Inhalt

VGH München, Beschluss v. 28.08.2023 – 3 ZB 23.824, 3 ZB 23.825, 3 ZB 23.826
Titel:

Kein qualifizierter Dienstunfall bei einer Hautkrebserkrankung eines Hauptwerksmeisters

Normenketten:
BeamtStG § 26 Abs. 1
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 53 Abs. 1 S. 1, Art. 54 Abs. 1 S. 1, Art. 62 Abs. 1 S. 1, Art. 65 Abs. 3
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Leitsätze:
1. Die Bindungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung erstreckt sich nur auf den rechtlichen Grund der Zurruhesetzung, nicht hingegen auf die tatsächlichen Gründe, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben. Die Frage, ob die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls erfolgt ist, ist nicht Gegenstand der Zurruhesetzungsverfügung. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Tätigkeiten unter erhöhter natürlicher UV-Belastung sind auch nicht bei einem längeren Aufenthalt auf Dächern typischerweise in objektiver Hinsicht mit einer über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehenden besonderen Lebensgefahr verbunden. Bei der Vornahme dieser Diensthandlung ist der Verlust des Lebens weder wahrscheinlich noch sehr naheliegend. Die Gefahr an multiplen aktinischen Keratosen der Haut oder an einem Plattenepithelkarzinom aufgrund natürlicher UV-Strahlung zu erkranken beruht nicht auf der mit der Ausübung einer Diensthandlung verbundenen besonderen Lebensgefahr, sondern auf den alltäglichen allgemeinen Risiken, denen sämtliche Personen ausgesetzt sind, die sich täglich während eines vergleichbar langen Zeitraums natürlicher UV-Strahlung aussetzen. Sie resultiert aus dem allgemeinen Berufsrisiko eines Spenglers. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
erhöhtes Unfallruhegehalt, Unfallausgleich, einmalige Unfallentschädigung, kausaler Zusammenhang, qualifizierter Dienstunfall, Berufskrankheit, Kausalität, ärztliches Gutachten, Ruhestand, vorzeitiger Ruhestand, Lebensgefahr, Spengler, Karzinom, Hautkrebs, psychische Erkrankung
Vorinstanzen:
VG München, Urteil vom 28.03.2023 – M 5 K 20.1667
VG München, Urteil vom 28.03.2023 – M 5 K 20.1668
VG München, Urteil vom 28.03.2023 – M 5 K 19.3140
Fundstelle:
BeckRS 2023, 24504

Tenor

I. Die Verfahren 3 ZB 23.824, 3 ZB 23.825 und 3 ZB 23.826 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird für die Zeit vor der Verbindung für das Verfahren 3 ZB 23.824 auf 63.613,40 Euro, für das Verfahren 3 ZB 23.825 auf 9.864,00 Euro und für das Verfahren 3 ZB 23.826 auf 43.650,64 Euro, nach der Verbindung auf 117.128,04 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die Verbindung der Berufungszulassungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.
2
1. Die allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützten Anträge bleiben erfolglos.
3
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9).
4
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
5
Mit Bescheid vom 7. November 2017 wurde dem Kläger (Hauptwerkmeister, Besoldungsgruppe A 8) die Erkrankung an multiplen aktinischen Keratosen der Haut am rechten und linken Handrücken sowie an einem Plattenepithelkarzinom an der rechten Wange durch natürliche UV-Strahlung aufgrund seiner Tätigkeit als Spengler als Berufskrankheit gemäß Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 BKV anerkannt. Am 18. Oktober 2018 versetzte der Beklagte den Kläger auf dessen Antrag gemäß Art. 65 Abs. 3 BayBG i.V.m. § 26 Abs. 1 BeamtStG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dem lag das ärztliche Gutachten der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von Oberbayern vom 10. Oktober 2018 zugrunde, wonach beim Beamten ausgeprägte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen, die sich insgesamt in Angstzuständen mit körperlichen Begleitsymptomen und ausgeprägten Schlafstörungen äußerten.
