Titel:
Rechtsweg bei einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit über die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen
Normenketten:
EGGVG § 23, § 24, § 25
GVG § 17a
Leitsatz:
Die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit über die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere in allgemein zugänglichen Datenbanken, ist im Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGVG überprüfbar (Anschluss an VGH Mannheim BeckRS 2019, 37276). (Rn. 14 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtsweg, gerichtliche Entscheidung, Veröffentlichung, Justizverwaltungsakt, Oberlandesgericht
Fundstelle:
BeckRS 2023, 22510
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren die Verweisung des Verfahrens nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht München bzw. eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG oder die „Zulassung zum BGH“.
2
Mit Schreiben vom 12. April 2023, das am selben Tag bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist, beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids des Oberlandesgerichts München. Er ist der Ansicht, der Bescheid des Oberlandesgerichts München vom 4. April 2023 (Anmerkung des Senats richtig: 31. März 2023), der ihm am 6. April 2023 zugestellt worden sei, habe keine Bestandskraft.
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Mit diesem dem Antrag als Anlage beigefügten Bescheid vom 31. März 2023 des Oberlandesgerichts München ist der Antrag abgelehnt worden, die Beschlüsse vom 28. Juli 2003 und 20. August 2003 im Verfahren 26 UF 868/02 in eine allgemein zugängliche Datenbank einzustellen. In der Begründung des Bescheids wird im Wesentlichen ausgeführt, der am Verfahren nicht beteiligte Antragsteller habe keinen Anspruch auf Veröffentlichung der beiden Senatsbeschlüsse in der gewünschten Datenbank. Für am Verfahren nicht beteiligte private Dritte korrespondiere mit der aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleiteten Verpflichtung, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu veröffentlichen (BVerwG, Urt. v. 26. Februar 1997, 6 C 3.96, BVerwGE 104, 105), kein allgemeiner Anspruch auf eine Veröffentlichung (BayObLG, Beschluss vom 10. Mai 2021, 203 VAs 82/21; OLG München, Beschluss vom 27. Januar, 2 Ws 79/16, NStZ 2017, 311). Der Beschluss vom 28. Juli 2003 sei veröffentlicht. Für eine zusätzliche Einstellung in die Datenbank Bayern.Recht bestehe keine Veranlassung, zumal sich die Datenbank ausweislich ihrer Angaben auf der Startseite auf aktuelle Gerichtsentscheidungen beziehe. Der Beschluss vom 20. August 2003, durch den eine datumsbezogene Berichtigung des Beschlusses vom 28. Juli 2003 sowie die Zurückweisung der Gegenvorstellung der Kindesmutter erfolgt sei, sei unter keinem inhaltsbezogenen Aspekt veröffentlichungswürdig.
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Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Gegen diesen Bescheid ist der Rechtsbehelf Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft.“
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Der Antragsteller vertritt in seiner Antragsschrift vom 12. April 2023 die Ansicht, die Rechtsmittelbelehrungsei „offensichtlich verkehrt“, und bittet, die Sache nach § 17a GVG „wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung“ an das Verwaltungsgericht München zu verweisen. Er beruft sich u. a. auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2023, 3 VA 12/22, und führt aus, er möchte – im Hinblick auf die seiner Ansicht nach unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung- „nicht das Meistbegünstigungsprinzip“, sondern den gesetzlichen Richter. Nach der Verweisung zum Verwaltungsgericht München werde Wiedereinsetzung beantragt. Anschließend werde beim Verwaltungsgericht beantragt, „gemäß Beschluss 8K276/16 VG Aachen“ die streitgegenständlichen Beschlüsse in die Datenbank Bayern.Recht zu stellen oder ihm, dem Antragsteller, zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 25. April 2023 betont er, dass er nach § 17a Abs. 3 GVG eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg begehre. Er bittet um richterlichen Hinweis, „wenn das Gericht nicht gedenkt [,] einen Verweisungsbeschluss zu machen oder die Zulassung nach § 29 EGGVG (§ 70 FamFG) zu erteilen“. Auf den entsprechenden Hinweis vom 2. August 2023 hat der Antragsteller mit am 23. August 2023 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom „24. August 2023“ um Fortgang des Verfahrens gebeten. Wenn das Gericht sich für zuständig halte, habe es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
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Der Antragsteller beantragt „in diesem Verfahren“:
1. Feststellung, das[s] nun die Rechtsmittelbelehrungverkehrt gewesen ist und damit der Justizverwaltungsakt insgesamt ungültig ist.
