Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 19.07.2023 – Au 6 K 22.661
Titel:

Gewährung einer Überbrückungshilfe (Corona)

Normenketten:
GG Art. 3, Art. 20, Art. 28
VwVfG § 40
BayVwVfG Art. 40
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5
Leitsätze:
1. Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
2. Förderrichtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über seinen Antrag. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten, weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
4. Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz)
5. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen, wobei alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können. (Rn. 115) (redaktioneller Leitsatz)
6. Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren. (Rn. 143) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Überbrückungshilfe III, Gastronomie- und Diskotheken-Betrieb, Verwaltungspraxis, entscheidungserheblicher Zeitpunkt für Tatsachenvortrag und Ermessensbetätigung, keine Auslegung der Fördervorschriften wie Rechtsnormen, Überbrückungshilfe, Billigkeitsleistung, Corona, Gleichheitssatz, Ermessen, Nachweispflicht
Fundstelle:
BeckRS 2023, 24358

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen den teilablehnenden Bescheid über die Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden (im Folgenden Überbrückungshilfe III) und begehrt eine weitere Zahlung in Höhe von 56.477,97 EUR.
2
Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben im Förderverfahren in der Branche „Diskotheken und Tanzlokale“ tätig.
3
Mit Antrag vom 12. Oktober 2021 begehrte die Klägerin die Gewährung einer Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (im Folgenden „Überbrückungshilfe III“) in Höhe von insgesamt 427.339,87 €.
4
Darin waren u.a. folgende Kostenpositionen und Erläuterungen enthalten:
5

Kostenposition (Ziff. 3.1 Satz 1 der Richtlinie)

Maßnahme

Kostenhöhe in EUR

Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (Buchst. f/ Fixkostenposition Nr. 6)

Beseitigung von Schäden wegen Stillstandzeiten, Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden und Schimmel, Entfeuchtung, Trocknung, Luftreinigung, Reparaturen, Tausch Trafo, Leuchtmittel, Farbe, Lampen, Kleinteile, Verschalung, Ertüchtigung der Außenflächen, WC-Brillen, Aufbereitung der Theken und Sitzgelegenheiten, Pfandmarken, Austausch Lautsprecher, Schutz von Endgeräten, Headset, Mobiler Hotspot, Telefon und Desinfektionsspender

20.931,74

Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben (Buchst. j/ Fixkostenposition Nr. 10)

Rechts- und Beratungskosten

7.540,50

Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro (Buchst. n Satz 3/ Fixkostenposition Nr. 21)

Anschaffung von Endgeräten zur Nutzung des Kassensystems und der Optimierung des Bestellablaufs

2.758,33

Hygienemaßnahmen (Buchst. p/ Fixkostenposition Nr. 24)

