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VG Bayreuth, Urteil v. 26.04.2023 – B 4 K 22.404
Titel:

Antrag auf Gewährung von Härteausgleich, Straßenausbaubeitrag, Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht, Unverschulden nicht glaubhaft gemacht, De-minimis-Beihilfen

Normenkette:
KAG Art. 19a
Schlagworte:
Antrag auf Gewährung von Härteausgleich, Straßenausbaubeitrag, Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht, Unverschulden nicht glaubhaft gemacht, De-minimis-Beihilfen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21642

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Härteausgleichsantrags mit Bescheiden vom 21.03.2022 und begehrt, den Beklagten zur Neuverbescheidung seines Antrags zu verpflichten.
2
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. … und … der Gemarkung …, Gemeinde …, die zusammen eine Fläche von 15.078 qm haben.
3
Mit Bescheiden vom 21.02.2017 setzte die Verwaltungsgemeinschaft … gegenüber dem Kläger einen Straßenausbaubeitrag für das Grundstück Fl.-Nr. … i.H.v. 8.227,15 EUR und für das Grundstück Fl.-Nr. … i.H.v. 18.633,05 EUR – insgesamt mithin 26.860,20 EUR – fest.
4
Unter dem 05.10.2019, eingegangen beim Beklagten am 08.10.2019, stellte der Kläger einen Antrag auf Härteausgleich bezüglich der obigen Straßenausbaubeiträge. Er gab dabei an, in den letzten drei Jahren De-minimis-Beihilfen in Höhe von 13.500 EUR erhalten zu haben (Bl. 106 BA). Diese seien in den „Einkommensteuerveranlagungen in den jeweiligen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen enthalten“. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2017 waren beigefügt.
5
Mit E-Mail vom 01.09.2021 (Bl. 140 BA) forderte der Beklagte vom Kläger bis 15.09.2021 eine Erklärung an, ob und ggf. in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 bezogen habe. Begründet wurde dies damit, dass letztlich dieser Zeitraum für die behördliche Entscheidung relevant sei. Die E-Mail blieb unbeantwortet.
6
Der Beklagte forderte den Kläger sodann mit Schreiben vom 28.09.2021 erneut zur Angabe der in den Jahren 2019 bis 2021 erhaltenen De-minimis-Beihilfen auf und setzte ihm hierfür eine Frist bis 12.10.2021. Er wies zugleich darauf hin, dass der Härteausgleichsantrag ohne weitere Prüfung abgelehnt werde, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht würden; dies gelte jedoch nicht, wenn der Kläger den Termin unverschuldet versäume und dies unverzüglich glaubhaft mache (Bl. 144 f. BA). Das Schreiben wurde am 28.09.2021 als Einwurfeinschreiben zur Post gegeben und ging dem Kläger am 29.09.2021 zu (Bl. 146 f. BA). Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
7
Mit den zwei streitgegenständlichen Bescheiden vom 21.03.2022, von denen sich einer auf den Straßenausbaubeitrag bezüglich des Grundstücks Fl.-Nr. … und der andere auf denjenigen des Grundstücks Fl.-Nr. … bezog, lehnte die Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge den Härteausgleichsantrag wegen fehlender Mitwirkung ab. Ein Postaufgabevermerk o.Ä. ist in der Behördenakte nicht vorhanden. Als „Posttermin“ wird in der behördeninternen E-Mail vom 23.03.2022 der 25.03.2022 genannt.
8
Mit auf 18.04.2012 [sic!] datiertem Schreiben, das beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 20.04.2022 einging, hat der Kläger Klage gegen die beiden Bescheide vom 21.03.2022 erhoben. Einen konkreten Klageantrag hat er nicht formuliert.
9
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Hintergrund seiner Versäumnisse sei eine seit 2020 bis aktuell bestehende depressive Erkrankung. Folge dieser Erkrankung sei, dass er „teilweise über mehrere Monate“ in seinen geschäftlichen Angelegenheiten deutlich eingeschränkt sei. Dies äußere sich unter anderem in Versäumnissen der Termineinhaltung, der Postöffnung und -bearbeitung. Seit September 2021 befinde er sich in einer sehr schwierigen Phase. Deshalb sei er auch in ärztlicher und psychologischer Behandlung. Ein Attest seines ehemaligen Psychotherapeuten, Herrn …, bei dem er im Herbst 2021 in Behandlung gewesen sei, reiche er nach. Beigefügt war der Klageschrift ein Attest des Herrn Dr. med. …, wonach der Kläger von September bis Dezember 2021 in seiner hausärztlichen Behandlung aufgrund psychischer Belastung und psychischer Erkrankung gewesen sei. Mit weiterem Schreiben legt der Kläger u.a. eine E-Mail von Herrn … vom 27.12.2022 vor, worin dieser erklärt, dem Kläger kein Attest ausstellen zu können, weil er seit langem und bis auf unbestimmte Zeit nicht mehr als Psychotherapeut praktiziere; seine Praxis sei seit Oktober 2021 geschlossen. Ebenfalls übersandte der Kläger eine Stellungnahme seines aktuellen Psychotherapeuten Herrn … vom 14.02.2023, wonach der Kläger sich dort am 20.04.2022 vorgestellt habe, zwischen dem 10.05.2022 und dem 20.09.2022 insgesamt 12 Sitzungen stattgefunden hätten und die Diagnose F32.1 (G) mittelgradige depressive Episode laute.
