Titel:
Überbrückungshilfe III: Umfang der förderfähigen Kosten einer Diskothek
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Verwaltungspraxis zur Überbrückungshilfe III, wonach förderfähig als Ausgaben für notwendige Instandhaltung iSd Nr. 3.1. S. 1 lit. f. der Zuwendungsrichtlinie wiederkehrende, als objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit sachlich wie zeitlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten sowie des Weiteren solche notwendigen Instandhaltungskosten sind, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht, ist nicht zu beanstanden (hier verneint für Kosten für die Instandhaltung der Technik-/Beschallungsanlage sowie der Toilettenanlage). (Rn. 23 und 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Zuwendungspraxis, nach der regelmäßig lediglich die Anschaffung solcher Corona-Schnelltests gefördert wird, die sich auf Grundlage der Testnotwendigkeiten nach den Corona-Vorschriften ergibt, ist nicht zu beanstanden (hier verneint für Corona-Schnelltests nicht für Arbeitnehmer, sondern für Besucher der Diskothek). (Rn. 45 und 48) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Diskothek, Umfang der förderfähigen Kosten, Notwendige Instandhaltung, Hygienemaßnahmen (hier: Anschaffung von Corona-Schnelltests), förderfähig, Instandhaltung, Hygienemaßnahmen, Schnelltest
Fundstelle:
BeckRS 2023, 23448
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren eine Diskothek betreibt, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
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Mit am 21. Mai 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom selben Tag beantragte die Klägerin eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben der Klägerin einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 610.306,58 EUR errechnete. Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid ebenso vom 21. Mai 2021 eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe in Höhe von 305.153,13 EUR. Die Bewilligung der Höhe der Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe und die Auszahlung des Abschlags der Überbrückungshilfe erging dabei unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid.
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Nach einer Reihe von Rückfragen durch die Beklagte über das Antragsportal u.a. hinsichtlich bestimmter Fixkostenpositionen, namentlich der Ausgaben für notwendige Instandhaltung und Hygienemaßnahmen, sowie des Bestehens eines Unternehmensverbunds gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8. Dezember 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 480.256,76 EUR. Zur Begründung der Teilablehnung in Höhe von 130.049,49 EUR führte sie im Wesentlichen aus, bei einer Reihe von geltend gemachten Kosten handle es sich nicht um förderfähige Kosten im Sinne der Richtlinie, dies betreffe insbesondere bestimmte allgemeine Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die Kosten für Schnelltests in Höhe von 58.000,- EUR seien unverhältnismäßig und daher nicht förderfähig.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. Januar 2022 ließ die Klägerin Klage erheben.
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Sie beantragt sinngemäß zuletzt,
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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 8. Dezember 2021 zu verpflichten, eine weitere Überbrückungshilfe in Höhe von weiteren 116.169,19 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu gewähren und auszubezahlen.
