Titel:
Prozesskostenhilfe – Einzusetzendes Vermögen aus vorläufig vollstreckbaren Titeln
Normenketten:
ZPO § 114, § 115 Abs. 3
SGB XII § 90
Leitsatz:
IRd Bedürftigkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 ZPO ist eine Forderung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel mit in Ansatz zu bringen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Vermögen, vorläufig vollstreckbarer Titel
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 23.06.2023 – 33 W 460/23 e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21936
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 02.03.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
Die vom Gericht festgestellte Vermögenslage der Beklagten lässt unter Anwendung von §§ 114, 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII analog die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu. Es ist der Beklagten zumutbar, das eigene Vermögen zur beabsichtigten Rechtsverfolgung einzusetzen. Die Klägerinnen sind im hiesigen Verfahren durch Teil – Anerkenntnisurteil vom 17.02.2023 dazu verurteilt worden, an die Beklagte als Gesamtschuldner insgesamt 700.000,00 € zu bezahlen. Die Beklagte ist daher jedenfalls in der Lage, die Prozesskosten aus dem ihr aus dem Teil-Anerkenntnisurteil zustehenden Betrag zu bestreiten.
2
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.