Titel:
beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, Duldung, Vertrauensschutz
Normenketten:
WHG § 9
WHG § 12 Abs. 1 Nr. 2
BayWG Art. 15
Schlagworte:
beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, Duldung, Vertrauensschutz
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21839
Tenor
I. Das unter dem Az. W 4 K 22.164 ruhend gestellte Verfahren wird wieder aufgegriffen und unter dem Az. W 4 K 23.860 fortgeführt.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, jedenfalls einer Duldung für den Betrieb einer Kleinkläranlage auf seinem Grundstück.
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Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks …, … …, Fl.Nr. … Er hatte zunächst zehn Jahre lang als Mieter in diesem Haus gewohnt, bevor er das Anwesen mit Vertrag vom 16. Oktober 2017 von der Voreigentümerin übertragen bekam. Seine Eintragung als Eigentümer erfolgte am 25. Oktober 2017.
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Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Es ist nicht mit einer öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche verbunden. Zum Grundstück führt lediglich ein beschränkt öffentlicher Fußweg. Das Grundstück ist auch nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Es verfügt derzeit über eine sog. Drei-Kammer-Grube, die jährlich von einem Entsorgungsunternehmen abgesaugt werden muss.
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Unter dem 29. Juli 2019 hat der Kläger auf der Grundlage eines Angebots der Firma … … bei der Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Kleinkläranlage des Typs KLARO SBR-Anlage für vier Einwohnerwerte (EW) beantragt.
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Mit Schreiben vom 18. November 2019 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass eine abschließende Prüfung des Antrags nicht erfolgen könne, weil der Nachweis einer gültigen Baugenehmigung der bestehenden baulichen Anlagen nicht gegeben sei. Mit weiterem Schreiben vom 21. Januar 2021 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Grundstück im Außenbereich liege. Ausweislich einer Stellungnahme der Fachabteilung Bauaufsicht komme eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht.
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Mit Schreiben vom 31. August 2021 hat der Kläger bei der Beklagten beantragt, zumindest die Duldung einer künftigen Kleinkläranlage festzustellen. Er benötige die Rechtssicherheit.
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Unter dem 31. Januar 2022 ließ der Kläger zudem Klage erheben und beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom 29. Juli 2019 sowie den Hilfsantrag vom 31. August 2021 auf Abgabe einer Erklärung, die auf dem Grundstück … * geplante Kleinkläranlage zu dulden, zu verbescheiden.
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Unter dem 2. März 2022 teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, dass sich die Untätigkeitsklage erledigt haben dürfte, da sie den Antrag des Klägers mittels Bescheid vom 21. Februar 2022 verbeschieden habe. In dem Bescheid vom 21. Februar 2022 hatte die Beklagte festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung einer Kleinkläranlage habe.
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Mit Schriftsatz vom 8. März 2022 stellte der Klägerbevollmächtigte zuletzt sodann den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Februar 2022 zu verurteilen, dem Kläger einen Bescheid zu erteilen, wonach die Beklagte die streitgegenständliche Kleinkläranlage des Herstellers KLARO auf dem Grundstück …, Fl.Nr. …, Gemarkung …, und deren Betrieb dulden wird.
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Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 11. April 2022,
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis habe. Das Wohnhaus sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig errichtet worden. Auch aus dem Bestandsschutz erwachse kein Recht des Klägers. Ebenso gebe es keine legalisierende Wirkung durch ein bisheriges Nichteinschreiten seitens der Bauaufsichtsbehörde.
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Am 28. Juni 2022 fand eine mündliche Verhandlung statt. Es wurden vergleichsweise Lösungen diskutiert und zur weiteren Klärung das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
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Unter dem 31. März 2023 beantragte die Beklagte die Fortführung des Verfahrens unter Aufrechterhaltung der mit Schriftsatz vom 11. April 2022 gestellten Anträge. Der Kläger könne den Nachweis einer etwaig erteilten Baugenehmigung nicht führen.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 6. April 2023 teilte die Beklagte mit, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei.
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Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 18. April 2023 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die vorliegende Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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1. Unter verständiger Würdigung des Ansinnens des anwaltschaftlich vertretenen Klägers (§ 88 VwGO) begehrt dieser mit der vorliegenden Klage die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. Februar 2022, mit dem diese den Antrag des Klägers auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Kleinkläranlage in Würzburg, …, Fl.Nr. …, Gemarkung …, sowie zur Einleitung des gereinigten Abwassers über eine Versickerungsmulde in den Untergrund abgelehnt hat. Gleichzeitig begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine wasserrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Kleinkläranlage zu erteilen, jedenfalls festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die noch zu errichtende Kleinkläranlage zu dulden.
