Inhalt

VG München, Urteil v. 12.07.2023 – M 31 K 21.30724
Titel:

Keine Schutzgewähr für homosexuellen Asylantragsteller aus Barbados

Normenketten:
AsylG § 3 ff.
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. Staatliche Verfolgung droht einem Staatsangehörigen aus Barbados nicht wegen der dort bestehenden Strafvorschriften hinsichtlich der Homosexualität. Zwar existiert in Barbados eine Gesetzgebung, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen mit langjährigen Freiheitsstrafen bedroht, jedoch hat der Oberste Gerichtshof von Barbados diese Strafvorschriften Ende 2022 für verfassungswidrig erklärt. (Rn. 25 – 27) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Aufgrund der weit verbreiteten gesellschaftlichen Ablehnung von Homosexualität in Barbados ist weiterhin davon auszugehen, dass offen homosexuelle Personen regelmäßig Gefahr laufen, diskriminiert und Opfer von Übergriffen zu werden. Es lässt sich aktuellen Erkenntnismitteln jedoch nicht entnehmen, dass die Polizei Homosexuellen generell Schutz versagt. (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Anders als in Barbados erreicht auf Jamaika die Homophobie ein Ausmaß, dass im Hinblick auf die Vielzahl und die Qualität der Übergriffe, die bis zu Tötungen reichten, Verfolgungshandlungen von Seiten Dritter ein Ausmaß erreicht haben, gegen das der jamaikanische Staat keinen ausreichenden Schutz bietet (VGH Kassel BeckRS 2022, 43195). (Rn. 32) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Ein volljähriger und arbeitsfähiger Asylbewerber, der über Berufserfahrung im Hotelsektor verfügt, ist im Fall einer Rückkehr nach Barbados in der Lage, seinen Lebensunterhalt, wenn auch ggf. eher auf niedrigem Niveau, zu erwirtschaften. (Rn. 42 – 43) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Asylverfahren, Herkunftsland Barbados, Homosexualität, Asylantragsteller aus Barbados, Diskriminierung, strafrechtliche Ahndung, Jamaika
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21894

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist barbadischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14. August 2019 am Flughafen Frankfurt/ Main in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. August 2020 einen Asylantrag.
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Nach vorheriger persönlicher Anhörung am 25. Februar 2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 18. März 2021 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Barbados oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Am 30. März 2021 erhob der Kläger persönlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Beantragt wird sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2021, Aktenzeichen …, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft oder weiter hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, und noch weiter hilfsweise festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Barbados vorliegen.
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Zur Begründung verweist der Kläger auf seine Angaben im Rahmen des behördlichen Verfahrens. Vertiefend lässt er durch seine Bevollmächtigte mit bei Gericht am 20. Oktober 2022 eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen vortragen, der Kläger lebe in Deutschland seine Homosexualität offen aus, habe Anschluss an die homosexuelle Community gefunden und nehme Beratungsangebote wahr. In Barbados hingegen unterliege Homosexualität einer drakonischen Strafgesetzgebung, die zwar nur selten durchgesetzt werde, dies aber voraussetze, dass die Sexualität nicht offen gezeigt werde. Hierauf verweise auch das Auswärtige Amt in seinen aktuellen Reisehinweisen. In Barbados existiere keinerlei öffentliche homosexuelle Szene und der Kläger könne in seiner Heimat keine staatliche Hilfe gegen Diskriminierungen wie die bereits erlebten erfahren, was gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstoße, die auch das staatliche Untätigbleiben angesichts von Übergriffen Dritter als Diskriminierungsform erfasse. Dem Kläger dürfe daher nicht unter Verweis auf die privatrechtliche Natur der von ihm geschilderten Verfolgungssituationen der Flüchtlingsschutz verweigert werden. Auch könne nicht verlangt werden, dass der Kläger seine Homosexualität in seiner Heimat geheim halte, um der Verfolgung zu entgehen. Dem Kläger drohe nach alledem Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Er habe dadurch Nachteile im Arbeitsumfeld erlitten, so dass sich sein Einkommen verringert habe, und ihm drohte wegen seiner sexuellen Orientierung auch die Obdachlosigkeit. Ein innerstaatliches Ausweichen sei wegen der geringen Fläche von Barbados nicht möglich.
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Die Beklagte übersandte die Behördenakten und beantragte
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Klageabweisung.
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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 16. Mai 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unbegründet.
