Inhalt

LArbG München, Beschluss v. 02.08.2023 – 3 Ta 142/23
Titel:

Wert eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO

Normenketten:
DS-GVO Art. 15 Abs. 1, Abs. 3
GKG § 48 Abs. 2, § 52 Abs. 2
BGB § 241 Abs. 2
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
RVG § 23, § 33
Leitsätze:
1. Beim Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 GKG. (Rn. 15)
2. Vorbehaltlich der danach zu berücksichtigenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit 500,00 Euro zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, insbesondere nicht erkennbar ist, dass das Persönlichkeitsrecht des Auskunftsgläubigers in einer Weise berührt wäre, das über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. (Rn. 16 – 26)
3. Der Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist gleichfalls eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 GKG, der mangels wirtschaftlicher Identität mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-VGO gesondert mit 500,00 € festzusetzen ist. Der Antrag auf Einsicht in die Personalakte gem. § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2.GKG, die mit 500,00 Euro zu bewerten ist, soweit sich das Interesse des Arbeitnehmers darauf beschränkt, den Inhalt der Personalakte kennenzulernen. (Rn. 27 – 31)
4. Ein Antrag auf Übersendung der Kopie der Personalakte ist wegen wirtschaftlicher Identität mit einem Antrag nach Art. 15 Abs. 3 GS-DVO nicht gesondert zu bewerten, wenn er mit diesem in einer Klage geltend gemacht wird. (Rn. 38 und 39)
1. Für den Antrag auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft ist § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG und der dort bestimmte Wert von 5.000 € weder direkt noch analog anzuwenden (Anschluss an LAG Baden-Württemberg BeckRS 2020, 431 Rn. 16; entgegen LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2021, 6776; LAG Hessen BeckRS 2022, 32230; s. auch LAG Schleswig-Holstein BeckRS 2022, 28844; LAG Nürnberg BeckRS 2020, 11768; LAG Düsseldorf BeckRS 2019, 35902). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ebenso wenig ist eine analoge Anwendung des für verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden § 52 Abs. 2 GKG in Betracht zu ziehen, nach dem ein Streitwert mit 5.000 € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (Anschluss an OLG Köln BeckRS 2018, 1759 Rn. 3; s. auch OLG Köln BeckRS 2022, 19649). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wertfestsetzung, Auskunftsanpruch, Anspruch auf Kopie, Personalakte, Einsichtnahme, Streitwert, Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie, Einsicht in die Personalakte, nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, Hilfswert
Vorinstanz:
ArbG München, Beschluss vom 19.06.2023 – 5 Ca 507/23
Fundstellen:
BeckRS 2023, 23227
NZA-RR 2023, 670
LSK 2023, 23227

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 19.06.2023 – 5 Ca 507/23 – teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 20.309,35 € und für den Vergleich auf 25.309,35 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde gebührenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Parteien stritten nach Beendigung ihres knapp dreijährigen Arbeitsverhältnisses über die Zahlung von Urlaubsabgeltung und Bonus, Zeugnisberichtigung, Auskunft nach Art. 15 GS-GVO und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO), Einsichtnahme in die Personalakte und Übersendung einer vollständigen Kopie der Personalakte.
2
Das Verfahren endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich vom 27.03.2023, für dessen Inhalt auf Bl. 58 f. d. A. Bezug genommen wird. Nach dessen Ziff. 4 verzichtete der Kläger auf die von ihm geltend gemachten Einsicht in die Personalakte als auch auf die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. Des Weiteren einigten sich die Parteien darauf, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nicht zustehe.
3
Auf Antrag des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht München mit Beschluss vom 19.06.2023 den Gegenstandswert gem. § 33 RVG für das Verfahren auf 19.809,35 € und für den Vergleich auf 24.809,35 € festgesetzt. Dabei bewertete es den Auskunftsanspruch nach Art. 15 GS-GVO und das Einsichtsrecht in die Personalakte mit jeweils 500,00 €, die als nichtvermögensrechtliche Ansprüche nach § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG zu beurteilen seien. Die Anträge auf Fertigung von Kopien wurden nicht gesondert bewertet. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 20.06.2023 zugestellt.
