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OLG Nürnberg, Endurteil v. 25.07.2023 – 14 U 2764/22
Titel:

Keine negativen Zinsen bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Normenkette:
BGB § 249
Leitsätze:
Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber im Rahmen der hier seitens der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Methode keine negativen Zinsen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich – ausgehend vom Wortlaut des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB und den Gesetzesmaterialien – um einen Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers, wobei selbst nach abweichender Ansicht weitestgehend Einigkeit bestehen dürfte, dass die §§ 249 ff. BGB zur Anwendung kommen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber auch im Rahmen der Aktiv-Passiv-Methode keine negativen Zinsen; denn anderenfalls erhielte der Darlehensgeber mehr als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Darlehensvertrags. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vorfälligkeitsentschädigung, Aktiv-Passiv-Methode, negative Zinsen
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 24.08.2022 – 10 O 1623/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2024 – XI ZR 159/23
Fundstellen:
ZBB 2024, 154
MDR 2023, 1464
ZIP 2024, 616
ZIP 2024, 507
VuR 2023, 477
BeckRS 2023, 24250
LSK 2023, 24250

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.08.2022, Az. 10 O 1623/22, abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.600,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.06.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 92% und die Beklagte 8%. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils von der vollstreckenden Partei vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
8. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird hinsichtlich der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Negativzinsen im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.750,93 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Rückzahlung von im Rahmen einer Vorfälligkeitsentschädigung gezahlten negativen Zinsen und eines geleisteten sog. Institutsaufwands.
2
Am 17.04.2009 schlossen die Parteien einen Immobiliardarlehensvertrag über einen Nettodarlehensvertrag in Höhe von 350.000,00 € (Anlage B 1), wobei sie am 31.01./06.02.2014 eine Zinsbindung bis 30.04.2024 vereinbarten (Anlage B 2). Für die vorzeitige Darlehensrückzahlung berechnete die Beklagte unter dem 19.05.2021 eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 33.317,74 € sowie Kosten (Institutsaufwand) in Höhe von 150,00 € (Anlagen DB 2 und B 3), die der Kläger jeweils bezahlte.
3
Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.08.2022 Bezug genommen.
4
Mit diesem Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Beklagte zur Rückzahlung von im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung geleisteten negativen Zinsen und des Kostenaufwands verurteilt und die auf Rückzahlung der gesamten geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung gerichtete Klage im Übrigen abgewiesen.
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Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26.08.2022 zugestellte Urteil haben diese mit Schriftsatz vom 26.09.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 08.12.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.
6
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger im Rahmen der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung sowohl negative Zinsen als auch den Institutsaufwand geschuldet habe.
7
Die Beklagte beantragt,
Unter Abänderung des am 24.08.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen: 10 O 1623/22, wird die Klage vollständig abgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das Ersturteil.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung ist größtenteils unbegründet.
12
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten angesetzten negativen Zinsen in Höhe von 2.600,93 € zusteht.
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a. Nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, bei dem – wie hier – der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. In diesem Fall hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht, die sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Eine insoweit gleichlautende Regelung findet sich in Ziff. 8.2. des Immobiliardarlehensvertrags vom 17.04.2009.
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Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich – ausgehend vom Wortlaut des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB und den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/11643, S. 87) – um einen Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers, wobei selbst nach abweichender Ansicht weitestgehend Einigkeit bestehen dürfte, dass die §§ 249 ff. BGB zur Anwendung kommen (Ellenberger/Bunte/Samhat, BankR-Hdb., 6. Aufl., § 54 Rn. 162, m.w.N.).
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Im Streitfall hat die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung nach der sog. Aktiv-Passiv-Methode berechnet. Danach ist die Differenz zwischen den ursprünglich geschuldeten Zinsen und der Rendite, die sich aus der sicheren Wiederanlage am Kapitalmarkt ergibt, zugrunde zu legen. Zu ersetzen ist mithin die abgezinste Differenz zwischen den ursprünglich geschuldeten Zinsen und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt, gekürzt um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten (BeckOGK/Knops, BGB, Stand: 15.01.2023, § 502 Rn. 49; Ellenberger/Bunte/Samhat, BankR-Hdb., a.a.O. § 54 Rn. 177 f., m.w.N.).
