Titel:
Verwirkung des Rechts auf Fortsetzung eines Verfahrens nach übereinstimmender Erledigterklärungen
Normenketten:
VwGO § 84, § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2
ZPO § 580
Leitsätze:
Das Recht, die Fortsetzung eines aufgrund übereinstimmender Erledigterklärungen eingestellten Verfahrens zu beantragen, unterliegt der Verwirkung. (Rn. 23 – 24)
1. Kommt das Gericht bei seiner Entscheidung über einen Fortsetzungsantrag zu dem Ergebnis, dass die (übereinstimmende) Erledigung wirksam war bzw. ist und damit das (frühere) Klageverfahren beendet ist, spricht es durch Urteil oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 84 VwGO – durch Gerichtsbescheid aus, dass das Verfahren beendet ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Anfechtung einer abgegebenen Erledigterklärung scheidet aus, weil die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf Prozesshandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Prozesshandlungen sind grds. unwiderruflich. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Recht, die Fortsetzung eines Klageverfahrens nach übereinstimmenden Erledigterklärungen zu beatragen, ist nach Ablauf eines Jahres Untätigkeit verwirkt. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Fortsetzung eines eingestellten Klageverfahrens, Wirksamkeit von Erledigterklärungen, Anfechtung von Prozesserklärungen, Widerruf von Prozesserklärungen, Verwirkung des Rechts auf Fortsetzung des Verfahrens, Erledigterklärung, Fortsetzungsverfahren, Verwirkung, ernstliche Zweifel, Gerichtsbescheid
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21737
Tenor
1. Das Klageverfahren B 7 K 17.59 ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen vom 26.06.2018 und 06.07.2018 beendet.
2. Der Kläger trägt die Kosten des fortgesetzten Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des mit Beschluss vom 09.07.2018 eingestellten Klageverfahrens mit dem damaligen Aktenzeichen B 7 K 17.59.
2
Mit Bescheid vom 30.12.2016 verpflichtete das Landratsamt … den Kläger, die am …bach entlang der Fl.-Nr. 70 der Gemarkung … errichtete Ufermauer (Uferbefestigung) zurückzubauen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth (B 2 K 17.59 bzw. – nach Übernahme des Verfahrens durch die 7. Kammer – B 7 K 17.59) sicherte das Landratsamt … zur gütlichen Streitbeilegung mit Schreiben vom 21.06.2018 zu, die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung vom 30.12.2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens nicht zu vollstrecken, sofern der Kläger bis zum 01.10.2018 ordnungsgemäße, vollständige und prüffähige Planunterlagen beim Landratsamt … einreicht. Daraufhin erklärte der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 06.07.2018 die Klage in der Hauptsache für erledigt. Das Landratsamt … stimmte bereits vorab mit Schreiben vom 26.06.2018 der zu erwartenden Erledigterklärung des Klägers zu.
3
Aufgrund der Erledigterklärungen vom 26.06.2018 bzw. 06.07.2018 stellte das Gericht mit Beschluss vom 09.07.2018 das Klageverfahren B 7 K 17.59 ein (Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens einschließlich die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wurden dem Kläger auferlegt (Ziff. 2). Der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt (Ziff. 3).
4
Mit Bescheid vom 11.02.2019 lehnte das Landratsamt … den Antrag des Klägers vom 28.09.2018 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Ufermauer am …bach entlang der Fl.-Nr. 70 der Gemarkung … ab. Die anschließende Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 21.12.2020 (B 7 K 19.230) ab. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth lehnte der BayVGH mit Beschluss vom 15.12.2021 (8 ZB 21.668) ab.
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Nachdem sich die Bevollmächtigte des Beigeladenen mit Schriftsatz vom 12.05.2022 beim Landratsamt … nach dem Sachstand bezüglich des Rückbaus der Ufermauer erkundigte, wies das Landratsamt … den damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 16.05.2022 darauf hin, dass die errichtete Ufermauer zurückzubauen sei und der Ausführung bis spätestens 31.08.2022 entgegengesehen werde.
