Titel:
Anordnung zur Beseitigung von Werbeanlagen (Kfz-Anhänger mit Werbeaufdruck) – Anfechtungsklage
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1
StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 46 Abs. 1 Nr. 9 ff., Abs. 2 S. 1
BayBO Art. 2 Abs. 1 S. 2, Art. 56 S. 1 Nr. 5, S. 2, Art. 76 S. 1
Leitsätze:
1. Die Erfüllung einer auferlegten Verpflichtung, etwa zur Entfernung von Anhängern mit einem Firmenlogo, führt jedenfalls dann nicht zum Wegfall der mit dem Bescheid verbundenen Beschwer, wenn ein jederzeit wieder rückgängig zu machender Zustand entsteht (VGH München BeckRS 2014, 54446 Rn. 8). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Über eine baurechtliche Beseitigungsanordnung gegen Werbeanlagen, die an sich nach § 33 StVO unzulässig sind, aber im Wege einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 9 ff., Abs. 2 S. 1 StVO zugelassen werden könnten und deshalb nach Art. 56 S. 1 Nr. 5 BayBO keiner Baugenehmigung bedürfen, entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde (VGH München BeckRS 2015, 50379 Rn. 18 f.). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Als Werbung sind Einrichtungen zu verstehen, die nach Funktion und Zweckbestimmung der Ankündigung oder Anpreisung oder des Hinweises auf ein Gewerbe oder einen Beruf dienen. Sind die Standorte von aufgestellten Anhängern mit Firmenlogo so gewählt, dass sie von den Verkehrsteilnehmern gut wahrgenommen werden können und zwangsläufig deren Aufmerksamkeit auf sich ziehen, werden sie von einem objektiven Betrachter auch als Werbung verstanden und berühren bei außerörtlicher Aufstellung – als straßenverkehrsrechtlich nicht völlig irrelevant – den Schutzbereich des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO (vgl. VGH München BeckRS 2020, 16907 Rn. 8; BeckRS 2015, 50379 Rn. 19). Sie stellen zugleich – als zum Zweck der Wirtschaftswerbung fortgesetzt abgestellte Anhänger – eine ortsfeste Werbeanlage und daher auch eine bauliche Anlage dar. (Rn. 21 und 22) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für das Verbot gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO für jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können, reicht im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben eine abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle und damit die jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer aus (vgl. VGH München BeckRS 2015, 45838 Rn. 9 f. mwN). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
5. Bei Werbeanlagen, die ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt werden können, rechtfertigt grundsätzlich bereits die formelle Illegalität den Erlass einer Beseitigungsverfügung, die im Regelfall ermessensfehlerfrei ergeht, wenn eine ausgeübte Nutzung offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist, da nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann. Dabei ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Straßenverkehrsbehörde anlassbezogen vorgeht und sich zunächst am Verkehrsaufkommen orientierend auf Anlagen entlang besonders stark frequentierter und überdurchschnittlich belasteter Straßen konzentriert. (Rn. 37 und 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beseitigungsanordnung, Werbeanlagen, (keine) Erledigung trotz Vollzugs des Verwaltungsakts, Ausnahmegenehmigung nach dem Straßenverkehrsrecht, formelle Illegalität, Verkehrsgefährdung und -beeinträchtigung, Erledigung durch Vollzug eines Verwaltungsakts, Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für Beseitigungsanordnung, aufgestellte Anhänger als Werbeanlagen und bauliche Anlagen, Schutzbereich der StVO, verkehrsgefährdende Ablenkung, abstrakte Gefahr, fehlende Genehmigungsfähigkeit, Gleichbehandlungsgrundsatz
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21658
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung von vier Werbeanlagen.
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Das Staatliche Bauamt ... setzte den Beklagten mit Email vom 10. August 2021 darüber in Kenntnis, dass die Klägerin an verschiedenen Standorten wie bspw. auf Wiesen, Grünflächen und in Nothaltebuchten im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts wiederholt Fahrzeuge und Anhänger mit ihrem Firmenlogo abgestellt habe. Die Klägerin wurde daraufhin mit Schreiben vom 17. Januar 2022 um Entfernung der Werbeanlagen gebeten. Hiergegen legte sie „Widerspruch“ ein. Weder würden die Anhänger den Verkehr beeinträchtigen, noch handle es sich bei den rechtmäßig zugelassenen und temporär geparkten Fahrzeugen um Werbeanlagen. Weiter gebe es im Zuständigkeitsbereich der Behörde eine Vielzahl außerhalb geschlossener Ortschaft angebrachter Werbeanlagen, deren Beseitigung ebenfalls gefordert werde; auf eine beigefügte Fotodokumentation werde Bezug genommen.
