Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 29.06.2023 – Au 2 K 22.180 , Au 2 K 22.183 , Au 2 K 22.184
Titel:

Zur zeitlichen Begrenzung der Erhebung von Erschließungsbeiträgen (BayKAG Art. 5a Abs. 7 S. 2)

Normenketten:
BayKAG Art. 5a Abs. 7 S. 2, Art. 5a
BayGO Art. 37
BauGB § 125 Abs. 2, § 127 Abs. 2, § 133 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Die Entstehung der endgültigen Erschließungsbeitragspflicht setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage voraus. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Abwägungsentscheidung ist wegen ihrer planersetzenden Wirkung kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinn von Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayGO und kann auch nicht im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung des ersten Bürgermeisters getroffen werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Frist des Art. 5a Abs. 7 S. 2 BayKAG beginnt erst mit der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage zu laufen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erschließungsbeitragsrecht, Beginn der technischen Herstellung, Erlass von Vorausleistungsbescheiden, Abwägungsbeschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB, Rückwirkung des Abwägungsbeschlusses, Erschließungsbeitrag, Herstellung der Erschließungsanlage, sachliche Beitragspflicht, Abwägungsbeschluss, Rückwirkung, Erhebungsverbot
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 27.06.2024 – 6 BV 23.1394
Fundstelle:
BeckRS 2023, 24356

Tenor

I. Die Bescheide der Beklagten vom 24. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 13. Januar 2022 werden aufgehoben.
II.    Die Kosten der Verfahren hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig.
III.    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ... (... und ...), ... (...) sowie ... (ebenfalls ...) jeweils Gemarkung .... Ursprünglich waren die Grundstücke ... und ... Bestandteil der Fl.Nr. ... (alt). Die Grundstücke liegen mit ihrer jeweiligen Nordseite an die Erschließungsanlage „... Nord/Süd“ an. Das Grundstück mit der Fl.Nr. ... grenzt auch mit seiner Ostseite an die Erschließungsanlage an. Diese erstreckt sich über die Fl.Nr., ... und ... und die Ortsstraßen „...“ und „...“ bis zur nördlichen Einmündung in die Kreisstraße, im Süden mündet die Erschließungsanlage in die ...straße. Für das Gebiet besteht kein Bebauungsplan.
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Mit Verfügung des Gemeinderats vom 11. Mai 2020 wurden der „... ...weg“ (Fl.Nrn. ... sowie ...) und mit Verfügung vom 19. Juni 2020 die Straße „... ...stadel“ (Fl.Nr. ...) als öffentliche (Orts-)Straße gewidmet und jeweils am 30. Juli 2020 in das Straßenbestandsverzeichnis der Beklagten aufgenommen.
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Am 5. März 1987 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, das streitgegenständliche Gebiet (damals sog. „...areal“) zu erschließen und im Zuge dessen Straßenbau- und Kanalarbeiten in Höhe von 96.000 DM zu vergeben. Mit Bescheid der Gemeinde ... vom 9. März 1987 wurden die Voreigentümer des noch nicht geteilten Grundstücks Fl.Nr. ... sowie mit Bescheid der Gemeinde ... vom 10. März 1987 die Voreigentümerinnen des Grundstücks Fl.Nr. ... zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den vorläufigen Ausbau der Straße „... ...stadel“ in Höhe von 5,00 DM je qm herangezogen. Im weiteren Verlauf des Jahres 1987 wurden auch von den übrigen Anliegern der streitgegenständlichen Erschließungsanlage Vorausleistungen erhoben. Im Jahr 1988 wurden für die Straßenbeleuchtung Kabelschutzrohre verlegt, 1989, 1994 und 1995 Beleuchtungskabel. 1998 wurden 16 Straßenlampen montiert. 1991 erwarb die Beklagte das Grundstück Fl.Nr., 1992 die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ....
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Im Gemeindegebiet der Beklagten gilt aktuell die vom Gemeinderat am 19. Oktober 2016 beschlossene Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS), die nach § 16 Abs. 1 EBS eine Woche nach der amtlichen Bekanntmachung, d.h. am 26. Oktober 2016, in Kraft getreten ist.
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Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 17. Juni 2019 die straßenmäßige Erschließung des streitgegenständlichen Gebiets. Im Sitzungsprotokoll ist vermerkt, dass Straßenbau und Regenwasserkanal „teilweise neu hergestellt“ werden müssten. Die letzte Unternehmerrechnung in Bezug auf die streitgegenständliche Erschließungsanlage datiert vom 3. Februar 2021. Der Gesamterschließungsaufwand beläuft sich auf 1.166.148,34 EUR, abzüglich eines 10%igen Gemeindeanteils auf 1.049.533,51 EUR.
