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AG München, Beschluss v. 21.07.2023 – 1500 IK 2064/22
Titel:

Berücksichtigung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens

Normenketten:
ZPO § 765a, § 850e Abs. 1 Nr. 1
EStG § 37
Leitsätze:
Im Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts festgesetzte Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens des Schuldners gemäß § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO als Abzug zu berücksichtigen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Im Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts festgesetzte Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens des Schuldners gemäß § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO als Abzug zu berücksichtigen. (Redaktioneller Leitsatz) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vollstreckungsschutz, pfändbares Einkommen, pfändbare Beträge, steuerliche Abzüge, Einkommensteuervorauszahlungen, Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht
Fundstellen:
ZInsO 2023, 2427
ZVI 2023, 377
LSK 2023, 23378
NZI 2024, 64
BeckRS 2023, 23378
FDInsR 2024, 2023_023378_1

Tenor

Dem Antrag des Schuldners vom 28.06.2023 auf Berücksichtigung der steuerrechtlichen Abzüge bei der Berechnung der Nettorenten wird stattgegeben.
Der Beschluss vom 12.10.2022, mit dem die Zusammenrechnung der Einkommen bei den Drittschuldnern zu 1) und 2) angeordnet wurde, wird insoweit wie folgt ergänzt:
Das für die Berechnung der pfändbaren Beträge maßgebliche und bereinigte monatliche Gesamteinkommen beträgt aktuell 1.891,61 EUR.
Hierin sind die monatlichen Steuerlasten i.H.v. derzeit 62,00 EUR berücksichtigt.

Gründe

1
Ein Antrag auf Berücksichtigung der Steuerlast i.H.v. 62,00 EUR wurde durch den Schuldnervertreter gestellt.
2
Vorliegend kommt der Vollstreckungsschutz nach § 4 InsO i.V.m. § 765 a ZPO in Betracht. Das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
3
Bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens nach Zusammenrechnung der Einkommen gem. Beschluss vom 12.10.2022 werden die Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch etwaige Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer in Abzug gebracht.
4
Gemäß § 850 e Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt für die Berechnung des pfändbaren Einkommens, dass die Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen sind. Dem Antrag des Schuldners auf Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge ist daher stattzugeben. Es sind bei der Berechnung der pfändbaren Beträge aufgrund des Vorauszahlungsbescheides des Finanzamtes aktuell monatlich steuerliche Abzüge in Höhe von 62,00 € € für die Berechnung zu berücksichtigen.
5
Auf die Stellungnahme der Verwalterin vom 14.07.2023 wird verwiesen.