Titel:
Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung der Wahl des örtlich zuständigen Gerichts im Mahnbescheidsantrag bei Klageerweiterung in der Anspruchsbegründung
Normenketten:
ZPO § 12, § 17, § 29, § 35, § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 39, § 260, § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 264 Nr. 2, § 281, § 506 Abs. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 5, § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 696 Abs. 1 S. 1
VVG § 215
Leitsätze:
Wählt der Kläger im Mahnbescheidsantrag ein örtlich zuständiges Gericht, ist die Wahl des Gerichtsstands mit Zustellung des Mahnbescheids verbindlich. Nimmt der Kläger in der Anspruchsbegründung eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO vor, erstreckt sich die Bindungswirkung der Wahl der örtlichen Zuständigkeit auch auf die in der Anspruchsbegründung erweiterten Klageanträge. (Rn. 30)
Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt dann in Betracht, wenn erst nach dem gem. § 690 Abs. 1 Nr. 5, § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt ein Wahlrecht entstanden ist oder wenn zwar bereits ein Wahlrecht bestand, die Klagepartei von den das Wahlrecht begründenden Tatsachen zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht vorwerfbar, dh nicht auf mangelhafter Prozessvorbereitung beruhend, keine Kenntnis hatte (Bestätigung von BayObLG BeckRS 2023, 17767 Rn. 38; BeckRS 2023, 131 Rn. 23; jeweils mwN). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, Mahnbescheidsantrag, örtliche Zuständigkeit, Wahlrecht, Verweisung, Bindungswirkung, Klageerweiterung, Anspruchsbegründung, perpetuatio fori
Fundstelle:
BeckRS 2023, 22583
Tenor
(Örtlich) zuständig ist das Landgericht Coburg.
Gründe
1
Der im Bezirk des Landgerichts Berlin wohnhafte Kläger hat bei der Beklagten mit Sitz im Landgerichtsbezirk Coburg eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten jeweils zum 1. März 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 ausgesprochenen Beitragserhöhungen seien unwirksam. Es fehle jeweils an den materiellen Erhöhungsvoraussetzungen und an der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG. Ferner genügten die jeweiligen Mitteilungsschreiben nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Der Kläger habe daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beitragserhöhungen unwirksam seien. Außerdem könne er nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und nach § 280 Abs. 1 BGB die Rückzahlung zuviel entrichteter Versicherungsprämien fordern. Die Beklagte sei zur Herausgabe der mit den zuviel gezahlten Prämien gezogenen Nutzungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
2
Der Kläger hat zunächst beim Amtsgericht Wedding den Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung „Versicherungsprämie/-Beitrag – Versicherungsvertrag … vom 01.03.15 bis 01.08.19“ in Höhe von 3.621,18 € sowie über Zinsen und Rechtsanwaltskosten hieraus beantragt und als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden solle, das Amtsgericht Coburg benannt. Der Mahnbescheid ist antragsgemäß erlassen und am 10. August 2019 der Beklagten zugestellt worden. Nach Eingang des Gesamtwiderspruchs der Beklagten hat das Amtsgericht Wedding das Verfahren an das Amtsgericht Coburg abgegeben.
3
In seiner Anspruchsbegründung hat der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
im Tarif E1000 die Erhöhung zum 1. März 2015 um 21,24 €, zum 1. März 2016 um 15,34 €, zum 1. März 2017 um 34,97 €, zum 1. März 2018 um 39,63 € und zum 1. März 2019 um 11,25 €,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.866,04 € nebst Zinsen … zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 27. Juni 2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. Juni 2019 zu verzinsen hat,
4. die Beklagte zu verteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i. H. v. 721,02 € freizustellen.
4
Des Weiteren hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit an das „zuständige Landgericht Berlin“ zu verweisen. Das Landgericht Berlin sei nach § 215 VVG zuständig, da der Kläger dort seinen Wohnsitz habe.