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Mit Schriftsatz seines jetzigen Bevollmächtigten vom 29.08.2022 erhob der Kläger Klage (B 7 K 22.821) gegen das Schreiben des Landratsamtes … vom 16.05.2022 und beantragte zugleich, die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 30.12.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 30.12.2016 für unzulässig zu erklären. Den Antrag im Eilverfahren lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 15.09.2022 (B 7 E 22.820) ab. Die anschließende Beschwerde wies der BayVGH mit Beschluss vom 17.02.2023 zurück (8 CE 22.2113). Das Klageverfahren (B 7 K 22.821) ist derzeit noch beim Verwaltungsgericht Bayreuth anhängig. Gleiches gilt für ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen B 7 K 23.31, mit dem sich der Kläger gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 13.12.2022 wendet, wonach ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR zur Zahlung fällig wird, falls der Kläger die Rückbaupflicht nach Ziff. 1 des Bescheides des Landratsamtes … vom 30.12.2016 nicht bis zum 31.03.2023 erfüllt.
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Im Rahmen des Verfahrens B 7 K 23.31 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 14.03.2023 (dort S. 8),
die Fortsetzung des Verfahrens B 7 K 17.59.
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Zur Begründung verwies der Bevollmächtigte des Klägers auf seinen bisherigen Vortag in den Verfahren des Klägers, insbesondere auf die Ausführungen im Antragsschriftsatz vom 29.08.2022 i.d.S. B 7 E 22.820, wonach der Widerruf der Erledigterklärung nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen GoA und des Widerrufs eines Vergleichs nach § 779 BGB sowie des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach den Vorschriften der §§ 313 ff. BGB i.V.m. § 173 VwGO und auf Grundlage der Einheit der Rechtsordnung – und damit auch der Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen – erklärt werde. Verwiesen werde auf Widerrufsmöglichkeiten nach Restitutionsgründen. Dies gelte auch für das Vorliegen von Restitutionsgründen nach den Bestimmungen des § 580 ZPO i.V.m. § 173 VwGO. Die dort genannten Gründe könnten zumindest analog auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Schließlich sei anzuerkennen, dass seitens des Klägers eine stillschweigende Bedingung vorgelegen habe. Der Kläger hätte einer Erledigterklärung im Bewusstsein, dass die Plangenehmigung abgelehnt werden würde, nicht zugestimmt, sondern sich vorbehalten, eine materiell-rechtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes durch ein Verwaltungsgericht zu erhalten. Letztlich erfolge vorsorglich die Anfechtung der prozessualen Erledigungserklärung wegen des vorgenannten Irrtums. Daher könne nach den vorgenannten Punkten die Fortsetzung des Verfahrens und eine neue mündliche Verhandlung erlangt werden.
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Nach gerichtlichen Hinweisen erklärte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14.06.2023 im Verfahren B 7 K 22.821 (auch) den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens mit dem damaligen Aktenzeichen B 7 K 17.59 in der Hauptsache für erledigt.
10
Da der Beklagte – mangels gütlicher Einigung über die Bereinigung der Gesamtsituation betreffend die Umgestaltung des Ufers – mit Schriftsatz vom 16.06.2023 der Erledigterklärung der Klägerseite nicht zustimmte, widerrief der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11.07.2023 i.d.F. vom 14.07.2023 die Erledigterklärung vom 14.06.2023.
11
Der Beklagte und der mit Beschluss vom 25.05.2023 beigeladene Nachbar des Klägers stellten im „Fortsetzungsverfahren“ keine (Sach-) Anträge.
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Mit gerichtlichen Schreiben vom 22.05.2023 und 13.07.2023 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Die Gerichtsakten der Verfahren B 7 K 17.59, B 7 K 19.230, B 7 E 22.820, B 7 K 22.821 und B 7 K 23.31 wurden beigezogen.
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1. Gegenstand der Entscheidung ist der klägerische Antrag vom 14.03.2023 auf Fortsetzung des mit gerichtlichem Beschluss vom 09.07.2018 eingestellten Klageverfahrens mit dem damaligen Aktenzeichen B 7 K 17.59. Zwar erklärte die Klägerseite das „Fortsetzungsverfahren“ mit Schriftsatz vom 14.06.2023 (zunächst) für erledigt. Nachdem jedoch der Beklagte der Erledigterklärung nicht zustimmte und damit zwischenzeitlich ein sog. Erledigungsstreit (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 142 ff. m.w.N.) entstanden ist, hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11.07.2023 i.d.F. 14.07.2023 die Erledigterklärung in zulässigerweise widerrufen (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 9 m.w.N.), so dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (wieder) der ursprüngliche Antrag vom 14.03.2023 auf Fortsetzung des eingestellten Klageverfahrens streitgegenständlich ist.
