Titel:
Schadensersatz, Gewaltakte Dritter, Feststellungslast, Beweis des ersten Anscheins, Beschädigung eines privaten Kraftfahrzeuges
Normenketten:
BayBG Art. 98 Abs. 1
BayBG Art. 98 Abs. 2
Schlagworte:
Schadensersatz, Gewaltakte Dritter, Feststellungslast, Beweis des ersten Anscheins, Beschädigung eines privaten Kraftfahrzeuges
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21870
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienst des Beklagten. Er begehrt Sachschadenersatz wegen einer Beschädigung seines Privatfahrzeugs.
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Der Kläger parkte sein Privatfahrzeug am Abend des … Februar 2020 gegen 19:15 Uhr auf dem nicht-öffentlichen, beschrankten Beschäftigtenparkplatz der PI X in München und trat sodann seine Nachtschicht an. Der Parkplatz wird videoüberwacht. Die Kameras werden durch Beamte der PI von einem Pult aus neben Erledigung anderer Tätigkeiten beobachtet. Eine Aufzeichnung erfolgt dabei nicht. In der streitgegenständlichen Nacht wurden keine unbefugten Dritten auf dem Gelände seitens der diensthabenden Beamten wahrgenommen. Nach Beendigung des Dienstes am *. Februar 2020 gegen 6:15 Uhr kehrte der Kläger zu seinem Pkw zurück und fuhr mit diesem nach Hause, wo er ihn in seiner verschließbaren Einzelgarage parkte. Als der Kläger sein Fahrzeug im Laufe des Tages erneut aufsuchte, stellte er an der linken Fahrzeugseite großflächige Kratzer fest.
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Er erstattete daraufhin Anzeige bei der PI X München. Die polizeilichen Ermittlungen sind abgeschlossen, wobei ein Täter nicht ermittelt werden konnte.
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Der Kläger beantragte am … Februar 2020 bei dem Landesamt für Finanzen Sachschadenersatz gem. Art. 98 Abs. 2 BayBG i.V.m. Abschnitt 13 VV-BeamtR.
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Das Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg – Bezügestelle Dienstunfall lehnte den Antrag mit Bescheid vom … Mai 2020 als unbegründet ab. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom … Mai 2020 Widerspruch ein. Das Landesamt für Finanzen wies den Widerspruch mit Bescheid vom … August 2020 als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 16. September 2020 Klage erhoben und beantragt,
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Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom *. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … August 2020 verpflichtet, an den Kläger Sachschadenersatz anlässlich des Schadensereignisses während der Nachtschicht vom … Februar 2020, 19:30 Uhr bis *. Februar 2020, ca. 6:15 Uhr zu leisten, hilfsweise über den Antrag auf Sachschadensersatz anlässlich des Schadensereignisses während der Nachtschicht vom *. Februar 2020, 19:30 Uhr bis … Februar 2020, 6:15 Uhr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Das Fahrzeug des Klägers sei vor Dienstantritt am … Februar 2020 noch unbeschädigt gewesen. Bei der Rückkehr zum Fahrzeug nach Dienstende habe der Kläger zunächst keine Schäden festgestellt, da es sehr dunkel war. Ein Zusammenhang zwischen der Beschädigung und seiner Dienstausübung sei offensichtlich, da der Parkplatz nicht frei zugänglich und auch sonst hinreichend ausgeschildert sei. Zudem habe es in der Vergangenheit des Öfteren Vorfälle auf dem Parkplatz gegeben, bei denen zum Beispiel Schrauben auslegt worden seien, welche sich beim Ausfahren in die Reifen der Beamtenfahrzeuge gebohrten hätten.
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Mit Schriftsatz vom 19. November 2021 hat das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, für den Beklagten beantragt,
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Der Tatbestand des Art. 98 BayBG sei weder in Absatz 1 noch in Absatz 2 verwirklicht. Zwar erscheine der Sachverhalt wie vom Kläger geschildert möglich. Ein Beweis sei jedoch trotz Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises gerade nicht erbracht worden. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises sei es ausreichend, wenn eine andere Ursache ernsthaft in Betracht komme. Wie und warum es zur Beschädigung des Pkw gekommen sei, habe sich bisher nicht ermitteln lassen. Allein der Tatort beweise noch nicht den notwendigen dienstlichen Zusammenhang. Es erscheine ebenso möglich, dass der Schaden Folge von „normalem Vandalismus“ ohne Zielrichtung auf den Kläger als Polizeibeamten oder auf den Dienstherrn sei. Ebenso wahrscheinlich sei ein Racheakt aus dem privaten Umfeld des Beamten. Dafür spreche auch, dass außer dem Pkw des Klägers kein weiteres Fahrzeug beschädigt worden sei.
