Titel:
Kein Vertretungszwang bei der Kostenerinnerung
Normenketten:
VwGO § 67
GKG § 66
Leitsatz:
Für die Kostenerinnerung nach § 66 GKG bedarf es nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 VwGO, weil § 66 Abs. 5 S. 1 GKG insoweit vorrangig anzuwenden ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenerinnerung, PKH-Beschwerde, Festgebühr, Kostenlast, Gerichtskosten, Prozessbevollmächtigter, Mitwirkung, Prozesskostenhilfe
Fundstelle:
BeckRS 2023, 22052
Tenor
I. Die Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Mit der Erinnerung wendet sich der Kläger gegen die Kostenfestsetzung aufgrund seiner erfolglosen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
2
1. Mit Beschluss vom 7. Juni 2022 wies der Senat im Verfahren 19 C 22.993 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2022 zurück, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Klageverfahren Az. B 6 K 20.724 abgelehnt worden war. Mit Kostenrechnung vom 10. Mai 2023 – Buchungskennzeichen 0308.0277.4347 – setzte der Kostenbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gegenüber dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 66,00 € (Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses – KV, Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz – GKG) fest, die der Kläger gemäß Ziffer II. des genannten Beschlusses vom 7. Juni 2022 zu tragen habe. Am 31. Mai 2023 legte der Kläger gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein, die er nicht begründete.
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2. Die auch ohne Einlegung durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässige Erinnerung, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
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Gemäß § 66 Abs. 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.
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Die in Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG ergangene Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Für die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Entscheidung des Senats vom 7. Juni 2022 (19 C 22.993) fällt gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 KV (Anlage 1 zum GKG) eine Festgebühr von 66,00 EUR an.
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Der Kläger bestreitet die Kostenrechnung nicht. Soweit er bittet, ihm die Kosten zu erstatten, ist festzuhalten, dass der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat, weshalb der Kläger als Kostenschuldner gemäß §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO für die Gerichtskosten aufzukommen hat.
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Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen.
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Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG)
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).