Granitblöcke, Eismaschine, Flaschenkühler

7.435,92

6
Auf die Aufforderung der Beklagten, die angegebenen Kosten zu erläutern und vor dem Hintergrund der Existenzsicherung zu begründen, führte die Klägerin mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 aus (Bl. 46 ff. der Behördenakte):
7
Zu Fixkostenposition 6:
8
„Die zugrundeliegenden Maßnahmen beziehen sich auf Instandhaltung betrieblicher Räume, Reparaturen von Geschäftsausstattungen sowie Wartungskosten für Hard- und Software. Es handelt sich um eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen. Eine Aufstellung der einzelnen Positionen fügen wir bei; sämtliche betragsmäßige Angaben stammen aus der Finanzbuchhaltung unseres Mandanten.“
9
Zu Fixkostenposition 10:
10
„In den Kosten zu Position 10 sind folgende Kostenarten enthalten: Beiträge, Buchführungskosten, KFZ-Versicherungen, Nebenkosten des Geldverkehrs, Rechts- & Beratungskosten, Telefon, KFZ-Steuer, Telefax & Internet, Versicherungen sowie sonstige Abgaben. Die abgegebenen Werte entsprechen dem aktuellen Stand der Buchführung der […] GmbH, die uns im Rahmen der Erstellung der Überbrückungshilfe III vorgelegt wurden.“
11
Zu Fixkostenposition 21:
12
„Nach den Angaben unseres Mandanten dient die Anschaffung der […] Endgeräte der Digitalisierung des Bestellwesens der Kundenbestellungen. Diese erfolgte bisher in analogklassischer Form. Das Anforderungsprofil an das Kundenbestellwesen ist durch die Corona-Maßnahmen verändert worden und musste neu angedacht sowie insoweit umstrukturiert werden. Hierfür war nach den Angaben des Kassendienstleisters auch die Aufrüstung des gesamten Kassensystems zwangsweise notwendig, um neue Schnittstellen zu implementieren. Ferner wurde in dem gleichen Schritt auch das TSE-Update des Kassensystems vorgenommen. Das Update des Systems war notwendig, da es hierfür eine gesetzliche Frist zur Umstellung auf den TSE-Standard gibt. Die weiteren Digitalisierungsmaßnahmen sind notwendig, da sich sonst die notwendigen Hygienekonzepte nicht mehr korrekt umsetzen lassen würden.“
13
Zu Fixkostenposition 24:
14
„Granitblöcke: Der Außenbereich der Gastronomieeinrichtungen wurde erweitert, um das Hygienekonzept umsetzen zu können. Da die Erweiterung teilweise auf den Gehweg bzw. die Straße geht, ist eine feste Begrenzung notwendig, um die Gäste in diesem Bereich vor potenziellen Unfällen zu schützen.
15
Eismaschine, Longdrink-Theke, Getränkekühlschrank, Flaschenkühler: Zurverfügungstellung einer Ausschankstelle im Außenbereich um die Laufwege im Innen- bzw. Außenbereich besser steuern zu können. Dies ist ebenfalls in Hygienekonzepten so vorgesehen und notwendig, um Abstände einhalten zu können.“
16
Auf Nachfrage der Beklagten vom 2. November 2021 zur weiteren Erläuterung der Fixkostenposition 6 wurde mit Stellungnahme vom 8. November 2021 unter Vorlage der Einzelrechnungen ausgeführt:
17
„Ertüchtigung des Gastraums zur Vorbereitung und Umsetzung von Hygienekonzepten. Hier geht es maßgeblich um Maßnahmen, um die Abstandsregeln und Verkehrsströme im Gastraum (dieser ist auf zwei Ebenen verteilt) zu steuern. Wie in den vorherigen Ausführungen bereits angegeben, wurde unter anderem eine zweite Theke mit direktem Zugang zum Außenbereich errichtet. Hierzu musste von […] eine Theke errichtet werden. Ferner waren hierfür Elektroinstallationen der Firma ... notwendig. Die Arbeiten wurden durch die Geschäftsführer und Angestellten unterstützt. Hierfür wurde Material von […] beschafft. Eine anderweitige Zuordnung zu Hygiene- bzw. baulichen Maßnahmen wäre ebenfalls möglich, kann aber aufgrund der nicht vorhandenen Auswirkung auf das Erstattungsvolumen obsolet bleiben. Die Zuordnung zu den Instandhaltungsmaßnahmen wird als valide gehalten. Zur Umsetzung von Hygienekonzepten und zur Sicherstellung der Einhaltung des Abstands wurden von der Firma […] Granitblöcke, (siehe separate Erläuterung der […] GmbH), sowie Kübelpflanzen von der Firma […] angeschafft. Diese Maßnahmen betreffen allesamt das Hygienekonzept.
18
Maßnahmen für die Wiedereröffnung des Clubbetriebs. Um die Eröffnung des Betriebs zu gewährleisten, musste nach der langen Schließungsphase eine Ertüchtigung der Bar-Räume und des Außenbereichs erfolgen. Beispielsweise ist hier die Instandsetzung des Außenbereichs durch die Firma […] zu nennen. Ferner mussten im Gastraum Maßnahmen an der Beleuchtungseinrichtung ([…]) vorgenommen werden, da die alte Beleuchtungstechnik nach der langen Standzeit nicht mehr vollumfänglich funktionstüchtig war. Dies gilt gleichermaßen für die gesamte Betriebstechnik. Diese Auskunft haben wir von unserem Mandanten erhalten. Eine weitergehende Prüfung war insoweit durch unsere Kanzlei nicht möglich.
19
Maßnahmen, um gesetzliche Anforderungen an IT umsetzen zu können. Um eine möglichst kontaktfreie Bestellkette sowie die gesetzlichen Anforderungen gewährleisten zu können, wurde das Bestellsystem umgestellt (siehe vorherige Antwort zu dem TSE-Modul). Hierfür war eine Ertüchtigung der bestehenden IT-Infrastruktur notwendig. Investitionen in diesem Bereich beinhalten unter anderem die Bereitstellung von […], eine stationäre Infrastruktur ([…]). Ferner wurden insoweit Bestellgeräte bezogen (siehe Punkt Digitalisierungsmaßnahmen), Die notwendigen Schutzhüllen, etc. sind in diesem Punkt berücksichtigt.“
20
Auf Bitte der Beklagten vom 22. November 2021, die Rechnungen tabellarisch nach Maßnahmen, Positionen, Kosten und Monat aufzubereiten, reichte der Bevollmächtigte der Klägerin die gewünschte Aufstellung am 27. November 2021 ein (Bl. 115 ff. der Behördenakte).
21
Mit Bescheid vom 15. Februar 2022 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Förderung in Höhe von 370.861,90 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen (hinsichtlich der aufgeführten Kostenpositionen) in Höhe von 56.477,97 EUR mit Verweis auf die fehlende Förderberechtigung ab.
22
Zur Fixkostenposition 6 wurde erläutert:
23