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Laut interner Email vom 15. September 2022 zum weiteren Vorgehen seien mittlerweile, bis auf die Werbeanlagen von zwei Unternehmern, alle anderen ungenehmigten Werbeanlagen und solche, die nicht durch den „Ort der Leistung“ abgedeckt seien, entfernt worden. Bei einer weiteren Anlage sei deren Entfernung bis zum Jahresende zugesagt worden. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 wurde die Klägerin erneut um Entfernung der an diversen Standorten abgestellten Fahrzeuge und Anhänger mit Werbeaufdruck gebeten. Es wurde darauf hingewiesen, dass inzwischen die von den anderen Unternehmern angebrachten Werbebanner vereinbarungsgemäß entfernt worden seien. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2023 Stellung. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 16. Februar 2023 verpflichtete der Beklagte die Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzug zur Beseitigung der Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, an der östlichen Seite der Bundesstraße ... (Bild 1) (Nr. 1), auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, an der östlichen Seite der Bundesstraße ... (Bild 2 und 3) (Nr. 2), auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, an der westlichen Seite der Bundesstraße ... (Bild 4 und 5) (Nr. 3) und auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, an der östlichen Seite der S. straße ... (Bild 6) (Nr. 4). Als Frist zur Umsetzung der Anordnung wurde zum 3. März 2023 bestimmt. Im Falle der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist die Verpflichtung innerhalb von zwei Wochen ab Bestandskraft des Bescheids zu erfüllen (Nr. 6). Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR je nicht entfernter Werbeanlage angedroht (Nr. 7). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die untere Straßenverkehrsbehörde sei für den Erlass der Anordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO zuständig. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO sei jede Werbung durch Bild oder Schrift außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden Weise abgelenkt oder belästigt werden könnten. Die insofern erforderliche abstrakte Gefahr sei vorliegend gegeben, weil die B... eine Hauptverkehrsachse in die Tourismusgebiete und deswegen sehr stark befahren sei. Die Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... (Anordnung Nr. 1) befinde sich an einer Bundesstraße mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 26.962 Fahrzeugen. Unmittelbar nach dieser Werbeanlage befinde sich eine Unfallhäufungsstelle. Die Werbeanlage an der westlichen Seite der ... (Nr. 3) befinde sich ebenfalls an einer sehr stark befahrenen Straße (DTV: 18.917), welche in diesem Abschnitt durchgehend hohe Unfallzahlen aufweise. Zudem sei in unmittelbarer Nähe der Kreuzungsbereich zur Straße .... Es handle sich um zwei der am stärksten frequentierten Straßen des Landkreises. Die Kreuzungssituation stelle sich v.a. für nicht Ortskundige als äußerst komplex dar. Die Werbeanlage an der ST ... (Nr. 4) stehe ebenfalls an einer stark frequentierten Straße (DTV: 8.168) auf einer Wiese außerhalb geschlossener Ortschaft. Entlang der ST... führe in Fahrtrichtung ... ein benutzungspflichtiger Geh- und Radweg, der ca. 150 m nach der Werbeanlage in die Straße einmünde. In der Gegenrichtung habe der Verkehrsteilnehmer freien Bergblick, was ebenfalls ein Ablenkungspotential mit sich bringe. Bei den Werbeanlagen handle es sich um Anlagen der Wirtschaftswerbung, die auf einem Anhänger befestigt bzw. angebracht seien und daher auch um bauliche Anlagen. Die Anordnung erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens insbesondere, weil diese nicht nachträglich zugelassen werden könnten. Sie befänden sich außerhalb geschlossener Ortschaften an stark befahrenen Bundes- bzw. Staatsstraßen; eine Ausnahmegenehmigung käme hier nicht in Betracht. Die Anordnung erweise sich auch als verhältnismäßig, da die Werbeanlagen freistehend auf Grün- und Schotterflächen abgestellt worden seien und mit geringem Aufwand entfernt werden könnten. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf Art. 29 ff. VwZVG. Die Höhe des Zwangsgelds entspreche dem wirtschaftlichen Interesse der Eigentümerin am Belassen der Werbeanlagen.
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Hiergegen ließ die Klägerin am 14. März 2023 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für sie ist beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2023 aufzuheben.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin Eigentümerin mehrerer PKW-Anhänger sei, auf denen ihr Firmenlogo abgebildet werde. Die PKW – Anhänger dienten dabei neben der Hauptfunktion als Transportmittel auch als Zwischenlagerfläche von Waren, da die Klägerin aktuell über deutlich zu wenig Lagerkapazität verfüge. Darüber hinaus könnten die Anhänger von Kunden angemietet werden, was auch regelmäßig der Fall sei. Zusätzlich würden die Anhänger auch bei größeren regionalen Veranstaltungen und Vereinen zur Verfügung gestellt. Die Klägerin habe die Anhänger am 3. März 2023 von den Standorten entfernt. Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Anhänger seien schon keine ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung. Es fehle bereits am Merkmal der Wirtschaftswerbung, da sich deren Aussage in einem reinen Hinweis erschöpfe. Es befinde sich auf den Anhängern nur das Firmenlogo, weitere Informationen, Anpreisungen oder Ankündigungen enthielten sie hingegen nicht. Dies sei üblich, um bspw. die Anhänger jederzeit identifizieren zu können, wenn sie an Kunden vermietet würden. Eine sog. Entscheidungswerbung, vergleichbar wie in dem Fall der vom Beklagten zitierten Entscheidung, sei hier nicht gegeben. Aber selbst wenn die Anhänger als Werbeanlagen angesehen werden würden, liege hier kein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO vor. Ein verkehrsgefährdendes Ablenkungspotential wohne den Anlagen nicht inne, da sich auf ihnen lediglich das Firmenlogo befinde. Nach der Rechtsprechung lenke (nur) eine Entscheidungswerbung bspw. mit einem Richtungs- bzw. Abfahrtspfeil – im Gegensatz zur schlichten Wahrnehmung eines Firmenlogos – den Verkehr in gefährdender Weise ab. Eine solche Aufmerksamkeitsbeanspruchung sei hier bei den gegenständlichen PKW-Anhängern nicht ersichtlich, insbesondere da eine Verarbeitung einer inhaltlichen Werbebotschaft nicht vorliege. Die Anhänger befänden sich an keinen Stellen mit erhöhter Verkehrsgefährdung. So seien die Anhänger gemäß Anordnung Nrn. 1 und 2 in einer Entfernung von 125 m bzw. 55 m zur Bundesstraße und damit weit genug entfernt. Sie erweckten eher den Eindruck, dass es sich um Anhänger des landwirtschaftlichen Betriebs handle. Des Weiteren verlaufe die B... hier gerade, die nächste Auf-/Ausfahrt sei 2 km entfernt. Der Anhänger gemäß Nr. 3 der Anordnung befinde sich auf einem Grundstück, auf dem auch ein Schnellimbissrestaurant betrieben werde. Es sei eher davon auszugehen, dass von der mit dem Restaurant verbundenen Werbung eine größere Ablenkungsgefahr ausginge. Darüber hinaus sei an dieser Stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h reduziert und es befinde sich direkt am Kreuzungsbereich eine Bushaltestelle. Der Bus sei aber wesentlich größer als der kleine Anhänger. Im Übrigen dürfte sich dieses Gebiet aufgrund seiner Bebauung als Innenbereich darstellen. Der Anhänger gemäß Anordnung Nr. 4 befinde sich ca. 80 m von der Straße entfernt, welche hier vollkommen gerade verlaufe und keine Kreuzung aufweise. Die Einmündung des Fahrradwegs sei erst 200 m – und nicht 150 m – später und zudem nach dem Ortseingang, wo die höchstzulässige Geschwindigkeit auf 50 km/h reduziert sei. Außerdem sei dort im Einmündungsbereich eine Baumreihe, so dass die Verkehrsteilnehmer gar nicht durch den Anhänger abgelenkt werden könnten. Auch die weitere Einlassung des Beklagten, die Verkehrsteilnehmer hätten ab der Ortstafel einen freien Bergblick, könne nicht überzeugen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Verkehrsteilnehmer mehr von dem PKW-Anhänger der Klägerin, der neben einer Scheune stehe, abgelenkt sein sollten, als von dem Bergblick. Dies ergebe sich bereits aus der reinen Größe des Anhängers im Vergleich zur Scheune und dem Bergpanorama.
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Schließlich sei der Bescheid wegen Verletzung des Gleichheitssatzes rechtswidrig. Zwar müsse der Beklagte nicht schlagartig gegen alle seiner Ansicht nach rechtswidrigen Zustände vorgehen, allerdings liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn die Behörde systemlos oder willkürlich agiere, indem sie ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder sonst wie einleuchtenden Grund im wesentlichen gleiche Sachverhalte ungleich behandle. Auch wenn der Beklagte gegen andere Firmen vorgehe, so sei den Behördenakten weder ein Konzept zur Bewältigung der rechtswidrigen Zustände zu entnehmen, noch, dass tatsächlich auch gegen andere Firmen vorgegangen worden sei. Die Klägerin rüge in diesem Zusammenhang, dass große Schilder und Banner mit Werbebotschaften anderer Firmen weiterhin im Bereich von Straßen außerhalb von Ortschaften vorhanden seien und sogar geduldet werden würden. Der Beklagte habe keine Priorisierung der Beseitigungsanordnung anhand der Ablenkungswirkung vorgenommen. Ein Konkurrenzunternehmen werde geduldet, was zu einem Wettbewerbsnachteil zulasten der Klägerin führe. Es mangle daher an einem auf sachlichen Gründen basierenden Konzept, die nach Ansicht des Beklagten vorliegenden rechtswidrigen Verhältnisse systematisch zu bereinigen.
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Der Beklagte trat der Klage unter dem 30. März 2023 entgegen. Für ihn ist beantragt,
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Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer sog. Entscheidungswerbung erfüllt werde. Eine Werbewirkung gehe von den Anhängern aus, weil sie bewusst so abgestellt seien, dass sie von Verkehrsteilnehmern gesehen werden könnten und sollten. Auch die bloße Benennung des Unternehmens stelle schon eine Werbung dar, denn die Absicht der Klägerin bestehe genau darin, diesen Namen den Verkehrsteilnehmern zu vermitteln und so auf sich aufmerksam zu machen. Die angebliche Verwendung zur Zwischenlagerung stehe im Widerspruch zu den exponierten Standorten, teilweise mitten in Feldern und im direkten Sichtfeld des fließenden Verkehrs. Eine abstrakte Gefährdung sei hier gegeben, wofür das Ablenken-Können ausreiche. Die Anhänger seien augenscheinlich so aufgestellt worden, dass Verkehrsteilnehmer mit einer vorausschauenden Fahrweise in ihrem üblichen Sichtfeld diese Art der Information zwangsläufig wahrnehmen müssten. Der Schriftzug werde durch die Verkehrsteilnehmer gelesen, erfasst und solle verstanden werden, was bei vielen Verkehrsteilnehmern ein wiederholtes Lesen des Schriftzugs auslöse und so zu gefährlichen Verkehrssituationen führen könne. Bei der Werbung für das Schnellimbissrestaurant handle es sich um eine in der Regel zulässige Werbung am Ort der Leistung. Alle von der Anordnung betroffenen Standorte befänden sich außer Orts bzw. zudem noch im Außenbereich. Entgegen der Darstellung der Klägerin prüfe der Beklagte sämtliche ihm zur Kenntnis gebrachte Werbeanlagen und gehe gegen diese, sofern sie sich als illegal erwiesen, konsequent vor. Entsprechende Verfahren seien wiederholt eingeleitet worden.
