Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 17.07.2023 – W 8 K 22.1254
Titel:

begehrte Förderung für Anschaffungskosten eines Kfz als Corona-Mehrkosten, gemeinnütziger Verein, Fahrzeug für Anfahrt zur Jugendarbeit und nicht für Transport von Jugendlichen, Förderpraxis, kein Ermessensfehler, keine Willkür

Normenkette:
GG Art. 3
Schlagworte:
begehrte Förderung für Anschaffungskosten eines Kfz als Corona-Mehrkosten, gemeinnütziger Verein, Fahrzeug für Anfahrt zur Jugendarbeit und nicht für Transport von Jugendlichen, Förderpraxis, kein Ermessensfehler, keine Willkür
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21844

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger, ein eingetragener Verein – … … … … … e.V. –, wendet sich gegen einen Bescheid des Stadtjugendrings (SJR) S. vom 23. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des SJR S. vom 7. Juni 2022, soweit ihm die beantragte Förderung für die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs in Höhe von 41.930,00 EUR in vollem Umfang nicht gewährt wurde und begehrt diesbezüglich die Neubescheidung durch die Beklagte.
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Die Beteiligten schlossen im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit eines Förderbescheids des SJR S. vom 8. Dezember 2020 über den Zuschusstitel 5 der Zuschussrichtlinien (Stand Dezember 2020) des Stadtjugendrings S. vor dem Verwaltungsgericht Würzburg in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2021 einen Vergleich. Hiernach sagte die Beklagtenvertreterin zu, Belege über angefallene Corona-Mehrkosten, die vom Kläger noch nachträglich eingereicht werden konnten, anhand der Zuschussrichtlinien auf ihre Förderfähigkeit zu prüfen und zu verbescheiden. Der Kläger sagte zu, bis 30. September 2021 die betreffenden Belege über Corona-Mehrkosten im Jahr 2020 nachzureichen.
3
Mit Förderantrag Nr. 51 vom 30. September 2021 beantragte der Kläger beim SJR S. die Förderung der Corona-Mehrkosten – Zuschusstitel 5 –, u.a. unter der Position 18 die Förderung der Anschaffungskosten für ein zusätzliches Fahrzeug in Höhe von 41.930,00 EUR.
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Mit E-Mail vom 10. November 2021 erläuterte der Kläger zu der beantragten Position 18, dass es um die pandemiebedingte Beschaffung eines zusätzlichen Fahrzeugs gehe. Pandemiebedingt sei Kontaktreduktion geboten. Daher sei der Fuhrpark erweitert worden, um die Situationen zu reduzieren, die Jugendleiterinnen und Jugendleiter gleichzeitig auf engem Raum verbrächten.
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Mit Bescheid vom 23. November 2021 gewährte der SJR S. dem Kläger nach Zuschusstitel 5 einen Zuschuss in Höhe von 4.869,81 EUR. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag werde abzüglich der Posten 13,14 und 18 genehmigt. Posten 13 und 14, da dies keine Kosten seien, die als coronabedingte Mehrkosten für Materialien der Jugendarbeit anerkannt werden könnten. Der Zuschusstitel 5 habe den Zweck, Jugendorganisationen bei der Anschaffung von geeignetem Material zu unterstützen, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten, die Sonderrichtlinie für Corona stehe damit auch prinzipiell unter diesem Zweck. Das Mittel der Anreise stelle kein Material dar, das im direkten Bezug zur pädagogischen Arbeit stehe. Darum könne auch kein Fahrzeug, was zur Kontaktreduzierung angeschafft worden sei, als Material für die Jugendarbeit bezuschusst werden.
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Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021, eingegangen beim SJR S. am 23. Dezember 2021, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. November 2021 ein. Es wurde um ein gemeinsames Gespräch vor Begründung des Widerspruchs gebeten. Am 28. April 2022 fand ein Gespräch zwischen Vertretern des Klägers und der Beklagten statt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2022 lehnte der SJR S. den am 23. Dezember 2021 eingereichten Widerspruch ab. Die unter Antrags-Nr. 51 eingereichten förderfähigen Kosten würden sich auf insgesamt 4.869,81 EUR belaufen. Der maximale Zuschussbetrag sei bereits am 26. November 2021 ausgezahlt worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Eine Widerspruchsbegründung sei nicht erfolgt. Eine Änderung des Sachverhalts in Bezug auf die zu bezuschussenden Posten sei auch nach dem Gespräch vom 28. April 2022 nicht erfolgt bzw. nicht vorgetragen worden. Auch der Posten 18 sei nach erneuter Prüfung nicht förderfähig. Die unter 5.2 der Förderrichtlinien aufgeführten Materialien seien Gegenstände, durch die eine unmittelbare pädagogische Arbeit ermöglicht werden solle, siehe 5.1. Der strittige Gegenstand ermögliche nur eine Fortbewegung von Personen, die aber nicht Teil einer unmittelbaren pädagogischen Arbeit sei. Somit sei dieser schon dem Grunde nach nicht förderfähig nach dem Zweck des Zuschusstitels 5. Es sei schon nicht dargelegt worden, dass das Fahrzeug ausschließlich für die Zwecke der Jugendarbeit dienen solle. Dies sei jedoch eine Grundvoraussetzung für die Förderung. Unabhängig davon diene die Anschaffung eines Teslas nicht der pädagogischen Arbeit mit Jugendlichen. Die Art der Anreise der Jugendleiterinnen und Jugendleiter bedinge nicht die Wirksamkeit und den Erfolg der pädagogischen Arbeit mit den Jugendlichen. Aber auch der Höhe nach liege hier keine Verhältnismäßigkeit vor. Laut der Begründung des Widerspruchs diene die Fahrzeuganschaffung dem Zweck, den Kontakt der Jugendleiterinnen und Jugendleiter untereinander aufgrund der Corona-Krise zu reduzieren. Zwar sei die Anschaffung eines Fahrzeugs zur Kontaktreduktion grundsätzlich geeignet, den Zweck, Kontakte zu reduzieren, zu erreichen, allerdings sei eine solche Anschaffung schon nicht erforderlich, da es weit wirtschaftlichere Möglichkeiten zur Kontaktreduktion gäbe. Zum Beispiel seien seitens der vorgegebenen staatlichen Regelungen (z.B. im ÖPNV) ausreichende Schutzvorkehrungen geschaffen und einzuhaltende Vorschriften getroffen worden, die eine sichere Fortbewegung ermöglichten. Hier stünde der Zuschuss in Höhe von über 44.000 EUR außer Verhältnis zum angegebenen Zweck. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei es nicht vertretbar, den Erwerb eines Fahrzeuges hier mit 41.930,00 EUR zu bezuschussen. Insgesamt könnten daher die strittigen Gegenstände als Material für die Jugendarbeit weder vollständig noch anteilig über den Zuschusstitel 5 bezuschusst werden.
II.
