Titel:
Gerichtsstandsbestimmung im Arzthaftungsprozess bei Inanspruchnahme verschiedener Kliniken
Normenkette:
ZPO § 29 Abs. 1, § 32, § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 60
Leitsatz:
Trägt der Kläger in einem Verfahren gegen zwei ärztliche Kliniken vor, diese seien, wenn auch aufgrund verschiedener Verträge und individueller Einzelbeiträge, für denselben materiellen und immateriellen Schaden verantwortlich, den der Kläger insgesamt nur einmal verlangen kann, sind die verklagten Kliniken Streitgenossen gem. § 60 ZPO, sodass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich ist. (Rn. 18 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gerichtsstandsbestimmung, Streitgenosse, gemeinsamer Erfüllungsort, Erfolgsort, Arzthaftung, fehlerhafte ärztliche Behandlung
Vorinstanz:
LG Regensburg vom -- – 44 O 1444/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21932
Tenor
Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Regensburg bestimmt.
Gründe
1
I. Der im Bezirk des Landgerichts Regensburg wohnhafte Kläger fordert mit seiner beim Landgericht Regensburg, Az. 44 O 1444/22, eingereichten Klage von den Beklagten mit Sitz im Landgerichtsbezirk D. (Beklagte zu 1]) beziehungsweise Regensburg (Beklagte zu 2]) als Gesamtschuldnern Schmerzensgeld und begehrt die Feststellung der samtverbindlichen Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern.
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Der Kläger trägt vor, er sei aufgrund eines Verschlusses des Dialyseshunts im Bereich des linken Arms am 11. Juni 2020 in der Klinik der Beklagten zu 1) operiert worden.
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Diese habe eine präoperative Befunderhebung fehlerhaft unterlassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei eine Aneurysmaausschaltung durch Interponat der Arteria brachialis dringend indiziert gewesen und hätte im Rahmen der Operation erfolgen müssen. Tatsächlich sei aber lediglich ein neuer Shunt angelegt worden, ohne die Ursachen für den Verschluss des ersten Shunts zu beheben. Der Befunderhebungsfehler sei auch kausal für die folgenden Nachoperationen. Ferner fehle es an einer ausreichenden Dokumentation, es sei weder vollständig klar, welche Untersuchungen gemacht worden seien, noch was und wie operiert worden sei.
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Aufgrund der fehlenden Beseitigung der Ursachen für den ersten Shuntverschluss habe der Kläger einen erneuten Shuntverschluss erlitten. Der Kläger sei daher im Zeitraum vom 26. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2020 stationär in der Klinik der Beklagten zu 2) behandelt worden. Auch dieser sei eine unzureichende präoperative Befunderhebung vor der Operation am 27. Juli 2020 vorzuwerfen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung einer farbcodierten Duplexsonographie wäre das extreme arterielle Aneurysma zu erkennen gewesen. Der Kläger hätte über die Notwendigkeit der intraoperativen Intervention aufgeklärt, und die Operation hätte darauf ausgerichtet werden können und müssen. Stattdessen sei man während der Operation vom Befund überrascht worden, der Kläger habe lebensbedrohliche Blutungen erlitten und die Operation sei im Hinblick auf den Gesamtverlauf und die mangelnde Aufklärung des Klägers fehlerhaft nicht erweitert worden. Tatsächlich hätte das Aneurysma noch in dieser Operation durch Interponat der Arteria brachialis ausgeschaltet werden müssen. Im Folgenden sei es zu weiteren Gefäßverschlüssen gekommen, so dass weitere Operationen am 29. Juli 2020 und am 30. Juli 2020 erforderlich gewesen seien.
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Der Kläger leide bis heute an den Folgen der Operationen, unter anderem an einer Gefühllosigkeit der linken Hand. Auch sei ein Greifen mit dieser nur eingeschränkt möglich. Ihm stünden daher gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus Vertrag und Delikt Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Die gesamtschuldnerische Haftung ergebe sich daraus, dass in beiden Kliniken präoperativ die erforderlichen Befunde nicht rechtzeitig erhoben worden seien und infolgedessen die Shuntverschlüsse zwar kurzfristig beseitigt, die zugrundeliegende Ursache aber belassen worden sei. Eine relevante zeitliche Zäsur gebe es nicht.
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Der Kläger begehrt mit seiner Klage, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld anlässlich der Behandlungen vom 11. Juni 2020 bis 13. Juni 2020 und vom 26. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2020 für die bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung absehbaren Schäden zu zahlen. Des Weiteren beantragt der Kläger festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm auch den weiteren materiellen und immateriellen Schaden anlässlich des fehlerhaften Behandlungsmanagements in den vorgenannten Zeiträumen zu ersetzen, soweit es die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren Gesundheitsschäden betreffe und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien.
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Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Behandlungsfehler lägen nicht vor. Zudem werde die Kausalität für die behaupteten Folgeschäden bestritten.