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Ergänzend legte der Beklagte am 13. Juli 2023 eine Stellungnahme der örtlichen Polizeibehörden zu den im Bescheid aufgeführten Werbeanlagen vor. Danach könne für eine gefährdende Ablenkung bereits eine kurze Blickabwendung ausreichend sein. Bei Geschwindigkeiten im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der B ... (Anordnung Nr. 1 und 2) lege ein Fahrzeugführer in einer Sekunde bereits 33 m Wegstrecke zurück. In dieser Zeit könne es zu Verkehrssituationen kommen, die auf Grund der Ablenkung z.B. zu spät erkannt würden oder zu einem Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer führen könnten. Aber auch bei deutlich niedrigeren Geschwindigkeiten könne erfahrungsgemäß bereits eine kurze Ablenkung zu gefährlichen Situationen und Unfällen im Straßenverkehr führen. Unmittelbar nach dem Standort des Anhängers befände sich auf der B... in Fahrtrichtung Norden eine Unfallhäufungsstelle bei AB .... Zur Anordnung Nr. 3 ist ausgeführt, dass sich der Anhänger mit Zugfahrzeug auf der Grünfläche unmittelbar neben dem Kreuzungsbereich der B... und der Kreisstraße ... (...) befinde. Der Bereich weise über die letzten Jahre hinweg ein durchgehend hohes Unfallaufkommen auf. Die Unfalltypen seien hierbei von unterschiedlichster Art (Fahr-, Abbiege,- Einbiegen/Kreuzen-Unfälle, Unfälle im Längsverkehr und sonstige Unfälle). Bezüglich der Anordnung Nr. 4 gelte, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit hier 100 km/h betrage. Auch wenn das Unfallgeschehen bislang unauffällig sei, könne es bereits bei kurzer Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen zu gefährlichen Situation führen. Laut Aktenvermerk des Beklagten vom 28. Juni / 10. Juli 2023 habe der von der Klägerin benannte Konkurrent die monierten Anlagen mittlerweile entfernt.
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Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023, dass der Beklagte, indem er annehme, dass allein das Wahrnehmen-Können zu einer abstrakten Gefahr führe, unabhängig davon, wie die Information ausgestaltet sei und welche Ablenkungswirkung von ihr ausgehe, die Voraussetzungen einer abstrakten Gefahr verkenne. Eine solche liege aber nur dann vor, wenn im konkreten Fall eine hinreichende bzw. gewisse Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung der Schutzgüter gegeben sei. Eine andere Auffassung würde zu einem absoluten Verbot führen, was aber im Hinblick auf die Grundrechte nicht zulässig sei, da es für deren Einschränkung einer Rechtfertigung bedürfe. Der Beklagte bleibe den Nachweis dafür schuldig, dass alle gegenständlichen Anhänger überhaupt „auf Dauer dort positioniert“ worden seien. Auch die weitere Stellungnahme der Polizei vom 13. Juli 2023 beinhalte keine Darlegung einer abstrakten Gefahr, da auch darin alleine auf das Sehen-Können abgestellt werde. Der schlichte Hinweis darauf, dass die Information gesehen werden könne und auf die Anzahl der Verkehrsteilnehmer genüge nach hiesiger Ansicht nicht. So sei auch in den vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen eingehend geprüft worden, ob die Verkehrsteilnehmer durch die dort gegenständlichen Informationen so abgelenkt werden könnten, dass eine abstrakte Gefahr für diese vorliege. Dort sei die besondere Situation mit einem großflächigen Wandgemälde an einer Lichtanlage, wo sich bereits mehrere Verkehrsunfälle ereignet hätten, beleuchtet worden. Die Größe, die Kombination von Bild und Wort und die Anzahl der Wörter führe dazu, dass die Information nicht durch einen kurzen beiläufigen Blick erfasst und verstanden werden könne. Der hiesige Sachverhalt dürfte weitaus weniger ablenkend sein. Sofern der Beklagte im Weiteren andere von ihm geduldete Werbungen damit zu rechtfertigen versuche, dass es sich dabei um eine zulässige Werbung am „Ort der Leistung“ handele, welche im Baugenehmigungsverfahren geprüft und genehmigt worden sei, könne diese Argumentation nicht nachvollzogen werden. Der Beklagte verkenne dabei, dass für die Werbungen an den genehmigten Gebäuden eine Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO erforderlich sei (Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO), sollte es sich um Werbungen im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO handeln. Eine landesrechtliche Baugenehmigung habe keinen Einfluss auf die Vereinbarkeit einer Anlage mit § 33 StVO, enthalte insbesondere keine Ausnahmebewilligung in Bezug auf diese Bestimmung. Eine Werbung müsse, auch wenn Sie an einer baurechtlich genehmigten Anlage angebracht sei, den Anforderungen des § 33 StVO entsprechen. Tue sie dies nicht, bedürfe es neben der Baugenehmigung für die bauliche Anlage auch einer Ausnahmebewilligung nach § 46 Abs. 2 StVO. Weiterhin werde davon ausgegangen, dass hier gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen werde. Insbesondere die Werbung der unmittelbaren Konkurrenz sei weiterhin vorhanden. So befänden sich drei große Werbeflächen im Abstand von ca. 40 m zur B... an einer Tennishalle und damit nicht am Ort der Leistung. Zwar sollten angeblich diese Werbeflächen mit Baugenehmigung vom 15. Dezember 2008 genehmigt worden sein. Dies sei allerdings zum einen nicht ausreichend, da die Werbeflächen auch über eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO verfügen müssten. Zum anderen sei fraglich, ob in der Baugenehmigung die Werbeflächen tatsächlich enthalten gewesen seien. Schließlich erscheine es auch fragwürdig, mit welcher Argumentation der Beklagte im Hinblick auf seine Auffassung zur abstrakten Gefahr hier eine Werbefläche hätte genehmigen können.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. August 2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die ihr auferlegte Verpflichtung durch Entfernung der hier streitgegenständlichen Anhänger bzw. die Zugmaschine mit Anhänger nachgekommen ist. Denn die Erfüllung einer dem Kläger auferlegten Verpflichtung führt nicht ohne Weiteres zum Wegfall der mit dem Bescheid verbundenen Beschwer, jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein jederzeit wieder rückgängig zu machender Zustand entsteht (BayVGH, B.v. 25.7.2014 – 1 ZB 13.514 – juris Rn. 8 m.w.N.).
