Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 19.07.2023 – Au 6 K 22.1310 , Au 6 K 22.2318
Titel:

Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus, Betrieb eines Fitnesscenters, Verwaltungspraxis, entscheidungserheblicher Zeitpunkt für Tatsachenvortrag und Ermessensbetätigung, Verneinung der Förderfähigkeit einer fest installierten Lüftungsanlage als Hygienemaßnahme, Verneinung der Förderfähigkeit von Schnelltests mangels Abgrenzung der Nutzung für Kunden oder Mitarbeiter im Antragsverfahren, Verneinung der Förderfähigkeit eines Onboarding, Systems (EGYM Fitnesshub) mangels primärer Coronabedingtheit

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5
GG Art. 3
VwVfG § 40
BayVwVfG Art. 40
Schlagworte:
Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus, Betrieb eines Fitnesscenters, Verwaltungspraxis, entscheidungserheblicher Zeitpunkt für Tatsachenvortrag und Ermessensbetätigung, Verneinung der Förderfähigkeit einer fest installierten Lüftungsanlage als Hygienemaßnahme, Verneinung der Förderfähigkeit von Schnelltests mangels Abgrenzung der Nutzung für Kunden oder Mitarbeiter im Antragsverfahren, Verneinung der Förderfähigkeit eines Onboarding, Systems (EGYM Fitnesshub) mangels primärer Coronabedingtheit
Fundstelle:
BeckRS 2023, 24359