„In der Kostenposition Wartung und Instandhaltung sind laufende, wiederkehrende Wartungs- und Instandhaltungskosten erstattungsfähig. Bei den Kosten für die Beseitigung von Schäden wegen Stillstandzeiten, Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden und Schimmel, Entfeuchtung, Trocknung, Luftreinigung, Reparaturen, Tausch Trafo, Leuchtmittel, Farbe, Lampen, Kleinteile, Verschalung, Ertüchtigung der Außenflächen, WC-Brillen, Aufbereitung der Theken und Sitzgelegenheiten, Pfandmarken, Austausch Lautsprecher, Schutz von Endgeräten, etc. handelt es sich nicht um wiederkehrende Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, sondern um die Beseitigung von Schäden, Renovierungsarbeiten und die Anschaffung/Ersatz von Wirtschaftsgütern. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig im Sinne der Richtlinie und wurden daher herausgenommen. Die Kosten für den Mobilen Hotspot, Headset, Fritzfon und Desinfektionsspender sind grundsätzlich als Digitalisierungs- bzw. Hygienemaßnahmen förderfähig, jedoch nicht in der Position „Wartung und Instandhaltung“. Nachdem diese Position Einfluss auf die pauschalen Personalaufwendungen und den Eigenkapitalzuschuss hat, wurden diese Kosten aus der Position herausgenommen. Die Kosten können mit der Schlussrechnung in der Position Digitalisierungsmaßnahmen bzw. Hygienemaßnahmen erneut geltend gemacht werden.“
24
Zur Kürzung bei der Fixkostenposition 10 wurde ausgeführt:
25
„Bei den Rechts- und Beratungskosten handelt es sich nicht um fortlaufende betriebliche Kosten, sondern um Kosten, die bei Bedarf anfallen. Diese sind nicht förderfähig im Sinne der Richtlinie und wurden daher herausgenommen.“
26
Zur Fixkostenposition 21 findet sich folgende Begründung:
27
„Digitalisierungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie den FAQ entsprechen, die Kosten angemessen im Verhältnis zu den Zielen sind und der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen. Bei der Anschaffung der Endgeräte zur Nutzung des Kassensystems und der Optimierung des Bestellablaufs handelt es sich nicht um Kosten, die primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen. Die Kosten sind daher nicht erstattungsfähig und wurden herausgenommen.“
28
Zur Fixkostenposition 24 wurde erläutert:
29
„Kosten für Hygienemaßnahmen müssen den FAQ entsprechen, die Kosten im Verhältnis zu den Zielen angemessen sein und primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen. Bei den Kosten für die Granitblöcke, Eismaschine und den Flaschenkühler handelt es sich ebenfalls nicht um Kosten, die primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen. Sie sind daher nicht erstattungsfähig und wurden herausgenommen.“
30
Mit Schriftsatz vom 14. März 2022, bei Gericht eingegangen am 15. März 2022, ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben und zuletzt beantragen,
31
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 12. Oktober 2021 erneut zu entscheiden, soweit darin eine Förderung im Umfang von 56.477,97 EUR abgelehnt wurde.
32
Zur Begründung bringt der Bevollmächtigte der Klägerin zur Fixkostenposition 6 vor:
33
Unabhängig davon, dass die Beklagte die Kürzungen nicht einzeln in ihrem Bescheid ausweise und dieser daher bereits intransparent sei, verkenne sie den Begriff der Instandhaltung. Darunter verstehe man nach der einschlägigen DIN-Vorschrift die „Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann“ (Definition laut DIN 31051 – Instandhaltungsstrategien). Danach sei die Instandhaltung und Wartung ein funktionsbezogener Begriff, so dass auf die sich aktualisierenden anerkannten Regeln der Technik abgestellt werden müsse und daher auch die Weiterentwicklung von gesetzlichen Vorschriften wie beispielsweise der Hygieneregeln der bayerischen Staatsregierung bei den Anforderungen an Instandhaltung und Wartung zu berücksichtigen sei. Die hier gekürzten Positionen hätten allesamt die Ertüchtigung des Gastraums zur Vorbereitung und Umsetzung von Hygienekonzepten betroffen. Hier ginge es maßgeblich um Maßnahmen, die die Einhaltung der Abstandsregeln und die Leitung der Verkehrsströme ermöglichen sollten, also die Instandhaltung der Funktionalität der Räumlichkeiten im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen, mithin die Erhaltung der Funktion des Geschäftsbetriebs.
34
Es werde davon ausgegangen, dass seitens der Beklagten detailliert dargelegt werden müsse, welche einzelnen Positionen nicht verbeschieden worden seien. Im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit dürfe die Klägerin entsprechend der Qualität des Bescheides erwidern, zumal es ihr kaum möglich sei, anhand der bloßen Angabe von Gesamtsummen hinsichtlich der Kürzungen einzelne Teilrechnungen zu ermitteln.
35
Hinsichtlich der Kosten für mobilen Hotspot, Headset, Fritzfon und Desinfektionsspender gehe die Beklagte selbst von Förderfähigkeit aus, lediglich nicht in der Position Wartung und Instandhaltung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte diese nicht ordnungsgemäß durch Aufnahme in die maßgebliche Rubrik verbeschieden habe. Hierzu sei sie im Hinblick auf die Auslegungsgrundsätze verpflichtet. Die Klägerin sei auch nicht darauf zu verweisen, dass sie dies mit der Schlussrechnung geltend machen könne.
36
Zur Fixkostenposition 10 wird ausgeführt:
37
Es handele sich bei Rechtsberatungskosten und Steuerberatungskosten bei einem Betrieb wie dem der Klägerin um wiederkehrende Leistungen, da hier stets rechtliche Fragen aufträten, deren Beantwortung durch einen Sachkundigen erforderlich sei.
38
Zur Fixkostenposition 21 erläutert der Bevollmächtigte der Klägerin:
39