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II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Die Beseitigungsanordnungen nach Nrn. 1 bis 4 des angefochtenen Bescheids erweisen sich als rechtmäßig.
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Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden. Die Anordnung ist formell rechtmäßig ergangen (1.). In materiell-rechtlicher Hinsicht liegen die nach Art. 76 Satz 1 BayBO erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Baubeseitigung vor (2.). Weiter weist die auf dieser Grundlage ausgesprochene Beseitigungsanordnung keine Ermessensfehler auf (3.).
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1. Die untere Straßenverkehrsbehörde (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. Art. 2 Satz 1 Nr. 2 ZuStGVerk) des Beklagten ist nach Art. 56 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BayBO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ZuStVVerk sachlich zuständig für die Beseitigungsanordnung. Denn wird eine etwaige Baugenehmigung etc. nach Art. 56 Satz 1 BayBO durch eine nach einem anderen Gesetz erforderliche Genehmigung, Erlaubnis etc. ersetzt, dann nimmt gemäß Art. 56 Satz 2 BayBO die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde auch die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr; damit kann diese Behörde auch eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO verfügen (vgl. Decker in Busse/Krau, BayBO, Stand Januar 2023, Art. 76 Rn. 59 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, denn gemäß Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO bedürfen Werbeanlagen, soweit sie einer Zulassung nach Straßenverkehrsrecht bedürfen, keiner Baugenehmigung. Werbeanlagen i.S. dieser Vorschrift sind auch gerade solche, die an sich nach § 33 StVO unzulässig sind, aber im Wege einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 9 ff., Abs. 2 Satz 1 StVO zugelassen werden könnten (BayVGH, B.v. 28.7.2015 – 11 B 15.76 – juris Rn. 18 ff.; B.v. 18.7.2008 – 9 ZB 05.365 – juris Rn. 5; B.v. 22.12.2000 – 25 ZS 00.3192 – juris Rn. 7; VG Würzburg, U.v. 18.8.2011 – W 5 K 11.360 – juris Rn. 21 m.w.N.; VG München, U.v. 17.3.2015 – M 1 K 14.3659 – juris Rn. 20; VG Augsburg, U.v. 11.10.2005 – Au 3 K 04.1597 – juris Rn. 15). Dabei ist zunächst zu klären, ob die konkrete Werbeanlage den Schutzbereich des § 33 StVO berührt. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es bei der bauaufsichtlichen Behandlung. Ist dagegen der Schutzbereich berührt, entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 33 StVO vorliegt und ob die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt wird bzw. werden kann, ist hingegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2015 – 11 B 15.76 – juris Rn. 19).
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a) Der Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist eröffnet. Entgegen der Auffassung der Klagepartei handelt es sich bei den von ihr abgestellten Anhängern bzw. Anhänger mit Zugfahrzeug, auf denen das Firmenlogo abgebildet und der Standort des Einkaufszentrums (...) angegeben ist, um Werbung im Sinne der Vorschrift (vgl. VG Ansbach, B.v. 26.10.1998 – An 10 S 98.01585 – juris Rn. 34; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 – Au 3 K 14.886 – juris Rn. 22). Als Werbung sind Einrichtungen zu verstehen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder des Hinweises auf ein Gewerbe oder einen Beruf dienen. Maßgeblich für den hinweisenden, werbenden Charakter sind Funktion und Zweckbestimmung der Einrichtung. Die Wahrnehmbarkeit von der Bundes- oder S. straße aus ist vorliegend offensichtlich gerade der Hauptzweck der Werbeanlagen. Dies ergibt sich bereits aus den gewählten Standorten. Denn diese sind so gewählt, dass dort abgestellte Anhänger von den Verkehrsteilnehmern zwar einerseits gut wahrgenommen werden können. Zugleich sind die Standorte aber auch so ungewöhnlich, wie bspw. mitten auf Feldern und Wiesen bzw. auf einer Grünfläche im Einmündungsbereich zweier Straßen, dass sie zwangsläufig die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich ziehen (zu werbeträchtigen Stellen: vgl. OVG NW, B.v. 22.3.2004 – 10 B 508/04 – juris Rn. 4 ff.; OVG MV, U.v. 29.6.2007 – 3 L 368/04 – juris Rn. 45). Sie werden von einem objektiven Betrachter auch dementsprechend als Werbung verstanden. Sie stellen unabhängig davon zugleich – als zum Zweck der Wirtschaftswerbung fortgesetzt abgestellte Anhänger (mit Fahrzeug) – eine ortsfeste Werbeanlage und daher auch eine bauliche Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO dar (vgl. OVG NW, B.v. B.v. 13.9.2010 – 10 B 698/10 – juris Ls; B.v. 22.3.2004 – 10 B 508/04 – juris Rn. 5 f.).
