Inhalt

VG München, Urteil v. 18.08.2023 – M 31 K 21.4949
Titel:

Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Reisebüro, Umfang der förderfähigen Kosten, Digitalisierungsmaßnahmen (hier: Anschaffung von Hardware, Digitalisierungsdienstleistungen)

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Reisebüro, Umfang der förderfähigen Kosten, Digitalisierungsmaßnahmen (hier: Anschaffung von Hardware, Digitalisierungsdienstleistungen)
Fundstelle:
BeckRS 2023, 23444

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Zuwendungs- und Gerichtsverfahren ein Reisebüro betreibt, begehrt unter Aufhebung eines teilweisen Ablehnungsbescheids der Beklagten, den diese im Vollzug der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) erlassen hat, deren Verpflichtung zur vollständigen Zuwendungsgewährung.
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Am 9. Juni 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Überbrückungshilfe III. Sie bezifferte dabei die voraussichtliche Höhe der Zuwendung mit 78.765,66 EUR.
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Mit streitbefangenem Bescheid vom 17. August 2021 erhielt die Klägerin unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid eine Überbrückungshilfe III i.H.v. 60.601,66 EUR; in Höhe von 18.164.- EUR wurde der Antrag abgelehnt (Nr. 5 des Bescheidstenors).
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Hiergegen richtet sich die am 16. September 2021 erhobene Klage. Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Überbrückungshilfe III vollständig antragsgemäß zu gewähren und den Bescheid vom 17. August 2021 aufzuheben, soweit er dem in Nr. 5 seines Tenors entgegensteht.
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Schriftsätzlich wird vom Klägerbevollmächtigten unter dem 17. März 2022 vorgetragen, die abgelehnten Positionen seien als ausschließlich coronabedingten Digitalisierungskosten zuwendungsfähig. Die in die Zukunft gerichteten Investitionsentscheidungen der Klägerin seien getroffen worden, um durch die Digitalisierungsmaßnahmen die gegenwärtige und zukünftige Existenz ihres Reisebüros auch unter Pandemiebedingungen zu sichern. Zwangsläufig und informationstechnisch unerlässlich gehörten dazu insbesondere auch digitale Systeme. Die maßgeblichen Rechnungsbelege und Konzeptunterlagen seien ordnungsgemäß und rechtzeitig vorgelegt worden. Die gegenständlichen Investitionsmaßnahmen gehörten zum Kernbereich der mit der Fördermaßnahme verfolgten Ziele, wie sie insbesondere auch unter Anhang 4 der FAQs veröffentlicht seien. Die Beklagte gehe von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Sie wäre zur Klärung bereits außergerichtlich dazu gehalten gewesen, solche Lücken aus eigenem Antrieb heraus durch Rückfragen bei der Klägerin zu klären. Der Beklagten sei objektive Willkür vorzuhalten, da sie aus dem Antragsvorbringen der Klägerin einen Inhalt herausgelesen habe, der daraus objektiv nicht entnommen werden könne. Der Vortrag der Klägerin könne objektiv nur dahin ausgelegt werden, dass die gegenständlichen Digitalisierungsmaßnahmen unmittelbar im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stünden und offensichtlich nicht allgemeine Investitionen darstellten, die die Klägerin jenseits der pandemischen Situation nicht durchgeführt hätte. Es läge auf der Hand, dass die Klägerin jene Maßnahmen ausschließlich im Interesse der Sicherung und Fortführung ihres Reisebüros unter den Bedingungen der Pandemie durchgeführt habe. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Ferner habe die Klägerin auch Anspruch auf Vertrauensschutz; sie habe insbesondere auf die im Internet unter Anhang 4 der FAQs veröffentlichten Förderrichtlinien vertraut und dabei davon ausgehen können, dass ihr die beantragte Zuwendung für die getätigten Digitalisierungsmaßnahmen gewährt werden würde.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid mit Schriftsatz vom 5. November 2021. Nach der auf Nr. 3.1 Satz 1 lit. n der Zuwendungsrichtlinie und Nr. 2.4 der FAQs i.V.m. Anhang 4 fußenden Zuwendungspraxis seien Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 für Investitionen in Digitalisierung (zum Beispiel Aufbau oder Erweiterung eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) angefallen seien, einmalig bis zu 20.000.- EUR erstattungsfähig. Die Digitalisierungsdienstleistungen der Klägerin beträfen ein von Juni 2021 bis voraussichtlich Januar 2022 angesetztes Projekt, von denen nur 1.836.- EUR anteilig im Förderzeitraum Juni 2021 fällig geworden seien. Der Erwerb von Hardwaregeräten sei nicht vornehmlich pandemiebedingt erfolgt.