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Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 18. April 2023, die Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 19. November 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Mit Beschluss vom 3. August 2023 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Streitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
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1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung des beantragten Schadenersatzes. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom … Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … August 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Ein Anspruch auf Schadenersatz ergibt sich weder aus Art. 98 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) noch aus Art. 98 Abs. 2 BayBG.
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a) Gemäß Art. 98 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann der Dienstherr Ersatz leisten, wenn durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten eines Beamten begangen werden, Gegenstände beschädigt oder zerstört werden, die dem Beamten, seinen Familienangehörigen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gehören, oder wenn dem Beamten sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt werden. Gleiches gilt nach Art. 98 Abs. 1 Satz 2 BayBG in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn des Beamten als solchen gerichtet hat.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz gemäß Art. 98 Abs. 1 BayBG, da er der ihm obliegenden Feststellungslast nicht nachkommen kann und auch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins nicht über die fehlende Erweisbarkeit der Beschädigungsursache hinweghelfen.
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b) Bereits aus dem Wortlaut des Art. 98 Abs. 1 Satz 1 BayBG geht hervor, dass ein möglicher Schadenersatzanspruch voraussetzt, dass der Gewaltakt, der die Beschädigung herbeiführt, einen Bezug zum dienstlichen Verhalten des betroffenen Beamten aufweisen muss. Dabei obliegt dem Beamten sowohl für die Beschädigung als auch für die Bezogenheit des Gewaltakts die Feststellungslast (VG München, U.v. 30.3.2021 – M 5 K 20.5997 – juris Rn. 21, VG Bayreuth, U.v. 21.2.2017 – B 5 K 16.464 – juris Rn. 24; U.v. 12.3.2004 – B 5 K 03.1417 – juris Rn. 25 – zum Vorgängervorschrift des Art. 97 BayBG; Baßlsberger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2022, Art. 98 Rn. 8). Das hat zur Folge, dass die fehlende Erweisbarkeit von Tatsachen und Ursachenzusammenhängen zu Lasten dessen geht, der den Anspruch geltend macht (VG Bayreuth, U.v. 21.2.2017 – B 5 K 16.464 – juris Rn. 24; U.v. 12.3.2004 – B 5 K 03.1417 – juris Rn. 25 – zur Vorgängervorschrift des Art. 97 BayBG).
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Vorliegend wurde die Ursache der Beschädigung des Lackes des Fahrzeuges nicht nachgewiesen. Der die Feststellunglast tragende Kläger konnte keinen Beweis dafür erbringen, dass die Beschädigung am Lack durch einen Gewaltakt mit dienstlichem Bezug erfolgte, wie es für die Gewährung von Schadenersatz nach Art. 98 Abs. 1 Satz 1 BayBG erforderlich ist.
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Zwar kann bei typischen Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache als maßgeblich hinweisen, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieser Geschehensablauf auch tatsächlich die Ursache war. Eine solche Entscheidung, die auf den prinzipiell erforderlichen Nachweis der Beschädigungsursache verzichtet, ist jedoch nur dann möglich, wenn nach der Art des Gewaltakts und dem ausgewählten Subjekt oder Objekt der nach dem Tatbestand des Art. 98 Abs. 1 BayBG festzustellende Sachverhalt nahe liegt (VG München, U.v. 30.3.2021 – M 5 K 20.5997 – juris Rn. 23; VG Bayreuth, U.v. 21.2.2017 – B 5 K 16.464 – juris Rn. 25; U.v. 12.3.2004 – B 5 K 03.1417 – juris Rn. 26; Baßlsberger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2022, Art. 98 Rn. 8). Der Beweis des ersten Anscheins führt dabei nur zu einer Erleichterung der Anforderungen an den Beweis, nicht aber zu einer Umkehrung der Beweislast. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ist es erforderlich und zugleich ausreichend, dass eine andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 24.8.1999 – 8 C 24/98 – NVwZ-RR 2000, 256, juris Rn. 14; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 108 Rn. 18).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze vermag der Beweis des ersten Anscheins über die fehlende Erweisbarkeit des Geschehens nicht hinwegzuhelfen. Es ist kein – wie für die Anwendung dieser Grundsätze erforderlich – konkreter Sachverhalt gegeben, der in seinen die Typizität ausmachenden Merkmalen mit den Vorgängen eines Kollektivs übereinstimmt (vgl. Dawin in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 108 Rn. 71; BVerwG, U.v. 24.8.1999 – 8 C 24/98 – NVwZ-RR 2000, 256, juris Rn. 14 f.). Ein Zusammenhang zwischen der Beschädigung des Lackes des PKWs und dem pflichtgemäßen dienstlichen Verhalten des Klägers lässt sich zur Überzeugung des Gerichts mit diesen Grundsätzen daher nicht beweisen.
