Titel:
Streitwert - Auskunft über personenbezogene Daten
Normenketten:
DSGVO § 15
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2
Leitsätze:
1. Beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSv § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Wert des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO ist mit 500 € zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Auskunftsanspruch, nichtvermögensrechtlicher Anspruch, Wertfestsetzung, Streitwert, Persönlichkeitsrecht, personenbezogene Daten
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 02.08.2023 – 3 Ta 142/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 23588
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf € 19.809,35 für das Verfahren und auf € 24.809,35 für den Vergleich festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.
Gründe
1
Die Klageanträge 1 und 2 waren wie beziffert zu berücksichtigen.
2
Für Klageanträge 3 und 4 wurden insgesamt € 1.000,00 angesetzt. Bei einem Anspruch aus § 15 DSGVO handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG. Bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit € 5.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Für die Wertfestsetzung ist die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab heranzuziehen. Hiervon ausgehend ist der Wert des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO mit € 500,00 zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (LAG Düsseldorf, 16.12.2019 – 4 Ta 413/19; LAG Nürnberg, 28.05.2020 – 2 Ta 76/20, juris). Im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers in einer Weise berührt wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. Aus Schwierigkeit und Umfang der Rechtssache ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung, da es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen Punkt handelt.
3
Das Recht auf Einsicht in die Personalakte, und damit verbunden die Übermittlung von Kopien, ist mit dem gleichen Wert zu bemessen. Auch hierbei handelt es sich um die schlichte Geltendmachung eines nichtvermögensrechtlichen Gegenstandes ohne besondere Berührung des Persönlichkeitsrechts des Klägers.
4
Klageantrag 5 war in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (mitgeteilter Wert: € 8.265,98) zu bewerten.
5
Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Miterledigung eines zwischen den Parteien streitigen Schadensersatzanspruchs in Höhe von mitgeteilten € 5.000,00.