Titel:
Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Umsetzung eines Beschlusses zum Abschluss eines Jagdpachtvertrags
Normenketten:
BayJG Art. 11 Abs. 1
BJagdG § 8 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1, Abs. 3, § 12 Abs. 1 S. 1, § 13a S. 1
GO Art. 112
VwGO § 43 Abs. 1, § 123 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Aufnahme eines zusätzlichen Mitpächters in einen Jagdpachtvertrag für die restliche Pachtzeit ist nicht als Neuverpachtung zu werten. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist die umfassende gesetzliche Vertretungsmacht des Vorstandes (Jagdvorstand) durch die Satzung nicht eingeschränkt, so ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob der Vorstand im Innenverhältnis, gegenüber den Jagdgenossen, so handeln durfte, wie er gehandelt hat (hier: Abschlusses eines Jagdpachtvertrags). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es besteht kein Feststellungsinteresse für die Feststellung der Nichtigkeit eines Verpachtungsbeschlusses einer Jagdgenossenschaft, wenn dieser Beschluss durch Abschluss eines Pachtvertrags bereits vollzogen ist. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Grundsatz der Subsidiarität schließt die Feststellungsklage auch dann aus, wenn das unmittelbarere oder wirksamere Verfahren zu einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs gegeben ist. Einen Anspruch auf den sachnäheren Richter gibt es nicht. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung nach Abschluss des Jagdpachtvertrags, Feststellungsinteresse bei Feststellung der Nichtigkeit eines Jagdverpachtungsbeschlusses, Wiederholungsgefahr, einstweilige Anordnung, Jagdgenossenschaft, Beschluss, Neuabschluss eines Pachtvertrags, Feststellungsinteresse, Vertretungsbefugnis, Außenverhältnis, Feststellungsklage, Subsidiarität
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21635
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 650,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Untersagung der Umsetzung eines Beschlusses über die Neuverpachtung des Gemeinschaftsreviers … durch den Abschluss eines entsprechenden Jagdpachtvertrags.
2
Der Antragsteller ist Eigentümer der beiden Waldflächen Fl.-Nr. aaa/2 (0,4570 ha) und Fl.-Nr. bbb (1,5170 ha) der Gemarkung …, die innerhalb des Gemeinschaftsjagdreviers der Antragsgegnerin liegen. Bei der Sitzung der Genossenschaftsversammlung der Antragsgegnerin vom 12. März 2022 standen ausweislich des Protokolls die Bewerber R., S. sowie K. zur Wahl. Das Protokoll beinhaltet folgendes Wahlergebnis: K. erhielt mit 32,64% der anteiligen Fläche 34% der insgesamt 35 Stimmen, R. erhielt mit 15,96% anteiliger Fläche 14% der Stimmen und S. erhielt mit 51,40% anteiliger Fläche 51% der Stimmen; mithin erhielt die Stimmen- und Flächenmehrheit der Bewerber S. Laut Anwesenheitsliste nahmen an der Versammlung der Antragsgegnerin insgesamt 27 Personen teil. Am 18. März 2022 wurde ein Jagdpachtvertrag mit dem Bewerber S. sowie Herrn G. (Beigeladene) geschlossen.
3
Mit am 28. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den auf ihrer Versammlung vom 12.03.2022 gefassten Beschluss über die Neuverpachtung des Gemeinschaftsreviers … durch Abschluss eines Jagdpachtvertrages mit … S. … umzusetzen.
4
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass verhindert werden solle, dass die Antragsgegnerin einen formell und materiell rechtswidrigen Verpachtungsbeschluss durch Abschluss eines entsprechenden Pachtvertrages umsetze, durch welchen der Antragsteller in seinen Mitglieds- und Mitwirkungsrechten verletzt werde. Eine Versammlung der Jagdgenossenschaft, bei der die Art der Verpachtung sowie die wesentlichen Bestandteile des Pachtverhältnisses im Vorfeld beschlossen worden wären, habe nicht stattgefunden. Stattdessen habe bereits in der Sitzung der Genossenschaftsversammlung der Antragsgegnerin vom 12. März 2022 die Neuverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdreviers für den Zeitraum zwischen 1. April 2022 und 31. März 2034 zur Abstimmung gestanden. Es sei schon nicht nachvollziehbar, wie es ausweislich des Protokolls zur Sitzung am 12. März 2022 zu 35 abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von 27 Personen gekommen sein soll. Der als stimmberechtigter Jagdgenosse aufgeführte Herr H. Z. habe nicht an der Versammlung teilgenommen, da er im Oktober 2020 verstorben sei. Nach der Konfrontation mit diesem Umstand habe die Antragsgegnerin gegenüber dem Landratsamt nachträglich eine durch den Erben des Herrn H. Z. ausgestellte Vollmacht für Herrn U. Z. vorgelegt. Weiter sei der Abstimmung ein undatiertes Jagdkataster zu Grunde gelegt worden, das nicht mehr den aktuellen Eigentums- und Flächenverhältnissen entspreche. Der Protokollführer U. Z. sei als