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1. Mit Schriftsatz vom 4. August 2022 ließ der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2022 erheben und mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 zur Begründung der Klage ausführen: Die Beklagte habe mit Datum vom 7. Juni 2022 den ablehnenden Widerspruchsbescheid erlassen, ohne dass nach dem gemeinsamen Gesprächstermin am 28. April 2022 eine weitere Rückmeldung von Seiten der Beklagten erfolgt sei, insbesondere ohne dass der Kläger nochmals zur schriftlichen Begründung des Widerspruchs aufgefordert worden sei. Die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug seien dem Grunde nach unter Zuschusstitel 5, Material für die Jugendgruppenarbeit, förderfähig. Unter Zuschusstitel 5 Nr. 2.8 würden ausdrücklich Corona-Mehrkosten als förderfähige Kosten benannt. Im Rahmen dieser Förderung würden von Seiten der Beklagten Videokameras, Kosten für Livestreams etc. gefördert. All diesen Kosten sei inhärent, dass sie dadurch entstanden seien, dass die Jugendarbeit nur dann während der pandemiebedingten Einschränkungen möglich sei, wenn die vom Gesetzgeber in den Jahren 2020/2021 geforderte Kontaktreduktion umgesetzt werden könne. Kontaktreduktion erfolge aber nicht nur dadurch, dass Veranstaltungen virtuell durchgeführt würden. Teile der Jugendarbeit könnten nicht virtuell erfolgen, so z.B. das Bewegungsprogramm der Beklagten an Schulen, das von Seiten der Staatsregierung als Notbetreuung anerkannt worden sei. Zur Ausübung dieser Jugendarbeit sei es während der pandemiebedingten Einschränkungen zwingend erforderlich gewesen, dass sich die Jugendleiter und Jugendleiterinnen vor Ort zu den Jugendlichen begäben, u.a. zum Standort W.-S., an dem im Schuljahr 2020/2021 regelmäßig fünf Mitarbeiter des Klägers tätig gewesen seien. Um dies zu ermöglichen, sei es auch zwingend erforderlich gewesen, dass der Kläger ein weiteres Fahrzeug anschaffe, damit die gesetzlich geforderte Kontaktreduktion eingehalten werden könne. Das Fahrzeug diene dementsprechend nicht „nur“ der Anreise, sondern sei zwingende Voraussetzung dafür, dass Jugendarbeit überhaupt stattfinden könne. Corona-Mehrkosten würden im Zweifel nie für unmittelbare Mittel der Jugendarbeit wie z.B. Fachliteratur, Spiel- und Sportgeräte o. ä. anfallen, sondern seien immer Nebenkosten, die genau nicht unmittelbar der Jugendarbeit dienen würden, sondern dem Zweck, die Jugendarbeit unter den (gesetzlichen und tatsächlichen) Einschränkungen der Pandemie überhaupt stattfinden lassen zu können. Dies zeige sich bereits an der Verwendung des Wortes „Mehrkosten“ in den Förderrichtlinien. Bei den förderfähigen Kosten handele es sich immer um Kosten, die neben den eigentlich anfallenden Kosten für die unmittelbare Jugendarbeit anfielen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte selbst Fahrzeuge für die Jugendarbeit vermiete. Die Miete betrage 200,00 EUR pro Woche. Bei 28 Kalenderwochen (38 pro Schul- bzw. Kalenderjahr abzüglich zehn für die ersten Wochen 2020 noch ohne Pandemie), in denen die Programme des Klägers hätten stattfinden können, wären dem Kläger ca. 5.600,00 EUR Mietkosten entstanden. Nach Kenntnis des Klägers habe die Beklagte darüber hinaus auch in der Vergangenheit Fahrzeuge anderer Antragsteller gefördert. Der Bescheid sei darüber hinaus auch aufgrund der fehlerhaften Ermessensübung rechtswidrig. Im Wesentlichen werde die Förderung der Corona-Mehrkosten durch die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug in Höhe von 41.930,00 EUR deswegen abgelehnt, da diese Kosten unverhältnismäßig seinen, da günstigere Möglichkeiten der kontaktreduzierten Beförderung zu Ermöglichung von Jugendarbeit bestünden. Dem sei zwar insoweit rechtzugeben, dass es günstigere Möglichkeiten der Kontaktreduktion als die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug in Höhe von 41.930,00 EUR gebe. Mit dieser Begründung allerdings die Förderung, die dem Grunde nach möglich sei, in voller Höhe abzulehnen, sei offensichtlich ermessensfehlerhaft. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung allein auf die Kosten ohne Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte wie Nachhaltigkeit abstelle, wäre in jedem Fall ein Teilbetrag der beim Kläger angefallenen Kosten zu übernehmen. Derzeit koste ein Jahresticket der Stadtwerke S. für Tarifzone 3 80,00 EUR pro Monat, d. h. 960,00 EUR pro Jahr. Zusätzlich hätte ein Ticket über die Wabentarife des Omnibusverkehrs Franken genutzt werden müssen, für aktuell 82,40 EUR pro Monat, d. h. 988,80 EUR pro Jahr. Der Kläger habe sieben Mitarbeiter, die für ihre Tätigkeit mit dem entsprechenden Ticket hätten versorgt werden müssen. Insgesamt wären daher beim Kläger für öffentlichen Personennahverkehr jährlich 6.921,60 EUR (= 7 x 988,80 EUR) in Ansatz zu bringen. Unter Berücksichtigung der eigenen Begründung des Widerspruchsbescheides durch die Beklagte hätte diese zumindest eine Teilförderung in Höhe dieser Kosten bewilligen müssen. Entsprechend habe die Beklagte auch mit Bescheid vom 7. Dezember 2022 den Förderantrag des Klägers bzgl. Fördertitel 5 der Förderrichtlinien für das Jahr 2022, mit dem u.a. als Förderposten in Höhe von 53.420,00 EUR ein weiteres im Jahr 2022 angeschaffte Fahrzeug beantragt worden sei, mit der maximalen Förderung in Höhe von 2.400,00 EUR bewilligt und hier ausdrücklich nicht die Förderfähigkeit des Fahrzeuges ausgeschlossen. Damit sehe die Beklagte offensichtlich im Bescheid vom 7. Dezember 2022 ein Fahrzeug als förderfähig unter Zuschusstitel 5 der Förderrichtlinien der Beklagten an.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 4. April 2023 ließ der Kläger klarstellen, dass streitgegenständlich nicht zwei Zuschussanträge seien, sondern der Bescheid vom 23. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2021 über den Zuschusstitel 5. Unstrittig sei im Übrigen, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Anschaffungskosten von Fahrzeugen anderer Antragsteller gefördert habe. Die Verbescheidung des Höchstförderbetrags mit dem Bescheid vom 23. Dezember 2022 (gemeint wohl: 7. Dezember 2022) führe nicht dazu, dass, wie die Beklagte nunmehr behaupte, diese Förderung unter Ausschluss der Förderfähigkeit des beantragten Fahrzeuges erfolgt sei. Aus dem Bescheid ergebe sich weder, dass der Höchstförderbetrag geleistet, noch, dass der Tesla und die weiter beantragten Bürostühle nicht förderfähig gewesen wären. Ein Fahrzeug sei im vorliegenden Fall auch ein Mittel der Jugendarbeit. Das Konzept des Klägers sei darauf ausgerichtet, mit der Jugendarbeit zum Jugendlichen zu kommen und nicht in der vereinseigenen Halle oder ähnlichem die Jugendlichen zu empfangen, die zu dieser Halle gelangen müssten. Ein Unterschied zu einer Videokamera, die digitale Jugendarbeit während der Pandemie habe ermöglichen sollen und daher auch förderfähig gewesen sei, bestehe nicht. Die Beschaffung für Mittel zur Anfahrt der