Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 03.07.2023 – W 8 K 23.189
Titel:

Keine weitere Überbrückungshilfe IV für Destillationsunternehmen

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 5
BayHO Art. 53
GG Art. 3
Leitsätze:
1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides, sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gehen die Umsatzeinbrüche eines Unternehmens nicht auf staatliche Schließungsanordnungen, sondern auf zahlreiche weitere Faktoren zurück, führt dies nicht zur Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, selbst wenn diese anderen Faktoren auch mittelbar mit der Corona-Pandemie zusammenhingen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Überbrückungshilfe IV, Phase 5, Destillationsanlagen, Geschäfte mit China, Schwierigkeiten in Lieferketten und dadurch zusätzliche Probleme, Einbruch bei Auftragseingang und Umsatz, strittige Kosten für Versicherungen und Abonnements betreffend Warentransport und Fachliteratur, strittige Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs, Infektionsschutzmaßnahmen anderer Staaten irrelevant, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis, ständige Verwaltungspraxis, keine Relevanz der Förderpraxis in anderen Bundesländern, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Corona, Überbrückungshilfe, Destillation, coronabedingt, China, Warentransport, Fachliteratur, Verwaltungspraxis, maßgeblicher Zeitpunkt
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21845

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
I. Die Klägerin, die Anlagen für thermische Verfahrenstechnik wie insbesondere Destillation entwickelt, produziert und vertreibt, begehrt die Erhöhung der bereits gewährten Corona-Überbrückungshilfe IV um weitere 102.770,42 EUR für Kosten betreffend Warentransport und Fachliteratur sowie für Umsatzrückgänge in den Monaten April bis Juni 2022.
2
Mit Online-Antrag vom 17. Mai 2022 beantragte die Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 168.923,10 EUR. Als Branche gab sie durch den prüfenden Dritten an: Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a. n. g.
3
Des Weiteren gab der prüfende Dritte auf Rückfrage der Beklagten mit Schreiben vom 29. Juni 2022 an: Nach ihrem Kenntnisstand sei die Klägerin das einzige Herstellerunternehmen mit diesem spezifischen Unternehmensportfolio in ganz Bayern. Deutschlandweit gebe es nur ein einziges weiteres mit der Klägerin vergleichbares Unternehmen. Die seit einigen Wochen bestehenden Lockdowns in verschiedenen Städten Chinas hätten ihre Geschäftsaktivitäten bzw. die der sie dort vertretenden Firma weltweit nahezu zum Erliegen gebracht. Da entweder am Wohn- oder am Zielort der dortigen Mitarbeiter Lockdowns bestünden oder drohten. Damit sollte der Corona-Bezug und seine unmittelbare Auswirkung hinreichend erklärt sein. Seit etwa sechs Monaten ergäben sich zunehmende Schwierigkeiten in den Lieferketten bei gleichzeitigen, teilweise sprunghaften Preiserhöhungen.
4
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 gewährte die beklagte IHK für München und Oberbayern der Klägerin eine Überbrückungshilfe IV als Billigkeitsleistung in Höhe von 66.152,68 EUR gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in der jeweils geltenden Fassung – im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe IV – für den beantragten Zeitraum (Nr. 1). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergehe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen seien Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Die Überbrückungshilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 4). Im Übrigen werde der Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV in Höhe von 102.770,42 EUR abgelehnt (Nr. 5). Zur Begründung der Teilablehnung ist im Wesentlichen ausgeführt: In dem Kostenpunkt „Versicherung, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben“ seien Kosten für Warentransport sowie für Fachliteratur enthalten. Des Weiteren hätte der prüfende Dritte erklärt, dass der coronabedingte Umsatzrückgang in den Monaten April bis Juni auf Materialengpässe, Schwierigkeiten in der Lieferkette sowie Preissteigerungen zurückzuführen sei. Die Richtlinie Überbrückungshilfe IV benenne in Nr. 3.1 Buchst. a) bis p) die im Rahmen des Programms erstattungsfähigen Kosten abschließend. Danach seien die fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Kosten erstattungsfähig. Bei den Kosten für den Warentransport sowie Fachliteratur handele es sich nicht um fortlaufende betriebliche Kosten, sondern um Kosten, die bei Bedarf anfielen. Diese seien nicht förderfähig. Außerdem sei gemäß den FAQ Voraussetzung für die Gewährung der Überbrückungshilfe IV der Nachweis eines coronabedingten Umsatzrückgangs. Materialengpässe, Schwierigkeiten in der Lieferkette sowie die Preissteigerungen seien keine Umstände, die als Nachweis coronabedingter Umsatzeinbrüche herangezogen werden könnten. Ein coronabedingter Umsatzeinbruch für die Monate April, Mai und Juni 2022 habe nicht dargelegt werden können. Die Kürzung habe gemäß den FAQ automatisch eine entsprechende Kürzung bei etwaigen Personalkosten und beim Eigenkapitalzuschuss zur Folge. Insgesamt seien aufgrund der ausgeführten Kürzungen in Höhe von 98.843,02 EUR unter Berücksichtigung der individuellen Antragsbedingungen sowie der einschlägigen Fördersätze die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe IV in Höhe von 102.770,42 EUR nicht gegeben. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag entsprechend abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