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Zur Begründung wird unter Vorlage ergänzender Unterlagen vorgetragen, dass durch die Beklagte die Begrifflichkeit der laufenden, wiederkehrenden Wartungs- und Instandhaltungskosten der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie verkannt worden sei. Der vom Richtlinienzweck erfasste Sinn der „Instandhaltung“ und der damit verbundenen Kosten erstrecke sich erkennbar auf diejenigen Aufwendungen, die vom Antragsteller regelmäßig aufgewendet werden müssen, um dem im Zuge des Geschäftsbetriebs auftretenden Verschleiß entgegenzuwirken und die entsprechenden betriebsnotwendigen Bauteile ihrer bestimmungsgemäßen Funktionalität zu erhalten. Konkret werde ferner die Bedeutung der von den Instandhaltungsmaßnahmen betroffenen Objekte für die Aufrechterhaltung des Betriebs der Klägerin verkannt: Für eine gehobene Diskothek wie dem Betrieb der Klägerin sei neben einer entsprechend hochwertigen Beschallungsanlage auch ein hygienisch makelloser Sanitärbereich zwingend erforderlich. Die Gebotenheit der Instandhaltungsmaßnahmen richte sich dementsprechend nach der Bewertung des Fachpersonals bzw. entsprechender Fachunternehmen. Insgesamt seien die Maßnahme damit aus Betreibersicht zwingend gewesen. Hinsichtlich der Instandhaltung des Sanitärbereichs handle es sich ausgehend von dem im Rahmen eines Diskotheken betriebsüblichen Verschleiß um regelmäßig wiederkehrende und damit laufend erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen. In Bezug auf die Kosten für die Anschaffung von 10.000 Schnelltests wird auf das Hygienekonzept verwiesen, das im Rahmen des behördlichen Verfahrens bereits vorgelegt worden sei. Hieraus ergebe sich ein realistischer Bedarf für die Testung der erwarteten Gäste in dieser Größenordnung. Fehlende Tests hätten einer Öffnung im zugelassenen Umfang entgegengestanden, so dass die Anschaffung gerade den Vorgaben der Förderziele, insbesondere der Existenzsicherung, diente.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis zu den relevanten Fixkostenpositionen (Ausgaben für notwendige Instandhaltung sowie Hygienemaßnahmen). Im Einzelnen verweist die Beklagte hierzu auf eine auch in den FAQs abgebildete Abgrenzung der förderfähigen Fixkosten insbesondere zu nicht förderfähigen Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden bzw. Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte. Sie begründet damit ergänzend die fehlende Förderfähigkeit der abgelehnten Fixkostenpositionen. Hinsichtlich der Anschaffung von 10.000 Schnelltests weist die Beklagte zunächst darauf hin, dass der Bedarf angesichts der klägerischen Angaben im Förderverfahren nicht nachvollziehbar sei. Eine derartige Vorratshaltung von Betriebsmitteln stehe außer Verhältnis zu dem Ziel der Überbrückungshilfe III, einen Beitrag zur Existenzsicherung des Unternehmens zu leisten und sei daher nicht förderfähig. Zuletzt ergänzt die Beklagte ihren Vortrag zur ständigen Zuwendungspraxis dahingehend, dass regelmäßig lediglich die Anschaffung solcher Schnelltests gefördert würde, die sich auf Grundlage der Testnotwendigkeiten nach den Corona-Vorschriften ergebe, insbesondere der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung. Es würden lediglich solche Tests gefördert, die ein Arbeitgeber verpflichtend seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen hatte. Im Übrigen habe sich aus den einschlägigen Vorschriften zum Infektionsschutz eine Testobliegenheit für Gäste von Diskotheken nicht ergeben.
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Soweit die Klage ursprünglich auf Gewährung einer weiteren Überbrückungshilfe in Höhe von weiteren 130.049,49 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz p. a. hieraus seit Rechtshängigkeit gerichtet war, wurde die Klage mit Schriftsatz vom 30. März 2022 in Höhe eines Teilbetrags von 13.880,30 EUR zurückgenommen.
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Mit Beschluss vom 6. Februar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 21. Mai 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 8. Dezember 2021 als rechtmäßig.
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten – und weiterer sich daraus ergebender Aufschläge – in Höhe von insgesamt 116.169,19 EUR, da diese sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier der Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III.
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2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten.
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Insbesondere können – hier relevant – nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV beantragt werden. Weiterhin gehören nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Zuwendungsrichtlinie auch Hygienemaßnahmen zu den möglichen Fördergegenständen.
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Förderfähig als Ausgaben für notwendige Instandhaltung i.S.d. Nr. 3.1. Satz 1 Buchst. f. der Zuwendungsrichtlinie sind – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – wiederkehrende, als objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit sachlich wie zeitlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten sowie des Weiteren solche notwendigen Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Dabei geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis von einem engen Verständnis einer „Notwendigkeit“ im vorgenannten Sinne aus (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6 und Fußnote 17).