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Es erscheint zwar möglich, dass eine unbekannte Person den Lack am Fahrzeug des Klägers durch einen Gewaltakt mit dienstlichem Bezug im Sinne des Art. 98 Abs. 1 Satz 1 BayBG beschädigte. Als Hintergrund für die Beschädigung kommen daneben aber auch reiner – nicht zielgerichteter – Vandalismus oder eine auf die Person des Klägers abzielende (Rache-)Tat ohne Bezug zu seinem pflichtgemäßen dienstlichen Verhalten in Betracht. Die Umstände des Vorfalls lassen gerade nicht auf den Tatbestand des Art. 98 Abs. 1 Satz 1 BayBG als den wahrscheinlicheren Hergang schließen. Vielmehr sind die Sachverhaltsvarianten gleichwertig nebeneinander und damit als Ursachen jeweils ernsthaft in Erwägung zu ziehen.
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Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein für den Tatbestand des Art. 98 Abs. 1 Satz 1 BayBG typischer Geschehensablauf nicht nahe. Zwar führt die Klagepartei an, dass es andere Vorfälle auf der Dienststelle gegeben habe, was für einen dienstlichen Bezug sprechen könnte, insbesondere betreffend der in der Vergangenheit ausgelegten Spax-Schrauben. Betreffend der am … Januar 2020 gelockerten Radmuttern ist nach Einschätzung der PI X München (Blatt 21 der Behördenakte) nach den Gesamtumständen insbesondere da dies tagsüber erfolgte, davon auszugehen, dass diese lediglich schlecht angezogen oder anderswo gelockert worden seien. Auch aus den Gesamtumständen – insbesondere der in der Vergangenheit ausgelegten Spax-Schrauben – ergibt sich nach dem Grundsatz des Beweises des ersten Anscheins ein dienstlicher Bezug der Beschädigung nicht (BayVGH, B.v. 18.7.2007 – 3 B 04.2786 – juris Rn. 22). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat einen dienstlichen Bezug auf Grund der Gesamtumstände in einem Fall bei welchem in der Vergangenheit 39 Beschädigungsfälle bei denen es sich in der überwiegenden Zahl um Reifenschäden durch Schrauben und Nägel handelte und auch im streitgegenständlichen Verfahren ein Reifenschaden durch eine Spax-Schraube erfolgte, angenommen (vgl BayVGH, B.v. 18.7.2007 – a.a.O. – juris Rn. 24). Vorliegend spricht daneben auch die Tatsache, dass der Parkplatz frei zugänglich und nicht offensichtlich als Parkplatz der PI X erkennbar ist, im Rahmen der Gesamtumstände nicht für einen dienstlichen Bezug. Anhand der Beschilderung des Parkplatzes können Passanten lediglich schlussfolgern, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt. Ein eindeutiger Bezug des Parkplatzes zur PI X ergibt sich eindeutig weder aus dem Plan (Blatt 22 der Behördenakte) noch aus den fünf Lichtbildern (Blatt 27-29 der Behördenakte). Auch ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die dort geparkten Fahrzeuge einzelnen Polizeibeamten zugeordnet sind. Klassische Streifenwagen sind nicht zu sehen. Die Schilder im Einfahrtsbereich weisen einzig auf einen Privatgrund hin und darauf, dass unberechtigt abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Ein weiteres Schild mit der Aufschrift „Parken nur für Angehörige der A Ost“ weist genauso wenig auf die Polizei hin. Allenfalls ein am Rande platziertes Schild gegenüber dem Parkplatz, jedoch von diesem räumlich deutlich getrennt, mit der Aufschrift „Pflichtstreifen PI 24 frei“, sowie die Tatsache, dass das angrenzende Gebäude zur PI X gehört lassen einen Bezug zur Polizei erkennen.