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Mit Beschluss vom 10. Juli 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 9. Juni 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der die Zuwendungsgewährung i.H.v. 18.164.- EUR ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. August 2021 in der Fassung der ergänzenden Protokollerklärung vom 18. August 2023 als rechtmäßig.
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Die Klägerin hat über die ihr bereits bewilligte Förderung hinaus keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe III im weiter beantragten Umfang für Investitionen in Digitalisierung in Höhe von 18.164.- EUR, da sich diese auf Grundlage der Angaben im behördlichen Verfahren nach der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Förderfähigkeit im Allgemeinen und ihre Anwendung im Fall der Klägerin sind nicht zu beanstanden.
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2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem – insoweit auch unbestrittenen – Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Nach Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Insbesondere können – hier relevant – nach Nr. 3.1 Satz 1 lit. n Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie auch Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000.- EUR als erstattungsfähig anerkannt werden; nach Satz 2 dieser Richtlinienbestimmung sind dabei solche Kosten förderfähig, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
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Förderfähig als Investitionen in Digitalisierung sind nach der schriftsätzlich vorgetragenen, im Übrigen auch aus einer Vielzahl von Verfahren gerichtsbekannten und insbesondere in den FAQs abgebildeten Zuwendungspraxis solche Maßnahmen, bei denen ein notwendiger Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Anerkannt werden danach vornehmlich Kosten, die infolge der Geltung einer gesetzlichen Homeoffice- oder Maskenpflicht oder generell der Corona-Arbeitsschutzverordnung entstehen, wie insbesondere der Aufbau eines Onlineshops oder die Umsetzung von Homeoffice-Lösungen (vgl. Nr. 2.4 Punkt 14 der FAQs i.V.m. Anhang 4).
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Die vorgenannten Eingrenzungen des Zuwendungsgegenstands führen im Fall der Klägerin dazu, dass die Beklagte eine Reihe von Ausgaben der Klägerin (Anschaffung von Hardware, verschiedene Digitalisierungsdienstleistungen) in der streitbefangenen Höhe nicht als förderfähige Digitalisierungsmaßnahme angesehen hat.
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2.2 Die vorgenannte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, die die Förderfähigkeit bestimmter (Digitalisierungs-) Kosten im Rahmen einer Einzelfallprüfung regelfällig von einem objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie abhängig macht, ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
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2.2.1 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (vgl. z.B. VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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2.2.2 Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 lit. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie -und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4 Punkte 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. beispielsweise VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1132 – juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.).
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2.2.3 Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
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Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit der hier streitigen Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen zu kurz. Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klägerin und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlicher Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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2.2.4 Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33).
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2.3 Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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2.3.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren hier insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgetragener Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG Düsseldorf, U.v. 15.12.2022 – 16 K 2067/22 – juris Rn. 36; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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2.3.2 Nicht unter dem Gesichtspunkt einer Digitalisierungsmaßnahme als förderfähig anerkannt hat die Beklagte die von der Klägerin angesetzten Kosten für die Anschaffung von je zwei Apple iPads, Apple Pencils und iPhones (vgl. Rechnung vom 28.6.2021 i.H.v. 3.047,06 EUR netto, Blatt 21 der Behördenakte), eines Notebooks mit Software, Zusatzgeräten und Installation (Rechnung vom 30.6.2021 i.H.v. 3.093,32 EUR netto, Blatt 22 und 23 der Behördenakte), für Digitalisierung des Kundenmagazins und Beratung zu Social Media und digitale Anwendungen (Rechnung vom 28.6.2021 i.H.v. 3.700.- EUR netto, Blatt 19 der Behördenakte) und für weitere digitale Dienstleistungen für die Monate ab Juli 2021 (Rechnung vom 28.6.2021 i.H.v. 12.852.- EUR brutto, Blatt 20 der Behördenakte).