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Die Zuwendungspraxis zur Förderfähigkeit von Hygienemaßnahmen nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Zuwendungsrichtlinie ist maßgeblich durch die beispielhafte Nennung möglicher Fördergegenstände in den FAQs geprägt (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 16 und Anhang 4). Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören in diesem Zusammenhang etwa die Anschaffung von Luftfiltern, Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen wie Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken, sowie etwa Schulungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Auch insoweit gilt nach der vorgetragenen Zuwendungspraxis indes, dass eine Begründung und Einzelfallprüfung in jedem Fall erforderlich ist. Unter dem Gesichtspunkt von Hygienemaßnahmen werden insbesondere nur temporäre Maßnahmen gefördert, nicht indes solche mit dauerhaftem Investitionscharakter. Generell muss die Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben dienen.
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Die vorgenannten Eingrenzungen des Zuwendungsgegenstands führen im Fall der Klägerin dazu, dass die Beklagte eine Reihe von Maßnahmen – insbesondere die im Klageverfahren zuletzt noch weiter verfolgte Förderung der Sanierung/Instandhaltung der Beschallungs- und der Toilettenanlage sowie die Anschaffung von 10.000 Schnelltests – als nicht unter dem Gesichtspunkt notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen und Hygienemaßnahmen förderfähig angesehen und eine Zuwendung insoweit nicht gewährt hat.
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2.2 Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, die die Förderfähigkeit bestimmter Kosten im Einzelfall überwiegend von einem objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie abhängig macht, ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
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2.2.1 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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2.2.2 Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie -und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4, Nrn. 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.; VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 28; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29).
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2.2.3 Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. zuletzt VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
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Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit verschiedener Maßnahmen bzw. Kosten zu kurz. Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klagepartei und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie oder sämtliche laufenden Instandhaltungskosten als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlicher Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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2.2.4 Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33).
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2.3 Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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2.3.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
36
2.3.2 Die Beklagte hat zunächst eine Reihe von Ausgaben als nicht förderfähig angesehen, die die Klägerin dem Bereich der Kosten für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie) zugeordnet hatte. Nach der in der mündlichen Verhandlung präzisierten ständigen Zuwendungspraxis förderfähig sind hierbei – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – wiederkehrende, als objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit sachlich wie zeitlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten sowie des Weiteren solche notwendigen Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Dabei geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis von einem engen Verständnis einer „Notwendigkeit“ im vorgenannten Sinne aus (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6 und Fußnote 17). Nicht förderfähig sind danach insbesondere Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte, bzw. Maßnahmen, die umgekehrt nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen sowie die Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6; vgl. zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 18.1.2023 – Au 6 K 22.2029 – juris Rn. 37; VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 35; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 36). Mithin ist es nach der auch in den FAQs abgebildeten ständigen Zuwendungspraxis für eine Förderfähigkeit – anders als es durch die Klagepartei wohl angenommen wird – nicht ausreichend, dass thematisch einer Fixkostenposition zuzuordnende Kosten im Förderzeitraum anfallen und/oder nachgewiesen sind und allgemein zur Aufrechterhaltung oder für eine Wiedereröffnung des Betriebs erforderlich sind (VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 39).
37
Auf Grundlage dieser Zuwendungspraxis konnte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass die durch die Klagepartei im gerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt von Ausgaben für notwendige Instandhaltung weiter, bzw. noch geltend gemachten Kosten für die Instandhaltung der Technik-/Beschallungsanlage sowie der Toilettenanlage nicht zu einer erhöhten Förderung führen.