2. Feststellung, das[s] nun für die Ablehnung einer Beschlusseinstellung in die Datenbank Bayern.Recht die jeweilige Behörde – das heißt die Verwaltung des Gerichtes – zuständig ist.
3. Die Verweisung nach § 17a GVG an das Verwaltungsgericht München.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 12. April 2023 für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG als unzulässig zu verwerfen.
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Das Rechtsschutzziel des Antragstellers, das der Auslegung bedarf, ist vorrangig darauf gerichtet, das isolierte Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Bayerische Verwaltungsgericht München zu verweisen (s. u. 1.).
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Zwar ist eine Rechtswegverweisung analog § 17a Abs. 2 GVG im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020, XII ZB 276/20, juris Rn. 14 ff.). Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist im Streitfall jedoch eröffnet, was der Senat gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab auszusprechen hat (s. u. 2.).
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Die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor (s. u. 3.).
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1. Der Antragsteller begehrt „PKH“ für eine „Klage nach § 23 EGGVG“, vertritt aber die Ansicht, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, wonach über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u. a. auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte entscheiden, lägen nicht vor. Er beantragt nicht nur Verweisung an das Verwaltungsgericht München, sondern stellt „in diesem Verfahren“ zwei Feststellungsanträge, wobei in einem der Anträge ausdrücklich von einem „Justizverwaltungsakt“ die Rede ist.
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Diese Ausführungen bedürfen der Auslegung, wobei der Grundsatz zu beachten ist, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2019, VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 9; Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Danach ist das Vorbringen des Antragstellers dahingehend zu verstehen, dass er vorrangig eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht München nach § 17a Abs. 2 GVG anstrebt und hilfsweise die Entscheidung des Senats, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 3 GVG), verbunden mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG).
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Gegenstand des – nach Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe – beabsichtigten Verfahrens ist der das Begehren des Antragstellers ablehnende Bescheid des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2023. Die Ausführungen des Antragstellers sind bei interessengerechter Auslegung dahin zu verstehen, dass er – neben den Feststellungsanträgen – auch die Aufhebung des Bescheids und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung begehrt, obwohl insoweit ein konkreter Antrag nicht angekündigt wurde. Denn der Antragsteller führt aus, die Beschlüsse seien in die Datenbank Bayern.Recht einzustellen oder ihm „gemäß den gültigen Richtlinien zukommen zu lassen“.
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2. Gemäß § 17a Abs. 3 GVG ist vorab auszusprechen, dass für das isolierte Verfahrenskostenhilfeverfahren der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
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a) Das Verfahren des Oberlandesgerichts München 26 UF 868/02 (FamRZ 2003, 1957) betrifft eine Kindschaftssache (§ 111 Nr. 2 FamFG bzw. § 23b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 – 4 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 1 – 3 ZPO jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) und damit eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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b) Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in anonymisierter Form ist nicht Teil eines Akteneinsichtsrechts nach § 13 Abs. 2 FamFG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021, 18 UF 4/21, FamRZ 2022, 209 [juris Rn. 5 f.]; Sternal in Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 13 Rn. 31; Burschel/Perleberg-Kölbel in BeckOK FamFG, 47. Ed. Stand 1. August 2023, § 13 Rn. 18; Pabst in Münchner Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 13 Rn. 24; Kretz in Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, FamFG § 13 Rn. 8). Die Pflicht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, die grundsätzlich von der Gewährung von Akteneinsicht zu unterscheiden ist (vgl. zu § 299 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 25. März 2021, IX AR [VZ] 1/19, ZIP 2021, 1173 Rn. 13 und 17), folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (grundlegend: BVerwGE 104, 105 [juris Rn. 24] vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015, 1 BvR 857/15, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 5. April 2017, IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 16).
