Inhalt

VG München, Urteil v. 26.07.2023 – M 31 K 22.3594
Titel:

keine Überbrückungshilfe für Volkshochschule

Normenketten:
BayHO Art. 23, Art. 44
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Leitsatz:
Der Ausschluss öffentlicher Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, von der Leistungen nach der Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) trägt dem Umstand Rechnung, dass öffentliche Unternehmen, dh solche, die sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, im Allgemeinen zumindest auch auf eine öffentliche Finanzierung zurückgreifen können; eine Förderung solcher Unternehmen läge daher neben dem auf die Existenzsicherung (privater) Unternehmen und damit die Privatwirtschaft ausgerichteten Zweck der Überbrückungshilfe. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Einrichtung der Erwachsenenbildung (Volkshochschule), Antragsberechtigung, Öffentliches Unternehmen, Volkshochschule, Zuwendung, Förderrichtlinien, öffentliches Unternehmen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 23447

Tenor

  I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger, der nach seinen Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren als Betreiber einer Volkshochschule im Bereich der allgemeinen und politischen Erwachsenenbildung tätig ist, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
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Mit am 2. November 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom 25.10.2021) beantragte der Kläger eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben des Klägers – u.a. eine im Fördermonat Februar 2021 geltend gemachte Investition in Digitalisierung über 20.000,- EUR – einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 29.519,25 EUR errechnete.
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Nach einer Reihe von Rückfragen durch die Beklagte über das Antragsportal u.a. hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins, der Trägerschaft des Vereins und der Zusammensetzung der Vereinsumsätze sowie bestimmter Fixkostenpositionen, namentlich der Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen, lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Juni 2022 den Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller werde durch den Bürgermeister und dessen Stellvertreter vertreten, sei hauptsächlich durch kommunale Gelder finanziert und es bestehe ein starker Einfluss der kommunalen Hand, so dass das antragstellende Unternehmen nicht antragsberechtigt sei.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Juli 2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben.
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Er beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2022 zu verpflichten, die am 2. November 2021 beantragte Überbrückungshilfe in einer Höhe von 17.519,25 EUR zu gewähren, wobei die endgültige Höhe der Schlussabrechnung vorbehalten bleibt,
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hilfsweise,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juli 2022 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 2. November 2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Zur Begründung führen die Klägerbevollmächtigten aus, dass sich der Kläger ganz überwiegend – zu 75% – aus Teilnehmergebühren finanziere, kommunale Zuschüsse bildeten nur 16% der finanziellen Mittel, der Rest entfalle auf staatliche Mittel des Freistaats Bayern. Zur Antragsberechtigung des Klägers wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Kläger um ein gemeinnütziges Unternehmen in Form eines eingetragenen Vereins handle, das im Bereich der Erwachsenenbildung dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sei. Es handle sich ferner beim Kläger nicht um ein öffentliches Unternehmen im Sinne der Zuwendungsrichtlinie, da sich – nach den dortigen Kriterien – die Anteile nicht mehrheitlich in öffentlicher Hand befänden. Abgesehen von dem Umstand, dass die Regelung mangels „Anteilen“ an einem eingetragenen Verein auf dem Kläger nicht anwendbar sei, liege auch kein Fall organisatorischer Beherrschung des Klägers durch die öffentliche Hand vor. Eine derartige Beherrschung durch die öffentliche Hand ergebe sich insbesondere nicht aus der Zusammensetzung der maßgeblichen Vereinsorgane wie dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung. Auch ein Fall finanzieller Beherrschung durch die öffentliche Hand liege nicht vor, da angesichts der überwiegenden Finanzierung durch die Teilnehmerentgelte eine private Finanzierung vorliege. In diesem Zusammenhang befinde sich der Kläger im Übrigen in einer mit einem „normalen“ Unternehmen vergleichbare Situation, da er aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie in seinem Geschäftsbetrieb beeinträchtigt war. Dies sei weder durch staatliche bzw. kommunale Mittel