II. 1.
5
Die entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrungdes Bescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingelegte Klage verwies dieses mit Beschluss vom 30. Januar 2023 an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg.
6
Im Klageschriftsatz der Klägerin vom 9. Januar 2023 erhob diese Klage gegen den streitgegenständlichen Teilbewilligungsbescheid. Zur Klagebegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Kosten für die Warentransportversicherung beschrieben einen jährlichen Mindest-(1.000,00 EUR)/Vorausbeitrag, der der Klägerin in Folge erlaube, im laufenden Jahr einzelne Warensendungen per Einschreiben zu versichern bzw. selbst Policen auszufertigen. Die Fachliteratur umfasse Jahresabonnements für regelmäßig zu nutzende Nachschlagwerke für Gesetzes-/Verordnungstexte. Des Weiteren habe der prüfende Dritte ausdrücklich angegeben, dass die Umsatzeinbrüche coronabedingt seien. Der prüfende Dritte habe angegeben: Die seit einigen Wochen bestehenden Lockdowns in verschiedenen Städten Chinas hätten unsere Geschäftsaktivitäten/die unserer Vertretung … … … in diesen für uns wichtigen Markt weltweit nahezu zum Erliegen gebracht. Reisen von Verkaufs-/Technikpersonal seien nicht mehr möglich, da entweder am Wohn-/oder Zielort der dortigen Mitarbeiter Lockdowns bestünden oder drohten, womit unter anderem auch eine Rückkehr von einer Reise durch erzwungene Quarantäneaufenthalte nicht möglich werde. Zwei über einen Kunden in den Niederlanden gelieferte Anlagen könnten beim Endverwender in China durch Ingenieure unserer Vertreter nicht installiert/in Betrieb genommen werden, da die Reise innerhalb Chinas dort nicht akzeptiert werde. Das von … prognostizierte Umsatzpotential von insgesamt 1.284.000,00 EUR habe bis jetzt anteilig noch nicht realisiert werden können. Die Klägerin sei dabei allein von der Lieferproblematik von Deutschland nach China betroffen. Dieses Beispiel sollte den Corona-Bezug und seine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umsätze der Klägerin hinreichend erklären. Wenige Wochen nach dem Auftreten der Omikron-Variante im November 2021 sei ein verstärkter Einbruch im Auftragseingang festgestellt worden, der sich erst seit Ende Mai 2022 zu stabilisieren beginne. Die Klägerin sei abgesehen von Ersatzteillieferungen im Projektgeschäft tätig. Die Lieferzeiten für die von der Klägerin projektierten Anlagen für die thermische Verfahrenstechnik beliefen sich auf 12 bis 30 Wochen. Seit ca. sechs Monaten hätten sich zunehmend Schwierigkeiten in den Lieferketten bei gleichzeitig teilweisen sprunghaften Preiserhöhungen ergeben. Eine nachhaltige Preiskalkulation sei nahezu unmöglich. Von daher könnten Aufträge, wenn überhaupt, nur mit erhöhten Preis-/Deckungsbeitrags-/Lieferdauerrisiko realisiert werden. Damit sei nicht erklärt worden, dass diese „branchenweiten Schwierigkeiten“ ursächlich für die Auftrags-/Umsatzeinbrüche seien, sondern zusätzliche Probleme und Risiken nach sich zögen. Der streitgegenständliche Bescheid lasse den ursächlichen verstärkten Einbruch im Auftragseingang und den daraus folgenden Umsatzeinbruch vollkommen unberücksichtigt.
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Mit Schriftsatz vom 14. April 2023 brachte die Klägerin im Wesentlichen weiter vor: Die mit ihrem Antrag auf Überbrückungshilfe angegebenen Umsatzeinbrüche seien coronabedingt. Die Antragstellung sei in voller Übereinstimmung mit dem zum Antragszeitpunkt geltenden Bestimmungen und Vorgaben erfolgt. Nachweise zu Auftragseingängen bzw. -beständen für die relevanten Zeiträume könnten vorgelegt werden. Daraus ließen sich ebenso die realisierten Lieferzeiten entnehmen, womit die Behauptung von „nicht coronabedingten Umsatzeinbrüchen“ durch Lieferkettenproblematik zu widerlegen sei.
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2. Die Beklagte ließ durch ihre Bevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 27. Januar und 27. März 2023 erwidern. Zur Begründung der Klageerwiderung ist im Schriftsatz vom 27. März 2023 im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung bestehe nicht. Gemäß Nr. 3.1 S. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV könne ein antragsberechtigter Antragsteller die Überbrückungshilfe IV für fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten erhalten. Kosten gälten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden könne, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. Die Kosten, die ab Januar 2022 anfielen, seien dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Nach Nr. 3.1 S. 1 Buchst. j) der Richtlinie Überbrückungshilfe IV seien unter anderem Kosten für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben förderfähig (vgl. auch Nr. 2.4 der FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe IV). Der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprächen die geltend gemachten Kosten für den Warentransport und die Anschaffung von Fachliteratur nicht. Diese Kosten fielen nicht regelmäßig und gleichbleibend an. Sie seien als variable Kosten gerade keine festen betrieblichen Ausgaben im Sinne der Überbrückungshilfe IV und damit nicht förderfähig. Der Klägerin stünde auch keine weitere Förderleistung für die Fördermonate April bis Juni 2022 zu. Es fehle in diesem Monat an den nach Nr. 2.1 Buchst. e) der Richtlinie Überbrückungshilfe IV erforderlichen Antragsberechtigung der Klägerin. Die Klägerin unterfalle nicht dem Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz in den