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OLG München, Hinweisbeschluss v. 25.07.2023 – 34 U 320/23 e
Titel:

Kein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Dieselfall wegen Software-Updates im Hinblick auf Übereinstimmungserklärung

Normenketten:
BGB § 823 Abs. 2
EG-EGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
Fahrzeugemissionen-VO Art. 5
Leitsatz:
Dem Käufer, dessen Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, kann zwar grundsätzlich ein Anspruch auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen. Diese Haftung knüpft jedoch an die Übereinstimmungsbescheinigung iSv § 6 Abs. 1 EG-FGV an, die aber dem Fahrzeughersteller und nicht dem Motorenhersteller obliegt. Bei einem Software-Update kommt es zudem nicht zur Ausstellung einer neuen Übereinstimmungsbescheinigung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, Schutzgesetz, Kfz-Motorenhersteller, Dieselskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, Differenzschaden, Typengenehmigung, Übereinstimmungserklärung, Software-Update
Vorinstanz:
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2022 – 53 O 1450/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 22918

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt weiterhin, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16.12.2022, Az. 53 O 1450/22, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.8.2023.

Entscheidungsgründe

1
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 12.4.2023 mitgeteilt, dass er beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Anlässlich der neuesten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
2
1. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Normen des europäischen Abgasrechts vom Hersteller die Rückabwicklung des mit dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrags verlangen (BGH BeckRS 2023, 15117 Rn. 23). Auch deshalb kann die Klage, soweit sie auf diese Anspruchsgrundlage gestützt wird, jedenfalls in ihrer bisherigen Fassung und somit auch die Berufung keinen Erfolg haben.
3
2. Dem Käufer, dessen Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, kann zwar stattdessen grundsätzlich ein Anspruch auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen (BGH BeckRS 2023, 15117). Diese Haftung knüpft jedoch an die Übereinstimmungsbescheinigung i.S. von § 6 Abs. 1 EG-FGV an. Abgesehen davon, dass deren Ausstellung gemäß Art. 3 Nr. 36 RL 2007/46/EG dem Fahrzeughersteller und nicht dem Motorenhersteller – somit vorliegend nicht der Beklagten – oblag (BGH Urt. v. 10.7.2023, VIa ZR 1119/22), kommt es indes bei einem Software-Update nicht einmal zur Ausstellung einer neuen Übereinstimmungsbescheinigung. Unabhängig von der bereits im Beschluss vom 12.4.2023 erörterten Frage der Fahrlässigkeit bestünde also schon in Ermangelung eines Anknüpfungspunkts für die Haftung der Beklagten auch ein Anspruch auf den Differenzschaden – selbst nach einer entsprechenden Umstellung des Klagebegehrens – nicht.
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Dem Kläger wird daher nochmals die Rücknahme der Berufung anheimgestellt.