Tenor

I.    Die Klagen werden abgewiesen.
II.    Die Kosten der Verfahren hat die Klägerin zu tragen.
III.    Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen den teilablehnenden Bescheid über die Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Überbrückungshilfe III Plus) und begehrt im Verfahren Au 6 K 22.1310 eine weitere Zahlung in Höhe von 27.001,04 EUR. Im Verfahren Au 6 K 22.2318 (Überbrückungshilfe III) wird zuletzt eine weitere Zahlung in Höhe von 222.917,00 EUR begehrt.
2
Die Klägerin betreibt in ... ein Fitnesscenter für Kurse, Muskelaufbau, Training, Sport & Wellness (ca. 3.600 qm Gesamtnutzfläche).
3
Mit Antrag vom 25. Februar 2022 (..., Bl. 1 ff. der Behördenakte) begehrte die Klägerin die Gewährung einer Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 (im Folgenden „Überbrückungshilfe III Plus“ – Au 6 K 22.1310) in Höhe von insgesamt 395.874,33 EUR.
4
Nachdem zur Überbrückungshilfe III Plus (Au 6 K 22.1310) zunächst am 17. Mai 2021 ein Bewilligungsbescheid erging, gewährte die Beklagte der Klägerin nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 17. Mai 2022 eine Förderung in Höhe von 368.873,29 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen in Höhe von 27.001,04 EUR mit Verweis auf die fehlende Förderberechtigung ab.
5
Bei den gekürzten Maßnahmen handelt es sich zum einen um Kosten in Höhe von 9.957,77 EUR (Oktober) und 33.867,27 EUR (Dezember) für den „vollständigen Austausch der Lüftungsanlage, Einbau einer Zu- und Abluftanlage“ (Bl. 48 der Behördenakte) und zum anderen um die Kosten in Höhe von 1.171,80 EUR für „Schnelltestkits u.a. für Kunden“ (Bl. 55 f. der Behördenakte). Zur Begründung wurde im Bescheid ausgeführt, die Kosten seien im Verhältnis zu den Zielen und den Umsätzen nicht angemessen im Sinn der Richtlinie und dienten nicht primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie.
6
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2022 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben (Au 6 K 22.1310) und beantragen,
7
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2022, Az.:, wird in Ziff. 1 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags in Höhe von 27.001,04 € neu verbeschieden.
8
Zur Begründung bringt die Klägerin vor, dass die Lüftungsanlage schon vor Kenntnis der Überbrückungshilfemöglichkeit und ausschließlich zur Umsetzung eines effektiven Hygienekonzepts zur Eindämmung der Corona-Pandemie geplant und nicht „aufgeschoben“ worden sei. Das Hygienekonzept habe einen permanenten Luftaustausch vorgesehen. Die vorgenommene Maßnahme sei die effizienteste und kostengünstigste Möglichkeit gewesen, die Virenlast geringstmöglich zu halten. Ohne die Lüftungsanlage hätte der Betrieb nicht fortgeführt werden können, was den Verlust der Kunden und damit die Vernichtung der Existenz bedeutet hätte.
9
Für Hygienemaßnahmen notwendige Baumaßnahmen sowie Luftreinigung seien nach den FAQ ausdrücklich als förderfähig bezeichnet. Ob die Anlagen oder Teile davon fest installiert oder mobil einsatzfähig seien, stelle kein ausschlaggebendes Kriterium in Relation zu dem Förder- und Hygieneziel dar. Soweit die Beklagte mit der Angemessenheit zu den Umsätzen argumentiere, sei nicht auf die während der Pandemie stark gesunkenen Umsätze abzustellen, sondern auf den vor der Pandemie erzielten Jahresumsatz von knapp unter 1 Mio. €, sodass die Kosten für die neue Lüftungsanlage in Höhe von ca. 250.000,00 € in einem angemessenen Rahmen liegen würden. Die Beklagte habe zudem keinen Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten angegeben.
10
Umfassende Lüftungsanlagen seien im Zuge einer Sanierung in den Jahren 2012 bis 2015 diskutiert worden, aber wegen der unwirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse im „Nichtpandemiebetrieb“ verworfen worden. Es handele sich daher vor dem Hintergrund staatlicher Bestimmungen um eine pandemiebedingte und existenznotwendige Hygienemaßnahme. Mobile Anlagen seien nur für kleinere Räume denkbar, weshalb im Anhang zu den FAQ unter Ziff. 16 auch stationäre (also eingebaute, d.h. bauliche) Luftreiniger aufgezählt seien. Von einer Unwirtschaftlichkeit könne keine Rede sein, betrachte man die Nutzungsdauer von 10-20 Jahren und damit Abschreibungsbeträge von ca. 12.500,00 EUR bzw. 25.000,00 EUR im Verhältnis zu den Normalumsätzen vor der Pandemie in Höhe von über 900.000,00 EUR.
11
Der Wortlaut der FAQ Ziff. 2.4 Pos. 14 bzw. Pos. 16 und Anhang 4 zur Überbrückungshilfe III weiche von dem zur Überbrückungshilfe III Plus ab. Lediglich bei der Überbrückungshilfe III Plus sei zu den nicht enthaltenen Hygienemaßnahmen ausgeführt: „Hygienemaßnahmen, die bauliche Aspekte beinhalten (diese fallen unter die Regelung nach Nummer 14 und sind ausschließlich dort anzugeben)“. Im vorliegenden Fall seien die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus nur im Lichte der FAQ zur Überbrückungshilfe III heranzuziehen. Die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass die neue Lüftungsanlage bereits im Verfahren zur Überbrückungshilfe III abgeschlossen gewesen sei und es sich bei den Kosten zur Überbrückungshilfe III Plus nur um Folgekosten handle. Die Regelungen zu den Fixkostenpositionen 14 und 16 und Anhang 3 in den FAQ seien zudem ungenau und würden leerlaufende Verweisungen enthalten.
12
Die Begründung der Beklagten, die gewährte Förderung stelle einen Ausreißer im Massenverfahren dar, stehe im Widerspruch zur Korrespondenz der Sachbearbeiterin mit dem prüfenden Dritten (Bl. 46-68 der Behördenakte zum Antrag ...).
13
Bei den Schnelltests handle es sich nicht um Kosten für eine Vorratsbeschaffung, diese seien sowohl für die Mitarbeiter wie auch für Kunden genutzt worden, welche zum damaligen Zeitpunkt noch mit 2Gplus an Studiobesuchen, Kursen, Schlägersportarten etc. hätten teilnehmen können. Die Tests hätten ein Mindesthaltbarkeitsdatum von November 2023 gehabt, nach grober Schätzung der Klägerin seien zum Stand 5. Mai 2022 nur noch deutlich weniger als die Hälfte der gekauften Bestände (Anschaffung von 420 Kits zum 15. Dezember 2021) vorhanden gewesen. Die restlichen Kits würden auch heute noch verwendet, falls ein Mitarbeiter/Kunde während seiner Anwesenheit Symptome entwickele bzw. Unsicherheiten bestehen würden. Es handle sich um eine Beschaffung zur Abdeckung des aktuellen Bedarfs. Arbeitgeber seien zwischen dem 20. April 2021 und dem 20. März 2022 verpflichtet gewesen, allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche Selbst- oder Schnelltests anzubieten. Es handele sich daher um unvermeidbare Kosten.
14
Zudem weist die Klägerin auf Schwierigkeiten bezüglich der Schlussabrechnung hin, denn die Förderbescheide würden unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in den noch zu ergehenden Schlussbescheiden stehen, eine Übermittlung über das Portal sei noch nicht möglich und daher fraglich, inwieweit im laufenden Verfahren eine für den Schlussbescheid maßgebliche und rechtsverbindliche Entscheidung überhaupt ergehen könne.
15
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2022 stellt sich die Beklagte der Klage entgegen und beantragt,
16
Die Klage wird abgewiesen.
17
Zur Begründung bringt die Beklagte vor, dass es sich unter Berücksichtigung der FAQ nicht um eine nach Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. p) der Richtlinie förderfähige Maßnahme handele (vgl. Ziff. 2.4 und Anhang 3 der FAQ). Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten könnten solche Maßnahmen, die einen baulichen Charakter aufweisen, nicht als Hygienemaßnahmen, sondern in der Fixkostenposition Nr. 14 als so genannte „bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000,00 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten“ gefördert werden.
18