Vertreter sowohl des bereits verstorbenen Herrn H. Z. als auch einer Erbengemeinschaft aufgetreten, in deren Eigentum über 8,3378 ha Flächen gestanden hätten. Im Zeitpunkt der Abstimmung sei die Erbengemeinschaft bereits aufgelöst gewesen. Der ebenfalls durch Herrn U. Z. vertretene Erbe des Herrn H. Z. habe dagegen im Zeitpunkt der Abstimmung statt über 10,2600 ha nur noch über 8,4855 ha Grundfläche verfügt. Auch Herr H. S. habe im Zeitpunkt der Abstimmung über weniger Flächenanteil verfügt als in der Abstimmung erfasst. Im aktuellen Jagdkataster finde sich außerdem kein Herr H. K. mit einer Fläche von 7,4178 ha, sondern nur ein Herr S. K. mit einer Fläche von 9,8501 ha. Herr H. K. habe eine eigene Stimme sowie eine Vertretungsstimme zugunsten des Bewerbers S. abgegeben. Ungeachtet jener Mängel und des nur knappen Wahlausgangs habe der Jagdvorsteher der Antragsgegnerin am 18. März 2022 einen Jagdpachtvertrag mit den Herren S. und Herrn G. (Beigeladene) als Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers abgeschlossen. Ob und in welchem Umfang ein Flächenanteil von Mitpächtern auf die Pachtfläche nach § 2 des Pachtvertrags anzurechnen sei, bleibe ausweislich des § 6 des Pachtvertrags (Behördenakte, Bl. 40 ff.) offen. Im Wege des Ersuchens des Bevollmächtigten des Antragstellers um förmliche Beanstandung des Beschlusses habe das Landratsamt ihm mit Schreiben vom 16. Februar 2023 mitgeteilt: „Im Rahmen der Prüfung des Verpachtungsbeschlusses konnte festgestellt werden, dass mehrere Jagdgenossen entweder nicht rechtmäßig vertreten waren oder Personen an der Verpachtung mitgewirkt haben, die nicht mehr Jagdgenossen waren. Allerdings ist das Landratsamt (…) an einer rechtsaufsichtlichen Beanstandung des Verpachtungsbeschlusses gehindert, da der Pachtvertrag bereits abgeschlossen ist und im Rahmen der Vorlage des Pachtvertrages bei der Unteren Jagdbehörde keine Beanstandung nach § 12 BJagdG erfolgt ist“. Im Übrigen verweist der Bevollmächtigte des Antragstellers auf § 6 Abs. 2 der Mustersatzung der Antragsgegnerin (Behördenakte, Bl. 140 ff.), wonach die Versammlung der Jagdgenossen beschließe, und auf deren § 8, wonach sich bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft jeder Jagdgenosse durch seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten gerader Linie, durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte volljährige Person oder durch einen bevollmächtigten volljährigen, derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen vertreten lassen kann (Abs. 3). Für die Erteilung der Vollmacht ist danach die schriftliche Form erforderlich. Außerdem dürfe nach § 8 Abs. 3 Satz 3 ein bevollmächtigter Vertreter höchstens einen Jagdgenossen vertreten. Weiter werde auf § 11 Abs. 2 der Satzung hingewiesen, wonach der Jagdvorsteher die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertrete. Seine Vertretungsmacht sei danach auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstands beschränkt. Der Antragsteller habe der Verpachtung des Gemeinschaftsjagdreviers an Herrn S. nicht zugestimmt, sondern für einen anderen Bewerber gestimmt.
5
Ein Anordnungsanspruch und -grund lägen vor. Der Bevollmächtigte des Antragstellers verweist zum Anordnungsanspruch des Antragstellers auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Januar 2018 (Az. 2 B 515/17, juris). Der gegenständliche Beschluss über die Neuverpachtung des Jagdreviers an Herrn S. sei noch nicht vollzogen worden. Einer Sicherungsverfügung gegen den Verpachtungsbeschluss der Antragsgegnerin stehe ein bereits in Vollzug gesetzter Pachtvertrag nicht entgegen (unter Verweis u.a. auf OVG RhPf, U.v. 16.12.1993 – 8 A 10439/93 – juris). Der Jagdvorsteher der Antragsgegnerin habe gerade nicht den Beschluss der Jagdversammlung vom 12. März 2022 umgesetzt, der laut Sitzungsprotokoll einen Pachtvertrag nur mit Herrn S. als Einzelperson vorgesehen habe. Ein Mitpächter Herr G. finde weder auf den Stimmzetteln noch im Protokoll Erwähnung. Der Jagdvorsteher sei auch bei unterstellter Wirksamkeit der Beschlussfassung vom 12. März 2022 nicht berechtigt gewesen, am 18. März 2022 einen Pachtvertrag mit einer Pächtergemeinschaft Herr S. und Herr G. abzuschließen. Zwar vertrete der Jagdvorstand nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) die Jagdgenossenschaft nach außen. Das Gesetz schließe jedoch nicht aus, dass die Vertretungsmacht des Jagdvorstandes durch Satzung mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werde, wenn sich eine solche Beschränkung wie vorliegend aus der Satzung ergebe. Nach der Satzung der Antragsgegnerin sei die Vertretungsmacht des Jagdvorstehers an die gesetzesmäßig und ordnungsmäßig gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden. Über die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung beschließe gemäß § 6 Abs. 2 lit. g der Satzung ausschließlich die Versammlung der Jagdgenossen. Diese habe jedoch ausweislich des Protokolls nur einen Beschluss zu Gunsten eines Einzelpächters Herrn S. gefasst. Da der gute Glaube an die Vertretungsmacht des Jagdvorstehers nicht geschützt sei (unter Verweis auf BayObLG, U.v. 10.8.1962 – RReg. 1 Z 30/61 – beck online), sei der Pachtvertrag mit der Pächtergemeinschaft bis zu einer entsprechenden Beschlussfassung der Antragsgegnerin jedenfalls schwebend unwirksam nach § 177 Abs. 1 BGB. Würde bei der nächsten Versammlung der Antragsgegnerin ein Zuschlag zu Gunsten der Pächtergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt, so würde der betroffene Pachtvertrag vom 18. März 2022 endgültig unwirksam (unter Verweis auf OLG Zweibrücken, U.v. 3.11.1969 – 2 U 39/69). Abgesehen davon sei der Jagdpachtvertrag nicht gemäß Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) (Anm.: vermutlich § 12 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) bei der Jagdbehörde angezeigt worden, weil dieser keine Niederschrift über eine Versammlung der Jagdgenossen, in der über die Art der Verpachtung selbst beschlossen wurde, vorgelegt worden sei. Der Antragsteller sei antragsbefugt, da die Verletzung der Mitgliedsrechte des Antragstellers als Grundstückeigentümer noch andauere. In seiner Eigenschaft als Jagdgenosse könne er im Rahmen der Feststellungsklage gegen einen Verpachtungsbeschluss geltend machen, dieser sei durch Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung der organschaftlichen Rechte der Jagdgenossen dienen (unter Verweis u.a. auf BVerwG, U.v. 9.2.1967 – I C 47.65). Eine Klagebefugnis sei z.B. zu bejahen bei behaupteter Verletzung von Vorschriften über die Teilhabe am Willensbildungsprozess wie Wahlen und Abstimmungen, § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 10 BJagdG. Der Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 12. März 2022 sei in Ermangelung des Zustandekommens einer Mehrheit unwirksam, § 9 Abs. 3 BJagdG. Eine wirksame Vertretung des Erben des Herrn H. Z. scheitere daran, dass der Vertreter U. Z. bereits einen anderen abwesenden Jagdgenossen vertreten habe (§ 8 Abs. 3 Satz 3 der Satzung). Ohne die Stimmen der Herren H. Z. und H. K. sei keine Stimmenmehrheit zu Stande gekommen. Auf Herrn S. seien in diesem Fall nur 15 von 34 Stimmen sowie weniger als 50% der Fläche entfallen. Zur Unwirksamkeit des Beschlusses führe ferner die Verwendung eines veralteten Jagdkatasters. Würden Beschlüsse getroffen, ohne dass ein aktuelles Kataster vorliege, seien diese regelmäßig formell fehlerhaft (unter Hinweis auf VG des Saarlandes, U.v. 10.9.2008 – 5 K 12/08). Zwischen dem festgestellten Verfahrensfehler und der Abstimmung bestehe ein Kausalzusammenhang, da angesichts der knappen Mehrheit ein anderer Wahlausgang nicht auszuschließen gewesen sei, wenn ein aktuelles Jagdkataster vorgelegen hätte. Der Anordnungsgrund folge daraus, dass ohne eine Sicherungsverfügung die konkrete Gefahr bestehe, dass die Antragsgegnerin den unwirksamen Pachtvergabebeschluss vom 12. März 2022 durch Abschluss eines Pachtvertrages mit Herrn S. umsetze und dadurch vollendete Tatsachen schaffe.
6
Mit Schreiben vom 6. März 2023 legte die Antragsgegnerin dem Gericht eine Auswertung vor, in der die abgegebenen und korrigierten Stimmen mit dem aktuellen Jagdkataster berechnet worden seien. Hiernach liege die Mehrheit der Stimmen und Flächen ebenfalls bei den Beigeladenen.
7
Vorgelegt wurde ein Schreiben des Landratsamts … vom 16. Februar 2023, wonach festgestellt wurde, dass Herr Z. neben seiner eigenen Fläche noch einen weiteren Jagdgenossen vertrete; es handle sich um die Fläche einer Erbengemeinschaft, deren Flächen nach dem Grundbuch 2020 aufgeteilt worden seien, womit die Erbengemeinschaft nicht mehr Jagdgenosse sei, § 9 Abs. 1 BJagdG. Die Erbengemeinschaft K. sei laut Protokoll von M. K. vertreten worden, welcher jedoch keine entsprechenden Vollmachten habe vorlegen können und kein Jagdgenosse sei. Eine wirksame Teilnahme an der Abstimmung liege insoweit nicht vor. Des Weiteren seien die Eheleute S. augenscheinlich durch H. K. vertreten worden. Herr K. sei jedoch seit 2013 kein Jagdgenosse mehr. Die Vertretung eines nicht in gerader Linie Verwandten dürfe nur durch ein anderes Mitglied der Jagdgenossenschaft erfolgen, § 8 Abs. 3 der Satzung. Eine wirksame Vertretung und Abstimmung sei hier ebenfalls nicht erfolgt. Mithin ergäben sich 32 statt 35 anwesende und stimmberechtigte Jagdgenossen mit insgesamt 232,6018 ha. Das Abstimmungsergebnis würde wie folgt ausgefallen:
Bieter R: 5 Jagdgenossen mit 42,4754 ha,
Bieter K: 11 Jagdgenossen mit 79,1168 ha und
Bietergemeinschaft S./G.: 16 Jagdgenossen mit 127,1837 ha.