Mitarbeiter des Klägers sei damit vergleichbar mit der Anschaffung eines Sportgerätes. Ohne das Sportgerät könne eine gewisse Form der Jugendarbeit nicht erfolgen, ohne die Anfahrt könne der Kläger seine Jugendarbeit den Jugendlichen nicht anbieten. Unabhängig davon werde das Fahrzeug auch zum Transport von Jugendlichen eingesetzt, u.a. für Fahrten im Rahmen der Sitzungen des Jugendausschusses oder des Jugendtages (= die Jugenddelegiertenversammlung des Klägers). Die Argumentation des Klägers, dass das Fahrzeug bezüglich seiner Nutzung nicht auf die Zeit der Coronapandemie beschränkt sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe Gebrauchsmaterialien gefördert, die in jedem Fall auch corona-unabhängig von Seiten der geförderten Vereine eingesetzt werden könnten, wie z. B. eine Videokamera oder ähnliches. Wenn die Beklagte im Übrigen darauf hinweise, dass die von ihr selbst vermieteten Kleinbusse zwar zum Zwecke der Jugendarbeit vermietet würden, dies aber nur dann als Jugendarbeit zu qualifizieren sei, wenn Teilnehmer transportiert würden, so sei darauf hingewiesen, dass derartiges in den allgemeinen Verleihbedingungen der Beklagten nicht präzisiert werde. Im Gegenteil, die allgemeinen Verleihbedingungen sähen allein vor, dass eine Vermietung an Handel, Gewerbe und Privat untersagt sei. Dass Jugendarbeit nur dann gegeben sei und der Bus nur dann genutzt werden dürfe, wenn auch Jugendliche transportiert würden, werde weder ausgeführt, noch sei das realistisch. Der Bus werde im Zweifel von einem Vereinsverantwortlichen abgeholt und zunächst an einen Ort verbracht, wo dann die Jugendlichen zustiegen. D. h. die Fahrten des Busses würden in jedem Fall auch ohne Jugendliche stattfinden und angesichts der allgemeinen Verleihbedingungen trotzdem in vollem Umfang dem Zwecke der Jugendarbeit dienen. Sonst wären die niedrigen Verleihgebühren für Mitgliedsorganisationen der Beklagten im Vergleich zu anderen Drittanbietern, deren marktüblicher Preis zwischen fünf- und achtmal so hoch wie bei der Beklagten sei, ungerechtfertigt (pro Tag: € 30,00 (inkl. 100 km); pro Wochenende: € 60,00 (inkl. 200 km); pro Woche: € 200,00 (inkl. 1.000 km); Zusatzkilometer € 0,20/ je km). Wenn die Busvermietung nämlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach Abgabenordnung darstelle, entstehe ein Problem, wenn Vermietung defizitär sei, wovon angesichts der niedrigen Gebühren auszugehen sei. In diesem Fall läge nämlich eine Veruntreuung öffentlicher Zuschüsse vor, wenn die Busvermietung keine förderfähige Handlung zur Jugendarbeit sei, gleichwohl aber keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle, der damit durch die öffentlichen Gelder, die der Beklagte vermiete, querfinanziert werde. In diesem Zusammenhang werde auch der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass in den Fördertiteln 1A und B (Fortbildung Jugendarbeit Mitarbeiter) auch Reisekosten erstattungsfähig seien.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 4. Mai 2023 ließ der Kläger vortragen, dass nunmehr unstreitig feststehe, dass Fahrzeuge von der Beklagten in der Vergangenheit bereits dem Grunde nach als förderfähig eingestuft worden seien und eine Förderung erfolgt sei. Im Zusammenhang mit der Forderungshöhe sei darauf hingewiesen, dass der Betrag über 325,00 EUR im Zweifel die maximale Förderung für einen Verband mit Leitungsfunktion darstelle, als welcher die Jugendorganisation S. des BLSV nach den Statuten der Beklagten qualifiziert werde. Bei Verbänden mit Leitungsfunktion sei die Forderungshöhe in der Regel gedeckelt, nach den im Jahr 2011 geltenden Förderrichtlinien sei nach Kenntnis des Klägers eine Deckelung über den Faktor eins bezüglich der Förderungshöhe geregelt gewesen. Insoweit dürfte es sich im Zweifel um den maximalen Förderungsbetrag gehandelt haben.
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Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2023 ließ der Kläger weiter ausführen, dass der Beklagte nunmehr ausdrücklich zugestehe, dass Fahrzeuge der Jugendarbeit dienen könnten, da auch Beförderung Jugendarbeit sei, und damit förderfähig seien. Ein Anspruch auf Förderung bzgl. der Anschaffung eines Kfz nach dem Zuschusstitel 5 bestehe daher dem Grunde nach den bestehenden Förderrichtlinien. Da die Förderung von Kfz bereits erfolgt sei, handele es sich auch nicht um einen atypischen Sachverhalt. Die Größe des Fahrzeugs dürfe nicht dafür entscheidend sein, ob ein Fahrzeug der Jugendarbeit diene oder nicht und die Einschränkung daher auf sachfremden Erwägungen beruhe. Dem Geschäftsführer des Klägers sei persönlich bekannt, dass das geförderte Fahrzeug in nicht unerheblichem Maß für Fahrten genutzt worden sei, die entweder zur Beförderung von Jugendmitarbeitern oder aber von Material für die Jugendarbeit erfolgt seien und damit gerade nicht für die Beförderung von Jugendlichen. Der von der Beklagten vorgelegte Förderbescheid enthalte auch keine Auflage dahingehend, dass die Förderung davon abhängig sei, dass das Fahrzeug ausschließlich oder aber wenigstens weit überwiegend zur Beförderung von Jugendlichen genutzt werde. Im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgenommenen Differenzierung zwischen Jugendmitarbeitern und Jugendlichen sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die B. S. im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV), dessen Mitglied der Kläger sei, öffentlich anerkannter Träger der freien Jugendhilfe sei. Die Mitarbeitenden seien ausdrücklich eingeschlossen und damit unbedingt förderwürdig. Im Übrigen könne der Kläger hinsichtlich der Argumentation der Beklagten im Zusammenhang mit den geförderten Anschaffungen wie z.B. Videokameras nicht erkennen, wo hier der Unterschied zur Argumentation des Klägers liege, dass das KFZ den sicheren Transport der Jugendleiter zu den Jugendlichen im Rahmen der Pandemie und damit die entsprechende Jugendarbeit erst ermöglicht habe. Vorliegend stehe eine Förderung von Anschaffungskosten für ein Kfz und nicht für Fahrtkosten als Folgekosten in Form von Tankkosten etc. im Raum. Der Verweis der Beklagten auf die Ablehnung von Zuschüssen für Busfahrten sei verfehlt. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2022 (gemeint wohl: 7. Dezember 2022) nehme ausdrücklich keine der beantragten Positionen von der Förderung aus, so dass alle Positionen von der Förderung umfasst seien. Dass die Höchstfördersumme auch ohne die Anschaffungskosten erreicht worden wäre, ändere hieran nichts. In anderen Bescheiden der Beklagten werde eine entsprechende Klarstellung dementsprechend auch bezüglich nichtförderfähiger Positionen vorgenommen. Höchstvorsorglich werde zur Sinnhaftigkeit einer getrennten Anfahrt von Jugendleitern zu den Jugendlichen angemerkt, dass es wohl offensichtlich sei, dass das Ansteckungsrisiko in einem Kfz, in dem alle Personen getestet seien, geringer sei als das Ansteckungsrisiko im öffentlichen Personennahverkehr.