Auch hier gehe die Beklagte zu Recht grundsätzlich von einer Förderfähigkeit aus, stelle sich jedoch auf den unrichtigen Standpunkt, dass die Anschaffung der Endgeräte zur Nutzung des Kassensystems unter Optimierung des Bestellablaufs Kosten darstellten, die primär nicht der Sicherung der Existenz dienten, so dass sie nicht erstattungsfähig seien. Die Anschaffung der Endgeräte diene sehr wohl der Sicherung der Existenz, da vor entsprechendem Erwerb und Antragstellung die Bestellvorgänge im Betrieb der Klägerin in analoger-klassischer Form erfolgten. Um nicht nur den Corona-Vorgaben Rechnung zu tragen, sondern auch dem Sicherheitsbedürfnis der Kunden, sei es erforderlich gewesen, dieses System umzustellen, um den Betrieb und die Existenz der Klägerin zu sichern, indem sie den geänderten Anforderungen nachkomme. Ein Weiterbetrieb auf Basis der bisherigen Prozessführungsstrukturen der Klägerin sei wohl kaum möglich gewesen, gerade im Hinblick auf die Vorgaben der bayerischen Staatsregierung.
40
Zur Fixkostenposition 24 wird begründet:
41
Auch die Kosten für die Hygienemaßnahmen seien wie beantragt von der Beklagten zu erstatten. Was die Granitblöcke anbelange, sei es erforderlich gewesen, diese im Außenbereich der Gastronomie aufzustellen, der zur Einhaltung der Abstandsflächen vergrößert wurde, um die Besucher im Hinblick auf die Erweiterung des Außenbereichs in den Straßenbereich vor möglichen Unfällen zu schützen. Nachdem ein Betrieb im Innenbereich teilweise unzulässig gewesen sei, sei dies geboten gewesen, um die Existenz der Klägerin zu sichern und eine Ausschankstelle im Außenbereich einzurichten, um Laufwege im Innen- bzw. Außenbereich besser steuern zu können und auch den erweiterten Außengastronomiebereich ordnungsgemäß bedienen zu können. Für diese Ausschankstelle sei die Anschaffung eines Flaschenkühlers und einer Eismaschine erforderlich gewesen, da anderweitige Einrichtungen ähnlicher Art fest verbaut und nicht mobil einsetzbar seien. Dies diente zur Sicherung der Existenz der Klägerin unter pandemiebedingten Einschränkungen, um das zulässige To-Go-Geschäft nutzen zu können.
42
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 stellt sich die Beklagte der Klage entgegen und beantragt,
43
Die Klage wird abgewiesen.
44
Der Teilablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2022 sei formell rechtmäßig. Für die Annahme eines Verfahrensfehlers sei angesichts des weiten Ermessens der Beklagten zur Gestaltung des Fördermittelverfahrens kein Raum. Ihre Verfahrensführung sei auf die Ermöglichung einer zügigen Fördermittelbereitstellung in einem Massenverfahren ausgerichtet gewesen. Insbesondere habe die Beklagte den Bescheid entsprechend Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend begründet. Die Antragsvoraussetzungen seien für einen Antragsteller hier so verständlich und nachvollziehbar (insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie und FAQ), dass an das Begründungserfordernis keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften.
45
Die Beklagte habe in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die von ihr nicht berücksichtigten Fixkosten seien von ihr sowohl in Bezug auf die jeweiligen Maßnahmen als auch betragsmäßig detailliert (nach Monaten) aufgeschlüsselt worden. Aus dieser Begründung gehe zudem eindeutig hervor, dass die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens von ihrer regelmäßigen Verwaltungspraxis im Vollzug der maßgeblichen Förderrichtlinie, den Verwaltungsvorschriften und dem haushaltsrechtlichen Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln, ausgegangen sei. Im Übrigen sei auf Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG hinzuweisen. Danach wäre ein etwaiger Verfahrensfehler unbeachtlich, da durch die Ausführungen in diesem Schriftsatz eine etwa erforderliche Begründung jedenfalls nachträglich gegeben werde.
46
Es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung. Auch sei kein eine Neuverbescheidung begründender Ermessensfehler der Beklagten ersichtlich.
47
Hinsichtlich der Fixkostenposition 6 handle sich unter Berücksichtigung der FAQ nicht um eine nach Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Richtlinie förderfähige Maßnahme. Zu der Beseitigung von Schäden wegen Stillstandzeiten, Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden und Schimmel, Entfeuchtung, Trocknung, Verschalung, Luftreinigung, Reparaturen, Tausch Trafo, Ertüchtigung der Außenflächen, Aufbereitung der Theken und Sitzgelegenheiten zur hygienischen Reinigung, Austausch defekter Lautsprecher, Schutz von Endgeräten wird ausgeführt:
48
Nach dem vorgenannten Maßstab handele es sich zunächst bei sämtlichen streitgegenständlichen Kosten, die zur Reparatur diverser Schäden (insb. Feuchtigkeits- und Standschäden) notwendig gewesen seien, nicht um förderfähige Instandhaltungskosten. Dies gelte bereits deshalb, weil diese schon nicht regelmäßig und wiederkehrend, sondern typischerweise einmalig bei Auftreten eines Defekts anfielen. Mit den Maßnahmen seien zudem lediglich solche Bestandteile der Wirtschaftsgüter instandgesetzt worden, die altersbeziehungsweise substanzbedingt ausgetauscht werden mussten und die nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stünden. Sie seien nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig.
49
Zu den Aufwendungen für Leuchtmittel, Farbe, Lampen, Kleinteile, WC-Brillen, Pfandmarken erläutert die Beklagte:
50
Auch die weiteren Kosten für Leuchtmittel, Farbe, Lampen, Kleinteile, WC-Brillen und Pfandmarken seien nicht als Instandhaltungskosten förderfähig. Es handele sich bei diesen von der Förderung ausgenommenen Positionen jeweils um die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie stünden. Auf die von der Klägerin überdies herangezogene Definition der Instandhaltung gemäß der DIN-Vorschrift „DIN 31051 – Instandhaltungsstrategien“ und deren vermeintliche Verkennung durch die Beklagte komme es hingegen nicht an. Denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Anwendung ihres vorgenannten Rechtsverständnisses. Entscheidend sei allein die Verwaltungspraxis der Beklagten. Diese werde von ihr wie vorgenannt gleichbleibend gehandhabt.
51
Zur Anschaffung von Headset, mobilem Hotspot, Telefon und Desinfektionsspender wird vorgebracht:
52