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Die den Antrag ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist somit nicht gemäß § 13 Abs. 7 FamFG als rechtsprechende Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. zur Akteneinsicht: BayObLG, Beschluss vom 10. Januar 2023, 102 VA 127/22, FamRZ 2023, 1076 [1077, juris Rn. 23 m. w. N.]) juris Rn. 23 m. w. N.; vgl. auch unten c] cc] [1]).
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c) Die den Antrag ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts München stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar.
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Ob eine Maßnahme auf einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete, hier der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vorliegt oder § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO eingreift, beurteilt sich im Ausgangspunkt danach, ob die handelnde Justizbehörde eine ihr spezifisch auf einem dieser Rechtsgebiete zugewiesene Aufgabe wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. April 1988, 3 C 65.85, NJW 1989, 412 [juris Rn. 40] – zur Erfüllung des Informationsanspruchs der Presse; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/19, juris Rn. 44; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 76) .
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Nicht einheitlich beurteilt wird allerdings, ob Entscheidungen der Gerichtsverwaltung über die Veröffentlichung anonymisierter Gerichtsentscheidungen und deren Einstellung in eine Rechtsprechungsdatenbank Maßnahmen auf den in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Rechtsgebieten sind, wenn die in Rede stehenden Entscheidungen auf einem dieser Rechtsgebiete ergangen sind. Nach Auffassung des Senats ist diese Frage vorliegend zu bejahen. aa) Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 23. März 2022, 15 VA 4/22, juris 2 ff.; Beschluss vom 26. Januar 2015, III-1 VAs 70/15, juris Rn. 5), der sich das Oberlandesgericht Düsseldorf angeschlossen hat (Beschluss vom 30. Januar 2023, 3 VA 12/22, juris Rn. 2), ist für das Begehren, dass eine bestimmte Entscheidung veröffentlicht werden soll, nicht der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, sondern der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben. Bei der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen durch die Justizbehörden zum Zwecke der Erfüllung ihrer Publikationspflicht handle es sich um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit. Die allgemeine Veröffentlichung von Entscheidungen auf Datenbanken der Justiz, die uneingeschränkt den Zugang für jedermann ermöglichten, diene verschiedenen Funktionen der Publikationspflicht, insbesondere der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit, ohne dass diese allein oder aber auch nur schwerpunktmäßig in der spezifischen Aufgabenerfüllung [z. B.] auf dem Gebiet der Zivilrechtspflege zu verorten wären. Die Verpflichtung der Gerichte, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse bestehe, in eine Rechtsprechungsdatenbank einzustellen, betreffe die allgemeine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und mithin das allgemeine Verwaltungshandeln der Gerichte. Auch soweit die Einstellung gerichtlicher Entscheidungen über die Befriedigung des allgemeinen und pressespezifischen Informationsbedürfnisses hinaus der Rechtsfortbildung und Gesetzeskonkretisierung diene, könne sie nicht dem spezifischen Aufgabenbereich [z. B.] der Zivilrechtspflege zugeordnet werden. Dies folge auch aus dem Umstand, dass das jeweilige auf die Einstellung einer anonymisierten Entscheidung in die Rechtsprechungsdatenbank gerichtete Handeln der Gerichte nach den zugrundeliegenden Regelungen bzw. Anordnungen sowie nach der tatsächlichen Handhabung unabhängig von den etwa für die Gewährung von Akteneinsicht jeweils geltenden speziellen Regelungen [z. B.] der Zivilprozessordnung erfolge.
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Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf aus den Jahren 2022 und 2023 stützen sich auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. November 2019 (3 K 6973/19), der allerdings durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2019 (2 S 3145/19, juris) aufgehoben worden ist.
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bb) Nach anderer, wohl herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Köhnlein in BeckOK GVG, 19. Ed. Stand: 15. Mai 2023, EGGVG § 23 Rn. 181; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2023, EGGVG § 23 Rn. 14; Heese JZ, 2021, 665 [669]; Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, EGGVG § 23 Rn. 4; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 12 Rn. 127) ist gegen Entscheidungen der Gerichtsverwaltung über Veröffentlichungen von Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.