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2. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2023 ließ die Beklagte zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Die Beklagte sei ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendverbänden und Jugendgruppen und als Träger der freien Jugendhilfe in Bayern anerkannt. Die Beklagte sei auf kommunaler Ebene untergliedert in die Kreis-, Stadt- und Bezirksjugendringe. Die Untergliederungen der Gesamtkörperschaft auf kommunaler Ebene führten für ihren Bereich die Aufgaben der Beklagten gemäß ihrer Satzung aus sowie Aufgaben, die sie aufgrund von Vereinbarungen mit kommunalen Gebietskörperschaften wahrnähmen. Maßgeblich für die Zuschussvergabe durch die Beklagte seien die Zuschussrichtlinien des Stadtjugendrings S. vom Dezember 2020 gewesen. Der Antrag des Klägers auf coronabedingte Mehrkosten – Zuschusstitel 5 – vom 30. September 2021 sei von der Beklagten nach Maßgabe der Förderrichtlinien geprüft worden. Im Ergebnis sei dem Antrag bis auf die Übernahme der Fahrzeuganschaffungskosten und der Posten, die über den Antrag zum Zuschusstitel 7 verbeschieden worden seien, vollumfänglich stattgegeben worden. Der Kläger habe im September 2022 einen weiteren Förderantrag unter Zuschusstitel 5, Material für die Jugendarbeit, gestellt. In der Auflistung der nach Ansicht des Klägers förderfähigen Positionen sei unter Punkt 39 ein weiteres Fahrzeug der Marke Tesla über 53.420,00 EUR aufgeführt. Die Höchstfördersumme des Klägers durch die Beklagte unter dem Zuschusstitel 5 habe sich nach den maßgeblichen Förderrichtlinien folgendermaßen berechnet: Basisbetrag 400 EUR x Multiplikator 6 (bei 196 Mitgliedern) = 2.400,00 EUR. Der Zuschuss habe dabei höchstens 55% der förderfähigen Kosten betragen dürfen. Nach Herausrechnung der beantragten Bürostühle und des Tesla hätten sich aus dem Antrag förderfähige Ausgaben in Höhe von 4.612,16 EUR ergeben, 55% davon ergäben 2.536, 69 EUR. Damit habe der Höchstförderbetrag von 2.400,00 EUR verbeschieden werden können, ohne dass dafür das Fahrzeug mit in die Berechnung aufgenommen worden sei.
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Aus der E-Mail vom 12. Mai 2022 werde ersichtlich, dass die Parteien sich am 28. April 2022 zu dem Widerspruch ausgetauscht hätten. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufforderung zur Begründung des Widerspruchs gebe es nicht. Eher stelle sich die Frage, ob der Widerspruch bei fehlender Begründung und Darlegung der Rechtsverletzung überhaupt ordnungsgemäß eingelegt worden sei. Die Anschaffungskosten des Tesla seien schon dem Grunde nach nicht förderfähig. Unter dem Zuschusstitel 5 werde Material für die Jugendarbeit gefördert. In diesem Rahmen hätten coronabedingte Mehrkosten gefördert werden können. Gefördert würden unter Zuschusstitel 5 die Anschaffung und Reparatur von Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien im Rahmen der Jugendarbeit. Grundsätzlich richte sich unter Zuschusstitel 5 die Förderung nach Unterpunkt 5.3 der Förderrichtlinien. Dabei ergebe sich der maximale Förderbetrag aus der Multiplikation des Basiswertes mit einem Faktor, der sich aus der Mitgliederzahl ergebe, und der Begrenzung auf höchstens 45% der förderfähigen Kosten. Um die Jugendarbeit in der Coronazeit darüber hinaus zu unterstützen und zu ermöglichen, sei die Möglichkeit geschaffen worden, coronabedingte Mehrkosten in den Jahren 2020 und 2021 unabhängig von der Höchstfördersumme nach 5.3 zu 100% bezuschussen zu lassen, Unterpunkte 2 Nr. 8 und 6.5 zum Zuschusstitel 5 der Förderrichtlinien. Dabei sei bei der Antragstellung zu erläutern und nachzuweisen gewesen, dass diese Kosten im Rahmen von Jugendarbeit entstanden seien. Über die Förderung sei sodann vom Vorstand des Stadtjugendrings basierend auf den Haushaltsmitteln des Stadtjugendrings entschieden worden. Maßgeblicher Unterschied zu der sonstigen „normalen“ Förderung unter dem Zuschusstitel 5 sei hier also die Aufhebung der Zuschusshöchstgrenze und nicht die Aufhebung der Zweckbindung. Der Kläger habe bezüglich des Tesla nicht nachweisen können, dass es sich hierbei um coronabedingte Mehrkosten gehandelt habe, die im Rahmen von Jugendarbeit entstanden seien. Selbst der Kläger stelle in seiner E-Mail vom 7. Mai 2022 dar, dass die Kosten für das Kraftfahrzeug als „Spielraum“ dienen würden, um die nicht förderfähigen Kosten der Masken aus dem Verfahren W 8 K 20.94, das mit einem Vergleich beendet worden sei, über Umwege nun doch gefördert zu bekommen. Der Stadtjugendring habe auch schon vor Corona grundsätzlich keine Anfahrten zur Jugendarbeit unter dem Zuschusstitel 5 gefördert. Hintergrund sei, dass diese nicht als Kosten angesehen würden, die im Rahmen der Jugendarbeit entstünden. Im Gegensatz dazu gebe und habe es unter den Zuschusstiteln 2a – Freizeiten –, 2b – Internationale Jugendbegegnung – sowie 2c – Eintagesmaßnahmen – sehr wohl die Möglichkeit gegeben, Fahrtkosten bezuschussen zu lassen. Signifikanter Unterschied sei hier, dass in den Fällen der Titel 2a, 2b und 2c der Transport der Jugendlichen im Rahmen der Jugendarbeit gefördert werde. Aber auch unter diesen Zuschusstiteln werde die Anfahrt der Jugendleiter/innen zum Treffpunkt nicht gefördert. Die vom Kläger angeführten vom Stadtjugendring vermieteten Kleinbusse würden zum Zwecke der Jugendarbeit vermietet und stellten eine sachgerechte und wirtschaftliche Förderung der Jugendarbeit durch Sachmittel bzw. Dienstleistungen im Auftrag der Stadt S. neben der finanziellen Förderung der Jugendorganisationen dar. Die Nutzung der Kleinbusse erfolge daher genau in den Fällen, in denen Teilnehmende bei Maßnahmen transportiert würden. Ebenso habe es sich bei der Förderung eines Kleinbusses durch den Beklagten im Jahre 2011 verhalten. Der Kläger selbst führe in der Klagebegründung aus, dass das Fahrzeug dem Transport der Gruppenleiter/innen zu den Orten der Jugendarbeit diene. Die Anfahrt zu Gruppentreffen oder Veranstaltungen stelle jedoch keine Jugendarbeit im Sinne der Zuschussrichtlinien dar und sei daher nicht förderfähig. Warum die Anfahrtskosten Corona-Mehrkosten darstellen sollten, sei auch nicht nachvollziehbar, da die Gruppenleiter/innen auch vor und nach Corona zu den Gruppenangeboten hätten anfahren müssen bzw. müssten. Aus dem Förderbescheid vom 7. Dezember 2022 gehe nicht hervor, dass die Anschaffungskosten des Tesla förderfähige Kosten seien. Im Rahmen der Berechnung des Zuschusses seien die Anschaffungskosten des Tesla aus der Berechnung der förderfähigen Kosten herausgerechnet worden. Da aber trotzdem die Höchstfördersumme habe gewährt werden können, sei kein ablehnender und begründeter Bescheid ergangen.