4
Hiergegen legte der Klägervertreter am selben Tage Beschwerde ein und beantragte, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 28.809,35 € und für den Vergleich auf 33.809,35 festzusetzen. Aus der Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein – 2 Ta 63/22 –, des OLG Köln – 5 W 16/20 –, LSG Dresden – L 2 S V 2/19 – und verschiedener Amts- und Verwaltungsgerichte ergebe sich, dass der Gegenstandswert für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit 5.000 € festzusetzen sei, wenn keine besonderen weiteren Anhaltspunkte vorhanden seien. Da im Arbeitsverhältnis regelmäßig erhebliche personenbezogene Daten, insbesondere auch sensible Daten (z. B. Gesundheitsdaten) gespeichert würden, sei nicht ersichtlich, warum der nach § 23 Abs. 3 S. 2 2. HS RVG maßgebliche Hilfswert von 5.000 € herabgesetzt werde. Es seien erhebliche wirtschaftliche und ideelle Interessen des Klägers an den Auskünften gegeben, da zwischen den Parteien die Höhe des Bonus, die Anzahl der Urlaubstage und der Inhalt des Zeugnisses streitig gewesen seien. Der Anspruch auf Herausgabe der Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO stelle einen eigenen Anspruch dar, weshalb auch dieser Klageantrag mit mindestens 5.000 € zu bewerten sei. Gleiches gelte für den Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte aus § 83 BetrVG und Übersendung der Kopien der Personalakte; auch sie seien mit jeweils 5.000,00 € gem. § 23 Abs. 3 S. 2 2. HS RVG zu bewerten. Die Beschwerde wurde dem Kläger formlos übersandt, der hierzu keine Stellungnahme abgab.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.06.2023 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt. Sowohl bei dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als auch bei dem Anspruch auf Einsicht in die Personalakte handele es sich im Anschluss an die einschlägige landesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und nicht als schwierig zu beurteilenden Streitgegenstand. Es sei nicht Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO anderweitige Ansprüche nach gänzlich anderen Vorschriften zu begründen.
6
Der Klägervertreter hat hierauf mit Schriftsatz vom 29.06.2023 Stellung genommen. Das Arbeitsgericht setze sich weder mit der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung noch mit den weiteren wirtschaftlichen und ideellen Interessen des Klägers sowie dem Regelfall der Zugrundelegung des Hilfswerts auseinander. Auch sei es für den Arbeitgeber aufgrund der Vielzahl der gespeicherten Daten der Arbeitnehmer tatsächlich häufig sehr schwierig und aufwendig, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Sollte das Landesarbeitsgericht wider Erwarten von der beantragten Festsetzung abweichen wollen, bitte der Klägervertreter vor einer Entscheidung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nochmals um die Möglichkeit zur Stellungnahme.
7
Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts bis zum 28.07.2023 gegeben. Beide gaben keine Stellungnahme ab.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren richtet sich im Fall des Vergleichsabschlusses nach § 33 RVG. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 RVG, dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des in § 33 RVG geregelten Verfahrens der „Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren“ (vgl. LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – zur Veröffentlichung bestimmt).
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2. Die nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG. Der Beschwerdewert ist erreicht, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG.
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3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Gegenstandswerte für das Verfahren und für den Vergleich sind durch das Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt worden.
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a) Der Antrag auf Auskunft nach Art .15 Abs. 1 DS-GVO war im Rahmen der Wertfestsetzung für das Verfahren und den Vergleich – wie geschehen – mit 500,00 € zu berücksichtigen.
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aa) Rechtsgrundlage für die Bewertung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO ist § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG i. V. m. § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.3.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20 – Rn. 5; zustimmend HansJochem Mayer, ArbRAktuell 2021, 259).