8
Mithin habe keiner der Bewerber im ersten Durchgang die Mehrheit erreicht. Eine weitere Abstimmung hätte stattfinden müssen. Weder das Jagdrecht noch die Satzung der Jagdgenossenschaft sehe eine Rechtsfolge für die Mitwirkung eigentlich nicht Berechtigter an einer Abstimmung vor. Zur Füllung jener Regelungslücke könne der Rechtsgedanke des Art. 49 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) analog angewendet werden, wonach ein Beschluss, der unter Beteiligung von persönlich Beteiligten zustande gekommen sei, nur dann ungültig sei, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend gewesen sei. Das Landratsamt … sei als Untere Jagdbehörde die Rechtsaufsichtsbehörde der Jagdgenossenschaft … und habe damit gegenüber der Jagdgenossenschaft die gleichen Befugnisse wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen, Art. 11 Abs. 1 BayJG. Bei einem bereits abgeschlossenen Jagdpachtvertrag sei die Beanstandung des Verpachtungsbeschlusses im Aufsichtsweg, Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayJG i.V.m. Art. 112 GO, versagt (unter Verweis auf Braun, BayVBl. 1963, 201). Da das Beanstandungsverfahren nach § 12 BJagdG bereits abgeschlossen sei, könnten seitens des Landratsamts keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden.
9
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. März 2023 beantragten die Beigeladenen:
10
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
11
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass sich am Ergebnis trotz abgegebener ungültiger Stimmen nichts ändere. Das Landratsamt … verweise auf den Umstand, dass der Jagdpachtvertrag bereits zustande gekommen sei und eine Beanstandung des Verpachtungsbeschlusses versagt sei. Unter Zugrundelegung des aktuellen Jagdkatasters wären ebenfalls die Beigeladenen die neuen Pächter geworden. Der Antragsteller verkenne den Umstand, dass der Jagdpachtvertrag bereits vor nahezu einem Jahr geschlossen worden sei und auch bereits umgesetzt werde. Die Beigeladenen gingen auf der gepachteten Fläche bereits zur Jagd. Der zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes gehe an der Sache vorbei, da dort der Abschluss eines Pachtvertrags habe verhindert werden sollen. Es sei allen Jagdgenossen bekannt gewesen, dass die Beigeladenen S. und G. die Jagd pachten wollten, womit der Jagdvorsteher korrekterweise den Pachtvertrag mit Herrn S. und G. abgeschlossen habe.
12
Mit Schreiben vom 10. März 2023 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
13
Im Rahmen der Begründung wurde ausgeführt, dass sich Herr S. und Herr G. um das Jagdrevier … im Dezember 2021 als Pächter beworben hätten; ein entsprechendes Bewerbungsschreiben wurde vorgelegt. In der Versammlung sei diese Bewerbung vorgeführt worden, aus welcher eindeutig hervorgehe, dass es sich um zwei Pächter handle. Bei der Versammlung am 12. März 2022 seien Bewerber Herr R., Herr K. junior sowie Herr S. gemeinsam mit Herrn G. gewesen. Herr S. und Herr G. seien gewählt worden. Am 18. März 2022 sei die Unterschrift des Jagdpachtvertrags erfolgt und dieser werde umgesetzt. Einige Jagdgenossen hätten sich durch Vollmachten vertreten lassen und das Jagdkataster sei aktualisiert sowie beigelegt worden. Das Landratsamt habe die Unterlagen erneut geprüft. Trotz strittiger Stimmen bestätige dieses den Fortbestand des Pachtvertrags. Nach dem aktuellen Jagdkataster würden sich 54,61% der Flächenstimmen und 17 von 32 Stimmen, mithin die Mehrheit, weiterhin für Herrn S. und Herrn G. ergeben. Herr K. habe 37,43% der Flächenstimmen und 10 von 32 Stimmen erhalten.