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(1) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2021 (ZIP 2021, 1173 Rn. 9 ff.) ist gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten auf Überlassung einer anonymisierten Abschrift der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG statthaft. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2022, 209) hat sich in einem Fall, dem eine Kindschaftssache zugrundelag, dieser Rechtsprechung angeschlossen und durch Justizverwaltungsakt über den Antrag auf Zusendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift entschieden, auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgesprochen wird (vgl. Fritzsche NZFam 2022, 328).
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(2) Der 3. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat entschieden, dass im Wege eines Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG zu klären ist, ob ein an einem Strafverfahren nichtbeteiligter Dritter Anspruch auf Veröffentlichung einer Entscheidung eines Strafgerichts in einer Bayerischen Datenbank habe (Beschluss vom 20. Juli 2022, 203 VAs 139/22, juris Rn. 10; Beschluss vom 10. Mai 2021, 203 VAs 82/21, juris Rn. 2). Für die Anwendung der speziellen Rechtswegbestimmung des § 23 Abs. 1 EGGVG und die Abgrenzung zu § 40 VwGO auf dem Gebiet der Strafrechtspflege sei allein maßgebend, ob die beanstandete Maßnahme funktional der Verfolgung strafbarer Handlungen diene. Anders als bei Presseauskünften oder deren Ablehnung durch Justizpressestellen berühre die begehrte Veröffentlichung einer Entscheidung eines Strafgerichts nicht nur die nach herrschender Meinung dem allgemeinen öffentlichen Recht zuzuordnende Öffentlichkeitsarbeit, sondern – solange das Strafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei – auch die Durchführung des Strafverfahrens und die Abfassung der Entscheidungen. Die Fragen, ob und inwieweit mit der Veröffentlichung einer Entscheidung in ihrem amtlichen Wortlaut strafprozessuale Risiken oder sogar materiell-strafrechtliche Rechtsfolgen verbunden sein könnten, in welchem Ausmaß eine Anonymisierung geboten sei und ab wann eine Veröffentlichung ohne Gefährdung des Strafverfahrens und ohne Verletzung der Unschuldsvermutung verantwortet werden könne, vermöge das sachnähere Gericht aufgrund der vorhandenen strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen am besten zu beurteilen (BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2022, 203 VAs 139/22, juris Rn. 10 m. w. N.).
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(3) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht die Entscheidung über das Begehren, eine strafgerichtliche Entscheidung von der Internetseite des entscheidenden Gerichts zu entfernen (Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/19, juris Rn. 40 ff. – nachgehend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2020, 2 VAs 1/20, juris), bzw. das Begehren, die beabsichtigte Veröffentlichung eines zivilrechtlichen Urteils zu unterlassen (Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 27 ff.), als Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG an. Die Regelung bezwecke, die gerichtliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit, die im Zusammenhang mit der rechtsprechenden Tätigkeit der ordentlichen Gerichte typischerweise entstehe bzw. anfalle, aus der ansonsten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herauszunehmen. Sie solle verhindern, dass Gerichte verschiedener Gerichtszweige über Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebiets entschieden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 29 m. w. N.). Die Veröffentlichung einer Entscheidung und die in diesem Zusammenhang notwendigerweise vorzunehmende Anonymisierung der Entscheidung stünden in engem Zusammenhang mit deren Abfassung und damit mit der vorhergehenden richterlichen Tätigkeit (a. a. O. Rn. 31). Die Veröffentlichung einer Entscheidung stelle einen Annex zu deren Abfassung dar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/19, juris Rn. 52 ff.). Für eine größere Sachnähe des Oberlandesgerichts spreche der Umstand, dass das in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung zur Anwendung kommende materielle Recht Auswirkungen darauf haben könne, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung erfolgen dürfe (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 34; Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/1927 juris Rn. 49, jeweils m. w. N.). Mit der Publikation anonymisierter Entscheidungen würden unterschiedliche Zwecke verfolgt, sodass zweifelhaft sei, ob allein der Zeck der Publikation ein geeignetes Abgrenzungskriterium sei (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/1927 juris Rn. 48).