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b) Die außerorts errichteten Werbeanlagen berühren auch den Schutzbereich des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO, da sie von den Verkehrsteilnehmern aufgrund der gewählten Standorte gut zu sehen und damit straßenverkehrsrechtlich nicht völlig irrelevant sind (BayVGH, B.v. 17.7.2020 – 15 ZB 20.144 – juris Rn. 8; U.v. 28.7.2015 – 11 B 15.76 – juris Rn. 19; SächsOVG, U.v. 8.1.2015 – 1 A 744/12 – juris Rn. 21). Folglich ist die Straßenverkehrsbehörde sachlich für die Beseitigungsanordnung zuständig. Ob die erforderliche Verkehrsgefährdung oder -erschwerung tatsächlich vorliegt, ist hingegen erst für die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung von Relevanz (s.o.).
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c) Die örtliche Zuständigkeit folgt (unstreitig) aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. § 47 Abs. 2 Nr. 8 StVO.
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d) Die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls erfolgt. Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dabei hat die Behörde zum einen die tatsächlichen Umstände zu benennen, die sie ihrer Entscheidung als relevant zugrunde legen will und zum anderen den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret zu umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat (BVerwG, U.v. 23.4.2020 – 3 C 16.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dies ist vorliegend mit Schreiben vom 17. Januar 2022 und 12. Januar 2023 geschehen. Diesen kann die Ankündigung entnommen werden, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt sei. Es fehlten weder die erforderliche Individualisierung des Adressaten noch die Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme. Die Schreiben waren daher geeignet, den mit der Anhörung verfolgten Zweck, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, zu erzielen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger nach Aktenlage auch (wiederholt) Gebrauch gemacht. Soweit seitens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung erstmals gerügt wird, dass bezüglich der in Nrn. 2 und 4 des Bescheids genannten Werbeanlagen keine Anhörung erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn unabhängig von der Frage, ob in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation für die erforderliche Konkretisierung stets eine flurnummerngenaue Standortangabe erforderlich ist, ist jedenfalls schon im Schreiben vom 17. Januar 2022 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Anhörung auch für den Fall der erneuten widerrechtlichen Aufstellung von Werbeanlagen an anderen unzulässigen Orten gelte. Auch war für den Betroffenen erkennbar, dass die Aufstellung von Werbeanhängern außerorts, insbesondere an sehr stark frequentierten Straßen wie der B... oder ST..., als besonders kritisch erachtet wurde. Im Übrigen ist der Standort an der „ST ... bei ...“ (vgl. Nr. 4 des Bescheids) in der Anhörung unter Nr. 5 erwähnt. Hinzu kommt vorliegend, dass sich die Standorte in unmittelbarer Nachbarschaft zu den in den Anhörungsschreiben genannten Grundstücken befinden. So grenzt das Grundstück Fl.Nr. ... (Nr. 4 des Bescheids) unmittelbar südlich an das in der Anhörung vom 12. Januar 2023 genannte Grundstück Fl.Nr. ... an. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Grundstück Fl.Nr. ... (Nr. 2 der Anordnung), welches unmittelbar nördlich des im Anhörungsschreiben vom 12. Januar 2023 u.a. aufgeführten Standorts Fl.Nr. ... liegt. Mithin erweist sich die Anhörung als hinreichend konkret hinsichtlich Art, Inhalt und Ort der beabsichtigten Maßnahme.
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e) Ungeachtet dessen wäre, sofern entgegen obigen Ausführungen zugunsten der Klagepartei von einem Anhörungsfehler ausgegangen werden würde, dieser nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Aufgrund der unmittelbaren Nähe sowie sonstigen Vergleichbarkeit der Standorte zueinander (s.o.) kann von einer tatsächlichen fehlenden Ergebnisrelevanz ausgegangen werden.
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2. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO tatbestandlich voraus, dass die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden ist, sofern nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
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a) Der Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, da es sich bei den zu Werbezwecken abgestellten Anhängern (mit Zugfahrzeug) um ortsfeste Werbeanlagen und daher auch um bauliche Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO handelt (s.o.).
28
b) Eine Beseitigungsanordnung kann ergehen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden, d.h. grds. die zu beseitigende Anlage stellt sich in ihrem Bestand als formell und materiell illegal dar. Bei genehmigungsfreien Vorhaben kommt es allein auf die materielle Rechtslage an (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2020 – 1 CS 20.1334 – juris Rn. 8; B.v. 20.1.2003 – 20 ZB 99.3616 – juris Rn. 3). In Ausnahmefällen – vor allem für bestimmte, leicht zu entfernende und jederzeit wieder aufbaubare Anlagen wie bei den vorliegenden Werbeanlagen – darf die Beseitigungsanordnung von vornherein allein auf die formelle Illegalität gestützt werden (OVG Berlin-Bbg, B.v. 13.6.2008 – OVG 2 S 45.08 – juris Rn. 22; HessVGH, B.v. 6.6.2002 – 3 TG 1056/02 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 13.9.1996 – 11 B 1083/96 – juris Rn. 3; Weber in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 76 Rn. 7; Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Jan. 2023, Art. 76 Rn. 146).