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Ein vom ersten Bürgermeister der Beklagten am 3. März 2021 im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung getroffener, die Herstellung der Anlage „... Nord/Süd“ betreffender Abwägungsbeschluss im Sinn von § 125 Abs. 2 BauGB wurde vom Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung am 19. April 2021 erneut gefasst. Dabei wurde die Herstellung der Erschließungsanlage auf der durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Trasse unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs mit einer Fahrbahnbreite von 7,20 m bis 8,60 m ohne Gehweg als ausreichend und mit den öffentlichen sowie privaten Belangen als im Einklang stehend bewertet.
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Mit Erschließungsbeitragsbescheiden der Verwaltungsgemeinschaft, handelnd für die Gemeinde, vom 24. März 2021 wurde die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn., ... und ... zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „... Nord/Süd“ in Höhe von 51.224,40 EUR (Fl.Nr. ...), 91.110,24 EUR (Fl.Nr. ...) sowie in Höhe von 18.062,46 EUR für die Fl.Nr. ... herangezogen. Jeweils abgezogen wurden die in den 1980er Jahren festgesetzten – anteilig zugerechneten – Vorausleistungen.
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Die von der Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2021 erhobenen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 13. Januar 2022 zurückgewiesen.
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Am 24. Januar 2022 ließ die Klägerin Klagen erheben, die unter den Aktenzeichen Au 2 K 22.180 (Fl.Nr. ...), Au 2 K 22.183 (Fl.Nr. ...) und Au 2 K 22.184 (Fl.Nr. ...) geführt werden. Für die Klägerin ist beantragt,
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die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 24. März 2021 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 13. Januar 2022 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde unter dem 21. Februar 2023 ausgeführt, dass die Beitragsbescheide mit Blick auf die zum Zeitpunkt des Erlasses am 24. März 2021 (noch) nicht vorliegende planerische Abwägungsentscheidung der Beklagten gemäß § 125 BauGB als rechtswidrig einzustufen seien. Eine „rückwirkende Heilung“ dieses Defizits durch den erst am 19. April 2021 von der Beklagten auf Grundlage entsprechender planerischer Abwägung gefassten Beschluss komme nicht in Betracht. Mit der Erschließungsmaßnahme an bezeichneter Anlage sei ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unternehmerrechnungen bereits im Jahr 1988 begonnen worden. Ab diesem Jahr seien Kabelleitungen geführt und Straßenlampen errichtet worden. Es habe sich nicht um Provisorien gehandelt, da die Beklagte im Jahr 1987 selbst von einem alsbaldigen Beginn der technischen Erschließungsmaßnahmen an der Anlage „...stadel“ ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus dem (undatierten) Vorausleistungsbescheid, der jedoch unter Bezugnahme auf eine „Besprechung im Rathaus vom 18. Februar 1987“ zu Lasten des damals noch ungeteilten Grundstücks Fl.-Nr. ... erlassen worden sei. Mit der Bekanntgabe der Vorausleistungsbescheide im Jahr 1987 und der bereits bezeichneten Beauftragung der Errichtung der Straßenbeleuchtungen habe die Beklagte auch nach deren damaliger Auffassung mit der Erschließung begonnen. Die Beklagte sei folglich mit der Beauftragung der ersten Baumaßnahmen von dem Beginn der technischen Erschließung ausgegangen und habe die in den Jahren ab 1988 entstandenen Kosten der Einlegung der Straßenbeleuchtungskabel sowie der Errichtung der Straßenlampen insoweit korrekt in die Zusammenstellung der erschließungsbeitragsfähigen Kosten aufgenommen.
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Zudem sei die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden, weil die nach § 125 Abs. 2 BauGB notwendige Abwägung erst im Rahmen der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 19. April 2021, mithin nach dem Inkrafttreten von Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG zum 1. April 2021 stattgefunden habe. Eine Heilung sei nicht möglich, weil diese nur dann beachtlich sei, wenn der betreffende Beitragsbescheid im Zeitpunkt der Nachholung der Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB noch zulässigerweise zu erlassen gewesen wäre.
