Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 01.08.2023 – B 7 S 23.30606
Titel:

keine Gefahr eine unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei einer Rückkehr nach Bulgarien 

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Für nichtvulnerable, gesunde und arbeitsfähige alleinstehende volljährige Personen besteht in Bulgarien derzeit keine Gefahr der Verelendung im Sinne von Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sekundärmigration Bulgarien, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien, Bulgarien, Sekundärmigration, Abschiebungsandrohung, subsidiärer Schutz in Bulgarien, vorrangiges Unionsrecht, Lebensverhältnisse
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21653

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.07.2023 wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die angedrohte Abschiebung nach Bulgarien.
2
Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 07.07.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.10.2022 einen förmlichen Asylantrag.
3
Die EURODAC-Abfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13.07.2022 ergab einen Treffer der „Kategorie 1“, wonach der Antragsteller am 09.11.2021 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat. Aufgrund des Übernahmeersuchens des Bundesamts vom 06.09.2022 teilte die zuständige Behörde in Bulgarien mit Schreiben vom 20.09.2022 mit, dass dem Antragsteller bereits am 16.05.2022 in Bulgarien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei.
4
Im Fragebogen zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedsstaates führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, er habe Syrien erstmalig am 09.07.2017 verlassen. Über die Türkei, Bulgarien, Griechenland, Italien und Belgien sei er am 07.07.2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Auf seiner Reise nach Deutschland sei er am 23.07.2021 in Bulgarien angekommen. Dort habe er sich elf Monate und 13 Tage aufgehalten. In Bulgarien sei er zunächst im Gefängnis gewesen, danach in einem Flüchtlingslager.
5
Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 20.02.2023 trug der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen vor, in Bulgarien habe er unter Zwang Fingerabdrücke abgegeben. Er habe dort gesagt, dass er nicht in Bulgarien bleiben wolle. In Bulgarien sei er in ein Camp gebracht worden, wo er sich ca. sechs Monate oder so aufgehalten habe. Vielleicht habe er dort eine Anerkennung erhalten, er habe jedoch alle Unterlagen weggeschmissen. In Bulgarien habe er Geld ausgegeben, um dort zu leben. Man bekomme dort nichts. Es sei dort kein Leben. Er wisse nicht, wie die Leute dort seien. Er sei wegen des Kriegs geflohen. Als er in Bulgarien erwischt worden sei, habe man ihn ein bis zwei Monate in ein Gefängnis gebracht. Anschließend sei er noch Sofia in ein Gefängnis gebracht worden. In Bulgarien sei er insgesamt ca. drei Monate im Gefängnis gewesen. Dort seien auch Schwerverbrecher gewesen, als ob er auch einer sei. Anschließend habe man ihn in ein geschlossenes Camp gebracht. Dies sei ebenfalls wie ein Gefängnis gewesen. Später sei er in einem offenen Camp gewesen. Dieses habe man verlassen können. Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung habe er nicht. Sein Ziel sei Deutschland gewesen. Hier habe er Cousins und Onkels.
6
Mit Bescheid vom 14.07.2023 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
7
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag in Deutschland sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da dem Antragsteller bereits in Bulgarien subsidiärer Schutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei. Der Entscheidung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stehe auch nicht entgegen, dass der EuGH mit Urteil vom 19.03.2019 (C-297/17) entschieden habe, dass eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, weil dem Antragsteller in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden sei, nur dann möglich sei, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt sei, aufgrund der Lebensumstände, die ihn im Mitgliedsstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu erfahren. Eine derartige Menschenrechtsverletzung drohe dem Kläger in Bulgarien jedoch nicht. Die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Bulgarien seien ausreichend (wird umfassend ausgeführt). Dem Antragsteller sei es somit möglich, mit entsprechender Eigeninitiative zu vermeiden, dass er in Bulgarien in eine Situation extremer materieller Not gerate. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in Bulgarien rechtsstaatliche Defizite, Menschenrechtsverletzungen oder grobe systemische Mängel im Asylverfahren herrschten. Der Antragsteller habe im Wesentlichen vorgetragen, sein Ziel sei Deutschland gewesen und er wolle nicht nach Bulgarien zurück. Allein der Wunsch, nicht nach Bulgarien zurückzukehren, lasse nicht auf systemische Mängel in Bulgarien schließen. Der Antragsteller müsse sich darauf verweisen lassen, dass durch die Schutzgewährung in Bulgarien eine Schutzbedürftigkeit nicht mehr vorliege. Persönliche Referenzen könnten nicht berücksichtigt werden. Soweit vorgetragen worden sei, er habe bei der Einreise Fingerabdrücke abgeben müssen und sei zur Durchführung des Asylverfahrens gezwungen worden, sei anzumerken, dass es dem Antragsteller zumutbar und es sogar für die spätere Antragstellung erforderlich sei, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Die Androhung von Zwangsmaßnahmen sei insbesondere im Vorfeld einer formellen Asylantragstellung nicht als Verfahrensmangel zu werten, sondern diene der Gefahrenabwehr und sei daher im öffentlichen Interesse. Anhaltspunkte, dass diese Maßnahmen unverhältnismäßig oder anderweitig widerrechtlich gewesen seien, seien nicht gegeben. Insoweit habe der Antragsteller keine weitergehenden konkreten Angaben gemacht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger als anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien ohne Weiteres erneut inhaftiert werde. Zudem habe er nicht nachgewiesen, dass seine Inhaftierung in Bulgarien ohne Rechtsgrundlage geschehen sei. Eine Inhaftierung in Bulgarien sei möglich, wenn dies zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich sei, um die Identität oder Nationalität festzustellen, um diejenigen Gründe festzustellen, auf denen der Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt werde, wenn diese Feststellung ohne Inhaftierung nicht möglich sei, und um denjenigen Mitgliedsstaat festzustellen, der für die Prüfung des Antrags auf Zuerkennung internationalen Schutzes zuständig sei. Das Vorliegen einer besonderen Verletzbarkeit habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Es hätte ihm zudem oblegen, sich um die Inanspruchnahme und Gewährung der ihm im schutzgewährenden Mitgliedsstaat zustehenden Leistungen zu bemühen und auch aus eigener Initiative nach staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Hilfe oder Unterstützung zu suchen. Nach eigenen Angaben habe der Antragsteller jedoch keine dahingehenden Bemühungen unternommen.