Die Kosten seien als Neuanschaffungen nach der vorgenannten Verwaltungspraxis ebenfalls nicht als laufende, wiederkehrende Instandhaltungsmaßnahmen förderfähig. Die Kosten für ein Headset, den Hotspot und das Telefon könnten hingegen je nach Einzelfall als Digitalisierungsmaßnahme, die Kosten für einen Desinfektionsspender grundsätzlich als Hygienemaßnahme förderfähig sein.
53
Nachdem die Klägerin die vorgenannten Kosten jedoch als Ausgaben für Instandhaltungskosten deklarierte, sei es nicht ermessensfehlerhaft gewesen, die Kosten jeweils zu kürzen und sie auf die Korrektur in der Schlussabrechnung zu verweisen. Denn nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei mit einer Erhöhung von Fixkostenpositionen oder des Wechsels von Fixkosten auf eine andere als die beantragte Fixkostenposition ein erheblicher Änderungsbedarf im Antrag verbunden. Denn es handle sich um Änderungen des Antragsgegenstands, die allein in der Disposition des Antragstellers liegen und von diesem bestimmt würden. Zu diesem Zweck konnte von einem Antragsteller bis zum 31. Oktober 2021 ein materieller Änderungsantrag gestellt werden (vgl. Ziff. 3.7 der FAQ).
54
Ein solch materieller Änderungsantrag sei von der Klägerin aber nicht gestellt worden. Die Kosten könnten bei einem entsprechenden Nachweis im Rahmen der von der Klägerin einzureichenden Schlussabrechnung noch bis zum 30. Juni 2023 berücksichtigt werden (vgl. FAQs zur Schlussabrechnung).
55
Zur Fixkostenposition 10 führt die Bevollmächtigte der Beklagten aus, es handele sich unter Berücksichtigung der FAQ nicht um eine nach Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. j der Richtlinie förderfähige Maßnahme.
56
Soweit die Klägerin Rechts- und Beratungskosten geltend mache, werde bestritten, dass diese tatsächlich angefallen seien. Diese Kosten seien von der Klägerin weder im Förderverfahren noch nunmehr im Klageverfahren hinsichtlich der hierfür erbrachten Leistungen konkretisiert oder plausibilisiert worden. Der Vortrag der Klägerin gehe vielmehr über die Behauptung, es handele sich hierbei um wiederkehrende Leistungen, nicht hinaus.
57
Der Begriff der betrieblichen Fixkosten werde in den für die Verbescheidung durch die Beklagte beachtlichen FAQ konkretisiert. Nach diesen Fördervorgaben seien betriebsnotwendig auch betrieblich fortlaufende Kosten für externe Dienstleister (vgl. Ziff. 2.4 der FAQ). Vorliegend sei nichts dafür ersichtlich, dass die behaupteten „Rechts- und Beratungskosten“ diesem Maßstab entsprechen würden. Insbesondere sei bereits nicht dargelegt, inwiefern der Klägerin als Betreiberin von Gastronomieeinrichtungen überhaupt laufende Rechts- und Beratungskosten entstünden, die zwingend notwendig für die Aufrechterhaltung ihrer Betriebe seien. Dazu, für welche Leistungen diese Kosten konkret angefallen und inwiefern diese Beratungsleistungen betriebsnotwendig sein sollten, sei bislang nichts vorgetragen.
58
Dabei treffe den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsverfahren eine substantiierte Darlegungslast. So sei er gehalten, die für das Zuwendungsverhältnis relevanten Angaben vollumfänglich vorzutragen und alle Unterlagen einzureichen, denn er allein besitze aufgrund der Sachnähe die umfassende Kenntnis der relevanten Informationen. Dies bedeute zugleich, dass alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar gewesen sei, in den Ermessenserwägungen auch nicht berücksichtigt werden müsse. Würden Tatsachen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung relevant seien, erst im Klageverfahren vorgetragen, könnten diese folglich keine Berücksichtigung mehr finden.
59
Zur Fixkostenposition 21 wird begründet, es handele sich unter Berücksichtigung der FAQ nicht um eine nach Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. n der Richtlinie förderfähige Maßnahme (vgl. Ziff. 2.4 und Anhang 4 der FAQ).
60
Die streitgegenständlichen Kosten für die Anschaffung digitaler Endgeräte (insb. Tablets) seien nicht förderfähig, denn explizit pandemiebedingte Vorschriften würden damit nicht umgesetzt. Vielmehr benötige die Klägerin nach ihren eigenen Angaben im Förderverfahren die Endgeräte zur Nutzung ihres Kassensystems und zur Optimierung des Bestellablaufs. Damit handele es sich jedoch um die unabhängig von der Pandemie erforderliche Ausstattung einer Gastronomie, deren Kosten mit der Überbrückungshilfe III nicht ersetzt würden.
61
Zur Fixkostenposition 24 wird vorgebracht, es handele sich unter Berücksichtigung der FAQ nicht um eine nach Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Richtlinie förderfähige Maßnahme (vgl. Ziff. 2.4 und Anhang 4 der FAQ).
62
Danach seien die Kosten für die Anschaffung von Granitblöcken, einer Eismaschine und eines Flaschenkühlers nicht als Ausgaben für Hygienemaßnahmen förderfähig. Sämtliche Kosten seien nach dem Vortrag der Klägerin in Zusammenhang mit der Erweiterung des Betriebs auf einen zusätzlichen Ausschank im Außenbereich angefallen. Damit dienten diese Anschaffungen aber nicht primär der Existenzsicherung der Klägerin in der Pandemie sowie der Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzeptes. Ein Hygienekonzept sei von ihr weder im Förder- noch im Klageverfahren vorlegt worden. Aus den eingereichten Kostenaufstellungen sowie den ergänzenden Stellungnahmen der Klägerin im Förderverfahren ergebe sich auch nicht, dass mit dem Kauf der Granitblöcke, der Eismaschine und der Flaschenkühler eine relevante Verminderung der Viruslast und Infektionsgefahr verbunden gewesen wäre. Bei der Eismaschine und dem Flaschenkühler handele es sich zudem um die allgemeine Ausstattung eines Gastronomiebetriebs, deren Anschaffung nicht erst aufgrund pandemiebedingter Vorschriften erforderlich gewesen sei. Dass die Klägerin mit der Umsetzung dieser Maßnahmen potentiell mehr Gäste im Außenbereich bewirten könnte, reiche für eine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht aus.
63
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