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Im Übrigen leide die Abwägung der Beklagten vom 19. April 2021 unter gravierenden Mängeln, wie insbesondere einem eklatanten (Teil-)Ausfall der Abwägung. Möglicherweise handle es sich bei der Anlage „... Nord/Süd“ um zwei unterschiedliche Anlagen im Sinn des Erschließungsbeitragsrechts.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. April 2022 wandte sich die Beklagte gegen die Klagebegehren. Für sie ist beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Ein Bebauungsplan sei nicht vorhanden. Grundsätzlich bedürfe es keines Bebauungsplans bzw. einer bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung, wenn eine vorhandene beidseitige Bebauung der Gemeinde ohnehin keinen nennenswerten Spielraum mehr für die Herstellung der Anlage lasse, weil aufgrund des vorhandenen Gebäudebestands und den sonst bestehenden Umständen das Ausmaß und der Verlauf der Straße derart festgelegt seien, dass ein Bebauungsplan nichts mehr ändern könne. Vorliegend sei aufgrund der seit Jahrzehnten bestehenden Bebauung und des seit Jahrzehnten feststehenden Zuschnitts des Straßengrundstücks keine nennenswerte Planungsalternative möglich gewesen. Der Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 19. April 2021 sei daher eigentlich nicht mehr nötig gewesen. Falls dieser ausdrückliche Beschluss überhaupt noch notwendig gewesen sei, habe er auch noch nach dem Erlass der Bescheide gefasst werden können, da die bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung bis zur abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden könne. Der Beschluss genüge entgegen der Auffassung der Klägerin den rechtlichen Anforderungen, weil die Trasse der Verkehrsanlage ohne großen Spielraum vorgegeben gewesen sei und er keine Fehler bei der Abwägung oder im Abwägungsergebnis erkennen lasse. Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang wäre analog § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn die konkrete Möglichkeit bestünde, dass die Entscheidung der Gemeinde ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Eine Nachholung sei aber eigentlich nicht mehr notwendig gewesen, weil auch schon vor dem 1. April 2022 (gemeint: 2021) eine Abwägung im Gemeinderat erfolgt sei. Zudem sei der Beschluss vom 19. April 2021 auch ein Beschluss nach Art. 37 Abs. 3 Satz 2 GO gewesen. Da der erste Bürgermeister auf Grund der Dringlichkeit vor Erlass des Beitragsbescheids eine Abwägungsentscheidung getroffen habe, habe der Gemeinderat mit dem Beschluss vom 19. April 2021 auch konkludent die bereits zuvor gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO erfolgte Dringlichkeitsentscheidung durch den ersten Bürgermeister zur Kenntnis genommen und bestätigt.
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Die Annahme der Klägerin, dass es sich bei der abgerechneten Anlage tatsächlich um zwei eigenständige Anlagen handle, sei nicht zutreffend. Wo eine Orts straße beginne und wo sie ende, bestimme sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermittelten. Vorliegend weise die Anlage keine auffällige Zäsur auf, insbesondere nicht im Kreuzungsbereich. Die Anlage setze sich über die Kreuzung hinweg fort, zumal der Kreuzungsbereich „... ...stadel/... ...weg“ keine Ampelanlage aufweise oder durch Linksabbiegespuren verbreitert sei. Mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine Trennung liege eine einheitliche Anlage vor.
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Am 28. Februar 2023 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
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Am 29. Juni 2023 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Beklagte legte zur Erhebung der Vorausleistungen im Jahr 1987 einen Lageplan der herangezogenen Grundstücke vor, der zu den Akten genommen wurde. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien stellten die schriftsätzlich angekündigten Klageanträge.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvorhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Protokolle über den Beweiserhebungstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Klagen sind begründet. Die Bescheide der für die Beklagte handelnden Verwaltungsgemeinschaft ... vom 24. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 13. Januar 2022 erweisen sich als rechtswidrig und sind aufzuheben, weil sie die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Grundstücke Fl.Nrn., ... und ... Gemarkung ... unterliegen hinsichtlich der Erschließungsanlage „... Nord/Süd“ nicht (mehr) der Beitragspflicht. Der Erhebung von Erschließungsbeiträgen steht das in Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG geregelte Erhebungsverbot entgegen.
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Das Gericht hebt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Beitragsbescheid auf, wenn und soweit er zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist und die Klägerin in diesem Zeitpunkt noch einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.11.1981 – 8 C 14.81 – NVwZ 1982, 375). Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem einschlägigen materiellen Recht (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 87.88 – NVwZ 1991, 360; BayVGH, B.v. 12.8.2008 -6 ZB 05.1617 – juris Rn. 5; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 19 Rn. 28 ff. m.w.N.).
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Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheide sind Art. 5a KAG i.V.m. §§ 128 ff. BauGB sowie die Regelungen der am 26. Oktober 2016 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 19. Oktober 2016 (EBS). Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sind von der Klägerin weder vorgetragen worden, noch sind die Ordnungsgemäßheit des Zustandekommens bzw. des Inhalts der Satzung berührende Fragestellungen sonst ersichtlich, so dass von ihrer Gültigkeit auszugehen ist (s. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 4.6.1997 – 6 ZS 97.1305 – juris).
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1. Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben Gemeinden einen Erschließungsbeitrag für Erschließungsanlagen, soweit ihr Finanzbedarf nicht anderweitig gedeckt ist. Die Beitragspflicht als solche entsteht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Eine Erschließungsanlage ist dann endgültig hergestellt, wenn sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und sich der entstandene Erschließungsaufwand dem Grunde und der Höhe nach ermitteln lässt. Von einer endgültigen Herstellung kann damit regelmäßig erst dann gesprochen werden, wenn die letzte (prüffähige) Unternehmerrechnung für die Herstellung der Erschließungsanlage eingegangen ist (BVerwG, B. v. 21.8.1990 – 8 B 81.90 – juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 28.8.2014 – 6 ZB 14.481 – juris Rn. 7). Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage erfolgte mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom 3. Februar 2021. Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden, da die Anlage nicht rechtmäßig im Sinn von § 125 BauGB hergestellt war. § 125 Abs. 2 BauGB verlangt insoweit, dass die Anlage den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Der hierfür erforderliche Abwägungsbeschluss wurde erst am 19. April 2021 wirksam getroffen.
