Titel:
Gewährung der sog. Dezemberhilfe – erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung
Normenkette:
VwGO § 124 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen; davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Voraussetzungen für eine Verletzung des Willkürverbots sind im Bereich des Subventionsrechts von der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt; gleiches gilt für die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewährung von Subventionen anhand Förderrichtlinien als Billigkeitsleistung. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dezemberhilfe, Coronahilfe, Fachhandel für Faschings- und Gardebekleidung sowie von Orden und Ehrenzeichen für Karnevalsgesellschaften, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Willkürverbot, Subvention
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 24.05.2022 – AN 15 K 21.1099
Fundstelle:
BeckRS 2023, 24492
Tatbestand
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Mai 2022 – AN 15 K 21.01099 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 131.122,84 € festgesetzt.
Gründe
1
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Gewährung der sog. Dezemberhilfe in Höhe von 131.122,84 € weiter.
2
Am 11. April 2021 beantragte die Klägerin (vertreten durch einen prüfenden Dritten) bei der Beklagten eine Zuwendung in Höhe von 131.122,84 € gemäß der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 21. Dezember 2020 (im Folgenden: Richtlinie). Im Rahmen der Antragstellung gab die Klägerin an, dass es sich bei ihr um einen Mischbetrieb handele, der über die Branchen „Theater- und Konzertveranstalter“ und „Sportvereine“ indirekt / über Dritte betroffen sei. Ihr Umsatz lasse sich in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig einem direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Bereich zuordnen.
3
Anlässlich einer im Rahmen der Plausibilitätsprüfung erfolgenden Nachfrage der Beklagten vom 3. Mai 2021 teilte die Klägerin mit, sie sei ein Fachhandel für Faschings- und Gardebekleidung sowie von Orden und Ehrenzeichen für Karnevalsgesellschaften. Die Angabe, dass es sich bei ihr um einen Mischbetrieb handle, sei möglicherweise fälschlich damit begründet worden, dass neben der Produktion und Erstellung von Faschingsbekleidung auch mit „Hartware“ wie Faschingsorden, Pins und sonstigen karnevalistischen Accessoires gehandelt werde. Direkt betroffen sei sie durch Absagen und Verbote von Faschingsveranstaltungen. Eine indirekte Betroffenheit bestünde aufgrund der fachspezifischen Ausrichtung des Betriebs auf die Faschingszeit. Die Erlöse mit karnevalistischen Umsätzen betrügen mehr als 90 Prozent des Gesamtumsatzes.
4
Mit Bescheid vom 19. Mai 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Dezemberhilfe ab. Zur Begründung wurde auf die fehlende Antragsberechtigung der Klägerin verwiesen. Die Beschlüsse vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 hätten dem Einzelhandel nicht untersagt, die Geschäftslokale weiter geöffnet zu lassen. Die Schließung sei erst durch eine weitere Anordnung im Dezember erfolgt.
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Das Verwaltungsgericht hat die am 14. Juni 2021 erhobene, auf Verpflichtung zur Gewährung der beantragten Dezemberhilfe gerichtete Klage mit Urteil vom 24. Mai 2022 abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 22. August 2022 zugestellt.
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Ihren Antrag auf Zulassung der Berufung vom 22. September 2022 stützt die Klägerin auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
8
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
10
Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO; 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 3.) liegen nicht vor bzw. sind bereits nicht hinreichend dargelegt.