6
In dem Zulassungsverfahren 3 ZB 23.824 wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2023, mit dem seine Klage (M 5 K 20.1668) auf Gewährung eines Unfallruhegehalts (Art. 53 BayBeamtVG) ab 1. November 2018 sowie einer einmaligen Unfallentschädigung in Höhe von 50.000 Euro (Art. 62 BayBeamtVG) jeweils zzgl. Prozesszinsen mit der Begründung abgewiesen wurde, dass es gemäß dem gerichtlich eingeholten psychiatrisch fachärztlichem Gutachten des Leitenden Ärztlichen Direktors und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie PD Dr. P. vom 14. Januar 2023 an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstunfall (Hautkrebs), Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung (wegen Angstzuständen mit körperlichen Begleitsymptomen und ausgeprägten Schlafstörungen) fehle. Zudem bestehe kein Anspruch auf die begehrte einmalige Unfallentschädigung. Der Kläger habe nicht bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten (Art. 54 BayBeamtVG).
7
Mit seinem weiteren Zulassungsantrag (3 ZB 23.825) wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2023 (M 5 K 20.1667) und begehrt die Aufhebung des Bescheides (v. 6.3.2020), mit dem die Gewährung eines Unfallausgleichs (ab 27.8.2015 i.H.v. mtl. 243 Euro; ab 1.7.2016 i.H.v. mtl. 253 Euro und ab 1.7.2017 i.H.v. mtl. 258 Euro; Bescheid v. 24.5.2018) für die Zukunft widerrufen wurde, weil nach dem gerichtlich eingeholten Gutachten vom 14. Januar 2023 die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dermatologischem Fachgebiet ausweislich des fachärztlichen dermatologischen Gutachtens des Direktors der Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Allergologie des Klinikums rechts der Isar der Technischen Universität München – TUM – (v. 11.1.2020; ergänzt am 26.2.2020) nur 10 v.H. und auf psychiatrischem Fachgebiet 0 v.H. betragen habe.
8
Schließlich verfolgt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag in dem Verfahren 3 ZB 23.826 sein erstinstanzlich erfolgloses Begehren (VG München, U.v. 28.3.2023 – M 5 K 19.3140) auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts (Art. 54 BayBeamtVG) weiter.
9
Mit seinen gegen die erstinstanzlichen Urteile erhobenen Einwänden vermag der Kläger jedoch nicht durchzudringen.
10
1.1 Soweit die Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidungen (3 ZB 23.824 / M 5 K 20.1668 und 3 ZB 23.826 / M 5 K 19.3140 – jeweils Rn. 5) gerügt wird (z.B. hinsichtlich des Zeitpunktes des Antrags auf ein Unfallruhegehalt am 4.4.2018) werden weder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen noch daran anknüpfende Bewertungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kommt es entscheidend auf materielle Fehler bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und der darauf bezogenen Rechtsanwendung in den Entscheidungsgründen des Urteils (s. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) an. Solche materiellen Fehler zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Seine geltend gemachten Ansprüche kann der Kläger insbesondere nicht darauf stützen, dass er mit seinem Schreiben vom 4. April 2018 nicht nur seine Ruhestandsversetzung, sondern auch ein (erhöhtes) Unfallruhegehalt und eine Unfallentschädigung beantragt habe. Denn der Dienstherr ist nicht dahingehend an den Antrag des Beamten bzw. der Beamtin gebunden, dass er eine Ruhestandsversetzung nur vornehmen könnte, wenn die zur Ruhestandsversetzung führende Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls eingetreten wäre. Der Kläger verkennt insoweit die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.10.2007 – 2 C 22.06 – juris Rn. 9). Danach bestimmt der Antrag des Beamten bzw. der Beamtin zwar den Rechtsgrund, aus dem der Beamte bzw. die Beamtin vorzeitig in den Ruhestand zu treten wünscht, und legt damit zugleich – für die Statusbehörde bindend – den Gegenstand der Statusentscheidung fest; die Statusbehörde kann die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen. Im vorliegenden Fall stimmt der in der Zurruhesetzungsverfügung genannte Rechtsgrund der Ruhestandsversetzung (Dienstunfähigkeit) aber mit demjenigen überein, der im Antrag des Klägers (v. 4.4.2018) auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nach Art. 65 Abs. 3 Satz 1 BayBG genannt ist. Auf welcher Ursache die Dienstunfähigkeit beruht, ist indes unerheblich. Denn die Bindungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung erstreckt sich nur auf den rechtlichen Grund der Zurruhesetzung (hier wegen dauernder Dienstunfähigkeit), nicht hingegen auf die tatsächlichen Gründe, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben (BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 C 36.20 – juris Rn. 21; U.v. 6.5.2021 – 2 C 10.20 – juris Rn. 26; von der Weiden in jurisPR-BVerwG 8/2022 Anm. 1). Die Frage, ob die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls erfolgt ist, ist nicht Gegenstand der Zurruhesetzungsverfügung. Daher steht auch die Bestandskraft des Bescheides über die Ruhestandsversetzung der Versagung der geltend gemachten Ansprüche nicht entgegen.