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2. Der Erhebung des streitgegenständlichen Erschließungsbeitrags für die Erschließungsanlage „... Nord/Süd“ steht daher der am 1. April 2021 in Kraft getretene Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG, der bestimmt, dass für vorhandene Erschließungsanlagen, bei denen seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind, keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden können und die gemäß Art. 5a Abs. 8 KAG als erstmalig hergestellt gelten, entgegen.
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a) Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG findet im vorliegenden Fall Anwendung, da die sachliche Beitragspflicht erst am 19. April 2021 und damit nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung und bei Ergehen der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 13. Februar 2022, entstanden war. Weder die endgültige Herstellung durch das am 3. Februar 2021 erfolgte Eingehen der letzten Unternehmerrechnung, noch die im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung des ersten Bürgermeisters am 3. März 2021 getroffene Abwägungsentscheidung im Sinn von § 125 Abs. 2 BauGB waren im vorliegenden Fall rechtlich geeignet, den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zu markieren (VG Augsburg, U.v. 23.2.2023 – Au 2 K 22.416 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Die sachliche Beitragspflicht für eine beitragsfähige Erschließungsanlage kann – wie oben ausgeführt – erst entstehen, wenn sie rechtmäßig hergestellt ist. Dies folgt aus dem Zusammenhang mit dem Erschließungsrecht und beurteilt sich nach § 125 BauGB. Diese Vorschrift konkretisiert das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene allgemeine Planerfordernis für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen, indem sie die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage an das Vorhandensein eines Bebauungsplans (Abs. 1) oder an das Vorliegen einer den materiell-rechtlichen Planungsgrundsätzen genügenden Abwägungsentscheidung der Gemeinde (Abs. 2) bindet. Fehlt – wie im vorliegenden Fall – ein Bebauungsplan, der rechtliche Vorgaben für die Herstellung der Erschließungsanlage enthält, dürfen diese nach § 125 Abs. 2 BauGB hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Damit ist es für die rechtmäßige Herstellung ausreichend, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer planungsrechtlichen Gestaltungsfreiheit eine sog. planersetzende Abwägungsentscheidung trifft, die inhaltlich an denselben Maßstäben ausgerichtet ist, wie die entsprechende Ausweisung der Verkehrseinrichtung in einem Bebauungsplan (Driehaus/Raden, a.a.O., § 7 Rn. 2 ff.). Die in § 125 BauGB zum Ausdruck kommende Verknüpfung des Erschließungsrechts mit dem Erschließungsbeitragsrecht hat zur Folge, dass die Entstehung der endgültigen Erschließungsbeitragspflicht die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage voraussetzt (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 7 Rn. 29).
28
Die sachliche Beitragspflicht konnte daher aufgrund des Fehlens der notwendigen Abwägungsentscheidung mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 3. Februar 2021 nicht eintreten. Auch die im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO durch den ersten Bürgermeister am 3. März 2021 getroffene Abwägungsentscheidung führte nicht dazu, dass die sachliche Beitragspflicht zur Entstehung gelangen konnte, da die Abwägungsentscheidung wegen ihrer planersetzenden Wirkung kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO darstellt (s. hierzu BayVGH, U.v. 23.4.2015 – 6 BV 14.1621 – juris Rn. 42) und auch im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung des ersten Bürgermeisters nicht getroffen werden kann (VG München, U.v. 18.1.2005 – M 2 K 04.3970 – juris Rn. 37; Matloch/Wiens, Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Juni 2023, Rn. 90).
29
Die Voraussetzungen von § 125 Abs. 2 BauGB waren erst mit der Beschlussfassung des Gemeinderats am 19. April 2021 erfüllt, so dass die sachliche Beitragspflicht erst an diesem Tag entstanden ist. Rechtlich durchgreifende Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des Abwägungsbeschlusses bestehen nicht. Der Gemeinderat der Beklagten hat unter Beachtung des von § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB vorgegebenen rechtlichen Rahmens die maßgeblichen von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen erkannt und gegeneinander sowie untereinander in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen (s. hierzu BVerwG, U.v. 26.11.2003 – 9 C 2.03 – BayVBl 2004, 276; BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 6 ZB 11.245 – juris Rn. 7).