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Wenn über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht werde, diene dies jedoch auch der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Aufgabe der Fortentwicklung des Rechts. Gerade im Hinblick auf diese mit der Veröffentlichung verfolgten Zwecke sei die typisierende Annahme des Gesetzgebers gerechtfertigt, die ordentliche Gerichtsbarkeit verfüge über die für die Nachprüfung erforderlichen Kenntnisse und auch die nötigen Erfahrungen auf den genannten Gebieten des Zivil- und Strafrechts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 31). Ferner sprächen systematische Gründe dafür, den Rechtsweg nach § 23 EGGVG für die Überprüfung der Übermittlung von Informationen betreffend Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit an Dritte bzw. an die Öffentlichkeit einheitlich und umfassend zu eröffnen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 35 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/1927, juris Rn. 55).
27
(4) Auch das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Entscheidung über die Veröffentlichung eines Zivilurteils als Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG angesehen (Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 75 ff.). Angesichts der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers, in einzelnen Fällen der Übermittlung von Informationen betreffend Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit an Dritte den Rechtsweg zu den Gerichten dieser Gerichtsbarkeit zu eröffnen (so z. B. nach § 299 Abs. 2 ZPO und nach § 22 Abs. 1 EGGVG), liege es nahe, dass es sich um eine grundsätzliche Wertung handle. Zudem könne auch das in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung zur Anwendung kommende materielle Recht Auswirkungen darauf haben, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung erfolgen darf, sodass auch aus diesem Grunde eine größere Sachnähe des Oberlandesgerichts bestehe.
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cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an.
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Entscheidungen der Justizverwaltung über die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Justizverwaltungsakte. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Veröffentlichung auf Eigeninitiative des Gerichts oder auf Antrag eines Dritten erfolgen soll; ob dies anders zu beurteilen ist, wenn über den Antrag eines Medienvertreters auf Überlassung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift zu befinden ist (vgl. Köhnlein a. a. O.), kann hier offenbleiben.
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§ 23 EGGVG stellt zwar eine Ausnahmevorschrift zu § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar und ist als solche im Grundsatz eng auszulegen. Zu beachten sind aber Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach auf den bezeichneten Gebieten das Oberlandesgericht als Gericht der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998, 5 AR [VS] 1/98, BGHSt 44, 107 [juris Rn. 22]; Urt. v. 17. März 1994, III ZR 15/93, NJW 1994, 1950 [1951 juris Rn. 15]; BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 1974, I C 11.73, BVerwGE 47, 255, [juris Rn. 17]; VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 76).
31
Dass die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Entscheidungen über die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen insbesondere in einer Datenbank als sachnäher anzusehen sind als die der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ergibt sich aus der ratio legis und der in den geregelten Fällen einer Informationsweitergabe an Dritte zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers (s. u. [1]), den mit der Veröffentlichungspflicht verfolgten Zwecken (s. u. [2]) und den für die Entscheidung über Veröffentlichung und Anonymisierung erforderlichen Kenntnissen (s. u. [3]).
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(1) Der besonderen Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt die Annahme zugrunde, dass den ordentlichen Gerichten die Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege von der Sache her näherstehen als den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die für bestimmte Sachgebiete geltende Generalklausel des § 23 Abs. 1 EGGVG soll deshalb die gerichtliche Kontrolle gewisser Maßnahmen aus der – sonst nach § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen – Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herausnehmen und bewirken, dass über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen die Gerichte der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden. Die Regelung soll zudem verhindern, dass Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebietes entscheiden (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998, 5 AR [VS] 1/98, BGHSt 44, 107 [juris Rn. 22]). Die Anregung des Bundesrats, Justizverwaltungsakte in einem enumerativen Katalog zu erfassen, weil „die in dem vorgeschlagenen § 168 a Abs. 1 [Anmerkung des Senats: VwGO-E – jetzt § 23 Abs. 1 EGGVG]) enthaltene Generalklausel … auch solche Fälle [erfaßt], die nicht unter den herkömmlichen Begriff des Justizverwaltungsaktes fallen“ (BT-Drucks. 3/55 S. 61), wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 3/1094 S. 15), nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts „aus guten Gründen“, denn ein unvollständiger Katalog hätte die nicht gewollte Folge haben können, dass die Verwaltungsgerichte sich nach § 40 Abs. 1 VwGO auch mit Verfahren befassten, die nach dem Sachzusammenhang in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fielen (BVerwGE 47, 255 [juris Rn. 17]; vgl. zur Gesetzesgeschichte auch Mayer in Kissel/Mayer, GVG, EGGVG § 23 Rn. 1 f.).