5
Das Amtsgericht Coburg hat mit Verfügung vom 22. November 2019 ausgeführt, dem Verweisungsantrag des Klägers an das „sachlich und örtlich zuständige Landgericht Berlin“ sei nach derzeitiger Aktenlage stattzugeben. Die Anspruchsbegründungsschrift ist der Beklagten am 26. November 2019 zugestellt worden. Die Beklagte hat einer Verweisung an das Landgericht Berlin widersprochen. Das Amtsgericht Coburg sei örtlich zuständig, allenfalls komme bei einem Streitwert über 5.000,00 € eine Zuständigkeit des Landgerichts Coburg in Betracht. Der Kläger habe sein Wahlrecht durch die Angabe im Mahnbescheidsantrag und die anschließende Zustellung des Mahnbescheids bereits verbindlich und unwiderruflich ausgeübt. Tatsächlich bestehe auch eine sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts. Der Feststellungsantrag Ziffer 1 habe keinen eigenen Wert, da er sich auf die vom Klageantrag Ziffer 2 umfassten Beitragserhöhungen beziehe. Im Übrigen verzichte die Beklagte auf die Rüge der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Coburg.
6
Das Amtsgericht Coburg hat sich mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert sei aufgrund der Klageerweiterung auf insgesamt 9.008,10 € festzusetzen. Der Wert des Feststellungsantrags Ziffer 1 sei mit dem 3,5-fachen des Jahreserhöhungsbetrags, insgesamt mit 5.142,06 € zu bemessen. Der Antrag habe einen eigenen Wert, da der Kläger auch die Feststellung begehre, dass über den Oktober 2019 hinaus für die Zukunft die Beitragserhöhungen der letzten Jahre keinen Bestand hätten. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ergebe sich keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Coburg. Sowohl aus § 215 VVG als auch aus § 29 ZPO folge eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Das Gericht sei gemäß § 696 Abs. 5 ZPO nicht an die Abgabe durch das Mahngericht gebunden.
7
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 7. Januar 2020 beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Sie ist zudem der Ansicht, das Landgericht Berlin sei unzuständig, der Rechtsstreit hätte allenfalls an das Landgericht Coburg verwiesen werden können.
8
Nach Erhöhung des Zahlungsantrags Ziffer 2 um weitere 244,86 € durch den Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2023 das Landgericht Berlin die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht möglicherweise unzuständig sei, da der Kläger in seinem Mahnbescheidsantrag das Wahlrecht in örtlicher Hinsicht wirksam ausgeübt haben und der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Coburg insoweit willkürlich sein könnte. Anträge haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. In den folgenden Schriftsätzen haben die Beklagte nochmals die Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin betont und der Kläger hilfsweise Verweisung an das Landgericht Coburg beantragt.
9
Mit Beschluss vom 20. Februar 2023 hat das Landgericht Berlin sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Coburg verwiesen. Der Kläger habe sein Wahlrecht zur örtlichen Zuständigkeit schon im Mahnverfahren ausgeübt. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Coburg sei in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit willkürlich und daher nicht bindend. Der Beschluss lasse das bereits ausgeübte Zuständigkeitswahlrecht nach § 35 ZPO unberücksichtigt und beschäftige sich mit keinem Wort mit dem Schriftsatz der Beklagten, die ebenfalls auf das bereits ausgeübte Wahlrecht des Klägers abstelle.
10
Das Landgericht Coburg hat sich mit Beschluss vom 23. März 2023 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Das Landgericht Berlin sei an die Verweisung durch das Amtsgericht Coburg bezüglich der sachlichen und der örtlichen Zuständigkeit gebunden. Dass das Amtsgericht nicht auf § 35 ZPO eingehe, sei unschädlich. Infolge der zuständigkeitsrelevanten Klageerweiterung könne der Kläger zwischen dem Landgericht Berlin und dem Landgericht Coburg wählen. Die Wahl im Mahnbescheidsantrag entfalte keine Bindungswirkung mehr, weil das Amtsgericht Coburg nach der Anspruchsbegründung durch den Kläger sachlich nicht mehr zuständig gewesen sei. In einem solchen Fall entstehe das Wahlrecht neu. § 506 Abs. 1 ZPO sehe dementsprechend auch eine „Diagonalverweisung“, also eine Verweisung an ein anderes Gericht als das im Instanzenzug übergeordnete vor. Erst durch die Klageerweiterung habe der Kläger die Wahl zwischen dem Landgericht Coburg und dem Landgericht Berlin erhalten.
11
Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren hat die Beklagte auf ihre bisherigen Ausführungen zur Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin verwiesen. Der Kläger hat sich den Ausführungen des Landgerichts Coburg angeschlossen.
12
Auf die zulässige Vorlage ist auszusprechen, dass das Landgericht Coburg örtlich zuständig ist. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Coburg vom 11. Dezember 2019 entfaltet in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit keine Bindungswirkung. Auf eine etwaige Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2023 kommt es aufgrund der ohnehin gegebenen Zuständigkeit des Landgerichts Coburg nicht an.