entsprechenden Monaten im April 2022 bis Juni 2022 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Fördermonat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche, ab. Nicht coronabedingt gälten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) zurückzuführen seien oder die sich erkennbar daraus ergäben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschöben. Ebenso seien Umsatzeinbrüche, die nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen aufträten, nicht coronabedingt (vgl. auch Nr. 1.2 der FAQ). Nach dem vorgenannten Maßstab sei von der Klägerin im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt worden, dass die von ihr angegebenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten April 2022 bis Juni 2022 coranabedingt entstanden seien. Die Klägerin sei in diesem Zeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Nach ihren eigenen Angaben sei der Umsatzeinbruch neben anderen Umständen auf Material- bzw. Lieferengpässe und damit auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen, die mit der Überbrückungshilfe IV nicht ausgeglichen würden. Dies gelte unabhängig davon, dass diese gestörten Lieferketten mittelbar auch mit der Corona-Pandemie zusammenhängen mögen. Denn gerade die gestörten Lieferketten in der Industrie ließen sich nicht allein auf die Pandemie zurückführen. Sie entstünden auch aufgrund zahlreicher weiterer Faktoren, wie etwa dem Fachkräftemangel und die Energiekrise infolge des Ukraine-Kriegs. Umsatzeinbrüche aufgrund von Lieferengpässen würden deshalb auch dann nicht mit der Überbrückungshilfe IV gefördert, wenn sie neben anderen Faktoren auch mittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Auch der anhaltende Auftragsrückgang, den die Klägerin auf ausländische Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere in China, zurückführe, sei als allgemeines Geschäftsrisiko der Klägerin im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nicht erstattungsfähig. Denn die Überbrückungshilfe IV ersetze ausschließlich Umsatzrückgänge, die dem antragstellenden Unternehmen aufgrund inländischer Infektionsschutzmaßnahmen und Schließungsverordnungen entstanden seien. Umsatzeinbrüche, die auf unabhängig von inländischen Infektionsschutzmaßnahmen eingetretenen weltweiten Marktverwerfungen beruhten, würden mit der Überbrückungshilfe IV hingegen nicht ersetzt. Dass der Klägerin damit keine weitergehende Förderleistung habe gewährt werden können, begründe keine rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe IV, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten (vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV). Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Das Förderverfahren sei zudem auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Diese erfordere die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien. Es sei auch deshalb sachgerecht, auf objektive und eindeutige Kriterien wie die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen bzw. die Zugehörigkeit zu einer von Schließungsanordnung betroffenen Branche abzustellen. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
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3. In der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2023 beantragten die Vertreter der Klägerin:
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 5 ihres Bescheides vom 14. Dezember 2022 verpflichtet, der Klägerin, wie beantragt, eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Höhe von weiteren 102.770,42 EUR zu gewähren.
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Der Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze samt Anlagen in der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
13
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der noch beantragten Förderung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
14
Die Klage ist unbegründet.
15
Der Bescheid der beklagten IHK vom 14. Dezember 2022 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
16
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe IV in Höhe von 102.770,42 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Dezember 2022, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 27. März 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
17
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
18
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe IV in Höhe von weiteren 102.770,42 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe IV. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr noch geltend gemachten Aufwendungen und Umsatzausfälle nach der Richtlinie Überbrückungshilfe IV und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
19
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe IV, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. zu Corona-Beihilfen etwa BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris; U.v. 5.5.2023 – M 31 K 21.6122 – juris; U.v. 3.5.2023 – M 31 K 21.6446 – juris; U.v. 12.4.2023 – M 31 K 22.2723 – juris; U.v. 16.3.2023 – M 31 K 21.6228 – juris; U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris; U.v. 28.2.2023 – M 31 K 21.5025 und M 31 K 22.1711 – BeckRS 2023, 1626 bzw. BeckRS 2023, 2627M; U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340; U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris; Ue.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – BeckRS 2022, 32186; M 31 K 22.27 – juris; M 31 K 22.245 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris; U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 2022, 717; VG Augsburg, U.v. 22.3.2023 – Au 6 K 21.2527 – jurs; VG Gießen, U.v. 21.11.2022 – 4 K 3039/21.GI – juris; U.v. 29.8.2022 – 4 K 1659/21.GI – juris; VG Bayreuth, G.v. 29.12.2022 – B 8 K 22.624 – BeckRS 2022, 43502; G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22/HAL – BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 sowie etwa VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 22.1835 – juris; U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris; U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894; jeweils m.w.N.).