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b. Der Umfang eines jeden Schadensersatzes ist jedoch auf die Einbuße beschränkt, die der Geschädigte erlitten hat. Das folgt aus der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes im deutschen Recht. Denn der Geschädigte soll durch den Schadensersatz nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das in § 255 BGB in einem Teilbereich kodifiziert ist, wohnt sämtlichen Vorschriften des Schadensrechts – § 249 ebenso wie § 251 BGB – inne und wirkt sich unmittelbar auf die Schadensberechnung aus (BeckOGK/Brand, BGB, Stand: 01.03.2022, § 249 Rn. 69, m.w.N.; vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 08.10.2020, VII ARZ 1/20, juris Rn. 19, m.w.N.).
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Ebenso geht der Gesetzgeber davon aus, dass das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot als sämtlichen Vorschriften des deutschen Schadensrechts innewohnendes Prinzip auch im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung zur Anwendung kommt. Daher bedurfte es weder anlässlich der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie noch anlässlich der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie einer besonderen Regelung hierfür (BT-Drs. 16/11643, S. 87 und BT-Drs. 18/5922, S. 91). In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie heißt es hierzu: „Gleiches gilt für das (…) Erfordernis, dass die Entschädigung den finanziellen Schaden des Kreditgebers nicht überschreiten dürfe. Eine Umsetzung ist nicht erforderlich, da nach deutschem Schadensersatzrecht nur objektiv entstandene Schäden berücksichtigungsfähig sind. Das Ausmaß des schadensersatzrechtlichen Anspruchs ist durch das Bereicherungsverbot beschränkt“ (BT-Drs. 18/5922, S. 91; vgl. BeckOGK/Knops, a.a.O., § 502 Rn. 5.1).
18
Folglich schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber auch im Rahmen der hier seitens der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Methode keine negativen Zinsen; denn anderenfalls erhielte die Beklagte mehr als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Darlehensvertrags.
19
Im Übrigen ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, dass sie eine Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen vorgenommen und daher im Hinblick auf das negative Zinsumfeld einen konkreten Schaden erlitten hätte. Vielmehr handelt es sich bei der seitens der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Methode um eine fiktive Berechnungsmethode (vgl. Berufungsbegründung, S. 4 = Bl. 15 d.OLG-A.).
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c. Etwas anderes folgt auch nicht aus §§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 503 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 24.07.2010 und vom 29.07.2009 (im Folgenden: a.F.) bzw. § 502 Abs. 3 Nr. 2 BGB i.d.F. vom 11.03.2016 (im Folgenden: n.F.).
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Zwar wird hierdurch für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geregelt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte, nicht überschreiten darf. Da der Gesetzgeber diese Regelung bewusst nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge übernommen habe, wird der Schluss gezogen, dass der Darlehensnehmer insoweit negative Wiederanlagezinsen im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten habe (vgl. Ellenberger/Bunte/Samhat, BankR-Hdb., a.a.O. § 54 Rn. 181, m.w.N.), auch wenn das Ergebnis „eigenartig“ (ebenda) erscheine.
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Diese Auffassung verkennt aber, dass §§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 503 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 502 Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F. der Umsetzung von Art. 16 Abs. 5 der Verbraucherkreditrichtlinie dient und „den üblichen Berechnungsmethoden im deutschen Schadensersatzrecht (entspricht). Der Darlehensnehmer soll durch die Ausübung seines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung nicht schlechter gestellt werden, als wenn er den Vertrag ordnungsgemäß bedient hätte“ (BT-Drs. 16/11643, S. 87). Da das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot – wie ausgeführt – sämtlichen Vorschriften des deutschen Schadensrechts innewohnt, bedurfte es einer vergleichbaren Regelung im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie gerade nicht (BT-Drs. 18/5922, S. 91; BeckOGK/Knops, a.a.O., § 502 Rn. 5.1).
23
d. Dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung keine negativen Zinsen schuldet, folgt auch aus einem Vergleich zwischen der Aktiv-Passiv- und der Aktiv-Aktiv-Methode.