14
Mit Schriftsatz vom 13. März 2023 ließ der Antragsteller vortragen, das vorgelegte Bewerbungsschreiben sei dem Antragsteller bislang nicht bekannt gewesen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass das vorgelegte Bewerbungsschreiben der Antragsgegnerin vor der Versammlung vom 12. März 2022 tatsächlich zugegangen sei. Bezeichnend sei, dass in diesem Schreiben mit Herrn A. S. ausdrücklich ein dritter Pächter genannt werde. Tatsächlich sei seitens der Beigeladenen im Vorfeld kommuniziert worden, dass sich eine dreiköpfige Pächtergemeinschaft um das Jagdrevier bewerben würde. Herr A. S. als ortsansässiger Jäger sei als gleichberechtigter Pächter neben den Beigeladenen erschienen. Auf dem Stimmzettel zur Auswahl bei der Jagdgenossenschaftsversammlung am 12. März 2022 habe jedoch neben den Mitbewerbern ausschließlich der Beigeladene Herr S. gestanden, wobei ausgefüllte Stimmzettel vorgelegt wurden. Für die einzelnen Jagdgenossen sei im Zeitpunkt der Abstimmung gerade nicht mehr erkennbar gewesen, dass sie ihre Stimmen einer mehrköpfigen Pächtergemeinschaft geben würden. Auch das Protokoll erwähne den Beigeladenen G. mit keinem Wort, sondern gehe von einer Beschlussfassung zu Gunsten des Herrn S. als Einzelpächter aus. Dem Antragsteller fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da die konkrete Gefahr bestehe, dass die Beigeladenen mit der Antragsgegnerin den bestehenden Pachtvertrag vom 18. März 2022 kurzfristig aufheben und durch einen von dem Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 12. März 2022 theoretisch gedeckten Pachtvertrag nur mit dem Beigeladenen S. ersetzen. Sei der Beschluss der Genossenschaftsversammlung unwirksam und schlage diese Unwirksamkeit auf das Außenverhältnis zu den Beigeladenen durch, sei auch der Pachtvertrag vom 18. März 2022 unwirksam. Eine Invollzugsetzung stehe dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entgegen. Des Weiteren verkenne die Annahme des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, dass 16 von 32 Stimmen lediglich 50 Prozent der abgegebenen Stimmen entsprächen. Im Folgenden ließ der Antragsteller Änderungen hinsichtlich der Flächen im Eigentum von Teilnehmern mit Stimme für den Beigeladenen S., die sich unter Zugrundelegung des aktuellen Jagdkatasters ergäben, erläutern. Insoweit wird auf die Ausführungen im genannten Schreiben verwiesen. Nach dem ursprünglichen Zählprotokoll der Antragsgegnerin entfielen 136,7485 ha auf den Beigeladenen S. Durch einen Wegfall der Jagdgenossen H. Z. und H. K. bzw. E. S. sowie der auf Grundlage des aktuellen Jagdkatasters vorzunehmenden Flächenänderungen ergebe sich zugunsten des Beigeladenen S. lediglich noch eine Gesamtfläche von 105,5967 ha. Unter Zugrundelegung des aktuellen Jagdkatasters hätten lediglich 30 Stimmen gewertet werden dürfen, von denen 12 auf den Bewerber K., 13 auf den Beigeladenen S. und 5 auf den dritten Bewerber entfielen. Nach dem Zählprotokoll seien auf den Bewerber K. 86,8374 ha entfallen, nach der auf Grundlage des aktuellen Jagdkatasters vorzunehmenden Flächenberechnung entfielen auf diesen 111,1690 ha. Hierin zeige sich, dass sich die Fehler in der Abstimmung durchaus auf das Ergebnis ausgewirkt hätten. Da drei Bewerber angetreten seien und im ersten Wahlgang keiner von diesen die Stimmen- und Flächenmehrheit erlangt habe, wäre eine Stichwahl durchzuführen gewesen. Es stehe fest, dass weder in Bezug auf Flächen noch Stimmen ein Mehrheitsbeschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 12. März 2022 zugunsten eines Beigeladenen, geschweige denn zugunsten der Pächtergemeinschaft, vorgelegen habe.
15
Mit Schreiben vom 14. März 2023 ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten darauf hinweisen, dass das Landratsamt im zitierten Schreiben vom 16. Februar 2023 vorliegend das Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses der Jagdgenossenschaft verneine. Daraus, dass das Landratsamt keine Maßnahmen ergreifen könne, folge mitnichten der Fortbestand des Pachtvertrags. Sollten die Beigeladenen sowie die Antragsgegnerin an der Wirksamkeit des Pachtvertrags festhalten wollen, werde der Antragsteller die Nichtigkeit des Pachtverhältnisses zivilgerichtlich klären lassen. Da der vorliegende Verwaltungsrechtsstreit u.a. der Vorbereitung eines solchen Prozesses diene, bestehe im Rahmen des Hauptsacheverfahrens das notwendige Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 12. März 2022 über die Verpachtung des Gemeinschaftsjagdreviers … (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 19.3.1987 – 19 B 86.02486).
16
Mit Schriftsatz vom 13. April 2023 ergänzten die Beigeladenen durch ihre Prozessbevollmächtigte, dass das vorgelegte Bewerbungsschreiben der Pächtergemeinschaft der Jagdgenossenschaft bereits im Dezember 2021 zugegangen sei. Herr A. S. sollte dabei nicht als dritter Pächter auftreten, sondern mit einem Jagderlaubnisschein jagen gehen und die beiden Pächter S. und G. unterstützen. Die wählenden Jagdgenossen hätten mithin sehr wohl gewusst, dass es sich um die Pächtergemeinschaft S./G. handeln würde. Auch die Beigeladenen hätten die Stimmen und Flächen nachgezählt und kämen letztlich auf 17 Stimmen sowie 119,4028 ha Fläche, mithin die Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie der Flächen. Eine Mehrheit zu Gunsten der Beigeladenen liege vor.
17
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bemängelte mit Schriftsatz vom 19. April 2023, dass die Antragsgegnerin in der mit Schriftsatz vom 29. März 2023 (Az. …) vorgelegten Tabelle anstelle der Grundflächen die jagdbaren Flächen zugrunde gelegt habe. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 BJagdG bedürften Beschlüsse der Jagdgenossenschaft der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. Auch § 8 Abs. 1 Satz 1 BJagdG stelle auf die Grundflächen ab. Des Weiteren wies der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erneut auf Ungereimtheiten im Rahmen der vorgelegten Tabellen bei der Stimmenzählung sowie der in Ansatz gebrachten Flächen hin. Es ergebe sich keine Stimmen- und Flächenmehrheit zu Gunsten des Beigeladenen S.