Die Lüftungsanlage der Klägerin sei fest installiert und habe damit einen baulichen Charakter. Eine Förderung als Hygienemaßnahme scheide damit nach der allein relevanten Verwaltungspraxis der Beklagten aus. Eine Förderung käme zwar grundsätzlich als bauliche Maßnahme nach Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. n der Richtlinie in Betracht, der vollständige Austausch einer bestehenden Lüftungsanlage sei jedoch auch hiernach nicht förderfähig. Auch die Umsetzung eines Hygienekonzepts, das indes weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren vorgelegt worden sei, rechtfertige abseits etwaiger hygienischer Effekte nicht den vollständigen Austausch eines bestehenden Lüftungssystems durch ein neues Zu- und Abluftsystem. Denn im Rahmen der Existenzsicherung könnten aufgrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht jegliche Unannehmlichkeiten, die sich aus der Einhaltung der Hygienevorschriften ergeben mögen, mit der Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen werden.
19
Nach den FAQ seien als Hygienemaßnahmen lediglich mobile Luftreiniger aufgezählt, der Einbau einer luftreinigenden Anlage könne hingegen je nach Einzelfall – und so auch im Fall der Klägerin aufgrund der festen Installation – baulichen Charakter aufweisen und daher der Fixkostenposition 14 zuzuordnen sein. Auch nach dieser Position ergebe sich mangels Angemessenheit aber keine Förderfähigkeit. Für die Angemessenheit habe die Beklagte Umsätze von 77.520,59 EUR und Fixkosten von 189.176,49 EUR im Dezember 2019 den Kosten für die Lüftungsanlage in Höhe von 250.000,00 EUR (von denen eine Erstattung in Höhe von 43.825,04 EUR begehrt werde) gegenübergestellt. Ein Ersatz von Investitionen, die im regulären Geschäftsbetrieb aus eigenen Mitteln nicht aufgewendet worden wären, sei bei der Überbrückungshilfe nicht vorgesehen.
20
Die vorläufige Förderung weiterer Kosten für die Lüftungsanlage im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III (...) sei nicht geeignet, die Förderpraxis in Frage zu stellen, zumal inzwischen bereits ein Änderungsbescheid ergangen sei, da die Förderung zunächst fälschlicherweise gewährt worden sei und damit einen im Massenverfahren nicht zu vermeidenden Ausreißer darstelle.
21
Die Anschaffung der Schnelltests für Kunden und Mitarbeiter sei ebenfalls nicht förderfähig, da auch diese Maßnahme zur Existenzsicherung des Unternehmens nicht erforderlich gewesen sei. Denn nach den eigenen Angaben der Klägerin im Klageverfahren seien diese u.a. für Testungen der Mitglieder/Kunden genutzt worden, zu deren Bereitstellung die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei. Dass die Klägerin ihren Mitgliedern kostenlose Schnelltests angeboten habe, sei somit eine unternehmerische Entscheidung, deren Mehrkosten nicht durch die Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen würden.
22
Zudem hat die Klägerin bereits mit Erst-Antrag vom 22. Februar 2021 (..., Bl. 1 ff. der Behördenakte) Überbrückungshilfe III (Au 6 K 22.2318) beantragt. Wegen einer Änderung bezüglich des Deckelungsbetrags für Hygienemaßnahmen wurde zudem am 2. November 2021 ein Änderungsantrag (...) gestellt, wobei sich die beantragte Förderhöhe auf 645.908,88 EUR belief. Mit Bescheid vom 10. November 2022 hat die Beklagte einen Änderungsbescheid zur Überbrückungshilfe III erlassen, darin wurde eine Überbrückungshilfe in Höhe von 377.991,88 EUR gewährt (Ziff. 1) und in Höhe von 222.917,00 EUR mit Verweis auf die fehlende Förderberechtigung abgelehnt (Ziff. 5). Aufgrund der vorhergien Gewährung wurde ein Teilbetrag in Höhe von 20.363,45 EUR als zu erstattender Betrag festgesetzt (Ziff. 7) und der Bescheid vom 17. Mai 2021 über eine Abschlagszahlung zurückgenommen, als er den Betrag von 377.991,88 EUR übersteigt (Ziff. 6).
23
Bei den gekürzten Maßnahmen handelt es sich um als „Hygienemaßnahmen“ eingeordnete Ausgaben zum einen in Höhe von jeweils 20.000,00 EUR (für die Monate Januar, Februar, März, April, Mai) sowie 110.508,00 EUR (für den Monat Juni) für den vollständigen Austausch der Lüftungsanlage und zum anderen um Ausgaben in Höhe von 12.409,00 EUR (für den Monat Juni) für die Neuanschaffung eines kontaktlosen Onboarding Systems („EGYM Fitnesshub“) für Fitnessgeräte. Bei dem „EGYM Fitnesshub“ handele es sich nach Aussage der Klägerin im Rahmen der vorherigen Anhörung (Behördenakte Teil II Bl. 155 ff.) um ein System, bei dem die Kunden über eine Kamera erkannt, vermessen und verbundene Geräte automatisch eingestellt würden (Gewicht, Höhe, Abstand etc.). Die so eingestellten Geräte seien nur minimal mit Viren des vorherigen Benutzers belastet, sodass nur wenige Kontaktflächen gereinigt werden müssten. Laut Herstellerangaben helfe das Gerät bei der Messung und dem Verstehen von Erfolgen und diene der Motivation, außerdem werde Personal entlastet.
24
Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2022 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten eine weitere Klage erheben (Au 6 K 22.2318) und beantragt zuletzt,
25
1. Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2022, Az.:, wird in Ziff. 1 hinsichtlich der Ablehnung des Änderungsantrags in Höhe von 222.917,00 EUR neu verbeschieden.
26
2. Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 7 und Ziff. 8 des Bescheids der Beklagten vom 10. November 2022, Az.:, werden aufgehoben.
27
An der ursprünglich begehrten Zahlung in Höhe von 267.917,00 EUR hält die Klägerin nach Aufklärung des Sachverhaltes nicht mehr fest. In Höhe von 45.000,00 EUR sei zuvor von einer fehlenden Verbescheidung durch die Beklagte ausgegangen worden. Im Nachhinein habe sich aber herausgestellt, dass es einen Fehler bei der Antragsübermittlung gegeben habe. Man wolle die korrigierten Beträge in der Schlussabrechnung angeben. Sie hat ihren Klageantrag mit Einverständnis der Beklagten präzisiert.
28
In Bezug auf die Teilablehnung verneine die Beklagte die Förderfähigkeit, indem sie schlichtweg ohne Sachverhaltsbezug die Nichterfüllung der Förderrichtlinien behaupte. Eine Begründung sei nicht erfolgt und erscheine daher willkürlich, zumal im Antragsverfahren auf gestellte Fragen ausführlich geantwortet worden sei (Behördenakte Teil II Bl. 148 ff.).
29
Es seien in den Jahren 2012 bis 2015 bereits umfassende Sanierungsmaßnahmen durchgeführt und dabei die Lüftungsanlage wegen unwirtschaftlicher Kosten-Nutzen-Analyse verworfen worden. Der andauernde Luftaustausch mit frischer Außenluft sei die allerbeste, effizienteste und zentralste Hygienemaßnahme im Indoorbereich, die neben der generellen Kontaktreduktion und Kontaktflächendesinfektion an erster Stelle stehen müsse. Insoweit vertiefte sie ihr Vorbringen aus dem Parallelverfahren. In Anbetracht der Nutzungsdauer sei die Anschaffung nicht unwirtschaftlich.
30
Auch die Anschaffung des Fitnesshubs sei ausschließlich pandemiebedingt erfolgt. Die 27 elektronischen Fitnessgeräte der Klägerin müssten für jeden Kunden vom Trainer voreingestellt werden. Der Trainer müsse dazu den Kunden und das Gerät an vielfältigen Stellen berühren, die Einstellung sei besonders kontaktintensiv. Ein zusätzlicher „Bespaßungseffekt“ des Kunden werde nicht bewirkt, allenfalls sei die Zeitersparnis für den Trainer eine positive Begleiterscheinung. Vor der Pandemie sei die Anschaffung des Fitnesshubs für den üblichen Trainingsablauf verzichtbar gewesen, wie die jahrelange Praxis der Klägerin gezeigt habe. In der Pandemie sei der Kauf zur Kontaktreduzierung entsprechend den geltenden Vorschriften und Hygienekonzepten aber unerlässlich gewesen. Im Verhältnis zu den Anschaffungskosten pro elektronischem Gerät (12.409,00 EUR/27 Geräte = 460,00 EUR) sei der Fitnesshub ausgesprochen günstig gewesen.
31
Es handele sich unter Zugrundelegung der Richtlinie bzw. FAQ hinsichtlich der Lüftungsanlage sowohl um eine Hygienemaßnahme, als auch eine bauliche Maßnahme. Eine Einschränkung auf Hygienemaßnahmen ohne baulichen Charakter sei den Regelungen nicht zu entnehmen, zumal auch bauliche Maßnahmen als Beispiele genannt würden (so die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger). Die Anschaffung des Onboarding Systems stelle eine Hygienemaßnahme dar.
32
