Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 16.06.2023 – AN 17 S 23.50371
Titel:

Abschiebungsanordnung nach Frankreich im Dublin-Verfahren

Normenketten:
AsylG § 34a Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 12 Abs. 4
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
Leitsätze:
1. Systemische Schwachstellen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung iSd Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK mit sich bringen, sind im französischen Asylsystem für Dublin-Rückkehrer, insbesondere für nicht vulnerable Personen, nicht erkennbar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht Asylbewerbern in Frankreich auch nicht nach einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigte. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung nach Frankreich, Aufnahmeverfahren nach Art.12 Abs. 4 Dublin III-VO, Dublin-Verfahren, Aufnahmeverfahren, Rückübernahme, systemische Mängel, Unterbringung, Anerkennung als international Schutzberechtigte
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21576

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Frankeich.
2
Der nach offiziellen Dokumenten 1993, nach eigenen Angaben 2004 geborene Antragsteller ist beninischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 15. November 2022 aus seinem Heimatland aus und über Frankreich, wo er sich anderthalb Monate aufgehalten habe, aber keinen Asylantrag gestellt und keine Fingerabdrücke abgegeben habe, Ende Dezember 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In Deutschland stellte er am 9. Februar 2023 ein Asylgesuch und am 10. März 2023 einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
3
Laut Auskunft auf der VIS-Datenbank war der Antragsteller im Besitz eines von der französischen Auslandsvertretung in Benin erteilten Schengen-Visums, das vom 6. November bis 6. Dezember 2022 gültig war. Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 13. März 2023 stimmte die Republik Frankreich am 12. Mai 2023 der Übernahme des Antragstellers nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu.
4
Bei Anhörungen vor dem Bundesamt vom 10. März 2023 und 3. April 2023 gab der Antragsteller an, Frankreich nicht zu mögen und in Deutschland bleiben zu wollen.
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Mit Bescheid vom 2. Juni 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Frankreich (Ziffer 3) und Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf zehn Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
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Der Antragsteller erhob hiergegen vor der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Ansbach Klage (AN 17 K 23.50372) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 14. Juni 2023,
den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 2. Juni 2023 ist unzulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung ist statthaft, weil die gleichzeitig erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Die Klage und der Eilantrag sind auch fristgerecht innerhalb der Frist von einer Woche nach Bescheidszustellung, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, erhoben worden.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Interessensabwägung des Gerichts ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung nach Frankreich ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen – bzw. im Falle des hier einschlägigen Wiederaufnahmeverfahrens zur Rückübernahme verpflichteten – Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung dorthin durchgeführt werden kann.
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a) Die Republik Frankreich ist der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Staat und zur Aufnahme des Antragstellers verpflichtet, weil der Antragsteller mit einem von der französischen Auslandsvertretung erteilten Visum in den Dublin-Raum eingereist ist und dieses Visum im Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland, auf den gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO abzustellen ist, noch keine sechs Monate abgelaufen war, Art. 12 Abs. 4 Satz Dublin III-VO, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO. Da das französische Visum bis zum 6. Dezember 2022 gültig war, kann auch offenbleiben, ob als Asylantragstellung i.S.v. Art. 20 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO erst die formelle Antragstellung beim Bundesamt am 10. März 2023 anzusehen ist oder schon das Asylgesuch des Antragstellers am 9. Februar 2023, da zu beiden Daten die 6-Monatsfrist nicht abgelaufen war.
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Für eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen europäischen Staates bestehen keine Anhaltspunkte.
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b) Das, weil es zu einer Asylantragstellung in Frankreich nicht gekommen ist, nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO einschlägige Aufnahmeverfahren ist vom Bundesamt am 13. März 2023 ordnungsgemäß und rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Monaten nach der Asylantragstellung, Art. 21 Abs. 1 Unterabs.1 Dublin III-VO, eingeleitet worden. Zu einem Zuständigkeitsübergang nach Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland ist es somit nicht gekommen. Frankreich hat der Übernahme am 12. Mai 2023 und damit am letzten Tag und noch innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt, vgl. Art. 42 Buchst. b) Dublin III-VO.
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c) Es liegen auch keine Umstände nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO vor, die eine Rückkehr des Antragstellers nach Frankreich unzumutbar erscheinen ließen.
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Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
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Derartige systemische Mängel sind für Frankreich nicht gegeben. Die Lage dort stellt sich für rückkehrende Asylbewerber wie folgt dar:
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(1) In Frankreich besteht ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Frankreich, Stand 29.1.2018, S. 4; sehr detailliert zum Verfahren Asylum Information Database [AIDA], Country Report: France, Update 2020, S. 31 ff.). Das Registrierungs- und Asylverfahren ist jedoch komplex und mitunter langwierig (Rafaelswerk, Frankreich: Information für Geflüchtete, die nach Frankreich rücküberstellt werden, Stand 11/2021, S. 5). Asylanträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt (Rafaelswerk a.a.O, S. 5).