18
Der Behördenakte (Bl. 181) ist eine Aktennotiz des Landratsamts … zu entnehmen, wonach sich aufgrund weiterer, im Nachgang zum Schreiben des Landratsamts vom 16. Februar 2023 offenbar gewordener Stimmzählungen eine Stimmenmehrheit für die Beigeladenen von 17 Stimmen ergebe. Bezüglich der Flächenmehrheit ergebe sich sowohl unter Berücksichtigung des neuen und alten Jagdkatasters eine Mehrheit für die Beigeladenen.
19
Die Beteiligten Herr S. und Herr G. wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Februar 2023 gemäß § 65 VwGO zum Verfahren beigeladen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
21
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Umsetzung des am 12. März 2022 gefassten Beschlusses über die Neuverpachtung des Gemeinschaftsreviers … bleibt ohne Erfolg.
22
1. Der Antrag ist zulässig.
23
Ein Anordnungsanspruch und -grund wurden geltend gemacht. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
24
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
25
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl den Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
26
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Damit bliebe auch ein eventuelles Hauptsacheverfahren des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg.
27
a. Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor.
28
Soweit der Antragsteller vortragen lässt, es bestehe insoweit die Gefahr, dass nachträglich ein Jagdpachtvertrag ausschließlich mit dem Beigeladenen S. geschlossen werden könnte, hält das Gericht ein potentielles derartiges Vorgehen der Antragsgegnerin für unerheblich, da selbst bei Wegfall des Mitpächters G. der Pachtvertrag mit dem Beigeladenen S. bestehen bliebe.
29
Nach der Auffassung des Gerichts erfolgte bereits eine Umsetzung des gegenständlichen Beschlusses durch Abschluss des Jagdpachtvertrages am 18. März 2022 zumindest mit dem Beigeladenen S. Der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, wonach der betroffene Beschluss durch den Abschluss des Jagdpachtvertrags am 18. März 2022 mit den Beigeladenen nicht vollzogen wurde, kann nicht gefolgt werden. Jedenfalls hinsichtlich des Beigeladenen S. entspricht der Abschluss des Jagdpachtvertrags der Beschlussfassung am 12. März 2022. In § 6 des Pachtvertrags (Behördenakte, Bl. 41) mit den Beigeladenen erfolgt gerade keine Anrechnung der Pachtfläche auf einzelne Mitpächter. Soweit der Beigeladene G. im Jagdpachtvertrag als Mitpächter aufgeführt wurde, führt dies nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass kein Vollzug des Beschlusses vom 12. März 2022 vorläge. Die Aufnahme eines zusätzlichen Mitpächters für die restliche Pachtzeit ist nicht als Neuverpachtung zu werten (Beck‘sche Kurz-Kommentare Band 38, Jagdrecht, 4. Auflage 2011, § 11 Rn. 9). Im Umkehrschluss gilt dies auch für den nachträglichen Wegfall eines Mitpächters. Die Verpachtung mit dem Beigeladenen S. bliebe mithin selbst bei Wegfall des Beigeladenen G. bestehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 13a Satz 1 BJagdG, wonach der Vertrag mit den übrigen Mitpächtern bestehen bleibt, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt.
30
Die umfassende gesetzliche Befugnis des Jagdvorstandes im Außenverhältnis, d.h. hier im Rahmen des Abschlusses des Jagdpachtvertrags, wird dabei nicht durch eine Satzungsbestimmung eingeschränkt, nach der der Jagdvorstand bei der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft an die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung gebunden ist (vgl. hierzu Brandenburgisches OLG, U.v. 10.12.2001 – 3 U 24/00 – juris). Daran ändert auch nichts die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 2 der Mustersatzung der Jagdgenossenschaften (Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes – AVBayJG), wonach die Vertretungsmacht des Jagdvorstehers (beim Abschluss eines Jagdpachtvertrags) auf die Durchführung der gesetz- und ordnungsmäßigen Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen beschränkt ist. Jene Beschränkung bezieht sich nur auf das Innenverhältnis (Max, Anfechtungsmöglichkeiten bei bayerischen Jagdverpachtungen, in BayVBl. 1963, 201).
31
Darüber hinaus bestehen für das Gericht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Anhaltspunkte zur Annahme einer Absicht der Antragsgegnerin, mit dem Beigeladenen S. einen weiteren Jagdpachtvertrag abzuschließen.
32
Auch aufgrund des Zeitablaufs seit dem Abschluss des Jagdpachtvertrags am 18. März 2022 ist eine Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich. Der angegriffene Beschluss wurde wie ausgeführt bereits in der Versammlung vom 12. März 2022 gefasst und der darauf basierende Jagdpachtvertrag am 18. März 2022 geschlossen. Seitdem befindet sich der Jagdpachtvertrag im Vollzug. Der Antragsteller erhob Klage und stellte einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz mit Eingang bei Gericht jeweils am 28. Februar 2023, damit fast ein Jahr nach den zugrundeliegenden Ereignissen. Es ist mithin nicht ersichtlich, woraus sich plötzlich die Eilbedürftigkeit in diesem Sinne ergeben und warum es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 20, 26).