64
Die Klage erweist sich als zulässig, aber unbegründet.
65
I. Die Klage ist zulässig.
66
1. Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Form der Verbescheidungsklage gegen den teilablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten vom 15. Februar 2022.
67
2. Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der tatsächlichen Vergabepraxis auf willkürfreie Gewährung oder Verbescheidung nicht von vornherein auszuschließen ist.
68
3. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt, gegen den Bescheid vom 15. Februar 2022 hat die Klägerin am 15. März 2022 – und damit vor Ablauf der Klagefrist am 18. März 2022 um 24 Uhr – Klage erhoben.
69
II. Die Klage ist unbegründet.
70
Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des Verwaltungsakts nicht rechtswidrig ist, da kein Anspruch auf Neuverbescheidung besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ermessensentscheidung der Beklagten erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO).
71
Maßgeblicher Zeitpunkt für die hier begehrte Ermessensentscheidung ist wegen der maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich demnach nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen (§ 114 VwGO). Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Urkunden sind daher unbeachtlich (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.12.2022 – Au 6 K 22.955 – Rn. 41 mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – BeckRS 2021, 42720 Rn. 16 m.w.N.).
72
1. Die Rechtmäßigkeit der Teilablehnung der Überbrückungshilfe richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Richtlinien für die Gewährung von Coronahilfen sowie die FAQ (dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).
73
Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6).
74
Die Richtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über seinen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder sonst ein Ermessensfehler vorliegt (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29).
75
Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 30 m.w.N.).
76
Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 32 m.w.N.). Relevant insoweit sind namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer möglichst bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis ist es legitim und sachgerecht, die Entscheidungspraxis an den FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu orientieren (VG Magdeburg – U.v. 30.11.2021 – 3 A 61/21MD – juris Rn. 38).
77
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung hinsichtlich der Billigkeitsleistung in Form der Corona-Überbrückungshilfe III.
78
An der Einhaltung der formellen Anforderungen an eine Ermessensentscheidung und ihre Begründung nach Art. 39 und Art. 40 BayVwVfG bestehen – auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung – keine Zweifel. Auch in materieller Hinsicht sind keine Ermessensfehler ersichtlich.
79
a) Die geltend gemachten und nicht geförderten Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Richtlinie/ Fixkostenposition Nr. 6) erweisen sich als nicht förderfähig.
80
aa) In Ziff. 2.4 Pos. 6 der FAQ zur Überbrückungshilfe III („Stand 22. Dezember 2021“) wird als förderfähig aufgeführt:
81
„Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen).“
82
Nicht enthalten sind dem gegenüber:
83
- „Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).
84
- Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind coronabedingte Hygienemaßnahmen, vergleiche Ziff. 14)
85
- Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
86
- Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht.“
87
bb) In dieser Kostenposition wurden folgende Ausgaben angegeben: Beseitigung von Schäden wegen Stillstandzeiten, Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden und Schimmel, Entfeuchtung, Trocknung, Luftreinigung, Reparaturen, Tausch Trafo, Leuchtmittel, Farbe, Lampen, Kleinteile, Verschalung, Ertüchtigung der Außenflächen, WC-Brillen, Aufbereitung der Theken und Sitzgelegenheiten, Pfandmarken, Austausch Lautsprecher, Schutz von Endgeräten, Headset, Mobiler Hotspot, Telefon und Desinfektionsspender.
88
Hinsichtlich der Kostenpositionen, die der falschen Rubrik zugeordnet wurden (Mobiler Hotspot, Headset, Fritzfon, Desinfektionsspender), hat die Beklagte die Klägerin zutreffend auf die Möglichkeit einer Abänderung des Antrags bzw. eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung hingewiesen. Das Verfahren der Überbrückungshilfe ist auf eine schnelle und effektive Vorgehensweise ausgerichtet und weist einen formalisierten Charakter auf. Dieser Ausgestaltung entspricht auch die Zweistufigkeit des Verfahrens, durch welche ein Teil des Prüfungsaufwands auf die Schlussabrechnung verlagert wird (vgl. Ziff. 3.12 der FAQ). Damit soll eine schnellstmögliche Bearbeitung mit der einhergehenden Rechtssicherheit und der Behebung von Liquiditätsengpässen gewährleistet werden (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 15.12.2022 – 16 K 2067/22, juris Rn. 38). Diesem Charakter würde es widersprechen, wäre die Beklagte verpflichtet, unzutreffend zugeordnete Kostenpositionen eigeninitiativ den zutreffenden Rubriken zuzuordnen. Hinzu kommt, dass die Angaben – wie von der Beklagten ausgeführt – in der Disposition des Antragstellenden stehen. Nach der dargelegten Verwaltungspraxis ist eine Förderung von geltend gemachten Kosten ausschließlich im Rahmen der beantragten Kostenposition möglich, insbesondere sind Änderungen bzgl. der Zuordnung von Kosten zu den einzelnen Förderposten einzig durch diesen möglich (vgl. dazu auch VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1310, juris Rn. 58 ff. und insbesondere Rn. 62). Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend darauf verwiesen, eine entsprechende Zuordnung (als Hygiene- bzw. Digitalisierungsmaßnahmen) bei der Schlussabrechnung zu berücksichtigen. Insoweit stellt die Ablehnung der Förderfähigkeit dieser Maßnahmen in der allein zu überprüfenden Kostenposition der Instandhaltung keinen Ermessensfehler dar.
89
Auch die übrigen Kostenpositionen wurden von der Beklagten ermessensfehlerfrei als nicht förderfähig eingestuft. Nach der von der Beklagten plausibel dargelegten Verwaltungspraxis, die sich auch aus der Richtlinie und den FAQ ergibt, werden solche Kosten nicht gefördert, die als allgemeine Renovierungsarbeiten bzw. Anschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern einzuordnen sind. Insofern wird eine Abgrenzung von „Instandhaltung“ zur „Instandsetzung“ vorgenommen. Für eine Bejahung der Förderfähigkeit muss nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eine wiederkehrende Wartungs- und Instandhaltungsarbeit vorliegen.
90
Der Begriff der Instandhaltung ist nicht – wie die Klägerin meint – funktionsbezogen oder nach Wortsinn zu verstehen. Es kommt für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis der Klägerin an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212, juris Rn. 23).
91
Bei einer dauerhaften Verbesserung der Ausstattung über eine vorläufige Überbrückung und damit über den Förderzweck – der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz – hinaus, wird keine Förderung gewährt. Eine Maßnahme muss nach der Förderpraxis der Beklagten primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (und damit „zwingend“) angefallen sind. Die Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht derart eng im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht, ist nicht förderfähig. Damit soll nur die Existenzsicherung gewährleistet sein, aber keine dauerhafte Investition in Maßnahmen gefördert werden, die nicht nur der „Überbrückung“ dienen, sondern eine bleibende Verbesserung bewirken (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82). Dies ist der Hintergrund für die Verwaltungspraxis der Beklagten, welche für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar im Ergebnis zwischen einer Instandhaltung als Aufrechterhaltung des status quo ante und einer Instandsetzung, also der Wiederherstellung des status quo ante unter Beseitigung zwischenzeitlich aufgetretener Schäden, differenziert.