11
Einen durchgreifenden materiellen Fehler bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zeigt auch der Einwand nicht auf, wonach das Erstgericht (3 ZB 23.824 / M 5 K 20.1668 – UA Rn. 38; 3 ZB 23.826 / M 5 K 19.3140 – UA Rn. 25) – den Angaben des Beklagten folgend (vgl. Schr. v. 6.11.2017 auf Grundlage der Stellungnahme der Leitung Technisches Gebäudemanagement – Behördenakte M 5 K 19.3140) – unzutreffend davon ausgegangen sei, dass der Kläger „nur“ knapp mehr als die Hälfte seiner zu 60% im Freien ausgeführten Arbeitszeit auf Dächern verbracht habe. Selbst wenn der Kläger 75% seiner Arbeitszeit im Freien und davon wiederum 75% auf Dächern abgeleistet haben sollte, würde dies nicht etwa zu einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG führen. Denn Tätigkeiten unter erhöhter natürlicher UV-Belastung sind auch nicht bei einem längeren Aufenthalt des Klägers auf Dächern typischerweise in objektiver Hinsicht mit einer über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehenden besonderen Lebensgefahr verbunden. Bei der Vornahme dieser Diensthandlung ist der Verlust des Lebens (durch eine Hautkrebserkrankung) weder wahrscheinlich noch sehr naheliegend (zum Maßstab der besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 BeamtVG: vgl. BVerwG, B.v. 30.8.1993 – 2 B 67.93 – juris Rn. 6). Die Gefahr an multiplen aktinischen Keratosen der Haut oder an einem Plattenepithelkarzinom aufgrund natürlicher UV-Strahlung zu erkranken beruht nicht auf der mit der Ausübung einer Diensthandlung verbundenen besonderen Lebensgefahr, sondern auf den alltäglichen allgemeinen Risiken, denen sämtliche Personen ausgesetzt sind, die sich täglich während eines vergleichbar langen Zeitraums natürlicher UV-Strahlung aussetzen. Sie resultiert aus dem allgemeinen Berufsrisiko eines Spenglers.
12
Soweit der Kläger hinsichtlich der besonderen Lebensgefahr auf seinen Gesichtstumor bzw. „Absturzgefahr“ abstellt, erweist sich dies bereits als unzutreffend, weil er seine Dienstunfallfolgen schon nicht „infolge dieser Gefährdung(en)“, sondern aufgrund seiner Tätigkeit im Freien unter erhöhter natürlicher UV-Belastung erlitten hat. Aus der Anerkennung der Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG folgt nichts anderes. Sie erfordert keine besondere Lebensgefahr, sondern (lediglich), dass der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war.
13
1.2 Das Verwaltungsgericht gelangt ferner zutreffend zu der Überzeugung, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung vorliegt (3 ZB 23.824 / M 5 K 20.1668 – UA Rn. 22; 3 ZB 23.826 / M 5 K 19.3140 – UA Rn. 26) und die dienstunfallabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 6. März 2020 nur 10 v.H. betrug (3 ZB 23.825 / M 5 K 20.1667 – UA Rn. 23). Dabei konnte sich das Verwaltungsgericht auf das gerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Herrn PD Dr. P. vom 14. Januar 2023 stützen.