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2. Der Antrag des Klägers, das Verfahren B 7 K 17.59 fortzuführen, bleibt ohne Erfolg.
16
a) Über den Fortsetzungsantrag kann das Gericht gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Kommt das Gericht – wie vorliegend – zu dem Ergebnis, dass die (übereinstimmende) Erledigung wirksam war bzw. ist und damit das (frühere) Klageverfahren beendet ist, spricht es durch Urteil oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 84 VwGO – durch Gerichtsbescheid aus, dass das Verfahren beendet ist (vgl. Clausing in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. Aufl. 2022, § 161 Rn. 26 und § 92 Rn. 78; Rennert in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92 Rn. 26; BVerwG, B.v. 12.11.1993 – 2 B 151/93 – juris; zur Tenorierung vgl. auch Bühns, NVwZ 2017, 1736/1737 m.w.N.).
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b) Das Verfahren ist nicht fortzusetzen, da es aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen vom 26.06.2018 und 06.07.2018 beendet und durch den dies feststellenden deklaratorischen Beschluss des Gerichts vom 09.07.2018 unanfechtbar eingestellt wurde.
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aa) Die prozessbeendigenden Erklärungen vom 26.06.2018 und 06.07.2018 waren wirksam. Sie wurden nicht unter einer unzulässigen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2002 – 4 BN 12/02 – juris) oder stillschweigenden Bedingung abgegeben. Es ist insbesondere weder substantiiert dargetan, geschwiege denn anderweitig ersichtlich, dass die klägerische Erledigterklärung unter der Bedingung abgeben wurde, dass das Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren im Sinne der klägerischen Planung entschieden wird. Die Einigungsbemühungen des Gerichts waren damals ausschließlich darauf gerichtet, die Vollstreckungsmaßnahmen zunächst „auszusetzen“, bis in einem ordnungsgemäßen wasserrechtlichen Zulassungsverfahren entschieden ist, ob die Ufermauer – entsprechend der vom Kläger nachträglich einzureichenden Planunterlagen – zulassungsfähig ist. Dem Kläger wurde dabei zu keiner Zeit – weder vom Gericht, noch vom Beklagten – suggeriert, dass das zu beantragende Verfahren einen „positiven Ausgang“ nehmen wird. Vielmehr lag es in den Händen des Klägers – nachdem ja gerade im Bescheid vom 30.12.2016 festgestellt wurde, dass der gegenwärtige Zustand wasserrechtlich illegal ist – die Uferbefestigung in Absprache mit den Behörden so umzuplanen, dass diese – nach entsprechenden Rückbaumaßnahmen – wasserrechtlich zulassungsfähig ist. Dass der positive Abschluss des Genehmigungsverfahrens gerade keine Bedingung für die Abgabe der Erledigterklärung war, wird u.a. auch dadurch deutlich, dass der damalige Bevollmächtigte des Klägers den Einigungsvorschlag des Gerichts vom 08.05.2018 mit Schriftsatz vom 07.06.2018 (Bl. 193 der GA im Verfahren B 7 K 17.59) dahingehend modifiziert hat, dass der Beklagte bis zum rechtskräftigten Abschluss des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen absieht. Daher hat offensichtlich auch die Klägerseite schon damals damit gerechnet, dass es zumindest zu einem anschließenden Klageverfahren kommen kann.
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b) Die klägerische Erledigterklärung ist auch nicht durch Anfechtung oder Widerruf wirkungslos geworden.
20
Eine Anfechtung der vom damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 06.07.2018 abgegebenen Erledigterklärung scheidet bereits deswegen aus, weil die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf Prozesshandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind (BVerwG, U.v. 21.3.1979 – 6 C 10.78 – juris; BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75/98 – juris; VG Würzburg, U.v. 18.12.2018 – W 1 K 18.551 – juris m.w.N.). Im Übrigen lag beim Kläger offensichtlich auch kein zur Anfechtung berechtigender Inhalts- oder Erklärungsirrtum vor, da dieser bzw. sein Bevollmächtigter im Verfahren B 7 K 17.59 – nach längeren „Verhandlungen“ mit dem Beklagten und unter Einbeziehung des Gerichts – die vorgenommene Erledigterklärung so abgeben wollte und auch über die Bedeutung dieser Erklärung nicht im Irrtum war (s.o.).