Der ursprüngliche Förderbescheid sei keineswegs in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage aufgrund unrichtiger Angaben der Klägerin im automatisierten Verfahren ergangen. Dem Bescheid sei vielmehr eine umfangreiche Korrespondenz vorausgegangen. An die Möglichkeiten einer späteren Rücknahme seien bei Bescheiden im Schnellverfahren ohne oder mit nur summarischer Sachprüfung geringere Anforderungen zu stellen, als bei Bescheiden, die bereits auf Basis einer in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände und Fakten erfolgten Sachprüfung ergangen seien. Unrichtige Angaben habe die Klägerin nicht gemacht. Hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten im Verhältnis zu den Zielen und Umsätzen habe die Beklagte keinen Beurteilungsmaßstab angegeben.
33
Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2023 stellt sich die Beklagte der Klage entgegen und beantragt,
34
Die Klage wird abgewiesen.
35
Zur Begründung bringt die Bevollmächtigte der Beklagten vor, dass mit Antrag vom 2. November 2021 Überbrückungshilfe III in Höhe von 600.908,88 EUR beantragt worden sei (Behördenakte Teil II Bl. 8).
36
Hinsichtlich der Lüftungsanlage wird auf den Vortrag der Beklagten im Verfahren Au 6 K 22.1310 verwiesen. Ausweislich Ziff. 2.4 und Anhang 4 der FAQ sei beispielsweise die Anschaffung mobiler Luftreiniger förderfähig, der Einbau luftreinigender Anlagen könne hingegen je nach Einzelfall bei baulichem Charakter nur als bauliche Maßnahme nach Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. n der Richtlinie gefördert werden. Auch als solche würde vorliegend eine Förderfähigkeit aber ausscheiden, da die Umsetzung eines Hygienekonzepts – zumal ein solches nicht vorgelegt worden sei – abseits etwaiger hygienischer Effekte nicht den vollständigen Austausch eines bestehenden Lüftungssystems durch ein neues Zu- und Abluftsystem rechtfertige. Die Maßnahme sei zur Existenzsicherung in der Pandemie nicht erforderlich gewesen. Erhöhte Fixkosten im Verhältnis zum angegebenen Umsatz würden nach der Verwaltungspraxis nicht gefördert. Im Vergleichsmonat Juni 2019 habe die Klägerin etwa einen Umsatz von 70.055,53 EUR angegeben, dem stünden im Fördermonat Juni 2021 Fixkosten von 187.494,74 EUR gegenüber. Die Kosten für die Lüftungsanlage in Höhe von 210.508,00 EUR (davon 110.508,00 EUR im Juni) entsprächen daher schon nicht üblichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Überbrückungshilfe diene nicht dem Ersatz von Investitionen, die im regulären Geschäftsbetrieb aus eigenen Mitteln nicht aufgewendet worden wären.
37
Zum kontaktlosen Onboarding System („EGYM Fitnesshub“) erläutert die Beklagte, die Kosten stellten keine Hygienemaßnahme dar. Sie seien auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht vorwiegend aufgrund von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstanden, da die automatische Voreinstellung der Geräte nicht vorwiegend dem Infektionsschutz diene, sondern die Kundenerfahrung verbessern solle. Dass dadurch zugleich weniger Kontaktflächen gereinigt werden müssten, sei eine Begleiterscheinung, die für die Förderfähigkeit nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht genüge.
38
Am 17. Mai 2023 reichte die Klägerin ihre Schlussabrechnung bei der Beklagten zur Überbrückungshilfe III Plus ein (Fallnummer ...) sowie am 11. Mai 2023 zur Überbrückungshilfe III (Fallnummer ...), über die noch nicht entschieden ist.
39
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40
Die Klagen erweisen sich als zulässig, aber unbegründet.
41
I. Die Klagen sind zulässig.
42
1. Die Klagen sind statthaft als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Form der Teil-Versagungsgegenklage gegen den teilablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten vom 17. Mai 2022 bzw. Ziff. 5 des Verwaltungsaktes vom 10. November 2022 und als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich Ziff. 6 (Rücknahme des ursprünglichen Bescheids), Ziff. 7 und Ziff. 8 (Rückforderung mit Verzinsung) des Verwaltungsakts vom 10. November 2022. Der gestellte Antrag ist entsprechend auszulegen, § 88 VwGO.
43
2. Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der tatsächlichen Vergabepraxis auf willkürfreie Gewährung oder Verbescheidung nicht von vornherein auszuschließen ist.
44
3. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt, gegen den Bescheid vom 17. Mai 2022 hat die Klägerin am 14. Juni 2022 – und damit vor Ablauf der Klagefrist am 20. Juni 2022 um 24 Uhr – Klage erhoben. Gegen den Bescheid vom 10. November 2022 hat die Klägerin am 8. Dezember 2022 – und damit ebenfalls vor Ablauf der Klagefrist am 13. Dezember 2022 um 24 Uhr – Klage erhoben.
45
II. Die Klagen sind jedoch unbegründet.
46
Die Klagen sind unbegründet, weil kein Anspruch auf Neuverbescheidung besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ermessensentscheidung der Beklagten erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO).
47
1. Die Rechtmäßigkeit der Teilablehnung der Überbrückungshilfe richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Richtlinien für die Gewährung von Coronahilfen sowie die FAQ (dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).
48
Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6).
49
Die Richtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über seinen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder sonst ein Ermessensfehler vorliegt (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29).
50
Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 30 m.w.N.).
51
Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 32 m.w.N.). Relevant insoweit sind namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer möglichst bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis ist es legitim und sachgerecht, die Entscheidungspraxis an den FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu orientieren (VG Magdeburg – U.v. 30.11.2021 – 3 A 61/21MD – juris Rn. 38).
52
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die hier begehrte Ermessensentscheidung ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich demnach nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen (§ 114 VwGO). Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Urkunden sind daher unbeachtlich (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.12.2022 – Au 6 K 22.955 – Rn. 41 mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – BeckRS 2021, 42720 Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14).
53
3. Die Klägerin hat keinen (weitergehenden) Anspruch auf Verbescheidung hinsichtlich der Billigkeitsleistung in Form der Corona-Überbrückungshilfe III und III Plus. Die Ablehnung der Förderfähigkeit hinsichtlich der Lüftungsanlage sowie hinsichtlich der Anschaffung der Schnelltests und des Onboarding-Systems erweist sich als ermessensfehlerfrei.
54
a) Grundlage für die Förderfähigkeit der Aufwendungen ist Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III bzw. III Plus. Dazu wird (im Wesentlichen mit Ausnahme der dargestellten Unterschiede identisch) ausgeführt:
55
„Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe III für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen, (…) Hygienemaßnahmen.“
56
Demgegenüber ist in Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. n der Richtlinie als förderfähig aufgeführt:
57
„Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. (…)“
58
In Ziff. 2.4 Pos. 14 der FAQ (aktuelle Fassung) wird erläutert:
59
„Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000,00 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens.“
60
Als nicht förderfähig wird aufgeführt:
61
„Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind.
62
Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
63
Maßnahmen, die nicht explizit als förderfähig in Anhang 3 aufgeführt sind. “
64
Der letzte Satz ist dabei lediglich in den FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus, nicht aber in denen zur Überbrückungshilfe III enthalten.
65
Aus Ziff. 2.4 Pos. 16 (Ausgaben für Hygienemaßnahmen) ergibt sich zu den förderfähigen Kosten (nach aktueller Fassung, maßgebliche Abweichung fett markiert):
66