33
b. Ein Anordnungsanspruch ist nicht ersichtlich.
34
Eine, wie beantragt, vorläufige Untersagung der Umsetzung des Beschlusses vom 12. März 2022 durch den Abschluss eines Jagdpachtvertrages ist nicht mehr möglich, da ein solcher bereits am 18. März 2022 abgeschlossen wurde. Daneben ist eine Klage im Hauptsacheverfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 12. März 2022 nach summarischer Prüfung mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses voraussichtlich unzulässig.
35
Darüber hinaus widerspricht der hier potentiell vorliegende Prüfungsumfang unter Neuberechnung von Flächen- und Stimmenmehrheiten unter den vorgelegten, sich widersprechenden Auswertungsergebnissen der Beteiligten den Grundsätzen des Eilrechtsschutzes, wonach hier aufgrund der Eilbedürftigkeit nur eine summarische Prüfung erfolgen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 23 f.).
36
aa. Ein Jagdpachtvertrag auf Grundlage des Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 12. März 2022 wurde bereits am 18. März 2022 geschlossen.
37
Der Antragsteller beantragt vorliegend, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den auf der Versammlung vom 12. März 2022 gefassten Beschluss über die Neuverpachtung des Gemeinschaftsreviers … durch Abschluss eines Jagdpachtvertrags mit dem Beigeladenen S. umzusetzen. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 12. März 2022 begehrt.
38
Gegenstand des Rechtsstreits in der Hauptsache ist das Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, nämlich die Gültigkeit des der zivilrechtlichen Verpachtung an die Beigeladenen zugrundeliegenden Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung, wobei die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG). Generell kann die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Jagdgenossenschaft als Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Denn die Verpachtungsbeschlüsse berühren jeden Jagdgenossen in seinen Interessen und Rechten, weil ihre Umsetzung in einen Pachtvertrag unmittelbar auf ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung einwirkt (OVG Saarl, B.v. 24.1.2018 – 2 B 515/17 – juris Rn. 26).
39
Nach der Auffassung des Gerichts erfolgte bereits eine Umsetzung des gegenständlichen Beschlusses durch Abschluss des Jagdpachtvertrages am 18. März 2022 zumindest mit dem Beigeladenen S. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.a. verwiesen.
40
Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Januar 2018 (Az. 2 B 515/17 – juris) betrifft den Fall des Ersuchens von Eilrechtsschutz vor Abschluss eines Pachtvertrages aufgrund eines angegriffenen Beschlusses. Insoweit soll im Rahmen dieses Verfahrens die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Abschluss des Jagdpachtvertrags verhindert werden, ohne dabei die Hauptsache – die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses – vorwegzunehmen (OVG Saarl, a.a.O., juris Rn. 26).
41
Vorliegend ist mithin eine vorläufige Untersagung der Umsetzung des am 12. März 2022 gefassten Beschlusses wie beantragt ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache – der Feststellung der Nichtigkeit des zu Grunde liegenden Beschlusses – aufgrund des bereits erfolgten Vertragsabschlusses mit den Beigeladenen nicht mehr möglich.
42
bb. Ein Feststellungsinteresse für die begehrte gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 12. März 2022 erscheint nach summarischer Prüfung nicht gegeben, womit eine Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unzulässig wäre.
43
Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 6.2.1986 – 5 C 40.84 – BVerwGE 74, 1 = juris Rn. 28 und vom 25.10.2017 – 6 C 46.16 – BVerwGE 160, 169 = juris Rn. 20; so auch OVG RhPf, U.v. 16.12.1993 – 8 A 10439/93 – juris Rn. 24). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist in der Rechtsprechung u.a. anerkannt in der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr (BayVGH, B.v. 4.2.2020 – 11 ZB 19.1150 – juris Rn. 14 m.w.N.).
44
Das Feststellungsinteresse entfällt grundsätzlich in dem Moment, in dem der Jagdvorstand den Verpachtungsbeschluss vollzieht und den Pachtvertrag abschließt (VG Schleswig-Holstein, U.v. 14.3.1991 – 7 A 50/90 – juris; so auch Munte, in Schuck, BJagdG, 2. Auflage 2015, § 9 Rn. 104). Vorliegend erfolgte, wie oben dargestellt, nach Ansicht des Gerichts bereits jener Vollzug des Verpachtungsbeschlusses, womit ein potentiell gegebenes Feststellungsinteresse mit Abschluss des Jagdpachtvertrages mit den Beigeladenen wieder entfallen sein dürfte.
45
Jedenfalls ist keine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne ersichtlich.