30
Die ausreichend dokumentierte Beschlussfassung bzw. Abwägungsentscheidung genügt den zu stellenden rechtlichen Anforderungen, da zum einen zu berücksichtigen ist, dass die Trasse der Verkehrsanlage und die für erforderlich erachtete Fahrbahnbreite von 7,20 m bis 8,60 m ohne Gehweg ohne relevanten Spielraum vorgegeben waren. Zum anderen lassen die der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte Verkehrsbedeutung der Straßen „... ...weg“ bzw. „... ...stadel“ und der Verzicht auf einen eigenständigen Gehweg sowie des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs Fehler bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nicht erkennen. Auch das Abwägungsergebnis weist im Ergebnis keine Mängel auf, die gemessen an den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten rechtlichen Anforderungen und des der Gemeinde in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesetzlich zugewiesenen Rechts auf Planungshoheit rechtlich beanstandet werden könnten.
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Dem am 19. April 2021 gefassten Abwägungsbeschluss durch den Gemeinderat der Beklagten kommt keine Rückwirkung dahingehend zu, dass die durch den ersten Bürgermeister nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO am 3. März 2021 getroffene Dringlichkeitsentscheidung wirksam würde mit der Folge, dass die sachliche Beitragspflicht bereits zu diesem Zeitpunkt entstanden wäre und Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG keine Anwendung fände. Der erste Bürgermeister war für die Abwägungsentscheidung nicht zuständig, die Aufgabe war ihm nicht übertragen worden. Wie oben dargelegt, handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 6 ZB 10.909 – juris Rn. 6; B.v. 27.3.2007 – 6 ZB 05.2456 – juris Rn. 6 m. w. N.). Die Dringlichkeitsentscheidung des ersten Bürgermeisters war im Übrigen schwebend unwirksam nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GO, da die Voraussetzungen von Art. 37. Abs. 3, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GO nicht vorlagen (Wernsmann/Kriegl in Dietlein/Suerbaum, BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand Mai 2023, Art. 37 Rn. 36). Der Sitzungsniederschrift zum Abwägungsbeschluss vom 19. April 2021 lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass der Gemeinderat den fehlerhaften Beschluss des ersten Bürgermeisters rückwirkend heilen wollte und sich seine (Abwägungs-)Überlegungen zu eigen gemacht hat. Stattdessen wurde ein neuer Abwägungsbeschluss gefasst ohne den schwebend unwirksamen Beschluss zu bestätigen. Selbst wenn man von einer konkludenten Heilung ausgehen wollte, würde diese nicht ex tunc, sondern lediglich ex nunc wirken.
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Weder aus dem Wortlaut des § 125 Abs. 2 BauGB noch aus dessen Sinn und Zweck lässt sich eine Rückwirkung ableiten. Vielmehr kann gerade wegen der bebauungsplanersetzenden Wirkung des § 125 Abs. 2 BauGB auf einen positiven Planungsakt durch das zuständige Gremium nicht verzichtet werden. Ein Abwägen als Vorgang setzt ein positives Handeln voraus, das als solches auch dokumentiert sein muss (BayVGH, U.v. 23.4.2015 – 6 BV 14.1621 – juris Rn. 42). Stellt eine Gemeinde eine im Hinblick auf § 125 BauGB rechtswidrige Anlage her, so entsteht die Beitragspflicht erst mit Rechtsverbindlichkeit des nachträglich erlassenen Bebauungsplans bzw. mit der nachträglich erteilten Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (Rechtslage bis zum 31.12.1997). Ein fehlender Bebauungsplan oder eine fehlende planersetzende Abwägungsentscheidung kann bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden (BayVGH, B.v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1534 – juris Rn. 9; Matloch/Wiens, a.a.O. Rn. 92). Vor Inkrafttreten eines rechtswirksamen Bebauungsplans oder einer Abwägungsentscheidung entstehen die sachlichen Beitragspflichten nicht (vgl. z.B. VGH BW, U. v. 28.11.2022 – 2 S 1403/21 – juris). Erst mit der Nachholung wird die Herstellung rechtmäßig. Ein zuvor ergangener und mangels Erfüllung der Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid wird in diesem Zeitpunkt geheilt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2014 – 6 ZB 12.2446 – juris Rn. 6; Schmitz, a.a.O., § 7 Rn. 29 und § 15 Rn. 18). Daraus wird deutlich, dass erst mit der Nachholung der Abwägungsentscheidung, nicht aber schon zu einem früheren Zeitpunkt die Beitragspflicht entsteht. Das ist auch sachgerecht, denn erst mit der erforderlichen Beschlussfassung hat sich der Gemeinderat mit den in § 1 Abs. 4 bis 7 normierten Grundsätzen der Bauleitplanung hinreichend auseinandergesetzt. Überdies würde die starre zeitliche Grenze des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG durch Annahme einer Rückwirkung im konkreten Fall bedeutungslos. Damit wurde die im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids bestehende Rechtswidrigkeit des Bescheids erst durch den Abwägungsbeschluss vom 19. April 2021 (ex nunc) geheilt.
