.II.3) gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 15), dass auch der Eigenanteil des Klägers an den Abgangsgeldern der Ruhensberechnung nach Art. 86 BayBeamtVG unterliege (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 23). Zur Begründung beruft sich das Verwaltungsgericht zu Recht darauf, dass der Kläger insoweit nicht schutzwürdiger sei als solche Beamte, die zusätzlich zu ihren Versorgungsbezügen auch Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG beziehen. Für diese Personengruppe der Rentenbezieher sei geklärt, dass eine Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Versorgungsbezüge gerade auch hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils vorzunehmen ist (BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - juris Rn. 118). Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
32
Lediglich ergänzend (“Im Übrigen“) merkte das Verwaltungsgericht an, dass dem Kläger hinsichtlich des aufgebrachten Eigenanteils schon nicht die gleiche Schutzwürdigkeit wie Beziehern einer gesetzlichen Rente zukommen dürfte. Denn das EHI zahle dem Kläger ein höheres Gehalt als es der bloßen Alimentation entspreche und verpflichte ihn im Gegenzug, aus diesem Gehalt einen Teil für die Altersversorgung zu verwenden. Die aktiven Dienstbezüge, die dem Kläger während der Tätigkeit beim EHI zugestanden hätten, umfassten also bereits den vom ihm abzuführenden Eigenanteil. Rechnerisch sei dies dasselbe, als wenn das EHI ihm ein niedrigeres Gehalt gewähre und den überschießenden Betrag direkt an einen Pensionsfond überwiesen hätte. In beiden Fällen werde die Altersversorgung letztlich voll aus Mitteln des Dienstherrn finanziert. Der „Eigenanteil“ sei lediglich ein zahlungstechnischer Umweg und für den Kläger ein Durchlaufposten.
33
Für das Verwaltungsgericht kam es damit nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob das EHI dem Beamten ein höheres Gehalt zahlt als es der bloßen Alimentation entspricht. Damit beruht das angefochtene Urteil schon nicht tragend auf diesen angegriffenen Gesichtspunkt. Im Übrigen vermag der Kläger mit seinem bloßen Bestreiten, dass sein von der EHI gewährtes Gehalt (Grundgehalt i.H.v. 13.140, 68 Euro zzgl. Auslandszulage i.H.v. 2.172,06 Euro zzgl. Haushaltszulage i.H.v. 434,69 Euro) höher sei, als es der Alimentation entspreche, weshalb kein der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - juris) vergleichbarer Fall vorliege, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, u.a. auch gestützt auf Art. 45 der Beschäftigungsbedingungen der EHI, nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen.
34
Vor diesem Hintergrund brauchte das Verwaltungsgericht auch keinerlei weitergehende Feststellungen zum Verhältnis des Gehalts zur Alimentation zu treffen, so dass keine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung (§ 86 VwGO) und damit kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegt. Zudem fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung eines Verfahrensmangels. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 28.7.2008 - 8 B 31.08 - juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substantiiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
35
1.12 Der streitgegenständliche Bescheid verstößt entgegen der Zulassungsbegründung (dort unter C.II.4) auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Hochschulinstituts (BGBl. II 1974 S. 1137 ff., 1154), wonach die Gehälter und Bezüge der Mitglieder des Lehrkörpers des EHI von den innerstaatlichen Einkommenssteuern befreit sind. Die Zulassungsbegründung trägt vor, das abgeführte Abgangsgeld unterliege im Rahmen der Regeln über die Besteuerung von Pensionen der inländischen Einkommenssteuer; daher hätten die Ruhegehaltsbezüge des Klägers nicht um den gesamten Betrag von 272.250,13 Euro gekürzt werden dürfen, sondern lediglich um einen hieraus errechneten fiktiven „Nettobetrag“. Dabei übersieht sie jedoch Art. 12 Abs. 2 des Protokolls, demzufolge die Befreiung der Gehälter und Bezüge der Mitglieder des Lehrkörpers des EHI von den innerstaatlichen Einkommenssteuern nicht für Versorgungsbezüge gilt, welche das Institut den ehemaligen Mitgliedern seines Lehrkörpers und seines Personals zahlt. Ungeachtet dessen ist die vom Kläger monierte Besteuerung seiner Pension schon nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheides, der den Bruttobetrag des Versorgungsbezugs ausweist.