ausgeglichen worden noch aufgrund einer überwiegenden Finanzierung durch die öffentliche Hand etwa nicht ins Gewicht gefallen. Aus der Darstellung des Klägers auf der Internetseite der Gemeinde lassen sich ferner keine Rückschlüsse auf die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Unternehmens im Sinne der Zuwendungsrichtlinie ziehen. Schließlich sei generell darauf hinzuweisen, dass es der Gemeinde überlassen sei, in welcher Art und Weise sie ihre Aufgabe der Erwachsenenbildung organisatorisch umsetze. Hier habe die Gemeinde Pullach den Weg gewählt, die Volkshochschule in Form eines eingetragenen Vereins zu organisieren. Dies stelle, auch im Vergleich zu anderen möglichen Konstruktionen, gerade kein kommunales oder öffentliches Unternehmen dar. Im Übrigen sei dem Kläger die Überbrückungshilfe III Plus bewilligt worden, sodass es zweifelhaft sei, dass die hier infrage stehende Ablehnung der üblichen Verwaltungspraxis der Beklagten entspreche. In Bezug auf die weiteren Fördervoraussetzungen verweisen die Klägerbevollmächtigten schließlich darauf, dass es sich bei dem summenmäßig größten Kostenposten von 20.000,- EUR um die Anschaffung von drei Smart Boards gehandelt habe. Diese seien erforderlich gewesen, um Distanzunterricht anzubieten, sodass diese unter dem Gesichtspunkt eine Investition in Digitalisierung förderfähig seien. In den FAQs wäre die Anschaffung von Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Serviceangebote explizit als Beispiel für entsprechende Investitionen genannt.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis zur Frage der Antragsberechtigung öffentlicher Unternehmen und zum Vorliegen einer solchen. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, dem keine Anteile an einem Unternehmen vorhanden sein, werde auf einen möglichen Einfluss der öffentlichen Hand auf das Unternehmen abgestellt. Im Falle eines Vereins werde hierzu maßgeblich die Satzung herangezogen und maßgeblich darauf abgestellt, wer „führend“ die jeweilige Einrichtung vertrete. Entscheidend sei hierbei nicht die Anzahl der Personen oder die konkreten Mehrheitsverhältnisse, sondern das innehaben einer entsprechenden Führungsposition innerhalb der Organe der jeweiligen Unternehmen. Als weiteres Kriterium werde gegebenenfalls das Vorliegen einer Finanzierung durch die öffentliche Hand herangezogen. Die vorläufige Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus stelle schließlich einen Bearbeitungsfehler dar, der korrigiert werde.
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Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfe III aufgrund des Zuwendungsantrags vom 2. November 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid vom 20. Juni 2022 als rechtmäßig.
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1.1 Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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1.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die (zuletzt) beantragte Zuwendung in Höhe von 17.519,25 EUR, da es bereits an der Antragsberechtigung nach der Zuwendungspraxis der Beklagten auf Grundlage der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie fehlt. Insbesondere handelt es sich beim Kläger um ein öffentliches Unternehmen im Sinne der Zuwendungspraxis zur Überbrückungshilfe III, das von der Leistung ausgeschlossen und damit nicht antragsberechtigt ist.
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1.2.1 Gemäß Nr. 2.3 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie, auf der die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht, sind öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, von der Leistung ausgeschlossen und damit nicht antragsberechtigt (vgl. auch Nr. 1.1 mit Fußnote 9 der im Internet verfügbaren FAQs). Es ist zunächst bereits im Allgemeinen ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III voraussetzt und diese unter anderem von übergeordneten Aspekten abhängig macht, wie hier in Form eines Ausschlusses öffentlicher Unternehmen. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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Nach dem Standpunkt des Mittelgebers zum Ansatz und zur Zielsetzung der Überbrückungshilfen sind öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, einschließlich kommunaler Ebenen, in der Systematik der Überbrückungshilfen I bis IV sowie bei den Härtefallhilfen des Bundes und der Länder nicht antragsberechtigt. Die Unterstützung dieser Unternehmen fällt vorrangig in die Zuständigkeit der Länder (vgl. Parl. Staatssekretärin Dr. B., BT, 20. WP, 13. Sitzung vom 26.1.2022, StenBer S. 861 B). Der Ausschluss öffentlicher Unternehmen von der Überbrückungshilfe geht damit letztlich auf das Bestehen anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten oder Finanzierungszuständigkeiten in solchen Fällen zurück.