Überbrückungshilfe III

Überbrückungshilfe III Plus

Enthält:

Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch beispielsweise Hepafilter oder UVC-Licht, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche. Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).

Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen unter anderem Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.

Schulung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen Besucherinnen beziehungsweise Besucher-/Kundenzählgeräte Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 begründet sind.

Anhang 4 enthält eine Beispielliste mit ansetzbaren Kosten.

Enthält nicht:

Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen, die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, zum Beispiel Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen.

Enthält:

Anhang 3 enthält eine Liste aller ansetzbarer Kosten.

Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).

Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Juli 2021 begründet sind. Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist in jedem Fall nur dann förderfähig, wenn diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

Enthält nicht:

Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen, die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, zum Beispiel Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen.

Hygienemaßnahmen, die bauliche Aspekte beinhalten (diese fallen unter die Regelung nach Nummer 14 und sind ausschließlich dort anzugeben).

Maßnahmen, die nicht explizit als förderfähig in Anhang 3 aufgeführt sind

67
Die Gegenüberstellung der FAQ zur Überbrückungshilfe III in der aktuellen Fassung und der Fassung zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses (Bescheid vom 10. November 2022, Stand der FAQ 7. September 2022) ergibt keine hier maßgeblichen Änderungen, Unterschiede sind nicht erkennbar.
68
In Anhang 4 (Überbrückungshilfe III) bzw. Anhang 3 (Überbrückungshilfe III Plus) wird zu den Beispielen nach Ziff. 2.4 Pos. 16 ausgeführt:
69

Überbrückungshilfe III

Überbrückungshilfe III Plus

Anschaffung mobiler Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter Anschaffung Handtrockner beispielsweise mit Hepafilter oder UVC-Licht Anschaffung Dampfreiniger mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten Anschaffung mobiler Raumteiler Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, und so weiter)

Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.

oder UVC-Licht

Anschaffung mobiler Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter Anschaffung Handtrockner beispielsweise mit Hepafilter oder UVC-Licht Anschaffung Dampfreiniger (beispielsweise mit UVC-Licht) zur Oberflächen- und Bodenreinigung Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten Anschaffung mobiler Raumteiler Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm und so weiter.)

Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.