13
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
14
a) Das Landgericht Berlin hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 20. Februar 2023 für örtlich unzuständig erklärt, das Landgericht Coburg durch zuständigkeitsverneinenden Beschluss vom 23. März 2023. Die jeweils beiden Parteien mitgeteilte und ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 11; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 82/22, NJW-RR 2022, 1605 Rn. 20).
15
b) Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Landgerichte zu den Zuständigkeitsbereichen unterschiedlicher Oberlandesgerichte (Oberlandesgericht Bamberg einerseits, Kammergericht andererseits) gehören und das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht, das Amtsgericht Coburg, in Bayern liegt. Das Amtsgericht Coburg ist an dem aktuell bestehenden Zuständigkeitskonflikt, der das Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nötig macht, noch beteiligt. Dieses Gericht hat sich für unzuständig erklärt und eine Verweisung an das aus seiner Sicht (sachlich und) örtlich zuständige Landgericht Berlin ausgesprochen. Das Landgericht Berlin hat diese Zuweisung in örtlicher Hinsicht nicht als bindend hingenommen, was den Zuständigkeitskonflikt zwischen ihm und dem Amtsgericht Coburg beendet hätte (vgl. hierzu OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Oktober 2013, 1 W 42/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 28. Oktober 2003, 1 W 67/03, juris Rn. 8), sondern sich seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Coburg weiterverwiesen. Bei der Entscheidung des Zuständigkeitskonflikts sind die eingetretenen verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen zu prüfen, weshalb auch der erste Verweisungsbeschluss (des Amtsgerichts Coburg) in den Blick zu nehmen ist.
16
2. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Coburg vom 11. Dezember 2019 an das Landgericht Berlin entfaltet in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit ausnahmsweise keine Bindungswirkung.
17
a) Zwar hat der Gesetzgeber in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO (gegebenenfalls in Verbindung mit § 506 Abs. 2 ZPO) die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss – hier bezüglich der örtlichen Zuständigkeit das Landgericht Berlin aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Coburg vom 11. Dezember 2019 – verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BayObLG, Beschl. v. 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 16; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 17).
18
Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; BayObLG, Beschl. 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 17; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18). Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 17; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18).
19
Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 17; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18). Eine Verweisung ist aber nicht stets als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht sich mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst hat, etwa weil es die Vorschrift übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat. Denn für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 17; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18). Solche liegen etwa vor, wenn sich eine Befassung mit dem Gerichtsstand nach den Umständen, insbesondere dem Parteivortrag dazu, derart aufdrängt, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 und 15; BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 17; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18).
20
Ein Verweisungsbeschluss kann unter anderem als willkürlich anzusehen sein, wenn weder aus seiner Begründung noch sonst aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage die Verweisung erfolgt ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 17 m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2018, 11 SV 109/18, juris Rn. 18 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2009, 8 AR 32/08, NJW-RR 2009, 482 [juris Rn. 10]; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 281 Rn. 10 und 17).
21
b) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 11. Dezember 2019 betreffend die örtliche Zuständigkeit objektiv willkürlich und damit nicht bindend.