20
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).
21
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24).
22
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 22; siehe auch NdsOVG, U.v. 12.12.2022 – 10 LC 76/21 – juris Rn. 29; U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 24).
23
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).
24
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).
25
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe IV oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).
26
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
27
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe IV und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26 sowie VG München, U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340 Rn. 30; U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris Rn. 34; U.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – BeckRS 2022, 32186 Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2022 – 7 K 2197/20 – juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn 30 ff.; m.w.N.).
28
Im Corona‐Beihilfen – Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayern und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten IHK als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient, hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 8 und 9 sowie Rn. 33, 36, 39 ff., 56).
29
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK – wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat – der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris Rn. 8). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.).
30
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v.20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37).
31
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren – wie hier – ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.).
32
Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe IV auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.).
33
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).
34
Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine weitergehende Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe IV. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe IV selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
35
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 14. Dezember 2022 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
36
Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe IV nicht förderfähig.
37
Beachtlich bei Überbrückungshilfe IV sind hier insbesondere:
Nr. 1 S. 6, 7 und 8:
… mit dem Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022. Diese Überbrückungshilfe IV ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Nr. 2.1 S. 1 Buchst. e) und S. 3 bis 5:
1Antragsberechtigt im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 (Förderzeitraum) sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen), aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, …
e) deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 Coronabedingt im Sinne der Sätze 2 und 3 der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.
3Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. 4Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten; ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. 5Nicht als Coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.
Nr. 3.1 S. 1 Buchst. j):
Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe IV für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen,
j) Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben;
Weiter sind die FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (vom Januar 2022 bis Juni 2022; https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html) zu beachten, insbesondere:
Nr. 1.2
Überbrückungshilfe IV kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.
Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind.13 Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Aufbeziehungswiese Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt.
Sonderregel für die Monate Januar und Februar 2022:
- Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.
Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022.
Der prüfende Dritte prüft bei allen Anträgen die Angaben des Antragsstellers zur Begründung der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.
Nr. 2.4:
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmerinnen beziehungsweise Kleinunternehmer, die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).
Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2022 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (zum Beispiel Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (zum Beispiel Fahrzeug) durch ein neues ersetzen). Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen im Sinne von Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Januar 2022 im Vermögen des Antragstellenden befand.
Liste (zu Nr. 2.4 FAQ):
Enthält unter anderem Enthält nicht:

