Titel:
Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 7, § 83
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Die Rechtsweg- und Zuständigkeitsbestimmungen der § 83 VwGO, § 17 bis § 17b GVG gelten auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit, instanzielle Zuständigkeit, Unzuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, vorläufiger Rechtsschutz, Verweisung
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 07.12.2022 – 10 CS 22.2324
VG Augsburg, Beschluss vom 17.10.2022 – Au 8 V 22.2010, Au 8 V 22.2011
Fundstelle:
BeckRS 2023, 238
Tenor
Der Verwaltungsgerichtshof ist unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Gründe
1
Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung über den von den Antragstellern gestellten Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sowie den damit verbunden Antrag auf Beseitigung der Vollzugsfolgen sachlich nicht zuständig. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 und 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit ändern oder aufheben. Damit ist das Gericht gemeint, bei dem die Hauptsache anhängig ist. Danach ist für die vorliegend gestellten Anträge die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg gegeben, bei dem die Hauptsacheklagen der Antragsteller (Au 8 K 22.1028 und Au 8 K 22.2078) anhängig sind. Mit der Beschwerde im Verfahren 10 CS 22.2324 gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss des Verwaltungsgerichts im Vollstreckungsverfahren vom 17. Oktober 2022 (Au 8 V 22.2010 und Au 8 V 22.2011) ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zum Gericht der Hauptsache geworden.
2
Nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist daher nach Anhörung der Beteiligten die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs auszusprechen und der Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen. Diese Vorschriften sind als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens jedenfalls entsprechend auch auf die instanzielle Zuständigkeit anwendbar (BayVGH, B.v. 14.7.2006 - 25 AS 06.1685 - juris Rn. 2 m.w.N.). Die Rechtsweg- und Zuständigkeitsbestimmungen der § 83 VwGO, §§ 17 f. GVG gelten nach herrschender Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2006 - 25 AS 06.1685 - juris Rn. 3; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 83 Rn. 3 jew. m.w.N.).
3
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).