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§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bedingt nichts anderes. Danach ist ein Mangel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich und kann deshalb wie zur Nichtigkeit eines entsprechenden Bebauungsplans zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage führen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre (BVerwG, U.v. 26.11.2003 – 9 C 2.03; BayVGH, B.v. 16.6.2009 – 6 CS 08.3257 – jeweils juris, a.A. Driehaus, a.a.O., § 7 Rn. 32, OVG NW, B.v. 28.11.2013 - 15 A 1114/11 – juris). In Rede stehen hier jedoch keine Mängel im Abwägungsvorgang, sondern der Umstand, dass eine Entscheidung durch das unzuständige Organ der Gemeinde getroffen wurde.
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Die vom Gemeinderat der Beklagten gefassten Beschlüsse aus den Jahren 2019 und 2020 betreffend den Ausbau des Gewerbegebiets und die Herstellung der Erschließungsanlage „... Nord/Süd“ stellen keine Abwägungsbeschlüsse nach § 125 Abs. 2 BauGB dar, weil keine hinreichenden Erwägungen zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ersichtlich sind. Vielmehr wurden in den jeweiligen Sitzungen die Entwurfsplanung vorgestellt und über die Vergabe der Bauarbeiten entschieden. Im Beschluss vom 2. März 2020 wurden vom Gemeinderat lediglich für erforderlich erachtete Kampfmittelerkundungsarbeiten vergeben. Wie oben dargelegt, setzt der Abwägungsvorgang positives Handeln voraus, das als solches auch dokumentiert sein muss.
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Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass der Abwägungsbeschluss entbehrlich gewesen sei, weil ohnehin keine Planungsalternativen für die Herstellung der Erschließungsanlage im streitgegenständlichen Gebiet bestanden hätten, vermag sie damit nicht durchzudringen. Ausnahmsweise bedarf es keines Bebauungsplans bzw. einer den fehlenden Bebauungsplan ersetzenden Abwägungsentscheidung (§ 125 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB), wenn eine vorhandene im Wesentlichen beidseitige Bebauung der Gemeinde ohnehin keinen nennenswerten Spielraum mehr für die Herstellung der Anlage lässt, wenn also nach der vorhandenen Bebauung und den sonst bestehenden Umständen das Ausmaß und der Verlauf der Straße derart festgelegt sind, dass ein Bebauungsplan nichts mehr ändern könnte (OVG LSA, B.v. 25.11.2011 – 4 L 245/10 – juris Rn. 31). Eine solche Ausnahme kann aber nur in eng begrenzten Konstellationen angenommen werden, wenn z.B. Trassenverlauf und Ausgestaltung der Anlage zwingend vorgezeichnet sind, auch die Straßenbreite müsste im Wesentlichen vorgegeben sein (vgl. zum § 125 Abs. 2 BauGB a.F. BVerwG, U.v. 10.11.1989 – 8 C 27.88 – juris, Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 88/90). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil schon im Hinblick auf die Ausgestaltung der Straße planerische Variationsmöglichkeiten bestanden, zumal das Straßengrundstück nicht durchgehend dieselbe Breite aufweist.
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b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG liegen vor, da seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage „... Nord/Süd“ über 25 Jahre vergangen sind und die Straße schon damals Erschließungsfunktion hatte. Der Wortlaut des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG stellt hier auf den Beginn der technischen Herstellung „einer Erschließungsanlage“ ab. Auch vor dem Hintergrund der Intention des Gesetzgebers, durch die neue Ausschlussfrist „im Zweifel […] möglichst viele bisher nicht von […] Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG erfasste ‚Altanlagen‘ der Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts“ zu entziehen (vgl. LT-Drs. 17/8225, S. 16) sowie unter Berücksichtigung des weiteren Gesetzeszwecks, für die Anlieger wie auch für die Gemeinden Rechtssicherheit zu schaffen, findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber trotz der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs der „Erschließungsanlage“ nicht zugleich auch die in Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB für eine Erschließungsanlage normierte Voraussetzung der Anbau- oder Erschließungsfunktion, die im Übrigen auch in Rechtsprechung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.11.2013 – 6 ZB 11.2973 – juris Rn. 7; U.v. 7.3.2002 – 6 B 97.3737 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 1.9.2021 – M 28 K 21.1559 – juris Rn. 34) und Literatur (vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 31 ff.; Schmitz, a.a.O., § 6 Rn. 24 ff.; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 5, 12 ff.) unbestritten ist, in Bezug nehmen wollte. Die Frist des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG kann deshalb nicht zu laufen beginnen, solange eine Straße keine Erschließungsfunktion aufweist (ebenso Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 1101a).