21
Ferner sind Prozesshandlungen grundsätzlich unwiderruflich. Ein Widerruf einer Erledigterklärung ist zwar bis zum Eingang der Zustimmung des Beklagten bei Gericht möglich. Danach bzw. ansonsten ist ein Widerruf einer Prozesserklärung nur ausnahmsweise zulässig. Ein Widerruf einer Prozesserklärung kommt ausnahmsweise insbesondere in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliegt oder die Erledigterklärung für das Gericht und für den Gegner als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist. Ferner kommt ein Widerruf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Prozesserklärung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigem Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung herbeigeführt wurde (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75/98 – juris; BayVGH, B.v. 4.8.2010 – 10 ZB 09.2745 – juris m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 18.12.2018 – W 1 K 18.551 – juris).
22
Restitutionsgründe gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO sind vorliegend offensichtlich nicht einschlägig. Soweit sich der Bevollmächtigte des Klägers für eine „analoge Anwendung“ der Gründe des § 580 ZPO ausspricht, fehlt es bereits an weitergehenden und plausiblen Ausführungen, auch und gerade im Hinblick auf die grundsätzliche Unwiderruflichkeit von Prozesserklärungen bzw. den weiterhin anerkannten Fallgruppen des ausnahmsweise zulässigen Widerrufs von Prozesserklärungen, insbesondere bei Versehen, Drohung, sittenwidriger Täuschung, unzulässigem Druck oder unzutreffender richterlicher Belehrung, die vorliegend ebenfalls ersichtlich nicht einschlägig sind.
23
c) Unabhängig von vorstehenden Ausführungen ist das Recht des Klägers, die Fortsetzung des Klageverfahrens zu beantragen, bei dessen Antrag am 14.03.2023 auch bereits verwirkt gewesen. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist zwar an keine formelle Frist gebunden, das Antragsrecht unterliegt jedoch – wie andere prozessuale Rechte auch – der Verwirkung, d.h. es ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist, der Berechtigte untätig bleibt, obwohl vernünftigerweise von ihm eine Reaktion zu erwarten war, und sich die Gegenpartei daher auf das Untätigbleiben eingestellt hat. Als Zeitraum für eine solche Untätigkeit wird in Anlehnung an die Fristen der § 58 Abs. 2, § 60 Abs. 3 VwGO üblicherweise ein Jahr angenommen, die in § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO für eine vergleichbare Fallgestaltung im finanzgerichtlichen Verfahren auch ausdrücklich geregelt ist (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 23.1.2012 – 11 ME 420/11 – juris; OVG Münster, B.v. 15.3.2012 – 1 A 1885/10 – juris; OVG Münster, B.v. 27.10.2005 – 13 A 3802/05 – juris; BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris; VG Würzburg, U.v. 18.12.2018 – W 1 K 18.551 – juris; Clausing in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. Aufl. 2022, § 161 Rn. 26 und § 92 Rn. 77 m.w.N.).
24
Nachdem das Verfahren B 7 K 17.59 mit Beschluss vom 09.07.2018 eingestellt und dieser Beschluss dem damaligen Klägerbevollmächtigen am 12.07.2018 zugestellt worden ist, ist der rund viereinhalb Jahre nach der Einstellung des Verfahrens gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zweifelsohne verwirkt. Der Beklagte und der Beigeladene haben sich bei lebensnaher Betrachtung und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte jedenfalls bis zum Sommer 2022 auf die damalige Verfahrensbeendigung eingestellt. Erstmals nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16.05.2022 an die Beseitigungspflicht „erinnerte“, wurde klägerseits die Wirksamkeit der Prozessbeendigung angezweifelt bzw. „vorsorglich“ im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens B 7 E 22.820 die Erledigterklärung vom 06.07.2018 widerrufen (vgl. Schriftsatz vom 29.08.2022, S. 5/6). Selbst wenn man auf diesen Zeitpunkt abstellt, sind nahezu vier Jahre vergangen, ohne dass die anderen Beteiligten mit einer Fortsetzung des eingestellten Verfahrens rechnen mussten.
25
3. Die Kostenentscheidung, dem Kläger die durch dieses Fortsetzungsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen, folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92 Rn. 26; Clausing in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. Aufl. 2022, § 161 Rn. 26 und § 92 Rn. 79; VG Würzburg, U.v. 18.12.2018 – W 1 K 18.551 – juris). Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten für das Forstsetzungsverfahren selbst, da er sich mangels Antragstellung auch keines eigenen Kostenrisikos ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.