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Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Überbrückungshilfe umfasst, wie ausgeführt, neben der reinen Fixkostenerstattung auch in gewissem Umfang eine Förderung der Anpassung von Wirtschaftsteilnehmern an die Umstände der Corona-Pandemie. In diesem Zusammenhang gehören unter anderem auch Investitionen in Digitalisierung im Umfang von bis zu 20.000 EUR (einmalig im Förderzeitraum) zu den förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 Satz 1 lit. n Satz 2 und 3 der Zuwendungsrichtlinie. Bereits die Zuwendungsrichtlinie selbst nennt als Beispiele für derartige Investitionen den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops sowie Eintrittskosten bei großen Plattformen. Nach dem Vortrag der Beklagten findet sich die ständige Zuwendungspraxis zu einer Förderung von Investitionen in Digitalisierung in den einschlägigen FAQs abgebildet, dort insbesondere unter Nr. 2.4 Punkt 14 sowie Anhang 4. Daraus ergeben sich weitere beispielhafte Fördergegenstände, wie etwa Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige Suchmaschinenoptimierung, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media-Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind. Anhang 4 der FAQs stellt ergänzend klar, dass für eine Förderung eine Begründung und Einzelfallprüfung erforderlich ist. Ferner muss die Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen bzw. entstanden sind.
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Es begegnet vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Zuwendungspraxis keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte die Kosten für weitere digitale Dienstleistungen für die Monate ab Juli 2021 (Rechnung vom 28.6.2021 i.H.v. 12.852.- EUR brutto) nicht als zuwendungsfähig anerkennt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat, findet die Zuwendungspraxis für Investitionen und Digitalisierung nach Nr. 3.1 Satz 1 lit. n Satz 2 und 3 der Zuwendungsrichtlinie in der Weise Anwendung, dass Vorauszahlungsrechnungen, wie hier die Rechnung vom 28. Juni 2021 für Leistungen für den Zeitraum vom 25. Juni 2021 bis voraussichtlich 25. Januar 2022 unter zwei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen anerkannt werden. Zum einen muss die Fälligkeit bzw. Zahlung der Rechnung für eine Dienstleistung im Förderzeitraum nachgewiesen sein. Zum anderen werden nur solche Leistungen als zuwendungsfähig akzeptiert, die selbst im Förderzeitraum erbracht worden sind, während. Leistungen, die zeitlich außerhalb des Förderzeitraums liegen, in ständiger Praxis nicht gefördert werden.
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Diese Vollzugspraxis ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Sie konkretisiert die in Nr. 3.1 Satz 1 lit. n Satz 2 und 3 der Zuwendungsrichtlinie gegebenen zeitlichen wie inhaltlichen Rahmenbedingungen der Erstattungsfähigkeit von Investitionen für Digitalisierung und schließt letztlich lediglich eine „Bevorratung“ mit entsprechenden Dienstleistungen über den Förderzeitraum März 2020 bis Juni 2021 hinaus in sachlich ohne Weiteres nachvollziehbarer Weise aus. Damit scheidet die Bewilligung einer weiteren Zuwendung – über den bereits für solche digitale Dienstleistungen, die noch im Juni 2021 erbracht worden sind, gewährten (und im Rahmen der Schlussabrechnung nochmals abschließend der Höhe nach zu überprüfenden) Betrag i.H.v. 1.836.- EUR (errechnet aus insgesamt 12.852.- EUR brutto: 7 Monate, vgl. Blatt 29 der Behördenakte) hinaus – für die Monate ab Juli 2021 aus.
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Auch die Kosten für die Anschaffung von Hardware (Rechnung vom 28.6.2021 i.H.v. 3.047,06 EUR netto und Rechnung vom 30.6.2021 i.H.v. 3.093,32 EUR) sind von der Beklagten ohne Rechtsfehler als nicht zuwendungsfähig angesehen worden.