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Der Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG ist hier spätestens im Jahr 1988 mit der Herstellung der Straßenbeleuchtung der streitgegenständlichen Erschließungsanlage und der Erhebung von Vorausleistungen gemäß § 133 Abs. 3 BauGB a.F. zu sehen. Unter dem „Beginn der technischen Herstellung“ kann nicht jede Straßenbaumaßnahme verstanden werden. Maßgeblich ist, dass diejenige technische Maßnahme, die dem Fristbeginn zugrunde gelegt werden soll, objektiv auf die erstmalige und endgültige Herstellung gerichtet ist und bei Fortführung der Baumaßnahmen zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage führen soll, also Teil der Herstellung ist. Hinweise hierzu gibt das jeweilige – förmliche oder formlose – Bauprogramm. Damit scheiden solche Maßnahmen aus, die sich als „reines“ Provisorium darstellen, die also gerade nicht der endgültigen Herstellung dienen. In der Praxis handelt es sich zumeist um sog. Staubfreimachungen, die in den 1950er und 1960er Jahren verbreitet waren. Eine abweichende Rechtsauffassung, wonach die Anlegung eines Provisoriums bereits den Fristbeginn markieren soll, kann weder aus dem Wortlaut des Gesetzes hergeleitet werden noch aus der Begründung des Gesetzentwurfs, in dem an den „ersten Spatenstich als Startschuss für den Beginn der Bauarbeiten“ angeknüpft wird; der „Startschuss“ muss vielmehr zielgerichtet auf die endgültige Herstellung der Baumaßnahme sein. Zudem zeigt sich mit der Gesetzesbegründung der Wille des Gesetzgebers, den Gemeinden bis zum Jahr 2021 die Möglichkeit zu geben, „unfertige Anlagen baulich fertigzustellen“ (vgl. Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 1101a; VG München, U.v. 1.9.2021 – M 28 K 21.1559 – juris Rn. 35 und 39, VG Ansbach, B.v. 8.12.2022 – AN 3 S 22.01791 – juris Rn. 57; VG Augsburg, U.v. 11.5.2023 – Au 2 K 22.766 – unveröffentlicht Rn. 34).
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Hinsichtlich des Beginns der Frist des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG ist auf die Herstellungsmaßnahmen der Beklagten ab dem Jahr 1988 abzustellen, weil sich diese zielgerichtet auf die endgültige Herstellung der Baumaßnahme richteten. Die Absicht der Beklagten, die Erschließungsanlage schon damals herstellen zu wollen, wird durch die im Jahr 1987 für das gesamte streitgegenständliche Gebiet erlassenen Vorausleistungsbescheide an die Anlieger der Erschließungsanlage belegt. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB (sowie nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung) können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier (früher sechs) Jahren zu erwarten ist. Eine Vorausleistung stellt nämlich der Sache nach ab auf entstehende Kosten einer endgültigen Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen (VG Augsburg, U.v. 4.10.2012 – Au 2 K 11.1549 – BeckRS 2012, 58435 Rn. 41). Nach dem Sinn und Zweck des Vorausleistungsrechts soll die Abgabenerhebung regelmäßig mit einem Vorteil des Beitragspflichtigen korrespondieren. Ein solcher Vorteil ist aber nur dann zu bejahen, wenn der Beitragspflichtige von der Herstellungsmaßnahme bereits vor deren Fertigstellung „etwas hat“ (Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 1422). Gemessen daran hat die Beklagte durch den Erlass der Vorausleistungsbescheide 1987 zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem zeitnahen Ausbau der Erschließungsanlage ausging. Aus dem Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 5. März 1987, das streitgegenständliche Gebiet zu erschließen sowie aus den infolgedessen erlassenen Vorausleistungsbescheiden lässt sich ein zumindest formloses Bauprogramm ableiten, das dann durch die ersten Herstellungsmaßnahmen ab 1988 verwirklicht wurde. Das Verlegen von Kabelschutzrohren und von Beleuchtungskabeln markiert dann den Beginn der technischen Herstellung. Die damals angebrachten Leuchten sind im Übrigen zum Teil noch heute vorhanden.
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Dafür sprechen auch der im streitgegenständlichen Gebiet ab 1989 erfolgte Grunderwerb und die durchgeführte Kampfmittelerkundung. Darüber hinaus belegen die vorgelegten Lichtbilder vom Zustand der Straße vor den ab 2019 erfolgten Maßnahmen, dass sowohl eine Asphaltdecke als auch Straßenbeleuchtung sowie -entwässerung vorhanden waren. Dies entsprach auch den Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten vom 22. Mai 1979 bzw. 10. Juni 1991. Die Anlage „... Nord/Süd“ verfügte unstreitig auch bereits vor den streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen über einen Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße im Sinn von § 7 Abs. 1 Nr. 3 EBS 1979 bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 3 EBS 1991. Zudem hatte sich bereits eine geschlossene Bebauung entwickelt. Der Erschließungsanlage kam damit Erschießungsfunktion zu. Vom Vorliegen eines bloßen Provisoriums kann daher nicht mehr ausgegangen werden. Der Umstand, dass die Beklagte die Vorausleistungen den Anliegern nicht zurückerstattet hat, unterstreicht den damaligen Willen, die Erschließungsanlage endgültig herzustellen, weiter. Die Festsetzung der Erschließungsbeiträge durch die streitgegenständlichen Bescheide erfolgte daher unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 7a Satz 2 KAG.