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Selbst bei Annahme der Anfahrtskosten als dem Grunde nach förderfähige Kosten läge auch bei der Höhe der Kosten keine Verhältnismäßigkeit vor. Die Anschaffung eines Tesla zur Kontaktreduktion entspreche nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, an den die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung gebunden sei. Das Fahrzeug habe auch zur Anfahrt zu Bewegungsangeboten mit Schulkindern gedient. Hier sei nicht ersichtlich, inwiefern die alleinige Anfahrt der Gruppenleiter das Infektionsrisiko signifikant verringere, wenn anschließend ein Gruppenangebot in Präsenz durchgeführt werde. Weiter sei eine solche Anschaffung schon nicht erforderlich, da es weit wirtschaftlichere Möglichkeiten zur Kontaktreduktion gäbe. Zum Beispiel seien seitens der vorgegeben staatlichen Regelungen (z.B. im ÖPNV) ausreichende Schutzvorkehrungen geschaffen und einzuhaltende Vorschriften erlassen worden, die eine sichere Fortbewegung ermöglicht hätten. Auch eine gemeinsame Anfahrt mit Maskenschutz wäre denkbar gewesen. Wenn betrachtet werde, dass das Fahrzeug der Anfahrt eines einzelnen Gruppenleiters/ einer Gruppenleiterin habe dienen sollen, stelle sich die Frage, ob nicht ein Kleinfahrzeug diesem Zweck nicht genauso gut gedient hätte. Die Unverhältnismäßigkeit des Anschaffungspreises zeige sich auch in der Berechnung einer hypothetischen Fahrkostenerstattung: bei 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer hätten für den Anschaffungspreis des Tesla von 41.930,00 EUR in dem Coronajahr 2021 139.766 Fahrtkilometer abgerechnet werden können. Die Anfahrtskosten seien schon dem Grunde nach nicht förderfähig. Nach den Zuschussrichtlinien würden nur tatsächlich angefallene Kosten gefördert. Tatsächlich angefallen seien die Anschaffungskosten des Tesla. Fiktive Kosten könnten nicht bezuschusst werden. Darüber hinaus sei anzumerken, dass in den vom Kläger vorgetragenen Berechnungen keine Mehrkosten dargelegt worden seien, sondern die gesamten fiktiven Anfahrtskosten. Wenn dann die Kosten von Jahreskarten dargelegt würden, stelle sich die Frage, warum eine Jahreskarte zur Anfahrt coronabedingte Mehrkosten darstellen sollte. Bei der Entscheidung sei die Beklagte auch nicht ermessensfehlerhaft vorgegangen. Bei den Zuschussrichtlinien handele es sich um spezielle Verwaltungsvorschriften als innerdienstliche Vollzugsanweisungen mit verfahrens- und ermessenslenkender Zielsetzung. Daher könne sich der Kläger hier lediglich auf das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem daraus folgenden Willkürverbot stützen. Die Beklagte sei bei der Entscheidung nicht willkürlich vorgegangen, sondern führe sachliche Argumente für die Entscheidung an, die sich auch in den Zuschussrichtlinien widerspiegeln würden. Insbesondere seien auch andere Antragsteller nicht bezüglich der Anfahrtskosten der Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen zu Maßnahmen der Jugendarbeit gefördert worden. Es sei klarzustellen, dass der Vergleich vom 26. Juli 2021 in keiner Weise das Zugeständnis beinhaltet habe, nicht förderfähige Kosten zu fördern; schon gar nicht, die Kosten der damals streitgegenständlichen Masken künstlich auf andere Kosten umzulegen.
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Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 trug die Beklagte ergänzend vor, dass bisher lediglich ein einziges Fahrzeug und das im Jahre 2011 gefördert worden sei. Das besagte Fahrzeug sei ein großer und vielfältig einsetzbarer Bus Ford Transit gewesen und per Bescheid vom 11. November 2011 mit einem Förderbetrag von 325,00 EUR bezuschusst worden. Der damalig bezuschusste Antragsteller sei die Jugendorganisation B. S. des Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) gewesen. Der Kläger sei zwar Mitglied der BLSV, sei aber nicht Antragsteller bzw. Förderempfänger gewesen.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Mai 2023 führte die Beklagte aus: Außer dem bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2023 vorgelegten Fördervorgang seien seitdem keine weiteren Anträge auf Förderung von Anschaffungskosten für Fahrzeuge von Verbänden eingereicht worden. Lediglich zweimal seien unter Zuschusstitel 5 die Kosten für Busfahrten beantragt worden, die Bezuschussung sei jeweils abgelehnt worden. Demgegenüber stehe die Förderung eines Kleinbusses. Hier sei schon dem Grunde nach eine Nutzung zur Jugendarbeit möglich, da ein solches Fahrzeug in der Regel dazu diene, die Teilnehmenden im Rahmen der Jugendarbeit zu transportieren. Dieses Fahrzeug, welches mit 15.000,00 EUR im Antrag aufgeführt sei, sei daher in die Berechnung der Gesamtfördersumme aufgenommen worden. Alle förderfähigen Ausgaben seien zusammen mit insgesamt 325,00 EUR bezuschusst worden. Dabei habe es sich um die Höchstfördersumme gehandelt. Anteilig fielen dabei 240,00 EUR auf den Kleinbus. Damit seien nicht mehr als 1,6% der Kosten des Kleinbusses bezuschusst worden. Der Kläger differenziere zwischen der Förderung der Anfahrt zur Jugendarbeit und der Förderung von Kosten für die Anschaffung des Fahrzeuges, welches der Anfahrt zur Jugendarbeit diene. Diese Unterscheidung verfange nicht. In beiden Fällen stelle sich die Frage, ob die Anfahrt der Betreuer zur Jugendarbeit als Jugendarbeit im Sinne der Förderrichtlinien zu betrachten sei. Wenn schon Fahrtkosten in diesem Zusammenhang nicht gefördert würden, könnten Anschaffungen für Fahrzeuge zu diesem Zweck erst recht nicht gefördert werden. Wenn der Kläger anführe, dass das Konzept des Trägers grundsätzlich, unabhängig von Corona, eine eher aufsuchende und dezentral organisierte Jugendarbeit vorsehe, stelle sich die Frage, inwiefern es sich bei den Kosten für ein Fahrzeug um coronabedingte Mehrkosten handele. Fahrtkosten seien nicht grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. So sei beispielhaft im Zuschusstitel 1 b) die Förderung von Fahrtkosten möglich. Im Zuschusstitel 5, Material für die Jugendarbeit würden jedoch keine Fahrtkosten gefördert. Mit den Zuschussrichtlinien würden auch nicht die Bedingungen für die Vermietung der beklagteneigenen Fahrzeuge festgelegt, sondern durch den Mietvertrag und die entsprechenden AGB. Wie in dem mit diesem Schreiben vorgelegten Beispielvorgang ersichtlich, finde die Vermietung ausschließlich zum Zwecke der Jugendarbeit statt, jedoch nicht unter Zuschusstitel 5. Die Anschaffung eines Spielgerätes oder einer Videokamera sei nicht mit der Anschaffung eines Fahrzeuges gleichzustellen. Eine Videokamera habe Jugendarbeit während der Pandemie oftmals erst ermöglicht, um online mit den Jugendlichen in Kontakt zu sein. Sportgeräte würden im Rahmen der Jugendarbeit vor Ort genutzt. Das Fahrzeug habe jedoch zur Anfahrt zur Jugendarbeit genutzt werden sollen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich aus dem Bescheid nicht, dass sämtliche beantragte Positionen zur verbeschiedenen Fördersumme in Höhe von 2.400,00 EUR geführt hätten. Aus den Förderrichtlinien sei die Höchstsumme der Förderung im Rahmen des Zuschusstitels 5 bestimmbar. Diese Höchstfördersumme errechne sich demnach folgendermaßen: Basiswert 400 € x Multiplikator je nach Mitgliederzahl. Die Klägerin habe mit Zuschussantrag die Mitglieder auf 196 beziffert. Damit ergebe sich die Höchstfördersumme von 400 EUR x 6 = 2.400 EUR. Damit sei für die Beklagte ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die maximale Förderung bewilligt worden sei. Eine Begründungspflicht für die Beklagte habe nicht bestanden, da bezüglich der Förderhöhe dem Antrag vollumfänglich stattgegeben worden sei. Bei Zuschussrichtlinien handle es sich um spezielle Verwaltungsvorschriften, die als innerdienstliche Vollzugsanweisungen mit verfahrens- und ermessenslenkender Zielsetzung ohne unmittelbare Außenwirkung zu klassifizieren seien. Bei atypischen Sachverhalten müsse jedoch eine individuelle Ermessensentscheidung für den