14
Der gerichtliche Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 14. Januar 2023 (S. 30 f.) unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein wesentlicher Ursachenzusammenhang der psychiatrischen Erkrankungen mit den als Dienstunfall anerkannten dermatologischen Erkrankungen nicht bestehe und nicht bestanden habe. Die Störungen auf psychiatrischem Fachgebiet seien verursacht durch die Grundpersönlichkeitsstruktur des Klägers, emotionale Konflikte sowie durch psychosoziale Belastungen. Diese seien beim Kläger durch die persönliche und finanzielle Situation sowie die Arbeitsplatzkonflikte durchaus gegeben. Ein wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen der somatoformen Schmerzstörung und dem als Dienstunfall anerkannten Plattenepithelkarzinom aus dem Jahr 2015 sei nicht herzustellen. Dies werde unter anderem auch dadurch belegt, dass der Kläger im Rahmen einer Begutachtung im Januar 2017 zwar gastrointestinale Beschwerden, thorakale Schmerzen und Durchschlafstörungen angegeben habe, eine Schmerzsymptomatik jedoch nicht erwähnt worden sei. Vielmehr werde im Gutachten auf eine angepasste Situation mit dem Vorgesetzten und eine konflikthaft erlebte Arbeitsplatzsituation eingegangen. Damit sei weder ein zeitlicher noch inhaltlicher Zusammenhang mit den als Dienstunfall anerkannten Plattenepithelkarzinom-Erkrankungen herzustellen. Auch die feststellbare leichtgradig depressive Symptomatik und die Erschöpfungssymptome seien aus gutachterlicher Sicht nicht durch die als Dienstunfall anerkannten Erkrankungen aus den Jahren 2015 und 2017 und deren Folgen verursacht. Auch hier seien psychosoziale Belastungen, emotionale Konflikte sowie die Grundpersönlichkeitsstruktur wesentliche Grundlagen für die Entwicklung dieser Symptomatik. Nach Auskunft des Hausarztes des Klägers bestünden bei diesem schon seit vielen Jahren, lange vor 2015, die Dauerdiagnosen einer „depressiven Verstimmung“ sowie eines „psychovegetativen Erschöpfungszustandes“. Laut Hausarzt sei der Kläger allein im Jahr 2014, also noch vor der als Dienstunfall anerkannten Hautkrebserkrankung, an 120 Tagen vornehmlich wegen dieser Diagnosen dienstunfähig gewesen. Sowohl die Symptomatik als auch deren zeitlicher Verlauf sprächen klar gegen einen Ursachenzusammenhang mit den als Dienstunfall anerkannten Erkrankungen. Die in dem Gesundheitszeugnis der MUS vom 10. Oktober 2018 festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Angstzustände mit körperlichen Begleitsymptomen und ausgeprägten Schlafstörungen sowie die Schmerzsymptomatik seien nicht Folge des anerkannten Dienstunfalls. Damit sei auf psychiatrischem Fachgebiet keine dienstunfallabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Entsprechend dem dermatologischen Gutachten sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit insgesamt auf 10 von 100 festzusetzen.
15
Die hiergegen in den Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände können dieses fachärztliche Gutachten nicht erschüttern. Es ist weder unvollständig noch widersprüchlich oder sonst mangelhaft. Es geht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch steht die Sachkunde des Gutachters in Zweifel oder bestehen Anhaltspunkte, dass er nicht unparteiisch ist. Fehler der Beweiswürdigung, die im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 8 ZB 18.734 – juris Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 19), lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
16
Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich in wesentlichen Teilen in der Wiederholung des Vortrags des Klägers aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Schr. des Klägers v. 28.1.2023, 2.2.2023 und 27.2.2023). Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Zulassungsbegründungen insoweit dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO geforderten Darlegungsgebot überhaupt gerecht werden. Denn das Darlegungsgebot hält den Rechtsmittelführer dazu an, sich in der gebotenen Tiefe mit den Argumenten des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, um dem Rechtsmittelgericht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nahezubringen. Derartiges vermag jedoch eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens nicht zu leisten, weil hierbei eine Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Entscheidungsgründen des inzwischen ergangenen Urteils nicht erfolgt. Dies kann jedoch dahinstehen, weil der Kläger auch in der Sache mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchdringt.
17
Entgegen der Zulassungsbegründung (3 ZB 23.826) hat das Gutachten vom 14. Januar 2023 (S. 2 ff., 8 f., 11, 13, 24) die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Befunde und Stellungnahmen samt der darin diagnostizierten Beschwerden berücksichtigt. Dennoch kam es zu dem Schluss, dass die zur Ruhestandsversetzung führenden Erkrankungen nicht kausal auf dem Dienstunfall beruhten. Im Verhältnis zwischen dem vom Gericht bestellten Sachverständigen und dem Arzt eines Verfahrensbeteiligten kommt dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich Vorrang zu (BVerwG, B.v. 27.4.2016 – 2 B 23.15 – juris Rn. 18). Substanzielle Einwendungen der Privatärzte gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sind hier nicht dargelegt. Die vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahmen und Atteste der ihn behandelnden Ärzte lassen schon eine Auseinandersetzung mit dem gerichtlich veranlassten Gutachten vermissen.