10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben

- Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag und so weiter)

- Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc.

- Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern

- Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleisterinnen und Dienstleister, Hausmeisterdienste

- Kammerbeiträge und weitere Mitgliedsbeiträge

- Kontoführungsgebühren

- Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstlerinnen und Künstler

- Franchisekosten

- …

- Private Versicherungen

- Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung

- Beiträge der oder des Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst.

- Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern

- Kosten für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten

- Leibrentenzahlungen

- Wareneinsatz

- Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten

38
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe IV, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe IV ihre Förderpraxis plausibel begründet (siehe insbesondere ihren im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsatz vom 27.3.2023). Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10), dass sie die Kosten für die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht als förderfähige Kosten (Warentransport und Anschaffung von Fachliteratur sowie Verneinung eines coronabedingten Umsatzrückgangs) ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (zur „Feststellungslast“ der Beklagtenseite siehe VG Düsseldorf, U.v. 16.1.2023 – 20 K 7275/21 – juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 48).
39
Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
40
Soweit die Teilablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte.
41
Soweit von Klägerseite vorgebracht wird, ihre Antragstellung sei in voller Übereinstimmung mit den zum Antragszeitpunkt geltenden Bestimmungen und Vorgaben erfolgt, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis abweichend von der von Beklagtenseite in plausibler Weise angeführten Praxis, weil es, wie ausgeführt, nicht auf das Verständnis der Klägerin von den Förderbestimmungen und Fördervorgaben ankommt, sondern allein das Verständnis der Beklagten und die von ihr geübte Förderpraxis relevant sind.
42
Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klageseite geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine – wie hier – schlichte, nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es – wie bereits ausgeführt – gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (siehe schon VG Würzburg U.v. 14.11.2022 – 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296 Rn. 70 mit Bezug auf VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25.). Ein einfaches Bestreiten der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis genügt nicht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33 mit Bezug auf BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58/07 – juris Rn. 6).
43
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von qualitativ vergleichbaren Abweichungen in anderen Antragsverfahren – die im vorliegenden Fall schon gar nicht aufgezeigt wurden – in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 – 1 BvR 1616/03 – juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 60).
44
Der Beklagten obliegt dabei – wie schon dargelegt – allein die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe IV samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis.
45
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihre Verwaltungspraxis, die auch den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bestimmt, nachvollziehbar ausgeführt, dass sie die auf der Basis der im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben (Kosten für Warentransport, Anschaffung von Fachliteratur) als nicht förderfähig ansieht.
46
Zwar betrifft die im Antragsverfahren geltend gemachte Fixkostenposition 10 generell „Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben“. Zu der betreffenden Nachfrage hat der prüfende Dritte jedoch in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2022 unter Nr. 4 nur allgemein angegeben, dass keine Kosten geltend gemacht worden seien, die nicht förderfähig gewesen seien. In der beigefügten Auflistung sind die beiden Posten – jeweils betreffend (nur) Januar 2022 – lediglich mit „Warentransport“ (1.595,00 EUR) und „Fachliteratur“ (1.628,02 EUR) bezeichnet. Bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Bescheidserlasses – sondern erstmals im Klageverfahren – war nicht von einem jährlichen Mindest-Vorausbeitrag von 1.000,00 EUR (geltend gemacht sind zudem 1.595,00 EUR ohne weitere Begründung) die Rede und auch nicht von einem Jahresabonnement für Fachliteratur, zumal weitere 200,00 EUR für die Monate März/April/Mai/Juni gefördert wurden und unklar bleibt, inwiefern für ein Abonnement im Januar 2022 gerade 1.628,02 EUR angefallen sein sollten.