24
Zwar hat der Darlehensgeber bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Wahl zwischen der Aktiv-Passiv- und der Aktiv-Aktiv-Methode (Ellenberger/Bunte/Samhat, BankR-Hdb., a.a.O. § 54 Rn. 171, m.w.N.).
25
Bei der Anwendung der Aktiv-Aktiv-Methode ist von der Prämisse auszugehen, dass die vorzeitig zurückgewährte Darlehensvaluta als festverzinslicher Grundpfandkredit bis zum Ende des rechtlich relevanten Zinszeitraums neu ausgereicht wird. Ausgehend davon kann der Kreditgeber den Zinsverschlechterungsschaden und kumulativ den Zinsmargenschaden geltend machen, wobei der Zinsverschlechterungsschaden die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Zins und den aktuellen Zinssätzen für entsprechend hypothetisch ausgereichte festverzinsliche und grundschuldgesicherte Neudarlehen für die Restlaufzeit des vorzeitig zurückbezahlten Darlehens ist (Ellenberger/Bunte/Samhat, BankR-Hdb., a.a.O. § 54 Rn. 182 ff., m.w.N.).
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Dem Zinsbegriff im Rechtssinne ist jedoch eine definitorische Untergrenze bei 0% immanent (BGH, Urteil vom 09.05.2023, XI ZR 544/21, juris Rn. 37), so dass der Darlehensnehmer bei Anwendung der Aktiv-Aktiv-Methode keine negativen Zinsen „schulden“ kann.
27
Da auch deutlich „negativere Negativzinsen“ im Vergleich mit der vergangenen Niedrigzinsphase möglich erscheinen und damit die Schere zwischen der Aktiv-Passiv- und der Aktiv-Aktiv-Methode entsprechend deutlicher ausfallen kann, hielte man negative Wiederanlagezinsen im Rahmen der Aktiv-Passiv-Methode für erstattungsfähig, folgt auch aus diesem Vergleich das Gegenteil, sind doch sowohl Aktiv-Passiv-Methode als auch Aktiv-Aktiv-Methode Ausprägung ein und desselben Schadens i.S.d. § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB.
28
e. Im Übrigen bestimmt Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der – hier in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbaren – Wohnimmobilienkreditrichtlinie, dass die Vorfälligkeitsentschädigung den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht überschreiten darf (vgl. auch Erwägungsgrund 66 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie).
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Schließlich dürfen Negativzinsen auch nach einer Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich nicht bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zulasten des Kreditnehmers berücksichtigt werden (Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 22.08.2019, PP190013-O/U).
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2. Demgegenüber hat die Berufung Erfolg, soweit das Landgericht die Beklagte auch zur Rückzahlung des Institutsaufwands in Höhe von 150,00 € verurteilt hat.
31
Grundsätzlich ist der Darlehensgeber berechtigt, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand ersetzt zu verlangen (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 11/19, juris Rn. 43; Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, juris Rn. 36; BT-Drs. 16/11643, S. 87).
32
Zwar stellt eine Klausel in einem Preisverzeichnis einer Bank, die für Allgemein-Darlehensverträge und vor dem 21.03.2016 geschlossene Immobiliardarlehensverträge ein Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorsieht, eine unzulässige Preisnebenabrede dar (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2022, 17 U 132/21).
33
Die Beklagte trägt aber ohne substantiierte Entgegnung vor, dass der Institutsaufwand für den mit der vorzeitigen Beendigung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangt werde (Klageerwiderung, S. 11 = Bl. 46 d.LG-A.).
34
Die seitens der Beklagten angesetzte Höhe des Institutsaufwands begegnet vor dem Hintergrund des § 287 ZPO keinen durchgreifenden Bedenken.
III.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
36
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nrn. 10 und 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
37
Die Revision ist hinsichtlich der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Negativzinsen im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zuständig ist der Bundesgerichtshof (§ 7 Abs. 1 EGZPO, § 8 EGGVG, Art. 11 AGGVG). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat unter Vermengung der Aktiv-Passiv- und der Aktiv-Aktiv-Methode entschieden, dass Negativzinsen berücksichtigungsfähig seien (Urteil vom 23.02.2022, 9 U 168/21, juris Rn. 79 f.). In dieselbe Richtung weist die seitens der Beklagten zitierte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 23.03.2022, 13 U 102/21, juris Rn. 32).