8
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien nicht gegeben (wird weiter ausgeführt).
9
Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34, § 35 AsylG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche folge aus § 36 Abs. 1 AsylG. Um eine mit den Rückführungsrichtlinien zu vereinbarende modifizierte Anwendung zu erreichen, erfolge die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Hierdurch beginne die Ausreisefrist nicht vor Ablauf der Klagefrist zu laufen, im Falle einer fristgerechten Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht vor Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen.
10
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Vortrag des Antragstellers, er habe Cousins und Onkel in Deutschland sei bei der Entscheidung über die Dauer des Verbotes nicht berücksichtigungsfähig, da die genannten Personen nicht zur besonders schutzbedürftigen Kernfamilie gehörten. Auch ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen sei nicht nachgewiesen worden.
11
Mit Schriftsatz vom 27.07.2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 14.07.2023 und beantragt zugleich:
12
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.07.2023 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
13
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung sprächen gewichtige Gründe dafür, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zur Anwendung komme, da für den Antragsteller die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC in Bulgarien bestehe (wird unter Verweis auf Entscheidungen des VG Ansbach, des VG Köln und des VG Oldenburg weiter ausgeführt). Auch die Ausführungen des Antragstellers in seiner Anhörung vom 20.02.2023 sprächen dafür, dass diesem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Bulgarien drohe. Er sei dort in einem Camp untergebracht worden und habe von seinen Ersparnissen gelebt. Geld habe er in Bulgarien nicht bekommen. Es sei dort kein Leben gewesen. In Bulgarien habe man ihn auch inhaftiert und für ca. drei Monate im Gefängnis mit Schwerverbrechern untergebracht. Die Auffassung des Bundesamts, wonach familiäre Bindungen als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis erst von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen seien und nicht bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung, sei unrichtig. Demzufolge sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate rechtswidrig.
14
Mit Schriftsatz vom 28.07.2023 beantragt das Bundesamt für die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
15
Zur Begründung bezieht sie die Antragsgegnerin auf die angefochtene Entscheidung.
16
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
17
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung vom 14.07.2023 bleibt ohne Erfolg.
18
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage – im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf jedoch die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris; VG Augsburg, B.v.28.3.2017 – Au 7 S 17.30519 – juris).
19
Die Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien begegnet bei Anlegung des obigen Maßstabs keinen rechtlichen Bedenken. Die Klage wird mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit kommt auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessensabwägung nicht in Betracht.
20
1. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag in Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Mitteilung der zuständigen Behörde in Bulgarien wurde dem Antragsteller bereits in Bulgarien internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylG zuerkannt.
21
2. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist auch nicht aufgrund der gegenwärtigen Lebensverhältnisse in Bulgarien rechtswidrig.
22
Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des EuGHs aus Gründen des vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller als anerkannter Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, diesen der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540.17 – juris; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297-17 – juris; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris; BVerwG, U.v. 21.4.2020 – 1 C 4/19 – juris). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (vgl. SächsOVG, U.v. 15.6.2020 – 5 A 382.18 – juris) im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten bzw. einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen.
23
Dem hiesigen Antragsteller droht jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („ernsthafte Gefahr“, vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris) eine derartige Behandlung zu erfahren.