18
Mit seinem pauschalen Einwand, dass sich der Kausalzusammenhang „schon aus den Gesamtumständen und der Art bzw. Schwere der lebensbedrohenden Hautkrebserkrankung ergebe“ setzt der Kläger der fachärztlichen Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen lediglich seine eigene subjektive Auffassung entgegen. Dass dies im Ansatz nicht geeignet ist, substantielle Zweifel an dem Gutachtensergebnis zu begründen, liegt auf der Hand. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 14. Januar 2023 stellt nicht in Abrede, dass die Tumorerkrankungen im Gesicht und Händen ein besonders schweres Ereignis waren. Gleichwohl sieht es – wie ausgeführt – die Ursache der Störungen auf psychiatrischem Fachgebiet im Wesentlichen in der Grundpersönlichkeitsstruktur des Klägers, emotionalen Konflikten und psychosozialen Belastungen.
19
Das Verwaltungsgericht stellt zu Recht fest, dass das durch den gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigte Gutachten der MUS vom 10. Oktober 2018 keinen Bezug zwischen der Hautkrebserkrankung und der psychischen Erkrankung herstellt. Ein solcher kann auch nicht durch Mutmaßungen des Klägers konstruiert werden. Für seine Annahme, die „zweite Ärztin“ habe wegen der von ihm beim Untersuchungstermin vorgelegten ärztlichen Unterlagen (auch dermatologische Nachweise) und der Erwähnung des auf die Hautkrebserkrankung zurückzuführenden Grads der Behinderung des Klägers die daraus resultierenden seelischen Begleiterscheinungen in das Gutachten einfließen lassen, finden sich im MUS-Gutachten keine Anhaltspunkte.
20
Ein nicht aufgelöster Widerspruch des gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht auch nicht zu dem amtsärztlichen Gutachten des RGU vom 3. Mai 2018, das eine „prolongierte Anpassungsstörung“ als „verbliebene Unfallfolge“ bezeichnet. Zum einen setzt auch dieses sich nicht argumentativ mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten auseinander. Zum anderen legt es auch nicht dar, inwiefern ein Ursachenzusammenhang zu den im Bescheid vom 7. November 2017 anerkannten Erkrankungen an multiplen Keratosen der Haut am rechten und linken Handrücken sowie an einem Plattenepithelkarzinom bestehen sollte. Vielmehr beschränkt es sich im Wesentlichen auf die Nennung u.a. dieser Diagnose ohne jedoch eine durch Fakten belegte Begründung für einen etwaigen Kausalzusammenhang zu liefern.
21
Das Sachverständigengutachten wird zudem nicht durch die wohl versehentlich durch die Personalabteilung des Beklagten erfolgte Erstattung der Kosten für die „Behandlung“ eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes nach Art. 50, Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG (Bescheid v. 25.10.2018 – VGH-Akte 3 ZB 23.826, S. 27) entkräftet. Hierbei fehlt es bereits an einer fachärztlichen Aussage darüber, dass der psychovegetative Erschöpfungszustand des Klägers kausal auf den Dienstunfall zurückzuführen sei. Dass die Kostenerstattung versehentlich erfolgt sein dürfte, folgt im Übrigen aus dem Umstand, dass eine weitere Rechnung mit einer entsprechenden Diagnose nicht erstattet wurde (vgl. Schr. v. 30.4.2019 – Heilbehandlungskostenakte S. 77).
22
Die Erkenntnisse des gerichtlichen Sachverständigen über die psychischen Vorerkrankungen des Klägers beruhen entgegen dem Zulassungsvortrag nicht auf „Spekulationen“, sondern auf der telefonischen Auskunft des Hausarztes, wonach beim Kläger schon seit vielen Jahren, lange vor 2015, die Dauerdiagnosen einer „psychovegetativen Dystonie“ und „depressiven Verstimmung“ bestanden hätten. Der Kläger sei im Jahr 1992 an einem Colon-Karzinom erkrankt gewesen und seither in gewisser Weise „von dem Ganzen irgendwie traumatisiert“. 2012 sei es dann zu einem Darm-Ileus gekommen, was die Ängste sicher nochmal verstärkt habe. 2022 sei ein erneuter Ileus aufgetreten (Gutachten S. 21 f., 31).
