Titel:
Armenischer Staatsangehöriger, ukrainische Partnerin, nicht verheiratet.
Normenketten:
AufenthG § 24
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 Art. 2
Schlagworte:
Armenischer Staatsangehöriger, ukrainische Partnerin, nicht verheiratet.
Fundstelle:
BeckRS 2023, 23451
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 17. Mai 2023 gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 24 AufenthG mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2023.
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Der Antragsteller ist armenischer Staatsangehöriger und 49 Jahre alt. Am 2. April 2022 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
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Mit Schreiben vom 12. September 2022 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Versagung an. Mit undatiertem Schreiben nahm der Antragsteller Stellung und trug vor, er habe zusammen mit Frau N. T. in der Ukraine „(standesamtliche Hochzeit)“ zusammengelebt. Jetzt lebten sie zusammen in … in einer Bedarfsgemeinschaft. Da Frau T. Ukrainerin sei, habe sie schon einen Aufenthaltstitel. Er habe keine Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine. Deshalb habe er eine Fiktionsbescheinigung bekommen. Er habe das Territorium der Ukraine am … … 2018 betreten und vor Kriegsbeginn nicht mehr verlassen. Am … … 2022 sei er mit Frau T. nach Deutschland gekommen. In der Ukraine habe er Dokumente für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis gesammelt, „bei der Zahlung einer Geldstrafe“. Aufgrund des Kriegsbeginns habe er „es“ nicht bekommen.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4. Mai 2023, dem Antragsteller am 6. Mai 2023 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 2. April 2022 ab (Nr. 1), setzte eine Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2023 (Nr. 2), wies auf die Möglichkeit des Erlasses eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von bis zu einem Jahr bei schuldhafter und erheblicher Überschreitung der Ausreisefrist hin (Nr. 3) und drohte die Abschiebung nach Armenien oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Nr. 4). Die in § 24 Abs. 1 AufenthG und im Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 normierten Voraussetzungen lägen beim Antragsteller nicht vor. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses seien nur Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen könnten, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen Aufenthaltstitels oder nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage seien, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Der Antragsteller sei nicht im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels für die Ukraine und habe keine Nachweise für einen nicht nur vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine vorgelegt. Er könne ohne große Schwierigkeiten sicher und dauerhaft in sein Heimatland Armenien zurückkehren. Nachweise über ein Zusammenleben mit Frau T. in der Ukraine habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 AufenthG bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Ablehnung sei auch nicht unverhältnismäßig.
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Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 teilte der Münchner Flüchtlingsrat e.V. unter Beifügung des Bescheids mit, dass der Antragsteller „hiermit“ Klage gegen den Bescheid vom 4. Mai 2023 einreiche und
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das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt.
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Das Schreiben war unterschrieben von Frau … … Klage und Antrag wurden damit begründet, dass der Antragsteller mit Frau T. in einer „dauerhaften Beziehung“ i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. c) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 der Massenzustromrichtlinie sei, was bei der Ausländerbehörde auch vorgebracht worden sei. Der Antragsteller sei hierzu nicht genauer befragt und auch keine Unterlagen dazu eingefordert worden.
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Mit der Erstzustellung wies das Gericht den Münchner Flüchtlingsrat und den Antragsteller persönlich auf Zweifel an der Vertretungsbefugnis hin und hörte zu einer Zurückweisung von Frau … bzw. des Münchner Flüchtlingsrats an.
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Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 trug Frau … für den Münchner Flüchtlingsrat vor, dass sie „selbstverständlich“ nicht vertretungsbefugt sei. Sie habe den Antragsteller bei der Formulierung seiner Belange unterstützt. Die Klage habe er selbst und persönlich bei der Rechtsantragstelle formuliert.
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Am … … 2023 ging bei Gericht eine Erklärung des Antragstellers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Verfahren M 4 K … ein.
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Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 wies das Gericht Frau … als Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zurück.
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Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 (sic) trug Frau … für den Flüchtlingsrat unter Bezugnahme auf das gerichtliche „Schreiben“ vom 12. Juni 2023 vor, dass sie das Anschreiben fälschlicherweise an Stelle des Antragstellers unterschrieben habe. Sie übersende nunmehr das vom Antragsteller unterschriebene Dokument und entschuldige sich für die entstandene Arbeit und Verwirrung.
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Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2023 legte die Antragsgegnerin die Akten vor und beantragte unter Verweis auf den Bescheid,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsteller habe bisher weder einen Nachweis über einen legalen Aufenthalt in der Ukraine noch über die angegebene Lebenspartnerschaft erbracht. Er sei entsprechend mit Schreiben vom 30. August 2022 und im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 12. September 2022 hierzu aufgefordert worden.
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Am 29. Juni 2023 beantragte der Antragsteller persönlich in der Rechtsantragstelle des Gerichts
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Mit undatiertem Schreiben trug Frau … für den Münchner Flüchtlingsrat e.V. vor, dass den Antragsteller an der Versäumnis der Klagefrist kein Verschulden treffe. Der Fehler sei dem Flüchtlingsrat unterlaufen. Deshalb werde um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und um erneute Aufnahme des Falls gebeten.