47
Auf das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren, dass es sich bei den genannten Beträgen um die Ausgaben von einer regelmäßig anfallenden Warentransportversicherung gehe und das Abonnement die Fachliteratur umfasse, verfängt nicht, da dies im Verwaltungsverfahren so nicht erkennbar war. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in der vom prüfenden Dritten vorgelegten Tabelle lediglich das Wort „Warentransport“ vermerkt war, aus dem für sich nicht ersichtlich war, dass es sich dabei um eine regelmäßig anfallende Zahlung für eine Warentransportversicherung gegangen ist. Das Gleiche gilt für den Vermerk „Fachliteratur“. Kosten für Warentransport und die Anschaffung von Fachliteratur für sich sind nach den Angaben der Beklagtenseite jedoch als solche nicht förderfähig gewesen. Sie stellten sich aus der Sicht bei Bescheidserlass als variable Kosten dar, weil im Behördenverfahren nicht ersichtlich war, dass diese Kosten regelmäßig und gleichbleibend anfielen.
48
Zwischen der betrieblichen Ausgabe und der Aufrechterhaltung des Betriebs muss mit Blick auf den existenzsichernden Zweck der Überbrückungshilfe ein Zusammenhang bestehen, den die Klägerin im Antragsverfahren des Bescheidserlasses nicht entsprechend dargelegt hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42).
49
Des Weiteren ist auch die Ablehnung der Förderung infolge der Verneinung eines coronabedingten Umsatzeinbruchs für das zweite Quartal 2022 von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
50
Soweit die Klägerseite die Coranabedingtheit ihrer Umsatzeinbrüche vorwiegend mit der Situation in China und den dortigen Lockdowns, Reisebeschränkungen sowie Quarantänen usw. begründet und deshalb eine Förderung begehrt, legt sie ihr eigenes Verständnis von Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es nicht ankommt. Vielmehr obliegt allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe IV samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Allein maßgebend ist das Verständnis der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin (vgl. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31).
51
Die Beklagtenseite gab zur ihrer Verwaltungspraxis plausibel an, dass die Klägerin im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt habe, dass die von ihr angegebenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten April bis Juni 2022 coronabedingt entstanden seien. Die Klägerin sei in diesem Zeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Die Umsatzeinbrüche seien auf zahlreiche weitere Faktoren zurückzuführen, die nicht zur Förderfähigkeit führten, selbst wenn diese anderen Faktoren auch mittelbar mit der Corona-Pandemie zusammenhingen. Auch der anhaltende Auftragsrückgang, den die Klägerin auf ausländische Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere in China, zurückführe, sei als allgemeines Geschäftsrisiko der Klägerin im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nicht erstattungsfähig. Der Klägerbevollmächtigte verwies in der mündlichen Verhandlung zudem auf den Monat März 2022, in dem keine gravierenden Umsatzeinbrüche mehr zu verzeichnen gewesen seien, und wertete diesen Umstand aus der Sicht der Beklagten vertretbar als Anzeichen dafür, dass den nachfolgenden Umsatzrückgängen keine förderfähigen primär coronabedingten Faktoren mehr zugrunde lägen.
52
Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27. März 2023 zur Begründung ihrer Klageerwiderung sind plausibel und stehen offenkundig im Einklang mit den verwaltungsinternen Vorgaben (siehe Tatbestand unter II. 2).
53
Für die Plausibilität der Verwaltungspraxis der Beklagten spricht Nr. 2.1 S. 1 Buchst. e) und S. 3 bis 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV, in dem ausdrücklich als Beispiel für coronabedingte Umsatzeinbrüche vom Betroffensein durch staatliche Schließungsanordnungen die Rede ist. Sonstige Umsatzeinbrüche aufgrund saisonaler oder inhärenter Schwankungen sind nicht förderfähig, auch nicht Einbrüche aufgrund wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art oder aufgrund zeitlicher Verschiebungen bzw. aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung wegen Betriebsferien (ebenso Nr. 2 Abs. 7a der Vollzugshinweise). Nr. 1.2 der FAQ spricht zudem darüber hinaus ausdrücklich von „Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes“ und verdeutlicht so die Relevanz nationaler Infektionsschutzmaßnahmen für die Coronabedingtheit. Weiter begründen auch nationale Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen betreffend die Belegschaft die Coronabedingtheit, wenn der Ausfall der Belegschaft zu Umsatzeinbrüchen führt.
54