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Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Asylberechtigung oder der hilfsweise begehrten Flüchtlingseigenschaft oder des weiter hilfsweise angestrebten subsidiären Schutzes. Gleiches gilt für die noch weiter hilfsweise beantragte Feststellung, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Barbados besteht. Vielmehr erweist sich der streitbefangene Bescheid des Bundesamts vom 18. März 2021 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG oder des internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG.
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Der Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt ist nicht geeignet, seine Verfolgung oder das Drohen eines ernsthaften Schadens in Barbados i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG oder §§ 3 ff. AsylG ausreichend zu belegen.
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1.1 Weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG noch der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG liegen bei dem Kläger vor.
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Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder Flüchtling rechtfertigen würde, ist aus dem Vortrag des Klägers nicht ableitbar.
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Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er zum einen in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und zum anderen sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
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Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/96/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wir in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die Verfolgung begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob diese Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, U.v. 17.4.2010 – 10 C 5/09).
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Die Furcht vor Verfolgung (Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist demnach begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d der RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12, NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – BVerwGE 89, 162).
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Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Schadens die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe seiner Verfolgung und Bedrohung in schlüssiger Form vorzutragen (vgl. §§ 15, 25 AsylG). Dabei hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmige Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei dessen Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in das Herkunftsland zurückzukehren.
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Gemessen daran kann dem Vortrag des Klägers zur Überzeugung des Gerichts nicht entnommen werden, dass er von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren (vgl. § 3c AsylG) vor seiner Ausreise aus Barbados aus asylrelevanten Gründen verfolgt wurde bzw. bei einer Rückkehr nach Barbados mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Das Gericht geht davon aus, dass für den Kläger im Falle der Rückkehr keine Verfolgungsgefahr besteht.
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Der Kläger begründet seine Furcht vor Verfolgung und Bedrohung maßgeblich mit dem Umstand, dass er in seiner Heimat wegen seiner Homosexualität sowohl physisch als auch in sozialer Hinsicht bedroht sowie diskriminiert worden sei und dabei durch staatliche Stellen weder ausreichend Schutz noch Unterstützung erfahren habe. Im Falle seiner Rückkehr nach Barbados befürchtet der Kläger eine Verletzung seiner physischen und psychischen Unversehrtheit.
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Dieser Vortrag des Klägers vermag zur Überzeugung des Gerichts die vorgetragene Furcht vor Verfolgung und Bedrohung nicht zu begründen.
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Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Barbados keine staatliche Verfolgung i.S.d. § 3c Nr. 1 AsylG. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aufgrund der dort bestehenden Strafvorschriften hinsichtlich Homosexualität.
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Zwar existiert in Barbados eine Gesetzgebung, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisiert und langjährige Freiheitsstrafen androht (Sections 9 and 12 of the Sexual Offences Act). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs reicht die bloße Strafandrohung im Gesetz allerdings nicht aus, um eine staatliche Verfolgung zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, dass die entsprechenden Handlungen auch tatsächlich strafrechtlich verfolgt werden (EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12 – juris Rn. 56).
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Mit Urteil vom 12. Dezember 2022 erklärte der Oberste Gerichtshof von Barbados die soeben genannten Strafvorschriften für verfassungswidrig, nichtig und auf einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen Personen im Alter von mindestens 16 Jahren für unanwendbar. Darüber hinaus gibt es ausweislich der Erkenntnismittel bereits Ankündigungen von Regierungsmitgliedern, Homosexualität in Barbados zu entkriminalisieren sowie Maßnahmen gegen Diskriminierung zu ergreifen. Bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wurde zumindest das „Welcome Stamp“-Visa-Programm dahingehend geändert, dass nunmehr auch gleichgeschlechtlichen Ehepartnern die Teilnahme ermöglicht wurde. Auch bis zur endgültigen Streichung der strafrechtlichen Vorschriften in Umsetzung der Rechtsprechung vom 12. Dezember 2022 steht die höchstrichterliche Nichtigkeitserklärung der Verurteilung Homosexueller entgegen.
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Dem Kläger droht auch keine Verfolgung i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG in der Form einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Eine solche führt nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten. Hierzu bestimmt § 3d Abs. 2 AsylG, dass der Schutz vor Verfolgung wirksam sein muss und nicht nur vorübergehender Art sein darf und dass generell ein solcher Schutz gewährleistet ist, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern.