38
Geltend gemacht hat die Klägerin im behördlichen Verfahren im Fördermonat Mai Kosten für „Sanierung Technikanlage“ in Höhe von 27.471,74 EUR sowie „Sanierung Toiletten“ in Höhe von 8.884,- EUR. Der prüfende Dritte führte auf Nachfrage der Beklagten zu diesen Posten zunächst aus, dass die Wirtschaftsgüter nicht mehr benutzbar waren und ersetzt werden mussten. Eine Bescheinigung über den irreparablen Zustand der Wirtschaftsgüter sei vorgelegt worden, zudem gehe daraus hervor, dass die Reparatur für die Wiederaufnahme des Betriebs unabdingbar gewesen sei (Bl. 44 der Behördenakte). Auf die Ankündigung durch die Beklagte im Rahmen der Rückfragen, wonach es sich bei den vorgenannten Posten um einen nicht förderfähigen vollständigen Austausch der Anlagen handle (Bl. 99 f. der Behördenakte) teilte der prüfende Dritte sodann mit, dass es sich bei den Arbeiten an den Toiletten nicht um einen Austausch, sondern um eine Instandsetzung gehandelt habe. Es seien lediglich die Türblätter ersetzt und nicht etwa neue Türen eingebaut worden. Im Vordergrund sei hier die Funktionsfähigkeit und nicht etwa eine Modernisierung oder Verbesserung gestanden. Im Übrigen sei nach den FAQs sogar ein Ersatz defekter Wirtschaftsgüter im Rahmen der Instandhaltungsausgaben ansetzbar. Hinsichtlich der Beschallungsanlage wurde mitgeteilt, dass die Lichtund Soundanlage nicht vollständig unnutzbar gewesen sei, sondern es sich um eine Erstattung defekter Wirtschaftsgüter gehandelt habe. Aufgrund des Alters der Anlage und verstärkt durch die lange Standzeit aufgrund der Schließungsanordnungen seien einige Lautsprecher irreparabel oder Lampen defekt gewesen. Die Instandsetzung der Anlage sei notwendig gewesen und zur Wiedereröffnung unabdingbar (Bl. 104 der Behördenakte).
39
Auf Grundlage dieser Angaben der Klagepartei im behördlichen Verfahren konnte die Beklagte ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich weder bei den Arbeiten an der Beschallungsanlage noch bei den Arbeiten an dem Sanitärbereich um ggf. förderfähige objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit sachlich wie zeitlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten im Sinne der ständigen Zuwendungspraxis handelt. Ausdrücklich wurden die Maßnahmen im behördlichen Verfahren durch den prüfenden Dritten als Sanierung, Instandsetzung bzw. Ersatz der Wirtschaftsgüter bezeichnet (Bl. 44 und 104 der Behördenakte).
40
Soweit durch den Klägerbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren darauf verwiesen wird, dass es sich bei den Maßnahmen im Zusammenhang der Beschallungsanlage und im Sanitärbereich um regelmäßig auftretende, laufende und betriebsnotwendige Instandhaltungsmaßnahmen handle, die zwingend zu veranlassen waren, führt dies nicht weiter. Abgesehen von dem Umstand, dass diese Erläuterung im behördlichen Verfahren so nicht vorlag und dementsprechend durch die Beklagte ausgehend von dem ausgeführten, maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen war, stellen sich die Maßnahmen an der Beschallungsanlage bereits dem äußeren Bild nach als über eine Wartung hinausgehende Instandhaltung und Instandsetzung dar. Auch und gerade nach der Darlegung durch den Klägerbevollmächtigten handelte es sich um die „Aufrechterhaltung der Vollfunktion“ der Beschallungund Beleuchtungsanlage, die mit der Ausbesserung und dem Austausch einzelner Bauteile verbunden war. Die „Vollfunktion“ der Anlage bestand damit offensichtlich nicht, sodass auch auf Grundlage des Vortrags im Klageverfahren die Einordnung der Maßnahme durch die Beklagte als Instandhaltung nicht zu beanstanden ist. Es handelt sich auch der Sache nach nicht um wiederkehrende, objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit zeitlich wie sachlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten, da es sich nach eigenem Vortrag der Klagepartei jeweils um Maßnahmen zur (Wieder-)Herstellung der Betriebsfähigkeit der jeweiligen Einrichtungen und damit bereits begrifflich um Instandsetzungs- bzw. Reparaturmaßnahmen handelte. Ob die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis solche Maßnahmen überhaupt als notwendige Instandhaltungskosten verstünde, kann vorliegend offen bleiben, da sie solche – wie mehrfach ausgeführt – nur bei Vorliegen auch und gerade eines objektiv typisierenden, sachlichen wie zeitlichen Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie fördert. Ein solcher wurde vorliegend indes nicht vorgetragen.