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Die so verstandene Klage ist jedenfalls unbegründet, denn der Kläger besitzt weder einen einklagbaren Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zum Betrieb der geplanten Kleinkläranlage sowie zur Einleitung des gereinigten Abwassers über eine Versickerungsmulde in den Untergrund noch hat er einen Anspruch auf Erteilung eines Duldungsbescheids.
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2. Gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Ziffer 4, 10 Abs. 1 WHG bedarf die Versickerung des in einer Kleinkläranlage behandelten Schmutzwassers grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis, was vom Kläger offensichtlich auch nicht in Zweifel gezogen wird. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG ist eine solche Erlaubnis allerdings zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Dieser durch Gesetz vom 31. Juli 2009 ergänzte Versagungsgrund ist Ausfluss des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Er zwingt die zuständige Behörde dazu, eine Erlaubnis oder eine Bewilligung zu versagen, wenn bindendes Recht entgegensteht. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, spielt es dabei keine Rolle, ob es sich hierbei um Vorschriften der EU, des Bundes oder der Länder oder anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen handelt. Unerheblich ist aufgrund des weit gefassten Wortlautes auch, ob die Vorschriften im Zusammenhang mit dem Umwelt- oder Gewässerschutz stehen. Es besteht daher im Rahmen der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung die Verpflichtung der Behörde, einen umfassenden Prüfungsmaßstab anzulegen, mit anderen Worten: die Sach- und Rechtslage nicht nur im Hinblick auf wasserrechtliche Vorschriften zu prüfen, sondern auch im Hinblick auf alle nicht wasserrechtlichen Rechtsnormen.
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3. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheids vom 21. Februar 2022 in seitens des Gerichts nicht zu beanstandender Form nachgekommen. Sie ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass das Wohnhaus des Klägers bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Es wurde sowohl formell – eine Baugenehmigung existiert nicht – als auch materiell baurechtswidrig errichtet. Widerspricht aber bereits das Wohnhaus des Klägers öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so kann es schon aus diesem Grund keinen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für den Betrieb der von ihm geplanten Kleinkläranlage sowie zur Einleitung des gereinigten Abwassers über eine Versickerungsmulde in den Untergrund geben, da die Errichtung der Kleinkläranlage in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit dem (illegal errichteten) Wohnhaus steht.
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Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dies wird im Übrigen von der Klägerseite nicht bestritten, dass das Wohnhaus § 35 Abs. 2 BauGB zuzuordnen ist und deshalb nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können im Einzelfall sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 35 Abs. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange allerdings vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Ziffer 7 BauGB). Das wäre vorliegend zweifellos anzunehmen, denn die Vorschrift dient der Unterbindung der Zersiedlung des Außenbereichs in Gestalt einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung. Vom Vorhaben des Klägers ginge schließlich auch eine Vorbildwirkung für die Umgebung aus. Es stünde zu erwarten, dass sich andere Bauherren im Außenbereich auf die Zulassung berufen würden.
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4. Dem Wohnhaus des Klägers kommt auch keine Art von Bestandsschutz zugute. Bestandsschutz erstreckt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht nur auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion. Die Eigentumsgarantie setzt voraus, dass das Vorhaben formell und materiell rechtmäßig ist bzw. war (zum Ganzen vgl. Becker/Heckmann/Kempen/Manssen, Öffentliches Recht in Bayern, 8. Aufl. 2022, Rn. 541 ff.). Da vorliegend ein genehmigter Bestand, wie gezeigt, nicht gegeben ist, scheidet Bestandsschutz schon vom Ansatz her aus.