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Nach der im Verwaltungsverfahren von der Klägerin gegebenen Begründung (Erstanschaffung als notwendige Voraussetzung für Digitalisierungsmaßnahmen) fehlt es an einer ausreichenden Darlegung und Erläuterung der Maßnahme im behördlichen Verfahren. Die Klägerin hat zur Anschaffung im behördlichen Verfahren auch auf Nachfrage der Beklagten (Blatt 24 und 25 der Behördenakte) durch ihren prüfenden Dritten lediglich ausführen lassen, dass ohne internetfähige Geräte etc. keine Digitalisierung möglich sei und die entsprechenden Investitionen daher anzusetzen seien. Zutreffend weist die Beklagte hierzu darauf hin, dass mit dieser im Zuwendungsverfahren gegebenen Begründung der in ständiger Vollzugspraxis notwendige Coronabezug, wie er insbesondere auch in Nr. 2.4 Punkt 14 der FAQs i.V.m. Anhang 4 vorausgesetzt wird, nicht ausreichend aufgezeigt worden ist. Die Beklagte hatte hierzu am 4. August 2021 ausdrücklich um entsprechende Erläuterung gebeten. Dabei sollte darauf eingegangen werden, warum die Anschaffungen der Hardware coronabedingt sei und wo deren Einsatzgebiet liege. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte der Antwort des prüfenden Dritten vom 4. August 2021 mit Blick auf ihre spezifische Fragestellung keinen ausreichenden Inhalt zu entnehmen vermochte. Vor dem Hintergrund der vorstehend erörterten besonderen Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Zuwendungsverfahren und dem ebenfalls ausgeführten maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung hat die Klägerin die Erstattungsfähigkeit der Anschaffung von Hardware gerade als coronabedingte Digitalisierungsmaßnahme nicht in ausreichendem Umfang dargelegt. Mithin begegnet die Ablehnung einer entsprechenden Förderung nach Nr. 3.1 Satz 1 lit. n Satz 2 und 3 auf Grundlage der dazu allein maßgeblichen Angaben im behördlichen Verfahren insoweit keinen Bedenken. Mobiltelefone, Tablets und Notebooks stellen grundsätzlich bereits allgemeine Betriebsmittel eines Unternehmens dar. Die Darlegungen und Ausführungen der Klägerin sowohl im Zuwendungs- als auch noch im gerichtlichen Verfahren lassen keinen konkreten Schluss darauf zu, dass die Anschaffung der Hardware im Sinne der oben ausgeführten Zuwendungspraxis der Beklagten der Existenzsicherung des Unternehmens dienten oder gerade im notwendigen unmittelbaren und typisierende zu betrachtenden Zusammenhang mit oder aufgrund von Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie standen.
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Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß auf die Erforderlichkeit der beschafften Geräte zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs verweist, führt auch dies nicht weiter. Das Gericht verkennt insbesondere nicht, dass die Anschaffung dieser betrieblichen Ausstattung unter den Bedingungen der Corona-Pandemie sinnvoll und möglicherweise auch von erhöhter Bedeutung für das Unternehmen gewesen sein mag. Wie oben ausgeführt, umfassen die Förderprogramme der Überbrückungshilfe indes nicht jegliche, im konkreten Fall möglicherweise auch durchaus sinnvolle Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen in der Pandemiesituation. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall.
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Schließlich sind auch die Kosten für die Digitalisierung des Kundenmagazins der Klägerin sowie Kosten für einen Workshop für Social Media-Marketing und digitale Anwendungen (Rechnung vom 28.6.2021 i.H.v. 3.700.- EUR netto, Blatt 19 der Behördenakte) mit den im Zuwendungsverfahren gemachte Angaben der Klägerin ebenfalls nicht förderfähig. Im Übrigen vermochte die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren keinen ausreichenden Aufschluss zur Zuwendungsfähigkeit zu geben.