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Mit diesem Ansatz bewegt sich die Beklagte als Zuwendungsgeberin innerhalb der ihr offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33). Die Abhängigkeit der Antragsberechtigung vom Vorliegen eines öffentlichen Unternehmens begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Es handelt sich um einen ausreichenden sachlichen Grund, der eine willkürfreie Differenzierung ermöglicht. Abgestellt wird auf den Umstand, dass öffentliche Unternehmen, d. h. solche, die sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, im Allgemeinen zumindest auch auf eine öffentliche Finanzierung zurückgreifen können. Eine Förderung solcher Unternehmen läge daher neben dem auf die Existenzsicherung (privater) Unternehmen und damit die Privatwirtschaft ausgerichteten Zweck der Überbrückungshilfe (vgl. Einleitung Satz 1 und Nr. 1 Sätze 5 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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1.2.2 Auch die Umsetzung dieser Zuwendungspraxis im konkreten Einzelfall begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte geht in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es sich bei dem Kläger um ein öffentliches Unternehmen im Sinne der ständigen Zuwendungspraxis zur Überbrückungshilfe III handelt und ihm daher bereits die Antragsberechtigung fehlt.
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Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hier nach der geübten und schriftsätzlich auch dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinien und deren auch schriftsätzlich vorgetragener Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 39; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Düsseldorf, U.v. 15.12.2022 – 16 K 2067/22 – juris Rn. 36; VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 31).
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Nach der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis der Beklagten sind öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, von der Leistung ausgeschlossen (Nr. 2.3 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Für Fälle, in denen keine Anteile an einem Unternehmen in diesem Sinne vorhanden sind, erläutert die Beklagte ihre – zulässig typisierende – Zuwendungspraxis weiter dahingehend, dass sodann auf einen möglichen Einfluss der öffentlichen Hand auf das Unternehmen abgestellt wird. Insoweit wird – insbesondere bei eingetragenen Vereinen wie hier – maßgeblich die jeweilige Satzung betrachtet und hierbei, wer „führend“ die jeweilige Einrichtung vertritt. Entscheidend ist hierbei nicht die Anzahl der Personen oder die konkreten Mehrheitsverhältnisse in Gremien, sondern das Innehaben einer entsprechenden Führungsposition innerhalb der Organe der jeweiligen Unternehmen bzw. Vereinen. Als weiteres Kriterium wird gegebenenfalls ergänzend eine Finanzierung durch die öffentliche Hand herangezogen. Eine dergestalt primär an den relevanten Entscheidungsträgern und Vertretern anknüpfende Einordnung begegnet hierbei keinen Bedenken. Insbesondere in einem – wie hier – auf die zeitnahe Bewältigung einer Vielzahl von Anträgen ausgerichtetem Zuwendungsprogramm, jedoch auch im Allgemeinen kann ein Zuwendungsgeber ohne weiteres typisierend auf formale, aus einer Außensicht zugängliche Kriterien zur Zuwendungsvergabe abstellen.