41
Die Beklagte konnte auf Grundlage dieser ständigen Zuwendungspraxis und den im behördlichen Verfahren klägerseits gegebenen Informationen (Bl. 104 der Behördenakte) zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei den geltend gemachten Maßnahmen um einen substanzbedingten Austausch oder eine Reparatur von Wirtschaftsgütern handelt, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen. Soweit der prüfende Dritte behördlichen Verfahren in diesem Zusammenhang darauf verwies, dass nach den FAQs sogar ein Ersatz defekter Wirtschaftsgüter im Rahmen der Instandhaltungsausgaben einsetzbar wäre, wird übersehen, dass (auch) dieser ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen müsste (Nr. 2.4, dort Fixkostenposition Nr. 6, rechte Spalte der FAQs). Ein derartiger Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist bei der Instandsetzung der Beschallungsanlage weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Im behördlichen Verfahren wurde auf das Alter der Anlage, verstärkt durch die lange Standzeit aufgrund der Schließung des Betriebs verwiesen (Bl. 104 der Behördenakte), im gerichtlichen Verfahren stellt der Klägerbevollmächtigte maßgeblich darauf ab, dass die Instandhaltungsmaßnahmen vor dem Hintergrund des diskothekentypisch naturgemäß vorhandenen mechanischen Verschleißes zeitlich und der Sache nach zwangsläufig erforderlich gewesen seien. Beides stellt mithin nicht die Beurteilung der Beklagten infrage, wonach es sich bei den Instandhaltungsmaßnahmen an der Beschallungsanlage um von den Umständen der Corona-Pandemie unabhängige Maßnahmen gehandelt hat.
42
Gleiches gilt für die Arbeiten im Sanitärbereich. Auch diese wurden bereits im behördlichen Verfahren durch die Klägerseite ausdrücklich als Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen bezeichnet (Bl. 104 der Behördenakte). Die weiter im behördlichen und gerichtlichen Verfahren gegebenen Erläuterungen, wonach die Maßnahmen maßgeblich auf für einen Club typischen Vandalismus in Sanitäreinrichtungen zurückgehe und damit ein häufiger Austausch der Türen erforderlich sei bzw. der Sanitärbereich von Diskothekenbetrieben einem besonderen Verschleiß unterliege, stellen gerade ausdrücklich klar, dass die getroffenen Maßnahmen völlig unabhängig von den Umständen der Corona-Pandemie erforderlich waren. Dass der Austausch der Türen nach den Darlegungen im behördlichen Verfahren (Bl. 104 der Behördenakte) erforderlich gewesen sei, (auch) um die Corona-Hygienemaßnahmen in den Sanitäreinrichtungen umsetzen zu können, führt angesichts des nach eigenem Vortrag der Klagepartei maßgeblich verschleißbedingten Austauschs der Türen nicht zu einem ursächlichen Zusammenhang mit Vorschriften der Corona-Pandemie.
43
Auch der Verweis auf die zwingende Erforderlichkeit der Maßnahmen an der Beschallungsanlage und im Sanitärbereich zur Aufrechterhaltung des Betriebs führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Insbesondere begründet – wie bereits allgemein ausgeführt – alleine eine (wirtschaftliche) Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit bestimmter Maßnahmen nicht eine Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe.