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Homophobie ist in der barbadischen Gesellschaft durchaus gegenwärtig. Trotz Liberalisierungstendenzen in den letzten Jahren ist aufgrund der weitverbreiteten gesellschaftlichen Ablehnung von Homosexualität weiterhin davon auszugehen, dass offen homosexuelle Personen regelmäßig Gefahr laufen, diskriminiert und Opfer von Übergriffen zu werden (US Department of State, Human Rights Report 2022, S. 10; Human Rights Report 2020, S. 11). Es lässt sich den derzeitigen Erkenntnisquellen jedoch nicht entnehmen, dass die Polizei Homosexuellen generell den Schutz versagt. Auch hat sich in den letzten Jahren eine offene LGBTIQ-Szene gebildet, die in der Öffentlichkeit immer positiver wahrgenommen wird und deren Aktivisten sich zunehmend erfolgreich für die Belange von queeren Personen einsetzen. Dies zeigt auch die Beteiligung von LGBTIQ-Anwälten am genannten Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof.
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Auch dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung ausgesetzt ist. Zwar spricht viel dafür, dass der Kläger tatsächlich homosexuell ist und zumindest im familiären Umfeld Diskriminierung und körperliche Übergriffe erfahren hat. Insoweit hat er schlüssig und detailgetreu vorgetragen. Indes lassen bereits die von ihm geschilderten Vorgänge gerade nicht darauf schließen, dass staatliche Stellen dem Kläger aufgrund seiner Homosexualität Hilfe und Schutz versagt hätten. Vielmehr trägt der Kläger vor, die Polizei sei stets auf seinen Anruf hin eingetroffen und habe Maßnahmen ergriffen, die in vergleichbaren Fällen üblich sind. Insbesondere habe die Polizei bei dem Vorfall mit seinem Bruder seine Anzeige aufgenommen und gegen den Bruder ermittelt. Ferner sei gegen seinen Bruder Haftbefehl erlassen worden sowie eine einstweilige Verfügung, sich ihm nicht wieder zu nähern. Auch ein Gerichtsverfahren sei eingeleitet worden, das letztlich aufgrund der eigenen Entscheidung des Klägers eingestellt worden sei. Dass sich der Kläger nach seinem Vortrag hierzu aufgrund des Drucks seitens seiner Tante gezwungen gefühlt habe, ist jedenfalls staatlichen Stellen nicht anzulasten, zumal der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er diese Drucksituation gegenüber staatlichen Stellen angezeigt bzw. offengelegt hat. Auch hinsichtlich der Umstände der Kündigung seiner Arbeitsstelle hat der Kläger nichts Näheres dahingehend vorgetragen, dass er den Rechtsweg beschritten oder staatliche Unterstützung gesucht hätte und ihm wegen seiner Homosexualität diese Möglichkeit versagt worden sei.
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Dies hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid auch entsprechend gewürdigt. Die Behauptung der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, wonach das Bundesamt die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags hinsichtlich der Verfolgung durch Dritte entgegen einer internen Dienstanweisung vom September 2022 unzulässigerweise in Frage gestellt habe, überzeugt nicht. Die Klägerbevollmächtigte konnte diese weder vorlegen noch näher bezeichnen, so dass weder für die Beklagte noch für das Gericht nachvollziehbar war, welche Dienstanweisung überhaupt in Bezug genommen werden soll. Auch materiell greift der Vorwurf nicht durch, denn das Bundesamt hat die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags nicht als solchen in Abrede gestellt, sondern diesen vielmehr dahingehend individuell und konkret gewürdigt, dass sie eine fehlende Schutzwilligkeit oder -fähigkeit des barbadischen Staats aufgrund der Homosexualität des Klägers nicht erkennen könne (S. 5 des Bescheids).