14
Die Streitwertvorschriften des GKG sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG immer dann sinngemäß anzuwenden, wenn in einem Verfahren „an sich“ Kosten nach dem GKG erhoben werden, aber im Einzelfall keine Gerichtsgebühr anfällt (vgl. NK-ArbR/Müller, 2. Aufl. 2023, RVG § 23, Rn. 5 und 10). Dies ist vorliegend der Fall, weil nach der Vorbemerkung 8 zu Teil 8 „Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit“ der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (KVGKG) wegen Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich die erstinstanzlich angefallene Gebühr entfällt.
15
Dabei hat die Bewertung nach § 48 Abs. 2 GKG zu erfolgen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist nichtvermögensrechtlicher Natur (h. M. vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2019 – 4 Ta 413/19 – Rn. 4; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2020 – 5 Ta 123/19 – Rn. 13; LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.5.2020 – 2 Ta 76/20 – Rn. 12; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.3.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20 – Rn. 4). Der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-DVO dient dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 1 Abs. 1 und 2 DS-GVO) und sichert solchermaßen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio, 100. EL Januar 2023, GG Art. 2 Abs. 1 Rn. 173 f.). Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch, der auf den Schutz ideeller Interessen der betroffenen Person gerichtet ist, weist einen Vermögensbezug nicht auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.2020 – 6 C 10/19 – Rn. 21; siehe auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2019 – 4 Ta 413/19 – Rn. 4).
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bb) Nach § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen.
17
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG und der dort bestimmte Wert von 5.000,00 € vorliegend weder direkt noch analog anzuwenden. § 48 GKG verweist nicht auf § 23 Abs. 3 RVG. Auch gilt § 23 Abs. 3 RVG nach der Konzeption des § 23 RVG nur für Verfahren, in denen sich die Gebühren nicht nach dem Streitwert richten. Die Anwendung des § 23 Abs. 3 RVG in Verfahren, in denen sich die Gebühr nach dem Streitwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG) richtet, verstieße gegen den eindeutig erklärten gesetzlichen Willen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2020 – 5 Ta 123/19 Rn. 16). Zudem hat der Gesetzgeber für § 48 GKG ein (früher bestehendes) Bezugssystem „angesichts des unterschiedlichen Gewichts der einzelnen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten“ mit dem KostÄndG 1975 ausdrücklich aufgegeben (vgl. zitiert nach BeckOK KostR/Toussaint, 42. Ed. 1.7.2023, GKG § 48 Rn. 38). Es ergibt sich daher ein Bewertungsrahmen aus der Spanne zwischen dem Mindestwert des § 34 Abs. 1 S. 1 GKG (500 EUR) und dem nach § 48 Abs. 2 S. 2 GKG für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten geltenden Höchstwert (1 Mio. EUR), in dem der für den Einzelfall angemessene Betrag nach den Bewertungskriterien des § 48 Abs. 2 GKG gefunden werden muss (ebenso LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2020 – 5 Ta 123/19 – Rn. 16; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage 2023, GKG § 48 Rn. 16; a. A. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20 – Rn. 6 „in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG“; LAG Hessen Beschluss vom 11.01.2022 – 12 Ta 417/22 – Rn. 14; zum Streitstand über die Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG im Rahmen des § 48 Abs. 2 GKG vgl. BeckOK KostR/Toussaint, a.a.O., § 48 Rn. 40) .