36
1.13 Es bestehen schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil zu klären sei, weshalb der Beklagte das Ruhegehalt des Klägers (in Höhe von 4.178,35 Euro) erst ab dem 1. Juli 2020 und nicht rückwirkend ab dem 1. September 2019 bezahle (Zulassungsbegründung unter C.II.5). Denn der Beklagte legte die Gründe hierfür in seinem Schreiben vom 24. August 2020 (VG-Akte S. 194 ff.), auf das das Verwaltungsgericht inhaltlich Bezug nimmt (UA S. 4), ausführlich dar. Danach sei aufgrund der zwischenzeitlichen Abführung des Kapitalbetrags in Höhe von 272.250,13 Euro an den Dienstherrn (Zahlungseingang 17.6.2020) eine vorläufige Neuberechnung (Ruhegehalt in Höhe von 4.178,35 Euro) vorgenommen worden, die mit Wirkung vom 1. Juli 2020 vorläufig umgesetzt werde. Die genauen Rechtsfolgen der Zahlung müssten durch das Landesamt noch geprüft werden, so dass bisher noch kein endgültiger Bescheid erlassen worden sei. Soweit der Kläger meint, die Abführung des Kapitalbetrags müsse nach Art. 86 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG wegen Art. 45 AEUV zu einer ab Eintritt des Ruhestandes rückwirkenden Erhöhung der Versorgungsbezüge führen, ist dies für den streitgegenständlichen Versorgungsfestsetzungsbescheid (v. 17.9.2019) in Gestalt des Widerspruchsbescheides (v. 18.3.2020) damit schon deshalb ohne Belang, weil sich der Einwand auf einen Sachverhalt bezieht, der vom Streitgegenstand des angegriffenen Urteils nicht umfasst ist.
37
2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich, dass die Rechtssache auch nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
38
3. Die Berufung ist nicht im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 - 10 ZB 19.2235 - Rn. 4; B.v. 14.2.2019 - 10 ZB 18.1967 - juris Rn. 10). Hieran fehlt es.
39
Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsame Fragen auf:
40
1. „Ist für den Zeitraum nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahltes Abgangsgeld auch dann anzurechnen, wenn in dem Zeitraum, für den das Abgangsgeld bezahlt wurde, die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten vollständig ruhten?“
41
2. „Ist gem. Art. 86 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG eine zeitanteilige Abführung eines Kapitalbetrages, beispielsweise differenziert nach Zeiträumen vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze, zulässig?“
42
3. „Ist Art. 86 BayBeamtVG dahingehend auszulegen, dass auf den Zeitraum nach Erreichen der nationalen Regelaltersgrenze entfallende Abgangsgelder auf die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten nicht anzurechnen sind?“
43
4. „Liegt eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, dass gem. Art. 86 BayBeamtVG die Versorgungsbezüge bei anderweitigen Einkommen in voller Höhe ruhen, während dies in den Fällen des Art. 83 Abs. 6 BayBeamtVG nur zu 50% der Fall ist?“
44
5. „Ist Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG im Hinblick auf Art. 45 AEUV europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Berechnung des Ruhegehalts das zuletzt bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogene Gehalt zugrunde zu legen ist oder zumindest (sollte dem nicht so sein) die inländische Karriereentwicklung und damit verbundene Besoldungserhöhungen zu berücksichtigen sind?“
45
Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt.
46
Sämtliche Fragen weisen keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Sie können anhand der vorliegenden Rechtsprechung und des Wortlauts des Art. 86 BayBeamtVG beantwortet werden.
47
Dass ein für den Zeitraum nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahltes Abgangsgeld auch dann anzurechnen ist, wenn in dem Zeitraum, für den das Abgangsgeld bezahlt wurde, die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten vollständig ruhten (Frage 1), ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift (siehe dazu oben unter 1.1). Soweit der Kläger auf Besonderheiten seines Einzelfalls Bezug nimmt, betreffen diese die konkrete Abwicklung und bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung.