22
Die Begründung des Amtsgerichts Coburg beschränkt sich auf die Feststellung, es sei örtlich unzuständig. Sowohl aus § 215 VVG als auch aus § 29 ZPO ergebe sich eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Die behauptete und für einen Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 1 ZPO notwendige (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 28) eigene örtliche Unzuständigkeit wird jedoch mit keinem Wort begründet. Ohne derartige Ausführungen ist nicht annähernd zu erkennen, ob das Amtsgericht §§ 12, 17 ZPO übersehen hat, ob es – unzutreffend – § 215 VVG und / oder § 29 ZPO für ausschließliche Gerichtsstände gehalten hat oder ob es die örtliche Unzuständigkeit daraus abgeleitet hat, dass der Kläger ein vermeintlich noch bestehendes oder wieder aufgelebtes Wahlrecht nach § 35 ZPO bindend zugunsten des Landgerichts Berlin ausgeübt hätte. Auf § 35 ZPO geht das Amtsgericht weder ausdrücklich noch konkludent ein, obwohl die Beklagte schon im Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 ausführlich und unter Zitat von Literaturstellen zur Ausübung des Wahlrechts durch den Kläger und zu der sich daraus ergebenden Bindungswirkung mit Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte ausgeführt hat (vgl. zur grundsätzlichen Notwendigkeit von Ausführungen zu § 35 ZPO BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 28; Beschluss vom 18. Januar 2002, 1Z AR 3/02, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2012, I-32 SA 3/12, juris Rn. 17). So ist auch nicht ersichtlich, ob das Amtsgericht sich bewusst war, dass jedenfalls für den schon im Mahnbescheid enthaltenen Zahlungsanspruch das Wahlrecht (zugunsten Coburg) bereits ausgeübt wurde, was möglicherweise eine Differenzierung oder einen Ausschluss bezüglich der Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO im Hinblick auf die Klageerweiterung gebieten könnte. Völlig unklar bleibt ferner, ob das Amtsgericht eventuell angenommen hat, mit Eröffnung der Verweisungsmöglichkeit in sachlicher Hinsicht sei auch das Wahlrecht in örtlicher Hinsicht wieder ausübbar. Der bloße Hinweis des Amtsgerichts, es sei gemäß § 696 Abs. 5 ZPO nicht an die Abgabe vom Mahngericht gebunden, ist unergiebig. Zwar wird das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird, durch diese Abgabe nicht in gleicher Weise wie durch eine Verweisung wegen fehlender Zuständigkeit nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gebunden (vgl. § 696 Abs. 5 ZPO), es hat vielmehr seine Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften zu prüfen. Eine Verweisung ist ihm danach jedoch nur im Fall seiner Unzuständigkeit eröffnet; ist es zumindest auch für die Entscheidung zuständig, scheidet eine Verweisung aus (BGH, Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 10]). Letztlich bleibt völlig unklar, auf welcher Grundlage das Amtsgericht von einer örtlichen Unzuständigkeit sowohl für die im Mahnbescheid enthaltenen Zahlungsanträge als auch für die Klageerweiterung in der Anspruchsbegründung ausgegangen ist. Aufschlüsse darüber finden sich auch nicht im sonstigen Akteninhalt. Insbesondere hat der Kläger seinen Verweisungsantrag nur damit begründet, das Landgericht Berlin sei nach § 215 VVG zuständig. Ausführungen dazu, weshalb das Amtsgericht Coburg örtlich unzuständig sei, finden sich vor dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts nicht. Unter Zugrundelegung der vom Amtsgericht gegebenen Begründung nebst sonstiger Aktenlage ist daher nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die (Gesamt-)Verweisung an das Landgericht Berlin erfolgt ist.
23
3. Örtlich zuständig ist das Landgericht Coburg. Dahingestellt bleiben kann daher, ob der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2023 Bindungswirkung entfalten könnte.
24
a) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Coburg ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO.
25
b) Zwar bestand bezüglich sämtlicher Klageanträge ein besonderer, aber nicht ausschließlicher Gerichtsstand auch beim Landgericht Berlin jedenfalls aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Der Begriff Klagen „aus dem Versicherungsvertrag“ ist weit auszulegen. Er umfasst alle Ansprüche, bei denen das Bestehen, Nichtbestehen oder Nichtmehrbestehen eines Versicherungsverhältnisses auch nur die Rolle einer klagebegründenden Behauptung spielt. Die Norm erstreckt sich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags, auch soweit es um gesetzliche Schuldverhältnisse, wie deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche geht, sofern diese im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag stehen (BGH, Urt. v. 8. März 2017, IV ZR 435/15, BGHZ 214, 160 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 26. Mai 2023, 101 AR 157/22, juris Rn. 57; Beschluss vom 20. Juli 2022, 102 AR 56/22, juris Rn. 36; Staudinger/Ruks in BeckOK VVG, 19. Ed. Stand 1. Mai 2023, § 215 Rn. 27). Davon sind sämtliche Klageanträge aus der Anspruchsbegründung umfasst. Allerdings ergibt sich aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG ein besonderer, aber gerade kein ausschließlicher Gerichtsstand, wie aus dem Wort „auch“ in Satz 1 und aus § 215 Abs. 1 Satz 2 VVG folgt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. Mai 2023, 101 AR 157/22, juris Rn. 56). Nach Satz 2 ist das Gericht für „Klagen gegen den Versicherungsnehmer“ ausschließlich zuständig. Eine solche liegt hier gerade nicht vor.
26
Ob sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin auch aus § 29 ZPO ableiten ließe, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls begründet dieser ebenfalls keinen ausschließlichen Gerichtsstand.