oder UVC-Licht

70
Auch diesbezüglich ergibt ein Vergleich der aktuellen Fassung und der Fassung zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine maßgeblichen Unterschiede.
71
a) Zunächst konnte die Beklagte hinsichtlich der Lüftungsanlage (Überbrückungshilfe III und III Plus) ermessensfehlerfrei von fehlender Förderfähigkeit ausgehen.
72
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderfähigkeit ist – wie bereits dargestellt – der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses hat die Klägerin die Maßnahme der Kostenposition „Hygienemaßnahmen“ zugeordnet, sodass eine Überprüfung allein anhand dieser Einordnung erfolgen muss. Dass die Klägerin im Laufe des Antragsverfahrens die Kosten ursprünglich als bauliche Maßnahme erklärt und später aufgrund ihres eigenen Verständnisses der FAQ eine Umsortierung vorgenommen hat, kann aufgrund des entscheidungserheblichen Zeitpunkts keine Berücksichtigung finden.
73
Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis zur Förderung von Lüftungsanlagen innerhalb der Kostenposition der Hygienemaßnahmen nachvollziehbar dargelegt. Der Einbau einer festen Lüftungsanlage stelle demnach keine förderfähige Hygienemaßnahme dar. Als Hygienemaßnahmen würden beispielsweise die Anschaffung mobiler Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht oder die Nachrüstung bereits vorhandener, fester Luftreiniger gefördert. Der erstmalige feste Einbau von Lüftungsanlagen könne hingegen je nach Einzelfall lediglich als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen mit bis zu 20.000,00 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden. Denn als Hygienemaßnahmen würden typischerweise temporäre Maßnahmen gefördert und nicht Maßnahmen mit baulichem Charakter. Zudem zeigt die Aussage der Klägerin im Verwaltungsverfahren, dass mit der Lüftungsanlage der Betrieb auch für die Zeit und Bedürfnisse nach der Pandemie sichergestellt worden sei, dass es sich nicht um eine coronabedingte temporäre Maßnahme zur Existenzsicherung handelt.
74
Dieser Vortrag ist vor dem Hintergrund der dargestellten Ausführungen in den FAQ schlüssig. Dass die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus – anders als diejenigen zur Überbrückungshilfe III – den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass Hygienemaßnahmen, die bauliche Aspekte beinhalten, unter die Regelung nach Nummer 14 fielen und ausschließlich dort anzugeben seien, ändert hieran nichts. Denn dies ergibt sich auch ohne den ausdrücklichen Zusatz aus den aufgeführten Beispielen, wie sie bereits in den FAQ zur Überbrückungshilfe III (auch in der Fassung zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses) aufgeführt waren. Die Nennung der „Anschaffung von mobilen Luftreinigern“ und die „Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht“ deutet darauf hin, dass nach der Verwaltungspraxis die (Neu-)Anschaffung stationärer Luftreiniger – zumindest in der Kostenposition der Hygienemaßnahmen – gerade nicht erfasst ist. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die FAQ einer Auslegung durch das Gericht nicht zugänglich sind und allein die – vor dem Hintergrund der FAQ schlüssig erscheinende – Verwaltungspraxis maßgeblich ist.
75
Zur Erteilung eines Hinweises bezüglich der fehlerhaften Zuordnung war die Beklagte nicht verpflichtet, auch wenn ein solcher wohl zuwendungsnehmerfreundlich gewesen wäre. Anders als die Klägerin meint, ist die Beklagte keine „Dienstleisterin“, bei welcher die Interessen der Unternehmer an erster Stelle Berücksichtigung finden müssten, sondern in der hier relevanten Stellung als Beliehene nach § 47b ZustV Zuwendungsgeberin. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.; VG München, U.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19). Denn maßgeblich ist allein die tatsächlich ausgeübte Verwaltungspraxis, wobei aufgrund des Massenverfahrens auch eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügt. Zu einem expliziten Hinweis auf eine evtl. fehlerhafte Einordnung einzelner Kostenpositionen bestand keine Verpflichtung – auch wenn ein solcher Hinweis vorliegend wohl nahegelegen hätte und wünschenswert gewesen wäre. Insoweit war die Klägerin auf die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. FAQ mit Beispielen, Möglichkeit der Nachfrage bei einer Telefonhotline etc.) verwiesen. Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Coronabeihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff. m.w.N.). Ferner entspricht eine gewisse Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.).
76
Dies ergibt sich umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auch bei einer Einordnung als bauliche Maßnahme in die zutreffende Kostenposition nach der dargelegten Verwaltungspraxis nicht zu einer Förderfähigkeit gelangt wäre bzw. diese jedenfalls als fernliegend angesehen hätte und die Beklagte wohl auch deshalb von einem Hinweis auf die Zuordnung abgesehen hat. Ob die Förderfähigkeit als bauliche Maßnahme ermessensfehlerfrei hätte verneint werden können, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und war daher nicht zu prüfen.
77
Dass der Klägerseite mit der Anschaffung mobiler Luftreiniger aufgrund der Größe der Halle nicht gedient gewesen wäre und die Anschaffung der stationären Lüftungsanlage die unternehmerisch einzig sinnvolle Entscheidung gewesen sein mag, führt nicht zur Förderfähigkeit der Maßnahme. Die Beklagte kann sich für eine Verwaltungspraxis entscheiden und diese einheitlich handhaben. Dabei kann und muss nicht gewährleistet sein, dass sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pandemie gefördert werden. Aufgrund der Begrenztheit der Mittel und des Massenverfahrens darf die Beklagte Maßstäbe zur Abgrenzung vorgeben. Ob es im Einzelfall gute bzw. bessere Gründe für eine andere Handhabung gegeben hätte, ist unbeachtlich, sofern die Einordnung konsequent erfolgt ist und nicht völlig willkürlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier gewahrt, denn die Beklagte hat die Gründe für die Unterscheidung von vorübergehenden Hygienemaßnahmen und dauerhaften baulichen Maßnahmen nachvollziehbar dargelegt. Dass die FAQ diesbezüglich unklar formuliert sein mögen, insbesondere aufgrund möglicher Verweisungen der Hygienemaßnahmen (Ziff. 2.4 Pos. 16) auf die bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen (Ziff. 2.4 Pos. 14) und umgekehrt sowie des erst im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus erfolgten (klarstellenden) Zusatzes, ist unglücklich, aber aufgrund der klarstellenden Beispiele unschädlich, zumal es allein auf die tatsächliche Verwaltungspraxis ankommt. Auch erscheint es – anders als die Klägerin wohl meint – nicht widersprüchlich, die Nachrüstung bestehender stationärer Luftreiniger als vorübergehende Hygienemaßnahme einzuordnen. Denn dabei müssen gerade keine größeren baulichen Maßnahmen ergriffen werden wie bei einem Komplettaustausch bzw. einer Neuanschaffung, sondern ggf. ein Filtertausch oder eine geringfügige Zusatzausstattung. Auf einen Vertrauensschutz dergestalt, dass die Aufwendungen nur mit Blick auf eine später bestehende Förderfähigkeit getätigt wurden, kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Überbrückungshilfen sollten gerade solche Maßnahmen ersetzen, die ohnehin zwingend und existenznotwendig waren und somit auch ohne die Perspektive der Gewährung von Fördermitteln durchgeführt wurden. Hinzu kommt, dass sich die Verwaltungspraxis erst im Laufe der Bearbeitung der Anträge herausbilden konnte.
78
Auch kommt es zuwendungsrechtlich gerade nicht auf eine Auslegung der Zuwendungsrichtlinie in teleologischer, grammatikalischer, systematischer oder historischer Hinsicht (VG München, Urteil v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31) oder darauf, welche Bedeutung die in der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise haben, an, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; BayVGH, B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23). Die Beklagte hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass nach ihrer Verwaltungspraxis der Neueinbau fester Luftreiniger nicht als Hygienemaßnahmen gefördert wird.
79
Ob die Lüftungsanlage möglicherweise als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahme hätte gefordert werden können, ist unerheblich, da durch die Klägerin die Förderung ausschließlich als Hygienemaßnahme beantragt wurde und sie nach der in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte erläuterten Verwaltungspraxis nur entsprechend der im Antrag durch den jeweiligen Antragsteller vorgenommenen Zuordnung zu einer Förderposition gefördert werden kann. Denn nach der dargelegten Verwaltungspraxis ist eine Förderung von geltend gemachten Kosten ausschließlich im Rahmen der beantragten Kostenposition möglich, insbesondere sind Änderungen bzgl. der Zuordnung von Kosten zu den einzelnen Förderposten einzig durch die Antragstellenden möglich (VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1310 – juris Rn. 62).