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Die Beklagte zu 1) rügt ferner die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg. Eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe nicht, da jede Klinik selbständig für sich gehandelt habe. Außerdem liege eine zeitliche Zäsur zwischen den Behandlungen.
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Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 hat der Kläger beim Oberlandesgericht Nürnberg einen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gestellt. Dieses hat die Parteien auf seine Unzuständigkeit hingewiesen und das Verfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht mit der Bitte um Prüfung der Übernahme übersandt.
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Nach Übernahme der Sache und Beziehung der Akte des Landgerichts Regensburg hat der Senatsvorsitzende den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bestimmungsantrag eingeräumt. Die Beklagte zu 1) beantragt, den Bestimmungsantrag des Klägers zurückzuweisen. Es liege keine Gesamtschuldnerschaft der Beklagten vor. Die Beklagte zu 2) habe keine Folgebehandlung vorgenommen. Die Beklagten seien keine Streitgenossen. Ursache für die beim Kläger auftretenden Shuntverschlüsse sei dessen chronische Niereninsuffizienz. Die Beklagte zu 1) habe den Shuntverschluss beseitigt. Der beim Kläger sechs Wochen später aufgetretene erneute Shuntverschluss stehe in keinem inneren Zusammenhang damit. Die Beklagte zu 2) teilt lediglich mit, gegen die Bestimmung des Landgerichts Regensburg als zuständiges Gericht bestünden keine Bedenken. Der Kläger ist der Ansicht, es liege eine gesamtschuldnerische Haftung auch dann vor, wenn zwei Schädiger unabhängig voneinander den Betroffenen verletzten, der Gesamtschaden aber durch das Zusammenwirken der Einzelschäden entstanden sei.
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II. Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht Regensburg als (örtlich) gemeinsam zuständiges Gericht für die Klage.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig. Die Beklagten haben ihre allgemeinen Gerichtsstände (§§ 12, 17 ZPO) in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte (München und Nürnberg), so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle befindet gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht über den Bestimmungsantrag, da das zuerst mit der Sache befasste Gericht, bei dem die Klage bereits anhängig ist, sich in Bayern befindet.
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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
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a) Der nach § 37 ZPO erforderliche Antrag liegt vor. Unschädlich ist, dass er an das Oberlandesgericht Nürnberg gerichtet worden ist. Der Kläger begehrt bei verständiger Würdigung eine Bestimmungsentscheidung durch das hierfür zuständige Gericht; gegen die ihm mitgeteilte Aktenübermittlung an das Bayerische Oberste Landesgericht und die Übernahme des Verfahrens durch dieses Gericht hat er keine Einwände erhoben.
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Der Antrag auf Bestimmung des Landgerichts Regensburg wird lediglich als Anregung verstanden, denn die Auswahl im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO obliegt dem bestimmenden Gericht, das seine Entscheidung nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie trifft. Zu berücksichtigen ist, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 AR 77/22, juris Rn. 8).
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b) Der Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass das Klageverfahren gegen die Beklagten bereits rechtshängig ist. Über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung auch noch erfolgen, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen – wie vorliegend die Beklagte zu 1) – die Unzuständigkeit des Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. November 2011, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f.; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 34).
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Der Verfahrensstand steht einer Zuständigkeitsbestimmung vorliegend nicht entgegen. Weder ist bislang gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden, noch hat eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden oder steht unmittelbar bevor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 16 f.; Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 35).
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c) Die Beklagten sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 AR 77/22, juris Rn. 9; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen i. S. v. § 60 ZPO.
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aa) Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Der Anwendungsbereich der grundsätzlich weit auszulegenden Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, ZIP 2021, 209 Rn. 12; Beschl. v. 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 39).
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bb) Das ist hier der Fall. Der Kläger führt die Notwendigkeit mehrerer (Folge-) Operationen sowie die nach sämtlichen Operationen noch immer vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (unter anderem Gefühllosigkeit der linken Hand, Probleme beim Greifen) auf Fehler bzw. Versäumnisse beider Beklagter im Rahmen der jeweiligen ärztlichen Behandlungen zurück. Er wirft beiden Beklagten vor, die Ursache der Shuntverschlüsse, ein extremes arterielles Aneurysma, präoperativ nicht hinreichend abgeklärt zu haben. Bei beiden Operationen sei die dringend indizierte Aneurysmaausschaltung durch Interponat der Arteria brachialis nicht durchgeführt worden. Dies habe zu weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers geführt und weitere Operationen nötig gemacht. Obwohl die Beklagten mit dem Kläger nicht gemeinsam befasst waren und sich hinsichtlich der jeweiligen Behandlungen auch nicht abgestimmt haben, sind sie nach dem Vorbringen des Klägers – wenn auch auf der Grundlage verschiedener Verträge und wegen individueller Einzelbeiträge – für denselben materiellen und immateriellen Schaden verantwortlich, den der Kläger insgesamt nur einmal ersetzt verlangen kann. Darin besteht ein hinreichender innerer und sachlicher Zusammenhang, der die gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche auf Ersatz des einheitlichen materiellen und immateriellen Schadens als gleichartig erscheinen lässt. Auf demselben Rechtsverhältnis müssen die Ansprüche nicht beruhen (BGH, ZIP 2021, 209 Rn. 14). Dass einzelne Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zu einzelnen Beklagten von Bedeutung sein mögen, ist unschädlich (BGH NJW 2018, 2200 Rn. 13; BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 AR 77/22, juris Rn. 12 f. m. w. N.).
