Titel:
Dublin-Verfahren (Frankreich)
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. d
Leitsatz:
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Dublin-Rückkehrer im Falle seiner Abschiebung nach Frankreich infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin-Verfahren (Zielstaat Frankreich), Abschiebungsanordnung, Keine systemischen Mängel, Dublin-Verfahren, Frankreich, systemische Mängel
Fundstelle:
BeckRS 2023, 23436
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die angeordnete Überstellung nach Frankreich im Rahmen des sog. „Dublin-Verfahrens“.
2
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger Tansanias, reiste am 28. Mai 2023 in das Bundesgebiet ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt durch behördliche Mitteilung am gleichen Tag Kenntnis erlangt hat. Der förmliche Asylantrag datiert vom 14. Juni 2023.
3
Aufgrund der EURODAC-Ergebnismitteilung vom 28. Mai 2023, die eine Treffermeldung der Kategorie 1 hinsichtlich Frankreich aufweist („FR1[…]“ vom 21.10.2021), ergaben sich für die Antragsgegnerin Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO). Am 3. Juli 2023 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an Frankreich. Die französischen Behörden erklärten am 17. Juli 2023 ihre Verpflichtung zur Übernahme des Antragstellers gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO.
4
Im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 30. Juni 2023 erklärte der Antragsteller, dass er in Frankreich obdachlos gewesen sei. Bei einer kirchlichen Organisation habe er Essen bekommen. Er habe versucht, in Frankreich Arbeit zu finden, was aber nicht geklappt habe. Vom französischen Staat seien ihm im Winter Schlafsäcke, Seife und Handschuhe zur Verfügung gestellt worden.
5
Mit Bescheid vom 25. Juli 2023, in der Aufnahmeeinrichtung eingegangen am 28. Juli 2023 und dem Antragsteller übergeben am 31. Juli 2023, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nrn. 1 und 2). Die Abschiebung nach Frankreich wurde angeordnet (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
6
Der Antragsteller hat am 2. August 2023 Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2023 erhoben. Des Weiteren beantragt er,
7
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Frankreich gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
8
Zur Begründung wird auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen.
9
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 7. August 2023,
10
den Antrag abzulehnen.
11
Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 10 K 23.50816, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
13
Der zulässige Antrag nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.
14
1. Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) – von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
15
2. Gemessen an diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid als gering anzusehen. Die Abschiebungsanordnung erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, da der Asylantrag zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist.
16
a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die französischen Behörden haben insofern ausdrücklich auf ihre Verpflichtung aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO rekurriert und ihre Bereitschaft erklärt, den Antragsteller zu übernehmen. Der in Frankreich vom Antragsteller gestellte Asylantrag, der im Hinblick auf den Verweis der französischen Behörden auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO (wohl) erfolglos war, ist durch den EURODAC-Treffer der Kategorie 1 als Beweismittel belegt (vgl. Art. 22 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Buchst. a Dublin III-VO). Die jeweiligen Fristen nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wurden dabei jeweils eingehalten.
17
b) Die Zuständigkeit Frankreichs für das Asylverfahren des Antragstellers ist auch nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfallen. Es ist weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Frankreich infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre (vgl. hierzu jüngst statt vieler: VG Köln, B.v. 24.5.2023 – 23 L 791/23.A – juris Rn. 10; VG München, B.v. 17.5.2023 – M 19 S 23.50240 n.v.; B.v. 9.5.2023 – M 3 S 23.50446 n.v.; GB v. 20.2.2023 – M 10 K 22.50515 n.v.; B.v. 19.10.2022 – M 10 S 22.50520 n.v.; B.v. 31.8.2022 – M 5 S 22.50465 – juris Rn. 4; ausführlich: VG Ansbach, B.v. 25.8.2022 – AN 17 S 22.50044 – juris Rn. 27 ff.; B.v. 6.10.2021 – AN 17 S 21.50050 – juris; VG Saarland, B.v. 18.8.2022 – 3 L 923/22 – juris; VG Bayreuth, B.v. 12.8.2022 – B 9 S 22.50143 – juris Rn. 18 m.w.N.; VG Würzburg, B.v. 6.8.2021 – W 6 S 21.50195 – juris; VG Karlsruhe, B.v. 27.1.2021 – A 8 K 1948/20 – juris). Insoweit wird auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG), die die derzeitige Situation für Asylbewerber in Frankreich detailliert wiedergibt. Soweit der Antragsteller angegeben hat, in Frankreich obdachlos gewesen sein, ist das nicht per se mit einer Situation extremer materieller Not gleichzusetzen, die einer erniedrigenden oder unmenschlichen Situation entgegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK gleichkäme (vgl. mutatis mutandis BayVGH, U.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 23; OVG RhPf, U.v. 27.3.2023 – 13 A 10948/22.OVG – juris Rn. 59). Zudem hat der Antragsteller angegeben, insbesondere vom französischen Staat eine rudimentäre Grundversorgung erhalten zu haben und er hat von einer kirchlichen Einrichtung weitere Unterstützung erfahren. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht nicht davon aus, dass dem Antragsteller nach einer Überstellung nach Frankreich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not im Rechtsinn droht. Im Übrigen zeigt das Vorbringen des Antragstellers jedenfalls nicht auf, dass insoweit ein systemischer Mangel vorliegt, da nach den von der Antragsgegnerin im Bescheid benannten Erkenntnismitteln der französische Staat willens und grundsätzlich auch in der Lage ist, Obdachlosigkeit bei Asylsuchenden zu begegnen (vgl. Bescheid S. 14 f.; vgl. aktuell auch AIDA v. 5.5.2023, Country Report France, Update 2022, S. 64, S. 150 ff.). Das Gericht übersieht dabei nicht, dass insbesondere für Dublin-Rückkehrer auch praktische Hürden bestehen, Zugang zu einer Unterkunft oder Wohnung zu bekommen (AIDA, a.a.O., S. 64), einen systemischen Mangel stellt dies nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht dar, insbesondere wenn, wie hier, der Antragsteller im betreffenden Mitgliedstaat bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat (vgl. VG Köln, B.v. 24.5.2023 – 23 L 791/23.A – juris Rn. 29).
18
c) Individuelle in der Person des Antragstellers wurzelnde Umstände, welche die Antragsgegnerin zwingend zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO hätten veranlassen müssen (vgl. näher dazu BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 22 ff.), sind vom Antragsteller nicht dargelegt worden bzw. liegen nach Aktenlage auch nicht vor.
19
3. Gründe, dass die Abschiebung nicht i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden könnte, sind derzeit ebenso nicht ersichtlich, da weder zielstaatsbezogene noch inländische Abschiebungshindernisse vorliegen (vgl. diesbezüglich zur Prüfungskonzentration beim Bundesamt: BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11 f.). Die Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate begegnet nach summarischer Prüfung ebenso keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken (§ 114 Satz 1 VwGO).
20
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
21
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).