33
Auch wenn die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in einer Datenbank von der Gewährung von Akteneinsicht zu unterscheiden ist (s. o. b]), zeigen insbesondere die folgenden Regelungen, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit insoweit als die sachnähere angesehen wird: Über Akteneinsichtsgesuche Dritter in Zivilverfahren (§ 299 Abs. 2 ZPO) entscheidet die Justizverwaltung durch Justizverwaltungsakt, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche privater Dritter nach zutreffender Ansicht Akte der Rechtsprechung (§ 13 FamFG), die nach § 58 FamFG anfechtbar sind (vgl. BayObLG FamRZ 2023, 1076 [1077, juris Rn. 23 m. w. N.]), und nach anderer Ansicht Justizverwaltungsakte (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14. Dezember 2021, 13 UF 145/21, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2021, I-3 Va 10/19, FamRZ 2021, 1748 [juris Rn. 12 f.]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Januar 2020, 20 VA 18/18, NZFam 2020, 394 [juris Rn. 48 ff.]). Für Auskünfte aus Strafakten und die Gewährung von Akteneinsicht gelten die §§ 475 ff. StPO, für die der Rechtsbehelf des § 480 Abs. 3 StPO eröffnet ist, der nach § 23 Abs. 3 EGGVG vorrangig ist. § 475 StPO enthält eine umfassende Regelung, die auch für die Überlassung anonymisierter strafgerichtlicher Entscheidungsabschriften an private Dritte gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018, 5 AR [Vs] 112/17, BGHSt 63, 156 Rn. 6).
34
Die in diesen Normen zum Ausdruck kommende Wertung spricht dafür, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Entscheidung über Informationsweitergabe, Veröffentlichung und Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen, die auf ihrem Gebiet ergangen sind, als die sachnähere Gerichtsbarkeit anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 36; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 77; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, § 12 Rn. 127) und von der Generalklausel des § 23 EGGVG erfasst wird. Der Bundesgerichtshof betont zwar in seiner Entscheidung vom 25. März 2021 (ZIP 2021, 1173 Rn. 13 und 17) die Unterschiede zwischen dem Anspruch auf Akteneinsicht und dem auf Überlassung einer – anonymisierten – Entscheidungsabschrift, differenziert insoweit aber nicht bei der Zulässigkeit des Rechtswegs.
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(2) Im Hinblick auf die mit der Veröffentlichungspflicht verfolgten Zwecke ist die ordentliche Gerichtsbarkeit als sachnäher anzusehen, wenn über die Veröffentlichung von Entscheidungen aus ihrem Bereich zu entscheiden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 31 m. w. N.).