44
Die mithin in der Sache nicht zu beanstandenden Kürzungen der förderfähigen Kosten für notwendige Instandhaltung und Wartung (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie) führen weiterhin zu einer Reduzierung der anteiligen Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III (Eigenkapitalzuschuss) nach Nr. 3.1 Satz 8 der Zuwendungsrichtlinie, wie im streitgegenständlichen Bescheid unter den Gründen für die Teilablehnung (Bl. 146 der Behördenakte) ausgeführt. Gleiches gilt für die pauschalierte bzw. anteilige Berücksichtigung von Personalaufwendungen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie, vgl. Zusammenstellung der zu fördernden Fixkosten auf Bl. 16 ff. der Behördenakte sowie konkret bezüglich der Kürzungen auch S. 4 des Schriftsatzes der Klagepartei vom 30.3.2022). Die Kürzung begegnet somit auch der Höhe nach keinen Bedenken.
45
2.3.3 Eine Förderung abgelehnt hat die Beklagte ferner in Bezug auf die Anschaffung von 10.000 Corona-Schnelltests für die Testung von Gästen vor Einlass in die Diskothek, die klägerseits unter dem Gesichtspunkt von Hygienemaßnahmen geltend gemacht wurde. Nach der Zuwendungsrichtlinie (Nummer 3.1 Satz 1 Buchst. p) kann Überbrückungshilfe auch für Hygienemaßnahmen beantragt werden. Nach dem Vortrag der Beklagten zur ständigen Zuwendungspraxis bestimmt sich der Gegenstand der insoweit förderfähigen Maßnahmen maßgeblich auf Grundlage der FAQs (Nr. 2.4, darunter Nr. 16 sowie Anhang 4) und ist durch die dort ersichtlichen, beispielhaft aufgezählten Fördergegenstände geprägt. Förderfähig sind danach insbesondere die Anschaffung oder Nachrüstung mobiler Luftreiniger, nicht-bauliche Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche, weiterhin Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen (Schnelltests, Desinfektionsmittel, Schutzmasken, Handtrockner, Dampfreiniger), die Schulung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen oder Kundenzählgeräte. Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQs entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (d.h. Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (z.B. Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Weiterhin gilt im Bereich der Hygienemaßnahmen, dass diese Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein müssen. Eine Begründung und Einzelfallprüfung der Maßnahmen ist in jedem Fall erforderlich. Die Liste in den FAQs benennt weiter nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall (vgl. insbesondere Anhang 4 zu den FAQs). In Bezug auf die nach den FAQs mithin ausdrücklich mögliche Förderung der Anschaffung von Einmalartikeln wie Schnelltests ergänzt die Beklagte ihre Darlegung der ständigen Zuwendungspraxis in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass regelmäßig lediglich die Anschaffung solcher Schnelltest gefördert wird, die sich auf Grundlage der Testnotwendigkeiten nach den Corona-Vorschriften ergibt, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Es würden lediglich solche Tests gefördert, die ein Arbeitgeber verpflichtend seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen hatte (vgl. insbesondere § 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV vom 21.1.2021).
46
Die Beschränkung der Förderung der Anschaffung von Schnelltests unter dem Gesichtspunkt von Hygienemaßnahmen auf solche, die sich auf Grundlage der Testnotwendigkeiten nach den Corona-Vorschriften ergibt, ist nicht zu beanstanden. Zwar war der Bedarf der Tests sowohl der Sache als auch dem Umfang nach im behördlichen Verfahren – entgegen der schriftsätzlichen Darlegung von Beklagtenseite – durchaus vorgetragen, insbesondere Gegenstand des vorgelegten Hygienekonzepts (Bl. 115 ff., insbesondere Bl. 116 f. der Behördenakte). Allerdings diente danach die Anschaffung der 10.000 Schnelltests der Testung der Gäste vor Einlass in den klägerischen Betrieb, nicht der Mitarbeiter (vgl. hierzu das Hygienekonzept auf Bl. 115 f. der Behördenakte).
