Titel:
Hundesteuer, Kampfhunde II (Bullterrier, Presa Canario), „erdrosselnde“ Wirkung, Halter
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit § 1 der Satzung für die Erhebung von Hundesteuer (Hundesteuersatzung) – Gemeinde …
Schlagworte:
Hundesteuer, Kampfhunde II (Bullterrier, Presa Canario), „erdrosselnde“ Wirkung, Halter
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 07.11.2023 – 4 CS 23.1635
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21877
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.790,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Heranziehung zur Hundesteuer für zwei Hunde.
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Der Antragsteller wohnt im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Er betreibt im Gebiet der Gemeinde B eine Zimmerei. Am 21. April 2013 hat der Antragsteller einen Rüden der Rasse Presa Canario (Wurfzeitpunkt 21.2.2013) erworben. Dieser Rüde wurde zunächst vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin mit Hundesteuer-Anmeldung vom 24. April 2013 angemeldet. Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin zur Hundesteuer herangezogen. Der Antragsteller meldete diesen Hund am 2. Juli 2013 in die Gemeinde B ab. Die Antragsgegnerin hob daher ihren Bescheid vom 15. Mai 2013 mit Bescheid vom 3. Juli 2013 wieder auf, da der Hund nicht länger als drei Monate gehalten wurde. Am 24. August 2018 erwarb er zudem ein Bullterrier-Weibchen (Wurfzeitpunkt 25.6.2018). Auch diesen Hund meldete er in der Gemeinde B an. Beide Hunde dienten als Wachhunde bei seiner Zimmerei. Die Gemeinde B setzte mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 für das Jahr 2019 für den Rüden einen jährlichen Steuersatz von 40,- Euro sowie für das Weibchen einen jährlichen Steuersatz von 100,- Euro fest.
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Beide Hunderassen sind in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.9.2002, GVBl. S. 513, 583) aufgeführt, so dass bei ihnen die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
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Die Antragsgegnerin erhebt Hundesteuer aufgrund der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 8. Oktober 2015. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Hundesteuersatzung beträgt die Steuer für jeden Hund 60,- Euro sowie für jeden Kampfhund 1.200,- Euro. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hundesteuersatzung sind Kampfhunde in Sinn dieser Vorschrift alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
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Nach einem Beißvorfall am 6. Juli 2022 auf dem Gebiet der Gemeinde B wurde das zuständige Landratsamt eingeschaltet, welches darauf hinwies, dass die Antragsgegnerin zuständige Gemeinde für die Hundesteuer sei. Der Antragsteller wurde dahingehend informiert und meldete nunmehr beide Hunde am 15. September 2022 bei der Antragsgegnerin an. Mit Bescheiden jeweils vom 20. Oktober 2022 (zugestellt am 21.10.2022 gegen Postzustellungsurkunde) setzte die Antragsgegnerin für die Jahre 2018 bis 2022 einen Betrag von 1.160,- Euro (Rüde Presa Canario) sowie für die Jahre 2019 bis 2022 von 1.140,- Euro (Weibchen Bullterrier) und ab dem Jahr 2023 jeweils einen Betrag von 1.200,- Euro je Hund als Hundesteuer fest. Die Beträge für die Jahre 2018 bis 2022 wurden jeweils um die bereits von der Gemeinde B für dieses Jahre festgesetzte Summe von 40,- Euro (Rüde Presa Canario) bzw. 60,- Euro (Weibchen Bullterrier) gekürzt, welche der Antragsteller auch bereits entrichtet hatte. Im Begleitschreiben zu den Bescheiden erläuterte die Antragsgegnerin, dass die Angelegenheit mit dem zuständigen Landratsamt sowie der Gemeinde B erläutert worden sei. Unter Berücksichtigung der Festsetzungsverjährung erfolge daher eine Erhebung der Hundesteuer für das laufende Jahr sowie die vergangenen vier Jahre betreffend den Rüden bzw. die vergangenen drei Jahre betreffend das Weibchen. Die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin unterscheide in § 5 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich nicht zwischen den in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen.