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Ebenso wenig ist eine analoge Anwendung des für verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden § 52 Abs. 2 GKG in Betracht zu ziehen, nach dem ein Streitwert mit 5.000,00 € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (so Riem in Anmerkung zu OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2022 – 7 U 137/21 – ZD 2023, 41; a. A. etwa OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018 – 9 U 120/17 – Rn. 3). Es besteht im Hinblick auf die ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers zur Abschaffung eines Bezugsrahmens für nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten in Zivilsachen schon keine planwidrige Lücke in der Anwendung des § 48 Abs. 2 GKG, die zu schließen wäre. Auch der Hinweis, mit Inkrafttreten der DS-GVO am 25.05.2018 seien die vormals gegen die öffentliche Verwaltung (§ 19 BDSG a. F.) und gegen private Stellen (§ 34 BDSG a. F.) bestehenden Auskunftsansprüche in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vereint, so dass es nicht nachziehbar sei, wenn für Klagen, die auf derselben Anspruchsgrundlage beruhten, aufgrund der verschiedenen Rechtswege zu den Verwaltungsgerichten (§ 52 Abs. 2 GKG) und den Zivilgerichten (§ 48 Abs. 2 ZPO) unterschiedliche Streitwerte festgesetzt würden, vermag nicht zu überzeugen. Trotz der Einführung des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat der Gesetzgeber in Kenntnis der bewertungsrechtlichen Vorschriften eine Harmonisierung der Bewertungsregeln nicht unternommen. Im Übrigen dürfte es – wie nachfolgend ersichtlich – nicht an genügenden Anhaltspunkten für die Wertbemessung fehlen, die § 52 Abs. 2 GKG für die Festsetzung des Streitwertes mit 5.000,00 € voraussetzt.
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cc) Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 48 Abs. 2 GKG ist im vorliegenden Fall für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein Wert in Höhe von 500,00 € festzusetzen.
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(1) Die Bedeutung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist beim Kläger beschränkt auf das Interesse, sich der Datenverarbeitungsvorgänge (Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten) bewusst zu werden und sie auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Der Kläger hat in der Klageschrift keine Umstände dargelegt, die indizieren, dass sein Persönlichkeitsrecht in einer Weise betroffen sein könnte, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch zur Befriedigung eines allgemeinen Informationsinteresses hinausginge (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5.2.2018 – 9 U 120/17 – Rn. 3; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2019 – 4 Ta 413/19 – Rn. 5 und ihm folgend die unten dargestellte landesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Auch der Verzicht auf den Auskunftsanspruch in Ziff. 4 des Vergleichs spricht gegen ein besonderes und damit höher zu bewertendes Interesse des Klägers an der Auskunft (zur höheren Bestimmung des Streitwerts aufgrund des Verfahrensverlaufs einer Auskunftsklage siehe OLG B-Stadt, Beschluss vom 03.04.2006 – 17 W 1187/06 – Rn. 7).
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Soweit der Klägervertreter im Rahmen der Beschwerde erhebliche wirtschaftliche und ideelle Interessen des Klägers behauptet, steht dies im Widerspruch zur Klageschrift, die solche nicht nennen. Auch hat der Kläger schon aufgrund der ihm vorliegenden Informationen seine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Bonuszahlung und Zeugnisberichtigung zeitgleich mit dem Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht, so dass nicht ersichtlich ist, dass er hierfür auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch angewiesen war. Die angeblich vorliegenden gesundheitsbezogenen Daten sind pauschal behauptet worden und wären vom Auskunftsanspruch umfasst. Vor allem aber dient der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.2020 – 6 C 10/19 – Rn. 19 und Erwägungsgrund 63 DS-GVO) und deshalb seiner Natur nach nicht dazu, Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche zu begründen. Soweit die Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringt, die der Geltendmachung sonstiger arbeitsvertraglicher Ansprüche dienen, handelt es sich um einen bloß zufälligen Nebeneffekt, der nicht werterhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 – 20 W 10/18 – Rn. 5).
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Bei der Wertbemessung in arbeitsgerichtlichen Verfahren ist zudem zu berücksichtigten, dass der Betroffene das Auskunftsrecht nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers in angemessenen Abständen wahrgenommen können soll (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO). Ist ein Arbeitnehmer darauf angewiesen, sein Auskunftsrecht gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich durchzusetzen, könnte ihn eine höhere Wertfestsetzung davon abhalten, Klage vor den Arbeitsgerichten zu erheben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Kostenregelung in § 12a ArbGG, wonach der Arbeitnehmer auch bei Obsiegen in der 1. Instanz keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Arbeitgeber hätte. Ein hoher Wertansatz für den Auskunftsanspruch stände seiner gerichtlichen Durchsetzung und damit der Zielsetzung des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO entgegen.