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Ausgehend hiervon und von den Angaben des Klägers im behördlichen Verfahren konnte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei dem Kläger um ein öffentliches Unternehmen handelt. Auf Nachfrage der Beklagten im behördlichen Verfahren nach dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins sowie der Zusammensetzung der Vereinsumsätze wurde ausgeführt, dass die VHS Pullach mit dem angebotenen Kursangebot dauerhaft am Markt wirtschaftlich tätig sei. Bei den Einnahmen handle es sich um Teilnehmergebühren der Kursteilnehmer sowie Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Deckung laufender betrieblicher Fixkosten. Diese seien dauerhaft wirtschaftlich begründet (Bl. 51 der Behördenakte). Die weitere Frage der Beklagten, wer die Träger des VHS Pullach im Isartal e.V. seien, beantwortete die Klagepartei unter Vorlage der Satzung und eines Auszugs aus dem Vereinsregister mit dem Hinweis, dass die VHS Pullach e.V. ein privatrechtlicher gemeinnütziger Verein sei. Der Vorstand bestehe aktuell zum Beispiel aus der 1. Bürgermeisterin und dem 2. Bürgermeister der Gemeinde Pullach. Finanziell werde der Verein im Wesentlichen zu 75% durch die Teilnehmergebühren getragen, sowie zu 16% durch Zuschüsse der betroffenen Gemeinden, zu 4% durch Zuschüsse vom Volkshochschulenverband und zu 4% durch Staatszuschüsse (Bl. 59 der Behördenakte).
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Bereits die hierbei gegebenen Informationen zum Vorstand des Klägers sowie die Regelungen der im behördlichen Verfahren vorgelegten Satzung des Klägers (Bl. 60 ff. der Behördenakte) stützen ohne weiteres die Folgerung der Beklagten, dass der Kläger nach den dargelegten Kriterien durch die öffentliche Hand – hier die Kommune(n) – geführt und vertreten wird. Aus § 8 der Satzung des Klägers (Bl. 62 der Behördenakte) ergibt sich zunächst, dass die jeweiligen 1. und 2. Bürgermeister der Gemeinde Pullach kraft Amtes Vorstandsmitglieder sind, also durch die Mitgliederversammlung nicht gewählt werden. Bereits dies stellt ein erhebliches Indiz für den gemeindlichen Einfluss auf den Kläger dar. Ferner erfolgt die nach der Zuwendungspraxis entscheidende Vertretung des Vereins nach der Satzung stets durch den 1. und 2. Vorsitzenden, und damit erneut kraft Amtes durch die jeweiligen 1. und 2. Bürgermeister der Gemeinde Pullach (§ 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Satzung, Bl. 62 der Behördenakte).
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Soweit die Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang – für sich genommen zu Recht – darauf hinweist, dass die kommunalen Vertreter in den Entscheidungsgremien des Klägers nicht notwendigerweise die Mehrheit innehaben und damit keine Beherrschung durch die öffentliche Hand bzw. Kommune vorliege, führt dies nicht weiter. Denn zum einen kommt es nach der dargelegten und zulässig typisierenden Zuwendungspraxis der Beklagten für das Vorliegen eines öffentlichen Unternehmens in diesem Sinne auf konkrete Mehrheitsverhältnisse in Entscheidungsgremien nicht an. Zum anderen ist weiter festzustellen, dass, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nach den öffentlich im Internet ohne weiteres zugänglichen und durch das Gericht eingeholten Informationen eine weitere Beisitzerin im Vorstand des Klägers die Altbürgermeisterin der Gemeinde Pullach ist und der Schatzmeister des Klägers – ebenfalls Vorstandsmitglied – der Kämmerer der Gemeinde Pullach ist. Vorstandsmitglieder sind weiter – erneut kraft Amtes, vgl. § 8 Satz 1 Nr. 6 der Satzung des Klägers (Bl. 62 der Behördenakte) – auch die 1. Bürgermeister der Gemeinden Schäftlarn und Baierbrunn, in denen sich Außenstellen des Klägers bestehen. Die Kassenprüfer des Vereins – wenngleich nicht Vorstandsmitglieder – stellen sich schließlich derzeit als Gemeinderatsmitglieder der Gemeinden Pullach und Schäftlarn heraus. Selbst unabhängig von der vorgenannten konkreten Vertretungsregelung ist damit auch das Sinne der Zuwendungspraxis – ausgehend von der Vertretung – entscheidende Gesamtbild des klagenden Vereins damit eindeutig durch die Kommune bzw. die Kommunen geprägt, in denen der Kläger seinen Sitz bzw. Außenstellen unterhält.