80
Auch die Ausführungen der Klägerin, dass aufgrund der zunächst erfolgten Gewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe III die bloßen Folgekosten auch bei der Überbrückungshilfe III Plus hätten berücksichtigt werden müssen, läuft ins Leere. Die zunächst erfolgte – unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung stehende – Gewährung entfaltet keinen Vertrauensschutz. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass eine Nachprüfung ausdrücklich vorbehalten wurde. Außerdem handelt es sich um unterschiedliche Überbrückungshilfen, bei denen die Sachverhalte und Förderbeträge grundsätzlich unabhängig voneinander geprüft und gefördert bzw. auch nicht gefördert werden könnten.
81
b) Hinsichtlich der Schnelltests (Überbrückungshilfe III Plus) hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren lediglich angegeben, dass es sich um Tests für Mitarbeiter und Kunden handeln würde. Eine detaillierte Auflistung oder Unterscheidung wurde dabei nicht vorgenommen.
82
Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach ihrer Verwaltungspraxis nur solche Tests gefördert werden, welche aufgrund einer Verpflichtung ausgegeben werden müssten. Hätte die Klägerin dargelegt, dass es sich ausschließlich um Tests für Mitarbeiter im Rahmen der Verpflichtung gehandelt hat bzw. in welchem Umfang, wäre eine entsprechende Förderung des für die Mitarbeiter verwendeten Teils in Betracht gekommen.
83
Da die Klägerin dies im Antragsverfahren aber nicht hinreichend dargelegt hat, erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die Aufwendungen insgesamt als nicht förderfähig eingestuft hat. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zur gesteigerten Darlegungslast des Antragstellers bzw. der Antragstellerin verwiesen. Dass die Klägerin auch Kunden kostenlose Tests zur Verfügung gestellt hat, stellt eine freie unternehmerische Entscheidung dar. Das Abstellen auf die Verpflichtung der Zurverfügungstellung der Tests erscheint als nachvollziehbares Abgrenzungsmerkmal nicht willkürlich. Ob es sich zudem um eine – nach dem Vortrag der Beklagten zur Verwaltungspraxis ebenfalls nicht förderfähige – Vorratsbeschaffung handelt, kann daher dahinstehen. Ein Ermessensfehler ist also in der Ablehnung der Förderfähigkeit nicht zu erkennen.
84
c) Zuletzt liegt auch in der Ablehnung der Förderfähigkeit des Onboarding Systems (Überbrückungshilfe III) kein Ermessensfehler der Beklagten vor.
85
Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach ihrer Verwaltungspraxis solche Aufwendungen nicht gefördert werden, die sich als nicht vorwiegend pandemiebedingt und damit nicht in erster Linie dem Infektionsschutz dienend herausstellen. So verhält es sich auch bei dem Onboarding System. Zwar wird durch die Maßnahme eine Kontaktreduzierung erreicht, doch steht diese wohl nicht im Vordergrund, wie sich auch aus der allgemein zugänglichen Herstellerbeschreibung ergibt, die den Blick insbesondere auf das Kundenerlebnis (Zeitersparnis) und die innovative Technik lenkt. Auf der Internetseite (www.egym.com/de/workouts/fitness-hub) wird ausgeführt:
86
„Ob berührungsloses Onboarding in kürzester Zeit, intuitive Körperanalysen und Flexibilitätstests, oder eine verständliche Visualisierung des Trainingserfolgs: Fitness Hub adressiert auf einen Schlag drei der drängendsten Kundenbedürfnisse und hebt so die Mitgliederbetreuung auf ein völlig neues Level.
87
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88
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89
Bei den dort aufgeführten Vorteilen (unterteilt in Vorteile für Betreiber, für Trainer und für Mitglieder) wird nur als einer von 13 Punkten aufgeführt:
90
„Kontaktloses Onboarding als Teil des Hygienekonzepts“
91
Eine Verpflichtung des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, allgemeine pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Ausgehend von wirtschaftlichen Einbußen und unternehmerischen Entscheidungen in Zusammenhang mit der Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Sondern entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlicher Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im nur zeitlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123, juris Rn. 30 f.).
92
d) Die Ausführungen im Bescheid zur Kürzung der einzelnen Kostenposition erscheinen sehr allgemein und floskelhaft (vgl. Bescheid vom 17. Mai 2022: „Die Kosten für den Austausch der Lüftungsanlage, den Einbau der Zu- und Abluftanlage und die Schnelltests sind im Verhältnis zu den Zielen und den Umsätzen nicht angemessen im Sinn der Richtlinie und dienen nicht primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie; “ Bescheid vom 10. November 2022: „Der Ersatz bzw. die Neuanschaffung von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht, wie der vollständige Austausch der Lüftungsanalage und das kontaktlose Onboarding System für Fitnessgeräte, ist nicht förderfähig. Des Weiteren müssen die Kosten primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen. Diese Kosten wurden daher herausgenommen.“). Die maßgeblichen Erwägungen konnten von der Beklagten aber in rechtmäßiger Weise noch ergänzt werden, § 114 Satz 2 VwGO. Das Nachschieben von Ermessenserwägungen findet dort seine Grenzen, wo die Ermessensentscheidung tragende Gründe vollständig oder doch in ihrem Wesensgehalt/Kern oder in wesentlichen Teilen ausgetauscht werden sollen, es sich also nicht nur um die Präzisierung einer bestehenden, sondern um eine neue Ermessensentscheidung handelt. Dies wäre zu bejahen, wenn die nunmehr angeführten Gründe bei Erlass des Bescheids noch nicht vorgelegen haben beziehungsweise noch nicht Gegenstand der Befassung des nach dem Fachrecht zuständigen Entscheidungsträgers gewesen sind und dementsprechend wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 22. Februar 2023 – 16 K 70/22 – juris Rn. 110 f. m.w.N.). Vorliegend lassen sich die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen jedoch dem Verwaltungsvorgang entnehmen und auch inhaltlich bestehen keine Zweifel an der Tragfähigkeit, sodass die – wenn auch sehr allgemein und ungenau gehaltene – Begründung gerade noch als ausreichend anzusehen ist.
93
4. Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
94
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 93 ff. m.w.N.). Bei der Verteilung der Corona-Beihilfen ist der Zuwendungs- und Richtliniengeber nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte und bestimmte Maßnahmen zu beschränken (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 98).
95
Die Beklagte hat diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass die Überbrückungshilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und diejenigen Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Positionen ersetzt, die pandemieunabhängig entstanden wären oder nicht der Existenzsicherung des Unternehmens dienten. Im Übrigen wird auf die einzelnen Kostenpositionen und die Gründe für die Ablehnung der Förderfähigkeit verwiesen. Diese Gründe sind sachgerecht und vertretbar, ein Überschreiten der Willkürgrenze ist nicht ersichtlich.
96
5. Eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. dazu VG München, U.v. 29.11.2021 – M 31 K 21.2819 –, juris Rn. 25) ist weder von der Klägerin konkret benannt, noch sonst ersichtlich.
97
Die Klägerin hat nichts hinreichend substantiiert vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würde. Insbesondere der Vortrag der Klägerin zur (vorläufigen) Gewährung von Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe IV vermag die Darstellung der Beklagten über ihre Verwaltungspraxis nicht zu entkräften (zur Unbeachtlichkeit von „Ausreißern“ vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 f.). Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis der Beklagten sind auch aus anderen anhängigen Verfahren nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf zwei weitere der Klägerin bekannte Fälle, in denen Lüftungsanlagen gefördert worden seien, wurde nicht weiter konkretisiert. Hinzu kommt, dass eine Förderung im Einzelfall nach der Verwaltungspraxis der Beklagten generell möglich und lediglich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, U.v. 18..10.2021 – W 8 K 21.716 – juris). Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird. (VG Halle (Saale), U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 – juris Rn. 28).
98
6. Auch die Ziffern 6, 7 und 8 des Bescheides vom 10. November 2022 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. zu den Maßstäben für Rücknahme und Rückforderung VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 47 ff.).
99