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Zudem wurden keine weiteren Fahrzeuge anderer Polizeibediensteter beschädigt, die zur selben Zeit auf dem Bedienstetenparkplatz abgestellt waren. Wäre dies der Fall, würde zumindest eine Tat mit persönlichen, auf den Kläger abzielenden Hintergründen ohne dienstlichen Bezug als mögliche Ursache ausscheiden und die Wahrscheinlichkeit für einen Gewaltakt mit dienstlichem Bezug steigen. Allein aus der Tatörtlichkeit auf dem Bedienstetenparkplatz – welcher wie oben dargestellt, zudem nicht eindeutig als Bedienstetenparkplatz der Polizei erkennbar ist – lässt sich nicht herleiten, dass das Fahrzeug des Klägers wegen seiner Dienstausübung beschädigt wurde. Andernfalls würde bereits die Tatsache, dass eine Beschädigung auf einem Polizeiparkplatz erfolgte, zu einer Umkehr der Beweislast führen. Das soll nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweise jedoch gerade nicht der Fall sein (VG München, U.v. 30.3.2021 – M 5 K 20.5997 – juris Rn. 26; VG Bayreuth, U.v. 21.2.2017 – B 5 K 16.464 – juris Rn. 25).
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c) Ein Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz ergibt sich auch nicht aus Art. 98 Abs. 1 Satz 2 BayBG, da die Voraussetzung eines Gewaltakts gegen den Dienstherrn als solchen nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins nicht vorliegt. Es mag zwar möglich erscheinen, dass der Täter den Dienstherrn als solchen treffen wollte. Wie oben dargestellt, ist das vorliegende Geschehen für sich zu betrachten und stellt sich derzeit als zusammenhangloser Einzelfall dar.
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d) Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus Art. 98 Abs. 2 BayBG. Nach dieser Vorschrift kann der Dienstherr nach Art. 98 Abs. 2 BayBG Ersatz leisten, wenn in Ausübung oder infolge des Dienstes eines Beamten Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise oder aus dienstlichem Grund im Dienst mitgeführt werden, durch einen Unfall beschädigt oder verloren werden, sofern der Beamte oder die Beamtin den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
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Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung eines Unfalls im Sinne der Norm. Aus der Systematik des Art. 98 BayBG ergibt sich, dass mit einem Unfall im Sinne des Art. 98 Abs. 2 BayBG gerade nicht die bewusste und gewollte Beschädigung durch einen Dritten gemeint ist. Ein solcher Gewaltakt wird bereits von Art. 98 Abs. 1 BayBG erfasst. Eine solche bewusste Schädigung stellt keinen Unfall dar. Die Beschädigung des Lackes erfolgte durch einen Dritten auf dem Bedienstetenparkplatz. Dabei ist jedoch nicht erwiesen, dass die Tat im Hinblick auf das dienstliche Verhalten des Klägers begangen wurde.
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Im Übrigen fehlt an einer körperlichen Gefährdung des Klägers. Nach dem rechtssystematischen Zusammenhang zwischen der Regelung des Sachschadensersatzes und der den Schadensersatz bei einem Dienstunfall regelnden Vorschriften soll die Gewährung von Sachschadensersatz in Fällen, in denen der Beamte keinen Körperschaden erlitten hat, auf Ereignisse beschränkt werden, bei denen bis auf den Körperschaden alle Merkmale eines Dienstunfalls vorgelegen haben und eine unmittelbare körperliche Gefährdung des Beamten bestanden hat. Diese Voraussetzung, die in Abschnitt 12 Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht/VV-BeamtR festgelegt ist, beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.8.1977 – II C 27.74 – DÖV 1978, 101, juris Rn. 27 ff. für die insoweit vergleichbare Rechtslage in Baden-Württemberg) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 2.4.2001 – 3 B 98.2694 – juris Rn. 11 f.), der sich dieser Ansicht angeschlossen hat (vgl. VG München, U.v. 15.9.2020 – M 5 K 18.4598 – Rn. 21 f.; VG Regensburg, U.v. 15.2.2013 – RO 1 K 11.2172 – juris Rn. 30 ff; VG Augsburg, U.v. 20.6.2012 – Au 2 K 10.1634 – juris Rn. 16; VG Regensburg, ablehnend: Baßlsberger in in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2022, Art. 98 Rn. 19 b).
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2. Der Kläger trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).