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(1) Die formelle Illegalität liegt hier (unstreitig) vor. Die Anlagen wurden ohne die erforderliche Legalisierung aufgestellt, obwohl sie einer Ausnahmegenehmigung nach dem Straßenverkehrsrecht, Art. 56 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 StVO (vgl. Manssen in BeckOK BayBO, Stand 15.3.2023, Art. 76 Rn. 19) bedürften.
30
(2) Darüber hinaus erweisen sich die Werbeanlagen auch in materieller Hinsicht als illegal.
31
(a) Die Werbeanlagen sind zum einen bauplanungsrechtlich unzulässig. Sie befinden sich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Soweit dies klägerseits für den Standort auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... (Anordnung Nr. 3) in Frage gestellt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der in den Akten befindlichen Fotografien und der in der Klagebegründung enthaltenen Lagebilder kann von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB nicht ausgegangen werden. Eine Siedlungsstruktur, die als städtebauliche Funktionseinheit in Erscheinung tritt, ist im Kreuzungsbereich der B... mit OA... nicht auszumachen. Als sonstige Vorhaben sind die Anlagen unzulässig, weil sie öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. Satz Nr. 1 und 5 BauGB nachteilig berühren.
32
(b) Darüber hinaus verstoßen die Anlagen gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO. Nach dieser Vorschrift ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Dabei reicht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben eine abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle und damit die jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2015 – 11 ZB 14.2563 – juris Rn. 9 f; B.v. 18.10.2012 – 11 ZB 12.1428 – juris Rn. 4; B.v. 28.11.2013 – 9 ZB 11.2279 – juris Rn. 3; B.v. 22.12.2000 – 25 ZS 00.3192 – juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 8.1.2015 – 1 A 744.12 – juris Rn. 26; B.v. 8.3.2010 – 1 B 35.10 – juris Rn. 7). Ebenso verlangt die Literatur keine darüberhinausgehende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 33 StVO Rn. 9; Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/ Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, § 33 StVO Rn. 5). Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.4.1974 – VII C 42.71 – BVerwGE 45, 147/151; U.v. 20.10.1993 – 11 C 44.92 – BVerwGE 94, 234/237 f.; U.v. 26.6.1970 – VII C 143.66 – BVerwGE 35, 319/321) zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO und der Vorgängerregelung des § 42 StVO in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) kann kein anderer Maßstab entnommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2022 – 11 CS 22.926 – juris Rn. 12 m.w.N.; U.v. 28.7.2015 – 11 B 15.76 – juris Rn. 23).
33
Gemessen hieran verstoßen die streitgegenständlichen Werbeanlagen gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO.
34
Das gilt für die von Nrn. 1 bis 3 des Bescheids erfassten Werbeanlagen schon deswegen, weil sie in Sichtweite einer B. straße bzw. im Kreuzungsbereich errichtet sind. Werbeanlagen in Sichtweite einer B. straße sind regelmäßig geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen und können deshalb nur durch Ausnahme nach § 46 StVO zugelassen werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Farmers/Waldmann, BayBO, Stand Mai 2023, Art. 56 Rn. 30). Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Der Verkehr auf der fraglichen Bundesstraße (B...) hat damit auch überörtlichen Charakter mit der Folge, dass nicht alle Verkehrsteilnehmer mit den Verhältnissen auf und neben der Straße vertraut sind. Dass ein Teil der Verkehrsteilnehmer aus der näheren Umgebung kommt und im fraglichen Abschnitt häufiger unterwegs ist, steht der Annahme einer Ablenkung somit nicht entgegen. Bei einer täglichen Frequenz knapp 27.000 bzw. 19.000 Fahrzeugen ist zu erwarten, dass eine große Zahl von Kraftfahrzeugführern auf die Werbeanlagen aufmerksam werden, was durch diese auch bezweckt ist. Zwar sind nach den in den Akten enthaltenen Fotografien und Lageplänen die Anhänger bzw. im Kreuzungsbereich der Anhänger mit Zugfahrzeug aufgrund des geraden Straßenverlaufs bereits aus größerer Entfernung sichtbar. Auch ist der Klägerin zuzugeben, dass die Werbeanlagen mit dem abgebildeten Firmenlogo inklusive Ortsangabe keine so erhebliche Informationsfülle enthalten, dass sie nicht mit einem flüchtigen Blick erfasst werden könnten. Es ist aber dennoch davon auszugehen, dass viele Verkehrsteilnehmer die Anhänger wahrnehmen und gerade wegen des ungewöhnlichen Standorts ihren Blick von der Straße abwenden, um den Inhalt des Schriftzugs inklusive Ortsangabe aufzunehmen. Hinzu kommt, dass es sich bei allen Standorten nach Stellungnahme der örtlichen Polizeibehörden um sog. Unfallschwerpunkte handelt. Auch wenn derartige Stellungnahmen zwar weder für die Genehmigungsbehörde noch für das Gericht bindend sind, so haben jedoch namentlich angesichts der Sach- und Problemnähe gerade die örtlichen (polizeilichen) Dienststellen eine nicht unerhebliche Aussagekraft (vgl. VG Augsburg, U.v. 31.1.2018 – Au 4 K 17.1683 – juris Rn. 25; U.v. 16.12.2015 – Au 4 K 15.869 – juris Rn. 41). Dementsprechend ist auch für den Standort gemäß Anordnung Nr. 4 an der ST ... die erforderliche Verkehrsgefährdung anzunehmen. Denn nach oben Gesagtem ist Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften bei Bundes- und sonstigen vielbefahrenen Straßen in der Regel geeignet, die genannte Gefahrenlage zu begründen (VGH BW, B.v. 11.10.2006 – 5 S 1774/06 – juris Rn. 4; Sauthoff in Münchner Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 33 Rn. 17). Bei der ST 2007 mit einem Verkehrsaufkommen von 8.168 Fahrzeugen handelt es sich (noch) um eine derartige vielbefahrene Straße (vgl. VG Regensburg, U.v. 12.6.2012 – RN 6 K 11.1745 – UA S. 10, abrufbar im Internet unter: 11a01745u (bayern.de)). Insofern hat die örtliche Polizeibehörde nachvollziehbar und plausibel in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2023 dargetan, weshalb – auch im Hinblick auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h – eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO anzunehmen ist. Dem ist die Klagepartei nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Hinweis, dass in der Rechtsprechung entscheidungstragend andere Aspekte wie bspw. der Informationsgehalt (Entscheidungs-/Erinnerungswerbung) oder die Informationsfülle für die Begründung der abstrakten Gefahr (mit) herangezogen worden seien. Denn es kommt immer auf den Einzelfall an, wobei sich u.U. auch erst aufgrund einer Kombination mehrerer gefahrerhöhender Momente die Gefahrenlage ergibt.