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Nach Nr. 2.4 Punkt 14 der FAQs i.V.m. Anhang 4 sind insbesondere der Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social-Media-Kanäle und Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit ausdrücklich als Beispiel für Investitionen in Digitalisierung genannt. Auch hierzu bedarf es in der ständigen Vollzugspraxis der Beklagten indes stets noch einer Begründung und Einzelfallprüfung (vgl. ausdrücklich so Anhang 4 der FAQs). Auch und gerade nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Aufklärung des Sachverhalts und der nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzten Ermessensbetätigung der Beklagten besteht ein Zuwendungsanspruch der Klägerin auch insoweit nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte nach den insbesondere in der mündlichen Verhandlung ermittelten Erkenntnissen davon ausgeht, dass mit den dazu geltend gemachten Leistungen des Unternehmens P. keine Neuinvestitionen in digitales Marketing nachgewiesen worden sind. Nach den durch Inaugenscheinnahme erlangten Erkenntnissen über den Internetauftritt der Klägerin und ihr Facebook-Profil hat sich erwiesen, dass das …-Kundenmagazin in zwei Ausgaben aus dem Jahr 2013 online abrufbar war, weitere Magazine allerdings – soweit ersichtlich – aber dort nicht zur Verfügung stehen. Zudem ergab sich, dass die Klägerin jedenfalls seit dem Jahr 2013 mit ihrem Gewerbebetrieb bei Facebook aktiv ist. Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte in ihrer ständigen Vollzugspraxis unter Berücksichtigung der langjährigen Internet- und Facebook-Präsenz der Klägerin lediglich von einer Fortführung ihrer bereits bestehenden Online-Aktivitäten ausgeht. Hierfür ist im Übrigem auch die Überschrift der Rechnung vom 28. Juni 2021, die von einem digitalen Re-Update spricht, ein weiteres beachtliches Indiz.
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Mit den im Zuwendungsverfahren – und hier zudem auch noch in der mündlichen Verhandlung – erlangten Erkenntnissen über die bereits in der Vergangenheit bestehenden Online- und Social Media-Aktivitäten der Klägerin konnte die Beklagte die Förderfähigkeit der digitalen Dienstleistungen des Unternehmens P. ohne Rechtsfehler verneinen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese nach den vorhandenen Erkenntnissen und Ausführungen der Klägerin als nicht zuwendungsfähig erachtet, da es sich danach nicht maßgeblich um solche Maßnahmen handelt, die primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienten und daher im Rahmen einer Überbrückungshilfe III als temporär und existenzsichernd wirkende Investitionen für Digitalisierung als erstattungsfähig anerkannt werden können, sondern vielmehr eine Umsetzung bereits in der Vergangenheit erforderlich gewordener Maßnahmen an Internetauftritt und Social Media-Präsenz der Klägerin (Investitionsstau i.S.d. von Nr. 2.4 der FAQs i.V.m. Anhang 4) inmitten steht. Die Klägerin hat die nach der Zuwendungspraxis der Beklagten erforderlichen Angaben zur notwendigen Abgrenzung der von ihr durch das Unternehmen P. durchgeführten Digitalisierungsmaßnahmen von einem förderschädlichen Investitionsstau bereits im Zuwendungsverfahren nicht ausreichend erbracht; auch die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse lassen den Schluss auf den Abbau eines Investitionsstau deutlich eher zu als das Gegenteil. Gerade vor dem Hintergrund der vorstehend thematisierten besonderen Mitwirkungslast von Antragstellern im Rahmen des Zuwendungsverfahrens zu den Überbrückungshilfen, insbesondere in Form der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben, die sich aus den Erfordernissen der besonderen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung in den „Massenverfahren“ der Corona-Wirtschaftshilfen (vgl. hierzu VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 28; ebenso VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 142; vgl. zu den Corona-Soforthilfen BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 ff.) ergeben, sind die nach der Praxis der Beklagten erforderlichen Angaben, die bereits im Zuwendungsverfahren zu erbringen sind, von der Klägerin somit nicht ausreichend vollständig mitgeteilt worden. Es gab zur Überzeugung des Gerichts für die Beklagte weiterhin auch in der Sache keinen Anlass, gewissermaßen durch Auslegung und Kombination der klägerseits gegebenen Informationen und gegebenenfalls einer weiteren Nachfrage darüber hinaus Nachforschungen anzustellen. Ein Antragsteller kann nicht erwarten, dass eine Zuwendungsbehörde – erneut: insbesondere unter den Bedingungen eines auf die zeitnahe Bearbeitung von Anträgen sehr zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer ausgerichteten „Massenverfahrens“ wie hier – aus der Angabe weniger Informationen die Förderfähigkeit bestimmter Gegenstände selbst erschließt (vgl. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 39).
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Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Hinweise dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – jedenfalls nach deren Abschluss auf Grundlage insbesondere einer Schlussabrechnung – anders verfahren wäre und wird, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der begehrten weiteren Überbrückungshilfe III i.H.v. 18.164.- EUR besteht mithin insgesamt nicht.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.