47
In diesem Zusammenhang weist die Klagepartei zunächst zu Recht darauf hin, dass sich die vorgenannte Einschränkung auf die Anschaffung von Schnelltests zu bestimmten Zwecken ausdrücklich weder im Allgemeinen aus den FAQs, noch im Besonderen aus dem ablehnenden Bescheid ergibt. Insbesondere unter Berücksichtigung der oben referierten Ausführungen in den FAQs – dort besonders Anhang 4 – wonach vornehmlich solche Kosten förderfähig sind, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie wie zum Beispiel die Corona-Arbeitsschutzverordnung entstehen, weist die Beklagte allerdings in der mündlichen Verhandlung umgekehrt zu Recht darauf hin, dass die entsprechend einschränkende Förderpraxis im Bereich der Konkretisierung der FAQs liegt. Sie ergibt sich ohne weiteres aus dem dort niedergelegten Rahmen für die beispielhaft aufgezählten Fördergegenstände. Insbesondere ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung als mögliche Vorschrift zur Eindämmung der Corona-Pandemie genannt, deren Umsetzung gegebenenfalls förderfähige Anschaffungen begründen kann. Die Zuwendungspraxis der Beklagten weicht daher nicht von den FAQs ab, wenn sie umgekehrt einzelne Anschaffungen nicht als förderfähig ansieht, die nicht auf die Umsetzung der beispielhaft genannten Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie zurückgehen.
48
Selbst wenn – unabhängig davon und selbständig tragend – von einem Widerspruch zwischen den schriftlich abgebildeten und allgemein zugänglichen Förderungsvoraussetzungen in den FAQs und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten auszugehen wäre, führte dies nicht weiter. Wie bereits in grundsätzlicher Weise ausgeführt, ist bei einer Zuwendungsgewährung auf Grundlage einer Richtlinie allein entscheidend, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei dürfen eine solche Richtlinie und ggf. andere ergänzende Veröffentlichungen des Zuwendungsgebers, die die relevante Zuwendungspraxis abbilden, nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. grundlegend etwa BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich regelmäßig nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (vgl. zu Abweichungen der Zuwendungspraxis von Förderrichtlinien BVerwG, U.v 25.4.2012 – 8 C 18/11 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 23.4.2003 – 3 C 25/02 – juris Rn. 14; aktuell etwa OVG NRW, B.v. 9.2.2023 – 4 A 3042/19 – juris Rn. 11 ff.). Entscheidend ist demnach auch hier mit Blick auf vorhandene FAQs die zuletzt in der mündlichen Verhandlung dargelegte und bestätigte einschränkende Zuwendungspraxis, nach der lediglich die Anschaffung solcher Schnelltests gefördert wird, die auf Grundlage der Testnotwendigkeiten nach den Corona-Vorschriften erforderlich ist, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Dass die hier inmitten stehende Anschaffung von Schnelltests zur Testung der Gäste des klägerischen Betriebs hierunter fallen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
49
Soweit der Klägerbevollmächtigte zuletzt auf eine Fragwürdigkeit dieser Zuwendungspraxis hinweist, da es sich um einen Kernbereich der Pandemiebekämpfung und eine absolute wirtschaftliche Notwendigkeit für die Klägerin gehandelt habe, nur getestete Personen in den Betrieb einzulassen, führt dies nicht weiter. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall.
50
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – jedenfalls nach deren Abschluss auf Grundlage insbesondere einer Schlussabrechnung – anders verfahren wäre und wird, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass nach den Ausführungen der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung bei Wettbewerbern, auch im unmittelbaren örtlichen Umfeld, die Anschaffung von Schnelltests in vergleichbarem Umfang und damit offensichtlich und gerade auch für die Testung von Gästen ohne weitere Nachfrage gefördert worden sei. Denn Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Konstellationen, in denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt werden. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung werde die Anschaffung von Tests außerhalb des verpflichtenden Bereichs nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht als förderfähig angesehen. Sie kündigt an, bei absehbarer Kenntniserlangung davon abweichender Fälle insbesondere im Rahmen der Schlussabrechnung die aus ihrer Sicht unrichtigen Förderentscheidungen zu korrigieren.