35
(3) Ausgehend von der somit zutreffend angenommenen möglichen Verkehrsgefährdung ist der Beklagte auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Ausnahmeerteilung nach § 46 Abs. 2 StVO nicht möglich ist. Eine Ausnahmegenehmigung kann dabei nur bei besonderer Dringlichkeit unter strengen Anforderungen an den Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen erteilt werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2015 – 11 B 15.76 – juris Rn. 30 m.w.N.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen.
36
Zudem ist die Beseitigungsanordnung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht erforderlich, um die eingetretenen Beeinträchtigungen öffentlicher Belange zu beenden, da auf andere Weise als durch Beseitigung rechtmäßige Zustände i.S.d. Art. 76 Satz 1 Halbs. 2 BayBO nicht hergestellt werden können. Die Beseitigungsanordnung erweist sich mithin als verhältnismäßig.
37
3. Die Beseitigungsanordnung ist auch ermessensgerecht. Der Erlass einer Beseitigungsanordnung steht im Ermessen der unteren Bauaufsichtsbehörde bzw. hier der unteren Straßenverkehrsbehörde. Dieses Ermessen kann das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Derartige Ermessensfehler sind vorliegend nicht auszumachen. Die Behörde hat erkannt, dass sie Ermessen auszuüben hat. Die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte wurden sachgerecht abgewogen, wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass, wenn eine ausgeübte Nutzung offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist, die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch (Art. 40 BayVwVfG) macht, wenn sie die Baubeseitigung ausspricht, da nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann (ausführlich: Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Januar 2023, Art. 76 Rn. 208 m.w.N.). Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass grundsätzlich bei Werbeanlagen, die ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt werden können, bereits die formelle Illegalität den Erlass einer Beseitigungsverfügung rechtfertigt (vgl. OVG NW, B.v. 13.9.1996 – 11 B 1083/96 – juris). Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Baubeseitigungsanordnung ist der Ausspruch der Beseitigung grundsätzlich eine ermessensgerechte Entscheidung. Damit genügt die Behörde ihrer Begründungspflicht aus Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG regelmäßig auch dann, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit nicht weiter hingenommen werden kann. Auch sind besondere Umstände, die ein ausnahmsweises Nichteinschreiten rechtfertigen würden, im vorliegenden Fall nicht gegeben.
38
Die Ermessensentscheidung erweist sich schließlich auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) als ermessensgerecht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nicht, in einem Bereich, in dem sie baurechtswidrige Zustände beobachtet hat, schlagartig gegen alle Schwarzbauten vorzugehen. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es daher vereinbar, wenn die Straßenverkehrsbehörde anlassbezogen vorgeht. Sie ist auch befugt, gegen baurechtliche Missstände schrittweise vorzugehen, also die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen (zu den von der Rechtsprechung gebilligten Differenzierungskriterien: Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Januar 2023, Art. 76 Rn. 236 m.w.N.). Demnach ist es hier nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich zunächst am Verkehrsaufkommen orientierend auf Anlagen entlang der besonders stark frequentierten B... und anderer überdurchschnittlich belasteter Straßen konzentriert hat. Im Zuge der Erfassung der Werbeanlagen ist gegen zahlreiche andere Werbeanlagen eingeschritten worden (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2.8.2023, S. 2 f.). Auch gegen eine eingehendere Prüfung und differenzierte Betrachtung von Werbeflächen, die bspw. Bestandteil einer Baugenehmigung sind, ist vor diesem Hintergrund nichts zu erinnern. Angesichts dessen kann von einem als systemlos oder willkürlich zu bezeichnenden Vorgehen der Behörde, wie es die Klagepartei dem Beklagten vorwirft, nicht (ansatzweise) gesprochen werden.
39
Mit der Heranziehung der für das Abstellen der Werbeanhänger verantwortlichen Klägerin hat der Beklagte das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich der Störerauswahl ebenfalls ordnungsgemäß ausgeübt. Bedenken gegen die Heranziehung der Verhaltensverantwortlichen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 LStVG bestehen nicht.
40
Die in Nr. 7 des Bescheids erlassene Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwZVG und ist ebenfalls rechtmäßig. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds gem. Art. 31 Abs. 2 VwZVG ist nicht zu beanstanden.
41
III. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO