Inhalt

VG München, Urteil v. 28.06.2023 – M 31 K 22.1561
Titel:

Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe III

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BayVerf Art. 118 Abs. 1
BayHO Art. 23, Art. 44
Überbrückungshilfe III
BayZustV § 47b
Leitsätze:
1. Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BayVerf), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Förderrichtlinie darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b BayZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
5. Dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Restaurant, Umfang der förderfähigen Kosten, Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, Hygienemaßnahmen (hier: Anschaffung einer Besteckpoliermaschine), Zuwendung, Förderrichtlinien, Gleichbehandlung, maßgeblicher Zeitpunkt, Selbstbindung, gerichtliche Kontrolle, Typisierung, Ermessen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 23446

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren ein Restaurant betreibt, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
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Mit am 9. September 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom 6.9.2021) beantragte die Klägerin eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben der Klägerin einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 107.251,33 EUR errechnete.
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Nach einer Reihe von Rückfragen durch die Beklagte über das Antragsportal u.a. hinsichtlich bestimmter Fixkostenpositionen, namentlich der Miet-/Pachtkosten und der Hygienemaßnahmen, gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Februar 2022 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 92.585,43 EUR. Zur Begründung der Teilablehnung in Höhe von 14.665,95 EUR führte sie im Wesentlichen aus, bei einer Reihe von geltend gemachten Kosten handle es sich nicht um förderfähige Kosten im Sinne der Richtlinie, dies betreffe insbesondere die Kosten für eine Personalwohnung sowie für Hygienemaßnahmen. Hierbei seien die Kosten für eine Besteckpoliermaschine nicht förderfähig.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. März 2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben.
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Sie beantragt sinngemäß,
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den Bescheid vom 15. Februar 2022 insoweit aufzuheben, als der Antrag der Klägerin vom 9. September 2021 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III in Höhe von 14.665,95 EUR abgelehnt wurde und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Überbrückungshilfe im Umfang des bisher abgelehnten Teils unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Zur Begründung wird unter Vorlage ergänzender Unterlagen hinsichtlich der abgelehnten Kosten für eine Besteckpoliermaschine als Hygienemaßnahme die Funktionsweise der Maschine vertiefend erläutert, insbesondere auf die Funktion einer Entkeimung des den Gästen zur Verfügung zu stellenden Bestecks verwiesen. Hervorgehoben wird weiter, dass sich die Förderfähigkeit der Besteckpoliermaschine auch daran zeige, dass die Beklagte im Rahmen des Antrags eine weitere Besteckpoliermaschine für ein weiteres Restaurant der Klägerin als förderfähig anerkannt habe. In Bezug auf die nicht anerkannten Mietkosten für eine Personalwohnung stellt der Klägerbevollmächtigte unter Darstellung der jeweiligen Einzelbeträge klar, dass es sich bei den für Monat April, Mai und Juni angegebenen Kosten nicht im Ganzen um die Kosten einer Personalwohnung handle. Zwar seien auch Kosten für eine Personalwohnung in den Beträgen enthalten, der übrige, überwiegende Betrag stelle jedoch die Kosten für die Anpachtung der Gaststätten samt zugehöriger Lagerräumlichkeiten dar. Dies ergebe sich auch aus der Antwort des Steuerberaters auf die entsprechende Nachfrage der Beklagten.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis zu den relevanten Fixkostenpositionen (Ausgaben für Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten sowie Hygienemaßnahmen). Im Einzelnen verweist die Beklagte hierzu auf ihre ständige Zuwendungspraxis zur Erstattung von Mietkosten, nach der insbesondere Kosten für Personalwohnungen nicht gesondert als Mietkosten gefördert werden, sondern über die (pauschale) Erstattung von Personalaufwendungen abgedeckt sind. Weiter habe die Beklagte aus den Angaben des prüfenden Dritten im Antragsverfahren folgern können und müssen, dass die angegebenen und nicht anerkannten Mietkosten solche für Personalwohnungen darstellten. In Bezug auf die geltend gemachten Kosten für Hygienemaßnahmen, hier insbesondere die Anschaffung einer Besteckpoliermaschine, verweist die Beklagte auf einen fehlenden Bezug dieser Maßnahme zur Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften. Die einmalige Anerkennung der Besteckpoliermaschine im Förderverfahren stelle einen Bearbeitungsfehler dar, der im Rahmen der Schlussabrechnung korrigiert werde.
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Mit Beschluss vom 6. Februar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Weder der durch die Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch, gerichtet auf teilweise Neubescheidung ihres Zuwendungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, noch ein ggf. sachnäherer Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 9. September 2021, bestehen, da jedenfalls bereits tatbestandlich ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Zuwendung nicht vorliegt (vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 14). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 15. Februar 2022 als rechtmäßig.
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten und weiterer sich daraus ergebender Aufschläge, da diese sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier der Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III.
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2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten.
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Insbesondere können – hier relevant – nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie Ausgaben für Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten gefördert werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Weiterhin gehören nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Zuwendungsrichtlinie auch Hygienemaßnahmen zu den möglichen Fördergegenständen. Die Zuwendungspraxis zur Förderfähigkeit von Hygienemaßnahmen nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Zuwendungsrichtlinie ist maßgeblich durch die beispielhafte Nennung möglicher Fördergegenstände in den FAQs geprägt (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 16 und Anhang 4). Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören in diesem Zusammenhang etwa die Anschaffung von Luftfiltern, Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen wie Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken, sowie etwa Schulungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Auch insoweit gilt nach der vorgetragenen Zuwendungspraxis indes, dass eine Begründung und Einzelfallprüfung in jedem Fall erforderlich ist. Unter dem Gesichtspunkt von Hygienemaßnahmen werden insbesondere nur temporäre Maßnahmen gefördert, nicht indes solche mit dauerhaftem Investitionscharakter. Generell muss die Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben dienen.
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Die vorgenannten Eingrenzungen des Zuwendungsgegenstands führen im Fall der Klägerin dazu, dass die Beklagte bestimmte Mietkosten in den Fördermonaten April bis Juni 2021 sowie die Anschaffung einer Besteckpoliermaschine als nicht förderfähig angesehen und eine Zuwendung insoweit nicht gewährt hat.
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2.2 Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, die die Förderfähigkeit bestimmter Kosten im Einzelfall nach oben Dargelegtem nur für bestimmte betriebliche Fixkosten und u.a. von einem objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie abhängig macht, ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
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2.2.1 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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2.2.2 Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie -und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4, Nrn. 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.).
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2.2.3 Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. zuletzt VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
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Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit insbesondere der beantragten Kosten für Hygienemaßnahmen zu kurz. Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klagepartei und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlicher Einbußen oder jeglicher Anpassungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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2.2.4 Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33).
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2.3 Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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2.3.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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2.3.2 Insbesondere mit Blick auf diesen ausgeführten maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zur Gewährung der Zuwendung und auf die Darlegungserfordernisse im behördlichen Verfahren ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in den Fördermonaten April, Mai und Juni 2021 jeweils Kosten für eine Personalwohnung als nicht förderfähig angesehen hat.
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2.3.2.1 Zunächst konnten die im behördlichen Verfahren von Seiten der Klagepartei getätigten Angaben durch die Beklagte zu Recht so verstanden werden, dass in den Monaten April, Mai und Juni 2021 jeweils Kosten in Höhe von 3.620,- EUR für eine Personalwohnung geltend gemacht wurden. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, erfolgte im behördlichen Verfahren eine Nachfrage der Beklagten zu den nicht konstanten Miet- und Pachtkosten. Es wurde um Erläuterung gebeten, wie sich diese Kosten zusammensetzten und welche Belege verwendet worden seien. Der prüfende Dritte erläuterte hierzu, dass die Miete nicht konstant sei, da für das Restaurant Hofanger im April und Mai die Miete erlassen wurde. Ab April sei eine Personalwohnung angemietet worden. Es seien keine gestundeten Zahlungen angesetzt worden (Bl. 30 bzw. nochmals auf Bl. 34 der Behördenakte).
35
Auf Grundlage der im Antrag angegebenen zu fördernden Fixkosten für Mieten (Bl. 18 ff. der Behördenakte) und der referierten Antwort des prüfenden Dritten konnte bzw. musste die Beklagte davon ausgehen, dass der ab April geltend gemachte Betrag von 3.620,- EUR für Mietkosten die Personalwohnung betrifft. Dieses Verständnis ist zur Überzeugung des Gerichts auch deshalb plausibel und nachvollziehbar, da in den Monaten Januar, Februar und März 2021 höhere Mietkosten – jeweils über 5.000,- EUR – als im April und Mai 2021 – jeweils 3.620,- EUR – geltend gemacht wurden. Im Juni wurden sodann Mietkosten von 8.702,- EUR angegeben (vgl. zu den Beträgen Bl. 19 ff. der Behördenakte). Dass der prüfende Dritte auf Nachfrage zu diesen Beträgen angab, dass für das Restaurant Hofanger im April und Mai die Miete erlassen und ab April eine Personalwohnung angemietet wurde, passt zumindest in der Größenordnung zu den angegebenen Zahlen: Die für Januar, Februar und März 2021 angegebenen (nicht konstanten) Mietkosten von über 5.000,- EUR schienen in den Monaten April und Mai 2021 wegzufallen und durch die Mietkosten für eine Personalwohnung ersetzt zu werden; im Juni 2021 war sodann wieder ein Betrag für Mietkosten angesetzt, der mit 8.702,- EUR in etwa die Summe der Kosten vor dem Erlass der Miete und der Personalwohnung ausmachte. Die auf Nachfrage durch den prüfenden Dritten mitgeteilten Angaben zu den Mietkosten konnten mithin angesichts der im Antrag angegebenen, nicht konstanten Zahlen durch die Beklagte als plausibel angesehen werden. Das Verständnis der Beklagten, dass es sich bei den ab April 2021 (u.a.) geltend gemachten Kosten für Mieten von 3.620,- EUR um Kosten einer Personalwohnung handle, ist mithin ohne weiteres nachvollziehbar.
36
Nichts anderes ergibt sich aus den – ihrerseits nachvollziehbaren – Erläuterungen des Klägerbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren, wonach sich die Kosten für die Personalwohnung ab April 2021 lediglich auf 690,- EUR belaufen, die im April und Mai 2021 geltend gemachten Mietkosten zum weit größeren Teil die (förderfähige) Anpachtung der Gaststätten der Klägerin betreffen und der höhere Betrag im Juni 2021 auf eine Nachzahlung der Personalwohnungskosten für die Monate Januar bis März zurückgeht. Diese Darlegung lag im behördlichen Verfahren nicht vor und war durch die Beklagte aufgrund des bereits ausgeführten maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts für die Zuwendungsgewährung, namentlich dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, nicht mehr zu berücksichtigen.
37
Auch vor dem Hintergrund der bereits dargelegten besonderen Mitwirkungslast des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere in Form von einer Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben sowie den Erfordernissen der besonderen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung in den „Massenverfahren“ der Corona-Wirtschaftshilfen (vgl. hierzu VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 28; ebenso VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 142; vgl. zu den Corona-Soforthilfen BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 ff.) sind damit hier die nach der Praxis der Beklagten erforderlichen Angaben im Zuwendungsverfahren zumindest nicht vollständig mitgeteilt worden. Es gab zur Überzeugung des Gerichts für die Beklagte weiterhin auch in der Sache – wie oben dargelegt – keinen Anlass, gewissermaßen durch Auslegung und Kombination der klägerseits gegebenen Informationen und gegebenenfalls einer weiteren Nachfrage darüber hinaus Nachforschungen anzustellen. Ein Antragsteller kann nicht erwarten, dass eine Zuwendungsbehörde – erneut: insbesondere unter den Bedingungen eines auf die zeitnahe Bearbeitung von Anträgen sehr zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer ausgerichteten „Massenverfahrens“ wie hier – aus der Angabe weniger Informationen die Förderfähigkeit bestimmter Gegenstände selbst erschließt (vgl. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 39).
38
2.3.2.2 Dass die Kosten für eine Personalwohnung nicht als solche unter dem Gesichtspunkt von Kosten für Mieten und Pachten für Gebäude (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie) förderfähig, sondern nach der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten letztlich als Personalkosten aufzufassen sind, die durch die pauschale Abgeltung von Personalkosten (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie) erfasst sind, ist im vorliegenden Verfahren unstreitig. Im Übrigen ist dies vor dem Hintergrund des ausgeführten weiten Ermessens des Zuwendungsgebers bei der Bestimmung der Maßstäbe und Kriterien zur Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte die hier relevanten Mietkosten für Personalwohnungen keineswegs aus den förderfähigen Kosten gänzlich ausschließt, sondern sie vielmehr lediglich einer anderen Kostenkategorie zuordnet (vgl. eingehend VG München, U.v. 21.3.2022 – M 31 K 21.4152 – juris Rn. 25 ff).
39
2.3.2.3 Die mithin in der Sache nicht zu beanstandenden Kürzungen der förderfähigen Kosten für Mieten und Pachten für Gebäude (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie) führen weiterhin zu einer Reduzierung der anteiligen Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III (Eigenkapitalzuschuss) nach Nr. 3.1 Satz 8 der Zuwendungsrichtlinie, wie im streitgegenständlichen Bescheid unter den Gründen für die Teilablehnung (Bl. 44 der Behördenakte) ausgeführt. Gleiches gilt für die pauschalierte bzw. anteilige Berücksichtigung von Personalaufwendungen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie, vgl. Zusammenstellung der zu fördernden Fixkosten auf Bl. 25 ff. der Behördenakte). Die Kürzung begegnet somit auch der Höhe nach keinen Bedenken.
40
2.3.3 Eine Förderung abgelehnt hat die Beklagte ferner in Bezug auf die Anschaffung einer Besteckpoliermaschine, die klägerseits unter dem Gesichtspunkt von Hygienemaßnahmen geltend gemacht wurde. Nach der Zuwendungsrichtlinie (Nummer 3.1 Satz 1 Buchst. p) kann Überbrückungshilfe auch für Hygienemaßnahmen beantragt werden. Nach dem Vortrag der Beklagten zur ständigen Zuwendungspraxis bestimmt sich der Gegenstand der insoweit förderfähigen Maßnahmen maßgeblich auf Grundlage der FAQs (Nr. 2.4, darunter Nr. 16 sowie Anhang 4) und ist durch die dort ersichtlichen, beispielhaft aufgezählten Fördergegenstände geprägt. Förderfähig sind danach insbesondere die Anschaffung oder Nachrüstung mobiler Luftreiniger, nicht-bauliche Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche, weiterhin Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen (Schnelltests, Desinfektionsmittel, Schutzmasken, Handtrockner, Dampfreiniger), die Schulung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen oder Kundenzählgeräte. Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQs entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (d.h. Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen oder dauerhaften Investitionscharakter aufweisen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (z.B. Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Weiterhin gilt im Bereich der Hygienemaßnahmen, dass diese Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein müssen. Eine Begründung und Einzelfallprüfung der Maßnahmen ist in jedem Fall erforderlich. Die Liste in den FAQs benennt weiter nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall (vgl. insbesondere Anhang 4 zu den FAQs).
41
Dass die Beklagte auf Grundlage der skizzierten Zuwendungspraxis die Anschaffung einer Besteckpoliermaschine nicht fördert, ist nicht zu beanstanden. Denn diese weist keine ausreichende Nähe zu den Maßnahmen auf, die im Rahmen der Überbrückungshilfe bei typisierender Betrachtung durch die Beklagte als Hygienemaßnahmen gefördert werden. Ein schlüssiges Hygienekonzept, in dem die Besteckpoliermaschine eine Rolle spielen würde, wurde zumal im behördlichen Verfahren nicht vorgelegt. Auf Nachfrage der Beklagten zu den Hygienemaßnahmen erfolgte durch den prüfenden Dritten lediglich eine Auflistung der getätigten Anschaffungen mit dem Hinweis, dass alle Maßnahmen der Einhaltung der Hygieneanforderungen dienten (Bl. 35 der Behördenakte).
42
Soweit der Klägerbevollmächtigte im gerichtlichen Verfahren auf die Erforderlichkeit der Anschaffung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens verweist, führt dies nicht weiter. Insbesondere begründet – wie bereits allgemein ausgeführt – alleine eine (wirtschaftliche) Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit bestimmter Maßnahmen nicht eine Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe. Ferner weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die hygienische Reinigung des Bestecks auch unabhängig von den Vorgaben der Corona-Pandemie für ein Restaurant erforderlich ist. Es handelt sich mithin im Sinne der dargelegten Zuwendungspraxis nicht um Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstanden sind, sondern auch und bereits dem äußeren Erscheinungsbild nach um eine Maßnahme mit dauerhaftem Investitionscharakter, die unter dem Gesichtspunkt von Hygienemaßnahmen nicht förderfähig ist.
43
2.3.4 Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass, worauf die Klagepartei zu Recht hinweist, die Kosten für die Anschaffung einer Besteckpoliermaschine für das weitere Restaurant der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer förderfähigen Hygienemaßnahme im hier gegenständlichen Antragsverfahren bewilligt wurde (vgl. die Auflistung der Hygienemaßnahmen durch den prüfenden Dritten auf Bl. 35 der Behördenakte). Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde die Zuwendungsgewährung für die Anschaffung der (weiteren) Besteckpoliermaschine indes als Bearbeitungsfehler identifiziert.
44
Aus dieser teilweisen Falschbehandlung zugunsten der Antragstellerin folgt indes kein Anspruch auf die insoweit begehrte (ergänzende) Zuwendungsgewährung. Ob aus einer dergestalt inkonsequenten Sachbehandlung gegenüber einer Person unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes grundsätzlich eine relevante Selbstbindung der Verwaltung folgen könnte, kann offen bleiben (vgl. auch VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 42). Denn die Beklagte kündigt an, insbesondere im Rahmen der Schlussabrechnung die aus ihrer Sicht unrichtige Förderentscheidung zu korrigieren. Eine Gleichbehandlung „im Unrecht“ – oder hier die Fortsetzung einer unrichtigen Sachbehandlung – kann die Klägerin nicht beanspruchen. Mit einer in Einzelfällen – hier: im Einzelfall teilweise – von ihrer Zuwendungspraxis abweichenden und damit inhaltlich unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Für die Annahme einer kraft behördlicher Selbstbindung beachtlichen neuen Verwaltungspraxis bedarf es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung des Beklagten gerade nicht ergibt. Eine lediglich irrtümliche Abweichung in Einzelfällen begründet, wie ausgeführt, hingegen gerade keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn 29 f.; VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris Rn. 43; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 37; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin; dies gilt umso mehr mit Blick auf den Charakter der Überbrückungshilfen als Massenverfahren. Die Beklagte hat die Möglichkeit, in solchen Fällen von den Aufhebungsvorschriften der Art. 48 ff. BayVwVfG, namentlich der Rücknahmebefugnis des Art. 48 BayVwVfG, Gebrauch zu machen, damit rechtswidrige Bewilligungen rückgängig zu machen und entsprechende Auszahlungen zurückzufordern (Art. 49a BayVwVfG). In diesem Zusammenhang wäre sodann gegebenenfalls auch der Gedanke eines Vertrauensschutzes vor dem Hintergrund der unrichtigen Sachbehandlung zu verorten. Im Übrigen wird die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe, wie auch in diesem Fall geschehen (Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids), nach Kenntnis des Gerichts aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren regelmäßig ohnehin unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Festsetzung gewährt, so dass auch vor diesem Hintergrund gegebenenfalls entsprechende Änderungen ohne weiteres möglich sind.
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2.3.5 Die Vorgehensweise der Beklagten zur Umsetzung ihrer Zuwendungspraxis ist mithin auch in konkreten Fall nicht zu beanstanden. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
46
3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe III bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; Wolff, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 422; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
47
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
48
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.