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3. Eine Hemmung des Ablaufs der Frist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. dd KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a der Abgabenordnung (AO) infolge der Erhebung der Widersprüche durch die Klägerin kommt nicht in Betracht. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG werden – soweit gesetzlich nicht anders bestimmt – die dort aufgezählten Bestimmungen über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren der Abgabenordnung für entsprechend anwendbar erklärt. Unter anderem wird auf die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO) – unter teilweisen Modifikationen – verwiesen. In Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG wurde zusätzlich zur generellen Festsetzungsfrist von 4 Jahren (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG) und den in der Abgabenordnung enthaltenen Fristen, eine Frist von 20 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, geschaffen, welche für die Erhebung sämtlicher Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz gilt.
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Durch die neu geschaffene 25-Jahre-Frist in Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG wollte der Gesetzgeber den Regelungsgehalt des § 242 Abs. 1 BauGB, welcher in Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG übernommen wurde, um die von dieser Vorschrift nicht erfassten Erschließungsanlagen ergänzen. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die unter deren Anwendungsbereich fallenden Erschließungsanlagen einschließlich ihrer Teileinrichtungen dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts vollständig zu entziehen. Durch die Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Erhebung von Erschließungsbeiträgen sollte die bestehende, für alle Arten von Beiträgen geltende Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ergänzt werden, die ihrerseits an den Eintritt der Vorteilslage und damit die (vollständige) technische Herstellung der beitragsfähigen Anlagen anknüpft. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG war es, Rechtssicherheit für Gemeinden wie Anlieger zu schaffen. Im Zweifel sollten deshalb möglichst viele bisher nicht von § 242 Abs. 1 BauGB, dem neuen Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG, erfasste „Altanlagen“ aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts herausgenommen werden (vgl. LT-Drs. 17/8225, S. 16).
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Nach dem Ablauf der 25-Jahre-Frist kann gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Satz 1 KAG kein Beitrag mehr erhoben werden. Dies bedeutet, dass mit dem Beitragserhebungsverbot zumindest untersagt wird, Beiträge festzusetzen (vgl. Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 1101). Bei der in Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG geregelten Frist handelt es sich somit nicht um eine Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO, sondern um ein absolutes Beitragserhebungsverbot (VG Ansbach, B.v. 8.12.2022 – AN 3 S 22.01791 – juris Rn. 62 ff.). Eine Hemmung der dem Erhebungsverbot zugrundeliegenden Frist scheidet folglich aus. Dieses Gesetzesverständnis stützt sich vor allem auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, deren Sinn und Zweck sowie die systematische Stellung im Normengefüge (siehe näher dazu VG Ansbach, a.a.O. Rn. 68 ff.).
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Wird davon ausgegangen, dass Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG keine Festfestsetzungsfrist darstellt, so steht der Anwendung von § 171 Abs. 3a AO entgegen, dass Art. 13 Abs. 1 KAG die dort aufgezählten Vorschriften nur für anwendbar erklärt „soweit gesetzlich nicht anders bestimmt“. Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG stellt nämlich in diesem Fall eine andere gesetzliche Bestimmung dar. Die verbleibende Möglichkeit der analogen Anwendung scheidet jedoch aus, da Art. 13 Abs. 1 KAG eine Vorschrift darstellt, bei welcher – ähnlich einer Gesetzesänderung – sehr kleinteilig und detailliert festgeschrieben wurde, welche Vorschriften mit welchen Änderungen entsprechend anzuwenden sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass hier keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Gesetzgeber insoweit bewusst auf eine normative Regelung zu Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG verzichtet hat (siehe hierzu BayVGH, B.v. 20.9.2019 – 4 ZB 19.572 – juris Rn. 14).
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Auf die Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um zwei Anlagen oder eine einheitliche Anlage – wofür vor allem die für das nahezu gesamte Gebiet veranlagten Vorausleistungen sprechen – handelt, kommt es folglich nicht rechtserheblich an.
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Die Erschließungsbeitragsbescheide der Verwaltungsgemeinschaft, handelnd für die Beklagte, vom 24. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 13. Januar 2022 erweisen sich somit als rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und waren daher nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Bei dem rechtlichen Vorgehen gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wegen der hier typischerweise auftretenden schwierigen Sach- und Rechtsfragen und des dadurch entstehenden Beratungsbedarfs durch eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person regelmäßig als erforderlich anzusehen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.2.1991 – 8 C 83.88 – BayVBl 1991, 599; VG Augsburg, U.v. 27.5.2021 – Au 2 K 18.1293 – Rn. 45; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 162 Rn. 18).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
48
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).