Einzelfall getroffen werden. Im Jahr 2021 habe der Haushaltsansatz für die Verbandsförderung insgesamt bei 40.800,00 EUR gelegen. Davon seien im Zuschusstitel 5 22.423,93 EUR angesetzt gewesen. Bei einem Antrag für die Kostenübernahme eines Fahrzeuges, das in der Summe mehr als die der gesamten der Verbandsförderung zur Verfügung stehenden Summe entspreche, handele es sich in keiner Weise um einen absehbaren Regelfall. Bei einer positiven Verbescheidung wäre damit keine weitere Verbandsförderung im Haushaltsjahr 2021 möglich gewesen. Daher habe auch aus Gleichbehandlungs- und Haushaltsgesichtspunkten nicht positiv verbeschieden werden können. Im Haushaltsjahr 2021 seien 22.423,93 EUR im Zuschusstitel 5 angesetzt gewesen. Tatsächlich angeordnet worden seien 25.423,93 EUR. Davon seien allein 9.807,59 EUR an die Klägerin gegangen. Die Restsumme habe sich auf 16 weitere Antragsteller verteilt. Daraus ergebe sich schon ohne die Einbeziehung des Fahrzeuges ein Förderanteil der Klägerin im Rahmen des Zuschusstitels 5 von über 40%. Selbst wenn die Positionen, die auch über Zuschusstitel 7 hätten gefördert werden können, herausgerechnet würden, würde sich der Anteil der Klägerin im Zuschusstitel 5 bei ca. 35% der Gesamtfördersumme belaufen.
17
3. In der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2023 beantragte die Klägerbevollmächtigte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Stadtjugendrings S. vom 23. November 2021 in der Form des Widerspruchsbescheids des Stadtjugendrings S. vom 7. Juni 2022 – soweit dieser Bescheid eine Kostenerstattung für ein Kraftfahrzeug ablehnt – zu verpflichten, über den Zuschussantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unter Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens erneut zu entscheiden.
18
Die Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
19
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20
Die zulässige Klage ist unbegründet.
21
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft, da sich der Kläger gegen eine bescheidsmäßige Ablehnung der beantragten Förderung der Corona-Mehrkosten für die Anschaffung eines Fahrzeugs wendet und die erneute Entscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens begehrt.
22
Die Klage ist unbegründet.
23
Der Bescheid des Stadtjugendrings S. vom 23. November 2021 in der Form des Widerspruchsbescheids des Stadtjugendrings S. vom 7. Juni 2022 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, soweit die Förderung der Anschaffung eines Fahrzeugs abgelehnt wurde, (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
24
Der beklagte Bayerische Jugendring K.d.ö.R. (im Folgenden: BJR) ist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 AGSG (Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze) ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendverbänden und Jugendgemeinschaften in Bayern und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe in Bayern, Art. 33 Abs. 4 Satz 1 AGSG. Gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 AGSG sind die Kreis- und Stadtjugendringe sowie die Bezirksjugendringe, die in den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden sowie in den Bezirken gebildet werden, Untergliederungen des BJR.
25
Der Bescheid des Stadtjugendrings (SJR) S. vom 23. November 2021 in Form des Widerspruchsbescheids des Stadtjugendrings S. vom 7. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, soweit die begehrte Förderung für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
26
Ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankommt, ist – soweit der Kläger vorbringt, dass der Widerspruchsbescheid ohne nochmalige Aufforderung zur schriftlichen Begründung erlassen worden sei und die Beklagte die Frage der ordnungsgemäßen Einlegung des Widerspruchs aufwirft – darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit des Widerspruchs keine besonderen Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs voraussetzt. Weder ist ein bestimmter Antrag noch eine bestimmte Begründung erforderlich (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 70 Rn. 5). Zudem ist davon auszugehen, dass bei dem gemeinsamen Gespräch zwischen den Beteiligten am 28. April 2022 ein Meinungsaustausch stattgefunden hat.
27
Bei der begehrten Zuwendung aufgrund der Zuschussrichtlinien vom Dezember 2020 des SJR S. (im Folgenden: Richtlinien) handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Finanzlage des SJR S. gewährt wird, Nr. 8 des Punkts „Antragsberechtigung und Fördervoraussetzungen“ der Richtlinien.
28
Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Zuschussrichtlinien und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen Ermessen des SJR S. als Untergliederung des BJR und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
29
In der vorliegenden Konstellation gelten die gleichen Grundsätze wie für Billigkeitsleistungen des Freistaats Bayern:
30
Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Richtlinien im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. zu Corona-Beihilfen etwa BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; zum Corona-Pflegebonus etwa VG Würzburg, Ue.v. 15.3.2021 – W 8 K 20.1125, W 8 K 20.1261, W 8 K 20.1331, W 8 K 20.1567 – alle juris).
31
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Zuwendungsrichtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).
32
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24; VG Halle, U.v. 11.11.2022 – 4 A 40/22 – juris Rn. 27).
33
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris).
34
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).
35
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Förderpraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).
36
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuschussrichtlinien in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in den Richtlinien verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Förderpraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinien, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis des SJR S. (vgl. VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).
37
Ausgangspunkt ist die ständige Förderpraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
38
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Zuschussgewährung ist nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gemäß der geübten Praxis nicht der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sodass ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen sind.
39
Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Zuschusses für die Anschaffung eines Kfz. Weder die Richtlinien selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
40
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht dem Kläger nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 23. November 2021 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2022 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
41
Die streitgegenständlichen Anschaffungskosten für den Tesla sind im Rahmen des Zuschüsse des SJR S. nach der Förderpraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinien nicht förderfähig.
42
Einschlägig sind die Zuschussrichtlinien – Stand: Dezember 2020 – des SJR S.; beachtlich sind hier insbesondere:
Zuschusstitel 5: Material für die Jugendgruppenarbeit
1. Zweck der Förderung
Die im SJR zusammengeschlossenen Jugendorganisationen und andere anerkannte freie Träger der Jugendarbeit aus S. sollen bei der Anschaffung von geeignetem Material unterstützt werden, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Anschaffung und Reparatur von Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien, z.B.
1. Fachliteratur für Jugendarbeit, z. B. Bastelbücher
2. Bastelwerkzeuge, z. B. Scheren
3. Spiel- und Sportgeräte, z. B. Fußbälle
4. Technische Geräte, z. B. Digitalkamera (Ein vom SJR S. bezuschusstes technisches Gerät ist frühestens nach Ablauf von 5 Jahren wieder zuschussfähig.)