92
Ein Austausch „alt gegen neu“ weist zwar einen zeitlichen, aber keinen sachlichen Zusammenhang zur Pandemie auf, wie er nach der Förderpraxis der Beklagten erforderlich ist. Einen solchen sachlichen Zusammenhang – wie er nach der Verwaltungspraxis gefordert ist – vermag auch der Umstand nicht zu begründen, dass die Schäden erst aufgrund der Stillstand-Zeiten entstanden sind. Denn jedenfalls handelt es sich bei den Schäden aufgrund des Stillstands um keinen üblichen Verschleiß und bei ihrer Behebung daher um keine wiederkehrenden Maßnahmen, wie die Verwaltungspraxis der Beklagten es voraussetzt. Die – nach der Verwaltungspraxis förderfähige – Instandhaltung würde dabei nach dem Vortrag der Beklagten auch solche Maßnahmen beinhalten, die der Vorbeugung von Schäden und der Aufrechterhaltung des Ist-Zustands dienen. Davon abzugrenzen sind jedoch – nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähige – Instandsetzungsmaßnahmen, welche erst aufgrund eines Defekts bzw. entstandener Schäden erforderlich werden. Wie bereits ausgeführt, kann es dahinstehen, ob diese Unterscheidung als sachgerecht angesehen wird, solange diese einheitlich gehandhabt wird und nicht völlig willkürlich erscheint. Für Zweifel an der einheitlichen Handhabung dieser Unterscheidung nach der Verwaltungspraxis bestehen keine Anhaltspunkte. Auch ist das Unterscheidungskriterium fest bestimmt und knüpft an den Auslöser der Maßnahme an (wiederkehrende Arbeiten oder anlassbezogene Beseitigung von Schäden und Neuanschaffungen), erscheint somit nicht willkürlich.
93
b) Die geltend gemachten und nicht geförderten Ausgaben für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben (Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. j der Richtlinie / Fixkostenposition Nr. 10) erweisen sich als nicht förderfähig.
94
aa) Unter Ziff. 2.4 Pos. 10 der o.g. FAQ werden als enthaltene Aufwendungen genannt:
95
- „Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag und so weiter)
96
- Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung und so weiter
97
- Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern
98
- Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleister/innen, Hausmeisterdienste
99
- Kammerbeiträge und weitere Mitgliedsbeiträge
100
- Kontoführungsgebühren
101
- Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstlerinnen oder Künstler
102
- Franchisekosten
103
- Tierfutter und Tierarztkosten für betrieblich notwendige Tiere (zum Beispiel im Falle landwirtschaftlicher Nutztierhalter oder von Zirkus- und Zoounternehmen), maximal in Höhe der Kosten im Vorjahreszeitraum.“
104
Demgegenüber sind als nicht enthaltene Aufwendungen angegeben:
105
- „Private Versicherungen
106
- Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung
107
- Beiträge des Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst.
108
- Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern
109
- Kosten für freie Mitarbeiter/innen, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten
110
- Leibrentenzahlungen
111
- Wareneinsatz
112
- Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten.“
113
bb) Vorliegend wurden Rechts- und Beratungskosten angeführt. Diese erweisen sich aber nach der Verwaltungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig.
114
Insofern fehlt es an der substantiierten Darlegung, inwiefern die Beratungsleistungen pandemiebedingt zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig gewesen sein sollen. Das Vorbringen, der Umfang des Geschäfts eines Unternehmens von der Größe der Klägerin bringe eine Vielzahl von rechtlichen Problemen und Fragestellungen mit sich, die fortlaufend durch einen Sachkundigen geklärt werden müssten, genügt insoweit nicht. Dies ergibt sich umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung (erstmals) vorgetragen hat, es habe sich um Kosten der Steuerberatung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen gehandelt. Im Antragsverfahren waren die Kosten lediglich als „Rechts- und Beratungskosten“ aufgeführt (Behördenakte Bl. 49 f.) und zudem über die Monate hinweg mit unterschiedlich hohen Ausgaben angegeben (2.315,50 EUR – 4.000,00 EUR – 0,00 EUR – 920,00 EUR – 0,00 EUR – 485,00 EUR), was gegen einen laufenden und regelmäßig in gleichem Umfang anfallenden Aufwand spricht. „Buchführungskosten“ waren in der Aufstellung daneben in eigener Kontenbezeichnung und mit nahezu durchgehend gleich hohen Monatsbeträgen (nach Erläuterung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung monatliche Abschlagszahlungen mit Jahresendabrechnung, vgl. Protokoll vom 19.7.2023 S. 3) enthalten. Anhaltspunkte für die Beklagte, um welche Kosten es sich bei den „Rechts- und Beratungskosten“ tatsächlich handelt, haben sich aus der Behördenakte zum Stand des Bescheidserlasses nicht ergeben, insbesondere konnte auch keine Rechnung aufgefunden werden. Da klassische Kosten der Rechtsberatung nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht gefördert werden (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661, juris Rn. 39 und VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.987, juris Rn. 51 ff.), wobei darauf abgestellt wird, ob es sich um fortlaufende betriebliche Kosten oder anlassbezogene Kosten handelt, durfte die Beklagte mangels näherer Angaben ermessensfehlerfrei von anlassbezogenen Kosten ausgehen und die Förderfähigkeit verneinen.
115
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24, 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.; VG München, U.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19). Denn maßgeblich ist allein die tatsächlich ausgeübte Verwaltungspraxis, wobei aufgrund des Massenverfahrens auch eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügt. Ein Hinweis über die unzutreffende Einordnung einer Kostenposition musste dabei nicht zwingend erfolgen. Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Coronabeihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-) Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24, 26 ff. m.w.N.). Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht eine gewisse Verpflichtung zur Mitwirkung seitens des Antragstellers bzw. der Antragstellerin allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.).
116
Infolgedessen wurde die Erstattungsfähigkeit der Kosten seitens der Beklagten mit Verweis auf ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich nicht ausreichend konkretisierter Angaben im Antragsverfahren – wenn auch die Bescheidsbegründung, in der allein auf die nicht vorliegenden fortlaufenden betrieblichen Kosten abgestellt wird, insofern sehr allgemein formuliert ist – im Ergebnis ermessensfehlerfrei abgelehnt (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95, juris Rn. 111).
117
c) Die geltend gemachten und nicht geförderten Ausgaben für Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000,00 Euro (Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 3 der Richtlinie/ Fixkostenposition Nr. 21) erweisen sich als nicht förderfähig.
118
aa) Unter Ziff. 2.4 Pos. 14 und Anhang 4 der o.g. FAQ werden als enthaltene Aufwendungen u.a. aufgeführt:
119
- „Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen
120
- Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen zum Beispiel „am Tisch per Handy ordern“
121
- Entwicklung oder Anpassung App für Kundenregistrierung
122
- Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon, und so weiter)