a) Rechtsgrundlage für die Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids vom 10. November 2022 über die Rücknahme des Bescheides vom 17. Mai 2021 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der ursprüngliche Zuwendungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Die Klägerin durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG).
100
Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).
101
aa) Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte einschlägige Rechtsgrundlage, da der aufzuhebende Zuwendungsbescheid mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen nach der einschlägigen Verwaltungspraxis – wie ausgeführt – rechtswidrig war. Denn eine Förderentscheidung unter Verstoß gegen die richtliniengeleitete Verwaltungspraxis ist rechtswidrig (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 21 ff.).
102
bb) Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) zurückgenommen werden.
103
Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil sie die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. Müller in BeckOK, VwVfG, 57. Edition Stand: 1.10.2022, § 48 Rn. 78 m.w.N.). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich. Im Onlineantrag erklärte die Klägerin, für die streitgegenständlichen Maßnahmen förderberechtigt zu sein, ohne dass dies – wie oben ausgeführt – für die hier streitigen Kosten objektiv den Tatsachen entspricht. Es ist anzunehmen, dass die Beklagte bei richtiger Angabe den Bescheid über die Abschlagszahlung nicht erlassen hätte.
104
Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid dazu nachvollziehbar ausgeführt: Die Rücknahme des Bescheids vom 17. Mai 2021 stütze sich auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG. Der Klägerin sei es anhand der Richtlinie sowie den FAQ ohne großen Aufwand möglich gewesen, herauszufinden, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Antragstellung nicht vorlägen. Dennoch sei im Antrag die Förderberechtigung angegeben worden. Der Bescheid über die Abschlagszahlung beruhe gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auf unrichtigen Angaben, so dass von keinem schutzwürdigen Vertrauen ausgegangen werden könne.
105
Die erforderliche Kausalität ist gegeben. Denn ursächlich sind die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler – hier die Gewährung der Überbrückungshilfe – nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der erlassenen oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte (Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 2. EL April 2022, § 48 Rn. 172; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 154).
106
cc) Die Beklagte hat des Weiteren auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht.
107
Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte konnte die Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit ihrer Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
108
Im vorliegenden Fall des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem in der Regel eine Reduzierung des Rücknahmeermessens. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 48 Rn. 127b u. 127c). Gründe, die ein Abweichen von dem gesetzlich normierten Regelfall rechtfertigen würden, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies erfordert der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1996 – BVerwG 3 C 22.96 – juris, Rn. 16). Dies gilt auch bei einer Bewilligung einer Coronabeihilfe (vgl. VG Gießen, U.v. 3.12.2020 – 4 K 3429/20.GI – juris Rn. 39 f.). Demnach ist in der vorliegenden Fallkonstellation auch bei einer Coronabeihilfe von einem intendierten Ermessen infolge der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 32 f. m.w.N.) auszugehen. Infolgedessen ist ein Vertrauensschutz im Regelfall ausgeschlossen, falls keine atypischen Umstände vorliegen, zu denen der Zuwendungsempfänger aber vor Bescheidserlass substantiierte Angaben hätte machen müssen, soweit die Rechtswidrigkeit des Bescheides durch unrichtige Angaben mitverursacht wurde (vgl. SächsOVG, U.v. 14.7.2020 – 6 A 565/18 – juris LS und Rn. 34 ff.).
109
Die Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass Art. 7 BayHO bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel verpflichte und dies den Ermessensspielraum einschränke. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen würden oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
110
b) Die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Überbrückungshilfe III in Höhe von 20.363,45 € (Ziff. 7 des streitgegenständlichen Bescheides) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
111
Die Rückforderung der Abschlagszahlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG) bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Wie dargestellt wurde der ursprüngliche Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, weshalb die Voraussetzungen für die Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages vorliegen, wie er in Ziff. 7 des angegriffenen Rücknahmebescheides festgesetzt wurde. Die Behörde hat kein Ermessen bezüglich des „Ob“ der Rückforderung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49a Rn. 37; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 57. Edition Stand: 1.10.2022, § 49a Rn. 23 m.w.N.). Vielmehr besteht eine Pflicht zur Rückerstattung bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 36). Der Rückerstattungsanspruch kann mit Leistungsbescheid geltend gemacht werden (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – BeckRS 2021, 36762 Rn. 19 u. 28; OVG NRW, B.v. 16.4.2021 – 4 A 3435/20 – juris Rn. 24).
112
Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Rückforderung nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen. Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend, weshalb grundsätzlich auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Frage kommt. Danach ist grundsätzlich nur noch eine im Vermögen vorhandene Bereicherung herauszugeben. Die Feststellung der Entreicherung erfolgt nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung (sog. Saldotheorie). Eine Entreicherung ist danach nicht eingetreten, wenn die rechtsgrundlos erlangte Leistung im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist. Beispiele hierfür sind die Ersparnis eigener Aufwendungen und die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten sowie eine Gegenleistung für den Verbrauch der empfangenen Mittel. Vermögensdispositionen wirken sich nur dann bereicherungsmindernd aus, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet hat, die er sonst nicht geleistet hätte (sog. Luxusausgaben); das Empfangene muss für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden sein. Es obliegt dem Schuldner, hier also der Klägerin, die Umstände einer Entreicherung substantiiert vorzutragen, da ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – BeckRS 2021, 36762 Rn. 30 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand 2. EL April 2022, § 49a Rn. 72 ff.).
113
Gemessen hieran hat die Klägerin nichts vorgebracht, geschweige denn substantiiert, weshalb eine Entreicherung im obigen Sinne bei ihr vorliegen sollte.
114
Des Weiteren scheitert eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung bei der Klägerin, für sich selbstständig tragend, auch an Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte danach nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn er die zurückgeforderte Zuwendung durch in wesentlichen Punkten unzutreffende oder unvollständige Angaben erwirkt hat (vgl. OVG NW, U.v. 17.8.2018 – 1 A 2675/15 – juris Rn. 68; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 57. Edition Stand: 1.10.2022, § 49a Rn. 31; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 49a Rn. 15). Dies ist hier – wie bereits ausgeführt – der Fall.
115
c) Die Verzinsung des Rückforderungsbetrages (Ziff. 8 des Bescheides) ist in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vorgesehen und ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist nach der gesetzlichen Vorgabe der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an zu verzinsen, wobei für den Fall der – wie hier – rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts der Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Zuwendungsbescheides bzw. der Zeitpunkt der Leistung anzusetzen wäre, so dass der Erstattungsbetrag in der Regel rückwirkend zu verzinsen wäre (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 49a Rn. 20 f.). Die Regelung in Ziff. 4 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach eine Verzinsung erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist erfolgt, weicht hiervon zugunsten der Klägerin ab und begegnet damit keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Bescheidsbegründung verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
116
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
117
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.