Die Beklagte hatte die Klägerin ausdrücklich um Erläuterung der Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs gebeten, auch unter Abgrenzung zu anderen nicht förderfähigen Effekten. Auf die betreffende Nachfrage hat der prüfende Dritte in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2022 unter Nr. 5 im Wesentlichen auf die Schwierigkeiten in China verwiesen sowie auf das Projektgeschäft und die Lieferzeiten für projektierte Anlagen, coronabedingte Schwierigkeiten in den Lieferketten und nicht zuletzt auf die Unmöglichkeit der Abgrenzung von anderen Faktoren hingewiesen. Dem war und ist – genauso wenig wie im Klageverfahren – keine Coronabedingtheit im Sinne der Fördervoraussetzungen gemäß der Verwaltungspraxis zu entnehmen.
55
Der Freistaat Bayern gewährt im Übrigen eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe IV ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe“) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 7 und S. 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV).
56
Danach entspricht es im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Klägerin im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten und Umsatzrückgängen völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert, folgt nichts anderes. Auch über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichende Fördergegenstände beschränken sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung. Es entspräche auch nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris 22 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29 und 31 mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99).
57
Denn die Gewährung der Überbrückungshilfe IV setzt coronabedingt erhebliche Umsatzeinbußen voraus und dient als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten und der Existenzsicherung des Betriebes. Damit wird deutlich, dass zwischen der betrieblichen Ausgabe und der Aufrechterhaltung des Betriebs ein Zusammenhang bestehen muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42).
58
Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.), sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren.
59
Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Position zu verneinen.
60
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 717, 719/720 – juris Rn. 33 ff.), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. Daran ändert sich auch nichts durch das – im Verwaltungsverfahren zwangsläufig nicht zu berücksichtigende – Vorbringen im Klageverfahren. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
61
Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
62
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
63
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
64
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Kostenpositionen, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt zur wirtschaftlichen Existenzsicherung als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).
65
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 29.3.2023 – 6 A 158/20 – juris Rn. 38; U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 28; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).
66
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken und mit Blick auf die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu begrenzen. Es kommt nur darauf an, ob die von der Beklagtenseite entwickelte Förderpraxis dem entsprechenden Zweck der Förderrichtlinie und dem Willkürverbot gerecht wird. Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens, auch angesichts der Pflicht zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 20, 21 und 63; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
67
Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe IV, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten (vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV). Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Das Förderverfahren sei zudem auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Diese erfordere die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien. Es sei auch deshalb sachgerecht, auf objektive und eindeutige Kriterien wie die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen bzw. die Zugehörigkeit zu einer von Schließungsanordnung betroffenen Branche abzustellen. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
68
Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
69
Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 und 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 und 38 m.w.N.).
70