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Zu keiner anderen Bewertung führt weiter der klägerische Vortrag im Klageverfahren, wonach die näheren Umstände insbesondere der (satzungsmäßigen) Vertretung und der Mehrheitsverhältnisse durch die Beklagte nicht im Einzelnen oder jedenfalls unzutreffend geprüft und gewürdigt worden seien. Abgesehen von dem Umstand, dass – wie ausgeführt – für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen die Darlegung des Antragstellers im erheblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist, ist es zumal in einem Massenverfahren wie dem zur Vergabe der Corona-Wirtschaftshilfen sachgerecht und nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsvergabe auf Grundlage einer typisierenden Betrachtung und Einordnung der Angaben des jeweiligen Antragstellers erfolgt. Vor dem Hintergrund der bereits dargelegten besonderen Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere in Form von einer Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben sowie den Erfordernissen der besonderen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung in den „Massenverfahren“ der Corona-Wirtschaftshilfen (vgl. hierzu VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 39; U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 28; ebenso VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 142; vgl. zu den Corona-Soforthilfen BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 ff.) ist die Zuwendungsbehörde damit umgekehrt weder verfahrensrechtlich noch hinsichtlich der materiellen Kriterien der Zuwendungsvergabe gehalten, über die Angaben des Antragstellers und eventuelle Nachfragen hinaus zusätzliche Informationen oder Einzelheiten bei den jeweiligen Antragstellern zu ermitteln.
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In diesem Zusammenhang führt auch der – erneut in der Sache zutreffende – Hinweis der Klägerbevollmächtigten nicht weiter, wonach die Erwachsenenbildung nach der verfassungsrechtlichen Lage – vgl. Art. 83 Abs. 1, 139 BV – zwar eine Aufgabe der Gemeinde sei; in welchem Umfang und in welcher Weise dies erfolge sei allerdings eine Entscheidung der Gemeinde (vgl. hierzu etwa Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 139 Rn. 8). Dies beziehe sich insbesondere auch auf die Frage, welche organisatorische Gestalt eine Gemeinde für eine Einrichtung der Erwachsenenbildung wähle. Im Gegensatz etwa zu einem kommunalen Eigenbetrieb handle es sich im vorliegenden Fall gerade nicht um einen zur oder in das Umfeld der Kommune gehörenden Betrieb in Form eines eingetragenen Vereins. Einmal mehr kommt es indes nach der insoweit entscheidenden ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten zur Frage des Vorliegens eines öffentlichen Unternehmens nicht darauf an, welche Strukturentscheidungen die jeweilige Gemeinde (gegebenenfalls) für die in ihrem Gebiet angesiedelte Erwachsenenbildungseinrichtung getroffen hat. Entscheidend ist vielmehr, wie ausgeführt, der Einfluss der öffentlichen Hand auf das jeweilige Unternehmen, wie er sich im Fall eines Vereins ausgehend von der jeweiligen Satzung insbesondere in der Vertretung nach außen spiegelt.