23
Die beanstandungslosen Gesundheitsprüfungen des Klägers vor mehr als 35 Jahren (vor seinem Wehrdienst und vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis) und seine psychosomatisch unauffällige Kind- und Jugendzeit sind vor diesem Hintergrund weder zeitlich noch inhaltlich geeignet, die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zu erschüttern. Denn die beim Kläger diagnostizierten psychischen Vorerkrankungen setzen eine frühkindliche Veranlagung hierzu nicht zwingend voraus.
24
Die Feststellung des Sachverständigen werden auch nicht durch die ärztliche Bescheinigung der arbeitsmedizinischen G41-Untersuchung für Arbeiten mit Absturzgefahr vom 12. Februar 2015 in Zweifel gezogen. Auch wenn die Klagepartei diesbezügliche Untersuchungsinhalte auf psychiatrischem Fachgebiet behauptet, sind solche – abgesehen davon, dass sie der vorgelegten Bescheinigung nicht zu entnehmen sind – mangels Auseinandersetzung mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht geeignet, dieses fachlich in Frage zu stellen. Einen erklärungsbedürftigen Widerspruch zum gerichtlichen Sachverständigengutachten enthält die Bescheinigung jedenfalls nicht.
25
Auch mit den weiteren Einwendungen im Zusammenhang mit den im Gutachten festgestellten psychischen Vorerkrankungen vermag der Kläger nicht durchzudringen. Der Hausarzt, ein Facharzt für Inneren Medizin und Nephrologie (mit der Weiterbildungsqualifikation Psychosomatische Grundversorgung; vgl. entsprechende Eintragung des Hausarztes in www.jameda.de), war auch ohne „Zulassung zum Psychiater“ zur psychischen Diagnose befähigt. Denn zum Ausbildungsbestandteil eines entsprechenden Facharztes gehört u.a. die Basisbehandlung psychosomatischer Krankheitsbilder und die Einleitung rehabilitativer Maßnahmen bei psychosomatischen Störungen (vgl. Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayern v. 16.10.2021 i.d.F. v. 16.10.2022, S. 183; https://api.blaek.de/content/medien/db6llz5zir1524808786gwnrvbpqil301/wbo-2021-fassung-16.10.2022-in-kraft-01.01.2023.pdf?1672434642). Zudem trifft es vor dem Hintergrund der hohen Anzahl an durch „psychovegetative Erschöpfung“ und „depressive Verstimmung“ verursachten Dienstunfähigkeitstagen des Klägers (s.o. und Gutachten S. 21 f.) nicht zu, dass der gerichtliche Sachverständige (nur) „vorübergehende Überlastungen“ in dauerhafte psychische Erkrankungen umgedeutet hätte.
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Die Zulassungsbegründungen legen weder dar noch ist für den Senat erkennbar, aus welchen Gründen das gerichtliche Sachverständigengutachten und die angegriffenen Urteile wegen einer fehlenden Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Höhen- und Dacharbeiten mit Absturzgefahr unrichtig sein sollten. Schließlich geht der klägerische Vortrag, der Beklagte sei zu Entschädigungsleistungen verpflichtet, weil er die (psychischen) Erkrankungen dadurch verursacht habe, dass er in Kenntnis der (dermatologischen) Erkrankung vom Kläger Höhen-, Dach- und sonstige Arbeiten unter Verstoß gegen seine Fürsorgepflicht verlangt habe, an der Sache vorbei. Denn im Kern zielt dieses Zulassungsvorbringen auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ab, der nicht Gegenstand der hier inmitten stehenden Verwaltungsstreitverfahren ist. Ein Zusammenhang zu der hier maßgeblichen Kausalitätsfrage oder den Anspruchsvoraussetzungen des Art. 54 BayBeamtVG erschließt sich nicht und wird auch vom Kläger nicht dargetan.