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Die Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art baut maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungshilfe gewährleisten zu können (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 104; siehe auch VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26 „qualifiziert-objektive Gewährsfunktion“ des prüfenden Dritten; U.v. 8.2.2023 – M 31 K 21.5025 – BeckRS 2023, 2626 Rn. 26). Nach der Systematik des Verwaltungsverfahrens darf die Bewilligungsstelle – außer in Verdachtsfällen – auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV), auch um eine zügige Vergabe der Fördermittel zu gewährleisten und die Haushaltsmittel dennoch vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29 f.). Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe IV, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 – 10 LA 79/22 – juris Rn. 14).
71
Soweit die Klägerin gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gerade gleichbehandelt wird wie andere Betriebe in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls in vergleichbarer Situation nicht gefördert wurden, wie die Beklagte plausibilisiert hat. Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen die Klägerin zudem nicht allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation.
72
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substantiiert. Vielmehr hat der Beklagtenbevollmächtigte die Vorgehensweise und die Beweggründe der Beklagten im Verwaltungsverfahren dargelegt und insbesondere auch betont, dass zu Gunsten der Klägerin im ersten Quartal 2022 eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche noch bejaht worden sei, dass aber infolge des fehlenden Umsatzeinbruchs im März 2022 ein Umsatzeinbruch in den Folgemonaten nicht auf die Infektionsschutzmaßnahmen, sondern auch auf andere Faktoren zurückzuführen gewesen sei. Demnach stellen die unterschiedlichen Behandlungen – auch der Klägerin in verschiedenen Zeiträumen – einen vertretbaren sachlichen Grund im Blick auf die Verneinung der Förderberechtigung der Klägerin dar. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor.
73
Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
74
Denn selbst, wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger gleichwohl Aufwendungen der streitgegenständlichen Art gefördert bekommen hätten bzw. haben, soweit diese überhaupt vergleichbar wären, und nicht oder (noch) nicht überprüft sowie zur Rückforderung aufgefordert sein sollten, könnte die Klägerin nichts für sich daraus herleiten. Denn die Klägerin kann – selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen – „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20/92 – BVerwGE 92, 153 – juris Rn. 14 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 f.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 42 und 44; VG München, U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42; vgl. auch Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 58. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin. Denn die Klägerin kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihr gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25/08 – BVerwGE 134, 206 – juris Rn. 24, kein „Fehlerwiederholungsanspruch“). Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 79 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 75.; U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1303 – juris; U.v. 17.5.2021 – W 8 K 20.1561 – juris; U.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38). Letzteres hat die Beklagte in bei Gericht anhängigen Klageverfahren wiederholt angekündigt und dazu nach eigenen Angaben auch eigens ihr Personal aufgestockt.
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Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen, teilweise über Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt.
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Ein Vergleich der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern – für den die Beklagte gemäß § 47b ZustV als Beliehener handelt – ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 f.; SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger bzw. eine Klägerin zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 48 m.w.N. zur Rspr. sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 58. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 69; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 76.; jeweils m.w.N.).
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Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern nicht durchgreift, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 betreffend VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 109 f. zur Überbrückungshilfe III; BayVGH, B.v. 17.3.2022 – 6 ZB 21.2057 – juris Rn. 13 betreffend VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn 48 zum Landwirtschaftsrecht).
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Demnach ist festzuhalten, dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe IV hatte und hat.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.