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Da sich bereits aus diesem primären Kriterium der führenden Vertretung der entscheidende Einfluss der öffentlichen – hier kommunalen – Hand im konkreten Fall ergibt, spielt das nach der ständigen Zuwendungspraxis nur ergänzend heranzuziehende Kriterium der Finanzierung des jeweiligen Unternehmens durch die öffentliche Hand keine maßgebliche Rolle mehr. Auch insoweit ergeben sich indes hier keine abweichenden Gesichtspunkte. In dieser Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ausführungen der Klägerbevollmächtigten hierbei der Sachverhalt durch die Beklagte im behördlichen Verfahren durchaus zutreffend zur Kenntnis genommen wurde. Wie ausgeführt, führte die Klagepartei auf entsprechende Nachfrage der Beklagten im behördlichen Verfahren aus, der Verein werde finanziell zu 75% durch die Teilnehmergebühren getragen, und im Übrigen durch staatliche oder kommunale Zuschüsse (Bl. 59 der Behördenakte). Dieser Umstand wurde offenbar durch die Beklagte auch zur Kenntnis genommen. Die durch die Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Bearbeitungsnotizen der Beklagten (etwa Bl. 17 der Behördenakte) sprechen gerade von einer „Hauptfinanzierungsquelle (außer Teilnehmergebühren)“. Betrachtet wurde durch die Beklagte damit die Finanzierung mit Ausnahme der Teilnehmergebühren, so dass gerade nicht davon ausgegangen werden kann, sie habe die (überwiegende) Finanzierung durch Teilnehmergebühren nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt.
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In der Sache weist die Klägerbevollmächtigte freilich zu Recht darauf hin, dass bei einem Überwiegen der privaten Finanzierung durch Teilnehmerentgelte – hier zu 75% – die Annahme einer überwiegenden Finanzierung durch die öffentliche Hand nicht naheliegt. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass in der vorgetragenen ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten das Maß der öffentlichen Finanzierung keine Rolle spielt. Dies stellt sich – entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerbevollmächtigten – auch nicht als willkürlich dar. Die ständige Zuwendungspraxis betrifft, wie eingangs eingehend ausgeführt, die Frage, inwieweit im Sinne der Zuwendungsrichtlinie ein öffentliches Unternehmen vorliegt. Diese Frage kann und muss – wie ebenfalls ausgeführt – im Rahmen einer richtliniengeleiteten ständigen Zuwendungspraxis in abstrakter und typisierender Weise mit Blick auf eine Vielzahl von Zuwendungssachverhalten festgelegt werden. Die Zuwendungsgeberin ist daher nicht gezwungen, umfassende Regelungen zu verschiedenen denkbaren Konstellationen, Grenzwerte oder Einzelfallprüfungen vorzusehen. Es ist von sachlichen Gründen getragen und damit willkürfrei, wenn die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis zur Frage des Vorliegens eines öffentlichen Unternehmens – im Übrigen nur ergänzend – auf das nicht weiter konkretisierte Bestehen einer öffentlichen Finanzierung abstellt.
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Diese Vorgehensweise steht im Übrigen auch im Einklang mit dem oben ausgeführten Ansatz des Zuwendungs- bzw. Mittelgebers, wonach öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, einschließlich kommunaler Ebenen, in der Systematik der Überbrückungshilfen I bis IV sowie bei den Härtefallhilfen des Bundes und der Länder nicht antragsberechtigt sind und die Unterstützung dieser Unternehmen vorrangig in die Zuständigkeit der Länder fällt. Öffentliche Unternehmen sind daher nach der Konzeption der Überbrückungshilfen durch den Mittelgeber schon wegen einer abweichenden Finanzierungszuständigkeit generell nicht antragsberechtigt, ohne dass es im Einzelnen darauf ankäme, in welchem Umfang im Einzelfall gegebenenfalls Unterstützungsbedarf besteht. Insofern erscheint es konsequent, wenn auch bei der Frage des Vorliegens eines öffentlichen Unternehmens nicht weiter danach differenziert wird, in welchem Umfang eine öffentliche Finanzierung oder umgekehrt eine (gegebenenfalls Coronabedingt wegfallende) private Finanzierung besteht. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Freistaat Bayern gerade für den hier relevanten Bereich der Erwachsenenbildung seiner vorgenannten Zuständigkeit zur Unterstützung (auch) öffentlicher Unternehmen durchaus nachgekommen ist. Für Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Coronabedingt in ihrer Existenz bedroht waren, bestanden finanzielle Unterstützungsmaßnahmen nach der Richtlinie für die Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen des Freistaats Bayern für die von den Beschränkungen aufgrund der SARS-CoV-2 Pandemie betroffenen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und freiberuflichen Dozenten (m/w/d) im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (BayMBl. 2020, Nr. 384 vom 2.7.2020). Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung konnte die Klagepartei nicht darlegen, inwieweit der Kläger derartige Unterstützungsleistungen erhalten hat.