123
- Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind“
124
Unter Ziff. 2.4 Pos. 14 ist außerdem ausgeführt:
125
„Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO).“
126
bb) Vorliegend trägt die Klägerin in dieser Kostenposition die Anschaffung von Endgeräten (Tablets) zur Nutzung des Kassensystems und der Optimierung des Bestellablaufs vor. Das TSE-Kassensystem sei von der Beklagten gefördert worden, die Endgeräte, die aus Sicht der Klägerin aber erst eine vollumfänglich digitale Nutzung ermöglichen würden, jedoch nicht.
127
Die Ablehnung der Förderfähigkeit durch die Beklagte erweist sich als ermessensfehlerfrei. Dies ergibt sich aus der nachvollziehbar dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten, TSE-Kassensysteme grundsätzlich als förderfähig anzusehen, aber die für die Nutzung nicht zwingend erforderlichen Tablets von der Förderung auszunehmen. Diese werden von der Beklagten als der Optimierung des Bestellablaufs dienend und damit nicht primär existenzsichernd oder pandemiebedingt angesehen. Im Einzelfall ist diese Handhabung nicht zu beanstanden, zumal klägerseitig nicht hinreichend dargelegt wurde, dass die Tablets unverzichtbar für eine funktionsgerechte Nutzung des TSE-Kassensystems wären. Es handelt sich gerade nicht um ein nur komplett nutzbares System, dem auch die Endgeräte zuzuordnen wären. Eine Nutzung des TSE-Kassensystems wäre auch ohne die Tablets möglich – wenn auch die vorgebrachten Argumente für die Anschaffung und die bessere Nutzbarkeit aus unternehmerischer Sicht plausibel erscheinen. Dass es sich um eine unternehmerisch sinnvolle Entscheidung handeln mag, hat aber keinen direkten Einfluss auf die Beurteilung der Förderfähigkeit durch die Beklagte. Sie stellt in ihrer gerichtsbekannten und auch im vorliegenden Fall bestätigten Verwaltungspraxis nicht darauf ab, ob eine bestimmte Investition betrieblich sinnvoll ist (Protokoll vom 19.7.2023 S. 7), sondern ob sie existenznotwendig ist.
128
Auch aus den FAQ zu entnehmenden Beispielen an förderfähigen Maßnahmen ist keine vergleichbare Position ersichtlich, vielmehr geht aus diesen Beispielen das Erfordernis des Pandemiebezugs hervor. Dem Gericht sind zudem keine Fälle bekannt, die auf eine gegenläufige Verwaltungspraxis hindeuten würden. Die generelle Möglichkeit der Förderung von IT-Hardware steht dem auch nicht entgegen, da die Beklagte nach ihrem Vortrag diesbezüglich Unterscheidungen (wie beispielsweise die Entscheidung, Tablets zur Optimierung des Bestellablaufs nicht zu fördern) vornimmt.
129
d) Die geltend gemachten und nicht geförderten Ausgaben für Hygienemaßnahmen (Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Richtlinie / Fixkostenposition Nr. 24) erweisen sich als nicht förderfähig.
130
aa) Zu förderfähigen Hygienemaßnahmen wird in Ziff. 2.4 Pos. 16 und Anhang 4 der o.g. FAQ u.a. ausgeführt:
131
- „Anschaffung mobiler Raumteiler
132
- Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
133
- Nichtbauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, und so weiter)
134
- Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.“
135
Neben den Beispielen, die sich in Pos. 16 und Anhang 4 überschneiden, wird in Pos. 16 als enthaltene Aufwendung aufgezählt:
136
„Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche.“
137
Weiter wird erläutert:
138
„Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen, die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, zum Beispiel Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen.“
139
Die „bauliche Erweiterung des Außenbereichs“ wird zudem in Anhang 4 der FAQ als Beispiel für bauliche Modernisierung-, Renovierungs- oder Umbauarbeiten nach Pos. 14 ebenso aufgeführt wie „Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung)“.
140
bb) Die Klägerin führt hierbei Ausgaben für Granitblöcke, Eismaschine und Flaschenkühler für den Außenbereich auf.
141
Auch insofern erweist sich die Entscheidung der Beklagten, diese Maßnahmen nicht zu fördern, als folgerichtig und damit ermessensfehlerfrei. Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass solche „mittelbaren“ Maßnahmen zur Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich nach ihrer Verwaltungspraxis nicht gefördert werden. Als „unmittelbare“ und damit förderfähige Kosten der Verlagerung in den Außenbereich würden beispielsweise ein Heizpilz oder Sonnenschirm oder – unter weiteren Voraussetzungen – Stühle und Tische für eine Außenbewirtung angesehen (vgl. Protokoll vom 19.7.2023 S. 4). Dies entspricht auch den Regelungen in den FAQ. Anhaltspunkte für eine anderweitige tatsächliche Handhabung bestehen auch diesbezüglich nicht. Ohne dass es darauf ankäme, erschließt sich dies auch vor dem Hintergrund der begrenzten Fördermittel und dem Zweck der Überbrückung und Existenzsicherung. Die möglichen Ausgaben bei einer Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich sind vielfältig und grenzenlos. Insbesondere ließen sich hier auch Ausstattungen allgemeiner Art einordnen. Das Erfordernis der Anschaffung von Arbeitsmitteln für den Außenbereich ergibt sich zwar mittelbar aus der pandemiebedingten Verlagerung nach draußen, allerdings sind nach der Verwaltungspraxis der Beklagten erhöhte Anforderungen an den Pandemiezusammenhang zu stellen als die reine Kausalität oder auch nur Sach- oder Betriebsdienlichkeit. Die Abgrenzung der Beklagten und die strenge Sichtweise erscheint vor diesem Hintergrund – auch in Anbetracht einer möglichen Missbrauchsgefahr und dem Zweck der Überbrückungshilfen, existenzielle und pandemiebedingte Aufwendungen zu fördern und keinen vollumfänglichen Ausgleich für sämtliche Nachteile im Corona-Zeitraum zu gewährleisten – nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die als Hygienemaßnahmen in den FAQ aufgeführten Beispiele (z.B. Anschaffung mobiler Luftreiniger, mobiler Raumteiler, Schnelltests, Desinfektionsmittel, Schutzmasken) auch im Übrigen solche Maßnahmen beschreiben, welche mit den hier durchgeführten Maßnahmen nicht vergleichbar erscheinen. Ein Ermessensfehler kann in der Entscheidung der Beklagten daher nicht erblickt werden. Auf die unterbliebene Vorlage eines Hygienekonzepts durch die Klägerin im Antragsverfahren kommt es demnach nicht mehr an.
142
3. Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
143
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 93 ff. m.w.N.). Bei der Verteilung der Corona-Beihilfen ist der Zuwendungs- und Richtliniengeber nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 98).
144
Die Beklagte hat diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass die Überbrückungshilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und diejenigen Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Positionen ersetzt, die pandemieunabhängig entstanden wären oder nicht der Existenzsicherung des Unternehmens dienten. Diese Gründe sind sachgerecht und vertretbar, ein Überschreiten der Willkürgrenze ist nicht ersichtlich.
145
4. Eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. dazu VG München, U.v. 29.11.2021 – M 31 K 21.2819 –, juris Rn. 25) ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
146
Die Klägerin hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würde. Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden wären, wurden von ihr nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis der Beklagten sind dem Verwaltungsgericht auch nicht aus anderen anhängigen Verfahren ersichtlich. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W8K 21.716 – juris). Dies gilt gleichermaßen soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird. (VG Halle (Saale), U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 – juris Rn. 28).
147
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.