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Wird bei der Bedeutung der Sache zudem der auf Seiten der Beklagte der zu tätigende Aufwand bei der Bemessung des Werts in angemessener Weise berücksichtigt, ergibt sich keine höhere Wertfestsetzung. Der Aufwand ist mit Blick auf die durchgängig vorhandene IT-Technik geringfügig (so LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.05.2020 – 2 Ta 76/20 – Rn. 15). Im Übrigen soll nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers in Fällen, in denen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet worden ist, der Verantwortliche – hier der Arbeitgeber – verlangen können, dass die betroffene Person – hier der Arbeitnehmer – präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht, bevor Auskunft erteilt wird (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Hierdurch lässt sich der Auskunftsanspruch und der damit verbundene Aufwand beschränken (vgl. im Einzelnen Lembke/Fischels: Datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Kopieanspruch im Fokus von Rechtsprechung und Praxis, NZA 2022, 513, 517). Des Weiteren war im vorliegenden Fall zu berücksichtigten, dass das Arbeitsverhältnis nur knapp drei Jahre Bestand hatte, so dass die Datenmenge noch überschaubar gewesen sein dürfte. Die gegenteiligen Behauptungen des Klägervertreters sind nicht substantiiert.
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(2) Der Umfang der Sache und damit der bei ordnungsgemäßer Bearbeitung verbundene Aufwand liegt für das Gericht im untersten Bereich. Die Begründung des Auskunftsanspruchs beschränkte sich in der Wiedergabe seiner außergerichtlichen Geltendmachung. Im Übrigen hatte die Beklagte die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO außergerichtlich im Grundsatz zugesagt; die Parteien stritten zuletzt lediglich über die Art der Erfüllung. Hätte das Verfahren nicht durch Vergleich geendet, hätte dem Klageantrag ohne Weiteres stattgegeben werden können.
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(3) Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien können für den Wert des Auskunftsanspruchs nach Art .15 Abs. 1 GS-DVO insoweit von Belang sein, als ein hoher Streitwert Arbeitnehmer davon abhalten könnte, ihr Auskunftsrecht nach Art.15 Abs. 1 GS-DVO gerichtlich geltend zu machen. Dieser Gesichtspunkt ist bereits in die Bewertung – siehe vorstehend – eingeflossen.
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(4) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände ist deshalb mit der überwiegenden Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte der Ansatz eines Streitwerts von 500,00 € veranlasst (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2019 – 4 Ta 413/19 –; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2020 – 5 Ta 123/19 –; LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.05.2020 – 2 Ta 76/20 –; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.3.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20 –; LAG Hessen Beschluss vom 11.1.2022 – 12 Ta 417/22 –; a. A. ohne Begründung LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.2022 – 2 Ta 63/22 –; eine Übersicht über die Streitwerte beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO gibt Leibold, ZD 2022, 18, 36).
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b) Der Antrag auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO) ist vorliegend mit 500,00 € zu bewerten.
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aa) Auch mit diesem Antrag liegt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor (a. A. LAG Hessen, Beschluss vom 11.11.2022 – 12 Ta 417/22 – Rn. 17). Unter nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten fallen Streitigkeiten über Ansprüche, die nicht auf Geld oder geldwerte Leistungen gehen, nicht in Ansprüche auf Geld umwandelbar sind und ihren Ursprung in Verhältnissen haben, denen kein Vermögenswert zukommt (vgl. GK-ArbGG, Stand Nov. 2020, § 12 ArbGG Rn. 298). Danach ist der Anspruch gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nichtvermögensrechtlicher Natur, weil er nicht der Wahrung wirtschaftlichen Belange dient, sondern den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ergänzt (vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 39 m.w.Nach.; Brink/Joos in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Auflage 2022, DS-GVO Art. 15, Rn. 10 m.w.Nach.).
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bb) Eine wirtschaftliche Identität mit dem Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO liegt nicht vor.
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Wirtschaftliche Identität von kumulativ gestellten Anträgen wird u.a. angenommen, wenn ein Anspruch auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist, so dass der Kläger mit ihnen letztlich jeweils nur dasselbe Ziel verfolgt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 5 Rn. 8). Hiervon ist bei dem Anspruch auf Auskunft (Art. 15 Abs. 1 DS-GVO) und dem Anspruch auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DS-VGO) nicht auszugehen. Der Sinn und Zweck der Kopie liegt gerade in der Rechtmä ßigkeitskontrolle der bestehenden Datenverarbeitungsvorgä nge (vgl. Erwägungsgrund 69 DS-GVO und Brink/Joos, a.a.O.). Die Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 DS-GVO stehen deshalb selbstständig nebeneinander (vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, a.a.O. mit Nachw. zur gegenteiligen Auffassung, die Datenkopie und Auskunft gleichsetzt in Rn. 39a). Auch das Bundesarbeitsgericht sieht beide als getrennte Ansprüche an, wobei dem Auskunftsanspruch ein „Vorrang“ gegenüber dem Kopieanspruch zukomme (vgl. BAG Urteil vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 – dort insbesondere Rn. 26) .
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cc) Nach dem damit maßgeblichen § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert für die Kopie der personenbezogenen Daten im vorliegenden Fall mit 500,00 € festzusetzen. Dies trägt dem Umfang und der Bedeutung der Sache, die den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO flankiert und mangels Begründung in der Klageschrift keinen besonderen Auswand für das Gericht bedeutete, Rechnung. Darüber hinaus ist dieser Wert unter Berücksichtigung des mit dem Begehren verbundenen Aufwandes für die in Anspruch genommene Partei angesetzt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21 – Rn. 62; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18 – Rn. 93: ohne Begründung 3.000,00 €; a. A. LAG Hessen, Beschluss vom 11.11.2022 – 12 Ta 417/22 – Rn. 17, das den Wert entsprechend dem Herausgabeanspruch von Arbeitspapieren mit 10% Monatsvergütung festsetzt).
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c) Der Antrag auf Einsicht in die Personalakte ist vorliegend mit 500,00 € zu bewerten.
33
aa) Der Antrag auf Einsicht in Personalakten ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.02.1980 – 2 U 75/79 – zit. nach JurBüro 1980, 578; ArbG Bayreuth, Urteil vom 13.06.2019 – 5 Ca 666/18 -¸ Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage 2023, GKG § 48 Rn. 16). Bei einem beendeten Arbeitsverhältnis, wie es hier vorliegt, leitet sich das Einsichtsrecht aus § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ab (vgl. BAG, Urteil vom 16.11.2010 – 9 AZR 573/09 – R. 34 ff.) und hat damit seinen Ursprung in einem Verhältnis, dem kein Vermögenswert zukommt. Die Parallele zum Abmahnungsrechtstreit (so GK-ArbGG/Schleusener, Stand Nov. 2020, § 12 ArbGG Rn. 299), der vermögensrechtlicher Natur ist, trägt nicht, weil die Abmahnung auch der Vorbereitung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dient und deshalb vermögenswerte Rechtspositionen des Betroffenen beeinträchtigt (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.1982 – 5 AZR 347/80 – unter 1. b) der Gründe).