5. Zelt- und Lagermaterial
6. Spiele, z. B. Gesellschaftsspiele
7. Vereins- und Verbandskleidung
8. Corona-Mehrkosten/Stornokosten (für 2020 und 2021)
5. Umfang der Förderung
5.1 Förderungsfähige Kosten
1. Anschaffungskosten
2. Reparaturkosten (Übersteigt die Reparatur 50% der Anschaffungskosten des zu reparierenden Gegenstandes, wird eine Bezuschussung abgelehnt
5.2 Höhe der Förderung …
6. Verfahren
6.5 Antragsstellung Corona-Mehrkosten/Stornokosten
43
Für eine Kostenbeteiligung nach Absatz 2 Punkt 8 muss ein formloser Antrag bis 05.11. des laufenden Jahres gestellt werden. Möglich in den Jahren 2020 und 2021.
44
Diese Förderung ist unabhängig der grundsätzlichen max. Fördersumme der Jugendorganisation des laufenden Jahres. Es werden 100% der förderfähigen Kosten bezuschusst, aber nur Beträge die nicht anderweitig gefördert / bezuschusst werden / wurden. Es ist zu Erläutern und Nachzuweisen, dass diese Kosten im Rahmen von Jugendarbeit entstanden sind. Die letztendliche Förderung beschließt der Vorstand basierend auf den Haushaltsmitteln.
45
Ausgehend von den vorstehend zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinien ihre Förderpraxis plausibel begründet (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10). Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht.
46
Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
47
Die Ablehnung der Förderung mangels coronabedingter Mehrkosten für Materialien der Jugendarbeit ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
48
Die Beklagte hatte den Kläger im Antragsverfahren ausdrücklich um Begründung des Corona-Mehraufwands gebeten. Auf die betreffende Nachfrage hat der Kläger in seiner E-Mail vom 4. Oktober 2021 zum Posten 18 im Wesentlichen ausgeführt, dass es um die pandemiebedingte Beschaffung eines zusätzlichen Fahrzeugs gehe. Pandemiebedingt sei Kontaktreduktion geboten. Daher sei der Fuhrpark erweitert worden, um die Situationen zu reduzieren, die Jugendleiterinnen und Jugendleiter gleichzeitig auf engem Raum verbrächten.
49
Dem war und ist – genauso wenig wie im Klageverfahren – kein Corona-Mehraufwand im Sinne der Fördervoraussetzungen gemäß der geübten Förderpraxis der Beklagten zu entnehmen.
50
Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass die Anfahrt zu Gruppentreffen oder Veranstaltungen keine Jugendarbeit im Sinne der Zuschussrichtlinien darstellt und daher nicht förderfähig ist. Die Beklagte stützt sich in ihrer Förderpraxis und auch im streitgegenständlichen Bescheid darauf, dass sich bezüglich des Tesla nicht nachweisen lasse, dass es sich hierbei um coronabedingte Mehrkosten gehandelt habe, die im Rahmen von Jugendarbeit entstanden seien. Auch wenn hier im Vergleich zu den Zuschussrichtlinien (Stand: Mai 2022) als Gegenstand der Förderung auch Corona-Mehrkosten/Stornokosten (für 2020 und 2021) aufgeführt seien (Nr. 2.8), so gelte auch insoweit der in Nr. 1 genannte Zweck der Förderung: Unterstützung bei der Anschaffung von geeignetem Material, um die pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten. Maßgeblicher Unterschied zu der sonstigen „normalen“ Förderung unter dem Zuschusstitel 5 sei hier die Aufhebung der Zuschusshöchstgrenze und nicht die Aufhebung der Zweckbindung (vgl. Unterpunkte 2 Nr. 8 und 6.5 zum Zuschusstitel 5 der Richtlinien). Die Anfahrt zu Gruppentreffen oder Veranstaltungen stelle keine Jugendarbeit im Sinne der Zuschussrichtlinien dar, da die Jugendleiter ohnehin zu den Orten der Jugendarbeit hätten fahren müssen, und sei daher nicht förderfähig. Schon vor Corona seien unter dem Zuschusstitel 5 grundsätzlich keine Anfahrten zur Jugendarbeit gefördert worden. Die Möglichkeit der Bezuschussung von Fahrtkosten gebe es in den Zuschusstiteln 2a – Freizeiten –, 2b – Internationale Jugendbegegnung – sowie 2c – Eintagesmaßnahmen, wobei in diesen Fällen der Transport der Jugendlichen gefördert werde, jedoch nicht die Anfahrt der Jugendleiter zum Treffpunkt.
51
Für die Plausibilität der Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen Nr. 1 unter Zuschusstitel 5 der Richtlinien, in der als Zweck der Förderung die Unterstützung bei der Anschaffung von geeignetem Material, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten, genannt ist, und Nr. 8, wonach die Anschaffung und Reparatur von Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien gefördert wird, z.B. Corona-Mehrkosten/Stornokosten (für 2020 und 2021).
52
Soweit der Kläger vorbringt, über sein Konzept bestehe zu anderen Mitgliedern der Beklagten ein wesentlicher Unterschied, da bei ihm die Anfahrt Voraussetzung für die Erbringung der im öffentlichen Raum stattfindenden Jugendarbeit darstelle und dementsprechend auch Jugendarbeit sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr legt der Kläger hier die Richtlinien aus, was ihm jedoch nicht zusteht. Es ist Sache der Beklagten zu entscheiden, welche Fördertatbestände unter die Richtlinien fallen. Allein maßgebend ist das Verständnis der Corona-Mehrkosten durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis des Klägers (vgl. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Der Beklagten obliegt dabei – wie schon dargelegt – allein die Auslegung der Richtlinien und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis.
53
Maßgeblich ist die Förderpraxis der Beklagten. Nach den Ausführungen der Beklagten wurden schon vor Corona keine Anfahrten der Jugendleiter zur Jugendarbeit gefördert. Selbst wenn die Anfahrtskosten der Jugendleiter gefördert würden, ist insoweit im Übrigen ein Analogieschluss durch das Gericht für die Förderung der Anschaffung eines Fahrzeugs verboten.
54
Dasselbe gilt für den vom Kläger angeführten Vergleich mit der Videokamera. Technische Geräte, z.B. Digitalkamera, sind unter Nr. 4 des Zuschusstitels 5 als förderfähiges Material aufgezählt. Wie oben bereits dargelegt ist der Kläger nicht zur Auslegung bzw. analogen Anwendung der Richtlinie auf andere Gegenstände berechtigt. Zudem wurde die unterschiedliche Behandlung der Videokamera im Vergleich zu einem Kfz von der Beklagten plausibel dargelegt. Die Videokamera habe nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung Jugendarbeit während der Pandemie oftmals erst ermöglicht, um online mit den Jugendlichen in Kontakt zu sein. Die Ablehnung der Förderung des Kfz im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. November 2021 wurde damit begründet, dass das Mittel der Anreise kein Material darstelle, das im direkten Bezug zur pädagogischen Arbeit stehe.
55
Der Vergleich des Klägers mit der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten in den Zuschusstiteln 1A und B verfängt nicht, da die streitgegenständliche Förderung unter dem Zuschusstitel 5, der in seiner Nr. 1 eine eigene Regelung zum Zweck der Förderung enthält, begehrt wird und allein auf die zum Zuschusstitel 5 ausgebildete Förderpraxis der Beklagten abzustellen ist. Zudem wird hier nicht die Förderung von Reisekosten, sondern von Anschaffungskosten für ein Kfz begehrt.
56
Der SJR S. gewährt im Übrigen den Zuschuss nach den Richtlinien in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung. Im Lichte des unter dem maßgeblichen Zuschusstitel 5 genannten Zwecks der Förderung, die berechtigten Jugendorganisationen bzw. Träger der Jugendarbeit bei der Anschaffung von geeignetem Material, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten, zu unterstützen, entspricht es mithin gerade nicht dem Wesen des begehrten Zuschusses für Corona-Mehrkosten, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden Anschaffungen zu ersetzen.