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1.2.3 Da es nach oben Gesagtem hier bereits an einer Antragsberechtigung des Klägers fehlt, kann Förderfähigkeit der im Einzelnen geltend gemachten Kosten (Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie), insbesondere der Anschaffung der Smart Boards bzw. Unterrichtsgeräte (vgl. Bl. 66 ff. der Behördenakte) als Digitalisierungsmaßnahme offenbleiben.
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1.2.4 Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass, dem Kläger die Überbrückungshilfe III Plus bewilligt wurde. Insbesondere nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten wurde die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus als „Ausreißer“, d.h. als Bearbeitungsfehler identifiziert.
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Aus einer teilweisen Falschbehandlung zugunsten des Antragstellers folgt indes kein Anspruch auf die insoweit begehrte Zuwendungsgewährung. Ob aus einer dergestalt inkonsequenten Sachbehandlung gegenüber einer Person unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes grundsätzlich eine relevante Selbstbindung der Verwaltung folgen könnte, kann offen bleiben (vgl. auch VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 42). Denn die Beklagte kündigt an, die aus ihrer Sicht unrichtige Förderentscheidung zu korrigieren. Eine Gleichbehandlung „im Unrecht“ – oder hier die Fortsetzung einer unrichtigen Sachbehandlung – kann der Kläger nicht beanspruchen. Mit einer in Einzelfällen von ihrer Zuwendungspraxis abweichenden und damit inhaltlich unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Für die Annahme einer kraft behördlicher Selbstbindung beachtlichen neuen Verwaltungspraxis bedarf es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung des Beklagten gerade nicht ergibt. Eine lediglich irrtümliche Abweichung in Einzelfällen begründet, wie ausgeführt, hingegen gerade keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn 29 f.; VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris Rn. 43; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 37; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42) und damit auch keinen Anspruch des Klägers; dies gilt umso mehr mit Blick auf den Charakter der Überbrückungshilfen als Massenverfahren. Die Beklagte hat die Möglichkeit, in solchen Fällen von den Aufhebungsvorschriften der Art. 48 ff. BayVwVfG, namentlich der Rücknahmebefugnis des Art. 48 BayVwVfG, Gebrauch zu machen, damit rechtswidrige Bewilligungen rückgängig zu machen und entsprechende Auszahlungen zurückzufordern (Art. 49a BayVwVfG). In diesem Zusammenhang wäre sodann gegebenenfalls auch der Gedanke eines Vertrauensschutzes vor dem Hintergrund der unrichtigen Sachbehandlung zu verorten. Im Übrigen wird die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe nach Kenntnis des Gerichts aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren regelmäßig ohnehin unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Festsetzung gewährt, so dass auch vor diesem Hintergrund gegebenenfalls entsprechende Änderungen ohne weiteres möglich sind.
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1.2.5 Die Vorgehensweise der Beklagten zur Umsetzung ihrer Zuwendungspraxis ist mithin auch in konkreten Fall nicht zu beanstanden. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
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1.3 Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe III bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; Wolff, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 422; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
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2. Vor dem Hintergrund der wie ausgeführt mangels Antragsberechtigung bereits tatbestandlich fehlenden Anspruchs des Klägers auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe III führt schließlich auch der hilfsweise gestellte Antrag auf ermessensfehlerfreie Bescheidung nicht weiter.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.