46
Eine Wiederholungsgefahr setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, dass die Antragsgegnerin in absehbarer Zeit in einer gleichartigen Situation eine gleichartige Entscheidung trifft (OVG RhPf, U.v. 16.12.1993 – 8 A 10439/93 – juris Rn. 26). Eine solche Gleichartigkeit kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten seit den umstrittenen Beschlüssen nicht geändert haben, diese Verhältnisse auch noch bei der zukünftigen Entscheidung vorliegen und eine auf den gleichen Erwägungen beruhende Entscheidung wieder zu erwarten ist. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein führte mit Urteil vom 9. Juli 1993 (Az. 3 L 250/92 – juris) unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Februar 1983 (Az. 14 OVG A 260/80) aus, eine Wiederholungsgefahr könne nur angenommen werden, wenn die Jagdgenossenschaft den Standpunkt vertrete, ihre Verfahrensweise gebe zu keinen Beanstandungen Anlass und zu erkennen gebe, dass sie bei einer künftigen Versammlung in gleicher Weise verfahren werde.
47
Vorliegend ist die Gefahr einer gleichartigen zukünftigen Entscheidung der Antragsgegnerin nicht naheliegend. Es wurden seitens des Antragstellers hauptsächlich die Zugrundelegung des veralteten Jagdkatasters und damit die fehlerhafte Zugrundelegung von Flächenangaben sowie unzulässige Vertretungskonstellationen bzw. Stimmenzählungen im Rahmen der Beschlussfassung gerügt, welche jeweils Einzelaspekte bei der konkreten Beschlussfassung mit den zu diesem Zeitpunkt teilnehmenden Personen darstellen. Es wurde nicht konkret vorgetragen, dass es nach Ende des jetzigen Jagdpachtvertrags wieder zu einer derartigen Konstellation kommen wird. Vielmehr berechnete die Antragsgegnerin die Flächenverhältnisse anhand eines aktualisierten Jagdkatasters während des Verfahrens neu und legte diese Auswertung dem Gericht vor (Gerichtsakte, Bl. 64, Schreiben vom 6. März 2023). Auch den angegriffenen Stimmenzählungen wurde grundsätzlich seitens der Antragsgegnerin nachgegangen und es erfolgte eine Korrektur der Stimmen.
48
Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. März 1987 (Az. 19 B 86.02486) insoweit ausführt, es bestehe unabhängig von der Wirksamkeit des Pachtvertrages ein berechtigtes Interesse an der Feststellung von Rechtsverstößen beim Zustandekommen des Verpachtungsbeschlusses, damit solche bei künftigen Verpachtungen nicht wiederholt würden, handelt es sich – was auch die Bezugnahme auf die bereits oben zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Anm.: vormals OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein) mit Urteil vom 17. Februar 1983 (Az. 14 OVG A 260/80) zeigt – um einen Einzelfall. Andernfalls käme es zu einer unbeschränkten Ausweitung der Bejahung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses, da die Gefahr einer Wiederholung des geltend gemachten Fehlers im Falle des Angriffs von Verpachtungsbeschlüssen immer angenommen werden müsste.
49
Eine explizite Bezugnahme auf einen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsstreit in Form einer Klausel im Pachtvertrag, wonach dieser von dem „Rechtsstreit“ um die Wirksamkeit des Vergabebeschlusses „betroffen“ ist, wofür das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 19. März 2009 (Az. 2 L 232/06 – juris) jedenfalls das rechtliche Interesse an der Prüfung der Wirksamkeit eines Pachtvertragsabschlusses auch nach Abschluss des Pachtvertrags bejahte, erfolgte vorliegend nach dem Kenntnisstand des Gerichts gerade nicht, zumal die Klageerhebung bzw. Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutz hier zeitlich erst deutlich nach dem Jagdpachtvertragsabschluss stattfand.
50
Ein Feststellungsinteresse kann auch nicht damit begründet werden, dass dieses Verfahren der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dient (OVG RhPf, U.v. 16.12.1993 – 8 A 10439/93 – juris Rn. 25). Einer Klage mit diesem Ziel stünde schon der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Diese Regelung, die verhindern soll, dass Feststellungsklagen erhoben werden, wenn unmittelbarere oder wirksamere Verfahren möglich sind, schließt die Feststellungsklage auch aus, wenn der Weg zu einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs gegeben ist. Dem Antragsteller hätte es oblegen, sogleich das zuständige Zivilgericht anzurufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Einen Anspruch auf den sachnäheren Richter gibt es nicht (BVerwG, U.v. 20.1.1989 – 8 C 30/87 – BVerwGE 81, 226 – juris Rn. 9; BVerfG, U.v. 14.1.1980 – 7 C 92.79 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95, 23).
51
Die angestrebte gerichtliche Feststellung erscheint daneben nicht geeignet, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern. Ein derartiges Feststellungsinteresse folgt nicht bereits daraus, dass aufgrund der begehrten gerichtlichen Feststellung der Jagdpachtvertrag aufgelöst werden könnte (vgl. OVG RhPf, U.v. 16.12.1993 – 8 A 10439/93 – juris Rn. 24). An der Ansicht, die gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit eines Beschlusses über den Abschluss eines Pachtvertrags könne unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage automatisch eine Rückgängigmachung des Pachtvertrags bewirken, wird gerade nicht festgehalten. Die begehrte gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des gegenständlichen Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung würde dem Antragsteller keine Vorteile bringen, da hierdurch die Auswahl des obsiegenden Bewerbers nicht direkt verändert würde. Es würde sich lediglich die Möglichkeit einer erneuten Beschlussfassung erschließen.
52
3. Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, nachdem sich diese mit der Stellung eines Sachantrags selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
53
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den Ziffern 20.2, 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.