51
Eine Gleichbehandlung „im Unrecht“ kann die Klägerin nicht beanspruchen. Mit einer in Einzelfällen von ihrer Zuwendungspraxis abweichenden und damit inhaltlich unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte zudem auch keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Für die Annahme einer kraft behördlicher Selbstbindung beachtlichen neuen Verwaltungspraxis bedarf es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung des Beklagten gerade nicht ergibt. Eine lediglich irrtümliche Abweichung in Einzelfällen begründet, wie ausgeführt, hingegen gerade keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn 29 f.; VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris Rn. 43; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 50; U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 37; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin; dies gilt umso mehr mit Blick auf den Charakter der Überbrückungshilfen als Massenverfahren. Die Beklagte hat die Möglichkeit, in solchen Fällen von den Aufhebungsvorschriften der Art. 48 ff. BayVwVfG, namentlich der Rücknahmebefugnis des Art. 48 BayVwVfG, Gebrauch zu machen, damit rechtswidrige Bewilligungen rückgängig zu machen und entsprechende Auszahlungen zurückzufordern (Art. 49a BayVwVfG). Im Übrigen wird die Überbrückungshilfe, wie auch in diesem Fall geschehen, nach Kenntnis des Gerichts aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren regelmäßig ohnehin unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Festsetzung gewährt, so dass auch vor diesem Hintergrund gegebenenfalls entsprechende Änderungen ohne weiteres möglich sind.
52
2.3.4 Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – jedenfalls nach deren Abschluss auf Grundlage insbesondere einer Schlussabrechnung – anders verfahren wäre und wird, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
53
2.4 Aufgrund der wie ausgeführt fehlenden Antragsberechtigung sind die Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids, wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung thematisiert, kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; Wolff, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 422; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
54
3. Der geltend gemachte Zinsanspruch kommt angesichts des – wie vorstehend ausgeführt – fehlenden Anspruchs auf die begehrte Zuwendung nicht in Betracht. Offenbleiben kann daher, inwieweit in diesem Fall Rechtshängigkeitszinsen der Sache nach denkbar wären (vgl. dazu BVerwG, U.v. 26.7.2012 – 2 C 29/11 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen NK-VwGO/Wilfried Peters/Mathias Reinke, 5. Aufl. 2018, VwGO § 90 Rn. 41 f.) und in diesem Verfahren geltend gemacht werden könnten (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO; näher etwa Wysk/Bamberger, 3. Aufl. 2020, VwGO § 113 Rn. 52). Im Übrigen besteht kein allgemeiner Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet (BVerwG, aaO, Rn. 46; vgl. auch VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 K 22.535 – juris Rn. 41; U.v. 29.11.2021 – M 31 K 21.2819 – juris Rn. 31).
55
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Eine (teilweise) abweichende Kostenverteilung ist nicht auf Grundlage des § 155 Abs. 4 VwGO geboten. Nach dieser Vorschrift können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Ein möglicher Anwendungsbereich besteht hierbei dann, wenn auf Grundlage des Verwaltungshandelns ein Kläger seine Erfolgsaussichten in der Sache nicht richtig einschätzen konnte (vgl. etwa Neumann/Schaks, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 99). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte im vorliegenden Fall erstmalig in der mündlichen Verhandlung ihre Ablehnung der Förderung von Corona-Schnelltests im konkreten Fall ausdrücklich auf eine entsprechend eingeschränkte Zuwendungspraxis stützt, ist § 155 Abs. 4 VwGO hier jedoch nicht anzuwenden. Da trotz entsprechender Hinweise des Gerichts zu den mangelnden Erfolgsaussichten die Klage aufrechterhalten wurde, ist regelmäßig davon auszugehen, dass es an einer Kausalität zwischen den verursachten Verfahrenskosten und dem behördlichen Verhalten fehlt (Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 43. EL August 2022, § 155 Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.4.2010 – 9 B 42/10 – juris Rn. 8; VG München U.v. 7.2.2023 – 31 K 21.6668 – BeckRS 2023, 5316 Rn. 45).
56
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.