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Einzuräumen ist, dass die Veröffentlichung in einer der Allgemeinheit kostenlos zugänglichen und unter Umständen vom Gericht selbst betriebenen Datenbank in höherem Maße als die Veröffentlichung in kostenpflichtigen juristischen Datenbanken und Fachzeitschriften auch der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit dient. Die Veröffentlichung in der Datenbank Bayern.Recht, die von der Bayerischen Staatskanzlei in Zusammenarbeit mit dem Verlag C. H. Beck oHG betrieben wird, setzt jedoch die Einschätzung der Justizverwaltung voraus, dass eine Entscheidung „veröffentlichungswürdig“ ist. Die bayerische Justiz ist verpflichtet, alle veröffentlichungswürdigen Entscheidungen an die Anbieter verschiedener Onlinedatenbanken zu übermitteln. Die Veröffentlichungspflicht umfasst alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann (BVerwGE 104, 105 [juris Rn. 22]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung für die Rechtsauslegung oder Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein kann. Auch wenn Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Entscheidung belegen (vgl. BGH ZIP 2021, 1173 Rn. 15), korrespondiert die „Veröffentlichungswürdigkeit“ mit den höchstrichterlich hervorgehobenen Zwecken der Publikationspflicht, die einen hinreichenden Bezug zu einem bestimmten Rechtsgebiet aufweisen, wie insbesondere die Fortentwicklung des Rechts, die über eine fachwissenschaftliche Diskussion der veröffentlichten Entscheidungen ermöglicht wird, oder die parlamentarische Korrektur der Rechtsentwicklung durch die Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 104, 105 [juris Rn. 24]). Auch der mit der Veröffentlichung verfolgte Zweck, dass der Einzelne zuverlässig in Erfahrung bringen kann, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen (BGH NJW 2017, 1819 Rn. 16), weist einen hinreichend engen Bezug zu dem jeweils betroffenen Rechtsgebiet auf. Soweit die Landespressegesetze die Herausgabepflicht anonymisierter Entscheidungsabschriften regeln, genießen diese Bestimmungen Anwendungsvorrang vor dem verfassungsunmittelbaren Anspruch auf deren Herausgabe (BVerwG, Urt. v. 1. Oktober 2014, 6 C 35.13, NJW 2015, 807 Rn. 51), so dass dies den unterschiedlichen Rechtsweg rechtfertigt.
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(3) Für eine größere Sachnähe der ordentlichen Gerichte spricht vor allem der Umstand, dass das in der jeweiligen Ausgangsentscheidung zur Anwendung kommende materielle Recht Auswirkungen darauf haben kann, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung erfolgen darf (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2022, 209 [juris Rn. 7 f.]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20 juris Rn. 34; Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/1927 juris Rn. 49; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 77).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2017, 1819 Rn. 18) obliegt es den betroffenen Parteien eines Zivilprozesses, vorsorglich ihre Geheimhaltungsinteressen im Ausgangsverfahren im Hinblick auf eine künftige Veröffentlichung der Entscheidung oder die Erteilung von anonymisierten Abschriften an Dritte geltend zu machen und um Rechtsschutz im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nachzusuchen. Auch dies zeigt, dass der Bundesgerichtshof insoweit von einer größeren Sachnähe der ordentlichen Gerichte ausgeht.
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3. Die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.
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Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die Rechtsmittelmöglichkeiten zwar eingeschränkt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, XV ZB 61/15, ZIP 2016, 739, Rn. 6; vgl. auch zu § 574 Abs. 2 ZPO: Beschluss vom 13. Dezember 2005, VI ZB 76/04, juris Rn.5). Dies stünde einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG gegen eine den Antragsteller beschwerende Entscheidung allerdings nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom Beschluss vom 21. Oktober 2020, XII ZB 276/20, juris Rn. 8).
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Die Rechtsfrage, ob Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit über die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen insbesondere in allgemein zugänglichen Datenbanken als Justizverwaltungsakte zu qualifizieren sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Dass Parteien eines Zivilverfahrens gegebenenfalls um Rechtschutz nach §§ 23 ff. EGGVG nachsuchen können, um ihre Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen, ist vom Bundesgerichtshof bereits entschieden (NJW 2017, 1819 Rn. 18). Auch gegen die eine Überlassung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift in einer Insolvenzsache ablehnende Entscheidung ist gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet (vgl. BGH ZIP 2021, 1173 Rn. 9 ff.). Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 2022, 209 [juris Rn. 5 f.]) nicht anderes.
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Die Oberlandesgerichte Hamm (Beschluss vom 23. März 2022, 15 VA 4/22, juris 2 ff.) und Düsseldorf (Beschluss vom 30. Januar 2023, 3 VA 12/22, juris Rn. 2), die sich u. a. auf eine durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs BadenWürttemberg überholte verwaltungsgerichtliche Entscheidung stützen, aber nicht mit den erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auseinandersetzen, enthalten keine Argumente, die Klärungsbedarf auslösen. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer oberster Bundesgerichte weicht der Senat aus den oben dargelegten Gründen nicht ab.