10
Zu den De-minimis-Beihilfen erklärte sich der Kläger mit Schreiben vom 24.04.2022, das am 26.04.2022 bei Gericht einging, wie folgt: Da er die Unterlagen aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit nicht auffinden könne, weise er die De-minimis-Förderungen mit den Buchführungsdaten seines Steuerbüros nach. Daraus ergäben sich Agrardieselvergütungen für das Jahr 2017 in Höhe von 1.723,19 EUR, für das Jahr 2018 in Höhe von 3.494,41 EUR, für das Jahr 2020 in Höhe von 1.562,15 EUR und für das Jahr 2021 in Höhe von 1.291,66 EUR. De-minimis-Förderungen erhalte er regelmäßig nur im Rahmen der Dieselförderung. Im Jahr 2016 habe er im Rahmen der Dorferneuerung eine zusätzliche Förderung von 8.996,30 EUR erhalten.
11
Im Übrigen sei es unverhältnismäßig, dass er die aktuellen De-minimis-Beihilfen habe nachreichen müssen, da diese in etwa gleich hoch seien, wie die belegten De-minimis-Förderungen der Vergangenheit.
12
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.08.2022 beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger habe gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, weil er nicht alle geforderten Nachweise nachgereicht habe. Ungeachtet dessen, ob das erst im Rahmen des Klageverfahrens im April 2022 vorgelegte ärztliche Attest eines Hausarztes den gesetzlichen Anforderungen einer Glaubhaftmachung gerecht werde, sei die Vorlage jedenfalls nicht unverzüglich, also „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt. Es werde dort eine Behandlung lediglich bis Dezember 2021 attestiert. Die Glaubhaftmachung der Hinderung und Nachholung der Handlung bedürfe nicht derart viel Zeit, dass eine Meldung erst mehr als drei Monate nach Wegfall noch als unverzüglich zu werten sei. Der Wegfall des Hinderungsgrundes – angeblich erst aktuell – sei bislang lediglich behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Ferner fehle es an einer Glaubhaftmachung, dass der Kläger auch daran gehindert gewesen sei, einen Bevollmächtigten zu bestellen.
14
Die Parteien erklärten mit Schriftsätzen vom 27.02.2023 und 07.03.2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
15
Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil beide Parteien auf die Durchführung einer solchen formwirksam verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17
1. Die zulässige Versagungsgegenklage ist unbegründet. Die beiden streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide der Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge vom 21.03.2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn er hat nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, unverschuldet gegen seine Mitwirkungspflichten nach Art. 19a Abs. 6 KAG verstoßen zu haben, weshalb sein Antrag auf Härteausgleich vom 05.10.2019 zwingend abzulehnen war.
18
Der Bayerische Gesetzgeber hat sich im Jahr 2019 dazu entschieden, die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rückwirkend zum 01.01.2018 abzuschaffen. Um mit der stichtagsgebundenen Abschaffung einhergehende Härten abzufedern, hat er flankierend freiwillige Ausgleichszahlungen für besondere Härtefälle bestimmt und einen entsprechenden Härtefallfonds eingerichtet. Die Gewährung eines solchen Härteausgleichs hat er in Art. 19a KAG an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So hat er in Art.19a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 KAG eine Mitwirkungspflicht statuiert. Danach hat jeder Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts sowohl im Rahmen der Bewilligung als auch im Rahmen einer etwaigen späteren Überprüfung mitzuwirken und geforderte Unterlagen oder Nachweise beizubringen (Satz 1). Die Kommission kann für die Mitwirkung jeweils angemessene Fristen setzen (Satz 2). Ein Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt oder eine bereits erteilte Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 und 2 nicht fristgerecht nachkommt und auf Verlangen der Kommission nicht unverzüglich glaubhaft macht, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht; hierauf ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen (Satz 3). An der Verfassungsmäßigkeit diese Regelungen hat das erkennende Gericht keine Zweifel, zumal der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Straßenausbaubeiträge abzuschaffen und einen Härteausgleich einzuführen.
19
a. Der Kläger hat trotz der hinreichend bestimmten Aufforderungen vom 01.09.2021 und 28.09.2021 die darin geforderten Erklärungen nicht fristgerecht abgegeben, sie vielmehr erst mit Schreiben vom 24.04.2022 im Rahmen des gerichtlichen Klageverfahrens vorgelegt. Mithin ist er seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen.