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Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. November 2022, eingegangen per Telefax am 14. November 2022, legte der Antragsteller Widerspruch ein. Die Antragsgegnerin setzte mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 eine Frist zur Begründung des Widerspruchs bis 16. Januar 2023 und versandte unter gleichem Datum eine Mahnung in Höhe von 10.512,50 (einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühr). Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragte mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Antragsgegnerin. Es längen rechtskräftige Hundesteuerbescheide der Gemeinde B vor. Es könne nicht rückwirkend die Hundesteuer verlangt werden. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 17. Januar 2023 ab. Es gebe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe, könne mangels fehlender Angaben nicht geprüft werden. Gleichzeitig legte die Antragsgegnerin die Widersprüche dem Landratsamt als zuständiger Widerspruchsbehörde vor, das jedoch in der Folge nicht über die Widersprüche entschieden hat.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Januar 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage gegen die Hundesteuerbescheide vom 20. Oktober 2022 (Az. M 10 K 23.433) und beantragt gleichzeitig,
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den Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Entscheidung der Hauptsache auszusetzen.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, er habe beim Bürgermeister der Gemeinde B nachgefragt, ob er den Rüden dort anmelden könne, weil dieser als Wachhund für seine Zimmerei diene. Der Bürgermeister habe dies bejaht, so dass er den Hund dort angemeldet habe. Später habe er dann auch das Weibchen dort angemeldet. Die Satzung der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtswidrig und auch hinsichtlich der Höhe der Hundesteuer nichtig. Die Unterscheidung zwischen den aufgeführten Hunderassen sei willkürlich, einseitig und unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe die Bezahlung bereits angemahnt. Die Gemeinde B habe ihre alten Bescheide nicht aufgehoben. Diese seien rechtmäßig ergangen. Der Antragsteller habe bei der Anmeldung der Hunde darauf hingewiesen, dass es sich um seine Firmenadresse handle. Der Firmensitz sei für die Wachhunde entscheidend gewesen. Die Antragsgegnerin könne auch nicht einfach die bereits an die Gemeinde B bezahlten Beträge aufrechnen. Die Gemeinde B hätte ihre Bescheide erst zurücknehmen oder deren Nichtigkeit feststellen müssen. Da die Bescheide der Gemeinde B ordnungsgemäß gewesen seien, hätte die Antragsgegnerin nicht bis ins Jahr 2018 zurück die Hundesteuer festsetzen dürfen. Die zwangsweise verlangte Ummeldung der Hunde sei rechtswidrig gewesen. Die Satzung sei offensichtlich rechtswidrig. Es lägen für beide Hunde negative Wesenstests vor. Die Satzung sei unverhältnismäßig und nicht richtig angewendet worden.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Rüde sei bereits mehrfach auffällig gewesen. Die Bescheide der Antragsgegnerin seien rechtmäßig. Der Antragsteller halte die Hunde dauerhaft im Gemeindegebiet, so dass der Steuertatbestand nach § 1 der Satzung erfüllt sei. Die Satzung sei auch rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung dürfe eine Gemeinde auch für Kampfhunde mit Negativattest den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Steuersatz festsetzen. Die Hundesteuer für jeden Kampfhund in Höhe von 1.200,- Euro entfalte auch keine „erdrosselnde“ Wirkung. Die Höhe sei durch den der Satzung innewohnenden Lenkungszweck gerechtfertigt. Die Höhe entspreche auch der Rechtsprechung. Eine Rechtswidrigkeit ergebe sich auch nicht aus der Anrechnung der gegenüber der Gemeinde B bereits bezahlten Hundesteuer. Dieser Abzug sei dadurch gerechtfertigt, um eine doppelte Inanspruchnahme des Antragstellers zu vermeiden. Es handle sich also um ein Entgegenkommen und begünstige den Antragsteller.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte im Verfahren Az. M 10 K 23.433 und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.
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1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung anordnen. In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Anordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch das überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte.
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Gründe dafür, dass die Vollziehung der streitgegenständlichen Hundesteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2022 für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Somit ist ausschließlich darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen.
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Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Hundesteuerbescheide. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 6 CS 18.1569 – juris).
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2006 – 23 CS 06.1879 – juris; VG München, B.v. 18.1.2022 – M 10 S 21.5527 – juris) ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, grundsätzlich von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten.
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Offen zu Tage tretende Gründe für die Nichtigkeit der maßgeblichen Satzungsbestimmungen sind vorliegend nicht ersichtlich. So bestehen weder am Steuermaßstab nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hundesteuersatzung nach kursorischer Prüfung ernstliche Zweifel, noch am Steuersatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Hundesteuersatzung.
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Hinsichtlich des Steuermaßstabs kritisiert der Antragsteller, dass es keine Ausnahme für Hunde nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gebe. Beide Hunde gehörten diesen Rassen an und hätten entsprechende Negativatteste. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 – 4 CS 17.1894 – juris; U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – ZfK 2013, 235; B.v. 13.12.2012 – 4 B 12.567 – juris) darf eine Gemeinde den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festsetzen, wenn der Halter des betreffenden Hunds über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Der positive Wesenstest lässt zwar die sicherheitsrechtliche Erlaubnis entfallen (Art. 37 Abs. 1 LStVG), ändert aber nichts daran, dass es sich um Hunde handelt, bei denen aufgrund ihrer Rassemerkmale vor einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen ist. Dies genügt – auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2000 – 11 C 8.99 – BVerwGE 110, 265) – als rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation.