24
a) Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
25
b) Für nichtvulnerable, gesunde und arbeitsfähige alleinstehende volljährige Personen besteht nach inzwischen einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung in Bulgarien derzeit keine Gefahr der Verelendung im Sinne von Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK (VGH Mannheim B.v. 13.10.2022 – A 4 S 2182/22 – juris m.w.N.; OVG Münster, B.v. 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A – juris m.w.N.; OVG Magdeburg, B.v. 12.9.2022 – 3 L 198/21 – juris m.w.N.; OVG Bautzen, U.v. 7.9.2022 – 5 A 153.17.A – juris m.w.N.; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 18.1.2023 – 3 K 22.30076 – juris; VG Bayreuth, B.v. 9.5.2023 – B 4 S 23.30377; VG Bayreuth, U.v. 10.7.2023 – B 7 K 22.30819; VG Saarland, U.v. 24.3.2023 – 3 K 766/22 – juris m.w.N.). Dieser Sichtweise hat sich der hiesige Einzelrichter angeschlossen. In Anbetracht der aktuellen Auskunftslage und der obergerichtlichen Rechtsprechung überzeugen die vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten untergerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach, des Verwaltungsgerichts Köln und des Verwaltungsgerichts Oldenburg nicht. Vielmehr geht das beschließende Gericht (weiterhin) davon aus, dass gesunden und arbeitsfähigen jungen Männern in Bulgarien grundsätzlich keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht.
26
Auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation und der Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 25.03.2020 – 21 ZB 19.32508 – juris) besteht nach Überzeugung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verelendung des Antragstellers in Bulgarien. Der Antragsteller ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat es offenbar geschafft, sich über elf Monate in Bulgarien „durchzuschlagen“, wobei die Angaben gegenüber dem Bundesamt zum Aufenthalt in Bulgarien teilweise widersprüchlich sind. Im Rahmen des Fragebogens gab der Antragsteller an, er habe 11 Monate und 13 Tage in Bulgarien gelebt. Bei der persönlichen Anhörung am 20.02.2023 ist die Rede von „ca. sechs Monaten oder so“. Daneben fällt auf, dass sich der Antragsteller im Rahmen der Anhörung wiederholt vage, nichtssagend sowie offenbar „lustlos“ und damit in rechtlicher Hinsicht völlig unsubstantiiert geäußert hat. Wiederholt wurden Fragen beispielsweise zunächst mit Aussagen wie „ich weiß nicht“ beantwortet. Auf Nachfrage des Entscheiders kamen nur zögerliche Antworten, beispielsweise über Unterlagen in Bulgarien, die der Antragstellerweggeschmissen haben will. Daneben entspricht es auch nicht der Auskunftslage und der Erfahrung des Gerichts aus vergleichbaren Fällen, dass der Antragsteller in Bulgarien nichts bekommen haben soll. Es ist gerichtsbekannt, dass die Asylbewerber in den entsprechenden Camps zumindest verpflegt werden, wenngleich das „Taschengeld“ eher gering ausfällt. Weiterhin hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, wie er dann überhaupt in Bulgarien überlebt haben will. Offensichtlich hat er über hinreichend Geld verfügt, um in Bulgarien mehrere Monate zu „überleben“. Bezüglich der vorgetragenen Inhaftierung verweist das Gericht vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach hieraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer künftigen erniedrigenden Behandlung in Bulgarien angenommen werden kann, zumal sich der Antragsteller nicht mehr im Asylverfahren befindet. Im Übrigen waren die Ausführungen zur Inhaftierung ebenfalls äußerst oberflächlich und weitestgehend ohne Substanz. Der Antragsteller macht offensichtlich kein Geheimnis daraus, dass er Bulgarien wegen der besseren Lebensbedingungen in Richtung Deutschland verlassen hat, da in der Bundesrepublik weitläufige Verwandte leben.
27
Aufgrund der Gesamtumstände vermag das Gericht daher auch im konkreten Einzelfall nicht zu erkennen, dass gerade dem hiesigen Antragsteller bei einer Rückkehr nach Bulgarien (ausnahmsweise) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
28
3. Die unter Ziff. 2 des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
29
Der rechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem vorstehend unter 2. dargelegten Maßstab (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris; BVerwG, U.v. 21.04.2022 – 1 C 10/21 – juris; SächsOVG, U.v. 15.6.2020 – 5 A 382.18 – juris). Wie ausgeführt, droht dem Antragsteller jedoch bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.
30
Im Übrigen leidet der Antragsteller ersichtlich nicht unter lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich alsbald nach der Abschiebung verschlechtern würden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
31
Soweit in der Antragsschrift moniert wird, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich innerstaatlicher Abschiebungshindernisse (nur) auf die Ausländerbehörde verweist, ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers zwar zuzustimmen, dass nach dem Beschluss des EuGHs vom 15.02.2023 (C-484/22 – juris) familiäre Bindungen – zumindest in gewissen Konstellationen – bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind. Vorliegend geht es jedoch ersichtlich nicht um das Wohl eines minderjährigen Kindes und seinen familiären Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen sind der bzw. die erwähnten Onkel und die Cousins – wie das Bundesamt im Rahmen der Ausführungen zur Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zutreffend ausführt – keine Mitglieder der Kernfamilie des Antragstellers, sodass insbesondere auch Art. 6 GG der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien ersichtlich nicht entgegensteht.
32
4. Die Abschiebungsandrohung unter Ziff. 3 des Bescheids wird sich daher im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ohne Erfolg bleibt.
33
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
34
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).