27
1.3 Entgegen der Zulassungsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht sehr wohl mit der Rüge befasst, das Gutachten und die psychometrischen und testpsychologischen Untersuchungen seien wegen der Überlastung, Erschöpfung und Unkonzentriertheit des Klägers fehlerhaft. In diesem Zusammenhang wies das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin (vgl. 3 ZB 23.826 / M 5 K 19.3140, 3 ZB 23.825 / M 5 K 20.1667 – jeweils UA Rn. 38), dass nach Angaben des Gutachters aus der Zusammenschau aller Unterlagen ein sehr verlässliches und valides Bild und eine gutachterliche Beurteilung trotz Antworttendenzen des Klägers zuverlässig möglich gewesen sei (S. 29 des Gutachtens), so dass die ungenaue und übereilte Beantwortung der Fragen keinen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung gehabt hätten. Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
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1.4 Darüber hinaus wendet der Kläger ein, dass das Gutachten (v. 14.1.2023) rechtswidrig das Gutachten der TUM (v. 11.1.2020) übernommen habe. Letzteres Gutachten war indes nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil es entgegen Nr. 52.2.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412) in der jeweils geltenden Fassung, sondern – wie im Gutachtensauftrag speziell angesichts der Berufserkrankung Nr. 5103 gefordert – die Empfehlung zur Begutachtung von arbeitsbedingten Hauterkrankungen und Hautkrebserkrankungen – Bamberger Empfehlung – (vgl. https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2058) zugrunde gelegt hat. Verwaltungsvorschriften können nur eine Auslegungshilfe sein, vorhandenes Ermessen lenken oder Beurteilungsspielräume ausfüllen. Sie können dagegen nicht gesetzlich vorgegebene Ergebnisse korrigieren (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 C 9.08 – juris Rn. 20). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG nach der Minderung der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Maßstab ist die Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des Erwerbslebens – auch außerhalb des öffentlichen Dienstes – bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu erstellen. Allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, bilden in der Regel die Basis für die Bewertung durch den Sachverständigen. Diese Richtwerte sind allerdings nur Orientierungshilfen; die konkrete Bewertung muss stets auf die Besonderheiten der Minderung der Erwerbsfähigkeit des betroffenen (früheren) Beamten in seinem individuellen Fall abstellen (BVerwG, U.v. 25.2.2016 – 2 C 14.14 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 1.2.2013 – 3 ZB 11.1166 – juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 7.3.2014 – 3 A 528/12 – juris Rn. 45; Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, § 35 BeamtVG Rn. 49).
29
Daneben verkennt der Kläger bei der Eigeneinschätzung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit zum einen, dass die in Teil B der VersMedV angeführten GdS-Werte nach den Allgemeinen Hinweisen zur GdS-Tabelle (Teil B Nr. 1 Buchst. a der VersMedV) nur Anhaltswerte darstellen, es aber unerlässlich ist, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Mit seiner eigenen ohne medizinische Fachkenntnisse erfolgten Subsumtion seiner Beschwerden unter Teil B der VersMedV vermag der Kläger die beiden von fachärztlichen Klinikdirektoren erstellten Gutachten nicht zu erschüttern.
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Die vorgelegten Schreiben des Hautzentrums Nymphenburg vom 11. Januar 2021 und 21. Juli 2021 und die in seinem Schreiben vom 28. Januar 2023 behauptete Feststellung des Hautarztes vom 19. Januar 2023, es bestehe eine „Feldkernzentrierung der AK“, verhalten sich nicht zu der in den angefochtenen Gutachten ausführlich behandelnden Frage, wie lange und in welcher Höhe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bestand. Diese sind nicht ansatzweise mit den eingeholten Gutachten vergleichbar, da ihnen schon keine gutachterliche Herangehensweise zugrunde liegt.
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1.5 Das Verwaltungsgericht führt im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Widerruf der Gewährung des Unfallausgleichs gemäß Art. 52 BayBeamtVG vom 24. Mai 2018 (3 ZB 23.825/M 5 K 20.1667 – UA Rn 40 ff.) zu Recht aus, dass zum öffentlichen Interesse im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG – wegen des Grundsatzes der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel – auch fiskalische Interessen gehörten (vgl. nur BVerwG, U.v. 18.7.2012 − 8 C 4.11 – juris Rn. 77; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, August 2022, § 49 VwVfG, Rn. 118). Inwieweit dies „zur Verdrängung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes“ führen und der Anspruch des Klägers vorrangig zu diesem öffentlichen Interesse sein sollte, legen die Zulassungsbegründungen nicht dar.
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1.6 Der Senat hat auch die weiteren Argumente des Klägers, die er in seinen Zulassungsbegründungen vorgebracht hat, erwogen. Er hat sie jedoch ebenfalls nicht für geeignet gehalten, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen aufzuzeigen, ohne dass es insoweit im vorliegenden Beschluss einer ausdrücklichen Auseinandersetzung bedurft hätte.
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2. Die Zulassungsanträge waren demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 40, § 42 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Erstinstanz).
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Mit der Ablehnung der Anträge auf Zulassung der Berufung werden die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).