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Weiterhin kritisiert der Antragsteller die Höhe des Steuersatzes für Kampfhunde von 1.200,- Euro, was dem 20-fachen Satz der Hundesteuer (60,- Euro) für andere Hunde entspricht. Auch im Hinblick auf die Höhe des Steuersatzes bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine „erdrosselnde“ Wirkung gegeben wäre. Entsprechend dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer knüpft der Steuersatz an den Aufwand für die Hundehaltung und die darin typischerweise zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Der erhöhte Steuersatz von 1.200,- Euro für Kampfhunde verfolgt zusätzlich den Lenkungszweck, die Zahl der Kampfhunde einzudämmen. Eine „erdrosselnde“ Wirkung wäre erst dann anzunehmen, wenn der Steuersatz den jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteigt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 – 4 ZB 18.399 – juris; B.v. 24.6.2009 – 4 ZB 08.2507 – juris) hat bereits mehrfach festgestellt, dass ein absoluter Jahressteuersatz von 1.000,- Euro nicht zu beanstanden ist. Die Kammer und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 – 4 ZB 18.399 – juris; U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris; VG München, B.v. 7.7.2020 – M 10 K 20.2165 – n.v.) haben in anderen Verfahren betreffend Hundesteuererhebung die durchschnittlichen Kosten für die Haltung eines Hundes maßgeblich durch die laufenden Unterhaltskosten (insbesondere Futter, Versicherung, Zubehör, Impfkosten, sonstige Tierarztkosten u.s.w.) bestimmt. So wurde regelmäßig davon ausgegangen, dass der jährliche Aufwand etwa 900,- Euro bis 1.000,- Euro beträgt (Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ von Prof. Dr. O. und Dr. Z. aus dem Jahr 2006). Das Magazin „Meine Tierwelt“ geht aktuell davon aus, dass bei Anschaffung eines Hundes im ersten Jahr durchschnittliche Gesamtkosten bis über 3.000,- Euro entstehen. In den Folgejahre, in welchen die Anschaffungskosten und Kosten für die Erstausstattung nicht mehr anfallen, seien monatlich 100,- Euro bis 200,- Euro einzukalkulieren, jährlich also 1.200,- Euro bis 2.400,- Euro (www.deine-tierwelt.de/magazin/anschaffung-grundausstattung-was-kostet-ein-hund). Auf der Website einer Tierversicherung wurde von regelmäßigen jährlichen Kosten für Hundefutter, Gesundheitsversorgung und Haftpflichtversicherung ein Betrag von zusammengerechnet 750,- Euro bis 1.400,- Euro angesetzt. Der von der Antragstellerin in der Hundesteuersatzung festgelegte Steuersatz von 1.200,- Euro bleibt noch im Rahmen der jährlichen Haltungskosten für einen Hund und hat daher noch keine „erdrosselnde“ Wirkung.
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b) Die Antragsgegnerin hat die Hundesteuersatzung auf den konkreten Fall auch zutreffend angewandt.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgrund ihrer örtlichen Zuständigkeit zur Hundesteuer veranlagt hat. Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. § 3 Abs. 1 Satz 1 Hundesteuersatzung nennt als Steuerschuldner den Halter des Hundes. Für die steuerliche Zuordnung eines Hundes zu seinem Halter bildet die Aufnahme in dessen Haushalt oder Betrieb eine unverzichtbare Voraussetzung (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 4 B 12.567 – NVwZ-RR 2013, 566; U.v. 26.9.2012 – 4 B 12.1389 – juris). Wer nur die rechtliche oder tatsächliche Bestimmungsmacht über einen Hund ausübt, ohne diesen in irgendeiner Form bei sich dauerhaft unterzubringen und zu versorgen, kann hingegen mangels eines spezifisch örtlichen Bezugs nicht zur Hundesteuer herangezogen werden. Der Halterbegriff des Hundesteuerrechts ist insoweit anders und enger zu verstehen als in anderen Rechtsgebieten. Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer, mit der die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Konsumfähigkeit getroffen werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2011 – 9 B 61.10 – juris). Sie knüpft an einen ortsbezogenen Vorgang an – das Halten eines Hundes durch Aufnahme in den eigenen Haushalt oder Betrieb –, für den typischerweise Einkommen oder Vermögen aufgewendet wird. Dass dem Hundehalter, wenn er das Tier an andere Orte mitnimmt, auch dort (weitere) Aufwendungen entstehen können, z. B. für Futter, Pflege oder tierärztliche Behandlung, steht der örtlichen Radizierung nicht entgegen.
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Ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln begegnet die Tatsache, dass die Antragsgegnerin den eigenen Steuersatz für die Jahre 2018 bis 2022 bzw. 2019 bis 2022 um den jeweils bereits bei der Gemeinde B veranlagten und bezahlten Steuerbetrag gemindert hat. Insoweit ist dies nur zum Vorteil des Antragstellers und vermeidet eine doppelte Inanspruchnahme des Antragstellers. Dies mag zwar unorthodox sein, da korrekterweise die Antragsgegnerin den vollen Steuersatz für die betreffenden Jahre hätte festsetzen müssen und gleichzeitig die Gemeinde B ihre Hundesteuerbescheide hätte aufheben und die bezahlten Hundesteuern zurückzahlen müssen, jedoch ist der Antragsteller insoweit nicht beschwert.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013.