48
Die Fragen 2 bis 5 sind jeweils zu verneinen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1.10 (Frage 2), 1.7 (Frage 3), 1.8 (Frage 4) und 1.9 (Frage 5) verwiesen werden.
49
4. Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.
50
Entgegen der Zulassungsbegründung (dort unter C.I.4) postuliert das Verwaltungsgericht schon nicht den abstrakten Rechtssatz, dass es ausschließlich darauf ankäme, ob der Kläger im Vergleich zu Personen, die ihre gesamte Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübten, schlechter gestellt werde (UA S. 13). Damit weicht es nicht von dem sich aus Randnummer 10 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2016 (14 ZB 16.1645 - juris Rn. 10) ergebenden abstrakten Rechtssatz ab, dass eine nationale Regelung im Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit nur dann mit Unionsrecht vereinbar sei, wenn sie zum einen dem betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamte Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, „nicht benachteiligt“ und zum anderen kumulativ „nicht dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht“.
51
Den zitierten abstrakten Rechtssatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 8.12.2016 a.a.O.), greift das Verwaltungsgericht nicht nur wörtlich auf (UA S. 12), sondern stellt - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O Rn. 16) - zutreffend fest, dass es „bei der bayerischen Versorgung nicht um Beitragsleistungen geht“, so dass eine das Freizügigkeitsrecht einschränkende Benachteiligung - im hier vorliegenden Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit - nur dann vorliege, wenn Art. 86 BayBeamtVG den Kläger im Vergleich zu Personen, die ihre gesamte Tätigkeit in Bayern ausüben, benachteiligen würde. Damit hat das Verwaltungsgericht das Kriterium „keine Beitragsleistung ohne gegenüberstehenden Anspruch auf Gegenleistung“ gerade nicht verkannt. Mangels Vorliegens einer Benachteiligung kam es auch zutreffend zu dem Schluss, dass es auf das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für eine solche nicht ankomme (UA S.13; s.a. BayVGH, B.v. 8.12.2016 a.a.O. Rn. 17).
52
5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
53
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 42 und 47 GKG, weil es um wiederkehrende Leistungen geht, wobei ein Rückgriff auf Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs im Hinblick auf § 42 GKG nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2019 - 3 C 16.1639 und 1820).
54
Für die Streitwertbemessung ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG der dreifache Jahresbetrag des bei Klageerhebung geltend gemachten Anspruchs maßgebend unter Hinzurechnung der gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bei Einreichung der Klage fälligen Beträge. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG).
55
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. April 2020 hatte der Kläger noch kein Abgangsgeld an den Beklagten abgeführt (Zahlungseingang erst am 17.6.2020). Sein Klageziel war damit zu diesem Zeitpunkt darauf gerichtet, den Bescheid vom 17. September 2019 (DU-Akte S. 87 f.) aufzuheben, in dem ein Ruhensbetrag gemäß Art. 86 BayBeamtVG in Höhe von mtl. 3.463,17 Euro festgesetzt wurde (3.463,17 Euro x 36 = 124.674,12 Euro). Die nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bei der Einreichung der Klage fälligen Beträge (September 2019 bis April 2020), auf die sich das Klagebegehren bezieht, belaufen sich auf 27.705,36 Euro (3.463,17 Euro x 8). Damit beträgt der Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren 152.379,48 Euro. Entsprechend war die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf diesen Betrag zu ändern.
56
Zum Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags am 4. Mai 2022 (§ 40 GKG) hatte der Kläger einen Teil seines Abgangsgeldes an den Beklagten bereits abgeführt. Sein wirtschaftliches Interesse war seitdem nur noch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Wegfall des Ruhensbetrags nach Art. 86 BayBeamtVG in Höhe von mtl. 1.404,17 Euro gerichtet (36 x 1.404,17 Euro = 50.550,12 Euro). Zusammen mit den bei Einreichung der Klage fälligen Beträgen (27.705,36 Euro) ergibt sich für das Zulassungsverfahren ein Streitwert in Höhe von 78.255,48 Euro.
57
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).