27
c) Gemäß § 35 ZPO hat der Kläger unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl. Ausgeübt wird die Wahl durch Bezeichnung des gewählten Gerichts in der Klageschrift und Einreichung bei diesem (Toussaint in BeckOK ZPO, 49. Ed. Stand 1. Juli 2023, § 35 Rn. 5; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 35 Rn. 2) bzw. im Fall eines Mahnverfahrens durch die in den Mahnantrag aufzunehmende Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist (BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 44; Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23).
28
aa) Bezüglich des Antrags auf Prämienrückzahlung in Höhe von 3.621,18 € sowie der geltend gemachten Zinsforderung in Höhe von 45,59 € und der Rechtsanwaltskosten von 323,68 € hat der Kläger im Mahnantrag das Amtsgericht Coburg als das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht bezeichnet und damit eine Wahl zugunsten des Gerichtsstands Coburg getroffen. Mit Zustellung des entsprechend ausgefertigten Mahnbescheids an die Beklagte am 10. August 2019 wurde diese Wahl verbindlich und unwiderruflich (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993, X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273 [juris Rn. 2]; BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 45; Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23). Beantragt der Kläger die Durchführung des streitigen Verfahrens, gibt das Mahngericht das Verfahren nach Widerspruch von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnet worden ist. Die Abgabe an ein anderes Gericht ist nur dann möglich, wenn die Parteien dies übereinstimmend verlangen, § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO, was hier nicht der Fall war. Ein tatsächlich bestehendes Wahlrecht ist zu diesem Zeitpunkt – vorbehaltlich eines, hier nicht vorliegenden, abweichenden Antrags der Parteien – bereits ausgeübt und erloschen und kann nicht mehr durch Abgabe- oder Verweisungsantrag ausgeübt werden (BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 45; Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23).
29
Dass eine fehlerbehaftete Wahl nach § 35 ZPO unwirksam sein kann (vgl. dazu z. B. Schultzky in Zöller, ZPO, § 35 Rn. 3), ändert daran vorliegend nichts, denn das Amtsgericht Coburg war zum Zeitpunkt der Wahl örtlich und sachlich zuständig und die Wahl demnach nicht fehlerbehaftet. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt zwar auch dann in Betracht, wenn erst nach dem gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5, § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt ein Wahlrecht entstanden ist oder wenn zwar bereits ein Wahlrecht bestand, die Klagepartei von den das Wahlrecht begründenden Tatsachen zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht vorwerfbar, d. h. nicht auf mangelhafter Prozessvorbereitung beruhend, keine Kenntnis hatte (BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 46; Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23 m. w. N.). Das war hier jedoch nicht der Fall. Das Wahlrecht zwischen den beiden Gerichtsständen nach § 215 VVG am Wohnsitz des Klägers und nach §§ 12, 17 ZPO am Sitz der Beklagten bestand schon bei Einreichung des Mahnbescheidsantrags durch den Kläger und war für diesen auch ohne Weiteres erkennbar.
30
Der Umstand, dass sich durch die nachträgliche Klageerweiterung die sachliche Zuständigkeit geändert hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Bindungswirkung der einmal getroffenen wirksamen Wahl des Gerichtsstands Coburg für die Klageanträge, die bereits Gegenstand des Mahnbescheidsantrags waren, entfällt. Denn durch die Angabe des für das Streitverfahren zuständigen Gerichts in dem Mahnbescheidsantrag macht der Kläger von seinem Wahlrecht gemäß § 35 ZPO hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit Gebrauch. Ändert sich später die sachliche Zuständigkeit durch eine Erweiterung der Klage, wird die einmal begründete örtliche Zuständigkeit hierdurch nicht berührt (BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 47; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Januar 2012, 2 AR 27/11, juris Rn. 5 f.; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 35 Rn. 26).
31
Dass der Kläger später in der Anspruchsbegründung insgesamt das Landgericht Berlin gewählt hat (vgl. dazu noch unten), bleibt in Bezug auf die im Mahnbescheid enthaltenen Zahlungsansprüche schon deshalb ohne Wirkung, weil insoweit die frühere Wahl Coburgs bereits bindend geworden war.
32
bb) Bezüglich der mit der Klageerweiterung in der Anspruchsbegründung geltend gemachten Ansprüche konnte der Kläger das Wahlrecht nach § 35 ZPO ebenfalls nicht mehr ausüben, da es sich insoweit lediglich um eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO handelte.