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Da es insoweit nur auf den Vortrag des Klägers ankommt, ist es ohne Belang, dass die Beklagten den Sachvortrag des Klägers insbesondere zum Vorliegen von Behandlungsfehlern und der Kausalität für die Folgeschäden bestreiten.
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c) Es gibt für die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche weder einen gemeinsamen allgemeinen (§§ 12, 17 ZPO) noch einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand.
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aa) Ein gemeinsamer Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO für Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB (i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB) aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten des jeweiligen Behandlungsvertrags besteht nicht.
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Wird Schadensersatz verlangt, ist für den Erfüllungsort auf die den Anspruch begründende Pflichtverletzung abzustellen, weil die Schadensersatzpflicht Surrogat für die ursprüngliche Verpflichtung ist. Soweit es sich dabei um eine Nebenpflicht handelt, bestimmt wiederum die entsprechende Hauptleistungspflicht den Erfüllungsort (BGH, Urt. v. 7. November 2012, VIII ZR 108/12, NJW-RR 2013, 309 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2002, 1Z AR 50/02, NJW 2002, 2888 juris Rn. 5; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25.52; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 29 Rn. 16), hier also die Pflicht zur (ordnungsgemäßen) Operation und Behandlung des Patienten. Erfüllungsort hierfür war bezüglich der Beklagten zu 1) die im Bezirk des Landgerichts Deggendorf gelegene Klinik in V., hinsichtlich der Beklagten zu 2) die im Bezirk des Landgerichts Regensburg befindliche Klinik in Ch.
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bb) Ferner kann anhand des Vorbringens des Klägers für die behaupteten unerlaubten Handlungen der Beklagten in Form von ärztlichen Behandlungsfehlern (§ 823 Abs. 1, § 831 BGB) kein gemeinsamer Tatort (§ 32 ZPO) festgestellt werden. Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), befindet sich sowohl dort, wo der Täter gehandelt hat oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen (Handlungsort), als auch dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, am Ort des Schadenseintritts.
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(1) Ein gemeinsamer Handlungsort ist für die Beklagten nicht ersichtlich. Der Ort der pflichtwidrigen Handlungen befindet sich nach dem Vortrag des Klägers an den Orten der jeweiligen Operationen und stationären Behandlungen, mithin, wie ausgeführt (s. o. Buchst. aa]), in verschiedenen Landgerichtsbezirken. Für eine wechselseitige Zurechnung von Versäumnissen, wie sie bei Mittätern oder Gehilfen in Betracht käme, fehlt jeder Vortrag.
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(2) Ebenso wenig trägt der Kläger Umstände vor, die die Annahme eines gemeinsamen Erfolgsorts rechtfertigen würden. Bei einer Körperverletzung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt der Erfolgsort grundsätzlich am Ort der vollendeten Primärverletzung, wobei es in Arzthaftungsfällen nicht auf den Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ankommt, sondern darauf, an welchem Ort die Behandlung zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führt. Dies ist nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls der Ort der jeweiligen Behandlung (Viechtach und Cham). Ein gemeinsamer Erfolgsort an seinem Wohnort ist ebenfalls nicht ersichtlich, da es insoweit nicht genügt, dass der Geschädigte dort unter den Folgen der an einem anderen Ort begangenen unerlaubten Handlung leidet. Einen Erfolgsort am Wohnort des Verletzten nimmt die Rechtsprechung zwar an, wenn dort erstmals spürbare gesundheitliche Beschwerden infolge der fehlerhaften oder unzureichenden Behandlung auftreten, die als eigenständiger tatbestandlicher Erfolg im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden können (BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 AR 77/22, juris Rn. 15 m. w. N.). Hierfür fehlt vorliegend aber hinreichender Vortrag.
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3. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an dem die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) haben.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen wählt der Senat das Landgericht Regensburg, in dessen Bezirk die Beklagte zu 2) ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Für die Bestimmung dieses Landgerichts spricht, dass dort nach dem Vortrag des Klägers mehrere Operationen stattgefunden haben, in der Klinik der Beklagten zu 1) hingegen nur eine, die erste, Operation. Ferner war der Aufenthalt des Klägers in der Klinik der Beklagten zu 2) deutlich länger und die Vorwürfe in Bezug auf die Beklagte zu 2) erscheinen (etwa im Hinblick auf den vorgetragenen lebensbedrohlichen Blutverlust) schwerwiegender. In der Gesamtschau sprechen damit die gewichtigeren Gründe für die Bestimmung des Landgerichts Regensburg als (örtlich) gemeinsam zuständiges Gericht für die Klage.