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5. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte bisher den baurechtswidrigen Zustand geduldet hat bzw. nicht eingeschritten ist. Es besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NW, B.v. 18.11.2008 – 7 A 103/08 – juris; OVG MV NordÖR 2013, 514 [517]; OVG NW, NVwZ-RR 2007, 661 [662]) Einigkeit, dass eine qualifizierte rechtsbeachtliche Duldung nur dann anzunehmen ist, wenn die Behörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen Duldung muss den entsprechenden schriftlichen Erklärungen der Behörde dabei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob und in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll. Die qualifizierte Duldung verlangt also, dass die Behörde die Duldung in „unmissverständlicher Art und Weise“ zum Ausdruck bringt. Ob eine solche Erklärung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Verlangt man für die qualifizierte Duldung die Schriftform (so OVG NW, B.v. 26.2.2015 – 10 A 1432/12 – juris Rn. 49), liegt eine unmissverständliche Erklärung der Behörde nur vor, wenn sie die Duldung in Form einer Duldungszusicherung gemäß Art. 38 BayVwVfG, eines sogenannten Duldungsverwaltungsakts, eines öffentlich-rechtlichen Duldungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs erklärt.
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Vorliegend hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1994 den Rechtsvorgängern des Klägers mitgeteilt, dass aus planungsrechtlichen Gründen der Wiederaufbau eines Anbaus nicht genehmigt werden könne. Es sei der Verwaltung im demokratischen Rechtsstaat nicht möglich, ohne Rechtsgrundlage formell und materiell illegale bauliche Anlagen zu legalisieren. Der Wiederaufbau des Anbaus werde aber auf Weiteres, ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs geduldet.
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Selbst wenn es sich hierbei um einen sogenannten Duldungsverwaltungsakt im oben genannten Sinne handeln würde, wobei das Schreiben allerdings lediglich den Wideraufbau eines Anbaus betraf und nicht des gesamten Wohnhauses, könnte der Kläger sich nicht hierauf berufen, denn das Vertrauen in eine Duldung des rechtswidrigen Zustands ist nur bei den Personen schutzwürdig, die Erklärungsempfänger der Duldung sind. Nur gegenüber diesen Personen setzt die Behörde einen Vertrauenstatbestand. Das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand dieser Duldung ist hingegen nicht schutzwürdig, denn eine Duldung ist keine Baugenehmigung, da sie nur auf eine zeitlich beschränkte Duldung eines baurechtswidrigen Zustands gerichtet ist. Eine Duldung verpflichtet die Behörde nicht, diese auch aufrechtzuerhalten, insbesondere, wenn sich die Sach- oder Rechtslage verändert hat, sprich ein Eigentumsübergang stattgefunden hat. Erwirbt der neue Eigentümer ein Gebäude, dessen Bestand nur geduldet ist, so kann er aus der Duldung grundsätzlich keinen Vertrauensschutz herleiten. Es obliegt vielmehr dem neuen Eigentümer, sich selbst über das Vorhandensein einer Baugenehmigung – in der Regel bei der Bauaufsichtsbehörde – zu erkundigen und sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein tatsächlich vorhandenes Gebäude legal errichtet ist und legal genutzt wird (zum Ganzen vgl. BVerwG, B.v. 11.10.1994 – 4 B 202/94 – juris Rn. 7).
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6. Erfüllt nach alledem bereits das Wohnhaus des Klägers andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG), so kann schon aus diesem Grund und wegen des untrennbaren Zusammenhangs dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für den Betrieb einer Kleinkläranlage sowie zur Einleitung des gereinigten Abwassers über eine Versickerungsmulde in den Untergrund zustehen.
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7. Unter Berücksichtigung des eben Gesagten und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger keinen Vertrauensschutz genießt, hat er alleine schon aus diesem Grund auch keinen Anspruch auf Duldung der noch zu errichtenden Kleinkläranlage gegenüber der Beklagten.
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Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass das Wasserrecht eine solche qualifizierte Duldung, wie sie im Baurecht teilweise von der Rechtsprechung anerkannt wird, nicht vorsieht. Sie wäre auch nicht vereinbar mit dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WHG, der umfassend und abschließend die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung regelt. Liegt nach dieser Vorschrift ein Versagungsgrund vor, so ist die Behörde zur Versagung der erstrebten Erlaubnis oder Bewilligung gezwungen. Insoweit liegt eine gebundene Entscheidung vor, was angesichts der lebenswichtigen Bedeutung des Wassers auch gerechtfertigt ist. Die vom Kläger begehrte qualifizierte Duldung über ein zukünftiges Nichteinschreiten im Falle der illegalen Errichtung einer Kleinkläranlage würde diese gesetzliche Wertung umgehen.
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8. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Klägervertreter zitierten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2014, Az. 2 A 690/14, zumal dieser Entscheidung ein baurechtlicher und kein wasserrechtlicher Sachverhalt zugrunde lag.
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9. Die Klage war nach alledem abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.