Titel:
Streitwertbemessung einer Stufenklage
Normenkette:
ZPO § 3, § 254
Leitsatz:
Für die Bemessung des Streitwertes einer Stufenklage ist gem. § 3 ZPO die Vorstellung des Klägers über die zu erwartende Höhe des Leistungsantrages zum Beginn der Instanz maßgeblich, auch wenn diese nachträglich übertroffen wird. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert, Stufenklage, Beginn der Instanz
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 14.08.2023 – 33 W 321/23 e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21934
Tenor
1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
2
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
3
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
4
Die beklagte Partei ist auf der ersten Stufe der Stufenklage unterlegen und hat außergerichtlich einen erheblichen Betrag zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche des Klägers gezahlt. Vorliegend sind deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
5
Für den Streitwert der Stufenklage gilt:
6
Maßgebend ist alleine der höchste Einzelantrag; der Leistungsanspruch ist immer der höchste Anspruch. Abzustellen ist auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz, auch wenn diese nachträglich übertroffen werden; maßgeblich sind hier also 10.000 Euro (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen, Rn. 16_160).