11
1. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
12
Zu der von der Klägerin angesprochenen Frage eines zu mindestens 80 Prozent mit direkt, indirekt oder über Dritte vom Lockdown betroffenen Unternehmen erzielten Umsatzes hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine solche Betroffenheit bei der Klägerin nicht vorliege (UA S. 10 ff.). Die Klägerin sei nicht direkt i.S.v. Nr. 2.1 Buchst. b Doppelbuchst. aa der Richtlinie betroffen. Aber auch eine indirekte Betroffenheit nach Nr. 2.1 Buchst. b Doppelbuchst. bb der Richtlinie sei nicht gegeben, weil im nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Gewährung der Dezemberhilfe nicht festgestanden habe, dass die Klägerin mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erziele. Es fehle am Nachweis eines wirtschaftlichen Tätigwerdens der Karnevalsvereine. Aus der Branchenangabe „Theater- und Konzertveranstalter“ und „Sportvereine“ im Antrag vom 25. Januar 2021 lasse sich eine wirtschaftliche Betätigung der klägerischen Kunden nicht ableiten. Auch aus der Antwort des damaligen Bevollmächtigten (und prüfenden Dritten) der Klägerin vom 25. Februar 2021 anlässlich der Plausibilitätsprüfung ergebe sich dies nicht, weil dort allgemein auf die Einstellung von Bestellungen und das Stornieren von Aufträgen verwiesen werde. Gleiches gelte für die Angabe, karnevalistische Umsätze betrügen mehr als 90 Prozent des Gesamtumsatzes; damit könne auch ein Verkauf an (nicht wirtschaftlich tätige) Privatleute gemeint sein. Einer Anhörung vor Erlass des Ablehnungsbescheids vom 22. Juli 2021 habe es nicht bedurft, da eine solche nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nur bei Erlass eines belastenden, nicht aber eines eine Begünstigung ablehnenden Verwaltungsakts erforderlich sei. Im Übrigen würde auch Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG greifen. Zudem liege es im Zuwendungsverfahren in der Sphäre desjenigen, der die Förderung begehrt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung darzulegen und nachzuweisen; die Beklagte habe die Klägerin am 18. Februar 2021 darauf hingewiesen, dass eine direkte Betroffenheit begründet werden müsse.
13
Hiergegen wendet die Klägerin im Zulassungsverfahren ein, ihr steuerlicher Berater und bisheriger (bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens) Bevollmächtigter habe die Erfüllung der Kriterien zur Gewährung der Coronahilfen nicht erst im Klageverfahren dargelegt und nachgewiesen, jedenfalls aber spätestens dort. Dass diesen schriftlichen Ausführungen keine für die Annahme einer Antragsberechtigung ausreichende Geschäftsbeziehung zu entnehmen sei, worauf das Verwaltungsgericht verweise, könne einer Überprüfung durch die Berufungsinstanz schwerlich standhalten. Gleiches gelte für die Argumentation, dass zwar eine unterbliebene Anhörung und damit das rechtliche Gehör nachgeholt worden sei, allerdings im Klageverfahren vorgetragene Tatsachen nicht mehr zu berücksichtigen seien. Jedenfalls im Klageverfahren sei nachgewiesen worden, dass es sich bei den Kunden der Klägerin nahezu ausschließlich um Unternehmen i.S.v. Nr. 2.1 der Richtlinie gehandelt habe.
14
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
15
Es genügt, mangels konkreter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, bereits nicht den o.g. Darlegungsanforderungen. Insbesondere wird nicht konkret erläutert, an welcher Stelle (im Verwaltungswie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren) und inwieweit der damalige (erstinstanzlich) Bevollmächtigte der Klägerin ausgeführt bzw. nachgewiesen haben soll, dass mindestens 80 Prozent der Umsätze mit Kunden generiert werde, die als Unternehmen im Sinne der Richtlinie wirtschaftlich tätig sind. Aus den vorgelegten erstinstanzlichen Behörden- und Gerichtsakten ergibt sich ein solcher Vortrag – über denjenigen hinausgehend, auf welchen das Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Urteil eingegangen ist (UA S. 11 f.) – jedenfalls nicht. Insbesondere setzt sich die Klägerin nicht damit auseinander, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Antragsberechtigung nach Nr. 2 der Richtlinie der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ist, so dass es unerheblich ist, ob die Klägerin spätestens im Klageverfahren nachgewiesen hat, dass sie 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielt hat. Soweit die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Nachholung der unterbliebenen Anhörung im Klageverfahren ausgegangen und habe einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (im Verwaltungsverfahren) verneint, ist zu entgegnen, dass sich keine solche Aussage in den Entscheidungsgründen wiederfindet. Das Verwaltungsgericht hat stattdessen ausgeführt, dass eine auf die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts bezogene Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG entbehrlich ist (UA S. 12; vgl. zur Frage, inwieweit § / Art. 28 (Bay) VwVfG bei einer Ablehnung begünstigender Verwaltungsakte gilt, Schneider in Schoch/ders., Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 28 VwVfG Rn. 5 f., 21 ff.; BayVGH, B.v. 31.5.2019 – 10 ZB 19.613 – juris Rn. 8.).