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Insbesondere stellt sich die Lage für homosexuelle Personen in Barbados zur Überzeugung des Gerichts deutlich anders dar als etwa in Jamaika. Diesbezüglich hat etwa der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine Verfolgung von homosexuellen Männern in Jamaika wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anerkannt (U.v. 15.12.2022 – 5 A 3052/20). Dabei wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass Strafgesetze, die Handlungen unter Strafe stellen, durch die die sexuelle Orientierung zum Ausdruck gebracht werden, zumindest vereinzelt zur Anwendung kommen. Ferner stützt sich diese Rechtsprechung auf die Erkenntnis, dass Homophobie in Jamaika so weit verbreitet sei, dass im Hinblick auf die Vielzahl und die Qualität der Übergriffe, die bis zu Tötungen reichten, Verfolgungshandlungen von Seiten Dritter ein Ausmaß erreichten, gegen das der jamaikanische Staat keinen ausreichenden Schutz biete. Ein solches Ausmaß ist nach obigen Ausführungen zu Barbados den Erkenntnismitteln nicht im Ansatz zu entnehmen. Insbesondere unterscheiden sich auch die Formulierungen des Auswärtigen Amts in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen betreffend LGBTIQ hinsichtlich Barbados und Jamaika deutlich: Während zu letzterem neben der Strafbarkeit von sexuellen Handlungen unter gleichgeschlechtlichen Partnern darauf, hingewiesen wird, dass ein großer Teil der Bevölkerung Homosexuellen gegenüber feindlich eingestellt sei und gewalttätige Übergriffe gegen Homosexuelle und Transsexuelle nicht selten seien (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jamaika-node/jamaikasicherheit/226490, zuletzt abgerufen am 11.7.2023), wird zu Barbados lediglich darauf hingewiesen dass homosexuelle Handlungen zwar laut Gesetzestext noch strafbar seien, jedoch keine Fälle bekannt seien, bei denen es zu einer strafrechtlichen Verfolgung gekommen sei, und zudem im Jahr 2022 der oberste Gerichtshof die entsprechenden Gesetze für verfassungswidrig erklärt habe, sofern die Handlungen einvernehmlich zwischen erwachsenen Personen stattgefunden haben (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/barbadossicherheit/226424, zuletzt abgerufen am 11.7.2023).
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Eine Verfolgung in Barbados durch staatliche oder insbesondere nichtstaatliche Akteure steht somit zur Überzeugung des Gerichts für den Kläger nicht zu befürchten.
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1.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des hilfsweise angestrebten subsidiären internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 AsylG.
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Der Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt ist nicht geeignet, das Drohen eines ernsthaften Schadens in Barbados i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG ausreichend zu belegen.
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Subsidiär schutzberechtigt ist, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Nach 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
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Es ist nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, dass einer dieser Tatbestände einschlägig wäre.
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Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts weder aufgrund der Sicherheitslage noch seiner persönlichen Situation als Auslandsheimkehrer ein ernsthafter Schaden. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bezug genommen (S. 6 f.).
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1.3 Der Kläger hat zudem die Möglichkeit, internen Schutz gemäß § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG in Barbados zu erlangen.
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Selbst unterstellt, der Kläger wäre in seiner Heimatstadt tatsächlich Nachstellungen aus dem Umfeld seiner Familie oder seines Arbeitsumfelds ausgesetzt, führt dies nicht zum Ausschluss der Möglichkeit des Erlangens internen Schutzes in Barbados. Dies zunächst schon deshalb, weil sich der Kläger seit Juni 2019 und somit bereits seit über vier Jahren nicht mehr in seiner Heimat aufhält. Zur Überzeugung des Gerichts ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung angesichts der vorgetragenen Verfolgungshandlungen nicht wahrscheinlich, dass seitens der genannten Kreise erfolgsversprechende Bestrebungen zu erwarten wären, den Kläger nach mehreren Jahren außerhalb von Barbados landesweit ausfindig zu machen. Denn auch wenn Barbados eine Insel von geringer Ausdehnung ist, so ist davon auszugehen, dass der Kläger sich in anderen Landesteilen – insbesondere in urbaneren Gegenden, in denen eine LGBTIQ-Community vorhanden ist – unbehelligt von seiner Familie und den ehemaligen Arbeitskollegen aufhalten könnte, da diese seinen, von ihnen missbilligten Lebenswandel nicht vor Augen hätten.
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2. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Barbados und der individuellen Umstände des Klägers ebenfalls aus.
42
Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass die Lage des Betroffenen und seine Lebensumstände im Fall einer Aufenthaltsbeendigung erheblich beeinträchtigt würden, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – NVwZ 2008, 1334; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris; B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris). Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor.
43
Der Kläger ist volljährig und nach Aktenlage arbeitsfähig. Es ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger, der in seiner Heimat aufgewachsen, sozialisiert und über Berufserfahrung im Hotelsektor verfügt, nicht in der Lage wäre, im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt zumindest „mit seiner Hände Arbeit“, wenn gegebenenfalls auch auf eher niedrigem Niveau, so doch noch ausreichend zu bestreiten. Bessere wirtschaftliche oder soziale Perspektiven in Deutschland begründen im Übrigen kein Abschiebungsverbot.
44
Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Danach soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
45
Bei den in Barbados vorherrschenden Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise dann nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris), wenn ein Einzelner gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, liegt nach dem vorstehend Ausgeführten nicht vor.
46
Nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). In Ermangelung einer solchen ist die normative Vermutung nach § 60a Abs. 2c AufenthG mithin nicht widerlegt.
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3. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie gegen die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG bestehen schließlich ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
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Sonach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.