20
b. Er hat auch nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht. Dass der Kläger vom Ablauf der mit Schreiben vom 28.09.2021 gesetzten Erklärungsfrist am 12.10.2021 bis zur tatsächlichen Vorlage der De-minimis-Erklärungen am 26.04.2022 unverschuldet diese Erklärungen nicht vorlegen konnte, wurde von ihm nicht hinreichend geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht. Weder seinen Darlegungen noch den beigefügten Attesten, E-Mails etc. lässt sich hinreichend entnehmen, dass er während des gesamten Zeitraums durchgängig nicht in der Lage war, die Erklärungen abzugeben. So erklärte er selbst nur, seit 2020 „teilweise über mehrere Monate […] deutlich eingeschränkt“ zu sein. Auch lassen sich der E-Mail von Herrn … keine belastbaren Aussagen zum damaligen Gesundheitszustand des Klägers entnehmen, zumal dieser nach seinen Angaben nur bis Oktober 2021 praktizierte. Das ärztliche Attest des Herrn Dr. med. … vom 14.04.2022 bezieht sich nur auf den Zeitraum von September bis Dezember 2021 und die Vorstellung bei Herrn Dipl.-Psych. … erfolgte erst am 20.04.2022. Im Übrigen hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er keinen Bevollmächtigten bestellen oder eine Hilfsperson einschalten konnte, die ihn hätte unterstützen können. So hat der Kläger schon im November 2020 Hilfe durch seinen Schwager, Herrn …, erhalten (Bl. 123 BA), der ihm auch im Klageverfahren behilflich war (u.a. Bl. 25, 57, 62 ff. GA). Es ist nicht zu ersehen, weshalb diese Unterstützung nicht auch zwischenzeitlich möglich gewesen sein sollte.
21
c. Die Ablehnung des Härteausgleichantrags ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Erklärungen zu den De-minimis-Förderungen der Jahre 2020 und 2021 waren für die Bearbeitung des Härteausgleichsantrags notwendig. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (im Folgenden: VO (EU) 1407/2013) dürfen De-minimis-Beihilfen, wozu auch Härteausgleichbeträge zählen, erst gewährt werden, nachdem der Unternehmer der Behörde „alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen“ mitgeteilt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierbei die behördliche Entscheidung über den Härteausgleichsantrag, mithin das Jahr 2022. Nach Art. 3 Abs. 4 VO (EU) 1407/2013 gilt zwar als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf einen Härteausgleich besteht aber nicht (vgl. Art. 19a Abs. 8 KAG), entsteht mithin erst mit positiver Verbescheidung, sodass hier letztlich der behördliche Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist. Da die Entscheidung erst im Jahr 2022 ergangen ist, waren folglich die De-mimimis-Beihilfen des Klägers in den Jahren 2020, 2021 und 2022 entscheidend. Somit war zumindest die Anforderung der Erklärungen für die Jahre 2020 und 2021 für die Bearbeitung notwendig. Insoweit ist der Kläger seiner zu Recht „angemahnten“ Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen.
22
Auch ist kein milderes Mittel zu ersehen, wie der Beklagte die Informationen leichter als durch Nachfrage beim Kläger hätte beschaffen können. Die Argumentation des Klägers, die Informationen seien nicht erforderlich gewesen, weil die Förderungen in etwa gleich hoch gewesen seien wie in den Vorjahren, trägt nicht. Zwar hatte der Kläger die Förderungen der Vorjahre bereits bei Antragstellung angegeben, ein zwingender Schluss auf die nachfolgenden Jahre war dem Beklagten aber – auch mangels näherer Hintergrundinformationen – nicht möglich. Zudem belegt die deutlich höhere Förderung im Jahr 2016 im konkreten Fall eindrücklich, dass außergewöhnliche Ereignisse die Förderhöhe stark verändern können.
23
d. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht führt nach der gesetzgeberischen Konstruktion zur zwingenden Ablehnung eines Antrags auf Härteausgleich (§ 19a Abs. 6 Satz 3 KAG: „wird“; LT-Drs. 18/1552, S. 4: „Erfolgt dies nicht, ist ein Härtefallausgleich zu versagen.“). Hierauf hat der Beklagte im Schreiben vom 28.09.2021 hingewiesen. Unter anderem mit Blick auf die klare gesetzliche Regelung sowie dem Umstand, dass auf die Leistung kein Anspruch besteht (vgl. Art. 19a Abs. 8 KAG), ist die Ablehnung des streitgegenständlichen Härteausgleichsantrags daher nicht zu beanstanden.
24
e. Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG ist gegenüber Art. 32 BayVwVfG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) spezieller und verdrängt letzteres Rechtinstitut. Im Übrigen handelt es sich vorliegend nicht um eine gesetzliche, sondern behördliche Frist, sodass Art. 32 BayVwVfG auch deshalb nicht einschlägig ist. Der behördliche Fristen betreffende Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG hilft wegen der vorrangigen Spezialregelung des Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG ebenfalls nicht weiter. Zudem scheidet ab Bescheiderlass eine rückwirkende Fristverlängerung durch die Härtefallkommission aus.
25
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. § 711 ZPO war nicht entsprechend anzuwenden.