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bb) Soweit es danach für die Bewertung des Einsichtsrechts nach § 48 Abs. 2 GKG auf die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ankommt, beschränkt sich die Bedeutung für den Kläger darin, den Inhalt seiner Personalakte kennenzulernen. In der Klageschrift hat er ein besonderes Interesse nicht dargelegt, sondern sich auf die Darlegung der diesbezüglichen erfolglosen außergerichtlichen Korrespondenz beschränkt. Auch in dieser ist ein besonderer Grund wie etwa eine (anstehende) Rechtsbeeinträchtigung durch Weitergabe von Informationen aus dem Inhalt der Personalakte oder die Vorbereitung der Durchsetzung irgendwelcher konkreter Ansprüche nicht genannt; die im hiesigen Klageverfahren weiter geltend gemachten Ansprüche werden dort beziffert und dargelegt. Der Kläger hat dafür etwaige Informationen aus der Personalakte nicht benötigt. Im gerichtlichen Vergleich hat er auf das Einsichtsrecht verzichtet. Auf Seiten der Beklagten bestand kein Interesse, die beantragte gerichtliche Entscheidung abzuwehren. Sie war grundsätzlich bereit, dem Kläger eine Kopie der Personalakte zuzusenden; lediglich über die Zugangsart bestand Streit, der noch nicht einmal in eine Klageerwiderung einmündete. Ihr Aufwand zur Erfüllung des Anspruchs ist gering, weil sie dem Kläger die Personalakte zur Einsicht nur zur Verfügung stellen musste.
35
Der Umfang für das Gericht wäre im Falle einer Entscheidung angesichts des äußerst spärlichen bzw. fehlenden Vortrags der Parteien und der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sehr gering.
36
Im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerade auf Seiten des Arbeitnehmers ist eine höhere Wertfestsetzung nicht veranlasst.
37
Die Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt die Festsetzung von 500,00 €.
38
d) Der Antrag auf Übersendung vollständiger Kopien der Personalakte durch die Beklagten ist vorliegend nicht werterhöhend zu bewerten. Es liegt eine wirtschaftliche Identität mit dem Antrag auf Zurverfügungstellung der Kopie der personenbezogenen Daten aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO vor.
39
Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Übersendung vollständiger Kopien der Personalakte durch die Beklagten verlangt der Kläger dasselbe wie ihm mit dem Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten nach Art. 15. Abs. 3 DS-GVO vermittelt ist (vgl. auch ArbG Bayreuth, Urteil vom 13.06.2019 – 5 Ca 666/18 – Rn. 133). Denn unter Personalakte ist eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen zu verstehen, die persönliche und arbeitsrechtlich relevante Verhältnisse eines Arbeitnehmers betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAG, Urteil vom 19.07. 2012 – 2 AZR 782/11 – Rn. 18). Sie ist dem Betroffenen als Teil seines Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO als Kopie zu überlassen (vgl. Franzen, Das Verhältnis des Auskunftsanspruchs nach DS-GVO zu personalaktenrechtlichen Einsichtsrechten nach dem BetrVG, NZA 2020, 1593, 1594).
40
e) Entsprechend den vorstehenden Bewertungen der einzelnen Anträge waren die Gegenstandswerte für das Verfahren und für den Vergleich um den Wert des Antrags auf Kopien nach Art .15 Abs. 3 DS-GVO, den das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt hat, zu erhöhen.
41
f) Dem Klägervertreter war vor diesem Beschluss nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Bereits erstinstanzlich waren die einschlägigen Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte genannt worden, denen das hiesige Gericht folgt. Eine Festsetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist nicht vorgenommen worden; im Gegenteil ist der Beschwerde teilweise stattgegeben worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2016 – 1 BvR 1586/15 –).
III.
42
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Kosten nicht erstattet werden, § 33 Abs. 9 RVG. Aufgrund der überwiegenden Zurückweisung der Beschwerde hat der Klägervertreter die angefallene Gebühr, Nr. 8614 KV GKG, zu tragen.
IV.
43
Diese Entscheidung, die gem. § 78 S. 3 ArbGG durch die Vorsitzende der Beschwerdekammer allein ergeht, ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO BAG, Beschluss vom 17.03.2003 – 2 AZB 21/02 –).