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Rücküberstellte Dublin-Rückkehrer werden von der Grenzpolizei in Empfang genommen und informiert, welcher Präfektur sie zugeteilt werden. Zu dieser müssen sie allerdings selbständig und ohne finanzielle Unterstützung kommen (BFA a.a.O., S. 5, Rafaelswerk a.a.O., S. 3).
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Auch was Unterkunft und Versorgung anbelangt, werden Dublin-Rückkehrer gleich normalen Asylbewerbern behandelt. Die zunächst sehr knappen Unterbringungskapazitäten für Asylbewerber in Frankreich wurden in den letzten Jahren kontinuierlich und mit erheblichen Anstrengungen ausgebaut. Frankreich hat damit auf eine Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 2.7.2020 – 28220/13) und auf größere informelle Camps, die sich gebildet hatten, reagiert. Für Ende 2020 wurde berichtet, dass 4% der Unterbringungsplätze frei waren (vgl. AIDA a.a.O., S. 103). Sobald eine Registrierung bei der zentralen Anlaufstelle erfolgt ist, haben die Asylantragsteller Anspruch auf Unterbringung in einem Aufnahmezentrum. In der Praxis kommt es aber teilweise zu längeren Wartezeiten und Engpässen bei der Unterbringung, die durch Obdachlosenunterkünfte oder Notschlafstellen überbrückt werden können. Auch Nichtregierungsorganisationen unterstützen in Fragen der Unterbringung und bieten wie der Jesuitische Flüchtlingsdienst z.B. befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (vgl. BFA a.a.O., S. 11).
22
Dublin-Rückkehrer haben wie reguläre Asylbewerber Zugang zum finanziellen Beihilfeprogramm für Asylbewerber (ADA – Allocation pour demandeurs d’asile), dessen Höhe von verschiedenen Faktoren wie der Art der Unterkunft, dem Alter, der Anzahl der Kinder usw. abhängt (Rafaelswerk a.a.O, S. 12). In der Regel erhalten untergebrachte Asylbewerber monatlich eine finanzielle Unterstützung von 204,00 EUR. Sind sie nicht staatlich untergebracht, erhöht sich der Betrag auf 426,00 EUR pro Monat (AIDA a.a.O., S. 97; BFA a.a.O., S. 8 f.).
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Der Arbeitsmarkt steht Asylsuchenden nach sechs Monaten offen. Der Zugang zu Schule und Bildung ist gewährleistet. In den Aufnahmezentren werden Sprachkurse für Asylbewerber angeboten.
24
Was die medizinische Versorgung anbelangt, haben Dublin-Rückkehrer wie alle Asylbewerber Zugang zur allgemeinen Krankenversicherung (PUMA – Protection universelle maladie), worüber Arzt- und Krankenhauskosten abgedeckt sind. Solange keine Registrierung vorliegt, kann im Notfall kostenlose Behandlung in Gesundheitszentren in Anspruch genommen werden (Rafaelswerk a.a.O, S. 11).
25
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Asylbewerber in Frankreich durch bürokratische Vorgänge und aufgrund der Tatsache, dass sie staatliche Unterstützung erst ab formaler Registrierung als Asylbewerber erhalten, zwar anfänglich vor Probleme gestellt sein können. Diese bestehen aber nicht längerfristig und hängen maßgeblich auch vom eigenen Tätigwerden ab. Systemische Schwachstellen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen, sind im französischen Asylsystem für Dublin-Rückkehrer, insbesondere für nicht vulnerable Personen, aber nicht erkennbar (ständ. Rspr. des VG Ansbach, vgl. U.v. 17.8.2020 – AN 17 K 19.51230 – juris; ebenso VG Karlsruhe, B.v. 27.1.2021 – A 8 K 1948/20 – juris; VG München, U.v. 22.7.2020 – M 2 K 19.50619 – BeckRS 2020, 18796; VG Würzburg, B.v. 15.6.2020 – W 8 S 20.50166 – juris; B.v. 2.3.2020 – W 8 S 20.50081 – juris, auch für eine Mutter eines knapp drei Monate alten Säuglings).
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Derartige systemische Mängel wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Persönliche Vorlieben für und gegen ein Land spielen für die Zuständigkeit hingegen keine Rolle.
27
(2) Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht Asylbewerbern in Frankreich auch nicht nach einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigte (vgl. hierzu VG Ansbach, B.v. 9.9.2021 – AN 17 S 21.50195 – und B.v. 6.10.2021 – AN 17 S 21.00055 – jeweils juris). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den an sich zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung birgt, nicht nur in den Blick zu nehmen, ob diese Gefahr im Rahmen des Asylverfahrens droht, sondern auch, ob nach einer etwaigen Anerkennung als Asylberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 87 ff.).
28
Dies ist in Frankreich nicht der Fall. Nach einer Anerkennung wird Flüchtlingen ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren verliehen, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für vier Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werden kann (AIDA a.a.O., S. 144, zur Möglichkeit der Einbürgerung S. 146 f.; Rafaelswerk a.a.O., S. 5). Anerkannte Schutzberechtigte, die während des Asylverfahrens untergebracht waren, können nach der Schutzgewährung weitere drei Monate in der bisherigen Unterkunft verbleiben. Eine Verlängerung um weitere drei Monate ist möglich. Nach der Anerkennung müssen sie einen Willkommens- und Integrationsvertrag unterschreiben, im Rahmen dessen die Möglichkeit einer weiteren temporären Unterbringung für neun Monate in einem hierfür vorgesehenen Zentrum besteht, die wiederum für drei Monate verlängerbar ist. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind für sich genommen zwar nicht ausreichend, werden jedoch durch solche von Nichtregierungsorganisationen ergänzt (BFA a.a.O., S. 12 f.).
29
Anerkannte Schutzberechtigte haben wie französische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt, wobei tatsächliche Hürden, wie mangelnde Sprachkenntnisse, bestehen können (AIDA a.a.O., S. 154 f.; BFA a.a.O., S. 13). Weiter genießen anerkannte Schutzberechtigte Krankenversicherungsschutz und haben Zugang zu Sozialleistungen und verschiedenen Beihilfen in Bereichen wie Familie, Wohnraum, Bildung, Behinderung, etc. (BFA a.a.O.).
30
d) Auch liegen keine Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG oder ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot vor, das der Abschiebungsanordnung entgegenstünde.
31
3. Die Kostenentscheidung des damit erfolglosen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.