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Mit vom Antragsteller unterzeichneten Schriftsatz des Flüchtlingsrats vom 12. Juli 2023 trug er vor, dass er den Darstellungen der Antragsgegnerin widerspreche. Er habe sich zum Zeitpunkt des Kriegs nachweislich in Charkiw in der Ukraine aufgehalten. Er falle unter den im Schreiben vom BMI vom 5. März 2022 „unter c)“ genannten Personenkreis. Es wurden eine sog. eidesstattliche Versicherung der Partnerin und eine tabellarische Zusammenfassung der „Beziehungsgeschichte“ sowie Fotos aus der gemeinsamen Vergangenheit vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch des Hauptsacheverfahrens, und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Ermessensausübung des Gerichts ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, B.v. 2.12.2014 – 1 B 21/14 – juris Rn. 6).
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Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich bzw. behördlich angeordneten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.
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Das Gericht geht nach der gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung davon aus, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung offensichtlich erfolglos bleiben wird. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weder auf der Grundlage von § 24 AufenthG noch zu einem anderen Aufenthaltszweck, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Erlass und die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde nicht verfügt, sondern lediglich auf die Möglichkeit einer solchen Verfügung hingewiesen. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
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Der Antrag ist zulässig, einer Wiedereinsetzung in die Klagefrist bedarf es nicht, weil – worauf das Gericht bereits im Zurückweisungsbeschluss vom 12. Juni 2023 hingewiesen hat – Prozesshandlungen eines nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten und Zustellungen und Mitteilungen an diesen bis zu seiner Zurückweisung wirksam sind, § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Damit war die Klage fristgerecht erhoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch statthaft, weil der am 2. April 2022 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG ausgelöst hat.
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Der Antrag ist aber unbegründet, weil die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG i.V.m. Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, weil er nicht zum begünstigten Personenkreis gehört.
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1. Der Antragsteller ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger, weshalb er nicht dem Personenkreis gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 unterfällt.
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2. Der Antragsteller trägt selbst schon nicht vor, Staatsangehöriger eines anderen Drittlands als der Ukraine zu sein, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen habe, Art. 2 Abs. 1 lit. b). Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382.
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3. Der Antragsteller ist auch nicht Familienangehöriger einer unter Art. 2 Abs. 1 lit. a) oder b) genannten Person, Art. 2 Abs. 1 lit. c) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 4 lit. a) bzw. c) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382.
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3.1. Nach Art. 2 Abs. 4 lit. a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gelten für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c folgende Personen als Teil einer Familie, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend oder aufhältig war: der Ehegatte einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind.
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Der Antragsteller ist mit Frau T. nicht verheiratet. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass der Antragsteller mit Frau T. in einer dauerhaften Beziehung lebt und schon vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt hat, würde das nicht genügen, um ihn als Familienangehörigen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Abs. 4 lit. a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 zum begünstigten Personenkreis zu zählen, weil nach dem nationalen deutschen Aufenthaltsrecht nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren nicht gleichgestellt sind und dies auch nicht nach den Gepflogenheiten der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist.
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Bereits von Verfassungs wegen stehen (nur) Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates, Art. 6 GG. Aufenthaltsrechtlich verleiht § 30 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Ehegattennachzug. Über die Norm des § 27 Abs. 2 AufenthG findet § 30 Abs. 1 AufenthG Anwendung auch auf die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft. Eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ist jedoch die Gemeinschaft von zwei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern i.S.d. LPartG (vgl. § 1 LPartG). Eine Gleichstellung unverheiratet zusammenlebender Paare mit verheirateten Paaren findet nach dem deutschen Aufenthaltsrecht nicht statt (vgl. dazu Dietz, Kriegsvertriebene aus der Ukraine, NVwZ 2022, 505). Entsprechendes gilt für die hiesigen Gepflogenheiten.
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3.2. Der Antragsteller ist auch nicht als ein anderer enger Verwandter i.S.v. Art. 2 Abs. 4 lit. c) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 Familienangehöriger i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. c. Abgesehen davon, dass er mit Frau T. nicht verwandt ist, hat er weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände vollständig oder größtenteils von Frau T. als einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person abhängig war.
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4. Der Antragsteller gehört auch nicht zum gemäß Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 begünstigten Personenkreis, weil er als Staatsangehöriger Armeniens weder nachgewiesen bzw. schon nicht vorgetragen hat, dass er sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten hat noch er nicht in der Lage ist, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion zurückzukehren. Sein Verweis auf die Nachweisschwierigkeiten wegen der Kriegslage in der Ukraine überzeugt nicht, denn von dieser Lage sind sämtliche Antragsteller, die Aufnahme nach § 24 AufenthG i.V.m. der Massenzustromrichtlinie i.V.m. dem Durchführungsbeschluss vom 4. März 2022 begehren betroffen. Hinsichtlich seines Herkunftsstaats Armenien ergeben sich nach der Länderinformation der Staatendokumentation Armenien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20. April 2023 unabhängig vom fehlenden Vortrag keine Anhaltspunkte dafür, dass er dorthin nicht sicher oder dauerhaft zurückkehren könnte.
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Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen Rechtsgrundlage oder zu einem anderen Zweck.
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Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
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Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller lediglich im Hinblick auf das Klageverfahren gestellt, so dass im Rahmen des Eilverfahrens über eine Bewilligung nicht zu entscheiden war. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch abzulehnen gewesen.
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II. Der Antragsteller trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Nrn. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.