57
Der Kläger hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Förderpraxis der Beklagten sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.
58
Nach den Angaben der Beklagten wurde bisher lediglich ein einziges Fahrzeug gefördert, und zwar im Jahr 2011. Daneben seien keine weiteren Anträge auf Förderung von Anschaffungskosten für Fahrzeuge von Verbänden eingereicht worden. Lediglich zweimal seien unter Zuschusstitel 5 die Kosten für Busfahrten beantragt worden, die Bezuschussung sei jeweils abgelehnt worden.
59
Die mit Bescheid des SJR S. vom 11. November 2011 erfolgte (anteilige) Förderung eines Kleinbusses, der nach dem klägerischen Vorbringen in nicht unerheblichem Maß auch für Fahrten genutzt worden sei, die entweder zur Beförderung von Jugendmitarbeitern oder aber von Material für die Jugendarbeit erfolgt seien und damit gerade nicht für die Beförderung von Jugendlichen, steht der dargelegten Förderpraxis der Beklagten nicht entgegen.
60
Die Beklagte hat insoweit in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Kleinbus – unabhängig davon, dass der Förderbescheid keine diesbezügliche Auflage enthält – grundsätzlich davon ausgegangen werde, es würden damit im Rahmen der Jugendarbeit Jugendliche transportiert. Maßgeblich sei, dass der Bus regelmäßig zum Transport Jugendlicher genutzt werde und damit Mittel der Jugendarbeit sei.
61
Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren geltend macht, dass der Tesla auch zum Transport von Jugendlichen für Fahrten im Rahmen der Sitzungen des Jugendausschusses oder des Jugendtages genutzt werde, ist dem entgegenzuhalten, dass Gremienarbeit nach der Förderpraxis der Beklagten unter dem Zuschusstitel 1c gefördert wird, wobei die Gremienarbeit erst mit der Arbeit im Gremium beginnt. Die Jugendarbeit beginne dagegen mit dem Zeitpunkt des Treffpunkts und beinhalte damit z.B. bei einem Ausflug auch die Anfahrt.
62
Unabhängig davon ist zu beachten, dass die mit Förderbescheid vom 30. Oktober 2011 unter dem Zuschusstitel 5 geförderte Maßnahme „Material und Reparaturen“ lautet, während der Kläger selbst im Antrag die Kosten für den Tesla als Corona-Mehrkosten geltend gemacht hat. Diesen Fördertatbestand gab es im Jahr 2011 jedoch noch nicht, so dass fraglich ist, ob sich insoweit aus der im Jahr 2011 erfolgten Förderung eines Kleinbusses eine Verwaltungspraxis für die Maßnahme „Corona-Mehrkosten“, für die die Zuschusshöchstgrenze aufgehoben ist, eine Förderpraxis ergeben könnte.
63
Die Ausführungen des Klägers, dass sein Förderantrag, mit dem u.a. als Förderposten in Höhe von 53.420,00 EUR ein weiteres im Jahr 2022 angeschafftes Fahrzeug beantragt worden sei, mit – hier nicht streitgegenständlichem – Bescheid vom 7. Dezember 2022 mit der maximalen Förderung in Höhe von 2.400,00 EUR bewilligt worden und hier ausdrücklich nicht die Förderfähigkeit des Fahrzeugs ausgeschlossen worden sei, führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist in diesem Bescheid anders als im streitgegenständlichen Bescheid und im Bescheid zum Zuschusstitel keine Ablehnung erfolgt, was für eine Förderung aller Positionen sprechen könnte. Die Beklagte begründet eine fehlende ausdrückliche Ablehnung allerdings damit, dass die Höchstsumme erreicht worden sei. Die Nichtförderung des zweiten Fahrzeugs wird durch die Anlage B7 (Berechnung Zuschusstitel 5 zum Antrag vom 29. September 2022 vom 7. Dezember 2022) bestätigt, aus der sich ein Abzug des Tesla und der Bürostühle von den förderfähigen Ausgaben ergibt.
64
Weiterhin sind hier die Ausführungen des Klägers zur Vermietung von Kleinbussen durch den SJR S. zum Zwecke der Jugendarbeit unerheblich, da Streitgegenstand die Anschaffung eines Kfz ist. Die Vermietung der Kleinbusse erfolgt zudem ausschließlich zu Zwecken der Jugendarbeit, die Förderung der Fahrtkosten ist z.B. im Zuschusstitel 1b) möglich, aber nicht unter Zuschusstitel 5.
65
Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Anschaffung eines Kfz aus der Sicht der Beklagten mangels coronabedingter Mehrkosten zu verneinen.
66
Mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen stellt sich damit die Frage der anteiligen Förderung der Anschaffungskosten nicht. Entgegen des klägerischen Vortrags lehnt die Beklagte die streitgegenständliche Förderung nicht im Wesentlichen wegen der Unverhältnismäßigkeit der Kosten wegen günstigerer Möglichkeiten der Kontaktreduktion ab, was nur weiteren Erwägungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dient. Die Förderfähigkeit wird vielmehr schon dem Grunde nach verneint, da nicht dargelegt werde, dass das Fahrzeug ausschließlich Zwecken der Jugendarbeit dienen solle, wie sich aus dem Bescheid vom 23. November 2021 und dem Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2022 ergibt.
67
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 717, 719/720 – juris Rn. 33 ff.), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet. Daran ändert sich auch nichts durch das Vorbringen im Klageverfahren. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
68
Des Weiteren ist der Ausschluss des Klägers von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
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Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
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Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Kostenpositionen, die nicht Zwecken der Jugendarbeit dienen, von der Förderung auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. zu Corona-Beihilfen VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).
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Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die Anschaffung eines Kfz für die Anfahrt der Jugendleiter zur Jugendarbeit nicht zu fördern. Denn mit der Förderung nach Zuschusstitel 5 soll die Anschaffung von geeignetem Material zur wirkungsvollen und erfolgreichen Gestaltung der pädagogischen Arbeit unterstützt werden, worunter die Anschaffung eines Kfz zur Anfahrt zur Jugendarbeit oder Gremienarbeit nicht falle. Zudem entspreche die Kostenübernahme in der Summe mehr als die der gesamten der Verbandsförderung zur Verfügung stehenden Summe im Zuschusstitel 5, so dass auch Haushaltsgesichtspunkte gegen eine Förderung sprächen. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei es nicht vertretbar, den Erwerb eines Fahrzeugs hier mit 41.930,00 EUR zu bezuschussen.
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Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
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Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Zuschussrichtlinien und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substantiiert.
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Da es ausgehend von der plausibel dargelegten Förderpraxis schon an der Erfüllung der erforderlichen Fördervoraussetzungen gemäß den Richtlinien fehlt, kommt ein stattgebendes Bescheidungsurteil nicht in Betracht.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Das vorliegende Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 1 VwGO, da es nicht als Angelegenheit der Jugendhilfe i.S.v. § 188 Satz 1 VwGO einzuordnen ist. Denn der sachliche Schwerpunkt der Streitigkeit, für den wesentliches Indiz die Zugehörigkeit der maßgeblichen Anspruchsnorm zum Sachgebiet einschließlich des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens ist, liegt hier im subventionsrechtlichen Bereich, für den es auf die verwaltungsinternen Bestimmungen in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot ankommt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 4.7.2023 – 6 C 23.680 – BeckRS 2023, 17421; U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 41).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.