16
Soweit die Klägerin sinngemäß ausführt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen atypischen Ausnahmefall verneint hat, verkennt sie bereits die vom Verwaltungsgericht dargestellten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausnahmefalls (Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die ein Abweichen von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge gebieten), so dass das diesbezügliche Zulassungsvorbringen an der Sache vorbeigeht.
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2. Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
18
Die Klägerin erachtet besondere rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Gewährung der Dezemberhilfe auf Basis der Richtlinie und im Ermessen der Beklagten als gegeben.
19
Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass es sich bei der Gewährung der Dezemberhilfe um eine freiwillige staatliche Leistung handele, welche auf Basis der Richtlinie im billigen Ermessen der Behörde stehe. Ein Rechtsanspruch bestehe nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Die Richtlinie diene dabei nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (UA S. 7 f.).
20
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass ihr Ausschluss von der beantragten Wirtschaftshilfe als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten sei. Der pauschale Verweis des Verwaltungsgerichts auf die maßgeblichen Förderrichtlinien sowie dass die Gewährung im billigen Ermessen der Behörde stehen solle, erschließe sich in Ansehung der komplexen rechtlichen Materie und insbesondere bei Abwägung des zu berücksichtigenden Gleichheitsgrundsatzes nicht wirklich.
21
Welche spezifische Fragestellung des vorliegenden Sachverhalts die Klägerin als rechtlich besonders schwierig und klärungsbedürftig wie klärungsfähig erachtet (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27 ff.) legt sie damit nicht substantiiert dar. Soweit sie eine Verletzung des Willkürverbots anspricht, sind die Voraussetzungen dafür im Bereich des Subventionsrechts von der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (vgl. z.B. BayVGH, B.v 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 15 f.; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10 m.w.N.). Gleiches gilt für die – vom Verwaltungsgericht zutreffend und jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen dargestellten (UA S. 7 ff.) – rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewährung von Subventionen anhand Förderrichtlinien als Billigkeitsleistung.
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3. Das Vorbringen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
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Die Klägerin schreibt der Verwaltungsstreitsache grundsätzliche Bedeutung zu, weil erstinstanzlich nicht nachvollziehbar begründet worden sei, warum auf Basis der einschlägigen Richtlinie und Verwaltungspraxis kein Anspruch der Klägerin bestehen würde, und warum ein gleichheitswidriger Verstoß sowie ein atypischer Ausnahmefall nicht vorliegen würden. Der gerichtlichen Korrespondenz, insbesondere der Klageerwiderung, lasse sich in keiner Weise entnehmen, inwieweit die Beklagte im Zuge der haushaltsrechtlichen Zweckbestimmungen den ihr obliegenden Rahmen eingehalten und sich an die allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe gehalten habe. Die Beklagte habe die Kriterien und ihre Zuwendungspraxis für die Förderungsgewährung schlicht ignoriert; spätestens im Klageverfahren habe die Klägerin Nachweise für mindestens 80% der Umsätze mit coronabedingt nicht geschäftsaktiven Kunden vorgelegt.
24
Eine grundsätzliche Bedeutung legt die Klägerin damit nicht dar. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage (vgl. dazu vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Der erneute Verweis auf das Willkürverbot genügt insoweit nicht. Wann eine Verletzung des Willkürverbots bei Billigkeitsleistungen vorliegt, ist grundsätzlich von der Rechtsprechung geklärt (s.o.). Soweit die Klägerin die Anwendung dieser Voraussetzungen oder generell derer für die gerichtliche Überprüfung der Gewährung von Billigkeitsleistungen im vorliegenden Einzelfall kritisiert, ist dies – abgesehen davon, dass die Kritik inhaltlich nicht zutrifft (vgl. 1.) – einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).