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BayObLG, Berichtigungsbeschluss v. 21.02.2023 – 101 AR 141/22
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Titel:
Berichtigungsbeschluss
Normenkette:
ZPO § 319
Schlagworte:
Schreibversehen, Richterin, offensichtliches, ZPO, offensichtliches Schreibversehen
Vorinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 06.02.2023 – 101 AR 141/22
Tenor
Der Senatsbeschluss mit dem Datum „6. Februar 2022“ wird dahingehend berichtigt, dass das Entscheidungsdatum der 6. Februar 2023 ist.
Entscheidungsgründe
1
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (§ 319 ZPO).