33
(1) Im Fall einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO ist die örtliche Zuständigkeit für jeden der Streitgegenstände gesondert zu prüfen (BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/ 23 e, juris Rn. 21; Beschluss vom 24. Juni 2021, 101 AR 64/21, juris Rn. 44; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 29 Rn. 22). Auch das Wahlrecht bezüglich erst nachträglich gerichtlich geltend gemachter, vom Mahnbescheidsantrag nicht umfasster Streitgegenstände wird nicht bereits durch die Zustellung des Mahnbescheids verbraucht (BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 50; Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 154/20, juris Rn. 35; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. April 2006, 15 AR 6/06, juris Rn. 15).
34
(2) Indessen gilt dies nicht, wenn es sich bei den im Wege der Anspruchsbegründung erweiterten oder ergänzten Klageanträgen nur um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Wird ohne Änderung des Klagegrundes, also des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts (Bacher in BeckOK ZPO, § 264 Rn. 2), lediglich der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt, ist dies nicht als Klageänderung anzusehen. Dementsprechend ist im Anwendungsbereich des § 264 ZPO die örtliche Zuständigkeit auch nicht neu zu prüfen, sondern bleibt nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erhalten (BGH, Urt. v. 26. April 2001, IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477 juris Rn. 11 f. zu § 264 Nr. 3 ZPO; Greger in Zöller, ZPO, § 264 Rn. 4; Bacher in BeckOK ZPO, § 261 Rn. 21; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 261 Rn. 43 [zu § 264 Nr. 3 ZPO]; a. A. Anders in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 261 Rn. 24; offengelassen von OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2021, 2 AR 17/21, BeckRS 2021, 23979 Rn. 28). In einem derartigen Fall bleibt damit die für den konkreten Streitgegenstand im Mahnverfahren bereits bindend getroffene Wahl des Gerichtsstands in gleicher Weise verbindlich wie im Fall einer nachträglichen Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO ohne vorausgegangenes Mahnverfahren.
35
Ein solcher Fall liegt hier vor. Von § 264 Nr. 2 ZPO erfasst sind sowohl quantitative als auch qualitative Erweiterungen ohne Änderung des Klagegrundes, etwa wenn der Kläger statt eines Teilbetrags den gesamten geschuldeten Betrag verlangt, wenn er neben der Leistung für die Vergangenheit noch die Feststellung der Leistungspflicht für die Zukunft fordert oder von der Feststellungszur Leistungsklage übergeht. Die Erweiterung kann auch so erfolgen, dass der Art nach andere Ansprüche unter Beibehaltung desselben Klagegrunds hinzugefügt werden wie Ansprüche auf Früchte, Zinsen oder Rechnungslegung (Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, § 264 Rn. 13 f.; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, § 264 Rn. 3). In seiner Anspruchsbegründung hat der Kläger den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, die von ihm behauptete Unwirksamkeit der von der Beklagten geforderten Beitragserhöhungen seit dem 1. März 2015, unverändert gelassen. Dieser Lebenssachverhalt liegt nicht nur dem geltend gemachten und in der Anspruchsbegründung erhöhten Antrag auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Beiträge seit dem 1. März 2015 zugrunde, sondern auch dem (neuen) Antrag auf Feststellung, dass die Erhöhungen seit dem 1. März 2015 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. Eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags hat der Kläger bereits im Mahnbescheid begehrt. Soweit der Kläger anstelle der Zahlung der Rechtsanwaltskosten nunmehr die Freistellung von eben diesen verlangt, handelt es sich ebenfalls nur um eine qualitative, von § 264 Nr. 2 ZPO erfasste Änderung. Auch die nunmehr erstmals geforderte Herausgabe der von der Beklagten aus den Prämienerhöhungen seit dem 1. März 2015 gezogenen Nutzungen samt Verzinsung fällt noch unter § 264 Nr. 2 ZPO.
36
d) Das Landgericht Berlin ist auch nicht nach § 39 Satz 1 ZPO örtlich zuständig geworden. Die Beklagte hat bereits in ihrem ersten Schriftsatz an das Landgericht Berlin nach der Verweisung dessen örtliche Unzuständigkeit gerügt. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2023 vor dem Landgericht Berlin haben die Parteien keine Anträge gestellt; vor einer erneuten mündlichen Verhandlung hat das Landgericht Berlin das Verfahren auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers an das Landgericht Coburg verwiesen.
37
e) Da das Landgericht Coburg, wie ausgeführt, örtlich zuständig ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin seinerseits Bindungswirkung entfalten könnte.